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Document 52014PC0045

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien)

    /* COM/2014/045 final */

    52014PC0045

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien) /* COM/2014/045 final */


    BEGRÜNDUNG

    Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

    Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

    Am 8. Oktober 2013 stellte Spanien den Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in 198 Unternehmen des Wirtschaftszweigs NACE Rev. 2, Abteilung 13 (Herstellung von Textilien)[3] in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien.

    Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

    ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

    Eckdaten: ||

    EGF-Referenznummer || EGF/2013/008

    Mitgliedstaat || Spanien

    Artikel 2 || Buchstabe b

    Betroffene Unternehmen || 198

    NUTS-II-Region || Comunidad Valenciana (ES52)

    NACE-Rev.-2-Abteilung || 13 (Herstellung von Textilien)

    Bezugszeitraum || 1.11.2012 – 1.8.2013

    Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 1.1.2014

    Datum der Antragstellung || 8.10.2013

    Entlassungen im Bezugszeitraum || 560

    Voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmende entlassene Arbeitskräfte || 300

    Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 1 600 000

    Kosten für die Durchführung des EGF[4] (EUR) || 80 000

    Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 4,76

    Gesamtkosten (EUR) || 1 680 000

    EGF-Beitrag in EUR (50 %) || 840 000

    1.           Der Antrag wurde der Kommission am 8. Oktober 2013 vorgelegt und bis zum 5. November 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

    2.           Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

    Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise

    3.           Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung macht Spanien geltend, dass seit dem Auslaufen des für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren geschlossenen WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung (ÜTB) zum Ende des Jahres 2004 der EU-Markt für Textilien einem weitaus stärkeren globalen Wettbewerb ausgesetzt ist[5], insbesondere durch China und andere Länder des Fernen Ostens. Aus dem nachstehenden Diagramm geht hervor, dass seit dem Ende des ÜTB für die NACE-Abteilung 13 die Einfuhren erheblich zugenommen haben.

    Textilausfuhren und -einfuhren der EU[6] (in Mio. EUR)

                          Quelle: Eurostat. Comext.

    4.           Im Zeitraum 2004-2012 hat sich die EU-Handelsbilanz für Textilien erheblich verschlechtert. Die Einfuhr von Textilien in die EU nahm während dieses Zeitraums um 17 % zu, während die Ausfuhr von Textilien aus der EU in Nicht-EU-Länder um 3 % zurückging. Die EU-Handelsbilanz für Textilien wies im Jahr 2004 noch einen Überschuss von 1107 Mio. EUR auf, wohingegen im Jahr 2012 ein Defizit von 3067 Mio. EUR zu verzeichnen war.

    Textilien Mio. EUR || 2004 || 2006 || 2008 || 2010 || 2012 || Wachstum in % 2004/2012

    Einfuhren in die EU || 20 585 || 22 637 || 21 574 || 22 789 || 24 098 || 17,07

    Ausfuhren aus der EU || 21 692 || 22 609 || 18 890 || 18 695 || 21 031 || -3,05

    Saldo || 1107 || -28 || -2684 || -4094 || -3067 ||

    5.           Außerdem ging im Zeitraum 2000-2011 der Anteil der EU am Welthandel im Bereich Textilien von 10 % auf 8 % zurück, während sich der entsprechende Anteil Chinas von 10 % auf 32 % erhöhte[7].

    6.           Nach Ansicht der Kommissionsdienststellen stehen demnach die 560 Entlassungen in der spanischen Region Comunidad Valenciana gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 in Zusammenhang mit weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge, die zu einem beträchtlichen Anstieg der Einfuhren in die EU und einem Rückgang des Anteils der EU am Weltmarkt geführt haben.

    7.           Bislang gingen 11 EGF-Anträge für den Textilsektor[8] ein, alle aufgrund der Globalisierung des Handels.

    Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe b

    8.           Spanien beantragt eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in Unternehmen erforderlich sind, die in der gleichen NACE-Rev.-2-Abteilung in einer NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen in einem Mitgliedstaat tätig sind.

