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Document 52014PC0459

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

    /* COM/2014/0459 final - 2014/0215 (NLE) */

    52014PC0459

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür /* COM/2014/0459 final - 2014/0215 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juli 2010 zur Mitteilung der Kommission „ITER: aktueller Stand und Zukunftsperspektiven“ forderte der Rat die Europäische Kommission auf, zu prüfen, auf welche Weise die Kommission, die Mitgliedstaaten und das Gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) ihre Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem ITER wahrnehmen sollten.

    In dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen „Towards a robust management and governance of the ITER project“ vom 9. November 2010 wurde eine detaillierte Liste von Maßnahmen aufgeführt, die sich auf internationaler Ebene vor allem an die ITER-Organisation (IO) und auf europäischer Ebene vor allem an F4E richteten.

    Mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 soll nun die Satzung von F4E dahingehend geändert werden, dass Kroatien im Vorstand von F4E ein Stimmrecht erhält. Aus Anlass dieser Änderung und im Einklang mit dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen aus dem Jahr 2010 schlägt die Kommission die Annahme weiterer Änderungen vor, um die Verwaltung und Leitung von F4E zu verbessern.

    Diese Vorschläge wurden mit den Mitgliedern des F4E-Vorstands eingehend erörtert; im Anschluss an diese Erörterungen stimmte der Vorstand auf seiner Sitzung vom 9./10. Dezember 2013 den Änderungsvorschlägen einstimmig zu. Entsprechend dem in Artikel 21 der F4E-Satzung festgelegten Änderungsverfahren kann die Kommission, nachdem der Vorstand den vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt hat, dem Rat den Vorschlag zur Änderung der Satzung zur Billigung vorlegen.

    Daher legt die Kommission im Einklang mit Artikel 50 des Euratom-Vertrags und Artikel 21 der F4E-Satzung dem Rat den entsprechenden Änderungsvorschlag zur Billigung vor.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Die wichtigsten „interessierten Kreise“ im Zusammenhang mit F4E sind die Mitglieder des F4E-Vorstands. Alle Mitgliedstaaten sowie die Schweiz und Euratom sind im Vorstand vertreten, und Konsultation und Zustimmung dieser Parteien sind – im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der F4E-Satzung – für jeden Vorschlag zur Änderung dieser Satzung vorgeschrieben.

    Daher legte die Kommission dem Vorstand im Juni 2013 den Entwurf eines Vorschlags zur Änderung der F4E-Satzung vor. Der Vorstand setzte eine Ad-hoc-Gruppe unter dem Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden ein, die den Auftrag hatte, einen Konsens zwischen den Mitgliedern bezüglich der vorgeschlagenen Satzungsänderungen herbeizuführen.

    Die Ad-hoc-Gruppe trat am 21. Oktober 2013 zum ersten Mal zusammen. Im Anschluss an diese Sitzung wurde ein Vorschlag abgefasst, der dem Vorstand anlässlich seiner Sitzung vom 9./10. Dezember 2013 vorgelegt wurde. Auf dieser Sitzung stimmte der Vorstand den vorgeschlagenen Änderungen einstimmig zu; die Kommission kann den Vorschlag nun dem Rat zur Billigung vorlegen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    1. Neudefinition der Rolle des Exekutivausschusses, Einsetzung eines Ausschusses für Beschaffung und Aufträge und eines Beirats

    Die bisher dem Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben sollen zwei Ausschüssen übertragen werden, einem „Ausschuss für Verwaltung und Management“ und einem „Ausschuss für Beschaffung und Aufträge“. Die vorgeschlagene Trennung dieser Aufgaben ermöglicht eine angemessenere und einheitlichere Besetzung der beiden Ausschüsse; der erste soll sich aus Vertretern der Mitglieder zusammensetzen, der zweite aus Experten, die in eigenem Namen handeln.

    Der Ausschuss für Verwaltung und Management soll u. a. Stellungnahmen und Empfehlungen für den Vorstand zu Haushaltsfragen, zum Ressourcenvoranschlag, zum Jahresabschluss, zum Projektplan, zum Arbeitsprogramm und zu anderen Themen formulieren.

    Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge soll dem Direktor von F4E Empfehlungen bezüglich der Auftragsvergabe vorlegen; er hätte, anders als der jetzige Exekutivausschuss, der Genehmigungsaufgaben wahrnimmt, nur beratende Funktion. Diese Änderung befindet sich vollständig im Einklang mit den Befugnissen des Direktors von F4E in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter. Der Interne Auditdienst der Kommission hat darauf hingewiesen, dass der Direktor für die Auftragsvergabe verantwortlich ist und diese Aufgabe nicht einem Ausschuss übertragen sollte, dessen Mitglieder vom Vorstand ad personam ernannt werden.

    Der Beirat ist ein in der ursprünglichen Entscheidung des Rates zur Errichtung von F4E nicht genannter Ausschuss, der 2011 durch Beschluss des Vorstands als nachgeordnetes Gremium zur Unterstützung des Vorstands bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse eingerichtet wurde. Nun wird vorgeschlagen, diesen Ausschuss ausdrücklich in die Satzung von F4E aufzunehmen, da er sich nach Auffassung des Vorstands als ein nützliches Instrument erwiesen hat, mithilfe dessen der Vorstand seine Arbeit effizienter erledigen kann.

    2. Stärkung der Rechte von Euratom bei Vorbehalten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit

    Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der derzeit geltenden F4E-Satzung hat Euratom das Recht, Vorbehalte zu Beschlüssen des Vorstands geltend zu machen, wenn die Gemeinschaft der Auffassung ist, dass der betreffende Beschluss möglicherweise gegen Euratom-Recht verstößt. In diesem Fall wird der Beschluss ausgesetzt und die Angelegenheit wird an die Kommission verwiesen, die den Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Der Vorstand kann jedoch einen Beschluss auch dann fassen, wenn die Kommission ihn als rechtswidrig betrachtet. Durch eine Stärkung der Rechte der Kommission in den Bestimmungen über Vorbehalte in Bezug auf die Rechtmäßigkeit würde gewährleistet, dass die Beschlüsse des Vorstands dem Euratom-Recht entsprechen, was im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union stünde, in dem es heißt: „Die Kommission ... sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen“.

    Wird diese Änderung vorgenommen, kann der Vorstand keinen Beschluss fassen, solange die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat, die seine Rechtmäßigkeit in Frage stellt.

    3. Privilegierte Partnerschaften mit benannten Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung

    Durch diese Änderung soll eine stabile Partnerschaft mit den europäischen Fusionsforschungsstätten (European Fusion Laboratories, EFL) geschaffen werden.

    Eine solche Beziehung ist wichtig für die effiziente und effektive Umsetzung des Fusionsprogramms der EU – für F4E in Bezug auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen und für die EFL im Hinblick auf die Optimierung ihrer Kapazitäten und ihrer Beteiligung. Die Fusionslaboratorien würden über einen stabilen Rahmen für einen mehrjährigen Tätigkeitsplan verfügen und F4E könnte auf eine dauerhafte und zuverlässige FuE-Unterstützung auf der Grundlage der in den letzten 30 Jahren (und in Zukunft) im Rahmen des Fusionsprogramms der EU erarbeiteten Kenntnisse und des entsprechenden Know-hows zählen.

    Das europäische Fusionsprogramm würde dadurch profitieren, dass die Ressourcen besser genutzt werden. Unter anderem könnten Engpässe und Doppelarbeit verringert werden, und nationale Investitionen könnten optimal mit über F4E bereitgestellten Euratom-Mitteln verbunden werden.

    4. Anpassungen aufgrund der neuen Rahmenfinanzregelung

    Die Kommission hat kürzlich die neue Rahmenfinanzregelung für in Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Einrichtungen verabschiedet. Einige Bestimmungen dieser Finanzregelung müssen in den Gründungsrechtsakt (Beschluss des Rates) oder in den Basisrechtsakt (Satzung) dieser Einrichtungen aufgenommen werden; dies betrifft auch F4E. Es handelt sich um rein technische Anpassungen, die den vom Vorstand genehmigten Vorschlag nicht inhaltlich verändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Interne Prüfer der Kommission die Befugnisse eines internen Prüfers von F4E ausübt.  Daher ist Artikel 5 Absatz 2 der F4E-Entscheidung des Rates, wonach das Gemeinsame Unternehmen seine eigene Innenrevision einrichtet, zu streichen. Anhang III Punkt 3 der Satzung wurde somit dahingehend geändert, dass das Gemeinsame Unternehmen eine Stelle für die interne Prüfung einrichtet.

