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Document 52014PC0087

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden

/* COM/2014/087 final - 2014/0044 (NLE) */

52014PC0087

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden /* COM/2014/087 final - 2014/0044 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Befolgung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union („Gerichtshof“) vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann et al und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“)

Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam[2]

Verordnung des Rates (EG) Nr. 388/2008 vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht[3]

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates[4]

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.

Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) erklärte in seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann et al und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam für nichtig. Die Verordnung wurde, was Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd („betroffene ausführende Hersteller“) betrifft, für nichtig erklärt.

In den betreffenden Urteilen stellte der Gerichtshof fest, dass die Organe der Union die Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“ oder „MWS“) hätten prüfen und darüber entscheiden müssen.

Aus Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt sich, dass die Organe die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben.

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, entschied die Kommission, den von dem Rechtsfehler betroffenen Punkt zu untersuchen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 Marktwirtschaftsbedingungen herrschten.

Der beigefügte Vorschlag der Kommission für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für die betroffenen ausführenden Hersteller für den Zeitraum, der von der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates abgedeckt wird (7. April 2006 bis 7. Oktober 2009), wird vorgelegt, nachdem den interessierten Parteien ausreichend Zeit eingeräumt wurde, sich zu den endgültigen Feststellungen vom 22. November 2013 zu äußern.

Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und Artikel 266 AEUV

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Art der Maßnahme in der genannten Grundverordnung beschrieben wird und keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen lässt.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung und Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsverordnung des Rates

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2014/0044 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“),

gestützt auf Artikel 266 AEUV,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[5] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1)       Am 23. März 2006 verabschiedete die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006[6], mit der vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder („Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Vietnam eingeführt wurden („vorläufige Verordnung“).

(2)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates[7] führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 % und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein („Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates“ oder „streitige Verordnung“).

(3)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates[8] weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau („SVR Macau“) versandten Einfuhren der gleichen Ware aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht.

(4)       Nach der am 3. Oktober 2008 eingeleiteten Auslaufüberprüfung[9] verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates[10] um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen („Verordnung (EG) Nr. 1294/2009 des Rates“).

(5)       Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd („betroffene ausführende Hersteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (jetzt: Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) et al./Rat, Slg. 2010, II-671 und vom 4. März 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat Slg. 2010, II-747 („Urteile des Gerichts“) wies das Gericht diese Anfechtungen zurück.

(6)       Die betroffenen ausführenden Hersteller legten gegen diese Urteile Rechtsmittel ein. In seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann et al und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd („Urteile“) hob der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) die Urteile des Gerichts auf. Es stellte fest, dass dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Händlern zu prüfen.(Randnr. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Randnrn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(7)       Dann urteilte der Gerichtshof selber:„[…], dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführerinnen, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen“ (Randnr. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Randnr. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(8)       Infolgedessen erklärte es die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen ausführenden Hersteller betrifft.

(9)       Aus Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt sich, dass die Organe die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen angenommenen Rechtsakts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wie Antidumping wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem der vom Gerichtshof festgestellte Rechtsfehler beseitigt ist.[11]

(10)     Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zum Ersetzen des für nichtig erklärten Rechtsakts zu dem Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, zu dem der Rechtsfehler begangen wurde.[12] Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn eine Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen auswirkt, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren nach der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil die das Antidumpingverfahren abschließende Handlung in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist[13], es sei denn, der Rechtsfehler wurde zum Zeitpunkt der Einleitung begangen.

(11)     Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsfehler nach der Einleitung begangen. Daher entschied die Kommission, das derzeitige Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsfehler begangen wurde, noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 Marktwirtschaftsbedingungen gegeben waren.

(12)     Die Organe haben daher die Anträge auf MWB geprüft, die sich auf den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 beziehen, den Untersuchungszeitraum („UZ“).

(13)     Die betroffenen ausführenden Hersteller wurden um Mitarbeit gebeten. Sie erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den jeweiligen Schreiben gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(14)     Da das Antidumpingverfahren, das zur Annahme der streitigen Verordnung führte, im Zeitraum 2005-2006 durchgeführt wurde, war die Kommission sich nicht sicher, ob sie über die korrekten Kontaktdaten potenzieller interessierter Parteien verfügte. Daher bat die Kommission alle potenziell interessierten Parteien anzugeben, ob sie gemäß Artikel 20 der Grundverordnung anhand einer im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung[14] unterrichtet werden wollen.

B.        ERSETZUNG DER STREITIGEN VERORDNUNG DURCH EINEN NEUEN RECHTSAKT ZUR UMSETZUNG DER URTEILE

(15)     Die Organe der Gemeinschaft haben die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und sie in den Punkten, auf die sich das Urteil nicht bezieht, unverändert zu lassen.[15]

(16)     Mit dieser Verordnung sollen die Aspekte der streitigen Verordnung korrigiert werden, die nicht mit der Grundverordnung in Einklang standen und somit, sofern die ausführenden Hersteller betroffen sind, zur Nichtigerklärung führten.

(17)     Alle anderen Feststellungen in der streitigen Verordnung, die nicht vom Gericht für nichtig erklärt wurden, bleiben weiterhin gültig und werden hiermit in diese Verordnung übernommen.

(18)     Daher beschränken sich die nachfolgenden Erwägungsgründe auf die neue Bewertung, die für die Befolgung der Urteile notwendig ist.

1.           Prüfung der MWB-Anträge

(19)     Die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller wurde damit begründet, dass die Organe die ihnen von den betroffenen ausführenden Herstellern nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung vorgelegten begründeten MWB-Anträge hätten prüfen müssen.

(20)     Die Organe haben daher die MWB-Anträge geprüft. Die Bewertung ergab, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichend belegen konnten, dass die betroffenen ausführenden Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren (detaillierte Erläuterungen unter Erwägungsgrund 23 ff.).

(21)     Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beweispflicht dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung MWB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der von diesem Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung festgelegt, dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher brauchen die Organe nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens nicht erfüllt. Vielmehr müssen die EU-Organe feststellen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Beweise ausreichend belegen, dass die im ersten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genannten Kriterien erfüllt sind, damit MWB gewährt werden kann, und es obliegt der EU-Rechtsprechung zu prüfen, ob die Feststellung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist (Randnr. 32 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Randnr. 24 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(22)     Obwohl die Beweislast bei den betroffenen Herstellern liegt, gab die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern Gelegenheit, zusätzliche Informationen vorzulegen. Keiner der betroffenen Ausführer lieferte die geforderten zusätzlichen Informationen, nicht einmal nach einer erneuten Aufforderung und nach einer Warnung bezüglich der Konsequenzen, sollten die Informationen nicht vorgelegt werden.