    9.           Der Antrag betrifft 560 Entlassungen während des neunmonatigen Bezugszeitraums vom 1. November 2012 bis zum 1. August 2013 in 198 Unternehmen, die der NACE-Rev.-2-Abteilung 13 (Herstellung von Textilien) zuzuordnen und in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52) angesiedelt sind. Von diesen Entlassungen wurden 117 anhand von Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt; weitere 284 Entlassungen wurden anhand des zweiten Gedankenstrichs und die restlichen 159 Entlassungen anhand des dritten Gedankenstrichs desselben Absatzes ermittelt. Die Kommission hat die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erforderliche Bestätigung erhalten, dass es sich hierbei um die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen handelt.

    Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

    10.         Die spanische Textilindustrie hatte aufgrund des Wettbewerbsdrucks nach dem Auslaufen des WTO-Multifaserabkommens und des darauf folgenden Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung eine weitreichende Umstrukturierung und Modernisierung zu bewältigen. Die spanischen Behörden erklären, dass der gemäß verschiedenen Papieren[9] erwartete reibungslose Übergang durch die unvorhersehbare Stärke des Euro unterbrochen wurde, was einen wesentlich rascheren Rückgang des EU-Marktanteils zur Folge hatte als vorhergesehen.

    Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte

    11.         Der Antrag betrifft 560 Entlassungen in folgenden 198 Unternehmen:

    Unternehmen und Anzahl der Entlassungen

    A.C. CUERDAS SL || 1 || INNOVIA COPTALIA, S.A. || 1

    ABASIC, S.L.U. || 1 || IRPA SA || 1

    ACABADOS DE TEJIDOS INNOVADORES S.L.U. || 1 || IZPIEL SA || 1

    ACAPERSA || 1 || J.P. CARDENAL 1953 S.L. || 1

    ADELA ROY, S.L. || 1 || JARRES, S.L. || 3

    ADOLFO DOMINGUEZ SA || 3 || JOAQUIN GARCIA ROMAN || 1

    ALCOCERTEX, S.L. || 3 || JOAQUIN REINA, S.A. || 16

    ALGINET TEXTIL SA || 3 || JOHNSON  CONTROLS  IBERICA, S.A. || 2

    ALHAMBRA INTERNACIONAL S.A. || 6 || JOSE BARTUAL CASTELLETS S.L || 4

    ALTERCO  S.A. || 2 || JOSE ROYO S.L. || 1

    ALYSA S.L || 1 || JOSEP AVELINO DEVIS || 1

    ANA MARI GOMEZ VAQUERO || 1 || JUAN FORNES FORNES SA || 1

    ANTONIO BORONAT SUCH || 1 || JUAN JOSE BARBER MATAIX || 1

    ANTONIO JORGE GUILLEM PICO S.L. || 1 || JUAN LUIS PEREZ VILAPLANA || 1

    ANTONIO MIGUEL QLCARAZ TEXTIL SL || 1 || LARA TEXTIL HIPER S.L. || 1

    APARISI & CIA || 5 || LECOUIR EXP IMP SL || 1

    ARBORA & AUSONIA, S.L.U. || 3 || LIZZO DESIGN SL || 1

    ARMANDO FERRE || 2 || LUIS HERNANDEZ LOPEZ || 2

    ATEVAL || 1 || LYONTEX, S.L. || 2

    ATHOS FABRICS, S.L. || 1 || MANTEROL, S.A. || 9

    ATIKA GRAVATS I DISSENY TEXTIL, S.L. || 1 || MANUEL GARCIA GUTIERREZ || 1

    ATRIUM RETAIL SERVICES S.L. || 1 || MANUEL REVERT Y CIA, S.A || 1

    ATTRACTION GROUP 2002 S.L. || 1 || MAPA SPONTEX IBERICA S.A || 2

