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Document 52014PC0045
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund in accordance with point 28 of the Interinstitutional Agreement of 17 May 2006 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline and sound financial management (application EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana textiles from Spain)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien)
/* COM/2014/045 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien) /* COM/2014/045 final */
BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom
17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in Nummer 28
die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen
Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen
der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind
in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. Am 8. Oktober 2013 stellte Spanien den
Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien auf einen Finanzbeitrag
aus dem EGF wegen Entlassungen in 198 Unternehmen des Wirtschaftszweigs
NACE Rev. 2, Abteilung 13 (Herstellung von Textilien)[3] in der NUTS-II-Region
Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen
Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: || EGF-Referenznummer || EGF/2013/008 Mitgliedstaat || Spanien Artikel 2 || Buchstabe b Betroffene Unternehmen || 198 NUTS-II-Region || Comunidad Valenciana (ES52) NACE-Rev.-2-Abteilung || 13 (Herstellung von Textilien) Bezugszeitraum || 1.11.2012 – 1.8.2013 Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 1.1.2014 Datum der Antragstellung || 8.10.2013 Entlassungen im Bezugszeitraum || 560 Voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmende entlassene Arbeitskräfte || 300 Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 1 600 000 Kosten für die Durchführung des EGF[4] (EUR) || 80 000 Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 4,76 Gesamtkosten (EUR) || 1 680 000 EGF-Beitrag in EUR (50 %) || 840 000 1. Der Antrag wurde der
Kommission am 8. Oktober 2013 vorgelegt und bis zum 5. November
2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. 2. Der Antrag erfüllt die
EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 der genannten
Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge
der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 3. Zum Nachweis des
Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitreichenden
Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung macht
Spanien geltend, dass seit dem Auslaufen des für einen Übergangszeitraum von
zehn Jahren geschlossenen WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung
(ÜTB) zum Ende des Jahres 2004 der EU-Markt für Textilien einem weitaus
stärkeren globalen Wettbewerb ausgesetzt ist[5],
insbesondere durch China und andere Länder des Fernen Ostens. Aus dem
nachstehenden Diagramm geht hervor, dass seit dem Ende des ÜTB für die
NACE-Abteilung 13 die Einfuhren erheblich zugenommen haben. Textilausfuhren
und -einfuhren der EU[6]
(in Mio. EUR)
Quelle: Eurostat. Comext. 4. Im Zeitraum 2004-2012 hat
sich die EU-Handelsbilanz für Textilien erheblich verschlechtert. Die Einfuhr
von Textilien in die EU nahm während dieses Zeitraums um 17 % zu, während
die Ausfuhr von Textilien aus der EU in Nicht-EU-Länder um 3 % zurückging.
Die EU-Handelsbilanz für Textilien wies im Jahr 2004 noch einen Überschuss
von 1107 Mio. EUR auf, wohingegen im Jahr 2012 ein Defizit von
