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Document 52014PC0067
Proposal for a COUNCIL DECISION establishing the position to be adopted by the Union at the 53rd session of the OTIF Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods as regards certain amendments to Appendix C to the Convention concerning International Carriage by Rail (COTIF) applicable from 1 January 2015
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen
/* COM/2014/067 final - 2014/0035 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen /* COM/2014/067 final - 2014/0035 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS In dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates
soll der Standpunkt der Europäischen Union festgelegt werden, den diese
anlässlich der am 22. Mai 2014 geplanten Sitzung des OTIF-Fachausschusses
für die Beförderung gefährlicher Güter (nachstehend „RID-Fachausschuss“)
hinsichtlich bestimmter Änderungen der technischen und administrativen
Bestimmungen des Anhangs von Anhang C des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die auf der genannten Ausschusssitzung
beschlossen werden sollen, einnehmen wird. Der genannte Anhang, gemeinhin bekannt als
„RID“ (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter), regelt die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der
Eisenbahn zwischen den COTIF-Vertragsstaaten, die die RID-Vorschriften anwenden
(RID-Vertragsstaaten). 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die internationalen Bestimmungen für die
Beförderung gefährlicher Güter wurden durch verschiedene internationale
Organisationen wie die OTIF, die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten
Nationen (UN-ECE) und verschiedene Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
festgelegt. Da die Regeln miteinander vereinbar sein müssen, haben die an
diesen Arbeiten beteiligten Organisationen ein komplexes internationales System
für die Koordinierung und Harmonisierung geschaffen. Die Bestimmungen werden in
einem zweijährigen Zyklus angepasst. Ein breites Spektrum von Sachverständigen aus
dem öffentlichen und dem privaten Bereich wurde während der Vorbereitung dieser
Änderungen konsultiert. Während der Ausarbeitung der Änderungen haben die
nachstehenden Fachsitzungen stattgefunden: Sachverständigenausschuss der Vereinten
Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter: (1)
41. Sitzung in Genf, 25. Juni -
4. Juli 2012, (2)
42. Sitzung in Genf, 3. -11. Dezember
2012, (3)
43. Sitzung in Genf, 24. -28. Juni
2013 und (4)
44. Sitzung in Genf, 25. November -
4. Dezember 2013; gemeinsame Sitzung (UN-ECE – OTIF) des RID-Fachausschusses
und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter: (1)
Herbstsitzung 2012 in Genf, 17.-21. September
2012, (2)
Frühjahrssitzung 2013 in Bern, 18.-22. März
2013, (3)
Herbstsitzung 2013 in Genf, 17.-27. September
2013 und (4)
weitere gemeinsame Sitzung im Frühjahr 2014 in Bern
(17.-21. März 2014), auf der voraussichtlich weitere Änderungen empfohlen
werden, die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen; Ständige Arbeitsgruppe des
RID-Fachausschusses: (1)
erste Sitzung in Riga, 12.-15. November 2012,
und (2)
zweite Sitzung in Kopenhagen, 18.-22. November
2013. Auf diesen Sitzungen wurden die einzelnen
Änderungsvorschläge von den Sachverständigen analysiert und bearbeitet. In den
meisten Fällen war die Zustimmung zu den empfohlenen Maßnahmen einstimmig.
Einige Vorschläge werden von einer Mehrheit der Sachverständigen empfohlen. Der
RID-Fachausschuss wird über diese Vorschläge am 22. Mai 2014 beschließen. Der gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland[1]
eingesetzte Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter führte anlässlich
seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 erste Gespräche über die Vorschläge. Die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) hat
eine umfassende Folgenabschätzung über die Anwendung von Entgleisungsdetektoren
vorgenommen.[2]
Die ERA kommt zu dem Schluss, dass eine obligatorische Anwendung dieser Geräte
bei Wagen, in denen bestimmte gefährliche Güter befördert werden, nicht
kosteneffizient ist. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die Union trat dem COTIF aufgrund des
Beschlusses 2013/103/EU des Rates[3]
im Juli 2011 bei. COTIF ist ein gemischtes Übereinkommen, bei dem die Union und
alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. In Anhang III des Beschlusses
werden die internen Regelungen für den Rat, die Mitgliedstaaten und die
Kommission in Bezug auf die Verfahren im Rahmen der OTIF festgelegt. In
Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, stimmt
die EU mit der Anzahl der Stimmen aller Mitgliedstaaten ab, die
COTIF-Vertragsparteien sind. 26 EU-Mitgliedstaaten sind Mitglieder des
COTIF. Derzeit sind 46 Staaten RID-Vertragsstaaten und
48 OTIF-Mitgliedstaaten. Die Union wendet seit dem 1. Januar 1997
die RID-Vorschriften auf den gesamten Verkehr im EU-Gebiet an, zunächst
aufgrund der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter[4].
