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Document 52014PC0349
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the Mobilisation of the Flexibility Instrument
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments
/* COM/2014/0349 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments /* COM/2014/0349 final - 2014/ () */
BEGRÜNDUNG Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013
des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen
Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1]
ermöglicht die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung
genau bestimmter Ausgaben, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens nicht getätigt werden könnten. Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1311/2013
des Rates und Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember
2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung[2]
und nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der
Teilrubrik 1b schlägt die Kommission vor, das Flexibilitätsinstrument in
Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme betrifft einen über die Obergrenze der
Teilrubrik 1b hinausgehenden Betrag in Höhe von 79 785 595 EUR,
mit dem der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015
für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme aufgestockt werden
soll, die für das Jahr 2015 zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 100 000 000 EUR
erhalten sollten. Für die Schätzung der Mittel für Zahlungen zur
Deckung der zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen für Zypern, die 2014[3] und 2015 über das
Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden, wird das indikative
Zahlungsprofil herangezogen, das in der nachfolgenden Tabelle dargestellt ist. (Beträge in
Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) Jahr || Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für Zypern, 2014 und 2015 2015 || 11,3 2016 || 43,7 2017 || 73,9 2018 || 40,2 Gesamtbetrag || 169,1 Die exakten Beträge für die einzelnen Jahre
des Zeitraums 2016‑2018 werden im Haushaltsplanentwurf des jeweiligen
Jahres festgelegt. Für die Berechnung des Spielraums an nicht zugewiesenen
Mitteln und des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen gelten diese Beträge
als über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR hinausgehend. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde werden
daran erinnert, dass die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt
der Europäischen Union spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015
erfolgen muss. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf
Nummer 12, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Durch Artikel 11 der Verordnung Nr. 1311/2013
des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[5] wurde ein
Flexibilitätsinstrument eingerichtet, das jährlich bis zu einem Betrag in Höhe
von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden
kann. (2)
Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer
Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1b ist es notwendig, das
Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um im Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 den Mittelansatz für die
Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme über die Obergrenze der
Teilrubrik 1b hinaus um 79 785 595 EUR aufzustocken, um
zusätzliche Mittel aus den Strukturfonds für Zypern in Höhe von insgesamt 100 000 000 EUR
zu gewähren. (3)
Für das Haushaltsjahr 2014 nahmen das
Europäische Parlament und der Rat das Flexibilitätsinstrument per Beschluss vom
20. November 2013 zur Bereitstellung von ausschließlich Mitteln für
Verpflichtungen in Höhe von 89 330 000 EUR für die Finanzierung
der zyprischen Strukturfondsprogramme in Anspruch. (4)
Unter Berücksichtigung des ergänzenden Charakters
des Flexibilitätsinstruments, das nach Prüfung aller Möglichkeiten einer
Mittelumschichtung über die Obergrenzen des MFR hinaus in Anspruch genommen
wird, müssen zur Deckung der zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen für Zypern
für die beiden Haushaltsjahre 2014 und 2015 zusätzliche Mittel für
Zahlungen auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils bereitgestellt
werden, die sich 2015 auf schätzungsweise 11,3 Mio. EUR, 2016 auf 43,7 Mio.
EUR, 2017 auf 73,9 Mio. EUR und 2018 auf 40,2 Mio. EUR
belaufen. Die Beträge für die einzelnen Jahre des Zeitraums 2016‑2018
sind durch den jeweiligen, von der Kommission in diesem Zeitraum vorgelegten
Haushaltsplanentwurf zu bestätigen – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird das
Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um den Betrag von 79 785 595 EUR
an Mitteln für Verpflichtungen in Teilrubrik 1b und den Betrag von 11 315 595 EUR
an Mitteln für Zahlungen bereitzustellen. Dieser Betrag dient zur Aufstockung der Mittel
für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme der Teilrubrik 1b. Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der
Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme 2014 und 2015 durch die
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments belaufen sich für den Zeitraum 2016‑2018
auf 157 800 000 EUR. Der exakte jährliche Betrag wird im
Haushaltsplanentwurf des jeweiligen Jahres festgelegt, den die Kommission
vorlegt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [2] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [3] ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 19. Beschluss des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments. [4] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [5] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.