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Document 52014PC0305
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the safeguard measures provided for in the Agreement between the European Economic Community and the Swiss Confederation (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0305 final - 2014/0158 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text) /* COM/2014/0305 final - 2014/0158 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten
keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein
beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte
geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972
über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen[3] kodifiziert werden. Die
neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der
Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese
aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf
der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 2841/72 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese
konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen
erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und
die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II
der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 2841/72
(angepasst) 2014/0158 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die im Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz
2 Õ, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EWG) Nr.
2841/72 des Rates[6]
wurde mehrfach und erheblich geändert[7].
Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu
kodifizieren. ê 2841/72
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (2) Am 22. Juli 1972 wurde in
Brüssel ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft Ö („Abkommen“) Õ unterzeichnet. ê 2841/72
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (3) Die Einzelheiten Ö sollten Õ festgelegt werden,
nach denen die in den Artikeln 22 bis 27 des Abkommens vorgesehenen
Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Nr. 1 (angepasst) (4) Die Umsetzung der bilateralen
Schutzklauseln des Abkommens Ö erfordert Õ einheitliche
Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates[8]
erlassen werden. (5) Die Kommission sollte sofort
geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten
Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 24a und 26 des Abkommens
genannten Situationen sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine
unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, aus Gründen
äußerster Dringlichkeit erforderlich ist — ê 2841/72 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 1 Nr. 1 Artikel 1 Die Kommission kann beschließen, den durch das
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten
Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 des Abkommens
vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission
diese Maßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen
Prüfverfahren. Beschließt die Kommission, den Gemischten
Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. ê 2841/72
(angepasst) è1 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 1
Nr. 2 Artikel 2 (1) Im Falle von Praktiken, die geeignet sind,
die Anwendung der in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen
durch die Ö Union Õ zu rechtfertigen,
äußert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem Abkommen,
nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt
geprüft hat. è1 Gegebenenfalls
beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser
Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren. ç (2) Im Falle von Praktiken, die dazu führen
könnten, dass gegenüber der Ö Union Õ Schutzmaßnahmen auf
der Grundlage des Artikels 23 des Abkommens angewendet werden, äußert sich die
Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Praktiken mit
den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Sie macht gegebenenfalls
geeignete Empfehlungen. Artikel 3 Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die
Anwendung der in Artikel 25 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch
die Ö Union Õ zu rechtfertigen,
findet das in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates[9] und der Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates[10]
vorgesehene Verfahren Anwendung. ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 1 Nr. 3 Artikel 4 (1) Erfordern außergewöhnliche Umstände in den
Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von
Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den
Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen
nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder
bei Dringlichkeit nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung treffen. (2) Wurde die Maßnahme der Kommission von
einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission binnen einer Frist
von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang über den Antrag. ê 2841/72
(angepasst) Artikel 5 Die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens
vorgesehene Mitteilung der Ö Union Õ an den Gemischten
Ausschuss wird von der Kommission vorgenommen. ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 1 Nr. 5 Artikel 6 (1) Die Kommission wird von dem
Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 260/2009 des Rates[11]
eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren
Artikel 5. Artikel 7 Die Kommission nimmt Informationen über die
Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und
Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel
22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem
Rat vorlegt. ê Artikel 8 Die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 2841/72 Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember
1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. L 300
vom 31.12.1972, S. 284). [7] Siehe Anhang I. [8] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13). [9] Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009
über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). [10] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November
2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). [11] Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26.
Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S.
1). é ANHANG I Aufgehobene
Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284) || || || Verordnung (EWG) Nr. 643/90 des Rates (ABl. L 74 vom 20.3.1990, S. 7) || || Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Nr. 1 des Anhangs _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 4 || Artikel 1 bis 4 Artikel 6 || Artikel 5 Artikel 7 || Artikel 6 Artikel 8 || Artikel 7 - || Artikel 8 - || Artikel 9 - || Anhang I - || Anhang II _____________