    BELENGUER ROBA BETA S.L || 1 || MARIA DEL MAR CORDERO GARCIA || 1

    BENICAS GRUP S.L. || 2 || MARIA ESTELA AÑO SENAR || 1

    BETIS TEXTIL, S.A. || 1 || MARINA CASTRO GARCIA || 1

    BIARPRINT, S.L. || 1 || MEPABAN SA || 1

    BON ESTIL, S.L. || 1 || MIDUSO S.L. || 1

    BORDADOS MILENIUM EXPORT S.L. || 2 || MIGUEL JUAN TORREGROSA TOLEDO || 1

    BORDADOS SOLER SANTAMARIA SLL || 1 || MINIT SPAIN, S.A. || 1

    BOSCH DE LA FLOR CONFECCIONISTAS S.L || 1 || MODELAIN TEXTIL, S.L. || 1

    CALZADOS NAVARRO, S.L. || 1 || MONTE KINABALU SL || 2

    CAMBRASS || 1 || MURO PAPEL S.A. || 1

    CARPETFIL ALFOMBRAS S.L.U. || 2 || NAVARRO QUATTRO MODA, S.L. || 1

    CASTILLA RIENDA S.L || 1 || ORCHESTRA S.L || 1

    CLEYSOR, S.L. || 1 || OYSHIO ESPAÑA SA || 1

    COLCHONES MIVIS, S.L. || 2 || OYSHIO ESPAÑA SA || 1

    COLORPINT FASHION S.L. || 2 || OYSHO SAU || 1

    COLORTEX 1967, S.L. || 68 || P. TOTEL, S.L. || 1

    COLORTEX, S.A. || 16 || PABEL BOCAIRENT SL || 1

    COMERCIAL INDUSTRIAL DE MANUFACTURADOS TEXTILES S.L. || 1 || PAU COLOMER S.L. || 10

    COMERCIAL TIFANYS, S.L. || 1 || PEPE JEANS FOOTWEAR, S.L. || 1

    COMERSAN S.A. || 1 || PRODUCTOS DAMEL , SL. || 1

    CONFECCIONES ENRICH S.L. || 1 || PROTEC TEXTIL SL || 1

    CONFECCIONES MACOLSA, S.L. || 1 || PULL & BEAR  ESPAÑA SA || 5

    CONFECCIONES SULFY, S.L. || 1 || PUNTO FA SL || 3

    CORSETERIA LEVANTINA, SL || 1 || RAFAEL CATALA, S.A. || 19

    CORTEFIEL SA || 1 || RAMDOM TEX S.L. || 2

    COSEFIL S.L. || 2 || RED NASSAU, S.L. || 1

    CREACIONES FAMISAX, S.L. || 1 || REIG MARTI, S.A. || 42

    CREVI MODA CONFECCIÓN S.L. || 6 || ROTATEX S.L. || 1

    DEBORA AUSONIA || 2 || ROYO GARMENTS, S.L. || 10

    DISCOMEL, S.L. || 1 || SANPERE LOGÍSTICA S.L. || 1

    DISFRIMUR S.L || 1 || SIXTY SPAIN RETAIL, S.L.U. || 1

    DISTRIBUCIONES DIRECTAS 2004 SL || 1 || SOCIEDAD TEXTIL LONIA SA || 3

    DORIAN TEXTIL, S.L. || 2 || SOLARMANES, S.L. || 1

    DUSEN, S.A. || 1 || SONNENGLANZ S.L. || 1

    ELIS MANOMATIC, S.A. || 1 || STRADIVARIUS ESPAÑA SA || 2

    ELISA ANDRES CARBONELL, S.L. || 4 || T. L. HONDURAS SL || 1

    ELISA MENUTS SL || 2 || T.M.V., S.L. || 2

    ENCONADOS Y TORCIDOS S.A. || 1 || TAMODERVA S.L || 1

    ESADE, S.L. || 1 || TAPICERIAS, S.A. || 3

    ESCRIG, S.L. || 2 || TAPIZADOS AROCA, C.B. || 1

    EURORED SL || 1 || TEIBOR S.L || 1

    EXCLUSIVAS SIRVENT, S.L. || 1 || TEJIDOS Y BORDADOS S.L. || 1

    EXPORT PABLO´S || 1 || TELAKASA HOGAR, S.L. || 1

    EZETI SL || 1 || TEX - COY S.L. || 1

    FAUSTINO SALCEDO, S.L. || 1 || TEX ATHENEA SL || 5

    FERNANDO JOSE PUYOL NADAL || 1 || TEXIL SAMA || 1

    FETEXSA || 2 || TEXTIL DAIMIELEÑA S.A || 1

    FIBRESVAL, S.L. || 2 || TEXTIL GRECA, S.L. || 1

    FINANCIERA PRONOVIAS, S.A. || 2 || TEXTILES ANTILO, S.L. || 1

    FRAG COMERCIO INTERNACIONAL, S.L. || 2 || TEXTILES ATHENEA, S.A. || 1

    FRANCHISING CALZEDONIA ESPAÑA S.A. || 1 || TEXTILES EURO BLANKETS, S.L. || 4

