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Document 52014IP0062

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (2013/2183(INI))

    ABl. C 93 vom 24.3.2017, p. 21–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/21


    P7_TA(2014)0062

    Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (2013/2183(INI))

    (2017/C 093/04)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

    gestützt auf die Artikel 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21,

    in Kenntnis der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

    in Kenntnis der Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität, die am 31. März 2010 angenommen wurde,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ (COM(2010)0573),

    in Kenntnis des Berichts der Kommission 2012 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Jahr 2012 (COM(2013)0271) und der zugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009 (1),

    in Kenntnis der vom Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

    in Kenntnis des Berichts der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union über „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ vom November 2010,

    in Kenntnis der Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) durchgeführten und am 17. Mai 2013 veröffentlichten EU-weiten LGBT-Umfrage,

    in Kenntnis des Gutachtens der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union vom 1. Oktober 2013 zur Lage der Gleichstellung in der Europäischen Union 10 Jahre nach dem Beginn der Umsetzung der Richtlinien zur Gleichstellung „(FRA Opinion on the situation of equality in the European Union 10 years on from initial implementation of the equality directives“),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Bekämpfung von Homophobie in Europa (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011) (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zur verstärkten Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hasskriminalität (4),

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0009/2014),

    A.

    in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;

    B.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen;

    C.

    in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juni 2013 entschlossene Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen außerhalb der Europäischen Union angenommen hat und dafür Sorge tragen sollte, dass sie innerhalb der EU wirksam geschützt werden;

    D.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Handeln bereits durch umfassende Maßnahmen im Bereich Gleichstellung und Nicht-Diskriminierung durch die „Rahmenstrategie zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit für alle“ und im Bereich Geschlechtergleichstellung durch die „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“, im Bereich Behinderung durch die „Europäische Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010–2020“ und im Bereich Gleichstellung der Roma durch den „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ koordiniert;

    E.

    in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ die Notwendigkeit erkannt hat, auf die Verträge gestützte politische Maßnahmen zu bestimmten Grundrechten weiterzuentwickeln;

    F.

    in der Erwägung, dass die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union (FRA) in ihrer 2013 durchgeführten EU-weiten LGBT-Umfrage festgestellt hat, dass in der EU im Jahr vor der Umfrage jede Zweite der befragten LGBT-Personen sich aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert oder belästigt fühlte, jede Dritte beim Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen diskriminiert wurde, jede Vierte körperlich angegriffen wurde und jede Fünfte am Arbeitsplatz oder im Beruf diskriminiert wurde;

    G.

    in der Erwägung, dass die FRA die Empfehlung ausgesprochen hat, dass die EU und die Mitgliedstaaten Aktionspläne für die Förderung der Achtung von LGBT-Personen und den Schutz ihrer Grundrechte entwickeln;

    H.

    in der Erwägung, dass im Mai 2013 elf für Gleichstellung zuständige Ministerinnen und Minister (5) die Kommission aufgefordert haben, eine umfassende EU-Politik für die Gleichstellung von LGBT-Personen auszuarbeiten, und dass 10 Mitgliedstaaten (6) bereits ähnliche Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene angenommen haben oder erörtern;

    I.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits zehnmal ein umfassendes Instrument der Europäischen Union für die Gleichstellung ungeachtet der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität gefordert hat;

    Allgemeine Erwägungen

    1.

    verurteilt aufs Schärfste jede Form der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität und bedauert zutiefst, dass die Grundrechte von Lesben, Schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Menschen (LGBTI) in der Europäischen Union noch immer nicht uneingeschränkt geachtet werden;

    2.

    ist der Ansicht, dass es der Europäischen Union gegenwärtig an einer umfassenden Politik zum Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen mangelt;

    3.

    erkennt an, dass die Verantwortlichkeit für den Schutz der Grundrechte sowohl bei der Kommission als auch bei den Mitgliedstaaten liegt; fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse in größtmöglichem Umfang zu nutzen, auch durch die Erleichterung des Austausches bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht und der Empfehlung des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität nachzukommen;

    Inhalt des Fahrplans

    4.

    fordert die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen auf, gemeinsam eine umfassende Politik zum Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu erarbeiten, d. h. einen Fahrplan, eine Strategie oder einen Aktionsplan mit den nachstehend genannten Themenbereichen und Zielen;

    A.

