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Document 52014PC0208
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted on behalf of the European Union at the International Maritime Organization during the 93rd session of the Maritime Safety Committee on the adoption of amendments to SOLAS Regulations II-2/1, 2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, 2/20-1, 2/29, chapter III, the Life Saving Appliances Code and the 2011 Enhanced Survey Programme Code
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 93. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/1, 2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, 2/20-1, 2/29, des Kapitels III, des Rettungsmittel-Codes und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 93. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/1, 2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, 2/20-1, 2/29, des Kapitels III, des Rettungsmittel-Codes und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertreten ist
/* COM/2014/0208 final - 2014/0119 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 93. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/1, 2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, 2/20-1, 2/29, des Kapitels III, des Rettungsmittel-Codes und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertreten ist /* COM/2014/0208 final - 2014/0119 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. EINLEITUNG Dieser Vorschlag der Kommission betrifft die
Festlegung des Standpunkts der Union auf der 93. Tagung des
Schiffssicherheitsausschusses der IMO (MSC) in Bezug auf die sieben Änderungen,
die einzeln unter folgenden Unterüberschriften behandelt werden: 1.1. Änderungen der SOLAS-Regeln
II-2/3 und II-2/9.7 über die Feuerwiderstandsfähigkeit der Lüftungskanäle für
neue Schiffe Durch diese Änderungen des Kapitels II-2 des
SOLAS-Übereinkommens werden neue Anforderungen an Lüftungsanlagen in Schiffen
eingeführt. Darüber hinaus sollen damit die Vorschriften über den Einbau von
Brand- und Rauchklappen und für fernbediente Brandklappen präzisiert werden.
Außerdem wurden neue Begriffsbestimmungen für Brandklappen und Rauchklappen
angefügt. Diese Änderungen werden in Anhang 13 des
Berichts MSC 92/26/Add.1 ausgeführt. Laut Nummer 8.6 des MSC-Berichts
92/26 sollen die Änderungen anlässlich der 93. Tagung des MSC
verabschiedet werden. 1.2. Änderungen der SOLAS-Regel
II-2/13.4 über zusätzliche Fluchtwege aus Maschinenräumen für neue Fahrgast-
und Frachtschiffe Kapitel II-2 des SOLAS-Übereinkommens enthält
Anforderungen für Fluchtwege im Brandfall. Diese Änderungen der Anforderungen
des SOLAS-Übereinkommens sollen gewährleisten, dass Leitern und Treppen mit
offenen Profilen in Maschinenräumen, die Bestandteil von Fluchtwegen sind und
nicht in einem geschützten Schacht liegen, aus Stahl bestehen. Darüber hinaus
werden Vorgaben für die Fluchtwege aus Werkstätten in den Maschinenräumen
eingeführt. Diese Änderungen werden in Anhang 13 des
Berichts MSC 92/26/Add.1 ausgeführt. Laut Nummer 8.17 des
MSC-Berichts 92/26 sollen die Änderungen anlässlich der 93. Tagung des MSC
verabschiedet werden. 1.3. Änderungen der SOLAS-Regel
II-2/18 über Hubschrauberlandeplätze auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen für neue
Schiffe Kapitel II-2 des SOLAS-Übereinkommens enthält
Anforderungen an Hubschraubereinrichtungen. Durch diese Änderungen des
SOLAS-Übereinkommens soll das IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ.1431 – Leitlinien
für die Zulassung von Schaum-Feuerlöschgeräten für Helikoptervorrichtungen –
vom 22. Juni 2012 eingeführt werden. Das Schaumausbringungssystem
muss somit mit diesen Leitlinien konform sein. Diese Änderungen werden in Anhang 13 des
Berichts MSC 92/26/Add.1 ausgeführt. Laut Nummer 8.30 des
MSC-Berichts 92/26 sollen die Änderungen anlässlich der 93. Tagung des MSC
verabschiedet werden. 1.4. Änderungen des
Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens und damit zusammenhängende
Anforderungen für die regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Rettungsbooten