    5. Zur Anpassung der Satzung an den neuen, vom Rat im Dezember 2013 gebilligten Basisrechtsakt für die Finanzierung der F4E-Tätigkeiten erforderliche Änderung

    Der Beschluss des Rates über die Finanzierung der F4E-Tätigkeiten im Zeitraum 2014-2020 macht eine Änderung der F4E-Satzung erforderlich. Gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Satzung in ihrer heutigen Fassung wird der Euratom-Beitrag durch die gemäß Artikel 7 des Vertrags festgelegten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft geleistet. Diese Bestimmung ist zu ändern, da berücksichtigt werden muss, dass die Finanzmittel für F4E im Zeitraum 2014-2020 nicht mehr über das Euratom-Rahmenprogramm, sondern im Rahmen des neuen Ratsbeschlusses auf der Grundlage des Artikels 47 des Vertrags bereitgestellt werden.

    Ferner wird in die Entscheidung des Rates über die Errichtung von F4E ein neuer Artikel 5 aa aufgenommen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder durch das Gemeinsame Unternehmen zu verstärken.

    6. Stimmrecht für Kroatien

    Im Beschluss des Vorstands anlässlich seiner Sitzung vom 10./11. Juni 2013 wird vorgeschlagen, Kroatien zwei Stimmen im Vorstand zuzusprechen.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Die Finanzierung der F4E-Tätigkeiten im Zeitraum 2014-2020 wurde in dem Beschluss 2013/791/Euratom des Rates vom 13. Dezember 2013 festgelegt.

    2014/0215 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3 und 4 und Artikel 48,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates[1] wurde das europäische Gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) errichtet, damit dieses den Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation und zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan leistet und ein Maßnahmenprogramm in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen erstellt und koordiniert.

    (2)       Die Entscheidung 2007/198/Euratom wurde durch den Beschluss 2013/791/Euratom des Rates[2] geändert, um die Finanzierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2014-2020 zu ermöglichen.

    (3)       In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juli 2010 zur Mitteilung der Kommission „ITER: aktueller Stand und Zukunftsperspektiven“[3] forderte der Rat die Kommission auf, zu prüfen, auf welche Weise die Kommission, die Mitgliedstaaten und das Gemeinsame Unternehmen ihre Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem ITER wahrnehmen sollten.

    (4)       In dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen „Towards a robust management and governance of the ITER project“[4] vom 9. November 2010 wurde eine detaillierte Liste von Maßnahmen aufgeführt, die entweder auf internationaler Ebene (vor allem durch die ITER-Organisation) oder auf europäischer Ebene (vor allem durch das Gemeinsame Unternehmen) durchgeführt werden sollten.

    (5)       Nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 muss nun die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens dahingehend geändert werden, dass Kroatien im Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens ein Stimmrecht erhält. Ferner müssen weitere Änderungen an der Satzung vorgenommen werden, um die Verwaltung und Leitung des Gemeinsamen Unternehmens zu verbessern. Außerdem sind die Bestimmungen zum Gerichtshof der Europäischen Union zu aktualisieren, um den Änderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durch den Vertrag von Lissabon Rechnung zu tragen.

    (6)       Der Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens billigte die Änderungen der Entscheidung 2007/198/Euratom, die die Kommission im Einklang mit der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens vorgeschlagen hatte.

    (7)       Es sollte ein Ausschuss für Verwaltung und Management eingesetzt werden, der Stellungnahmen und Empfehlungen für die Annahme wichtiger Dokumente durch den Vorstand formulieren soll. Auf Verlangen des Direktors oder des Vorstands soll der Ausschuss auch Ratschläge oder Empfehlungen zu spezifischen verwaltungs- oder finanztechnischen Fragen bereitstellen. Der Vorstand sollte befugt sein, Aufgaben an diesen Ausschuss zu delegieren. Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens sollte über das Recht verfügen, einen Vertreter für diesen Ausschuss zu benennen.