3067 Mio. EUR zu verzeichnen war. Textilien Mio. EUR || 2004 || 2006 || 2008 || 2010 || 2012 || Wachstum in % 2004/2012 Einfuhren in die EU || 20 585 || 22 637 || 21 574 || 22 789 || 24 098 || 17,07 Ausfuhren aus der EU || 21 692 || 22 609 || 18 890 || 18 695 || 21 031 || -3,05 Saldo || 1107 || -28 || -2684 || -4094 || -3067 || 5. Außerdem ging im
Zeitraum 2000-2011 der Anteil der EU am Welthandel im Bereich Textilien
von 10 % auf 8 % zurück, während sich der entsprechende Anteil Chinas
von 10 % auf 32 % erhöhte[7]. 6. Nach Ansicht der
Kommissionsdienststellen stehen demnach die 560 Entlassungen in der
spanischen Region Comunidad Valenciana gemäß Artikel 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 in Zusammenhang mit weitgehenden strukturellen
Veränderungen im Welthandelsgefüge, die zu einem beträchtlichen Anstieg der
Einfuhren in die EU und einem Rückgang des Anteils der EU am Weltmarkt geführt
haben. 7. Bislang gingen 11 EGF-Anträge
für den Textilsektor[8]
ein, alle aufgrund der Globalisierung des Handels. Nachweis der Zahl der Entlassungen und
Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe b 8. Spanien beantragt eine
Intervention nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines
Zeitraums von neun Monaten in Unternehmen erforderlich sind, die in der
gleichen NACE-Rev.-2-Abteilung in einer NUTS-II-Region oder in zwei
aneinandergrenzenden solchen Regionen in einem Mitgliedstaat tätig sind. 9. Der Antrag betrifft
560 Entlassungen während des neunmonatigen Bezugszeitraums vom
1. November 2012 bis zum 1. August 2013 in 198 Unternehmen, die
der NACE-Rev.-2-Abteilung 13 (Herstellung von Textilien) zuzuordnen und in
der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52) angesiedelt sind. Von diesen
Entlassungen wurden 117 anhand von Artikel 2 Absatz 2 erster
Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt; weitere
284 Entlassungen wurden anhand des zweiten Gedankenstrichs und die
restlichen 159 Entlassungen anhand des dritten Gedankenstrichs desselben
Absatzes ermittelt. Die Kommission hat die gemäß Artikel 2 Absatz 2
dritter Gedankenstrich erforderliche Bestätigung erhalten, dass es sich hierbei
um die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen handelt. Erläuterung des unvorhergesehenen
Charakters der Entlassungen 10. Die spanische Textilindustrie
hatte aufgrund des Wettbewerbsdrucks nach dem Auslaufen des
WTO-Multifaserabkommens und des darauf folgenden Übereinkommens über
Textilwaren und Bekleidung eine weitreichende Umstrukturierung und
Modernisierung zu bewältigen. Die spanischen Behörden erklären, dass der gemäß
verschiedenen Papieren[9]
erwartete reibungslose Übergang durch die unvorhersehbare Stärke des Euro
unterbrochen wurde, was einen wesentlich rascheren Rückgang des EU-Marktanteils
zur Folge hatte als vorhergesehen. Benennung der Unternehmen, die
Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte 11. Der Antrag betrifft
560 Entlassungen in folgenden 198 Unternehmen: Unternehmen und Anzahl der Entlassungen A.C. CUERDAS SL || 1 || INNOVIA COPTALIA, S.A. || 1 ABASIC, S.L.U. || 1 || IRPA SA || 1 ACABADOS DE TEJIDOS INNOVADORES S.L.U. || 1 || IZPIEL SA || 1 ACAPERSA || 1 || J.P. CARDENAL 1953 S.L. || 1 ADELA ROY, S.L. || 1 || JARRES, S.L. || 3 ADOLFO DOMINGUEZ SA || 3 || JOAQUIN GARCIA ROMAN || 1 ALCOCERTEX, S.L. || 3 || JOAQUIN REINA, S.A. || 16 ALGINET TEXTIL SA || 3 || JOHNSON CONTROLS IBERICA, S.A. || 2 ALHAMBRA INTERNACIONAL S.A. || 6 || JOSE BARTUAL CASTELLETS S.L || 4 ALTERCO S.A. || 2 || JOSE ROYO S.L. || 1 ALYSA S.L || 1 || JOSEP AVELINO DEVIS || 1 ANA MARI GOMEZ VAQUERO || 1 || JUAN FORNES FORNES SA || 1 ANTONIO BORONAT SUCH || 1 || JUAN JOSE BARBER MATAIX || 1 ANTONIO JORGE GUILLEM PICO S.L. || 1 || JUAN LUIS PEREZ VILAPLANA || 1 ANTONIO MIGUEL QLCARAZ TEXTIL SL || 1 || LARA TEXTIL HIPER S.L. || 1 APARISI & CIA || 5 || LECOUIR EXP IMP SL || 1 ARBORA & AUSONIA, S.L.U. || 3 || LIZZO DESIGN SL || 1 ARMANDO FERRE || 2 || LUIS HERNANDEZ LOPEZ || 2 ATEVAL || 1 || LYONTEX, S.L. || 2 ATHOS FABRICS, S.L. || 1 || MANTEROL, S.A. || 9 ATIKA GRAVATS I DISSENY TEXTIL, S.L. || 1 || MANUEL GARCIA GUTIERREZ || 1 ATRIUM RETAIL SERVICES S.L. || 1 || MANUEL REVERT Y CIA, S.A || 1 ATTRACTION GROUP 2002 S.L. || 1 || MAPA SPONTEX IBERICA S.A || 2 BELENGUER ROBA BETA S.L || 1 || MARIA DEL MAR CORDERO GARCIA || 1 BENICAS GRUP S.L. || 2 || MARIA ESTELA AÑO SENAR || 1 BETIS TEXTIL, S.A. || 1 || MARINA CASTRO GARCIA || 1 BIARPRINT, S.L. || 1 || MEPABAN SA || 1 BON ESTIL, S.L. || 1 || MIDUSO S.L. || 1 BORDADOS MILENIUM EXPORT S.L. || 2 || MIGUEL JUAN TORREGROSA TOLEDO || 1 BORDADOS SOLER SANTAMARIA SLL || 1 || MINIT SPAIN, S.A. || 1 BOSCH DE LA FLOR CONFECCIONISTAS S.L || 1 || MODELAIN TEXTIL, S.L. || 1 CALZADOS NAVARRO, S.L. || 1 || MONTE KINABALU SL || 2 CAMBRASS || 1 || MURO PAPEL S.A. || 1 CARPETFIL ALFOMBRAS S.L.U. || 2 || NAVARRO QUATTRO MODA, S.L. || 1 CASTILLA RIENDA S.L || 1 || ORCHESTRA S.L || 1 CLEYSOR, S.L. || 1 || OYSHIO ESPAÑA SA || 1 COLCHONES MIVIS, S.L. || 2 || OYSHIO ESPAÑA SA || 1 COLORPINT FASHION S.L. || 2 || OYSHO SAU || 1 COLORTEX 1967, S.L. || 68 || P. TOTEL, S.L. || 1 COLORTEX, S.A. || 16 || PABEL BOCAIRENT SL || 1 COMERCIAL INDUSTRIAL DE MANUFACTURADOS TEXTILES S.L. || 1 || PAU COLOMER S.L. || 10 COMERCIAL TIFANYS, S.L. || 1 || PEPE JEANS FOOTWEAR, S.L. || 1 COMERSAN S.A. || 1 || PRODUCTOS DAMEL , SL. || 1 CONFECCIONES ENRICH S.L. || 1 || PROTEC TEXTIL SL || 1 CONFECCIONES MACOLSA, S.L. || 1 || PULL & BEAR ESPAÑA SA || 5 CONFECCIONES SULFY, S.L. || 1 || PUNTO FA SL || 3 CORSETERIA LEVANTINA, SL || 1 || RAFAEL CATALA, S.A. || 19 CORTEFIEL SA || 1 || RAMDOM TEX S.L. || 2 COSEFIL S.L. || 2 || RED NASSAU, S.L. || 1 CREACIONES FAMISAX, S.L. || 1 || REIG MARTI, S.A. || 42 CREVI MODA CONFECCIÓN S.L. || 6 || ROTATEX S.L. || 1 DEBORA AUSONIA || 2 || ROYO GARMENTS, S.L. || 10 DISCOMEL, S.L. || 1 || SANPERE LOGÍSTICA S.L. || 1 DISFRIMUR S.L || 1 || SIXTY SPAIN RETAIL, S.L.U. || 1 DISTRIBUCIONES DIRECTAS 2004 SL || 1 || SOCIEDAD TEXTIL LONIA SA || 3 DORIAN TEXTIL, S.L. || 2 || SOLARMANES, S.L. || 1 DUSEN, S.A. || 1 || SONNENGLANZ S.L. || 1 ELIS MANOMATIC, S.A. || 1 || STRADIVARIUS ESPAÑA SA || 2 ELISA ANDRES CARBONELL, S.L. || 4 || T. L. HONDURAS SL || 1 ELISA MENUTS SL || 2 || T.M.V., S.L. || 2 ENCONADOS Y TORCIDOS S.A. || 1 || TAMODERVA S.L || 1 ESADE, S.L. || 1 || TAPICERIAS, S.A. || 3 ESCRIG, S.L. || 2 || TAPIZADOS AROCA, C.B. || 1 EURORED SL || 1 || TEIBOR S.L || 1 EXCLUSIVAS SIRVENT, S.L. || 1 || TEJIDOS Y BORDADOS S.L. || 1 EXPORT PABLO´S || 1 || TELAKASA HOGAR, S.L. || 1 EZETI SL || 1 || TEX - COY S.L. || 1 FAUSTINO SALCEDO, S.L. || 1 || TEX ATHENEA SL || 5 FERNANDO JOSE PUYOL NADAL || 1 || TEXIL SAMA || 1 FETEXSA || 2 || TEXTIL DAIMIELEÑA S.A || 1 FIBRESVAL, S.L. || 2 || TEXTIL GRECA, S.L. || 1 FINANCIERA PRONOVIAS, S.A. || 2 || TEXTILES ANTILO, S.L. || 1 FRAG COMERCIO INTERNACIONAL, S.L. || 2 || TEXTILES ATHENEA, S.A. || 1 FRANCHISING CALZEDONIA ESPAÑA S.A. || 1 || TEXTILES EURO BLANKETS, S.L. || 4 FRANCISCO FERRER MARIN, S.L. || 1 || TEXTILES PASTOR S.L. || 1 FUNKY FISH SPAIN, S.L. || 1 || TEXTILES SAN JORGE SL || 1 GALIANA NOVA, S.L. || 6 || TEXTILIN, S.L. || 1 GAMES STORES IBERIA SL || 2 || THV, SL BLANCO FASHION, SL (SALERA) || 1 GENERAL DE INNOVACION TEXTIL || 1 || TOLDOS LEVANTE S.L || 2 GENEROS DE PUNTO GARCIA, S.L. || 1 || TUSSY XXI SL || 1 GIL MAS, S.A. || 10 || TUTTO PICCOLO S.A. || 3 GONZAGA EXPORT, S.L || 2 || UBESOL, S.L. || 3 GREGORI GALINDO FCO JOSE S.L.N.E. || 1 || UBESOL, S.L. || 1 GRUPO ANTOLIN AUTOTRIM S.A.U || 1 || UBIOTEX, S.L. || 1 GRUPO BONATEL S.L.U. || 1 || UNION COMPOSITES S.L. || 1 GRUPO TAVEX S.A. || 11 || VALENCIA MENKES S.A || 1 HENNES Y MAURITZ S.L. || 1 || VALMEXIN S.L || 1 HIJOS DE SILVIO COLOMINA SL || 5 || VANICO S.A. || 1 HILADOS BENAMER S.L. || 18 || VERDE VELENO SL || 3 HILATURAS EL RAVALET, SL || 11 || VICENTA SIFRE GALLART, SL || 1 HILATURAS FERRE S.A. || 1 || VIDAL Y SANZ S.A. || 5 HILATURAS MARSANS S.L. || 1 || VISOR FALL NERS, S.L. || 1 HOGARLLEGO, S.L. || 1 || VIVES Y MARI S.L. || 7 ID P&C PATRONAJE Y CREACION S.L. || 10 || VORTUMNA S.L. || 1 INDUFIBRAS || 2 || XIRIVELLA AVINYO TAPISSEROS, S.L. || 18 INDUSTRIAL DEL TORCIDO S.A. || 1 || YAHYA JEBBOURI || 1 INDUSTRIAL NEOTEC SL || 1 || ZARA ESPAÑA S.A. || 4 INDUTER S.L. || 2 || ZARA HOME ESPAÑA, S.A. || 1 INNOVACIONES TEXTILES PLA S.L. || 5 || ZIPPY COMERCIO Y DISTRIBUCION, SA || 1 Unternehmen insgesamt: 198 || Entlassungen insgesamt: 560 || 12. Die Teilnahme an den Maßnahmen
wird allen entlassenen Arbeitskräften angeboten. Aufgrund ihrer bisherigen
Erfahrung mit der Verwaltung von EGF-Fällen schätzen die spanischen Behörden
allerdings, dass sich etwa 300 Personen für eine Teilnahme an den
EGF-Maßnahmen entscheiden werden. 13. Aufschlüsselung der
entlassenen Arbeitskräfte: Gruppe || Anzahl || Prozent Männer || 317 || 56,61 Frauen || 243 || 43,39 EU-Bürger/-innen || 550 || 98,21 Nicht-EU-Bürger/-innen || 10 || 1,79 Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 10 || 1,79 Altersgruppe der 25- bis 39-Jährigen || 225 || 40,18 Altersgruppe der 40- bis 54-Jährigen || 213 || 38,03 Altersgruppe der 55- bis 59-Jährigen || 59 || 10,54 Altersgruppe der über 60-Jährigen || 53 || 9,46 14. Aufschlüsselung nach
Berufsgruppen: Gruppe || Anzahl || Prozent Führungskräfte || 1 || 0,18 Techniker/-innen || 60 || 10,71 Handwerksberufe und verwandte Berufe || 455 || 81,25 Anlagen- und Maschinenbediener/-innen || 10 || 1,79 Hilfsarbeitskräfte || 34 || 6,07 15. Spanien hat bestätigt, dass
gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 die Gleichstellung
von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung in den einzelnen Phasen der
Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF sichergestellt wurden
und auch weiterhin sichergestellt werden. Beschreibung des betroffenen Gebiets,
seiner Behörden und anderer Beteiligter 16. Das von den Entlassungen
betroffene Gebiet ist die NUTS-II-Region Comunidad Valenciana. Dort sind
11,5 % aller spanischen Unternehmen ansässig. Auf das verarbeitende
Gewerbe entfallen 26 % der Gesamtbeschäftigung in der Region, auf den
Dienstleistungssektor 60 %, das Baugewerbe 10 % und den Primärsektor
4 %. Die Wirtschaft in der Comunidad Valenciana ist geprägt durch einen
hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen, die hauptsächlich auf die
Fertigung von Möbeln, Schuhen, Textilien, Keramik und Spielzeug spezialisiert
sind. Diese Unternehmen konzentrieren sich in den Randgebieten einer begrenzten
Zahl von Gemeinden. 17. Die wichtigsten Beteiligten
sind die Generalitat Valenciana (Regionalregierung) und insbesondere die
öffentliche Arbeitsverwaltung der Regionalregierung SERVEF, der
