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Document 52014PC0317

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (kodifizierter Text)

/* COM/2014/0317 final - 2014/0163 (COD) */

52014PC0317

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (kodifizierter Text) /* COM/2014/0317 final - 2014/0163 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2.           Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3.           Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts­sicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4.           Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5.           Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

ê 1515/2001 (angepasst)

2014/0163 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO‑Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates[6] wurde mehrfach und erheblich geändert[7]. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

ê 1515/2001 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(2)       Ö Durch die Õ Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[8] Ö wurde Õ eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Ö Union Õ gehörenden Ländern erlassen.

ê 1515/2001 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(3)       Ö Durch die Õ Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates[9] Ö wurde Õ eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Ö Union Õ gehörenden Ländern erlassen.

ê 1515/2001 Erwägungsgrund 3

(4)       Im Rahmen des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde eine Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Streitbeilegungsvereinbarung) erzielt. Mit dieser Streitbeilegungsvereinbarung wurde ein Streitbeilegungsgremium (SBG) eingesetzt.

ê 1515/2001 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(5)       Es müssen besondere Regeln festgelegt werden, damit die Ö Union Õ eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ergriffene Maßnahme mit den Empfehlungen und Feststellungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Einklang bringen kann, sofern sie dies für angemessen erachtet.

ê 1515/2001 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(6)       Die Ö Kommission kann Õ es für angemessen erachten, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ergriffene Maßnahmen einschließlich solcher, die nicht Gegenstand eines Verfahrens auf der Grundlage der Streitbeilegungsvereinbarung waren, aufzuheben oder zu ändern oder diesbezüglich andere besondere Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht Rechnung zu tragen. Ferner sollte die Ö Kommission Õ solche Maßnahmen gegebenenfalls aussetzen oder überprüfen können.

ê 1515/2001 Erwägungsgrund 6

(7)       Für die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsvereinbarung gelten keine Fristen. Die Empfehlungen in Berichten, die vom SBG angenommen werden, gelten nur für die Zukunft. Daher sollte festgelegt werden, dass aufgrund der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahmen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam sind und folglich nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass geben.

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 7 (angepasst)

(8)       Ö Die Õ Durchführung Ö der vorliegenden Verordnung erfordert Õ einheitliche Bedingungen für den Erlass von Maßnahmen aufgrund eines vom Ö SBG Õ angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[10] erlassen werden.

(9)       Für die Aussetzung von Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum sollte angesichts der Auswirkungen solcher Maßnahmen das Beratungsverfahren Anwendung finden —

ê 1515/2001

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 7 unter 1) (angepasst)

Artikel 1

(1) Nimmt das SBG einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009, der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 oder Ö der vorliegenden Õ Verordnung ergriffene Maßnahme der Union (im Folgenden „angefochtene Maßnahme“) an, so kann die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern sie dies für angemessen erachtet:

a)           Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme, oder

b)           andere besondere Durchführungsmaßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen, um die Union mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen und Feststellungen in Einklang zu bringen.

(2) Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der angefochtenen Maßnahme führte.

(3) Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt.

(4) Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 7 unter 2)

Artikel 2

(1) Die Kommission kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern sie dies für angemessen erachtet.

(2) Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der nicht angefochtenen Maßnahme führte.

(3) Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt.

(4) Ist es angemessen, die nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren diese Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

ê 1515/2001

Artikel 3

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass.

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 7 unter 3)

Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 7 unter 4) (angepasst)

Artikel 5

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

ê

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

ê 1515/2001 (angepasst)

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Tag nach Õ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               KOM(87) 868 PV.

[2]               Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3]               Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014.

[4]               Anhang I dieses Vorschlags.

[5]               ABl. C […] vom […], […].

[6]               Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 201 vom 26.7.2001 S. 10).

[7]               Siehe Anhang I.

[8]               Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

[9]               Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

[10]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

é

ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10) || ||

|| Verordnung (EU) No 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 7 des Anhangs

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1, 2 und 3 || Artikel 1, 2 und 3

Artikel 3a || Artikel 4

Artikel 3b || Artikel 5

- || Artikel 6

Artikel 4 || Artikel 7

- || Anhang I

- || Anhang II

_____________

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