2008 wurde die Richtlinie 96/49/EG durch die Richtlinie 2008/68/EG aufgehoben,
die die gleichen Grundsätze wie die vorhergehende Richtlinie verfolgt. In Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG heißt es im Zusammenhang
mit Drittländern: „Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten
und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR, RID und ADN
eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.“[5] Ferner lautet der
Erwägungsgrund 12 der Richtlinie: „In Drittländern zugelassene
Beförderungsmittel sollten vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen von ADR, RID und ADN und dieser Richtlinie für die
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf den Gebieten der
Mitgliedstaaten eingesetzt werden können.“ Der Gegenstand der oben genannten
Änderungen fällt daher vollständig in die ausschließliche Zuständigkeit der
Union. Folglich treten gemäß Titel VI
Artikel 35 des COTIF die Änderungen – sobald sie vom RID-Fachausschuss
beschlossen sind – für alle Vertragsparteien am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Vertragsparteien
mitgeteilt hat. Eine Vertragspartei kann innerhalb von vier Monaten ab dem Tag
der Mitteilung Widerspruch einlegen. Legt ein Viertel der Vertragsparteien
Widerspruch ein, treten die Änderungen nicht in Kraft. In den Vertragsparteien, die den Beschlüssen
rechtzeitig widersprochen haben, ist die Anwendung des Anhangs C insgesamt
im Verkehr mit und zwischen diesen Vertragsparteien mit dem Inkrafttreten der
Beschlüsse ausgesetzt. Jedoch sind bei einem Widerspruch gegen die
Verbindlicherklärung einer technischen Norm oder gegen die Annahme einer
einheitlichen technischen Vorschrift nur diese im Verkehr mit und zwischen den
Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt; Entsprechendes
gilt bei einem teilweisen Widerspruch. Sofern die Vertragsparteien nicht eine
ausreichende Zahl von Beschwerden vorbringen, wird davon ausgegangen, dass die
unter diesen Vorschlag fallenden Änderungen am 1. Januar 2015 in Kraft
treten und für die Union und die Mitgliedstaaten verbindlich und damit
Bestandteil des Besitzstands der Union werden. Schließlich ist in Titel VII Artikel 38
des COTIF festgelegt, dass hinsichtlich der Wahrnehmung des Stimmrechtes und
des in Artikel 35 §§ 2 und 4 vorgesehenen Widerspruchsrechtes der
regionalen Organisation, in diesem Fall der Europäischen Union, so viele
Stimmen zustehen, wie die Zahl ihrer Mitglieder beträgt, die zugleich
Mitgliedstaaten der Organisation sind. Der Vorschlag wurde auf der Grundlage des
Ratsbeschlusses über den Beitritt der EU zum COTIF (Beschluss 2013/103/EU)
formuliert. Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses ist
Artikel 91 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates
enthält im Anhang eine detaillierte Liste der geplanten Änderungen, in der
angegeben ist, welche Änderungen von der Union angenommen werden können und
welche abzulehnen sind. Die meisten der vorgesehenen Änderungen werden als
zweckmäßig für die sichere, kostenwirksame Beförderung gefährlicher Güter
angesehen und berücksichtigen den technologischen Fortschritt; sie können daher
befürwortet werden. Die Änderung Nummer 9 im Anhang des
Beschlussentwurfs ist jedoch nicht ausgereift genug, um im Hinblick auf ein
Inkrafttreten am 1. Januar 2015 eine Entscheidung treffen zu können,
weshalb diese auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden sollte. Die Änderung 14 über die obligatorische
Verwendung von Entgleisungsdetektoren wurde bereits für die Überarbeitung der
Bestimmungen zum 1. Januar 2013 erörtert; die Entscheidung wurde damals
verschoben. Einige Mitgliedstaaten unterstützen die Initiative, andere lehnen
sie ab. Gemäß der von der ERA durchgeführten Folgenabschätzung ist die Maßnahme
nicht kosteneffizient und es stehen effizientere Alternativen zur Verfügung.