und Bereitschaftsbooten für alle Schiffe Kapitel III des SOLAS-Übereinkommens enthält
Anforderungen an Rettungsmittel. Durch diese Änderungen des
SOLAS-Übereinkommens sollen die Anforderungen für die regelmäßige Wartung und
Instandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten verbindlich
vorgeschrieben werden. Diese Änderungen werden in Anhang 31 des
Berichts MSC 92/26/Add.2 ausgeführt. Laut Nummer 13.16 des
MSC-Berichts 92/26 sollen die Änderungen anlässlich der 93. Tagung des MSC
verabschiedet werden. 1.5. Änderungen des LSA-Codes
(Rettungsmittel-Code) betreffend Referenzprüfgeräte (Reference Test Devices –
RTDS) für Rettungswesten – mit entsprechenden überarbeiteten Empfehlungen zur
Prüfung von Rettungsmitteln und Leitlinien für die Validierung der Entwicklung
eines vollständigen Referenzprüfgeräts für Rettungswesten für Erwachsene Im IMO Rettungsmittel-Code (LSA-Code) sind
Anforderungen an Rettungsmittel festgelegt. Diese Änderungen des LSA-Codes
dienen der Einführung neuer Anforderungen für Referenzprüfgeräte für
Rettungswesten. Diese Änderungen werden in Anhang 34 des
Berichts MSC 92/26/Add.2 ausgeführt. Laut Nummer 13.27.1 des
MSC-Berichts 92/26 sollen die Änderungen anlässlich der 93. Tagung des MSC
verabschiedet werden. 1.6. Änderungen der SOLAS-Regel
II-1/29 betreffend Vorschriften für Probefahrten mit Ruderanlagen Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens enthält
Anforderungen an Ruderanlagen und legt fest, wie die Einhaltung der
Vorschriften nachgewiesen werden kann. Diese Änderungen des
SOLAS-Übereinkommens bieten eine alternative Möglichkeit zum Nachweis der
Konformität, wenn Probefahrten auf See, bei denen das Schiff bei größtem
Betriebstiefgang fährt, nicht durchführbar sind. . Diese Änderungen werden in Anhang 35 des Berichts
MSC 92/26/Add.2 ausgeführt. Laut Nummer 13.29 des MSC-Berichts 92/26
sollen die Änderungen anlässlich der 93. Tagung des MSC verabschiedet
werden. 1.7. Änderungen des Codes für das
erweiterte Prüfungsprogramm (Enhanced Survey Programme) von 2011, hauptsächlich,
um diesen mit den Praktiken der Klassifikationsgesellschaften/anerkannten
Organisationen in Einklang zu bringen. Das Zustandsbewertungsschema (CAS) bildet den
Rahmen für eine gründlichere Überprüfung älterer Schiffe. In dem erweiterten
Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern oder
ESP (Enhanced Survey Programme) ist im Einzelnen festgelegt, wie eine solche
gründlichere Überprüfung durchzuführen ist. Da das CAS das ESP nutzt, um sein
Ziel zu erreichen, bezieht sich das CAS auf das ESP als entsprechendes
Instrument. Durch diese Änderungen des ESP-Codes soll das ESP mit der aktuellen
Praxis in Einklang gebracht werden. Diese Änderungen werden in Anhang 36 des
Berichts MSC 92/26/Add.2 ausgeführt. Laut Nummer 13.33 des
MSC-Berichts 92/26 sollen die Änderungen anlässlich der 93. Tagung des MSC
verabschiedet werden. 2. Verabschiedung der
Änderungen der IMO 2.1. Verabschiedung der Änderungen
der SOLAS-Regeln II-2/1, 2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, 2/20-1, 2/29, des
Kapitels III, des Rettungsmittel-Codes und des Codes für das erweiterte
Prüfungsprogramm von 2011 Diese Änderungen wurden anlässlich der
92. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses (12.-21. Juni 2013) gebilligt
und sollen auf der 93. Tagung des Ausschusses (14.-23. Mai 2014) zur
Verabschiedung vorgelegt werden. 2.2. Annahme und Inkrafttreten Nach ihrer Billigung und Verabschiedung durch
diesen Ausschuss werden die vorstehend genannten Änderungen den einzelnen
Vertragsparteien vorgelegt, damit diese ihre Zustimmung erklären können, durch
die genannten Änderungen gebunden zu sein. 3. Einschlägiges Unionsrecht
und Zuständigkeit der Union 3.1. Änderungen der SOLAS-Regeln
II-2/3 und II-2/9.7 über die Feuerwiderstandsfähigkeit der Lüftungskanäle für
neue Schiffe Die Union hat die Anforderungen in Bezug auf
Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung durch Anhang I Kapitel II-2
der Richtlinie 2009/45/EG[1]
über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bereits umgesetzt.