Arbeitgeberverband Asociación de empresarios textiles de la Comunidad
Valenciana (ATEVAL)[10]
sowie die Gewerkschaften UGT-PV und CCOO-PV. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 18. Die Beschäftigung in der
Comunidad Valenciana hat erheblich unter der Krise zu leiden. Die
Arbeitslosenquote in der Region stieg rasch von 9,61 % (Q1 2008) auf
29,19 % (Q1 2013) an. Angesichts der Auswirkungen der Krise auf
traditionelle Branchen wie die Spielzeug-, Keramik-, Schuh- und Textilindustrie
sowie das Baugewerbe erscheint die Beschäftigungslage in dem betroffenen Gebiet
besonders heikel, da diese Branchen für die Wirtschaft der Region eine sehr
wichtige Rolle spielen. Arbeitslosenquote
in der Comunidad Valenciana Quelle: Encuesta
de Población Activa (EPA)[11] 19. Die spanischen Behörden machen
geltend, dass die Entlassungen in der Textilindustrie in der Comunidad
Valenciana zu einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit führen werden, da die
Region und insbesondere die NUTS-3-Region Alicante in hohem Maße von dieser
Branche abhängen. In Alicante arbeiten 8,24 % der im verarbeitenden
Gewerbe beschäftigten Personen in der Textilindustrie. 20. Im März 2010[12] hat Spanien einen
Finanzbeitrag des EGF beantragt, mit dem Arbeitskräfte unterstützt werden
sollen, die in der Textilindustrie in der Comunidad Valenciana entlassen
wurden. Der vorliegende Antrag erstreckt sich auch auf weitere Entlassungen in
derselben Branche und in denselben Gebieten. Nachdem in der Comunidad
Valenciana in Sektoren, die nicht der NACE-Rev.-2-Abteilung 13
(Herstellung von Textilien) zuzuordnen sind, Entlassungen vorgenommen wurden,
beantragte Spanien außerdem Finanzbeiträge des EGF wie folgt: im
September 2009[13]
(Keramik), im März 2010[14]
(Naturstein), im Juli[15]
und im Dezember 2011[16]
(Hochbau bzw. Schuhe) sowie 2013[17]
(Baustoffe). Koordiniertes Paket der zu
finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür
geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 21. Alle nachstehenden Maßnahmen
bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur
Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt. –
Begrüßungs- und Informationsveranstaltungen. Diese erste Maßnahme wird allen entlassenen Arbeitskräften angeboten
und umfasst Folgendes: (1) Allgemeine Informationsveranstaltungen und
Einzelgespräche zu Kompetenz- und Schulungsanforderungen, verfügbaren
Beratungs- und Schulungsprogrammen sowie Beihilfen und Anreizen;
(2) Anmeldung. –
Profilerstellung, Berufsberatung und
Orientierung. Hierzu gehören die Erstellung eines
Profils der teilnehmenden Arbeitskräfte und die Entwicklung eines
personalisierten Wiedereingliederungspfads sowie Beratung und Follow-up zur
personalisierten Unterstützung während des gesamten Durchführungszeitraums. –
Schulung. Die Maßnahme
„Schulung“ umfasst eine Reihe von Kursen: (1) Schulung in
Querschnittskompetenzen. Angeboten werden Workshops zur Vorgehensweise bei
der Arbeitsuche, Schulungen in den Bereichen persönliche Fähigkeiten
(z. B. emotionale Intelligenz, Umgang mit Veränderungen), Informations- und
Kommunikationstechnologien (IKT) sowie Fremdsprachen. (2) Berufsbildung.
Die Berufsbildung wird sich auf Branchen konzentrieren, in denen Chancen auf
Arbeit vorhanden oder absehbar sind, z. B. Krankenpflegehilfe in der
Geriatrie oder Arbeitsstellen, die eine berufliche Qualifikation erfordern, wie
etwa Handling von Lebensmitteln, Personenbeförderung mit Befähigungsnachweis[18], privater Wachschutz
oder Anwendung von Pestiziden. (3) Schulung am Arbeitsplatz.