Daher wird vorgeschlagen, die Änderung in diesem Stadium abzulehnen. Dieser
Standpunkt greift jedoch etwaigen weiteren Arbeiten und Entwicklungen in diesem
Bereich nicht vor. In den Fällen, in denen der RID-Fachausschuss
Änderungen verabschiedet hat, die nicht dem Standpunkt der Union im Anhang zu
diesem Beschlussentwurf entsprechen, sollte die Union gemäß dem Verfahren des
Titels VI Artikel 35 §4 des
COTIF Widerspruch einlegen, um zu vermeiden, dass solche Änderungen in Kraft
treten. 4. ANWENDUNG IN DER
EUROPÄISCHEN UNION Die vorstehenden Änderungen müssen, soweit sie
für die Union verbindlich werden, in die Richtlinie 2008/68/EG über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland aufgenommen werden, wonach im
Rahmen des COTIF einheitliche Vorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen innerhalb
eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen angewandt
werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission ermächtigt, Anhang II
Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt anzupassen. Sobald die Widerspruchsfrist im Anschluss
an die Mitteilung des Generalsekretärs der OTIF abgelaufen ist, wird die
Kommission den Anpassungsprozess einleiten. 2014/0035 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union anlässlich der
53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher
Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar
2015 gelten sollen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union trat dem
Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in
der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999
(nachstehend „COTIF-Übereinkommen“) durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates
vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der
Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen
Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der
Europäischen Union zu oben genanntem Übereinkommen bei[6]. (2) Alle Mitgliedstaaten mit
Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens. (3) Mit der Richtlinie 2008/68/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland[7]
werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats
oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt, indem auf die Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, (Anhang C
(RID) des COTIF-Übereinkommens) verwiesen wird. Ferner heißt es in
Artikel 4 dieser Richtlinie: „Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen
Mitgliedstaaten und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR,
RID und ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes
bestimmt ist.“ Daher fallen der Gegenstand der RID sowie deren Änderungen
vollständig in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. (4) Es wird erwartet, dass der
nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des
COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher
Güter auf seiner 53. Sitzung, die am 22. Mai 2014 stattfinden soll,
über bestimmte Änderungen der RID beschließen wird. Mit diesen Änderungen
technischer Normen oder einheitlicher technischer Vorschriften soll eine
sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet werden,
wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die
Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr
darstellen, berücksichtigt werden. (5) Der durch Artikel 9 der
Richtlinie 2008/68/EG eingesetzte Ausschuss für die Beförderung gefährlicher
Güter hat Vorgespräche über diese Änderungen geführt. (6) Die meisten der
vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und nützlich und sollten daher
von der Union unterstützt werden. Einige der vorgeschlagenen Änderungen stehen
jedoch nicht im Verhältnis zu den Risiken bei der Beförderung oder sind im
Hinblick auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht effizient und
sollten daher abgelehnt werden. Sollten die letztgenannten Änderungen
beschlossen werden, sollte die Union einen Widerspruch nach dem Verfahren des
Titels VII Artikel 35 §4 des COTIF-Übereinkommens einlegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1
Standpunkt der Europäischen Union 1. Der Standpunkt, den die
Europäische Union auf der 53. Sitzung des Fachausschusses für die
Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr einnehmen wird, muss dem Standpunkt im Anhang
dieses Beschlusses entsprechen. 2. Geringfügige Änderungen der
im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können ohne weiteren Beschluss
des Rates von den Vertretern der Union in dem genannten Ausschuss vereinbart
werden. Artikel 2 Der Beschluss des genannten Ausschusses wird
nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13. [2] Folgenabschätzung zur Verwendung von
Entgleisungsdetektoren im Eisenbahnsystem der EU, ERA/REP/03 ‑2009/SAF. [3] Beschluss des Rates vom 16. Juni 2011 über die
Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen
Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen
Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen
über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der
Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl.