Kapitel II-2 Teil A Regel 12 enthält spezielle Vorschriften für
Lüftungskanäle, die aus denselben SOLAS-Bestimmungen abgeleitet sind, die nun
voraussichtlich geändert werden. Darüber hinaus enthält Anhang I Kapitel
II-2 Teil B Regel 9 umfassende und ausführliche Bestimmungen zu den
für Lüftungskanäle in verschiedenen Teilen des Fahrgastschiffes (je nach
Schiffsklasse) zu verwendenden Werkstoffen. Durch diese Änderungen von Kapitel
II-2 Teil C Regel 9 des SOLAS-Übereinkommens wird die gesamte
Nummer 7 über Lüftungssysteme ersetzt; dies betrifft die Definition und
Prüfung von Lüftungskanaldurchführungen, einschließlich der besonderen
Regelungen für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern. Aufgrund dessen müssten die in der Richtlinie
2009/45/EG festgelegten Anforderungen in Bezug auf Lüftungskanäle geändert
werden, wenn die genannten Änderungen angenommen werden. Dies gilt
beispielsweise für die Bestimmungen für Lüftungskanaldurchführungen in
Anhang I Kapitel II-2 Teil A Regel 12 der Richtlinie und für die
Lüftungssysteme von Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, in
Teil B Regel 9. Daher könnten die zu verabschiedenden Änderungen
des SOLAS-Übereinkommens sich auf die Anforderungen an Lüftungskanäle gemäß der
Richtlinie 2009/45/EG auswirken. 3.2. Änderungen der SOLAS-Regel
II-2/13.4 über zusätzliche Fluchtwege aus Maschinenräumen für neue Fahrgast-
und Frachtschiffe Die Union hat durch Anhang I Kapitel II-2 der
Richtlinie 2009/45/EG, insbesondere Teil B Regel 6
(Brandschutzmaßnahmen), die Anforderungen in Bezug auf die Fluchtwege aus den
Maschinenräumen für Fahrgastschiffe, die aus denselben SOLAS-Bestimmungen
abgeleitet sind, die nun voraussichtlich geändert werden, bereits umgesetzt. Aufgrund dessen müssten die in der Richtlinie
2009/45/EG festgelegten Anforderungen in Bezug auf Fluchtwege geändert werden,
wenn die vorstehend genannten Änderungen angenommen werden, wobei die
besonderen Bestimmungen für das Schottendeck und die Fluchtwege aus den
Maschinenkontrollräumen zu berücksichtigen sind. Daher könnten die zu verabschiedenden Änderungen
des SOLAS-Übereinkommens sich auf die Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG
an die Fluchtwege aus den Maschinenräumen für neue Fahrgastschiffe auswirken. 3.3. Änderungen der SOLAS-Regel II-2/18 über Hubschrauberlandeplätze auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen für
neue Schiffe Die Union hat die Anforderungen an die
Bereitstellung von Hubschrauberlandeplätzen bereits durch Anhang I Kapitel
II-2 der Richtlinie 2009/45/EG umgesetzt. Insbesondere besagt Kapitel II-2
Teil B Regel 18: „Schiffe, die über Hubschrauberdecks verfügen,
müssen die Anforderungen der Regel 18, Teil G des SOLAS-Kapitels II-2, in
der Fassung vom 1. Januar 2003 erfüllen“. Diese Anforderungen
werden nun voraussichtlich geändert. Aufgrund dessen müssten die in der Richtlinie
2009/45/EG festgelegten Anforderungen in Bezug auf Hubschrauberlandeplätze auf
Ro-Ro-Fahrgastschiffen für neue Schiffe geändert werden, wenn die genannten
Änderungen angenommen werden. Daher könnten die zu verabschiedenden Änderungen
des SOLAS-Übereinkommens sich auf die Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG
an Hubschrauberlandeplätze auswirken, indem ein Rahmen für die Überarbeitung
dieser Regeln geschaffen wird. 3.4. Änderungen des
Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens und damit zusammenhängende
Anforderungen für die regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Rettungsbooten
und Bereitschaftsbooten für alle Schiffe Die Union hat die Anforderungen in Bezug auf
Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektion von Rettungsmitteln durch
Anhang I Kapitel III Regel 12 der Richtlinie 2009/45/EG über
Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bereits umgesetzt.