    (8)       Es sollte ein Ausschuss für Beschaffung und Aufträge eingesetzt werden, der den Direktor des Gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen und in ähnlichen Fragen berät. Die Mitglieder dieses Ausschusses sollten vom Vorstand ad personam ernannt werden.

    (9)       Zur Unterstützung des Vorstands bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse sollte ein Beirat eingerichtet werden. Der Vorstand sollte befugt sein, Aufgaben an diesen Beirat zu delegieren. Die Mitglieder des Beirats sollten der Vorsitzende des Vorstands, die Vorsitzenden der Vorstandsausschüsse, ein Vertreter von Euratom und ein Vertreter des ITER-Gastgeberstaates (Frankreich) sein. Der Vorstand sollte befugt sein, weitere Personen in den Beirat aufzunehmen.

    (10)     Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union sorgt die Kommission für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Daher sollten die Rechte der Kommission gestärkt werden, um die Übereinstimmung der Beschlüsse des Vorstands mit dem Unionsrecht zu gewährleisten.

    (11)     Es ist wünschenswert, ein Netz benannter Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung zu schaffen, damit das Gemeinsame Unternehmen über eine stabile, langfristige Unterstützung im Bereich Forschung und Entwicklung verfügt, auf der Grundlage der in der Vergangenheit (und in Zukunft) im Rahmen des Fusionsprogramms der EU erarbeiteten Kenntnisse und des entsprechenden Know-hows.

    (12)     Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission[6] sind zu berücksichtigen, insbesondere bezüglich der Rolle des Internen Prüfers der Kommission als interner Prüfer des Gemeinsamen Unternehmens.

    (13)     Die Entscheidung 2007/198/Euratom in ihrer durch den Beschluss 2013/791/Euratom geänderten Fassung gewährleistet die Finanzierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2014-2020. Gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens wird der Euratom-Beitrag durch die gemäß Artikel 7 des Vertrags festgelegten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft geleistet. Diese Bestimmung sollte geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzmittel für den Zeitraum 2014-2020 nicht mehr über das Euratom-Rahmenprogramm bereitgestellt werden.

    (14)     Die Entscheidung 2007/198/Euratom sollte ferner bezüglich der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder aktualisiert werden.

    (15)     Die Entscheidung 2007/198/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie folgt geändert:

    (1)          Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)      In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Das gemeinsame Unternehmen kann im Einklang mit seiner Finanzregelung Finanzhilfen und Preisgelder vergeben.“

    b)      Absatz 2 wird gestrichen.

    (2)          Folgender Artikel 5aa wird eingefügt:

    „Artikel 5aa

    Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

    Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.“

    (3)          Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die gegen das gemeinsame Unternehmen, einschließlich Entscheidungen seines Vorstands, gemäß den Artikeln 263 und 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden“.

    (4)          Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2 Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

    [2]               Beschluss 2013/791/Euratom des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100).

    [3]               KOM(2010) 226 endg. vom 4. Mai 2010.

    [4]               SEK(2010) 1386 endg. vom 9. November 2010.

    [5]               Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    [6]               Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

    ANHANG

    Der Anhang wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    (a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Organe und Ausschüsse“.

    (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Vorstand wird im Einklang mit den Artikeln 8a und 9a durch den Ausschuss für Verwaltung und Management und durch den Beirat unterstützt.“

    (c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Die Ausschüsse des gemeinsamen Unternehmens sind der Ausschuss für Verwaltung und Management, der Beirat und der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge (nachstehend „die Ausschüsse“).

    (d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Der Direktor holt im Einklang mit Artikel 8b den Rat des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge ein“.