(23)     Die Untersuchung ergab, dass ein ausführender Hersteller in Hongkong (Unternehmen 1) im UZ mit einem andern betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 2) verbunden war. Ihre MWB-Anträge wurden daher gemeinsam geprüft. Unternehmen 2 konnte die von der Kommission festgestellten Mängel nicht beheben; auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Unternehmen 1 und Unternehmen 2 aus den nachfolgenden Gründen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht belegen konnten, dass sie unter Marktwirtschaftsbedingungen tätig waren.

(24)     Was Kriterium 1 (Unternehmensentscheidungen) betrifft, wird im amtlichen Dokument „Zulassungsbescheinigung“ des Unternehmens auf eine mengenmäßige Beschränkung der Herstellung der betroffenen Ware sowie auf die Verpflichtung, nur Waren für den Export zu verkaufen, Bezug genommen. In mehreren Kapiteln der Satzung wird die Verpflichtung erwähnt, den lokalen Behörden insbesondere über die Festlegung der Verkaufspreise und Devisengeschäfte Bericht zu erstatten. Im MWB-Formular wurde angegeben, dass dem Unternehmen ungesicherte langfristige zinslose Darlehen ohne feste Rückzahlungsbedingungen gewährt wurden. Die Kriterien 2 (Buchführung) und 3 (Anlagen und „Übertragung“) wurden nicht erfüllt, da keine externen Prüf- und Kapitalprüfungsberichte vorgelegt wurden.

(25)     Bei einem weiteren in Hongkong angesiedelten betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 3) wurde festgestellt, dass er mit Herstellern der betroffenen Ware in der VR China verbunden ist. Unternehmen 3 wurde daher gebeten, für seine verbundenen Hersteller in der VR China MWB-Antragsformulare vorzulegen. Es wurden keine Informationen übermittelt. Es wurde der Schluss gezogen, dass Unternehmen 3 nicht ausreichend belegen konnte, dass seine verbundenen Hersteller im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren. Daher konnte Unternehmen 3 keine MWB gewährt werden.

(26)     Der MWB-Antrag von Unternehmen 4 enthielt viele Dokumente und Anhänge nur auf Chinesisch ohne Übersetzung ins Englische. Außerdem lieferte es keine Informationen, die zur Bewertung seiner Einhaltung der Kriterien 1 (Unternehmensentscheidungen), 2 (Buchführung) und 3 (Anlagen und „Übertragung“), wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgehalten, hätten beitragen können.

(27)     Was Kriterium 1 (Unternehmensentscheidungen) betrifft, legte es weder die Satzung noch die geforderten Vertragskopien vor. Zu den Kriterien 2 und 3 wurden keine Übersetzungen der geprüften Jahresabschlüsse ins Englische vorgelegt. Ferner konnte es nicht wie gefordert darlegen, warum es im UZ keine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt getätigt hatte. Die Kapitalprüfungsberichte wurden nicht vorgelegt. Außerdem wurden die geforderten Unterlagen, die die unterschiedlichen Schritte im Bereich Unternehmensentscheidung und Kosten belegt hätten, wie Verhandlungen mit großen Lieferanten und Beispiele für Arbeitsverträge, nicht geliefert.

(28)     Unternehmen 5 konnte in seinem MWB-Antrag nicht belegen, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig war; denn es lieferte nicht die Informationen, die zur Bewertung seiner Einhaltung der Kriterien 1 (Unternehmensentscheidungen), 2 (Buchführung) und 3 (Anlagen und „Übertragung“) erforderlich gewesen wären.

(29)     Konkret legte Unternehmen 5 in Bezug auf Kriterium 1 keine MWB-Anträge für fünf andere verbundene Unternehmen vor, die zur Gruppe gehörten und anscheinend die betroffene Ware verkauft hatten. Was Kriterium 2 betrifft, konnte Unternehmen 5 keinen geprüften Jahresabschluss für 2003 vorlegen, und die Prüfberichte für 2002 und 2004 enthalten Stellungnahmen, die an der Zuverlässigkeit der relevanten Finanzbuchhaltung Zweifel aufkommen lassen. Schließlich konnte Unternehmen 5 keinen Kapitalprüfungsbericht vorlegen und auch keine Angaben zum Zeitpunkt und zu den Bedingungen machen, zu denen die Produktionsanlagen in seinen Besitz gelangten.

(30)     Im ersten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c ist vorgesehen, dass der von einem Hersteller eingereichte Antrag auf MWB, wie in der Bestimmung festgelegt, ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Die MWB-Anträge enthielten keine derartigen Beweise.

(31)     Außerdem versandte die Kommission, obwohl sie rechtlich nicht dazu verpflichtet ist, Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen an die betroffenen ausführenden Hersteller, jedoch ohne Erfolg.

(32)     Auf dieser Grundlage informierte die Kommission die betroffenen ausführenden Hersteller über ihre Absicht, eine MWB zu verweigern, und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(33)     Bei der mündlichen Anhörung und in ihren schriftlichen Stellungnahmen stellten die betroffenen ausführenden Hersteller die Bewertung ihrer MWB-Anträge durch die Kommission nicht in Abrede.

(34)     Daraus wird der Schluss gezogen, dass keiner der betroffenen ausführenden Hersteller alle Bedingungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte und daher die MWB für alle verweigert wurde.

(35)     Es wird daran erinnert, dass der Gerichtshof befand, dass, sollten die Organe feststellen, dass für die betroffenen ausführenden Hersteller Marktwirtschaftsbedingungen herrschten, ihnen derselbe Zollsatz hätte zugute kommen müssen wie dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, dem MWB gewährt wurde.

(36)     Da jedoch infolge der Feststellungen im Rahmen der wieder aufgenommenen Untersuchung allen betroffenen ausführenden Herstellern MWB verweigert wird, sollte keinem der betroffenen ausführenden Hersteller der unternehmensspezifische Zollsatz des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens, dem MWB gewährt wurde, zugutekommen.

(37)     Der für die VR China geltende residuale Antidumpingzoll sollte daher für die betroffenen ausführenden Hersteller für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführt werden. Die Geltungsdauer der Verordnung war ursprünglich 7. Oktober 2006 bis 7. Oktober 2008. Nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde sie am 30. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 verlängert. Der in den Urteilen festgestellte Rechtsfehler besteht darin, dass die Organe nicht ermittelt haben, ob für die von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellte Ware der residuale Zollsatz oder der Zollsatz des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens, dem eine MWB gewährt wurde, gelten sollte.

(38)     Auf der Basis des vom Gerichtshof festgestellten Rechtsfehlers gibt es keinen rechtlichen Grund für eine vollständige Befreiung der von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Ware von Antidumpingzöllen. Mit einem neuen Rechtsakt zur Beseitigung des festgestellten Rechtsfehlers muss nur der geltende Antidumpingzollsatz erneut bewertet werden, nicht aber die Maßnahme selbst.

(39)     Sollten die Organe die Zölle nicht erneut in angemessener Höhe einführen, würde dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen, da die Einfuhren der von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Ware in der Annahme getätigt wurden, dass der angemessene Zoll erhoben wird. Der Zoll wurde daher bei der Festlegung des Verkaufspreises für die betroffene Ware berücksichtigt.

