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Document 52014PC0087
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION Re-imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitely the provisional duty imposed on imports of certain footwear with uppers of leather originating in the People's Republic of China and produced by Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd and Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden
/* COM/2014/087 final - 2014/0044 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden /* COM/2014/087 final - 2014/0044 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Befolgung der
Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union („Gerichtshof“) vom
2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann et al und vom
15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10P Zhejiang Aokang Shoes Co.
Ltd. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1]
(„Grundverordnung“) Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates
vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und
zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren
bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik
China und Vietnam[2]
Verordnung des Rates (EG) Nr. 388/2008
vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG)
Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den
Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der
Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten
Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der
Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht[3] Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil
aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet
auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe
mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion
Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates[4] Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Entfällt 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG
INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten
Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während
der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung
der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Der Gerichtshof der Europäischen Union
(„Gerichtshof“) erklärte in seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der
Rechtssache C-249/10 P Brosmann et al und vom 15. November 2012 in der
Rechtssache C-247/10P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd die Verordnung (EG)
Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen
Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung
in der Volksrepublik China und Vietnam für nichtig. Die Verordnung wurde, was
Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao
Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co Ltd sowie Zhejiang Aokang
Shoes Co. Ltd („betroffene ausführende Hersteller“) betrifft, für nichtig
erklärt. In den betreffenden Urteilen stellte der
Gerichtshof fest, dass die Organe der Union die Anträge der betroffenen
ausführenden Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“ oder „MWS“)
hätten prüfen und darüber entscheiden müssen. Aus Artikel 266 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt sich, dass die Organe die sich aus
den Urteilen des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben. Um dieser Verpflichtung nachzukommen,
entschied die Kommission, den von dem Rechtsfehler betroffenen Punkt zu
untersuchen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller für
den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005
Marktwirtschaftsbedingungen herrschten. Der beigefügte Vorschlag der Kommission für
eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls für die betroffenen ausführenden Hersteller für den Zeitraum,
der von der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates abgedeckt wird
(7. April 2006 bis 7. Oktober 2009), wird vorgelegt, nachdem den
interessierten Parteien ausreichend Zeit eingeräumt wurde, sich zu den
endgültigen Feststellungen vom 22. November 2013 zu äußern. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten
Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung so bald wie möglich im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht werden kann. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und Artikel 266 AEUV Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine
Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da die Art der Maßnahme in der genannten Grundverordnung
beschrieben wird und keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen lässt. Es sind keine Angaben darüber erforderlich,
wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die
Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und
wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung und Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument:
Durchführungsverordnung des Rates Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen,
weil die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2014/0044 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Wiedereinführung eines endgültigen
Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf
die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der
Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear
(Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd
und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), gestützt auf Artikel 266 AEUV, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[5] („Grundverordnung“),
insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14
Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 23. März 2006
verabschiedete die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006[6], mit der vorläufige
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus
Leder („Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und
Vietnam eingeführt wurden („vorläufige Verordnung“). (2) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1472/2006 des Rates[7]
führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 %
und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit
Ursprung in Vietnam und in der VR China ein („Verordnung (EG)
Nr. 1472/2006 des Rates“ oder „streitige Verordnung“). (3) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 388/2008 des Rates[8]
weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren
bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf
die aus der Sonderverwaltungsregion Macau („SVR Macau“) versandten
Einfuhren der gleichen Ware aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau
angemeldet oder nicht. (4) Nach der am 3. Oktober
2008 eingeleiteten Auslaufüberprüfung[9]
verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1294/2009 des Rates[10]
um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des
Auslaufens der Maßnahmen („Verordnung (EG) Nr. 1294/2009 des Rates“). (5) Brosmann
Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear
(Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co.
Ltd („betroffene ausführende Hersteller“) fochten die streitige Verordnung vor
dem Gericht erster Instanz (jetzt: Gericht) an. Mit den Urteilen vom
4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) et
al./Rat, Slg. 2010, II-671 und vom 4. März 2010 in den verbundenen
Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima
Shoes/Rat Slg. 2010, II-747 („Urteile des Gerichts“) wies das Gericht diese
Anfechtungen zurück. (6) Die betroffenen ausführenden
Hersteller legten gegen diese Urteile Rechtsmittel ein. In seinen Urteilen vom
2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann et al und vom
15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10P Zhejiang Aokang Shoes Co.
Ltd („Urteile“) hob der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) die
Urteile des Gerichts auf. Es stellte fest, dass dem Gericht insofern ein
Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht
verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7
Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf
Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen
Händlern zu prüfen.(Randnr. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P
und Randnrn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P). (7) Dann urteilte der Gerichtshof
selber:„[…], dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen,
die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen
des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage
von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt
wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt
hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden
wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie
geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass
für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer,
der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt
wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist,
hätten die Rechtsmittelführerinnen, wenn die Kommission festgestellt hätte,
dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die
Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre,
ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen“
(Randnr. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Randnr. 36
des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P). (8) Infolgedessen erklärte es die
streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen ausführenden
Hersteller betrifft. (9) Aus Artikel 266 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt sich, dass die
Organe die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu
ergreifen haben. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen
angenommenen Rechtsakts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wie Antidumping
wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt,
dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt
wird, in dem der vom Gerichtshof festgestellte Rechtsfehler beseitigt ist.[11] (10) Nach der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zum Ersetzen des für nichtig
erklärten Rechtsakts zu dem Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, zu dem der
Rechtsfehler begangen wurde.[12]
Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn eine Handlung, die ein
Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese
Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen
auswirkt, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens. Wird eine Verordnung
zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet
dies, dass das Antidumpingverfahren nach der Nichtigerklärung noch nicht
abgeschlossen ist, weil die das Antidumpingverfahren abschließende Handlung in
der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist[13], es sei denn, der
Rechtsfehler wurde zum Zeitpunkt der Einleitung begangen. (11) Im vorliegenden Fall wurde der
Rechtsfehler nach der Einleitung begangen. Daher entschied die Kommission, das
derzeitige Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsfehler
begangen wurde, noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen,
ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April
2004 bis 31. März 2005 Marktwirtschaftsbedingungen gegeben waren. (12) Die Organe haben daher die
Anträge auf MWB geprüft, die sich auf den Zeitraum vom 1. April 2004 bis
31. März 2005 beziehen, den Untersuchungszeitraum („UZ“). (13) Die betroffenen ausführenden
Hersteller wurden um Mitarbeit gebeten. Sie erhielten Gelegenheit, innerhalb
der in den jeweiligen Schreiben gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich
darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (14) Da das Antidumpingverfahren,
das zur Annahme der streitigen Verordnung führte, im Zeitraum 2005-2006
durchgeführt wurde, war die Kommission sich nicht sicher, ob sie über die
korrekten Kontaktdaten potenzieller interessierter Parteien verfügte. Daher bat
die Kommission alle potenziell interessierten Parteien anzugeben, ob sie gemäß
Artikel 20 der Grundverordnung anhand einer im Amtsblatt veröffentlichten
Bekanntmachung[14]
unterrichtet werden wollen. B. ERSETZUNG
DER STREITIGEN VERORDNUNG DURCH EINEN NEUEN RECHTSAKT ZUR UMSETZUNG DER URTEILE (15) Die Organe der Gemeinschaft
haben die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern,
die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und sie in den Punkten, auf die
sich das Urteil nicht bezieht, unverändert zu lassen.[15] (16) Mit dieser Verordnung sollen
die Aspekte der streitigen Verordnung korrigiert werden, die nicht mit der
Grundverordnung in Einklang standen und somit, sofern die ausführenden
Hersteller betroffen sind, zur Nichtigerklärung führten. (17) Alle anderen Feststellungen in
der streitigen Verordnung, die nicht vom Gericht für nichtig erklärt wurden,
bleiben weiterhin gültig und werden hiermit in diese Verordnung übernommen. (18) Daher beschränken sich die
nachfolgenden Erwägungsgründe auf die neue Bewertung, die für die Befolgung der
Urteile notwendig ist. 1. Prüfung der MWB-Anträge (19) Die Nichtigerklärung der
streitigen Verordnung in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller
wurde damit begründet, dass die Organe die ihnen von den betroffenen
ausführenden Herstellern nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b
und c der Grundverordnung vorgelegten begründeten MWB-Anträge hätten prüfen
müssen. (20) Die Organe haben daher die
MWB-Anträge geprüft. Die Bewertung ergab, dass die vorgelegten Angaben nicht
ausreichend belegen konnten, dass die betroffenen ausführenden Hersteller unter
marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren (detaillierte Erläuterungen unter
Erwägungsgrund 23 ff.). (21) Es ist darauf hinzuweisen,
dass die Beweispflicht dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung MWB beantragt. Zu diesem
Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1
vor, dass der von diesem Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial,
wie in der Bestimmung festgelegt, dahingehend enthalten muss, dass der
Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher brauchen
die Organe nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen
Unternehmens nicht erfüllt. Vielmehr müssen die EU-Organe feststellen, ob die
vom betroffenen Hersteller vorgelegten Beweise ausreichend belegen, dass die im
ersten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der
Grundverordnung genannten Kriterien erfüllt sind, damit MWB gewährt werden
kann, und es obliegt der EU-Rechtsprechung zu prüfen, ob die Feststellung mit
einem offensichtlichen Fehler behaftet ist (Randnr. 32 des Urteils in der
Rechtssache C-249/10 P und Randnr. 24 des Urteils in der
Rechtssache C-247/10 P). (22) Obwohl die Beweislast bei den
betroffenen Herstellern liegt, gab die Kommission den betroffenen ausführenden
Herstellern Gelegenheit, zusätzliche Informationen vorzulegen. Keiner der
betroffenen Ausführer lieferte die geforderten zusätzlichen Informationen,
nicht einmal nach einer erneuten Aufforderung und nach einer Warnung bezüglich
der Konsequenzen, sollten die Informationen nicht vorgelegt werden. (23) Die Untersuchung ergab, dass
ein ausführender Hersteller in Hongkong (Unternehmen 1) im UZ mit einem
andern betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 2) verbunden war.