    (e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4) Der Vorstand und der Direktor holen im Einklang mit Artikel 9 den Rat des technischen Beirats ein.“

    (2) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    (i) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

    „b) Er richtet nachgeordnete Gremien ein.

    c) Er ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse und aller gemäß Buchstabe b eingerichteten nachgeordneten Gremien.“

    (ii) Unter Buchstabe d wird der Ausdruck „die Arbeitsprogramme“ durch den Ausdruck „das Arbeitsprogramm“ ersetzt.

    (iii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e) Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan, einschließlich der besonderen Teile, die die Verwaltungs- und Personalkosten betreffen, und nimmt zum Jahresabschluss Stellung.“

    (iv) Buchstabe n erhält folgende Fassung:

    „n) Er genehmigt den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, mit Einrichtungen, Unternehmen oder Personen aus Drittländern oder mit internationalen Organisationen, mit Ausnahme der Beschaffungsmaßnahmen für die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten.“

    (v) Buchstabe o erhält folgende Fassung:

    „(o) Er genehmigt den jährlichen Bericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf sein Arbeitsprogramm und seine Mittel.“

    (vi) Buchstabe q wird gestrichen.

    (b) Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „Die Kommission kann innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde, eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Vorstands abgeben; gibt sie innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt der Beschluss des Vorstands als bestätigt.

    Der Vorstand prüft seinen Beschluss erneut im Lichte der Stellungnahme der Kommission und stellt sicher, dass das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird.“

    (c) Die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

    „(9) Sofern im Einzelfall nicht anders beschlossen wird, nehmen der Direktor des gemeinsamen Unternehmens und die Vorsitzenden der Ausschüsse an den Sitzungen des Vorstands teil.

    10. Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Der Vorstand genehmigt die Geschäftsordnungen der Ausschüsse mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen."

    (3) Artikel 7 wird gestrichen.

    (4) Artikel 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    (a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der Direktor setzt das Arbeitsprogramm um und leitet die Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten. Er übermittelt dem Vorstand und den Ausschüssen sowie anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.“

    (b) Unter den Buchstaben c und i werden die Ausdrücke „die Arbeitsprogramme“ bzw. „den Arbeitsprogrammen“ durch die Ausdrücke „das Arbeitsprogramm“ bzw. „dem Arbeitsprogramm“ ersetzt.

    (c) Die Buchstaben j und k erhalten folgende Fassung:

    „ (j) Er erstellt etwaige sonstige Berichte, die vom Vorstand oder von den Ausschüssen verlangt werden.

    (k) Er unterstützt den Vorstand und die Ausschüsse, indem er deren Sekretariat stellt.“

    (5) Die folgenden Artikel 8a und 8b werden eingefügt:

    „Artikel 8a Ausschuss für Verwaltung und Management

    1.       Auf Verlangen des Direktors oder des Vorstands stellt der Ausschuss für Verwaltung und Management Ratschläge oder Empfehlungen zu spezifischen Fragen der verwaltungs- oder finanztechnischen Planung des gemeinsamen Unternehmens bereit und führt andere Aufgaben aus, die der Vorstand ihm überträgt.

    2.       Der Ausschuss für Verwaltung und Management formuliert für den Vorstand insbesondere Stellungnahmen und Empfehlungen zum Haushaltsplan, zum Jahresabschluss, zum Projektplan, zum Arbeitsprogramm, zum Ressourcenvoranschlag, zum Stellenplan, zum Personalentwicklungsplan und zu anderen damit zusammenhängenden Fragen.

    3.       Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management aus dem Kreis der von den Mitgliedern benannten Vertreter. Ein Mitglied des Ausschusses ist Euratom.

    4.       Die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens.

    5.       Der Ausschusses für Verwaltung und Management beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.

    Artikel 8b Ausschuss für Beschaffung und Aufträge

    1.       Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge legt dem Direktor Empfehlungen bezüglich der Strategien für Beschaffung und Finanzhilfegewährung sowie für Auftragsvergabe und Auftragsbetreuung und sonstige Fragen vor.

    2.       Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge aus dem Kreis der in Auftrags- oder Beschaffungsfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sein.

    3.       Die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.

    4.       Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.“

    (6) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9 Technischer Beirat

    1.       Der Technische Beirat berät den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und des Arbeitsprogramms.

    2.       Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Technischen Beirats aus dem Kreis der in wissenschaftlichen und technischen Fragen der Kernfusion und damit verbundenen Tätigkeiten anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten.