(40)     Da der Schluss gezogen wird, dass der residuale Zoll in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller mit dem Satz wieder eingeführt werden sollte, der ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführt wurde, sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/2008 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 nicht erforderlich. Diese Verordnungen behalten für die betroffenen ausführenden Hersteller ihre Gültigkeit.

2.           Stellungnahmen interessierter Parteien

(41)     Die betroffenen ausführenden Hersteller brachten erstens vor, dass es extrem schwierig, wenn nicht sogar unmöglich gewesen sei, die von der Kommission geforderten zusätzlichen Informationen für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 vorzulegen.

(42)     Zweitens argumentierten sie, der Gerichtshof habe die streitige Verordnung nicht nur für nichtig erklärt, weil die Organe ihre Anträge auf MWB überhaupt nicht geprüft hätten, sondern auch weil die Organe die Entscheidung über MWB der nicht in die Stichprobe einbezogenen und der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht innerhalb der drei Monate ab dem Beginn der Untersuchung getroffen hätten, wie in Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gefordert. Die Parteien machten geltend, dass dieser Fehler nicht mehr behoben werden könne. Sie waren der Auffassung, dass aufgrund der Verletzung der Dreimonatsfrist in jedem Fall auch alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die MWB beantragt hätten, so behandelt werden sollten, als wenn ihnen MWB gewährt worden sei, und dass die Organe daher verpflichtet seien, die durchschnittliche Dumpingspanne für Unternehmen, denen MWB gewährt worden sei, neu zu berechnen.

(43)     Drittens brachten sie vor, das Antidumpingverfahren sei mit dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen am 31. März 2011 abgeschlossen worden, und daher sei es für die Organe nicht möglich, das Verfahren ab dem Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu dem der Rechtsfehler begangen worden sei. Vielmehr sind sie der Ansicht, dass die Organe verpflichtet seien, mit einer neuen Untersuchung zu beginnen, die nicht nur die MWB-Anträge, sondern auch das Vorliegen von Dumping und Schädigung sowie das Unionsinteresse zum Gegenstand haben solle.

(44)     Viertens machten sie geltend, dass die vorgeschlagene Art der Umsetzung der Urteile zu einer rückwirkenden Einführung von Antidumpingzöllen führen würde. Dies wiederum würde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, gegen das Recht auf effektiven Rechtsbehelf und gegen Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen.

(45)     Fünftens brachten sie vor, die Organe könnten sich nicht auf die Bewertung der MWB-Anträge beschränken, die von den betroffenen ausführenden Herstellern vorgelegt worden seien. Sie sind vielmehr der Auffassung, dass die Organe alle von nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgelegten MWB-Anträge bewerten müssten. Geschehe dies nicht, würde der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt.

(46)     Schließlich stellten die Parteien das Argument in Frage, die Nichtwiedereinführung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen. Da die für nichtig erklärten Antidumpingzölle für die betroffenen Ausführer nie gegolten hätten, würde eine Nichteinführung nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten führen.

3.           Analyse der Stellungnahmen

(47)     In Bezug auf das erste Vorbringen erinnern die Organe daran, dass die Beweispflicht nach der Rechtsprechung dem Hersteller obliegt, der die Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung beantragt. Zu diesem Zweck ist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vorgesehen, dass der von diesem Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in jener Bestimmung festgelegt, dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Die Organe brauchen somit, wie der Gerichtshof in den Urteilen feststellte (siehe Erwägungsgrund 21), nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Sie müssen allerdings beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, so dass ihm MWB gewährt werden kann.

(48)     Die Organe hätten den Antrag auf MWB somit einfach mit der Begründung ablehnen können, dass er keine ausreichenden Beweise dafür enthielt, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Die Entscheidung der Organe, den betroffenen ausführenden Herstellern die Möglichkeit einzuräumen, zusätzlich zu ihren Anträgen weitere Informationen einzureichen, kann somit nicht deswegen kritisiert werden, weil sie angeblich zu spät erfolgt ist.

(49)     Bezüglich des zweiten Vorbringens, die Entscheidung über den MWB-Antrag hätte innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgen müssen, sei daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Grundverordnung keine Angaben zu den Folgen enthält, die eine Überschreitung der Dreimonatsfrist durch die Kommission hat. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass eine später getroffene Entscheidung über den MWB-Antrag die Gültigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nicht berührt, solange die Antragsteller nicht bewiesen haben, dass der Rat bei Einhaltung der Dreimonatsfrist durch die Kommission möglicherweise eine für sie günstigere Verordnung als die streitige Verordnung verabschiedet hätte.[16] Der Gerichtshof hat zudem anerkannt, dass die Organe die Bewertung des MWB-Antrags bis zur Verabschiedung endgültiger Maßnahmen ändern können.[17]

(50)     Die Rechtsprechung wurde durch die Urteile nicht aufgehoben. Der Gerichtshof bezieht sich in den Urteilen auf die Verpflichtung der Kommission, die Bewertung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, um zu zeigen, dass die Verpflichtung zu dieser Bewertung unabhängig davon besteht, ob die Kommission eine Stichprobe bildet oder nicht. Der Gerichtshof äußert sich nicht zu der Frage, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn die Kommission die Bewertung des MWB-Antrags in einer späteren Phase der Untersuchung abschließt. Der Gerichtshof entscheidet lediglich, dass die Organe die MWB-Anträge nicht völlig ignorieren können, sondern sie spätestens bei der Einführung endgültiger Maßnahmen bewerten müssen.

(51)     Im vorliegenden Fall haben die betroffenen ausführenden Hersteller nicht nachgewiesen, dass der Rat möglicherweise eine für sie günstigere Verordnung als die streitige Verordnung verabschiedet hätte, wenn die Kommission die MWB-Bewertung innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens im Jahr 2005 durchgeführt hätte. Der zweite Einwand wird daher zurückgewiesen.

(52)     Beim dritten Einwand, die fraglichen Maßnahmen seien am 31. März 2011 ausgelaufen, sehen die Organe nicht, inwiefern das Auslaufen der Maßnahme für die Möglichkeit relevant ist, dass der Rat den für nichtig erklärten Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt.

(53)     Wie in den Erwägungsgründen 9 bis 11 erläutert, sind die Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung des Rechtsaktes zur Beendigung der Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Organe sind verpflichtet, diese Verfahren abzuschließen, da in der Grundverordnung vorgesehen ist, dass Untersuchungen durch einen Rechtsakt der Organe abgeschlossen werden müssen.

(54)     Was das vierte Argument betrifft, so müssen nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung, in dem der Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO übernommen wird, vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet werden, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im vorliegenden Fall werden die fraglichen Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach dem Inkrafttreten der nach Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung beschlossenen vorläufigen bzw. streitigen (endgültigen) Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

(55)     Es wird zudem davon ausgegangen, dass die Einführung der Antidumpingzölle aus folgenden Gründen nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie den Schutz der Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz und das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf, verstößt.