Ihre MWB-Anträge wurden daher gemeinsam geprüft. Unternehmen 2 konnte die
von der Kommission festgestellten Mängel nicht beheben; auf der Grundlage der
ihr zur Verfügung stehenden Informationen gelangte die Kommission zu dem
Schluss, dass Unternehmen 1 und Unternehmen 2 aus den nachfolgenden
Gründen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung
nicht belegen konnten, dass sie unter Marktwirtschaftsbedingungen tätig waren. (24) Was Kriterium 1
(Unternehmensentscheidungen) betrifft, wird im amtlichen Dokument
„Zulassungsbescheinigung“ des Unternehmens auf eine mengenmäßige Beschränkung
der Herstellung der betroffenen Ware sowie auf die Verpflichtung, nur Waren für
den Export zu verkaufen, Bezug genommen. In mehreren Kapiteln der Satzung wird
die Verpflichtung erwähnt, den lokalen Behörden insbesondere über die
Festlegung der Verkaufspreise und Devisengeschäfte Bericht zu erstatten. Im
MWB-Formular wurde angegeben, dass dem Unternehmen ungesicherte langfristige
zinslose Darlehen ohne feste Rückzahlungsbedingungen gewährt wurden. Die
Kriterien 2 (Buchführung) und 3 (Anlagen und „Übertragung“) wurden nicht
erfüllt, da keine externen Prüf- und Kapitalprüfungsberichte vorgelegt wurden. (25) Bei einem weiteren in Hongkong
angesiedelten betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 3) wurde
festgestellt, dass er mit Herstellern der betroffenen Ware in der VR China
verbunden ist. Unternehmen 3 wurde daher gebeten, für seine verbundenen
Hersteller in der VR China MWB-Antragsformulare vorzulegen. Es wurden
keine Informationen übermittelt. Es wurde der Schluss gezogen, dass
Unternehmen 3 nicht ausreichend belegen konnte, dass seine verbundenen
Hersteller im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der
Grundverordnung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren. Daher
konnte Unternehmen 3 keine MWB gewährt werden. (26) Der MWB-Antrag von
Unternehmen 4 enthielt viele Dokumente und Anhänge nur auf Chinesisch ohne
Übersetzung ins Englische. Außerdem lieferte es keine Informationen, die zur
Bewertung seiner Einhaltung der Kriterien 1 (Unternehmensentscheidungen),
2 (Buchführung) und 3 (Anlagen und „Übertragung“), wie in Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgehalten, hätten
beitragen können. (27) Was Kriterium 1
(Unternehmensentscheidungen) betrifft, legte es weder die Satzung noch die
geforderten Vertragskopien vor. Zu den Kriterien 2 und 3 wurden keine
Übersetzungen der geprüften Jahresabschlüsse ins Englische vorgelegt. Ferner
konnte es nicht wie gefordert darlegen, warum es im UZ keine Verkäufe auf dem
Inlandsmarkt getätigt hatte. Die Kapitalprüfungsberichte wurden nicht
vorgelegt. Außerdem wurden die geforderten Unterlagen, die die
unterschiedlichen Schritte im Bereich Unternehmensentscheidung und Kosten
belegt hätten, wie Verhandlungen mit großen Lieferanten und Beispiele für
Arbeitsverträge, nicht geliefert. (28) Unternehmen 5 konnte in
seinem MWB-Antrag nicht belegen, dass es unter marktwirtschaftlichen
Bedingungen tätig war; denn es lieferte nicht die Informationen, die zur
Bewertung seiner Einhaltung der Kriterien 1 (Unternehmensentscheidungen),
2 (Buchführung) und 3 (Anlagen und „Übertragung“) erforderlich gewesen wären. (29) Konkret legte
Unternehmen 5 in Bezug auf Kriterium 1 keine MWB-Anträge für fünf
andere verbundene Unternehmen vor, die zur Gruppe gehörten und anscheinend die
betroffene Ware verkauft hatten. Was Kriterium 2 betrifft, konnte
Unternehmen 5 keinen geprüften Jahresabschluss für 2003 vorlegen, und die
Prüfberichte für 2002 und 2004 enthalten Stellungnahmen, die an der
Zuverlässigkeit der relevanten Finanzbuchhaltung Zweifel aufkommen lassen.