L 51 vom 23.2.2013, S. 1). [4] ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. [5] ADR und ADN sind die Abkürzungen für die internationalen
Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über
die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen. [6] ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1. [7] ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13. ANHANG des Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Union
anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung
gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des
Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1.
Januar 2015 gelten sollen Vorschlag || Referenzdokument || Gegenstand || Bemerkungen || Standpunkt der EU 1 || OTIF/RID/CE/GTP/2012-A, Anhang I || in der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte Änderungen || technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF || Zustimmung zu den Änderungen 2 || OTIF/RID/CE/GTP/2012-A, Anhang I || Änderungen sollen durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werden || Diese Bestimmungen stehen im Referenzdokument in eckigen Klammern. || Zustimmung zu den Änderungen 3 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/1 || Übergangsvorschrift für bestimmte Großzettel (Placards) || technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF || Zustimmung zur Änderung 4 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/2 || Anwendung der Sondervorschrift TE 25 || technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF || Zustimmung zur Änderung 5 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/5 || Überprüfung bestimmter Kennzeichnungen || technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF || Zustimmung zur Änderung 6 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/6 || dem Infrastrukturbetreiber zu übermittelnde Informationen || Die Ständige Arbeitsgruppe sprach sich für die zweite im Referenzdokument vorgestellte Option aus. || Zustimmung zur Änderung 7 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/11 || Verwendung von Fachbegriffen || technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF || Zustimmung zur Änderung 8 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/12 || Folgen der Streichung des UIC-Merkblattes 573 || technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF || Zustimmung zu den Änderungen 9 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/13 und OTIF/RID/CE/GTP/2013/15 || Anwendung der Sondervorschrift TE 22 || Der Vorschlag ist nicht ausgereift genug für eine Entscheidung. || Verschiebung der Entscheidung 10 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/14 und OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.14 || redaktionelle Überarbeitung des Verweises auf die EU-Bestimmungen für den Bahnverkehr || technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF || Zustimmung zu den Änderungen 11 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/16 || Beförderung gefährlicher Güter in Personenzügen || technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF || Zustimmung zur Änderung in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung 12 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/17 || mehrere in der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte konsolidierte Änderungen || technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF || Zustimmung zu den Änderungen || OTIF/RID/CE/GTP/2013/17 || Änderungen, die durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werden sollen: || - || - 13 || idem || Änderungen, die einen gemeinsamen Standpunkt der gemeinsamen Sitzung UN-ECE/OTIF erfordern || Ein effizienter intermodaler Verkehr muss gefördert werden. || Zustimmung zu den Änderungen gemäß der Empfehlung der gemeinsamen Sitzung 14 || idem und OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.3 || Bestimmungen über die obligatorische Anwendung von Entgleisungsdetektoren in bestimmten Wagen || Die Folgenabschätzung der Europäischen Eisenbahnagentur zeigt, dass diese Maßnahme für das europäische Eisenbahnsystem nicht kosteneffizient ist. || Ablehnung der Änderung 15 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/3, OTIF/RID/CE/GTP/2013/9 und OTIF/RID/CE/GTP/2013/18 || Harmonisierung der Vorschriften mit denen des Anhangs 2 des SGMS der OSJD || Die effiziente Beförderung gefährlicher Güter zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern der OSJD sollte erleichtert werden. || Zustimmung zu den Änderungen 16 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.4 || Beförderung von Kohle || kein Konsens zu technischen Einzelheiten in der Ständigen Arbeitsgruppe || Bestimmung des EU-Standpunktes vor Ort 17 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.8 || Überarbeitung des Kapitels 7.7 der RID || Der Vorschlag dieses Referenzdokuments wird in einer umfassenderen Diskussion zur Überarbeitung des Kapitels 7.7 erörtert. || Bestimmung des EU-Standpunktes vor Ort 18 || OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.12 || Angleichung an die Vorschriften im Straßenverkehr || Durch diese Vorschläge werden die Vorschläge im Referenzdokument OTIF/RID/CE/GTP/–2013/17 geändert. || Zustimmung zu den Änderungen