    FRANCISCO FERRER MARIN, S.L. || 1 || TEXTILES PASTOR S.L. || 1

    FUNKY FISH SPAIN, S.L. || 1 || TEXTILES SAN JORGE SL || 1

    GALIANA NOVA, S.L. || 6 || TEXTILIN, S.L. || 1

    GAMES STORES IBERIA SL || 2 || THV, SL BLANCO FASHION, SL (SALERA) || 1

    GENERAL DE INNOVACION TEXTIL || 1 || TOLDOS LEVANTE S.L || 2

    GENEROS DE PUNTO GARCIA, S.L. || 1 || TUSSY XXI SL || 1

    GIL MAS, S.A. || 10 || TUTTO PICCOLO S.A. || 3

    GONZAGA EXPORT, S.L || 2 || UBESOL, S.L. || 3

    GREGORI GALINDO FCO JOSE S.L.N.E. || 1 || UBESOL, S.L. || 1

    GRUPO ANTOLIN AUTOTRIM S.A.U || 1 || UBIOTEX, S.L. || 1

    GRUPO BONATEL S.L.U. || 1 || UNION COMPOSITES S.L. || 1

    GRUPO TAVEX S.A. || 11 || VALENCIA MENKES S.A || 1

    HENNES Y MAURITZ S.L. || 1 || VALMEXIN S.L || 1

    HIJOS DE SILVIO COLOMINA SL || 5 || VANICO S.A. || 1

    HILADOS BENAMER S.L. || 18 || VERDE VELENO SL || 3

    HILATURAS EL RAVALET, SL || 11 || VICENTA SIFRE GALLART, SL || 1

    HILATURAS FERRE S.A. || 1 || VIDAL Y SANZ S.A. || 5

    HILATURAS MARSANS S.L. || 1 || VISOR FALL NERS, S.L. || 1

    HOGARLLEGO, S.L. || 1 || VIVES Y MARI S.L. || 7

    ID P&C PATRONAJE Y CREACION S.L. || 10 || VORTUMNA S.L. || 1

    INDUFIBRAS || 2 || XIRIVELLA AVINYO TAPISSEROS, S.L. || 18

    INDUSTRIAL DEL TORCIDO S.A. || 1 || YAHYA JEBBOURI || 1

    INDUSTRIAL NEOTEC SL || 1 || ZARA ESPAÑA S.A. || 4

    INDUTER S.L. || 2 || ZARA HOME ESPAÑA, S.A. || 1

    INNOVACIONES TEXTILES PLA S.L. || 5 || ZIPPY COMERCIO Y DISTRIBUCION, SA || 1

    Unternehmen insgesamt: 198 || Entlassungen insgesamt: 560 ||

    12.         Die Teilnahme an den Maßnahmen wird allen entlassenen Arbeitskräften angeboten. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung mit der Verwaltung von EGF-Fällen schätzen die spanischen Behörden allerdings, dass sich etwa 300 Personen für eine Teilnahme an den EGF-Maßnahmen entscheiden werden.

    13.         Aufschlüsselung der entlassenen Arbeitskräfte:

    Gruppe || Anzahl || Prozent

    Männer || 317 || 56,61

    Frauen || 243 || 43,39

    EU-Bürger/-innen || 550 || 98,21

    Nicht-EU-Bürger/-innen || 10 || 1,79

    Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 10 || 1,79

    Altersgruppe der 25- bis 39-Jährigen || 225 || 40,18

    Altersgruppe der 40- bis 54-Jährigen || 213 || 38,03

    Altersgruppe der 55- bis 59-Jährigen || 59 || 10,54

    Altersgruppe der über 60-Jährigen || 53 || 9,46

    14.         Aufschlüsselung nach Berufsgruppen:

    Gruppe || Anzahl || Prozent

    Führungskräfte || 1 || 0,18

    Techniker/-innen || 60 || 10,71

    Handwerksberufe und verwandte Berufe || 455 || 81,25

    Anlagen- und Maschinenbediener/-innen || 10 || 1,79

    Hilfsarbeitskräfte || 34 || 6,07

    15.         Spanien hat bestätigt, dass gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF sichergestellt wurden und auch weiterhin sichergestellt werden.