Schließlich konnte Unternehmen 5 keinen Kapitalprüfungsbericht vorlegen
und auch keine Angaben zum Zeitpunkt und zu den Bedingungen machen, zu denen
die Produktionsanlagen in seinen Besitz gelangten. (30) Im ersten Unterabsatz von
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c ist vorgesehen, dass der von
einem Hersteller eingereichte Antrag auf MWB, wie in der Bestimmung festgelegt,
ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller
unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Die MWB-Anträge enthielten
keine derartigen Beweise. (31) Außerdem versandte die
Kommission, obwohl sie rechtlich nicht dazu verpflichtet ist, Schreiben zur
Anforderung fehlender Informationen an die betroffenen ausführenden Hersteller,
jedoch ohne Erfolg. (32) Auf dieser Grundlage
informierte die Kommission die betroffenen ausführenden Hersteller über ihre
Absicht, eine MWB zu verweigern, und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. (33) Bei der mündlichen Anhörung
und in ihren schriftlichen Stellungnahmen stellten die betroffenen ausführenden
Hersteller die Bewertung ihrer MWB-Anträge durch die Kommission nicht in
Abrede. (34) Daraus wird der Schluss
gezogen, dass keiner der betroffenen ausführenden Hersteller alle Bedingungen
des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte
und daher die MWB für alle verweigert wurde. (35) Es wird daran erinnert, dass
der Gerichtshof befand, dass, sollten die Organe feststellen, dass für die
betroffenen ausführenden Hersteller Marktwirtschaftsbedingungen herrschten,
ihnen derselbe Zollsatz hätte zugute kommen müssen wie dem in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen, dem MWB gewährt wurde. (36) Da jedoch infolge der
Feststellungen im Rahmen der wieder aufgenommenen Untersuchung allen
betroffenen ausführenden Herstellern MWB verweigert wird, sollte keinem der
betroffenen ausführenden Hersteller der unternehmensspezifische Zollsatz des in
die Stichprobe einbezogenen Unternehmens, dem MWB gewährt wurde, zugutekommen. (37) Der
für die VR China geltende residuale Antidumpingzoll sollte daher für die
betroffenen ausführenden Hersteller für die Geltungsdauer der Verordnung (EG)
Nr. 1472/2006 des Rates eingeführt werden. Die Geltungsdauer der
Verordnung war ursprünglich 7. Oktober 2006 bis 7. Oktober 2008. Nach
der Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde sie am 30. Dezember 2009 bis
zum 31. März 2011 verlängert. Der in den Urteilen festgestellte
Rechtsfehler besteht darin, dass die Organe nicht ermittelt haben, ob für die
von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellte Ware der residuale
Zollsatz oder der Zollsatz des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens, dem
eine MWB gewährt wurde, gelten sollte. (38) Auf der Basis des vom
Gerichtshof festgestellten Rechtsfehlers gibt es keinen rechtlichen Grund für
eine vollständige Befreiung der von den betroffenen ausführenden Herstellern
hergestellten Ware von Antidumpingzöllen. Mit einem neuen Rechtsakt zur
Beseitigung des festgestellten Rechtsfehlers muss nur der geltende
Antidumpingzollsatz erneut bewertet werden, nicht aber die Maßnahme selbst. (39) Sollten die Organe die Zölle
nicht erneut in angemessener Höhe einführen, würde dies zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung führen, da die Einfuhren der von den
betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Ware in der Annahme getätigt
wurden, dass der angemessene Zoll erhoben wird. Der Zoll
wurde daher bei der Festlegung des Verkaufspreises für die betroffene Ware
berücksichtigt. (40) Da der
Schluss gezogen wird, dass der residuale Zoll in Bezug auf die betroffenen
ausführenden Hersteller mit dem Satz wieder eingeführt werden sollte, der
ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführt
wurde, sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/2008 des Rates und der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 nicht erforderlich. Diese
Verordnungen behalten für die betroffenen ausführenden Hersteller ihre
Gültigkeit. 2. Stellungnahmen interessierter
Parteien (41) Die betroffenen ausführenden
Hersteller brachten erstens vor, dass es extrem schwierig, wenn nicht sogar
unmöglich gewesen sei, die von der Kommission geforderten zusätzlichen
Informationen für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März
2005 vorzulegen. (42) Zweitens argumentierten sie,
der Gerichtshof habe die streitige Verordnung nicht nur für nichtig erklärt,
weil die Organe ihre Anträge auf MWB überhaupt nicht geprüft hätten, sondern
auch weil die Organe die Entscheidung über MWB der nicht in die Stichprobe
einbezogenen und der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht innerhalb
der drei Monate ab dem Beginn der Untersuchung getroffen hätten, wie in
Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gefordert.
Die Parteien machten geltend, dass dieser Fehler nicht mehr behoben werden
könne. Sie waren der Auffassung, dass aufgrund der Verletzung der Dreimonatsfrist
in jedem Fall auch alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die MWB
beantragt hätten, so behandelt werden sollten, als wenn ihnen MWB gewährt
worden sei, und dass die Organe daher verpflichtet seien, die durchschnittliche
Dumpingspanne für Unternehmen, denen MWB gewährt worden sei, neu zu berechnen. (43) Drittens brachten sie vor, das
Antidumpingverfahren sei mit dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen am
31. März 2011 abgeschlossen worden, und daher sei es für die Organe nicht
möglich, das Verfahren ab dem Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu dem der
Rechtsfehler begangen worden sei. Vielmehr sind sie der Ansicht, dass die
Organe verpflichtet seien, mit einer neuen Untersuchung zu beginnen, die nicht
nur die MWB-Anträge, sondern auch das Vorliegen von Dumping und Schädigung
sowie das Unionsinteresse zum Gegenstand haben solle. (44) Viertens machten sie geltend,
dass die vorgeschlagene Art der Umsetzung der Urteile zu einer rückwirkenden
Einführung von Antidumpingzöllen führen würde. Dies wiederum würde gegen den
Grundsatz der Rechtssicherheit, gegen das Recht auf effektiven Rechtsbehelf und
gegen Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen. (45) Fünftens brachten sie vor, die
Organe könnten sich nicht auf die Bewertung der MWB-Anträge beschränken, die
von den betroffenen ausführenden Herstellern vorgelegt worden seien. Sie sind
vielmehr der Auffassung, dass die Organe alle von nicht in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen vorgelegten MWB-Anträge bewerten müssten. Geschehe
dies nicht, würde der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt. (46) Schließlich stellten die
Parteien das Argument in Frage, die Nichtwiedereinführung würde zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung führen. Da die für nichtig erklärten
Antidumpingzölle für die betroffenen Ausführer nie gegolten hätten, würde eine
Nichteinführung nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der betroffenen
Wirtschaftsbeteiligten führen. 3. Analyse der Stellungnahmen (47) In Bezug auf das erste
Vorbringen erinnern die Organe daran, dass die Beweispflicht nach der
Rechtsprechung dem Hersteller obliegt, der die Zuerkennung des Status eines
unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens nach
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung beantragt. Zu
diesem Zweck ist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c
Unterabsatz 1 vorgesehen, dass der von diesem Hersteller eingereichte
Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in jener Bestimmung festgelegt,
dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen
Bedingungen tätig ist. Die Organe brauchen somit, wie der Gerichtshof in den
Urteilen feststellte (siehe Erwägungsgrund 21), nicht nachzuweisen, dass
der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht
erfüllt. Sie müssen allerdings beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller
vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des
Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der
Grundverordnung erfüllt sind, so dass ihm MWB gewährt werden kann. (48) Die Organe hätten den Antrag
auf MWB somit einfach mit der Begründung ablehnen können, dass er keine
ausreichenden Beweise dafür enthielt, dass der Hersteller unter
marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Die Entscheidung der Organe, den
betroffenen ausführenden Herstellern die Möglichkeit einzuräumen, zusätzlich zu
ihren Anträgen weitere Informationen einzureichen, kann somit nicht deswegen
kritisiert werden, weil sie angeblich zu spät erfolgt ist. (49) Bezüglich
des zweiten Vorbringens, die Entscheidung über den MWB-Antrag hätte innerhalb
von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgen müssen, sei daran
erinnert, dass nach der Rechtsprechung Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe c Unterabsatz 2 der Grundverordnung keine Angaben zu den
Folgen enthält, die eine Überschreitung der Dreimonatsfrist durch die
Kommission hat. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass eine später
getroffene Entscheidung über den MWB-Antrag die Gültigkeit der Verordnung zur
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nicht berührt, solange die Antragsteller
nicht bewiesen haben, dass der Rat bei Einhaltung der Dreimonatsfrist durch die
Kommission möglicherweise eine für sie günstigere Verordnung als die streitige
Verordnung verabschiedet hätte.[16]
Der Gerichtshof hat zudem anerkannt, dass die Organe die Bewertung des
MWB-Antrags bis zur Verabschiedung endgültiger Maßnahmen ändern können.[17] (50) Die Rechtsprechung wurde durch
die Urteile nicht aufgehoben. Der Gerichtshof bezieht sich in den Urteilen auf
die Verpflichtung der Kommission, die Bewertung innerhalb von drei Monaten
durchzuführen, um zu zeigen, dass die Verpflichtung zu dieser Bewertung
unabhängig davon besteht, ob die Kommission eine Stichprobe bildet oder nicht.