(56)     In Bezug auf den Schutz der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz wird zunächst festgestellt, dass Händler nach der Rechtsprechung keinen Schutz der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz beanspruchen können, wenn sie auf eine bevorstehende Änderung der Handelspolitik der Union hingewiesen wurden.[18] Im vorliegenden Fall wurden die Händler durch die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und der vorläufigen Verordnung (die nach wie vor beide zur Rechtsordnung der Union gehören) im Amtsblatt auf das Risiko hingewiesen, dass die von den betroffenen ausführenden Herstellern produzierten Waren einem Antidumpingzoll unterworfen werden könnten. Die betroffenen ausführenden Hersteller konnten sich daher nicht auf den Schutz der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts stützen.

(57)     Weiterhin ist zu betonen, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen nicht rückwirkend ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet diesbezüglich zwischen der Anwendung einer neuen Vorschrift auf eine Situation, die endgültig geworden ist (auch als bestehende oder endgültige Rechtslage bezeichnet)[19], und einer Situation, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift begann, aber noch nicht endgültig ist (auch als vorübergehende Situation bezeichnet)[20].

(58)     Im vorliegenden Fall ist die Situation der Einfuhren der betroffenen Waren, die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates getätigt wurden, noch nicht endgültig, da der für sie geltende Antidumpingzoll aufgrund der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung noch nicht endgültig ermittelt wurde. Gleichzeitig wurden die Händler darauf hingewiesen, dass ein derartiger Zoll mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und der vorläufigen Verordnung eingeführt werden kann. Es ist ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte, dass Wirtschaftsbeteiligte erst dann berechtigtes Vertrauen erwerben können, wenn die Organe zur Beendigung des Verwaltungsfahrens einen Rechtsakt verabschiedet haben, der endgültig geworden ist.[21]

(59)     Daher ist die Einführung der Antidumpingzölle nicht rückwirkend.

(60)     Selbst wenn die Einführung der Zölle rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, könnten die materiellen Vorschriften des Unionsrechts für die Situation vor ihrem Inkrafttreten gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.[22] Insbesondere in der Rechtssache T-180/01 „Euroagri/Kommission“[23] heißt es: „Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist“[24].

(61)     Im vorliegenden Fall soll die in Artikel 266 AEUV festgelegte Verpflichtung der Organe eingehalten werden. Da der Gerichtshof nur in Bezug auf die Ermittlung des geltenden Zollsatzes und nicht in Bezug auf die Einführung der Maßnahmen selbst (d. h. in Bezug auf die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse) einen Rechtsfehler feststellte, konnten die betroffenen ausführenden Hersteller nicht erwarten, dass keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Folglich kann diese Einführung, selbst wenn sie rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens ausgelegt werden.

(62)     Das Recht auf effektiven Rechtsbehelf wird ebenfalls nicht verletzt. Die betroffenen ausführenden Hersteller können die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Verordnung vor den Unionsgerichten anfechten.

(63)     Bezüglich des fünften Arguments sei darauf hingewiesen, dass sich die betroffenen ausführenden Hersteller in einer anderen rechtlichen Lage befinden als die anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die einen MWB-Antrag gestellt, aber die streitige Verordnung nicht vor dem Gerichtshof angefochten haben. Für Letztere ist die streitige Verordnung endgültig geworden.

(64)     Schlügen zudem die Organe keine Maßnahmen vor, würde dies aus den in Erwägungsgrund 39 dargelegten Gründen zu ungerechtfertigter Bereicherung führen. Bei dem Argument, die für nichtig erklärten Zölle hätten nie existiert, weil das Urteil die streitige Verordnung rückwirkend aufhebe, wird übersehen, dass die Händler mit der Einleitungsbekanntmachung und der vorläufigen Verordnung auf die Gefahr hingewiesen wurden, dass Preisentscheidungen für die von den betroffenen ausführenden Herstellern produzierten Waren zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, zu dem der endgültige Zoll in Kraft war. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die Erstattung von ohne Rechtsgrundlage erhobenen Abgaben abgelehnt werden kann, wenn diese zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würde.[25] Dem Einwand der Parteien kann daher nicht stattgegeben werden.

4.           Stellungnahmen interessierter Parteien nach der Unterrichtung

(65)     Nach der Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien erneut vor, der Gerichtshof habe die Verordnung für die betroffenen ausführenden Hersteller gänzlich für nichtig erklärt. Ihrer Ansicht nach seien die Organe nach Artikel 266 AEUV verpflichtet, Antidumpingzölle, die auf der Grundlage der streitigen Verordnung vereinnahmt worden seien, zu erstatten, wenn sie von den betroffenen ausführenden Herstellern produzierte Waren beträfen; die Organe hätten zudem die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, einen neuen Rechtsakt zu verabschieden, sofern der neue Akt nicht gegen Unionsrecht verstoße und nicht von denselben Unregelmäßigkeiten betroffen sei wie die vom Gerichtshof in seinem Urteil festgestellten Unregelmäßigkeiten.

(66)     Bezüglich der Erstattung der Antidumpingzölle wiesen die Dienststellen der Kommission die nationalen Zollbehörden in einem Schreiben vom 31. Mai 2012 an, den Zahlungsanträgen zu entsprechen, den Einführern aber gleichzeitig mitzuteilen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kommission dem Rat die Wiedereinführung von Zöllen auf die betreffenden Einfuhren vorschlägt. Mit dieser Information sollte ausdrücklich die Entstehung eines berechtigten Vertrauens vermieden werden.

(67)     Bezüglich der Verabschiedung eines neuen Rechtsakts zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts, sei daran erinnert, dass die Organe im Rahmen von Verwaltungsverfahren wie Antidumpingverfahren verpflichtet sind, eine laufende Untersuchung mit einem endgültigen Rechtsakt abzuschließen (siehe Erwägungsgründe 9, 10 und 53). Die Verabschiedung eines endgültigen Rechtsakts zur Beendigung des offenen Verfahrens stellt somit keine Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung für die Organe dar. Der neue Rechtsakt muss selbstverständlich mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und den vom Gerichtshof festgestellten Rechtsfehler beheben. Zu den Verstößen gegen das Unionsrecht brachten die interessierten Parteien erstens vor, dass keine Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung an dem Punkt bestehe, an dem der Rechtsfehler aufgetreten sei. Sie verwiesen darauf, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder („Schuhe“) der betroffenen Einführer im März 2011 ausgelaufen seien. Die „Wiederbelebung eines toten Antidumpingzolls“ laufe sowohl dem Unionsrecht als auch dem WTO-Recht zuwider.

