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Document 52014JC0001

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

    /* JOIN/2014/01 final - 2014/0004 (NLE) */

    52014JC0001

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik /* JOIN/2014/01 final - 2014/0004 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    (1) Am ... Dezember 2013 nahm der Rat den Beschluss 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik an, mit dem im Einklang mit der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 ein Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik verhängt wird.

    (2) Die Union muss weitere Maßnahmen ergreifen, um den Beschluss 2013/798/GASP umzusetzen.

    (3) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission sollten daher einen Vorschlag für eine Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik vorlegen.

    2014/0004 (NLE)

    Gemeinsamer Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik [1],

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Im Einklang mit der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 wird mit dem Beschluss 2013/798/GASP des Rates ein Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik verhängt.

    (2)       Da bestimmte Aspekte dieser Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)           „Vermittlungsdienste“

    i)       die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

    ii)      den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

    b)           „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („VN-Sicherheitsrat“) eingesetzt wurde;

    c)           „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

    d)           „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

    Artikel 2

    1.           Es ist verboten,

    (a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union[2] (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

    (b)  für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien;

    (c) für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen;

    (d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    2.           Abweichend von Absatz 1 gelten die dort genannten Verbote nicht für

    (a) die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,

    (b) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungdiensten im Zusammenhang damit,

    sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe, Finanzmittel, Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.

    Artikel 3

    Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

    Artikel 4

    1.           Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

    Artikel 5

    Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die im Anhang angegeben sind.“

    Artikel 6

    Diese Verordnung gilt

    a)           im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

    b)           an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

    c)           für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d)           für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

    e)           für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.

    [2]               ABl. C 69 vom 18.3.2010, S.9.

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