Der Gerichtshof äußert sich nicht zu der Frage, welche rechtlichen Folgen es hat,
wenn die Kommission die Bewertung des MWB-Antrags in einer späteren Phase der
Untersuchung abschließt. Der Gerichtshof entscheidet lediglich, dass die Organe
die MWB-Anträge nicht völlig ignorieren können, sondern sie spätestens bei der
Einführung endgültiger Maßnahmen bewerten müssen. (51) Im vorliegenden Fall haben die
betroffenen ausführenden Hersteller nicht nachgewiesen, dass der Rat
möglicherweise eine für sie günstigere Verordnung als die streitige Verordnung
verabschiedet hätte, wenn die Kommission die MWB-Bewertung innerhalb von drei
Monaten nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens im Jahr 2005 durchgeführt
hätte. Der zweite Einwand wird daher zurückgewiesen. (52) Beim dritten Einwand, die
fraglichen Maßnahmen seien am 31. März 2011 ausgelaufen, sehen die Organe
nicht, inwiefern das Auslaufen der Maßnahme für die Möglichkeit relevant ist,
dass der Rat den für nichtig erklärten Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt
ersetzt. (53) Wie in den Erwägungsgründen 9
bis 11 erläutert, sind die Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung
des Rechtsaktes zur Beendigung der Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die
Organe sind verpflichtet, diese Verfahren abzuschließen, da in der
Grundverordnung vorgesehen ist, dass Untersuchungen durch einen Rechtsakt der
Organe abgeschlossen werden müssen. (54) Was
das vierte Argument betrifft, so müssen nach Artikel 10 Absatz 1 der
Grundverordnung, in dem der Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 des
Antidumping-Übereinkommens der WTO übernommen wird, vorläufige Maßnahmen und
endgültige Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet werden, die nach dem
Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9
Absatz 4 der Grundverordnung gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den
zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im vorliegenden Fall werden die
fraglichen Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach dem
Inkrafttreten der nach Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9
Absatz 4 der Grundverordnung beschlossenen vorläufigen bzw. streitigen (endgültigen)
Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. (55) Es wird zudem davon
ausgegangen, dass die Einführung der Antidumpingzölle aus folgenden Gründen
nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie den Schutz der
Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz und das Recht auf wirksamen
Rechtsbehelf, verstößt. (56) In Bezug auf den Schutz der
Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz wird zunächst festgestellt, dass
Händler nach der Rechtsprechung keinen Schutz der Rechtssicherheit und
Vertrauensschutz beanspruchen können, wenn sie auf eine bevorstehende Änderung
der Handelspolitik der Union hingewiesen wurden.[18] Im vorliegenden Fall
wurden die Händler durch die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und
der vorläufigen Verordnung (die nach wie vor beide zur Rechtsordnung der Union
gehören) im Amtsblatt auf das Risiko hingewiesen, dass die von den betroffenen
ausführenden Herstellern produzierten Waren einem Antidumpingzoll unterworfen
werden könnten. Die betroffenen ausführenden Hersteller konnten sich daher
nicht auf den Schutz der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz als
allgemeine Grundsätze des Unionsrechts stützen. (57) Weiterhin ist zu betonen, dass
die Einführung endgültiger Maßnahmen nicht rückwirkend ist. Die Rechtsprechung
des Gerichtshofs unterscheidet diesbezüglich zwischen der Anwendung einer neuen
Vorschrift auf eine Situation, die endgültig geworden ist (auch als bestehende
oder endgültige Rechtslage bezeichnet)[19],
und einer Situation, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift begann,
aber noch nicht endgültig ist (auch als vorübergehende Situation bezeichnet)[20]. (58) Im vorliegenden Fall ist die
Situation der Einfuhren der betroffenen Waren, die während der Geltungsdauer
der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates getätigt wurden, noch
nicht endgültig, da der für sie geltende Antidumpingzoll aufgrund der
Nichtigerklärung der streitigen Verordnung noch nicht endgültig ermittelt
wurde. Gleichzeitig wurden die Händler darauf hingewiesen, dass ein derartiger
Zoll mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und der vorläufigen
Verordnung eingeführt werden kann. Es ist ständige Rechtsprechung der
Unionsgerichte, dass Wirtschaftsbeteiligte erst dann berechtigtes Vertrauen
erwerben können, wenn die Organe zur Beendigung des Verwaltungsfahrens einen
Rechtsakt verabschiedet haben, der endgültig geworden ist.[21] (59) Daher ist die Einführung der
Antidumpingzölle nicht rückwirkend. (60) Selbst wenn die Einführung der
Zölle rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, könnten die materiellen
Vorschriften des Unionsrechts für die Situation vor ihrem Inkrafttreten gelten,
wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig
hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.[22] Insbesondere in der
Rechtssache T-180/01 „Euroagri/Kommission“[23]
heißt es: „Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen,
den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen
Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise
dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte
Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist“[24]. (61) Im
vorliegenden Fall soll die in Artikel 266 AEUV festgelegte Verpflichtung
der Organe eingehalten werden. Da der Gerichtshof nur in Bezug auf die
Ermittlung des geltenden Zollsatzes und nicht in Bezug auf die Einführung der
Maßnahmen selbst (d. h. in Bezug auf die Feststellungen zu Dumping,
Schädigung und Unionsinteresse) einen Rechtsfehler feststellte, konnten die
betroffenen ausführenden Hersteller nicht erwarten, dass keine endgültigen
Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Folglich kann diese Einführung, selbst
wenn sie rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, nicht als Verstoß gegen den
Grundsatz des berechtigten Vertrauens ausgelegt werden. (62) Das Recht auf effektiven
Rechtsbehelf wird ebenfalls nicht verletzt. Die betroffenen ausführenden
Hersteller können die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Verordnung vor den
Unionsgerichten anfechten. (63) Bezüglich des fünften
Arguments sei darauf hingewiesen, dass sich die betroffenen ausführenden
Hersteller in einer anderen rechtlichen Lage befinden als die anderen nicht in
die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die einen MWB-Antrag gestellt, aber
die streitige Verordnung nicht vor dem Gerichtshof angefochten haben. Für
Letztere ist die streitige Verordnung endgültig geworden. (64) Schlügen
zudem die Organe keine Maßnahmen vor, würde dies aus den in
Erwägungsgrund 39 dargelegten Gründen zu ungerechtfertigter Bereicherung
führen. Bei dem Argument, die für nichtig erklärten Zölle hätten nie existiert,
weil das Urteil die streitige Verordnung rückwirkend aufhebe, wird übersehen,
dass die Händler mit der Einleitungsbekanntmachung und der vorläufigen
Verordnung auf die Gefahr hingewiesen wurden, dass Preisentscheidungen für die
von den betroffenen ausführenden Herstellern produzierten Waren zu einem
Zeitpunkt getroffen wurden, zu dem der endgültige Zoll in Kraft war. In der
Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die Erstattung von ohne
Rechtsgrundlage erhobenen Abgaben abgelehnt werden kann, wenn diese zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würde.[25] Dem Einwand der Parteien kann daher nicht stattgegeben werden. 4. Stellungnahmen interessierter
Parteien nach der Unterrichtung (65) Nach der Unterrichtung
brachten einige interessierte Parteien erneut vor, der Gerichtshof habe die
Verordnung für die betroffenen ausführenden Hersteller gänzlich für nichtig
erklärt. Ihrer Ansicht nach seien die Organe nach Artikel 266 AEUV
verpflichtet, Antidumpingzölle, die auf der Grundlage der streitigen Verordnung
vereinnahmt worden seien, zu erstatten, wenn sie von den betroffenen
ausführenden Herstellern produzierte Waren beträfen; die Organe hätten zudem
die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, einen neuen Rechtsakt zu
verabschieden, sofern der neue Akt nicht gegen Unionsrecht verstoße und nicht
von denselben Unregelmäßigkeiten betroffen sei wie die vom Gerichtshof in
seinem Urteil festgestellten Unregelmäßigkeiten. (66) Bezüglich der Erstattung der
Antidumpingzölle wiesen die Dienststellen der Kommission die nationalen
Zollbehörden in einem Schreiben vom 31. Mai 2012 an, den Zahlungsanträgen
zu entsprechen, den Einführern aber gleichzeitig mitzuteilen, dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Kommission dem Rat die Wiedereinführung
von Zöllen auf die betreffenden Einfuhren vorschlägt. Mit dieser Information
sollte ausdrücklich die Entstehung eines berechtigten Vertrauens vermieden
werden. (67) Bezüglich der Verabschiedung
eines neuen Rechtsakts zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts, sei
daran erinnert, dass die Organe im Rahmen von Verwaltungsverfahren wie
Antidumpingverfahren verpflichtet sind, eine laufende Untersuchung mit einem
endgültigen Rechtsakt abzuschließen (siehe Erwägungsgründe 9, 10 und 53).
