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Document 52014JC0001
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION concerning restrictive measures in view of the situation in the Central African Republic
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
/* JOIN/2014/01 final - 2014/0004 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik /* JOIN/2014/01 final - 2014/0004 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am ... Dezember 2013 nahm der Rat den Beschluss
2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
an, mit dem im Einklang mit der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 ein Waffenembargo gegen die
Zentralafrikanische Republik verhängt wird. (2)
Die Union muss weitere Maßnahmen ergreifen, um den
Beschluss 2013/798/GASP umzusetzen. (3)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission sollten daher einen Vorschlag für eine
Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen
Republik vorlegen. 2014/0004 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in der Zentralafrikanischen Republik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des
Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische
Republik [1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit der
Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 5.
Dezember 2013 wird mit dem Beschluss 2013/798/GASP des Rates ein Waffenembargo
gegen die Zentralafrikanische Republik verhängt. (2) Da bestimmte Aspekte dieser
Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene
erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck a) „Vermittlungsdienste“ i) die Aushandlung oder Veranlassung von
Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und
Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen,
auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und
Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen,
auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein
anderes Drittland; b) „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 57 der Resolution
2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („VN-Sicherheitsrat“)
eingesetzt wurde; c) „technische Hilfe“ jede technische
Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung,
Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung;
technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe
von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von
Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form; d) „Gebiet der Union“ die
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach
Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres
Luftraums. Artikel 2 1. Es ist verboten, (a)
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in
der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der
Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder
Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen
Militärgüterliste der Europäischen Union[2]
(im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und
Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung
und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen; (b)
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in
der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der
Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder
Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder
der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und
Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und
Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den
Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und
Technologien; (c)
für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in
der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der
Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe,
Finanzmittel oder Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur
Verfügung zu stellen; (d)
wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten
teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten
Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2. Abweichend von Absatz 1 gelten die
dort genannten Verbote nicht für (a)
die Bereitstellung von technischer Hilfe oder
Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das
ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, (b)
die Bereitstellung von technischer Hilfe,
Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe
oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern
und Technologien oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder
Vermittlungdiensten im Zusammenhang damit, sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe,
Finanzmittel, Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zuvor vom
Sanktionsausschuss genehmigt wurde. Artikel 3 Natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht
werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme
hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung
verstoßen. Artikel 4 1. Die Mitgliedstaaten legen für
Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer
Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten
dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen. Artikel 5 Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-,
Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so
werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die im Anhang
angegeben sind.“ Artikel 6 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich
ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und
Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des
Gebiets der Union, d) für die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen,
Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder
teilweise in der Union getätigt werden. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51. [2] ABl. C 69 vom 18.3.2010, S.9.