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Document 52014PC0317
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the measures that the Union may take following a report adopted by the WTO Dispute Settlement Body concerning anti-dumping and anti-subsidy matters (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0317 final - 2014/0163 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (kodifizierter Text) /* COM/2014/0317 final - 2014/0163 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten
keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein
beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte
geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die
möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom
WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder
Antisubventionsmaßnahmen[3]
kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte,
die Gegenstand der Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese
aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf
der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 1515/2001 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese
konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen
erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und
die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der
kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 1515/2001
(angepasst) 2014/0163 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die möglichen Maßnahmen der Union
aufgrund eines vom WTO‑Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über
Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG) Nr.
1515/2001 des Rates[6]
wurde mehrfach und erheblich geändert[7].
Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu
kodifizieren. ê 1515/2001 Erwägungsgrund
1 (angepasst) (2) Ö Durch die Õ Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
des Rates[8]
Ö wurde Õ eine gemeinsame
Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Ö Union Õ gehörenden Ländern
erlassen. ê 1515/2001 Erwägungsgrund
2 (angepasst) (3) Ö Durch die Õ Verordnung (EG) Nr. 597/2009
des Rates[9]
Ö wurde Õ eine gemeinsame
Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Ö Union Õ gehörenden Ländern
erlassen. ê 1515/2001 Erwägungsgrund
3 (4) Im Rahmen des
Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)
wurde eine Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von
Streitigkeiten (Streitbeilegungsvereinbarung) erzielt. Mit dieser
Streitbeilegungsvereinbarung wurde ein Streitbeilegungsgremium (SBG)
eingesetzt. ê 1515/2001 Erwägungsgrund
4 (angepasst) (5) Es müssen besondere Regeln
festgelegt werden, damit die Ö Union Õ eine aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ergriffene
Maßnahme mit den Empfehlungen und Feststellungen in einem vom SBG angenommenen
Bericht in Einklang bringen kann, sofern sie dies für angemessen erachtet. ê 1515/2001 Erwägungsgrund
5 (angepasst) (6) Die Ö Kommission
kann Õ es für angemessen erachten,
aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 597/2009
ergriffene Maßnahmen einschließlich solcher, die nicht Gegenstand eines
Verfahrens auf der Grundlage der Streitbeilegungsvereinbarung waren, aufzuheben
oder zu ändern oder diesbezüglich andere besondere Maßnahmen zu ergreifen, um
den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht Rechnung zu
tragen. Ferner sollte die Ö Kommission Õ solche Maßnahmen
gegebenenfalls aussetzen oder überprüfen können. ê 1515/2001 Erwägungsgrund
6 (7) Für die Inanspruchnahme der
Streitbeilegungsvereinbarung gelten keine Fristen. Die Empfehlungen in
Berichten, die vom SBG angenommen werden, gelten nur für die Zukunft. Daher
sollte festgelegt werden, dass aufgrund der vorliegenden Verordnung ergriffene
Maßnahmen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ab dem Tag ihres
Inkrafttretens wirksam sind und folglich nicht zur Erstattung der vor diesem
Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass geben. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 7 (angepasst) (8) Ö Die Õ Durchführung Ö der
vorliegenden Verordnung erfordert Õ einheitliche
Bedingungen für den Erlass von Maßnahmen aufgrund eines vom Ö SBG Õ angenommenen
Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen. Diese Maßnahmen
sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates[10]
erlassen werden. (9) Für die Aussetzung von
Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum sollte angesichts der Auswirkungen
solcher Maßnahmen das Beratungsverfahren Anwendung finden — ê 1515/2001 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 7 unter 1) (angepasst) Artikel 1 (1) Nimmt das SBG einen Bericht über eine
aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009, der Verordnung (EG)
Nr. 597/2009 oder Ö der
vorliegenden Õ Verordnung
ergriffene Maßnahme der Union (im Folgenden „angefochtene Maßnahme“) an, so
kann die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren
eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern sie dies für
angemessen erachtet: a) Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Maßnahme, oder b) andere besondere
Durchführungsmaßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen
erscheinen, um die Union mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen und
Feststellungen in Einklang zu bringen. (2) Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz
1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle
erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die
während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der angefochtenen
Maßnahme führte. (3) Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig
mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen,
so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die
Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt. (4) Ist es angemessen, die angefochtene oder
geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in
Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren eine solche Aussetzung für
einen begrenzten Zeitraum. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 7 unter 2) Artikel 2 (1) Die Kommission kann auch Maßnahmen gemäß
Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG
angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu
tragen, sofern sie dies für angemessen erachtet. (2) Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz
1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle
erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die
während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der nicht
angefochtenen Maßnahme führte. (3) Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig
mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen,
so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die
Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt. (4) Ist es angemessen, die nicht angefochtene
oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in
Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren diese Aussetzung für einen
begrenzten Zeitraum. ê 1515/2001 Artikel 3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind
Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam
und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 7 unter 3) Artikel 4 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der
nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzt
wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 7 unter 4) (angepasst) Artikel 5 Die Kommission nimmt Informationen über die
Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und
Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel
22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem
Rat vorlegt. ê Artikel 6 Die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 1515/2001
(angepasst) Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Tag
nach Õ ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], […]. [6] Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli
2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom
WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder
Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 201 vom 26.7.2001 S. 10). [7] Siehe Anhang I. [8] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November
2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). [9] Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009
über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). [10] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13). é ANHANG I Aufgehobene
Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10) || || || Verordnung (EU) No 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 7 des Anhangs _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 || Vorliegende Verordnung Artikel 1, 2 und 3 || Artikel 1, 2 und 3 Artikel 3a || Artikel 4 Artikel 3b || Artikel 5 - || Artikel 6 Artikel 4 || Artikel 7 - || Anhang I - || Anhang II _____________