Diese berufsbildenden Maßnahmen werden sich am ermittelten Bedarf der lokalen
Unternehmen ausrichten. Das Besondere hierbei ist, dass die Präsenzschulungen
durch eine Schulung am Arbeitsplatz ergänzt werden. (4) Schulung
zur Förderung des Unternehmertums. Arbeitskräften, die ein eigenes
Unternehmen gründen möchten, werden spezielle Schulungen angeboten.
Schätzungsweise 200 Personen werden diese Schulungsmaßnahmen in Anspruch
nehmen. –
Unterstützung beim Schritt in die
Selbständigkeit. Mit dieser Maßnahme sollen entlassene
Arbeitskräfte unterstützt werden, die ein eigenes Unternehmen gründen möchten.
Die Unterstützung erfolgt in zwei Phasen: (1) Beratung bei Projekten und
Initiativen. Die Zielsetzung dabei ist, realisierbare Geschäfts- oder
Selbständigkeitsprojekte zu entwickeln, umzusetzen und zu begleiten. Die
Tutoren werden sich auch bemühen, Möglichkeiten für Selbständigkeit sowohl am
Wohnort als auch auswärts zu ermitteln und sie den teilnehmenden Personen
vorzuschlagen. (2) Betreuung bei der Unternehmensgründung. Diese besteht in
einem personalisierten Tutoring während des gesamten
Unternehmensgründungsprozesses (Entwicklung einer Geschäftsidee,
Machbarkeitsanalyse, Betreuung bei der Ausarbeitung eines Geschäftsplans) und
in der Unterstützung bei den steuerlichen, rechtlichen und
verwaltungstechnischen Abläufen. An der ersten Phase werden schätzungsweise
70 Personen und an der zweiten Phase 40 Personen teilnehmen. –
Intensive Unterstützung bei der Arbeitsuche. Dies umfasst eine intensive Stellensuche, einschließlich der Suche
nach lokalen und regionalen Beschäftigungsmöglichkeiten sowie des Abgleichs der
Stellenangebote mit den Stellengesuchen. Auf einer eigens eingerichteten
Website werden den Arbeitskräften einige Online-Tools angeboten, die ihnen bei
der individuellen Arbeitsuche nützlich sein können. Während des gesamten
Auswahlprozesses stehen den Arbeitskräften Tutoren zur Seite. Mit
Einzeltutorien soll den wieder eingestellten Arbeitskräften die Einarbeitung in
die neue Stelle erleichtert werden. –
Anreize. Es gibt vier
Arten von Anreizen: (1) Anreize für die Arbeitsuche. Die
Arbeitskräfte erhalten pauschal 300 EUR, wenn sie ihr personalisiertes
Maßnahmenpaket voll ausschöpfen. (2) Beihilfe zu Fahrtkosten und
Beihilfe für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen.
Da es an geeigneten öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen den
Gemeinden in der Region mangelt, müssen die teilnehmenden Personen mit ihrem
eigenen Fahrzeug von ihrem Wohnort zu dem Ort, an dem die Maßnahmen
stattfinden, pendeln. Als Beihilfe zu den Fahrtkosten erhalten die Pendler
10 EUR pro Teilnahmetag an den EGF-Maßnahmen. Arbeitskräfte, die für
betreuungsbedürftige Personen (Kinder, alte oder behinderte Menschen) sorgen,
erhalten 15 EUR pro Teilnahmetag als Beihilfe zu ihren Betreuungskosten.
Dadurch sollen die zusätzlichen Kosten gedeckt werden, die Arbeitskräften mit
Betreuungsverpflichtungen entstehen, wenn sie an Schulungen oder sonstigen
Maßnahmen teilnehmen. Schätzungsweise 90 Arbeitskräfte werden von diesen
beiden Anreizen profitieren. (3) Outplacement-Anreize. Ein Lohnzuschuss
von 350 EUR monatlich für maximal zwei Monate wird Arbeitskräften gezahlt,
die als abhängig Beschäftigte oder als Selbständige wieder eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Lohnzuschuss
anteilig. Durch den Zuschuss soll eine rasche Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt gefördert werden. Schätzungsweise 130 Personen werden von
diesem Anreiz profitieren. (4) Unterstützung bei Unternehmensgründungen.
