Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014PC0261

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    /* COM/2014/0261 final - 2014/0137 (NLE) */

    52014PC0261

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren /* COM/2014/0261 final - 2014/0137 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Autonome Zollkontingente der Europäischen Union müssen für Waren eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Europäischen Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Europäischen Union im laufenden Kontingentszeitraum nicht ausreicht. Auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten haben die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regierungssachverständigen geprüft, inwieweit die Eröffnung autonomer Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zweckmäßig ist.

    Am 17. Dezember 2013 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren erlassen, damit der Bedarf der EU an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden kann.

    Zu diesem Zweck sollten autonome Kontingente der Europäischen Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit angemessenen Mengen eröffnet werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören. Die Erörterungen in den Sitzungen der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten bereit waren, Zollkontingente für die in Anhang I des vorliegenden Verordnungsvorschlags aufgeführten Waren zu eröffnen, ohne dass dies den Markt für diese Waren stört.

    Zudem wurde es erforderlich, die in Anhang II dieses Vorschlags aufgeführten Kontingente folgendermaßen anzupassen:

    Bei den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2631 und 09.2806 musste die Warenbezeichnung geändert werden,

    bei dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2629 musste ein TARIC-Code gestrichen werden und

    bei den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2818, 09.2668 und 09.2669 wurden die Kontingentsmengen erhöht.

    Das autonome Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2930 wurde aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates gestrichen, da es nicht im Interesse der Union ist, ein solches Kontingent weiterhin zu gewähren.

    Der Vorschlag steht mit der EU-Politik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen im Einklang. Er geht insbesondere nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (z. B. APS, AKP-Regelung, Beitrittsländer und potenzielle Beitrittsländer).

    2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in der die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde konsultiert. Alle genannten Kontingente entsprechen den bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe erzielten Einigungen oder Kompromissen.

    Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

    Dieser Vorschlag wird nach einem dienststellenübergreifenden Konsultationsverfahren vorgelegt und nach seiner Billigung durch den Rat veröffentlicht.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Nach Artikel 31 AEUV legt der Rat autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da dieses Maßnahmenpaket im Einklang mit dem Grundsatz zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten und der Mitteilung der Kommission über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente (ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6) steht.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von insgesamt etwa 5,9 Mio. EUR/Jahr. Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel des Haushaltsplans pro Jahr: 4,4 Mio. EUR (75 % x 5,9 Mio. EUR/Jahr).

    2014/0137 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, die in der Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates[1] autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2014 für sechs neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

    (2)       Zudem sollten in bestimmten Fällen die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. In zwei Fällen muss zur Verdeutlichung und zur Berücksichtigung der neuesten Produktentwicklungen die Warenbezeichnung geändert werden. In einem Fall muss einer der TARIC-Codes gestrichen werden, da die doppelte Einreihung hinfällig geworden ist, und in drei anderen Fällen müssen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Kontingentsmengen erhöht werden.

    (3)       Schließlich sollten die autonomen Zollkontingente der Union in zwei Fällen mit Wirkung vom 1. Juli 2014 bzw. 1. Januar 2015 geschlossen werden, da es nicht im Interesse der Union ist, solche Kontingente über diese Zeitpunkte hinaus zu gewähren.

    (4)       Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)       Da einige der in dieser Verordnung vorgesehene Änderungen der Zollkontingente am 1. Juli 2014 wirksam werden müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und sofort bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

    (1)          Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2830, 09.2831, 09.2832, 09.2834, 09.2835 und 09.2836 in Anhang I dieser Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

    (2)          die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2631, 09.2639, 09.2668, 09.2669, 09.2806 und 09.2818 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    (3)          die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2930 wird gestrichen;

    (4)          die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2639 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

    Artikel 1 Absatz 4 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.         BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    2.         HAUSHALTSLINIEN

    Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120.

    Für das Haushaltsjahr 2014 veranschlagter Betrag: 16 185 600 000 EUR (Haushaltsplan 2014)

    3.         FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    ¨         Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

    X         Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich Folgendes:

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    Haushaltslinie || Einnahmen[2] || Sechsmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ || [Jahr: 2/2014]

    Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || 1.7.2014 || -2,2

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    Stand nach der Maßnahme

    || [2015 – 2018]

    Artikel 120 || -4,4 / Jahr

    Die Ergänzungen dieser Verordnung werden einen jährlichen Anstieg der nicht vereinnahmten Zölle zur Folge haben, der mit 5,9 Mio. EUR veranschlagt wird.

    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen werden die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Eigenmittelverluste im Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 mit 4,4 Mio. EUR (5,9 Mio. EUR Bruttobetrag x 0,75) und im Zeitraum 1. Juli 2014 – 31. Dezember 2014 mit 2,2 Mio. EUR veranschlagt.

    4.         BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Die Überwachung der besonderen Verwendung bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren erfolgt nach den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission.

    [1]               Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).

    [2]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

    ANHÄNGE

    Anhang I

    Zollkontingente der Union gemäß Artikel 1 Nummer 1

    Laufende Nr. || KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Kontingents­zeitraum || Kontingents­menge || Kontin­gents­zollsatz (%)

    09.2830 || ex 2906 19 00 || 40 || Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8) || 1.7.-31.12. || 10 Tonnen || 0 %

    09.2831 || ex 2932 99 00 || 40 || 1,3:2,4-Bis-O-(3,4-dimethylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 135861-56-2) || 1.7.-31.12. || 300 Tonnen || 0 %

    09.2832 || ex 3808 92 90 || 40 || Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion || 1.7.-31.12. || 250 Tonnen || 0 %

    09.2834 || ex 7604 29 10 || 20 || Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm || 1.7.-31.12. || 500 Tonnen || 0 %

    09.2835 || ex 7604 29 10 || 30 || Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm || 1.7.-31.12. || 250 Tonnen || 0 %

    09.2836 || ex 9003 11 00 ex 9003 19 00 || 10 20 || Fassungen für Brillen aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Korrektionsbrillen || 1.7.-31.12. || 2 900 000 Stück || 0 %

    Anhang II

    Zollkontingente der Union gemäß Artikel 1 Nummer 2

    Laufende Nr. || KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Kontingents-zeitraum || Kontin­gents­menge || Kontin­gents­zollsatz (%)

    09.2806 || ex 2825 90 40 || 30 || Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8) || 1.1.-31.12. || 12 000 Tonnen || 0 %

    09.2639 || 3905 30 00 || || Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend || 1.1.-31.12. || 18 000 Tonnen || 0 %

    09.2818 || ex 6902 90 00 || 10 || Feuerfeste Steine mit — || einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

    — || einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und

    — || einem Gehalt an Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

    — || einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1700 °C

    1.1.-31.12.

    225 Tonnen

    0 %

    09.2629 || ex 8302 49 00 || 91 || Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1) || 1.7.-31.12. || 800 000 Stück || 0 %

    09.2668 || ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 || 21 31 || Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) || 1.1.-31.12. || 125 000 Stück || 0 %

    09.2669 || ex 8714 91 30 ex 8714 91 30 || 21 31 || Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) || 1.1.-31.12. || 97 000 Stück || 0 %

    09.2631 || ex 9001 90 00 || 80 || Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1) || 1.1.-31.12. || 5 000 000 Stück || 0 %

    (1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

    Top