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Document 52014PC0595
Proposal for a COUNCIL DECISION determining certain direct financial consequences incurred as a result of the cessation of the participation of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland in certain acts of the Union in the field of police cooperation and judicial cooperation in criminal matters adopted before the entry into force of the Treaty of Lisbon
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden
/* COM/2014/0595 final - 2014/0277 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden /* COM/2014/0595 final - 2014/0277 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Nach Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 zum
Vertrag über die Europäische Union (EUV), zum Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft über die Übergangsbestimmungen behalten Rechtsakte der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union
angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge
aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls
Nr. 36 gilt als Übergangsmaßnahme bezüglich der Befugnisse der Organe bei
Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten
Vertrags am 1. Dezember 2009 Folgendes: Die Befugnisse der Kommission nach
Artikel 258 AEUV gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der
Europäischen Union nach Titel VI EUV in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in den
Fällen, in denen sie nach Artikel 35 Absatz 2 des genannten Vertrags über die
Europäische Union anerkannt wurden. Nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls
Nr. 36 tritt die Übergangsmaßnahme nach Artikel 10 Absatz 1 fünf
Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, also am
1. Dezember 2014, außer Kraft. Gemäß Artikel 10 Absatz 4
Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich
dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende des Übergangszeitraums nach
Artikel 10 Absatz 3 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte nach
Artikel 10 Absatz 1 die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der in
Absatz 1 genannten Organe nicht anerkennt. Im Falle einer solchen Mitteilung
durch das Vereinigte Königreich gelten alle Rechtsakte nach Artikel 10
Absatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr ab dem Tag, an dem der
Übergangszeitraum nach Artikel 10 Absatz 3 endet. Das ist am
1. Dezember 2014 der Fall. Das Vereinigte Königreich hat die Mitteilung gemäß
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 36 am
24. Juli 2013 vorgenommen. Gemäß Artikel 10 Absatz 4
Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge-
und Übergangsmaßnahmen. Das Vereinigte Königreich nimmt an der Annahme dieses
Beschlusses nicht teil. Gemäß Artikel 10 Absatz 4
Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ferner einen Beschluss annehmen, mit dem
bestimmt wird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle
Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es
sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt. Nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls
Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat in der Folge jederzeit
mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die nach
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr
gelten. Nach eigener Ankündigung beabsichtigt das Vereinigte Königreich nicht,
dem Rat mitzuteilen, dass es sich an folgenden Rechtsakten beteiligen möchte: Nach eigener Ankündigung beabsichtigt das
Vereinigte Königreich nicht, dem Rat mitzuteilen, dass es sich an folgenden
Rechtsakten beteiligen möchte: Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni
2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur
Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität[1], Beschluss 2008/616/JI
des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur
Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur
Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität[2] und Rahmenbeschluss
2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von
Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen[3] (nachstehend
„Prüm-Beschlüsse“). Infolge der Mitteilung vom 24. Juli 2013 und
des Verzichts auf den Wunsch, sich an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen,
gelten Letztere ab dem 1. Dezember 2014 nicht länger für das Vereinigte
Königreich. Angesichts der praktischen und operativen
Bedeutung der Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und
insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung,
Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten hat die Kommission einen Ratsbeschluss
über Folge- und Übergangsmaßnahmen vorgeschlagen, in dem bindende Vorkehrungen
vorgesehen werden [...].[4] Dem Vereinigten Königreich wurden, wie in dem
Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung
des spezifischen Programms Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung[5] als Teil des Generellen
Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis
2013 vorgesehen ist, Mittel aus dem ISEC-Programm für zwei Projekte im
Zusammenhang mit den Prüm-Beschlüssen zugewiesen, zum einen ein
Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 961 019 EUR für das Innenministerium zur
Durchführung des DNS-Datenaustauschs, und zum zweiten ein
Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 547 836 EUR für das Innenministerium für
das Prüm-Projekt zur Auswertung von Fingerabdrücken. Der Gesamtbetrag beläuft
sich somit auf 1 508 855 EUR. Sollte das Vereinigte Königreich eine im
Ratsbeschluss über Folge- und Übergangsmaßnahmen [...] enthaltene Bedingung
nicht einhalten oder beschließen, sich nicht an den Prüm-Beschlüssen zu
beteiligen, sollte es die tatsächlich erhaltenen Mittel bis zum Betrag von
1 508 855 EUR zurückerstatten. 2. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen In diesem Vorschlag werden die unmittelbaren finanziellen Konseqzenzen festgelegt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar aus der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Rechtsakten im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 ergeben. Rechtsgrundlage Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36. Subsidiaritätsprinzip Einzig der Rat ist nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 befugt, mit Beschluss festzulegen, dass das Vereinigte Königreich die unmittelbaren finanziellen Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an den betreffenden Rechtsakten beteiligt. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission einen „Beschluss annehmen, mit dem bestimmt wird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt“. Ein Rechtsakt in Form eines Beschlusses ist somit in dieser Primärrechts-Bestimmung ausdrücklich vorgesehen. 3. HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN Der Beschluss wirkt sich möglicherweise positiv