Arbeitskräfte, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis zu 3000 EUR zur
Deckung der dabei entstehenden Kosten. Schätzungsweise 20 Personen werden
von diesem Anreiz profitieren. 22. Die im Antrag aufgeführten
Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 betreffen Verwaltungsaufgaben und
Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen. 23. Die von den spanischen
Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive
Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die spanischen
Behörden schätzen die Gesamtkosten auf 1 680 000 EUR, wovon die
Kosten für die personalisierten Dienstleistungen mit
1 600 000 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF mit
80 000 EUR (4,76 % der Gesamtkosten) veranschlagt werden.
Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 840 000 EUR
(50 % der Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) (*) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) (**) Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Begrüßungs- und Informationsveranstaltungen (Acogida) || 300 || 200 || 60 000 Profilerstellung, Berufsberatung und Orientierung (Orientación) || 300 || 750 || 225 000 Schulung (Formación) || 200 || 3370 || 674 000 Unterstützung beim Schritt in die Selbständigkeit (Servicios de emprendedurismo) || 70 || 1857 || 130 000 Intensive Unterstützung bei der Arbeitsuche (Servicios de inserción) || 300 || 780 || 234 000 Anreize (Incentivos) || 300 || 923 || 277 000 Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 1 600 000 Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Verwaltungsaufgaben || || 70 000 Informations- und Werbemaßnahmen || || 5000 Kontrolltätigkeiten || || 5000 Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 80 000 Veranschlagte Gesamtkosten || || 1 680 000 EGF-Beitrag (50 % der Gesamtkosten) || || 840 000 (*) Um Dezimalstellen zu vermeiden,
wurden die veranschlagten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat
jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im
Antrag Spaniens jeweils angegebene Betrag. (**) Die
Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen. 24. Die spanischen Behörden
bestätigen, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den
Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind und dass Maßnahmen getroffen
wurden, um eine Doppelförderung auszuschließen. 25. Die Hauptziele der
operationellen ESF-Programme 2007-2013 für die Comunidad Valenciana sind die
Förderung lebenslangen Lernens der Arbeitskräfte und die Verringerung der
Gefahr vorzeitigen Schulabbruchs unter besonderer Berücksichtigung der
schwächsten Bevölkerungsgruppen bzw. der Menschen, die von sozialer Ausgrenzung
bedroht sind (vor allem junge Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte, die älter als
45 Jahre sind, Frauen und Menschen mit Behinderungen); die EGF-Maßnahmen
hingegen konzentrieren sich auf entlassene Arbeitskräfte des Textilsektors und
weisen keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Alter, Bildung usw. auf. 26. Durch laufende Beobachtung der
ESF- und EGF-Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und der betreffenden Arbeitskräfte
werden Überschneidungen zwischen ESF- und EGF-Maßnahmen verhindert. Datum oder Daten, ab dem/denen
personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen
wurden oder geplant sind 27. Spanien begann am
1. Januar 2014 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den
personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein
Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des
Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der
Sozialpartner 28. Der Antragsentwurf wurde auf
mehreren Sitzungen mit den unter Nummer 18 genannten Sozialpartnern
erörtert. Auf den Sitzungen am 19. April, 8. und 29. Juli,
26. August und 16. September 2013 wurden die Sozialpartner zu
verschiedenen Fragen wie dem Inhalt des koordinierten Maßnahmenpakets, der
Zuweisung von Zuständigkeiten und der Aufgabenverteilung sowie dem Zeitplan für
die Maßnahmen angehört. Auf der Sitzung am 8. Juli kamen die Sozialpartner
überein, einen Beitrag in Höhe von 10 % der nationalen Kofinanzierung der
Gesamtkosten für die oben aufgeführten Maßnahmen zu leisten. 29. Die spanischen Behörden haben
bestätigt, dass die nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über
Massenentlassungen eingehalten wurden. Informationen über Maßnahmen, die
aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen
obligatorisch sind 30. Zu den Kriterien nach
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der
spanischen Behörden folgende Angaben: · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle
von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß
Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind. · Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene
Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder
Sektoren dienen. · Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen
keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 31. Spanien hat der Kommission
mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und
kontrolliert wird, die auch die Mittel des ESF verwalten und kontrollieren. Die
Generaldirektion für europäische Projekte und Fonds des Regionalministeriums
für Finanzen und Verwaltung der Comunidad Valenciana[19] wird als
zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde fungieren. Finanzierung 32. Auf der Grundlage des Antrags
Spaniens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte
Paket personalisierter Dienstleistungen (einschließlich der Kosten für die