(68)     Die interessierten Parteien übersehen, dass infolge der Nichtigerklärung das Antidumpingverfahren, das zur Verabschiedung der streitigen Verordnung geführt hatte, für die betroffenen ausführenden Hersteller noch nicht abgeschlossen ist (siehe Erwägungsgründe 9 bis 11 sowie 52 und 53). Dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 1294/2009 des Rates eingeführten Maßnahmen im Jahr 2011 ausgelaufen waren, also vor der Verkündung der Urteile durch den Gerichtshof, spielt dabei keine Rolle. Anderenfalls würden die Maßnahmen, welche die Organe zur Umsetzung eines Gerichtsurteils ergreifen müssen, von der Dauer der Verfahren vor den Unionsgerichten abhängen.

(69)     Zweitens brachten sie vor, die betroffenen ausführenden Hersteller hätten vor dem Gerichtshof nicht nur die Ablehnung der MWB-Anträge, sondern auch die Feststellung des Dumpingtatbestands angefochten. Sie verstünden die Urteile so, dass die streitige Verordnung nicht deshalb für nichtig erklärt worden sei, weil die Organe den MWB-Antrag nicht vor Verabschiedung der streitigen Verordnung bewertet hätten, sondern weil die Kommission nicht innerhalb von drei Monaten entsprechend vorgegangen sei. Daraus folge, dass die Organe auch die MWB-Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht wirksam bewertet hätten und somit das Dumping nicht wirksam festgestellt hätten. Eine interessierte Partei ging sogar noch weiter und vertrat die Auffassung, die Organe hätten bei der Umsetzung des Urteils auch alle MBW-Anträge von anderen, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bewerten sollen.

(70)     Diese Auslegung des Urteils wurde in den Erwägungsgründen 49 bis 51 zurückgewiesen. Die Bezugnahme auf die Dreimonatsfrist in den Urteilen ist ein Wortlautargument, das zeigt, dass alle MWB-Anträge bewertet werden müssen, auch im Falle einer Stichprobenbildung. An keiner Stelle in den Urteilen hebt der Gerichtshof die frühere Rechtsprechung in Bezug auf fehlende Sanktionen bei der Überschreitung der Dreimonatsfrist auf. Dadurch dass der Gerichtshof aus Gründen der Verfahrensökonomie sechs der neun Klagegründe gegen die Urteile des Gerichts nicht untersuchte, können die betroffenen ausführenden Hersteller diese Einreden erneut erheben, falls sie beschließen, eine neue Klage zu erheben. Die Kommission und der Rat können sich bei der Umsetzung der Urteile auf die Feststellungen des Gerichts stützen, in denen diese Argumente zurückgewiesen wurden, da die Feststellungen vom Gerichtshof nicht für ungültig erklärt wurden. Schließlich ist eine Prüfung der MWB-Anträge anderer nicht in die Stichprobe einbezogener Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig, da die streitige Verordnung für diese Unternehmen endgültig geworden ist.

(71)     Drittens brachten die interessierten Parteien vor, dass die Organe von ihrer normalen Praxis bei der Umsetzung von Urteilen, mit denen Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt werden (einschließlich des Vorgehens der Organe nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache „Industrie des Poudres Spheriques“ („IPS“))[26], abgewichen seien. Sie verwiesen insbesondere darauf, dass die Kommission im Amtsblatt Bekanntmachungen über die Wiederaufnahme der Untersuchung veröffentlicht und dem Rat neue Maßnahmen zur künftigen Verabschiedung vorgeschlagen habe.

(72)     Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von früheren Nichtigerklärungen. Wie in den Erwägungsgründen 38 und 61 dargelegt, betrifft der vom Gerichtshof festgestellte Rechtsfehler nicht die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse und somit die Einführung des Zolls an sich, sondern lediglich den genauen Zollsatz. Die früheren Nichtigerklärungen, auf die sich die interessierten Parteien stützten, betrafen dagegen die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse. Die Verabschiedung neuer Maßnahmen für die Zukunft erschien den Organen daher angemessener.

(73)     Eine interessierte Partei stützte sich auch auf die Nichtigerklärungen in der Rechtssache T-221/05 Huvis/Rat und in der Rechtssache T-249/06 Interpipe Nikopolsky/Rat. Dabei handelte es sich um teilweise Nichtigerklärungen, bei denen ein Teil des Zolls in Kraft blieb. Grund dafür war, dass das Gericht selbst über die angemessene Zollhöhe entscheiden konnte, da es feststellte, dass in einer bestimmten Weise eine Anpassung vorgenommen werden müsse. Im vorliegenden Fall jedoch befand der Gerichtshof, dass es nicht anstelle der Kommission und des Rates entscheiden könne, ob den betroffenen ausführenden Herstellern MWB gewährt werden solle. Dieser Beschluss könne nur auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Anträge gefasst werden, was in die Zuständigkeit von Kommission und Rat falle. Die Tatsache, dass der Gerichtshof nicht selbst über die Frage entschied, ob den betroffenen ausführenden Herstellern MWB gewährt werden solle oder nicht, zeigt auch, dass die Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht automatisch zur Gewährung von MWB führt, wie einige Parteien vorbrachten.

(74)     Viertens brachten die interessierten Parteien erneut vor, die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhr von Schuhen der betroffenen ausführenden Hersteller wäre rückwirkend und würde daher gegen Artikel 10 der Grundverordnung und Artikel 10 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen. Die angeblich rückwirkende Einführung würde zudem gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verstoßen. Das berechtigte Vertrauen sei durch die Urteile beziehungsweise die Tatsache entstanden, dass die Kommission von ihrer früheren Praxis abgewichen sei, indem sie nicht unmittelbar nach den Nichtigerklärungen, sondern erst mehr als ein Jahr nach dem ersten Urteil eine Bekanntmachung über die Wiederaufnahme des Verfahrens im Amtsblatt veröffentlicht habe. Zudem schließe der zum Unionsrecht gehörende allgemeine Grundsatz des Schutzes der Rechtssicherheit aus, dass eine Handlung der Union an einem Tag vor ihrer Veröffentlichung wirksam wird.

(75)     In den Erwägungsgründen 54 bis 59 wurde erläutert, dass die Einführung von Antidumpingzöllen mit der vorliegenden Verordnung nicht rückwirkend erfolgt.

(76)     Durch die Urteile konnte kein berechtigtes Vertrauen entstehen, da sie vorsehen, dass Kommission und Rat festlegen müssen, wie hoch der Zoll angesetzt werden soll (siehe Erwägungsgrund 7).

(77)     Bezüglich der Bekanntmachung stellen die Organe erstens fest, dass gar keine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer derartigen Bekanntmachung besteht, da die Organe das Verfahren ab dem Punkt wiederaufnehmen, an dem der Rechtsfehler begangen wurde, und die Einleitungsbekanntmachung Teil der Rechtsordnung der Union bleibt. Zweitens gründe sich das angebliche berechtigte Vertrauen auf einen Zeitraum des Stillschweigens der Organe. Nach der Rechtsprechung kann die Untätigkeit der Organe jedoch kein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen.[27] Im Übrigen war die angeblich verspätete Veröffentlichung im Amtsblatt keine Bekanntmachung über die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern eine Bekanntmachung, mit der die interessierten Parteien gebeten wurden, sich zu melden. Sie wurde aus den in Erwägungsgrund 14 genannten Gründen veröffentlicht und kann ebenfalls kein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen.