Regel 12.2 besagt: „Die Instandhaltung und Inspektionen der
Rettungsmittel müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der SOLAS-Regel
III/20 durchgeführt werden“. Die Richtlinie schreibt somit die Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens vor, die nun
voraussichtlich geändert werden, was sich unmittelbar auf das EU-Recht
auswirken würde. Daher wird die vorgeschlagene Änderung der
einschlägigen SOLAS-Bestimmungen sich auf die Anforderungen der Richtlinie
2009/45/EG in Bezug auf die Betriebsbereitschaft, Instandhaltung und
Überprüfung der Rettungsmittel auswirken. 3.5. Änderungen des LSA-Codes
(Rettungsmittel-Code) betreffend Referenzprüfgeräte (Reference Test Devices,
RTDS) für Rettungswesten – mit entsprechenden überarbeiteten Empfehlungen zur
Prüfung
von Rettungsmitteln und Leitlinien für die
Validierung der Entwicklung eines vollständigen Referenzprüfgeräts für
Rettungswesten für Erwachsene Die Union hat die Anforderungen in Bezug auf
Rettungsmittel durch Anhang I Kapitel III der Richtlinie 2009/45/EG über
Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bereits umgesetzt.
Gemäß Kapitel III Regel 2.2 müssen alle diese Mittel „dem (...)
LSA-Code entsprechen“. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG[2]
über Schiffsausrüstung die „in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, mit der
ein Gemeinschaftsschiff (...) ausgestattet ist, (...) den Anforderungen der in
diesem Anhang genannten internationalen Instrumente entsprechen“. In der
Tabelle in Anhang A.1 Nummer A.1/1.4 ist die geltende Norm für
Rettungswesten die IMO-Entschließung MSC.48(66) (der LSA-Code) und die
geltenden Prüfnormen sind jene der IMO-Entschließung A.689(17) in der
geänderten Fassung. Beide Richtlinien schreiben somit die Einhaltung
der Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens vor, die nun voraussichtlich geändert
werden, was sich unmittelbar auf das EU-Recht auswirken würde. Daher werden die vorgeschlagenen Änderungen des
LSA-Codes sich auf die Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/45/EG und der
Richtlinie 96/98/EG auswirken. 3.6. Änderungen der SOLAS-Regel
II-1/29 betreffend Vorschriften für Probefahrten mit Ruderanlagen Die Union hat die Anforderungen in Bezug auf
Probefahrten mit Ruderanlagen, die aus denselben SOLAS-Bestimmungen abgeleitet
sind (bzw. diese wiedergeben), die nun voraussichtlich geändert werden, durch
Anhang I Kapitel II-1 Teil C Regeln 6 und 7 der Richtlinie
2009/45/EG bereits umgesetzt. Aufgrund dessen müssten die Anforderungen der
Richtlinie 2009/45/EG in Bezug auf die Haupt- und die Hilfsruderanlage
überarbeitet werden, wenn die vorstehend genannten Änderungen angenommen
werden, um den neuen SOLAS-Bestimmungen Rechnung zu tragen. Daher könnten die zu verabschiedenden Änderungen
des SOLAS-Übereinkommens sich auf die Anforderungen gemäß der Richtlinie
2009/45/EG auswirken. 3.7. Änderungen des Codes für das
erweiterte Prüfungsprogramm (Enhanced Survey Programme) von 2011,
hauptsächlich, um diesen mit der Praxis der
Klassifikationsgesellschaften/anerkannten Organisationen in Einklang zu bringen Die Verordnung (EU) Nr. 530/2012[3] zur beschleunigten
Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für
Einhüllen-Öltankschiffe zielt darauf ab, die Anforderungen
des MARPOL-Übereinkommens 73/78, wie in Artikel 3 dieser Verordnung
definiert, bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion
beschleunigt auf Einhüllen-Öltankschiffe anzuwenden und den Transport von
Schweröl von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten mit Einhüllen-Öltankschiffen
zu verbieten. Die Verordnung schreibt die Anwendung des
Zustandsbewertungsschemas (CAS) der IMO auf Einhüllen-Öltankschiffe, die älter
als 15 Jahre sind, verbindlich vor. Gemäß Artikel 5 müssen diese
Öltankschiffe dem CAS entsprechen, das in Artikel 6 als das
Zustandsbewertungsschema für Schiffe definiert wird, das mit der Entschließung
MEPC 94(46) vom 27. April 2001 in der durch die Entschließung
MEPC 99(48) vom 11. Oktober 2002 und die Entschließung
MEPC 112(50) vom 4. Dezember 2003 geänderten Fassung
verabschiedet wurde. In dem erweiterten Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von
Massengutfrachtern und Öltankern oder ESP (Enhanced Survey Programme) ist im