Durchführung des EGF) mit 840 000 EUR, d. h. 50 % der
Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle
Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Spaniens. 33. Unter Berücksichtigung des
nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der
Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den
oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der
Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. 34. Unter Berücksichtigung des
vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen
Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres
auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 gefordert. 35. Mit der Vorlage dieses
Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß
Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006
einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der
Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem
erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht den Teil der
Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine
Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen
Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der
beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung
einzuberufen. 36. Gleichzeitig unterbreitet die
Kommission, wie in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit
der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den
Haushaltsplan 2014 eingesetzt werden. Herkunft der Mittel für Zahlungen 37. Die Mittel aus der
EGF-Haushaltslinie im Haushalt 2014 werden zur Deckung der für den
vorliegenden Antrag benötigten 840 000 EUR herangezogen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin
und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad
Valenciana/Textilien, Spanien) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[20],
insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung
an die Globalisierung[21],
insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[22], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die
infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen
Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. (3) Spanien stellte am
8. Oktober 2013 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF wegen
Entlassungen in 198 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 13
(Herstellung von Textilien) in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52)
tätig sind, und ergänzte diesen Antrag bis zum 5. November 2013 durch
zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die
Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von
840 000 EUR bereitzustellen. (4) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens
bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag
von 840 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen
bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen
der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1). [4] Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006. [5] Das Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung (ÜTB)
sowie alle damit zusammenhängenden Beschränkungen liefen zum 1. Januar
2005 aus. Das Ende der zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung des ÜTB
bedeutet, dass für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung – abgesehen
von den normalen WTO-/GATT-Vorschriften – keine außerordentlichen Kontingente
mehr vorgeschrieben sind; statt dessen gelten jetzt die allgemeinen Regeln und
Disziplinen des multilateralen Handelssystems. [6] SITC 26 (Spinnstoffe (ausgenommen gekämmte Wolle)
und ihre Abfälle (ausgenommen zu Garn oder anderen Waren verarbeitete Abfälle))
und SITC 65 (Garne, Gewebe, fertiggestellte Spinnstofferzeugnisse, a.n.g.
und verwandte Waren). [7] Internationale Handelsstatistik der WTO für 2012. [8] EGF/2007/005 IT Sardinien, KOM(2008) 609;
EGF/2007/006 IT Piemont, KOM(2008) 609; EGF/2007/007 IT Lombardei, KOM(2008) 609;
EGF/2008/001 IT Toskana, KOM(2008) 609; EGF/2009/003 LT Alytaus
Tekstilė, KOM(2008) 547; EGF/2009/005 ES Cataluña,
KOM(2009) 371; EGF/2009/001 PT Norte-Centro, KOM(2009) 371;
EGF/2009/004 BE Oost en West Vlaanderen (Textilien), KOM(2009) 515; EGF/2009/005
BE Limburg (Textilien), KOM(2009) 515; EGF/2010/009 ES Comunidad
Valenciana, KOM(2010) 613 und EGF/2013/008 Comunidad Valenciana
(vorliegender Fall). [9] KOM(2003) 649 endg.: „Die Zukunft des Textil-
und Bekleidungssektors in der erweiterten Europäischen Union“;
Diskussionspapier Nr. 5 des WTO-Sekretariats: „The Global Textile and
Clothing Industry post the Agreement on Textiles and Clothing“ (2004). [10] Verband der Textilunternehmer in der Comunidad Valenciana. [11] Arbeitskräfteerhebung.
http://www.datosmacro.com/paro-epa/ccaa/valencia?sector=Tasa-de-paro&sc=EPA- [12] EGF/2010/009 ES Comunidad Valenciana, KOM(2010) 613. [13] EGF/2009/014 ES Comunidad Valenciana (Keramik),
KOM(2010) 216. [14] EGF/2010/005 ES Comunidad Valenciana (Be- und Verarbeitung
von Steinen), KOM(2010) 617. [15] EGF/2011/006 ES Comunidad Valenciana (Hochbau),
COM(2012) 053. [16] EGF/2011/020 ES Comunidad Valenciana (Schuhe),
COM(2012) 204. [17] EGF/2013/004 ES Comunidad Valenciana (Baustoffe),
COM(2013) 635. [18] Mit dem Befähigungsnachweis wird belegt, dass bestimmte
Berufskraftfahrer die in der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Kurse und
Prüfungen bestanden haben. [19] Dirección General de Proyectos y Fondos Europeos de la
Consellería de Hacienda y Administraciones Públicas de la Generalitat
Valenciana. [20] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [21] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [22] ABl. C […] vom […], S. […].