    Beschreibung des betroffenen Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

    16.         Das von den Entlassungen betroffene Gebiet ist die NUTS-II-Region Comunidad Valenciana. Dort sind 11,5 % aller spanischen Unternehmen ansässig. Auf das verarbeitende Gewerbe entfallen 26 % der Gesamtbeschäftigung in der Region, auf den Dienstleistungssektor 60 %, das Baugewerbe 10 % und den Primärsektor 4 %. Die Wirtschaft in der Comunidad Valenciana ist geprägt durch einen hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen, die hauptsächlich auf die Fertigung von Möbeln, Schuhen, Textilien, Keramik und Spielzeug spezialisiert sind. Diese Unternehmen konzentrieren sich in den Randgebieten einer begrenzten Zahl von Gemeinden.

    17.         Die wichtigsten Beteiligten sind die Generalitat Valenciana (Regionalregierung) und insbesondere die öffentliche Arbeitsverwaltung der Regionalregierung SERVEF, der Arbeitgeberverband Asociación de empresarios textiles de la Comunidad Valenciana (ATEVAL)[10] sowie die Gewerkschaften UGT-PV und CCOO-PV.

    Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

    18.         Die Beschäftigung in der Comunidad Valenciana hat erheblich unter der Krise zu leiden. Die Arbeitslosenquote in der Region stieg rasch von 9,61 % (Q1 2008) auf 29,19 % (Q1 2013) an. Angesichts der Auswirkungen der Krise auf traditionelle Branchen wie die Spielzeug-, Keramik-, Schuh- und Textilindustrie sowie das Baugewerbe erscheint die Beschäftigungslage in dem betroffenen Gebiet besonders heikel, da diese Branchen für die Wirtschaft der Region eine sehr wichtige Rolle spielen.

    Arbeitslosenquote in der Comunidad Valenciana

    Quelle: Encuesta de Población Activa (EPA)[11]

    19.         Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Entlassungen in der Textilindustrie in der Comunidad Valenciana zu einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit führen werden, da die Region und insbesondere die NUTS-3-Region Alicante in hohem Maße von dieser Branche abhängen. In Alicante arbeiten 8,24 % der im verarbeitenden Gewerbe beschäftigten Personen in der Textilindustrie.

    20.         Im März 2010[12] hat Spanien einen Finanzbeitrag des EGF beantragt, mit dem Arbeitskräfte unterstützt werden sollen, die in der Textilindustrie in der Comunidad Valenciana entlassen wurden. Der vorliegende Antrag erstreckt sich auch auf weitere Entlassungen in derselben Branche und in denselben Gebieten. Nachdem in der Comunidad Valenciana in Sektoren, die nicht der NACE-Rev.-2-Abteilung 13 (Herstellung von Textilien) zuzuordnen sind, Entlassungen vorgenommen wurden, beantragte Spanien außerdem Finanzbeiträge des EGF wie folgt: im September 2009[13] (Keramik), im März 2010[14] (Naturstein), im Juli[15] und im Dezember 2011[16] (Hochbau bzw. Schuhe) sowie 2013[17] (Baustoffe).

    Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

    21.         Alle nachstehenden Maßnahmen bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt.

    – Begrüßungs- und Informationsveranstaltungen. Diese erste Maßnahme wird allen entlassenen Arbeitskräften angeboten und umfasst Folgendes: (1) Allgemeine Informationsveranstaltungen und Einzelgespräche zu Kompetenz- und Schulungsanforderungen, verfügbaren Beratungs- und Schulungsprogrammen sowie Beihilfen und Anreizen; (2) Anmeldung.

    – Profilerstellung, Berufsberatung und Orientierung. Hierzu gehören die Erstellung eines Profils der teilnehmenden Arbeitskräfte und die Entwicklung eines personalisierten Wiedereingliederungspfads sowie Beratung und Follow-up zur personalisierten Unterstützung während des gesamten Durchführungszeitraums.