auf den Haushalt der Europäischen Union aus, da er vorsieht, dass das
Vereinigte Königreich unter bestimmten Voraussetzungen von der Union erhaltene
Mittel in Höhe von bis zu 1 508 855 EUR zurückerstattet. 2014/0277 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen
Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich
der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen
wurden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf das Protokoll über
die Übergangsbestimmungen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4
Unterabsatz 3, auf Vorschlag der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Gemäß dem Protokoll
Nr. 36 zum Vertrag über die Europäische Union (EUV), zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und zum Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft über die Übergangsbestimmungen konnte das
Vereinigte Königreich dem Rat bis spätestens 31. Mai 2014 mitteilen,
dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen
Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die mit dem Vertrag
von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht
anerkennt. 2. Mit Schreiben an den
Ratsvorsitz vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt,
dass es die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission
und des Gerichtshofs im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justiziellen Zusammenarbeit nicht anerkennt. Das hat zur Folge, dass die
einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen für das Vereinigte Königreich ab dem
1. Dezember 2014 nicht mehr gelten. 3. Das Vereinigte Königreich
kann dem Rat mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die für
das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. 4. Mit Schreiben an den
Ratspräsidenten und den Kommissionspräsidenten vom [... 2014] hat das
Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an einigen der oben genannten
Rechtsakte beteiligen möchte. 5. Im Einklang mit
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des
Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die
erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der
Grundlage von Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich etwaige
unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar
daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt. 6. Da das Vereinigte Königreich
dem Rat nicht mitgeteilt hat, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI[6] und 2008/616/JI[7] des Rates und am
Rahmenbeschluss 2009/905/JI[8]
des Rates, die gemeinsam als Prüm-Beschlüsse bezeichnet werden, teilnehmen
möchte, gelten diese ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das
Vereinigte Königreich. Angesichts der praktischen und operativen Bedeutung der
Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und insbesondere für
die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung, Aufdeckung und
Untersuchung von Straftaten beschloss der Rat in dem Beschluss [...][9], dass das Vereinigte
Königreich in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie prüft, welchen Nutzen
und welche praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten Teilnahme an den
Prüm-Beschlüssen erwachsen würden und welche Schritte hierzu erforderlich
wären; die Ergebnisse der Untersuchung werden bis 30. September 2015 veröffentlicht.
Sollte die Studie zu einem positiven Ergebnis führen, wird das Vereinigte
Königreich bis 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es binnen vier
Wochen dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36
mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte. 7. Dem
Vereinigten Königreich wurden Mittel aus dem mit Ratsbeschluss 2007/125/JI[10] eingerichteten
spezifischen Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ für zwei
Projekte im Zusammenhang mit den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI und
dem Rahmenbeschluss 2009/905/JI zugewiesen, die zum einen für das Projekt zur
Durchführung des DNS-Datenaustauschs mit einem Kofinanzierungs-Höchstbetrag von
961 019 EUR und zum zweiten für das Prüm-Projekt zur Auswertung von
Fingerabdrücken ein Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 547 836 EUR an das
Innenministerium ausgezahlt wurden. Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf
1 508 855 EUR. 8. Falls
das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 1 des Beschlusses [... zur
Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen] festgelegten Fristen nicht
einhält oder beschließt, sich nicht an den Beschlüssen 2008/615/JI und
2008/616/JI und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI zu beteiligen, erstattet es
als unmittelbare finanzielle Folge, die sich zwangsläufig und unvermeidbar
daraus ergibt, dass es sich nicht mehr an den Prüm-Beschlüssen beteiligt, die
tatsächlich von der Kommission als Beitrag aus dem Unionshaushalt zur
Durchführung dieser Beschlüsse ausgezahlten Betrag zurück. 9. Gemäß
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls (Nr. 36)
über die Übergangsbestimmungen nimmt das Vereinigte Königreich an der Annahme
dieses Beschlusses teil und ist an ihn gebunden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 1 des
Beschlusses [... zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen] festgelegten
Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den Beschlüssen
2008/615/JI und 2008/616/JI und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI zu beteiligen,
erstattet es die im Rahmen des Programms „Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung“ erhaltenen Mittel bis zu einer Höhe von
1 508 855 EUR an den Unionshaushalt zurück. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am
1. Dezember 2014 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1. [2] ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12. [3] ABl. L 322 vom
9.12.2009, S. 14. [4] [insert reference to other proposal of the same date] [5] ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7. [6] Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni
2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur
Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1). [7] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur
Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom
6.8.2008, S. 12). [8] Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom
30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern
kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322
vom 9.12.2009, S. 14) [9] Beschluss des Rates ... vom ... zur Bestimmung von
Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten
Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon angenommen wurden. [10] Beschluss des Rates vom 12. Februar 2007 zur
Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und
Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013
(ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).