Einzelnen festgelegt, wie eine solche gründlichere Überprüfung durchzuführen
ist. Da das CAS das ESP nutzt, um sein Ziel zu erreichen, werden alle
Änderungen der ESP-Besichtigungen unmittelbar und automatisch durch die
Verordnung (EU) Nr. 530/2012 anwendbar. Daher würden die auf der 93. Tagung des MSC
zu verabschiedenden Änderungen des ESP-Codes sich durch die Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 530/2012 auf EU-Recht auswirken. 3.8. Zusammenfassung Angesichts der genannten einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften vertritt die Kommission die Auffassung, dass die
voraussichtliche Annahme der vorstehend genannten sieben Änderungen auf der
93. Tagung des MSC in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, die
sich aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV herleitet, da die Verabschiedung der
betreffenden internationalen Instrumente die gemeinsamen Regeln beeinträchtigen
oder deren Tragweite ändern könnte. In Übereinstimmung mit einer gut konsolidierten
Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Union nicht Mitglied
der IMO ist, Verpflichtungen, die EU-Rechtsnormen, die zur Verwirklichung der
Vertragsziele ergangen sind, beeinträchtigen könnten, nur dann eingehen, wenn
sie durch einen auf Vorschlag der Kommission ergangenen Beschluss des Rates
dazu ermächtigt wurden. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission schlägt daher vor, dass der Rat
einen Beschluss über den Standpunkt fasst, der im Namen der Europäischen Union
zu den unter Nummern 1.1 bis 1.7 genannten Änderungen zu vertreten ist,
die auf der 93. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses
verabschiedet werden sollen. 2014/0119 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union auf der 93. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der
Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/1, 2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, 2/20-1, 2/29, des
Kapitels III, des Rettungsmittel-Codes und des Codes für das erweiterte
Prüfungsprogramm von 2011 zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218
Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Maßnahmen der
Europäischen Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein,
die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen. (2) Der
IMO-Schiffssicherheitsausschuss (MSC) hat auf seiner 92. Tagung die
Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/1, 2/3. 2/9.7, 2/13.4, 2/18, 2/20-1, 2/29, des
Kapitels III, des Codes für Rettungsmittel und des Codes für das
erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 gebilligt. Diese Änderungen werden
voraussichtlich auf der 93. Tagung des MSC Ausschusses im Mai 2014
angenommen. (3) Mit den Änderungen der
SOLAS-Regeln II-2/3 und II-2/9.7 bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit der
Lüftungskanäle auf neuen Schiffen werden neue Anforderungen an die
Lüftungssysteme in Schiffen eingeführt, was auch für Fahrgastschiffe gilt, die
mehr als 36 Fahrgäste befördern. Die Bestimmungen in Anhang I
Kapitel II-2 Teil A Regel 12 und Teil B Regel 9 der
Richtlinie 2009/45/EG[4]
über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, die mehr als 36
Fahrgäste befördern, in Bezug auf die Lüftungskanaldurchführungen erstrecken
sich auf diese Fragen und sind von den SOLAS-Bestimmungen abgeleitet, die
nunmehr voraussichtlich geändert werden. (4) Mit den Änderungen der
SOLAS-Regel II-2/13.4 werden für neue Fahrgast- und Frachtschiffe
zusätzliche Fluchtwege aus Maschinenräumen eingeführt. Die Bestimmungen der
Regel 6 in Anhang I Kapitel II-2 Teil B der Richtlinie
2009/45/EG (Fluchtwege) decken diese Fragen ab und sind von den
SOLAS-Bestimmungen abgeleitet, die nunmehr voraussichtlich geändert werden. (5) Die Änderungen der
SOLAS-Regel II-2/18 bezüglich der Hubschrauberlandeplätze auf neuen
Ro-Ro-Fahrgastschiffen enthalten die Anforderung, dass Schaum-Feuerlöschsysteme
dem IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ. 1431 vom 22. Juni 2012 über
Leitlinien für die Genehmigung von Schaum-Feuerlöschgeräten für
Helikoptervorrichtungen genügen müssen. Gemäß der Regel 18 in
Anhang I Kapitel II-2 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG
müssen Schiffe, die über Hubschrauberdecks verfügen, die Anforderungen der
SOLAS-Regel in ihrer Fassung vom 1. Januar 2003 erfüllen, die nunmehr