    – Schulung. Die Maßnahme „Schulung“ umfasst eine Reihe von Kursen: (1) Schulung in Querschnittskompetenzen. Angeboten werden Workshops zur Vorgehensweise bei der Arbeitsuche, Schulungen in den Bereichen persönliche Fähigkeiten (z. B. emotionale Intelligenz, Umgang mit Veränderungen), Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie Fremdsprachen. (2) Berufsbildung. Die Berufsbildung wird sich auf Branchen konzentrieren, in denen Chancen auf Arbeit vorhanden oder absehbar sind, z. B. Krankenpflegehilfe in der Geriatrie oder Arbeitsstellen, die eine berufliche Qualifikation erfordern, wie etwa Handling von Lebensmitteln, Personenbeförderung mit Befähigungsnachweis[18], privater Wachschutz oder Anwendung von Pestiziden. (3) Schulung am Arbeitsplatz. Diese berufsbildenden Maßnahmen werden sich am ermittelten Bedarf der lokalen Unternehmen ausrichten. Das Besondere hierbei ist, dass die Präsenzschulungen durch eine Schulung am Arbeitsplatz ergänzt werden. (4) Schulung zur Förderung des Unternehmertums. Arbeitskräften, die ein eigenes Unternehmen gründen möchten, werden spezielle Schulungen angeboten. Schätzungsweise 200 Personen werden diese Schulungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

    – Unterstützung beim Schritt in die Selbständigkeit. Mit dieser Maßnahme sollen entlassene Arbeitskräfte unterstützt werden, die ein eigenes Unternehmen gründen möchten. Die Unterstützung erfolgt in zwei Phasen: (1) Beratung bei Projekten und Initiativen. Die Zielsetzung dabei ist, realisierbare Geschäfts- oder Selbständigkeitsprojekte zu entwickeln, umzusetzen und zu begleiten. Die Tutoren werden sich auch bemühen, Möglichkeiten für Selbständigkeit sowohl am Wohnort als auch auswärts zu ermitteln und sie den teilnehmenden Personen vorzuschlagen. (2) Betreuung bei der Unternehmensgründung. Diese besteht in einem personalisierten Tutoring während des gesamten Unternehmensgründungsprozesses (Entwicklung einer Geschäftsidee, Machbarkeitsanalyse, Betreuung bei der Ausarbeitung eines Geschäftsplans) und in der Unterstützung bei den steuerlichen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Abläufen. An der ersten Phase werden schätzungsweise 70 Personen und an der zweiten Phase 40 Personen teilnehmen.

    – Intensive Unterstützung bei der Arbeitsuche. Dies umfasst eine intensive Stellensuche, einschließlich der Suche nach lokalen und regionalen Beschäftigungsmöglichkeiten sowie des Abgleichs der Stellenangebote mit den Stellengesuchen. Auf einer eigens eingerichteten Website werden den Arbeitskräften einige Online-Tools angeboten, die ihnen bei der individuellen Arbeitsuche nützlich sein können. Während des gesamten Auswahlprozesses stehen den Arbeitskräften Tutoren zur Seite. Mit Einzeltutorien soll den wieder eingestellten Arbeitskräften die Einarbeitung in die neue Stelle erleichtert werden.

    – Anreize. Es gibt vier Arten von Anreizen: (1) Anreize für die Arbeitsuche. Die Arbeitskräfte erhalten pauschal 300 EUR, wenn sie ihr personalisiertes Maßnahmenpaket voll ausschöpfen. (2) Beihilfe zu Fahrtkosten und Beihilfe für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen. Da es an geeigneten öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen den Gemeinden in der Region mangelt, müssen die teilnehmenden Personen mit ihrem eigenen Fahrzeug von ihrem Wohnort zu dem Ort, an dem die Maßnahmen stattfinden, pendeln. Als Beihilfe zu den Fahrtkosten erhalten die Pendler 10 EUR pro Teilnahmetag an den EGF-Maßnahmen. Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen (Kinder, alte oder behinderte Menschen) sorgen, erhalten 15 EUR pro Teilnahmetag als Beihilfe zu ihren Betreuungskosten. Dadurch sollen die zusätzlichen Kosten gedeckt werden, die Arbeitskräften mit Betreuungsverpflichtungen entstehen, wenn sie an Schulungen oder sonstigen Maßnahmen teilnehmen. Schätzungsweise 90 Arbeitskräfte werden von diesen beiden Anreizen profitieren. (3) Outplacement-Anreize. Ein Lohnzuschuss von 350 EUR monatlich für maximal zwei Monate wird Arbeitskräften gezahlt, die als abhängig Beschäftigte oder als Selbständige wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Lohnzuschuss anteilig. Durch den Zuschuss soll eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Schätzungsweise 130 Personen werden von diesem Anreiz profitieren. (4) Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Arbeitskräfte, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis zu 3000 EUR zur Deckung der dabei entstehenden Kosten. Schätzungsweise 20 Personen werden von diesem Anreiz profitieren.