(78)     In Bezug auf den Schutz der Rechtssicherheit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts wurde in Erwägungsgrund 60 dargelegt, dass eine Maßnahme der Union ab einem Zeitpunkt vor ihrer Veröffentlichung wirksam werden kann, wenn dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend berücksichtigt wird, was hier zutrifft.

(79)     Fünftens brachten die interessierten Parteien erneut ihr Argument vor, dass keine „ungerechtfertigte Bereicherung der Einführer“ vorliege, was in Erwägungsgrund 64 wiederlegt wurde.

(80)     Sechstens merkten die interessierten Parteien an, die vorgeschlagene Umsetzung würde gegen den in Artikel 21 der Grundverordnung festgelegten Grundsatz des Unionsinteresses verstoßen, da die Einführung von Zöllen eine unangemessene Belastung für die Einführer in der Union darstelle und dem Wirtschaftszweig der Union insgesamt keinen Nutzen bringe. Bei diesem Argument wird übersehen, dass sich die vorliegende Verordnung auf Einfuhren der betroffenen Ware bezieht, die im Geltungszeitraum der streitigen Verordnung getätigt wurden, und nicht künftige Einfuhren. Bezüglich dieser während der Geltungsdauer der streitigen Verordnung getätigten Einfuhren stellten die Organe in den Erwägungsgründen 241 bis 286 der streitigen Verordnung das Unionsinteresse fest. Die Unionsgerichte stellten in Bezug auf diese Erwägungsgründe keine Rechtswidrigkeit fest.

(81)     Siebtens brachten die interessierten Parteien vor, dass nicht alle interessierten Parteien ihre Rechte hätten verteidigen können, sondern nur diejenigen, die hätten nachweisen können, dass sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung als interessierte Parteien registriert gewesen seien. Die vorgeschlagenen Zölle würden sich auch auf Unternehmen auswirken, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht als interessierte Parteien registriert gewesen seien. Die Organe hätten zudem unmittelbar nach dem Gerichtsurteil keine Bekanntmachung veröffentlicht, so dass es keine rechtzeitigen Informationen über die beabsichtigte Umsetzung gegeben habe.

(82)     Da die Organe das Verfahren zu dem Punkt wieder aufnahmen, zu dem der Rechtsfehler begangen wurde, ist es normal, dass sie die Bekanntmachung an die Parteien richteten, die bei diesem Verfahren interessierte Parteien waren. Zudem hinderte nichts andere interessierte Parteien daran, sich zu melden; einige taten dies auch und galten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sich meldeten, als interessierte Parteien. Die Tatsache, dass die Bekanntmachung erst mehr als ein Jahr nach Verkündung des ersten der beiden Urteile veröffentlicht wurde, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Verordnung, da alle interessierten Parteien rechtzeitig gebeten wurden, Stellung zu nehmen.

(83)     Achtens behaupteten die betroffenen ausführenden Hersteller, ihr Recht auf Verteidigung sei dadurch verletzt worden, dass die Kommission ihre MWB-Anträge erst im Zeitraum 2012-2013 und nicht 2005-2006 bewertet habe. Hätte die Bewertung 2005/2006 stattgefunden, hätten sie bestimmte Informationen liefern können, die sie nun nicht mehr liefern könnten, weil die Unterlagen zerstört worden seien und/oder die Personen den Arbeitsplatz gewechselt hätten.

(84)     Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den ausführenden Hersteller zu bitten, zusätzlich zum MWB-Antrag weitere Informationen zu liefern. Kommission und Rat können ihre Bewertung auf die vom ausführenden Hersteller eingereichten Informationen stützen (siehe Erwägungsgründe 21, 22 und 31). Außerdem haben die betroffenen ausführenden Hersteller die Bewertung ihrer MWB-Anträge durch die Kommission nicht angefochten und nicht angegeben, welche Unterlagen oder welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Behauptung ist daher so abstrakt, dass die Organe diese Schwierigkeiten bei der Bewertung der MBW-Anträge nicht berücksichtigen können. Da das Argument auf Spekulationen beruht und nicht durch konkrete Angaben darüber gestützt wird, welche Unterlagen und welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen und inwiefern diese Unterlagen und Personen für die Bewertung der MWB-Anträge relevant sind, muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(85)     Die interessierten Parteien brachten vor, die vorgeschlagene Umsetzung würde gegen Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 verstoßen, da die Organe vorschlügen, rückwirkend einen Antidumpingzoll auf Schuheinfuhren der betroffenen Ausführer einzuführen, für welche die Antidumpingmaßnahmen bereits ausgelaufen seien. Da es keine gültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den betroffenen Einfuhren gebe, verstoße die Umsetzung ferner gegen die Artikel 10, 5.1 und 5.6 des Antidumping-Übereinkommens. Nach diesen Artikeln können die Organe nach Einleitung einer neuen Untersuchung und nach einem neuen Beschluss im Sinne von Artikel 9.1 des Antidumping-Übereinkommens endgültige Antidumpingzölle wiedereinführen.

(86)     Diese Argumente beruhen auf der Auffassung, dass die Organe daran gehindert worden seien, das Verfahren an dem Punkt wiederaufzunehmen, an dem der Rechtsfehler begangen wurde, und dass die Einführung von Zöllen rückwirkend sei. Aus den vorstehend genannten Gründen ist diese Auffassung falsch. Auf die vorgebrachten Argumente bezüglich eines angeblichen Verstoßes gegen die WTO-Regeln muss daher nicht weiter eingegangen werden.

5.           Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften

(87)     Nach Artikel 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[28] darf die Mitteilung des Abgabenbetrags nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Die Anwendung kann die Umsetzung der Urteile in allen Fällen unmöglich machen, in denen die nationalen Zollbehörden und/oder Richter die Rechtswidrigkeit von nationalen Zollmitteilungen, die auf der streitigen Verordnung beruhten und Waren der betroffenen ausführenden Hersteller betrafen, akzeptiert haben. In diesen Situationen müssen die nationalen Zollbehörden in der Lage sein, den Abgabenbetrag nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld mitzuteilen.

(88)     Im Gegensatz zur Meinung der interessierten Parteien gilt Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften nicht automatisch für die Erhebung von Antidumpingzöllen. Weder der Zollkodex der Gemeinschaften selbst noch die Grundverordnung enthalten eine Bestimmung, durch die der Zollkodex der Gemeinschaften auf die Erhebung von Antidumpingzöllen anwendbar wäre. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung werden in der Verordnung, mit der der Zoll eingeführt wird, Form, Satz und andere Modalitäten zur Erhebung der Zölle festgelegt.