Die Verabschiedung eines endgültigen Rechtsakts zur Beendigung des offenen
Verfahrens stellt somit keine Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung für die
Organe dar. Der neue Rechtsakt muss selbstverständlich mit dem Unionsrecht in
Einklang stehen und den vom Gerichtshof festgestellten Rechtsfehler beheben. Zu
den Verstößen gegen das Unionsrecht brachten die interessierten Parteien
erstens vor, dass keine Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung
an dem Punkt bestehe, an dem der Rechtsfehler aufgetreten sei. Sie verwiesen
darauf, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe
mit Oberteil aus Leder („Schuhe“) der betroffenen Einführer im März 2011
ausgelaufen seien. Die „Wiederbelebung eines toten Antidumpingzolls“ laufe
sowohl dem Unionsrecht als auch dem WTO-Recht zuwider. (68) Die interessierten Parteien
übersehen, dass infolge der Nichtigerklärung das Antidumpingverfahren, das zur
Verabschiedung der streitigen Verordnung geführt hatte, für die betroffenen
ausführenden Hersteller noch nicht abgeschlossen ist (siehe
Erwägungsgründe 9 bis 11 sowie 52 und 53). Dass die mit der Verordnung
(EG) Nr. 1294/2009 des Rates eingeführten Maßnahmen im Jahr 2011
ausgelaufen waren, also vor der Verkündung der Urteile durch den Gerichtshof,
spielt dabei keine Rolle. Anderenfalls würden die Maßnahmen, welche die Organe
zur Umsetzung eines Gerichtsurteils ergreifen müssen, von der Dauer der
Verfahren vor den Unionsgerichten abhängen. (69) Zweitens brachten sie vor, die
betroffenen ausführenden Hersteller hätten vor dem Gerichtshof nicht nur die
Ablehnung der MWB-Anträge, sondern auch die Feststellung des Dumpingtatbestands
angefochten. Sie verstünden die Urteile so, dass die streitige Verordnung nicht
deshalb für nichtig erklärt worden sei, weil die Organe den MWB-Antrag nicht
vor Verabschiedung der streitigen Verordnung bewertet hätten, sondern weil die
Kommission nicht innerhalb von drei Monaten entsprechend vorgegangen sei.
Daraus folge, dass die Organe auch die MWB-Anträge der in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen nicht wirksam bewertet hätten und somit das Dumping
nicht wirksam festgestellt hätten. Eine interessierte Partei ging sogar noch
weiter und vertrat die Auffassung, die Organe hätten bei der Umsetzung des
Urteils auch alle MBW-Anträge von anderen, nicht in die Stichprobe einbezogenen
Unternehmen bewerten sollen. (70) Diese Auslegung des Urteils
wurde in den Erwägungsgründen 49 bis 51 zurückgewiesen. Die Bezugnahme auf
die Dreimonatsfrist in den Urteilen ist ein Wortlautargument, das zeigt, dass
alle MWB-Anträge bewertet werden müssen, auch im Falle einer
Stichprobenbildung. An keiner Stelle in den Urteilen hebt der Gerichtshof die
frühere Rechtsprechung in Bezug auf fehlende Sanktionen bei der Überschreitung
der Dreimonatsfrist auf. Dadurch dass der Gerichtshof aus Gründen der
Verfahrensökonomie sechs der neun Klagegründe gegen die Urteile des Gerichts
nicht untersuchte, können die betroffenen ausführenden Hersteller diese
Einreden erneut erheben, falls sie beschließen, eine neue Klage zu erheben. Die
Kommission und der Rat können sich bei der Umsetzung der Urteile auf die
Feststellungen des Gerichts stützen, in denen diese Argumente zurückgewiesen wurden,
da die Feststellungen vom Gerichtshof nicht für ungültig erklärt wurden.
Schließlich ist eine Prüfung der MWB-Anträge anderer nicht in die Stichprobe
einbezogener Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig, da die streitige
Verordnung für diese Unternehmen endgültig geworden ist. (71) Drittens brachten die
interessierten Parteien vor, dass die Organe von ihrer normalen Praxis bei der
Umsetzung von Urteilen, mit denen Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt
werden (einschließlich des Vorgehens der Organe nach dem Urteil des
Gerichtshofs in der Rechtssache „Industrie des Poudres Spheriques“ („IPS“))[26], abgewichen seien. Sie
verwiesen insbesondere darauf, dass die Kommission im Amtsblatt
Bekanntmachungen über die Wiederaufnahme der Untersuchung veröffentlicht und
dem Rat neue Maßnahmen zur künftigen Verabschiedung vorgeschlagen habe. (72) Der vorliegende Sachverhalt
unterscheidet sich jedoch von früheren Nichtigerklärungen. Wie in den
Erwägungsgründen 38 und 61 dargelegt, betrifft der vom Gerichtshof
festgestellte Rechtsfehler nicht die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und
Unionsinteresse und somit die Einführung des Zolls an sich, sondern lediglich
den genauen Zollsatz. Die früheren Nichtigerklärungen, auf die sich die
interessierten Parteien stützten, betrafen dagegen die Feststellungen zu
Dumping, Schädigung und Unionsinteresse. Die Verabschiedung neuer Maßnahmen für
die Zukunft erschien den Organen daher angemessener. (73) Eine interessierte Partei
stützte sich auch auf die Nichtigerklärungen in der Rechtssache T-221/05
Huvis/Rat und in der Rechtssache T-249/06 Interpipe Nikopolsky/Rat. Dabei
handelte es sich um teilweise Nichtigerklärungen, bei denen ein Teil des Zolls
in Kraft blieb. Grund dafür war, dass das Gericht selbst über die angemessene
Zollhöhe entscheiden konnte, da es feststellte, dass in einer bestimmten Weise
eine Anpassung vorgenommen werden müsse. Im vorliegenden Fall jedoch befand der
Gerichtshof, dass es nicht anstelle der Kommission und des Rates entscheiden
könne, ob den betroffenen ausführenden Herstellern MWB gewährt werden solle.
Dieser Beschluss könne nur auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Anträge
gefasst werden, was in die Zuständigkeit von Kommission und Rat falle. Die
Tatsache, dass der Gerichtshof nicht selbst über die Frage entschied, ob den
betroffenen ausführenden Herstellern MWB gewährt werden solle oder nicht, zeigt
auch, dass die Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht automatisch zur
Gewährung von MWB führt, wie einige Parteien vorbrachten. (74) Viertens brachten die
interessierten Parteien erneut vor, die Einführung von Antidumpingzöllen auf
die Einfuhr von Schuhen der betroffenen ausführenden Hersteller wäre
rückwirkend und würde daher gegen Artikel 10 der Grundverordnung und
Artikel 10 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen. Die angeblich
rückwirkende Einführung würde zudem gegen den Grundsatz des berechtigten
Vertrauens verstoßen. Das berechtigte Vertrauen sei durch die Urteile
beziehungsweise die Tatsache entstanden, dass die Kommission von ihrer früheren
Praxis abgewichen sei, indem sie nicht unmittelbar nach den Nichtigerklärungen,
sondern erst mehr als ein Jahr nach dem ersten Urteil eine Bekanntmachung über
die Wiederaufnahme des Verfahrens im Amtsblatt veröffentlicht habe. Zudem
schließe der zum Unionsrecht gehörende allgemeine Grundsatz des Schutzes der
Rechtssicherheit aus, dass eine Handlung der Union an einem Tag vor ihrer
Veröffentlichung wirksam wird. (75) In den Erwägungsgründen 54
bis 59 wurde erläutert, dass die Einführung von Antidumpingzöllen mit der
vorliegenden Verordnung nicht rückwirkend erfolgt. (76) Durch die Urteile konnte kein
berechtigtes Vertrauen entstehen, da sie vorsehen, dass Kommission und Rat
festlegen müssen, wie hoch der Zoll angesetzt werden soll (siehe Erwägungsgrund 7). (77) Bezüglich der Bekanntmachung
stellen die Organe erstens fest, dass gar keine Verpflichtung zur
Veröffentlichung einer derartigen Bekanntmachung besteht, da die Organe das
Verfahren ab dem Punkt wiederaufnehmen, an dem der Rechtsfehler begangen wurde,
und die Einleitungsbekanntmachung Teil der Rechtsordnung der Union bleibt.
