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Document 52014PC0349

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

    /* COM/2014/0349 final */

    52014PC0349

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments /* COM/2014/0349 final - 2014/ () */


    BEGRÜNDUNG

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] ermöglicht die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung genau bestimmter Ausgaben, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens nicht getätigt werden könnten.

    Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates und Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2] und nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1b schlägt die Kommission vor, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme betrifft einen über die Obergrenze der Teilrubrik 1b hinausgehenden Betrag in Höhe von 79 785 595 EUR, mit dem der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme aufgestockt werden soll, die für das Jahr 2015 zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 100 000 000 EUR erhalten sollten.

    Für die Schätzung der Mittel für Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen für Zypern, die 2014[3] und 2015 über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden, wird das indikative Zahlungsprofil herangezogen, das in der nachfolgenden Tabelle dargestellt ist.

    (Beträge in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen)

    Jahr || Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für Zypern, 2014 und 2015

    2015 || 11,3

    2016 || 43,7

    2017 || 73,9

    2018 || 40,2

    Gesamtbetrag || 169,1

    Die exakten Beträge für die einzelnen Jahre des Zeitraums 2016‑2018 werden im Haushaltsplanentwurf des jeweiligen Jahres festgelegt. Für die Berechnung des Spielraums an nicht zugewiesenen Mitteln und des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen gelten diese Beträge als über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR hinausgehend.

    Die beiden Teile der Haushaltsbehörde werden daran erinnert, dass die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 erfolgen muss.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 12,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch Artikel 11 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[5] wurde ein Flexibilitätsinstrument eingerichtet, das jährlich bis zu einem Betrag in Höhe von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.

    (2) Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1b ist es notwendig, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 den Mittelansatz für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme über die Obergrenze der Teilrubrik 1b hinaus um 79 785 595 EUR aufzustocken, um zusätzliche Mittel aus den Strukturfonds für Zypern in Höhe von insgesamt 100 000 000 EUR zu gewähren.

    (3) Für das Haushaltsjahr 2014 nahmen das Europäische Parlament und der Rat das Flexibilitätsinstrument per Beschluss vom 20. November 2013 zur Bereitstellung von ausschließlich Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 89 330 000 EUR für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme in Anspruch.

    (4) Unter Berücksichtigung des ergänzenden Charakters des Flexibilitätsinstruments, das nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung über die Obergrenzen des MFR hinaus in Anspruch genommen wird, müssen zur Deckung der zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen für Zypern für die beiden Haushaltsjahre 2014 und 2015 zusätzliche Mittel für Zahlungen auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils bereitgestellt werden, die sich 2015 auf schätzungsweise 11,3 Mio. EUR, 2016 auf 43,7 Mio. EUR, 2017 auf 73,9 Mio. EUR und 2018 auf 40,2 Mio. EUR belaufen. Die Beträge für die einzelnen Jahre des Zeitraums 2016‑2018 sind durch den jeweiligen, von der Kommission in diesem Zeitraum vorgelegten Haushaltsplanentwurf zu bestätigen –

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um den Betrag von 79 785 595 EUR an Mitteln für Verpflichtungen in Teilrubrik 1b und den Betrag von 11 315 595 EUR an Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.

    Dieser Betrag dient zur Aufstockung der Mittel für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme der Teilrubrik 1b.

    Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme 2014 und 2015 durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments belaufen sich für den Zeitraum 2016‑2018 auf 157 800 000 EUR. Der exakte jährliche Betrag wird im Haushaltsplanentwurf des jeweiligen Jahres festgelegt, den die Kommission vorlegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    [2]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    [3]               ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 19. Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments.

    [4]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    [5]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

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