(89)     Daher ist in der vorliegenden Verordnung die Anwendbarkeit von Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften nicht vorgesehen, sondern es werden unabhängige Verjährungsregeln festgelegt. Diese unabhängigen Regeln werden wie folgt begründet: Die vorgeschlagene Wiedereinführung von Zöllen ist aus den in den Erwägungsgründen 54 bis 59 und 66 genannten Gründen nicht rückwirkend und läuft abgesehen davon aus den in den Erwägungsgründen 60 und 61 sowie 76 bis 80 den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, nämlich Schutz der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, nicht zuwider.

(90)     Zudem erfolgte eine erste Mitteilung über den Abgabenbetrag innerhalb der Dreijahresfrist. Allerdings musste nach den Urteilen neu beurteilt werden, ob die Zollschuld infolge der Bewertung der MWB-Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller verringert werden sollte. Da es bis zu dieser Beurteilung keine Rechtsgrundlage für die Einbehaltung der gezahlten Zollschuld gab, wies die Kommission die nationalen Zollbehörden an, den Erstattungsanträgen stattzugeben, die Einführer aber gleichzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kommission dem Rat die Wiedereinführung von Zöllen auf die betreffenden Einfuhren vorschlägt (siehe Erwägungsgrund 66).

(91)     Aus diesen Gründen sind unabhängige Verjährungsregeln in Abweichung von Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften gerechtfertigt.

(92)     Dennoch erscheint es angebracht, die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu machen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den besonderen Umständen des vorliegenden Falls Rechnung zu tragen.

(93)     Die interessierten Parteien brachten vor, die Organe könnten nicht auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung von Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften abweichen. Die Grundverordnung übertrage nur die Zuständigkeit für die Einführung von Antidumpingzöllen, nicht aber für das Erlassen von Vorschriften über die Vereinnahmung und nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen. Letztere Vorschriften müssten ausschließlich vom Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt werden. Sie stützten sich auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-201/04 „Molenbergnatie“. Die interessierten Parteien führten ferner an, ein Durchführungsrechtsakt wie eine Verordnung des Rates zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen könne nicht von Gesetzgebungsakten wie dem Zollkodex der Gemeinschaften abweichen. Die Abweichung von Artikel 221 des Zollkodex würde die Rechtssicherheit untergraben, da nach ständiger Rechtsprechung die gesetzlich geschuldete Abgabe nach Fristablauf nicht mehr erhoben werden könne.

(94)     Wie in Erwägungsgrund 88 dargelegt, gilt der Zollkodex der Gemeinschaften nicht automatisch für die Erhebung von Antidumpingzöllen, sondern nur dann und in dem Umfang, wenn bzw. in dem in der Verordnung, mit der die Zölle eingeführt werden, seine Anwendbarkeit vorgesehen ist. Das Vorbringen muss aus diesem Grund als unbegründet zurückgewiesen werden. Artikel 14 der Grundverordnung, bei der es sich um einen Gesetzgebungsakt handelt, der eine Spezialvorschrift zum Zollkodex der Gemeinschaften darstellt, überträgt dem Rat weitreichende Befugnisse zur Abweichung vom Zollkodex der Gemeinschaften. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung werden die Zölle von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Im Gegensatz zu der von den interessierten Parteien vertretenen Auffassung deckt Artikel 14 der Grundverordnung nicht nur die Einführung, sondern auch die Vereinnahmung von Zöllen ab. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung kann der Rat „besondere Bestimmungen“ festlegen; das Beispiel einer gemeinsamen Begriffsbestimmung für den Warenursprung zeigt, dass diese besonderen Bestimmungen unter anderem vom Zollkodex der Gemeinschaften abweichen können. In der Rechtssache „Molenbergnatie“ kam Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften genau deshalb zur Anwendung, weil die Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen nicht davon abwich. Zudem ist offensichtlich, dass Abweichungen von den Organen begründet werden müssen und den Geist, der Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften zugrunde liegt – nämlich Rechtssicherheit –, bewahren müssen, wie es bei der vorliegenden Verordnung der Fall ist. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(95)     Eine interessierte Partei brachte vor, die in Erwägungsgrund 92 genannte Zweijahresfrist für die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner sollte im Kontext von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften angewendet werden, der im Falle einer strafbaren Handlung eine Verlängerung der Dreijahresfrist für die Vereinnahmung des Zolls durch die Zollbehörden vorsieht. Dieselbe Verlängerung solle für die Dreijahresfrist gelten, die nach Artikel 236 des Zollkodex für die Beantragung einer Abgabenerstattung durch die Einführer vorgesehen sei. Die Organe sehen keinen Grund, diesem Ersuchen zu entsprechen. Die in Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Ausnahme von der Dreijahresregel ist nicht weitreichend genug, um eine effektive Umsetzung der Urteile zu erlauben. Es besteht kein Grund, die Frist für Einführer, welche die betroffene Ware der betroffenen ausführenden Hersteller eingeführt und ihre Zollschuld nicht rechtzeitig angefochten haben, zu verlängern.

6.           Schlussfolgerung

(96)     Nach Berücksichtigung und Analyse der erfolgten Stellungnahmen wurde der Schluss gezogen, dass der residuale Antidumpingzoll, der während der Geltungsdauer der streitigen Verordnung für die betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China galt, wieder eingeführt werden sollte.

(97)     Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, ist eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 nicht erforderlich; sie behalten für die betroffenen ausführenden Hersteller ihre Gültigkeit.

C.        UNTERRICHTUNG

(98)     Die betroffenen ausführenden Hersteller und alle Parteien, die sich gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung des endgültigen Antidumpingzolls für die betroffenen ausführenden Hersteller empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt; einige interessierte Parteien machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. In diesem Zusammenhang fand auch eine Anhörung beim Anhörungsbeauftragten statt –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe sowie Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt (TARIC-Zusatzcode B999) und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00[29], ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00[30]. Die TARIC-Codes werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

2.           Für die Zwecke dieser Verordnung geltende folgende Begriffsbestimmungen:

– „Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission[31];

– „nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem CIF-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98;

– „Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule standhalten (1) und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 30 00[32], ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00;

– „Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die unter dem KN-Code ex 6405 10 00 eingereiht werden.

3.           Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten und von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellten Waren beträgt 16,5 %.

4.           Mit Ausnahme von Artikel 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[33] finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner darf mehr als drei Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld, jedoch nicht später als zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgen.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 vom 27. März 2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1.

[3]               ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1.

[4]               ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1.

[5]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[6]               ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3.

[7]               Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

[8]               Verordnung des Rates (EG) Nr. 388/2008 vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).

[9]               ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.

[10]             Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

[11]             Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE et al. und Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn. 27 und 28.

[12]             Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnrn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Randnrn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Randnr. 83.

[13]             Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993 Randnr. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnrn. 80 bis 85.

[14]             ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

[15]             Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147.

[16]             Rechtssache T-299/05 Shanghai Exceli M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, Slg. 2009, II-565 („Shanghai Excell“), Randnrn. 116 bis 146.