voraussichtlich geändert werden. (6) Mit den Änderungen der
SOLAS-Regel 20 Kapitel III und den dazugehörigen Anforderungen an die
regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Rettungsboten und
Bereitschaftsbooten für alle Schiffe sollen diese detaillierten Anforderungen
verbindlich vorgeschrieben werden. Gemäß Kapitel III Anhang I der
Richtlinie 2009/45/EG müssen die Instandhaltung und Inspektionen der
Rettungsmittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften der
SOLAS-Regel III/20 durchgeführt werden, die nunmehr voraussichtlich
geändert werden. (7) Mit diesen Änderungen des
Rettungsmittel-Codes, der sich auf Referenzprüfgeräte (RTDS) für Rettungswesten
bezieht, werden neue Anforderungen an diese RTDS eingeführt. Gemäß der
Regel 2.2 Kapitel III der Richtlinie 2009/45/EG müssen alle
derartigen persönlichen Rettungsmittel dem LSA-Code genügen. Gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG[5] über Schiffsausrüstung
muss die in ihrem Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, mit der ein
Gemeinschaftsschiff ausgestattet wird, den Anforderungen der in diesem Anhang
genannten internationalen Instrumente entsprechen. Laut der Tabelle in
Anhang A.1 Gegenstand A.1/1.4 ist als Norm für Rettungswesten die
IMO-Entschließung MSC 48(66) angegeben – der LSA-Code, der nunmehr voraussichtlich
geändert wird. (8) Mit den Änderungen der
SOLAS-Regel II-1/29 bezüglich der Anforderungen an den Test der
Ruderanlage, werden weitere Anforderungen an den Nachweis der Konformität
während Probefahrten eingeführt. Die Regeln 6 und 7 in Anhang I
Kapitel II-1 Teil C der Richtlinie 2009/45/EG wurden von den
Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens Kapitel II-1 Teil C
Regel 29 über die Anforderungen an Haupt- und Hilfsruderanlagen, die
nunmehr voraussichtlich geändert werden, übernommen. (9) Die Änderungen des Codes für
das erweiterte Prüfungsprogramm 2011 bewirken eine Angleichung an die Praxis
der Klassifikationsgesellschaften. Die Artikel 5 und 6 der Verordnung
(EU) Nr. 530/2012[6]
zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen
Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe schreiben die Anwendung
des Zustandsbewertungsschemas (CAS) der IMO auf Einhüllen-Öltankschiffen, die
älter als 15 Jahre sind, verbindlich vor. In dem erweiterten
Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern oder
ESP (Enhanced Survey Programme) ist im Einzelnen festgelegt, wie eine solche
gründlichere Überprüfung durchzuführen ist. Da das Zustandsbewertungsschema für
seine Zwecke auf das erweiterte Besichtigungsprogramm zurückgreift, sind auf
der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 die ESP-Prüfungen
automatisch anwendbar. (10) Die Union ist weder Mitglied
der IMO noch Vertragspartei der betroffenen Übereinkommen oder Codes. Daher
muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu
vertreten und ihre Zustimmung zu erklären, durch die genannten Änderungen
gebunden zu sein – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Anlässlich der
93. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses unterstützt die Union die
Verabschiedung der Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/3, 2/9.7, 2/13.4 und 2/18,
wie sie in Anhang 13 des IMO-Dokuments MSC 92/26/Add.1 festgelegt sind,
sowie die Verabschiedung der Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/20-1, 2/29,
des Kapitels III und des Rettungsmittel-Codes sowie des Codes für das
erweiterte Prüfungsprogramm 2011, wie sie in den Anhängen 31, 34, 35
bzw. 36 des IMO-Dokuments MSC 92/26/Add.2. festgelegt sind. 2. Der in Absatz 1
festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die
Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln. 3. Formale und geringfügige
Abänderungen dieses Standpunkts können ohne Änderung dieses Standpunkts
vereinbart werden. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre
Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1
Absatz 2 genannten Änderungen gebunden zu sein. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1. [2] ABl. L 46 vom 17.2.97, S. 25. [3] ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3. [4] ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1. [5] ABl. L 46 vom 17.2.97, S. 25. [6] ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.