Zweitens gründe sich das angebliche berechtigte Vertrauen auf einen Zeitraum
des Stillschweigens der Organe. Nach der Rechtsprechung kann die Untätigkeit
der Organe jedoch kein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen.[27] Im Übrigen war die
angeblich verspätete Veröffentlichung im Amtsblatt keine Bekanntmachung über
die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern eine Bekanntmachung, mit der die
interessierten Parteien gebeten wurden, sich zu melden. Sie wurde aus den in
Erwägungsgrund 14 genannten Gründen veröffentlicht und kann ebenfalls kein
berechtigtes Vertrauen entstehen lassen. (78) In Bezug auf den Schutz der
Rechtssicherheit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts wurde in Erwägungsgrund 60
dargelegt, dass eine Maßnahme der Union ab einem Zeitpunkt vor ihrer
Veröffentlichung wirksam werden kann, wenn dies zur Erreichung des angestrebten
Zwecks erforderlich ist und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend
berücksichtigt wird, was hier zutrifft. (79) Fünftens brachten die
interessierten Parteien erneut ihr Argument vor, dass keine „ungerechtfertigte
Bereicherung der Einführer“ vorliege, was in Erwägungsgrund 64 wiederlegt
wurde. (80) Sechstens merkten die
interessierten Parteien an, die vorgeschlagene Umsetzung würde gegen den in
Artikel 21 der Grundverordnung festgelegten Grundsatz des Unionsinteresses
verstoßen, da die Einführung von Zöllen eine unangemessene Belastung für die
Einführer in der Union darstelle und dem Wirtschaftszweig der Union insgesamt
keinen Nutzen bringe. Bei diesem Argument wird übersehen, dass sich die
vorliegende Verordnung auf Einfuhren der betroffenen Ware bezieht, die im
Geltungszeitraum der streitigen Verordnung getätigt wurden, und nicht künftige
Einfuhren. Bezüglich dieser während der Geltungsdauer der streitigen Verordnung
getätigten Einfuhren stellten die Organe in den Erwägungsgründen 241 bis 286
der streitigen Verordnung das Unionsinteresse fest. Die Unionsgerichte stellten
in Bezug auf diese Erwägungsgründe keine Rechtswidrigkeit fest. (81) Siebtens brachten die
interessierten Parteien vor, dass nicht alle interessierten Parteien ihre
Rechte hätten verteidigen können, sondern nur diejenigen, die hätten nachweisen
können, dass sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung als interessierte Parteien
registriert gewesen seien. Die vorgeschlagenen Zölle würden sich auch auf
Unternehmen auswirken, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht als
interessierte Parteien registriert gewesen seien. Die Organe hätten zudem
unmittelbar nach dem Gerichtsurteil keine Bekanntmachung veröffentlicht, so
dass es keine rechtzeitigen Informationen über die beabsichtigte Umsetzung
gegeben habe. (82) Da die Organe das Verfahren zu
dem Punkt wieder aufnahmen, zu dem der Rechtsfehler begangen wurde, ist es
normal, dass sie die Bekanntmachung an die Parteien richteten, die bei diesem
Verfahren interessierte Parteien waren. Zudem hinderte nichts andere
interessierte Parteien daran, sich zu melden; einige taten dies auch und galten
ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sich meldeten, als interessierte Parteien. Die
Tatsache, dass die Bekanntmachung erst mehr als ein Jahr nach Verkündung des
ersten der beiden Urteile veröffentlicht wurde, hat keine Auswirkungen auf die
Rechtmäßigkeit der vorliegenden Verordnung, da alle interessierten Parteien
rechtzeitig gebeten wurden, Stellung zu nehmen. (83) Achtens behaupteten die
betroffenen ausführenden Hersteller, ihr Recht auf Verteidigung sei dadurch
verletzt worden, dass die Kommission ihre MWB-Anträge erst im Zeitraum
2012-2013 und nicht 2005-2006 bewertet habe. Hätte die Bewertung 2005/2006
stattgefunden, hätten sie bestimmte Informationen liefern können, die sie nun
nicht mehr liefern könnten, weil die Unterlagen zerstört worden seien und/oder
die Personen den Arbeitsplatz gewechselt hätten. (84) Diesbezüglich sei daran
erinnert, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den ausführenden
Hersteller zu bitten, zusätzlich zum MWB-Antrag weitere Informationen zu
liefern. Kommission und Rat können ihre Bewertung auf die vom ausführenden
Hersteller eingereichten Informationen stützen (siehe Erwägungsgründe 21, 22
und 31). Außerdem haben die betroffenen ausführenden Hersteller die Bewertung
ihrer MWB-Anträge durch die Kommission nicht angefochten und nicht angegeben,
welche Unterlagen oder welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen. Die
Behauptung ist daher so abstrakt, dass die Organe diese Schwierigkeiten bei der
Bewertung der MBW-Anträge nicht berücksichtigen können. Da das Argument auf
Spekulationen beruht und nicht durch konkrete Angaben darüber gestützt wird,
welche Unterlagen und welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen und
inwiefern diese Unterlagen und Personen für die Bewertung der MWB-Anträge
relevant sind, muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. (85) Die interessierten Parteien
brachten vor, die vorgeschlagene Umsetzung würde gegen Artikel II
Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) 1994 verstoßen, da die Organe vorschlügen, rückwirkend einen
Antidumpingzoll auf Schuheinfuhren der betroffenen Ausführer einzuführen, für
welche die Antidumpingmaßnahmen bereits ausgelaufen seien. Da es keine gültigen
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den betroffenen Einfuhren gebe, verstoße die
Umsetzung ferner gegen die Artikel 10, 5.1 und 5.6 des
Antidumping-Übereinkommens. Nach diesen Artikeln können die Organe nach
Einleitung einer neuen Untersuchung und nach einem neuen Beschluss im Sinne von
Artikel 9.1 des Antidumping-Übereinkommens endgültige Antidumpingzölle
wiedereinführen. (86) Diese Argumente beruhen auf
der Auffassung, dass die Organe daran gehindert worden seien, das Verfahren an
dem Punkt wiederaufzunehmen, an dem der Rechtsfehler begangen wurde, und dass
die Einführung von Zöllen rückwirkend sei. Aus den vorstehend genannten Gründen
ist diese Auffassung falsch. Auf die vorgebrachten Argumente bezüglich eines
angeblichen Verstoßes gegen die WTO-Regeln muss daher nicht weiter eingegangen
werden. 5. Artikel 221 des
Zollkodex der Gemeinschaften (87) Nach Artikel 221 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[28]
darf die Mitteilung des Abgabenbetrags nach Ablauf einer Frist von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Die
Anwendung kann die Umsetzung der Urteile in allen Fällen unmöglich machen, in
denen die nationalen Zollbehörden und/oder Richter die Rechtswidrigkeit von
nationalen Zollmitteilungen, die auf der streitigen Verordnung beruhten und
Waren der betroffenen ausführenden Hersteller betrafen, akzeptiert haben. In
diesen Situationen müssen die nationalen Zollbehörden in der Lage sein, den
Abgabenbetrag nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Zollschuld mitzuteilen. (88) Im Gegensatz zur Meinung der
interessierten Parteien gilt Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften nicht
automatisch für die Erhebung von Antidumpingzöllen. Weder der Zollkodex der
Gemeinschaften selbst noch die Grundverordnung enthalten eine Bestimmung, durch
die der Zollkodex der Gemeinschaften auf die Erhebung von Antidumpingzöllen
anwendbar wäre. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung werden
in der Verordnung, mit der der Zoll eingeführt wird, Form, Satz und andere
Modalitäten zur Erhebung der Zölle festgelegt. (89) Daher ist in der vorliegenden
Verordnung die Anwendbarkeit von Artikel 221 des Zollkodex der
Gemeinschaften nicht vorgesehen, sondern es werden unabhängige
Verjährungsregeln festgelegt. Diese unabhängigen Regeln werden wie folgt
begründet: Die vorgeschlagene Wiedereinführung von Zöllen ist aus den in den
Erwägungsgründen 54 bis 59 und 66 genannten Gründen nicht rückwirkend und
läuft abgesehen davon aus den in den Erwägungsgründen 60 und 61 sowie 76
bis 80 den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, nämlich Schutz der
Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, nicht zuwider. (90) Zudem erfolgte eine erste
Mitteilung über den Abgabenbetrag innerhalb der Dreijahresfrist. Allerdings
musste nach den Urteilen neu beurteilt werden, ob die Zollschuld infolge der
Bewertung der MWB-Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller verringert
werden sollte. Da es bis zu dieser Beurteilung keine Rechtsgrundlage für die
Einbehaltung der gezahlten Zollschuld gab, wies die Kommission die nationalen
Zollbehörden an, den Erstattungsanträgen stattzugeben, die Einführer aber
gleichzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Kommission dem Rat die Wiedereinführung von Zöllen auf die
betreffenden Einfuhren vorschlägt (siehe Erwägungsgrund 66). (91) Aus diesen Gründen sind
unabhängige Verjährungsregeln in Abweichung von Artikel 221 des Zollkodex
der Gemeinschaften gerechtfertigt. (92) Dennoch
erscheint es angebracht, die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner
spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu machen,