    22.         Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen.

    23.         Die von den spanischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die spanischen Behörden schätzen die Gesamtkosten auf 1 680 000 EUR, wovon die Kosten für die personalisierten Dienstleistungen mit 1 600 000 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF mit 80 000 EUR (4,76 % der Gesamtkosten) veranschlagt werden. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 840 000 EUR (50 % der Gesamtkosten) beantragt.

    Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) (*) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) (**)

    Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

    Begrüßungs- und Informationsveranstaltungen (Acogida) || 300 || 200 || 60 000

    Profilerstellung, Berufsberatung und Orientierung (Orientación) || 300 || 750 || 225 000

    Schulung (Formación) || 200 || 3370 || 674 000

    Unterstützung beim Schritt in die Selbständigkeit (Servicios de emprendedurismo) || 70 || 1857 || 130 000

    Intensive Unterstützung bei der Arbeitsuche (Servicios de inserción) || 300 || 780 || 234 000

    Anreize (Incentivos) || 300 || 923 || 277 000

    Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 1 600 000

    Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

    Verwaltungsaufgaben || || 70 000

    Informations- und Werbemaßnahmen || || 5000

    Kontrolltätigkeiten || || 5000

    Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 80 000

    Veranschlagte Gesamtkosten || || 1 680 000

    EGF-Beitrag (50 % der Gesamtkosten) || || 840 000

    (*) Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die veranschlagten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im Antrag Spaniens jeweils angegebene Betrag.

    (**) Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.

    24.         Die spanischen Behörden bestätigen, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind und dass Maßnahmen getroffen wurden, um eine Doppelförderung auszuschließen.

    25.         Die Hauptziele der operationellen ESF-Programme 2007-2013 für die Comunidad Valenciana sind die Förderung lebenslangen Lernens der Arbeitskräfte und die Verringerung der Gefahr vorzeitigen Schulabbruchs unter besonderer Berücksichtigung der schwächsten Bevölkerungsgruppen bzw. der Menschen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind (vor allem junge Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte, die älter als 45 Jahre sind, Frauen und Menschen mit Behinderungen); die EGF-Maßnahmen hingegen konzentrieren sich auf entlassene Arbeitskräfte des Textilsektors und weisen keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Alter, Bildung usw. auf.

    26.         Durch laufende Beobachtung der ESF- und EGF-Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und der betreffenden Arbeitskräfte werden Überschneidungen zwischen ESF- und EGF-Maßnahmen verhindert.

    Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

    27.         Spanien begann am 1. Januar 2014 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

    Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

    28.         Der Antragsentwurf wurde auf mehreren Sitzungen mit den unter Nummer 18 genannten Sozialpartnern erörtert. Auf den Sitzungen am 19. April, 8. und 29. Juli, 26. August und 16. September 2013 wurden die Sozialpartner zu verschiedenen Fragen wie dem Inhalt des koordinierten Maßnahmenpakets, der Zuweisung von Zuständigkeiten und der Aufgabenverteilung sowie dem Zeitplan für die Maßnahmen angehört. Auf der Sitzung am 8. Juli kamen die Sozialpartner überein, einen Beitrag in Höhe von 10 % der nationalen Kofinanzierung der Gesamtkosten für die oben aufgeführten Maßnahmen zu leisten.

    29.         Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden.

    Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

    30.         Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der spanischen Behörden folgende Angaben:

    · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind.

    · Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

    · Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme

    31.         Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des ESF verwalten und kontrollieren. Die Generaldirektion für europäische Projekte und Fonds des Regionalministeriums für Finanzen und Verwaltung der Comunidad Valenciana[19] wird als zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde fungieren.

