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Document 52014PC0156
Recommendation for a COUNCIL DECISION approving the conclusion by the Commission, on behalf of the European Atomic Energy Community, of the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Georgia, of the other part
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
/* COM/2014/0156 final */
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft /* COM/2014/0156 final */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Dieser Vorschlag wird mit Blick auf die
vorgesehene Unterzeichnung, vorläufige Anwendung und den Abschluss des
Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien vorgelegt, um den Abschluss
des Assoziierungsabkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen
Atomgemeinschaft (EAG) zu genehmigen. Da die EAG ebenfalls Vertragspartei des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits ist, legt die Kommission
eine getrennte Empfehlung für die Genehmigung - durch den Rat - des Abschlusses
der Teile des Abkommens durch die Kommission vor, die in den Geltungsbereich
des Vertrags zur Gründung der EAG fallen. Für die Unterzeichnung und den Abschluss internationaler
Abkommen durch die Europäische Atomgemeinschaft gelten andere Verfahren.
Insbesondere müssen solche Abkommen im Einklang mit Artikel 101 EAG-Vertrag von
der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen werden. Es ist daher
notwendig, für die Unterzeichnung und den Abschluss des Assoziierungsabkommens
durch die EU und die EAG jeweils getrennte Beschlüsse anzunehmen. Im Hinblick auf den Abschluss des
Assoziierungsabkommens im Namen der EAG schlägt die Kommission vor, dass der
Rat seine Zustimmung gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der EAG
erteilt. In Anbetracht der
Ergebnisse der im Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die
Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung
des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien sowie im Vorschlag für
einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens
zwischen der EU und Georgien genannten Verhandlungen schlägt die Kommission
vor, dass der Rat beschließt, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Union
unterzeichnet werden sollte, und die Person (en) bestellt, die befugt ist
(sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Liegen die Zustimmung des
Rates und der entsprechende Beschluss der Kommission vor, so wird die
Kommission in der Lage sein, das Assoziierungsabkommen im Namen der EAG zu
unterzeichnen und zu schließen. 2. ERGEBNISSE UND RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Kommission empfiehlt, dass der Rat gemäß
Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Hinblick auf die
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EAG fallen, genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser
Empfehlung beigefügt. Aufseiten
der Union ist die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens
Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV. Für
die EAG ist die Rechtsgrundlage für dieses Abkommen der Artikel 101 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Der
beigefügte Vorschlag ist - zusammen mit dem Kommissionsbeschluss über den
Abschluss des Abkommens - der Rechtsakt für den Abschluss des
Assoziierungsabkommens im Namen der EAG. Dass die Kommission ihren Vorschlag als
Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien vorlegt,
hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf die Zeit
vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht. Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann ein
Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten,
nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den
Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden
ist. Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 10. Mai 2010
ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien
über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und
Georgien, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen[1] ersetzen soll. (2) Unter Berücksichtigung der
engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den
Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und
innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über
das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am 29. November
2013 erfolgreich abgeschlossen. (3) Die Kommission schlägt dem
Rat vor, dass das Abkommen im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und
gemäß Artikel 429 des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem
späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt werden sollte. (4) Das Abkommen umfasst auch
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft
fallen, nämlich Artikel 298 Buchstabe k. (5) Die Unterzeichnung und der
Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens im
Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über
die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union fallen. (6) Das Abkommen sollte daher im
Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags
fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden. (7) Nach Artikel 102 des
Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst dann für die Europäische
Atomgemeinschaft in Kraft treten, nachdem die Mitgliedstaaten der Europäischen
Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen
innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.
(8) Der Abschluss des Abkommens
durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
sollte genehmigt werden - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Abschluss des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische
Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.[2] [3] Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 1-52. [2] Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss über die
Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung
des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
beigefügt. ABl.: [3] OJ: Please insert in the footnote above the
publication reference of the Decision in document […]