um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den besonderen Umständen des
vorliegenden Falls Rechnung zu tragen. (93) Die interessierten Parteien
brachten vor, die Organe könnten nicht auf der Grundlage von Artikel 14
Absatz 3 der Grundverordnung von Artikel 221 des Zollkodex der
Gemeinschaften abweichen. Die Grundverordnung übertrage nur die Zuständigkeit
für die Einführung von Antidumpingzöllen, nicht aber für das Erlassen von
Vorschriften über die Vereinnahmung und nachträgliche Erhebung von
Antidumpingzöllen. Letztere Vorschriften müssten ausschließlich vom Zollkodex
der Gemeinschaften festgelegt werden. Sie stützten sich auf die Entscheidung
des Gerichtshofs in der Rechtssache C-201/04 „Molenbergnatie“. Die
interessierten Parteien führten ferner an, ein Durchführungsrechtsakt wie eine
Verordnung des Rates zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen könne nicht von
Gesetzgebungsakten wie dem Zollkodex der Gemeinschaften abweichen. Die
Abweichung von Artikel 221 des Zollkodex würde die Rechtssicherheit
untergraben, da nach ständiger Rechtsprechung die gesetzlich geschuldete Abgabe
nach Fristablauf nicht mehr erhoben werden könne. (94) Wie in Erwägungsgrund 88
dargelegt, gilt der Zollkodex der Gemeinschaften nicht automatisch für die
Erhebung von Antidumpingzöllen, sondern nur dann und in dem Umfang, wenn bzw.
in dem in der Verordnung, mit der die Zölle eingeführt werden, seine
Anwendbarkeit vorgesehen ist. Das Vorbringen muss aus diesem Grund als
unbegründet zurückgewiesen werden. Artikel 14 der Grundverordnung, bei der
es sich um einen Gesetzgebungsakt handelt, der eine Spezialvorschrift zum
Zollkodex der Gemeinschaften darstellt, überträgt dem Rat weitreichende
Befugnisse zur Abweichung vom Zollkodex der Gemeinschaften. Nach
Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung werden die Zölle von den
Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten
erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Im
Gegensatz zu der von den interessierten Parteien vertretenen Auffassung deckt
Artikel 14 der Grundverordnung nicht nur die Einführung, sondern auch die
Vereinnahmung von Zöllen ab. Nach Artikel 14 Absatz 3 der
Grundverordnung kann der Rat „besondere Bestimmungen“ festlegen; das Beispiel
einer gemeinsamen Begriffsbestimmung für den Warenursprung zeigt, dass diese
besonderen Bestimmungen unter anderem vom Zollkodex der Gemeinschaften
abweichen können. In der Rechtssache „Molenbergnatie“ kam Artikel 221 des
Zollkodex der Gemeinschaften genau deshalb zur Anwendung, weil die Verordnung
zur Einführung von Antidumpingzöllen nicht davon abwich. Zudem ist
offensichtlich, dass Abweichungen von den Organen begründet werden müssen und
den Geist, der Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften zugrunde liegt
– nämlich Rechtssicherheit –, bewahren müssen, wie es bei der vorliegenden
Verordnung der Fall ist. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen. (95) Eine interessierte Partei
brachte vor, die in Erwägungsgrund 92 genannte Zweijahresfrist für die
Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner sollte im Kontext von
Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften
angewendet werden, der im Falle einer strafbaren Handlung eine Verlängerung der
Dreijahresfrist für die Vereinnahmung des Zolls durch die Zollbehörden
vorsieht. Dieselbe Verlängerung solle für die Dreijahresfrist gelten, die nach
Artikel 236 des Zollkodex für die Beantragung einer Abgabenerstattung
durch die Einführer vorgesehen sei. Die Organe sehen keinen Grund, diesem
Ersuchen zu entsprechen. Die in Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 des
Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Ausnahme von der Dreijahresregel ist
nicht weitreichend genug, um eine effektive Umsetzung der Urteile zu erlauben.
Es besteht kein Grund, die Frist für Einführer, welche die betroffene Ware der
betroffenen ausführenden Hersteller eingeführt und ihre Zollschuld nicht
rechtzeitig angefochten haben, zu verlängern. 6. Schlussfolgerung (96) Nach Berücksichtigung und
Analyse der erfolgten Stellungnahmen wurde der Schluss gezogen, dass der
residuale Antidumpingzoll, der während der Geltungsdauer der streitigen
Verordnung für die betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China
galt, wieder eingeführt werden sollte. (97) Wie in Erwägungsgrund 40
dargelegt, ist eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates
und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 nicht erforderlich; sie
behalten für die betroffenen ausführenden Hersteller ihre Gültigkeit. C. UNTERRICHTUNG (98) Die betroffenen ausführenden
Hersteller und alle Parteien, die sich gemeldet hatten, wurden über die
wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die
Einführung des endgültigen Antidumpingzolls für die betroffenen ausführenden
Hersteller empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine
Frist zur Stellungnahme eingeräumt; einige interessierte Parteien machten von
dieser Möglichkeit Gebrauch. In diesem Zusammenhang fand auch eine Anhörung
beim Anhörungsbeauftragten statt – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Für die Geltungsdauer der
Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wird ein endgültiger
Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder
oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken
hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe sowie Schuhe mit einem
Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von
Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung
Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und
Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt (TARIC-Zusatzcode B999) und
unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00[29], ex 6403 51 11, ex
6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403
59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59
95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18,
ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex
6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403
99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00[30]. Die TARIC-Codes
werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. 2. Für die Zwecke dieser
Verordnung geltende folgende Begriffsbestimmungen: –
„Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der
Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission[31]; –
„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind
Schuhe mit einem CIF-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für
Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus
synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch
vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit
besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten
hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen
Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden
KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11,
ex 6403 91 13, ex 6403 91 16,
ex 6403 91 18, ex 6403 91 91,
ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98,
ex 6403 99 91, ex 6403 99 93,
ex 6403 99 96, ex 6403 99 98; –
„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind
Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens
100 Joule standhalten (1) und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden:
ex 6403 30 00[32],
ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex
6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403
59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91
16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98,
ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex
6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex
6405 10 00; –
„Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die
unter dem KN-Code ex 6405 10 00 eingereiht werden. 3. Der endgültige Antidumpingzollsatz
auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1
genannten und von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear
(Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear
(HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellten
Waren beträgt 16,5 %. 4. Mit Ausnahme von
Artikel 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[33] finden die geltenden
Zollvorschriften Anwendung. Die Mitteilung des Abgabenbetrags an den
Zollschuldner darf mehr als drei Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld,
jedoch nicht später als zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift
erfolgen. Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen für den mit der
Verordnung (EG) Nr. 553/2006 vom 27. März 2006 eingeführten
vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die
Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden
freigegeben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1. [3] ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1. [4] ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1. [5] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [6] ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3. [7] Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5.
Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter
Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und
Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1). [8] Verordnung des Rates (EG) Nr. 388/2008 vom
29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG)
Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den
Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der
Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten
Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der
Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom
1.5.2008, S. 1). [9] ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21. [10] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates
vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in
Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der
Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit
Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion
Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352
vom 30.12.2009, S. 1). [11] Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86
Asteris AE et al. und Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn. 27
und 28. [12] Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998,
I-6993, Randnr. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres
sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnrn. 80 bis 85; Rechtssache
T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Randnrn. 99 und 142;
verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de
Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Randnr. 83. [13] Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993
Randnr. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques/Rat,
Slg. 2000, I-8147, Randnrn. 80 bis 85. [14] ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6. [15] Rechtssache
C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147. [16] Rechtssache
T-299/05 Shanghai Exceli M&E Enterprise und Shanghai Adeptech
Precision/Rat, Slg. 2009, II-565 („Shanghai Excell“), Randnrn. 116
bis 146. [17] Rechtssache
C-141/08 P Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd/Rat,
Randnrn. 94ff. [18] Rechtssache 245/81
Edeka/Deutschland, Slg. 1982, 2746, Randnr. 27. [19] Rechtssache 270/84
Licata/ESC, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31; Rechtssache
C-60/98 Butterfly Music/CEDEM, Slg. 1999, 1-3939, Randnr. 24; Rechtssache 68/69 Bundesknappschaft/Brock, Slg. 1970,
171, Randnr. 6; Rechtssache 1/73 Westzucker GmbH/Einfuhr- und
Vorratsstelle für Zucker, Slg. 1973, 723, Randnr. 5;
Rechtssache 143/73 SOPAD/FORMA u.a., Slg. 1973, 1433, Randnr. 8;
Rechtssache 96/77 Bauche, Slg. 1978, 383, Randnr. 48;
Rechtssache 125/77
KoninklijkeScholten-Honig NV u.a./Floofdproduktschaap voor
Akkerbouwprodukten, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37; Rechtssache 40/79
Ρ/Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12; Rechtssache T-404/05
Griechenland/Kommission, Slg. 2008, 11-272, Randnr. 77; Rechtssache
C-334/07 Ρ Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1‑9465,
Randnr. 53. [20] Rechtssache T-176/01 Ferrière Nord/Kommission, Slg. 2004,
11-3931, Randnr. 139; Rechtssache C-334/07 Ρ
Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1‑9465, Randnr. 53. [21] Rechtssache C-169/95 Spanien/Kommission,
Slg. 1997, I-135, Randnrn. 51 bis 54; verbundene Rechtssachen
T-116/01 und T-118/01 P&O European Ferries (Vizcaya) SA, Slg. 2003,
II-2957, Randnr. 205. [22] Rechtssache C-34/92 GruSa Fleisch/Hauptzollamt
Hamburg-Jonas, Slg. 1993, 1-4147, Randnr. 22. Derselbe oder ein
ähnlicher Wortlaut findet sich beispielsweise in den verbundenen Rechtssachen 212
bis 217/80 Meridionale Industria Salumi α.δ., Slg. 1981, 2735,
Randnrn. 9 und 10; Rechtssache 21/81 Bout, Slg. 1982, 381,
Randnr. 13; Rechtssache T-42/96 Eyckeler & Malt/Kommission,
Slg. 1998, 11-401, Randnrn. 53, 55 und 56. [23] Slg. 2004, II-369, Randnrn. 36 und 37. [24] Siehe auch Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria
alimentare (SAFA), Slg. 1990, I-1, Randnr. 13. [25] Rechtssache 199/82 San Giorgio, Slg. 1983, 3595,
Randnr. 13. [26] Rechtssache 458/98 P Industrie des Poudres
Sphériques/Rat vom 3. Oktober 2000. [27] Verbundene Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P Demesa
und Territorio Histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-10609,
Randnr. 44; verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05
Frankreich/Kommission, Slg. 2009, II-4315, Randnr. 261. [28] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [29] Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission
vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006,
S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex
6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt. [30] Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der
Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286
vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der
Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der
Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes. [31] ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1. [32] Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission
vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006,
S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex
6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05
ersetzt. [33] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. ANHANG des Vorschlags für eine
Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines
endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen
Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung
in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable
Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear
(HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden TARIC-Codes für
Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne von Artikel
1 a) Ab
7. Oktober 2006: 6403 30 00 39,
6403 30 00 89, 6403 51 11 90, 6403 51 15 90, 6403 51 19 90, 6403 51 91 90, 6403
51 95 90, 6403 51 99 90, 6403 59 11 90, 6403 59 31 90, 6403 59 35 90, 6403 59
39 90, 6403 59 91 90, 6403 59 95 90, 6403 59 99 90, 6403 91 11 99, 6403 91 13
99, 6403 91 16 99, 6403 91 18 99, 6403 91 91 99, 6403 91 93 99, 6403 91 96 99,
6403 91 98 99, 6403 99 11 90, 6403 99 31 90, 6403 99 33 90, 6403 99 36 90, 6403
99 38 90, 6403 99 91 99, 6403 99 93 29, 6403 99 93 99, 6403 99 96 29, 6403 99
96 99, 6403 99 98 29, 6403 99 98 99 und 6405 10 00 80 b) Ab
1. Januar 2007: 6403 51 05 19,
6403 51 05 99, 6403 51 11 90, 6403 51 15 90, 6403 51 19 90, 6403 51 91 90, 6403
51 95 90, 6403 51 99 90, 6403 59 05 19, 6403 59 05 99, 6403 59 11 90, 6403 59
31 90, 6403 59 35 90, 6403 59 39 90, 6403 59 91 90, 6403 59 95 90, 6403 59 99
90, 6403 91 05 19, 6403 91 05 99, 6403 91 11 99, 6403 91 13 99, 6403 91 16 99,
6403 91 18 99, 6403 91 91 99, 6403 91 93 99, 6403 91 96 99, 6403 91 98 99, 6403
99 05 19, 6403 99 05 99, 6403 99 11 90, 6403 99 31 90, 6403 99 33 90, 6403 99
36 90, 6403 99 38 90, 6403 99 91 99, 6403 99 93 29, 6403 99 93 99, 6403 99 96
29, 6403 99 96 99, 6403 99 98 29, 6403 99 98 99 und 6405 10 00 80 c) Ab 7. September
2007: 6403 20 00 20, 6403 20 00 80, 6403 51 05 15,
6403 51 05 18, 6403 51 05 95, 6403 51 05 98, 6403 51 11 91, 6403 51 11 99, 6403
51 15 91, 6403 51 15 99, 6403 51 19 91, 6403 51 19 99, 6403 51 91 91, 6403 51
91 99, 6403 51 95 91, 6403 51 95 99, 6403 51 99 91, 6403 51 99 99, 6403 59 05
15, 6403 59 05 18, 6403 59 05 95, 6403 59 05 98, 6403 59 11 91, 6403 59 11 99,
6403 59 31 91, 6403 59 31 99, 6403 59 35 91, 6403 59 35 99, 6403 59 39 91, 6403
59 39 99, 6403 59 91 91, 6403 59 91 99, 6403 59 95 91, 6403 59 95 99, 6403 59
99 91, 6403 59 99 99, 6403 91 05 15, 6403 91 05 18, 6403 91 05 95, 6403 91 05
98, 6403 91 11 95, 6403 91 11 98, 6403 91 13 95, 6403 91 13 98, 6403 91 16 95,
6403 91 16 98, 6403 91 18 95, 6403 91 18 98, 6403 91 91 95, 6403 91 91 98, 6403
91 93 95, 6403 91 93 98, 6403 91 96 95, 6403 91 96 98, 6403 91 98 95, 6403 91
98 98, 6403 99 05 15, 6403 99 05 18, 6403 99 05 95, 6403 99 05 98, 6403 99 11
91, 6403 99 11 99, 6403 99 31 91, 6403 99 31 99, 6403 99 33 91, 6403 99 33 99,
6403 99 36 91, 6403 99 36 99, 6403 99 38 91, 6403 99 38 99, 6403 99 91 95, 6403
99 91 98, 6403 99 93 25, 6403 99 93 28, 6403 99 93 95, 6403 99 93 98, 6403 99
96 25, 6403 99 96 28, 6403 99 96 95, 6403 99 96 98, 6403 99 98 25, 6403 99 98
28, 6403 99 98 95, 6403 99 98 98, 6405 10 00 81 und 6405 10 00 89