    3.       Die Mitglieder des Technischen Beirats sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens aus.

    4.       Der Technische Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.“

    (7) Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

    „Artikel 9a Beirat

    1.       Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden.

    2.       Die Mitglieder des Beirats sind der Vorsitzende des Vorstands, die Vorsitzenden der Ausschüsse, ein Vertreter von Euratom und ein Vertreter des ITER-Gastgeberstaates. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat aufnehmen.

    3.       Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzender des Beirats.

    4.       Die Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens.

    5.       Der Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.“

    (8) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11 Arbeitsprogramm und Ressourcenvoranschlag

    Der Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den Ressourcenvoranschlag sowie das ausführliche Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan.“

    (9) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)     Der Euratom-Beitrag wird durch die gemäß Artikel 7 des Vertrags verabschiedeten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft oder auf der Grundlage eines sonstigen Beschlusses des Rates geleistet.“

    (10) Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14 Jahresbericht

    Der Jahresbericht gibt Auskunft über die Umsetzung des Arbeitsprogramms durch das gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens bewertet. Der Jahresbericht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom Vorstand geprüft und von diesem zusammen mit seiner Einschätzung an die Mitglieder, die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat übermittelt.“

    (11) In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Ausdruck „15. Juni“ durch den Ausdruck „1. Juni“ ersetzt.

    (12) Folgender Artikel 15 a wird eingefügt:

    „Artikel 15a Netz benannter Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung

    1.       Im Interesse seiner Tätigkeit stützt sich das gemeinsame Unternehmen auf Kenntnisse und Anlagen kompetenter öffentlicher Forschungseinrichtungen im Bereich der Fusionsforschung und -entwicklung.

    2.       Der Vorstand erstellt auf Vorschlag des Direktors eine zu veröffentlichende Liste von den Mitgliedern benannter kompetenter Einrichtungen, die einzeln oder gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Interesse der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens ausführen können. Diese Tätigkeiten können vom gemeinsamen Unternehmen finanziell unterstützt werden.

    3.       Die Durchführungsmodalitäten für die Absätze 1 und 2 müssen Transparenz und Wettbewerb zwischen den öffentlichen Forschungseinrichtungen sicherstellen und in der in Artikel 13 und Anhang III genannten Finanzordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sein.“

    (13) In Anhang I wird nach dem Eintrag für Bulgarien Folgendes eingefügt:

    Kroatien || 2

    (14) Anhang II wird wie folgt geändert:

    (a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

     „2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge für das Jahr n wird auf der Grundlage der Ressourcen berechnet, die für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in diesem Jahr gemäß dem vom Vorstand beschlossenen Ressourcenvoranschlag erforderlich sind.“

    (b) In Nummer 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

    „c) Der Vorstand kann weitere Zahlungen von einem Mitglied verlangen, wenn dieses seinen Beitrag nicht fristgerecht leistet.“

    (15)  Anhang III wird wie folgt geändert:

    (a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Das gemeinsame Unternehmen richtet eine Stelle für die interne Prüfung ein.“

    (b) Unter Nummer 5 Buchstabe c wird der Ausdruck „die jährlichen Arbeitsprogramme“ durch den Ausdruck „das jährliche Arbeitsprogramm“ ersetzt.

    (c) Nummer 5 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f) Regeln und Verfahren für die interne Finanzkontrolle, einschließlich der Befugnisübertragungen;“

    (d) in Nummer 5 wird folgender Buchstabe k angefügt:

    „k) Regeln für die Verwaltung von Finanzhilfen.“

    (e) In Nummer 5 wird folgender Absatz angefügt:

    „Im Zusammenhang mit Buchstabe d können Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.“

    (f) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

    „10. Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für die Schaffung des in Artikel 15a der Satzung genannten Netzes benannter Einrichtungen. Diese Regeln gewährleisten Transparenz und Wettbewerb zwischen den europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und beinhalten insbesondere die Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in die Liste der von den Mitgliedern benannten kompetenten Einrichtungen.“

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