    Finanzierung

    32.         Auf der Grundlage des Antrags Spaniens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen (einschließlich der Kosten für die Durchführung des EGF) mit 840 000 EUR, d. h. 50 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Spaniens.

    33.         Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

    34.         Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gefordert.

    35.         Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

    36.         Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2014 eingesetzt werden.

    Herkunft der Mittel für Zahlungen

    37.         Die Mittel aus der EGF-Haushaltslinie im Haushalt 2014 werden zur Deckung der für den vorliegenden Antrag benötigten 840 000 EUR herangezogen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[20], insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[21], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission[22],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

    (2)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

    (3)       Spanien stellte am 8. Oktober 2013 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF wegen Entlassungen in 198 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 13 (Herstellung von Textilien) in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52) tätig sind, und ergänzte diesen Antrag bis zum 5. November 2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 840 000 EUR bereitzustellen.

    (4)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann –

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 840 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    [2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

    [3]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    [4]               Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

    [5]               Das Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung (ÜTB) sowie alle damit zusammenhängenden Beschränkungen liefen zum 1. Januar 2005 aus. Das Ende der zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung des ÜTB bedeutet, dass für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung – abgesehen von den normalen WTO-/GATT-Vorschriften – keine außerordentlichen Kontingente mehr vorgeschrieben sind; statt dessen gelten jetzt die allgemeinen Regeln und Disziplinen des multilateralen Handelssystems.

    [6]               SITC 26 (Spinnstoffe (ausgenommen gekämmte Wolle) und ihre Abfälle (ausgenommen zu Garn oder anderen Waren verarbeitete Abfälle)) und SITC 65 (Garne, Gewebe, fertiggestellte Spinnstofferzeugnisse, a.n.g. und verwandte Waren).

    [7]               Internationale Handelsstatistik der WTO für 2012.

    [8]               EGF/2007/005 IT Sardinien, KOM(2008) 609; EGF/2007/006 IT Piemont, KOM(2008) 609; EGF/2007/007 IT Lombardei, KOM(2008) 609; EGF/2008/001 IT Toskana, KOM(2008) 609; EGF/2009/003 LT Alytaus Tekstilė, KOM(2008) 547; EGF/2009/005 ES Cataluña, KOM(2009) 371; EGF/2009/001 PT Norte-Centro, KOM(2009) 371; EGF/2009/004 BE Oost en West Vlaanderen (Textilien), KOM(2009) 515; EGF/2009/005 BE Limburg (Textilien), KOM(2009) 515; EGF/2010/009 ES Comunidad Valenciana, KOM(2010) 613 und EGF/2013/008 Comunidad Valenciana (vorliegender Fall).

    [9]               KOM(2003) 649 endg.: „Die Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors in der erweiterten Europäischen Union“; Diskussionspapier Nr. 5 des WTO-Sekretariats: „The Global Textile and Clothing Industry post the Agreement on Textiles and Clothing“ (2004).

    [10]             Verband der Textilunternehmer in der Comunidad Valenciana.

    [11]             Arbeitskräfteerhebung. http://www.datosmacro.com/paro-epa/ccaa/valencia?sector=Tasa-de-paro&sc=EPA-

    [12]             EGF/2010/009 ES Comunidad Valenciana, KOM(2010) 613.

    [13]             EGF/2009/014 ES Comunidad Valenciana (Keramik), KOM(2010) 216.

    [14]             EGF/2010/005 ES Comunidad Valenciana (Be- und Verarbeitung von Steinen), KOM(2010) 617.

    [15]             EGF/2011/006 ES Comunidad Valenciana (Hochbau), COM(2012) 053.

    [16]             EGF/2011/020 ES Comunidad Valenciana (Schuhe), COM(2012) 204.

    [17]             EGF/2013/004 ES Comunidad Valenciana (Baustoffe), COM(2013) 635.

    [18]             Mit dem Befähigungsnachweis wird belegt, dass bestimmte Berufskraftfahrer die in der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Kurse und Prüfungen bestanden haben.

    [19]             Dirección General de Proyectos y Fondos Europeos de la Consellería de Hacienda y Administraciones Públicas de la Generalitat Valenciana.

    [20]             ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    [21]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

    [22]             ABl. C […] vom […], S. […].

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