[17]             Rechtssache C-141/08 P Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd/Rat, Randnrn. 94ff.

[18]             Rechtssache 245/81 Edeka/Deutschland, Slg. 1982, 2746, Randnr. 27.

[19]             Rechtssache 270/84 Licata/ESC, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31; Rechtssache C-60/98 Butterfly Music/CEDEM, Slg. 1999, 1-3939, Randnr. 24; Rechtssache 68/69 Bundesknappschaft/Brock, Slg. 1970, 171, Randnr. 6; Rechtssache 1/73 Westzucker GmbH/Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker, Slg. 1973, 723, Randnr. 5; Rechtssache 143/73 SOPAD/FORMA u.a., Slg. 1973, 1433, Randnr. 8; Rechtssache 96/77 Bauche, Slg. 1978, 383, Randnr. 48; Rechtssache 125/77 KoninklijkeScholten-Honig NV u.a./Floofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37; Rechtssache 40/79 Ρ/Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12; Rechtssache T-404/05 Griechenland/Kommission, Slg. 2008, 11-272, Randnr. 77; Rechtssache C-334/07 Ρ Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1‑9465, Randnr. 53.

[20]             Rechtssache T-176/01 Ferrière Nord/Kommission, Slg. 2004, 11-3931, Randnr. 139; Rechtssache C-334/07 Ρ Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1‑9465, Randnr. 53.

[21]             Rechtssache C-169/95 Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnrn. 51 bis 54; verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P&O European Ferries (Vizcaya) SA, Slg. 2003, II-2957, Randnr. 205.

[22]             Rechtssache C-34/92 GruSa Fleisch/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1993, 1-4147, Randnr. 22. Derselbe oder ein ähnlicher Wortlaut findet sich beispielsweise in den verbundenen Rechtssachen 212 bis 217/80 Meridionale Industria Salumi α.δ., Slg. 1981, 2735, Randnrn. 9 und 10; Rechtssache 21/81 Bout, Slg. 1982, 381, Randnr. 13; Rechtssache T-42/96 Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, 11-401, Randnrn. 53, 55 und 56.

[23]             Slg. 2004, II-369, Randnrn. 36 und 37.

[24]             Siehe auch Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA), Slg. 1990, I-1, Randnr. 13.

[25]             Rechtssache 199/82 San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 13.

[26]             Rechtssache 458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat vom 3. Oktober 2000.

[27]             Verbundene Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-10609, Randnr. 44; verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05 Frankreich/Kommission, Slg. 2009, II-4315, Randnr. 261.

[28]             ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[29]             Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.

[30]             Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

[31]             ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1.

[32]             Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.

[33]             ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

ANHANG

des

Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden

TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne von Artikel 1

a) Ab 7. Oktober 2006:

6403 30 00 39, 6403 30 00 89, 6403 51 11 90, 6403 51 15 90, 6403 51 19 90, 6403 51 91 90, 6403 51 95 90, 6403 51 99 90, 6403 59 11 90, 6403 59 31 90, 6403 59 35 90, 6403 59 39 90, 6403 59 91 90, 6403 59 95 90, 6403 59 99 90, 6403 91 11 99, 6403 91 13 99, 6403 91 16 99, 6403 91 18 99, 6403 91 91 99, 6403 91 93 99, 6403 91 96 99, 6403 91 98 99, 6403 99 11 90, 6403 99 31 90, 6403 99 33 90, 6403 99 36 90, 6403 99 38 90, 6403 99 91 99, 6403 99 93 29, 6403 99 93 99, 6403 99 96 29, 6403 99 96 99, 6403 99 98 29, 6403 99 98 99 und 6405 10 00 80

b) Ab 1. Januar 2007:

6403 51 05 19, 6403 51 05 99, 6403 51 11 90, 6403 51 15 90, 6403 51 19 90, 6403 51 91 90, 6403 51 95 90, 6403 51 99 90, 6403 59 05 19, 6403 59 05 99, 6403 59 11 90, 6403 59 31 90, 6403 59 35 90, 6403 59 39 90, 6403 59 91 90, 6403 59 95 90, 6403 59 99 90, 6403 91 05 19, 6403 91 05 99, 6403 91 11 99, 6403 91 13 99, 6403 91 16 99, 6403 91 18 99, 6403 91 91 99, 6403 91 93 99, 6403 91 96 99, 6403 91 98 99, 6403 99 05 19, 6403 99 05 99, 6403 99 11 90, 6403 99 31 90, 6403 99 33 90, 6403 99 36 90, 6403 99 38 90, 6403 99 91 99, 6403 99 93 29, 6403 99 93 99, 6403 99 96 29, 6403 99 96 99, 6403 99 98 29, 6403 99 98 99 und 6405 10 00 80

c) Ab 7. September 2007:

6403 20 00 20, 6403 20 00 80, 6403 51 05 15, 6403 51 05 18, 6403 51 05 95, 6403 51 05 98, 6403 51 11 91, 6403 51 11 99, 6403 51 15 91, 6403 51 15 99, 6403 51 19 91, 6403 51 19 99, 6403 51 91 91, 6403 51 91 99, 6403 51 95 91, 6403 51 95 99, 6403 51 99 91, 6403 51 99 99, 6403 59 05 15, 6403 59 05 18, 6403 59 05 95, 6403 59 05 98, 6403 59 11 91, 6403 59 11 99, 6403 59 31 91, 6403 59 31 99, 6403 59 35 91, 6403 59 35 99, 6403 59 39 91, 6403 59 39 99, 6403 59 91 91, 6403 59 91 99, 6403 59 95 91, 6403 59 95 99, 6403 59 99 91, 6403 59 99 99, 6403 91 05 15, 6403 91 05 18, 6403 91 05 95, 6403 91 05 98, 6403 91 11 95, 6403 91 11 98, 6403 91 13 95, 6403 91 13 98, 6403 91 16 95, 6403 91 16 98, 6403 91 18 95, 6403 91 18 98, 6403 91 91 95, 6403 91 91 98, 6403 91 93 95, 6403 91 93 98, 6403 91 96 95, 6403 91 96 98, 6403 91 98 95, 6403 91 98 98, 6403 99 05 15, 6403 99 05 18, 6403 99 05 95, 6403 99 05 98, 6403 99 11 91, 6403 99 11 99, 6403 99 31 91, 6403 99 31 99, 6403 99 33 91, 6403 99 33 99, 6403 99 36 91, 6403 99 36 99, 6403 99 38 91, 6403 99 38 99, 6403 99 91 95, 6403 99 91 98, 6403 99 93 25, 6403 99 93 28, 6403 99 93 95, 6403 99 93 98, 6403 99 96 25, 6403 99 96 28, 6403 99 96 95, 6403 99 96 98, 6403 99 98 25, 6403 99 98 28, 6403 99 98 95, 6403 99 98 98, 6405 10 00 81 und 6405 10 00 89

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