    Horizontale Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans

    (i)

    die Kommission sollte sich bemühen, durch ihre Arbeit und in allen Bereichen, in denen sie zuständig ist, bestehende Rechte zu sichern, indem Themen im Zusammenhang mit den Grundrechten lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Personen bei sämtlichen relevanten Arbeiten einbezogen werden — beispielsweise beim Entwurf künftiger politischer Maßnahmen und Vorschläge oder bei der Überwachung der Umsetzung von EU-Recht;

    (ii)

    die Kommission sollte über die offene Koordinierungsmethode den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, koordinieren und überwachen;

    (iii)

    die einschlägigen Einrichtungen der Europäischen Union, darunter die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union (FRA), das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND), die Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das Europäische Justizielle Netz (EJN) und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), sollten Fragen im Zusammenhang mit sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität in ihre Arbeit einbeziehen und der Kommission und den Mitgliedstaaten auch weiterhin auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Beratung zu den Grundrechten von LGBTI-Personen anbieten;

    (iv)

    die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen und Eurostat regelmäßig relevante und vergleichbare Daten zu der Situation von LGBTI-Personen in der EU zu erheben, wobei die Datenschutzvorschriften der EU stets in vollem Umfang zu beachten sind;

    (v)

    die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen Schulung und Kapazitätenaufbau für nationale Gleichbehandlungsstellen, nationale Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen beauftragte Organisationen fördern;

    (vi)

    die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen darauf hinwirken, die Bevölkerung für die Rechte von LGBTI-Personen zu sensibilisieren;

    B.

    Allgemeine Bestimmungen im Bereich der Nichtdiskriminierung

    (i)

    die Mitgliedstaaten sollten den geltenden Rechtsrahmen der EU in dem Bestreben konsolidieren, die vorgeschlagene Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung anzunehmen, und sollten den Anwendungsbereich und die damit verbundenen Kosten im Zusammenhang mit den Bestimmungen erläutern;

    (ii)

    die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen sollten besonderes Augenmerk auf die Erfahrungen legen, die lesbische Frauen in Bezug auf vielfache Diskriminierung und Gewalt gemacht haben (sowohl aus Gründen des Geschlechts als auch der sexuellen Orientierung), und entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung ausarbeiten und umsetzen;

    C.

    Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz

    (i)

    die Kommission sollte bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (7) besonders die sexuelle Orientierung und bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen besonders die Geschlechtsidentität im Blick haben (8),

    (ii)

    die Kommission sollte gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen Leitlinien veröffentlichen, in denen spezifiziert wird, dass trans- und intersexuelle Personen im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen unter der Überschrift „Geschlecht“ erfasst werden;

    (iii)

    Gleichbehandlungsstellen sollten aufgefordert werden, lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen über ihre Rechte zu informieren;

    D.

    Nichtdiskriminierung im Bildungswesen

    (i)

    die Kommission sollte mit all ihren Jugend- und Bildungsprogrammen die Gleichbehandlung aller Menschen fördern und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität bekämpfen;

    (ii)

    die Kommission sollte zwischen den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren in der formalen Bildung im Rahmen der unverbindlichen, offenen Methode der Koordinierung fördern, unter anderem durch Lehrmaterialien und durch Maßnahmen zum Schutz vor Mobbing und Diskriminierung;

    (iii)

    die Kommission sollte zwischen den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf alle Jugend- und Bildungssektoren der Mitgliedstaaten fördern, und zwar im Rahmen der unverbindlichen, offenen Methode der Koordinierung;

    E.

    Nichtdiskriminierung im Gesundheitswesen

    (i)

    die Kommission sollte die Gesundheitsfürsorge lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Menschen stärker in den einschlägigen allgemeinen strategischen gesundheitspolitischen Maßnahmen berücksichtigen, unter anderem beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge, bei der Gleichbehandlung im Gesundheitswesen und generell bei der Mitsprache der EU in der Gesundheitspolitik;

    (ii)

    die Kommission sollte innerhalb der Weltgesundheitsorganisation weiterhin daran arbeiten, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen Störungen und der Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) erwirken, dass diese nicht mehr als Krankheiten eingestuft werden;

    (iii)

    die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsberufe unterstützen;

    (iv)

    die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Gesundheitsfragen, die spezifisch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen betreffen, untersuchen;

    (v)

    die Mitgliedstaaten sollten bei den einzelstaatlichen Gesundheitsplänen und gesundheitspolitischen Maßnahmen auf lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen eingehen und für Ausbildungsprogramme, gesundheitspolitische Maßnahmen und Gesundheitsumfragen sorgen, die gesundheitlichen Aspekte berücksichtigen, von den besonders lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen betroffen sind;

    (vi)

    die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit einführen bzw. überprüfen, damit das Recht der Transgender-Personen auf Würde und körperliche Unversehrtheit uneingeschränkt geachtet wird;

    F.

    Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

    (i)

    die Kommission sollte besonderes Augenmerk darauf legen, dass Transgender-Personen Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, wenn sie verfolgt, wie und ob die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (9) umgesetzt wird;

    G.

    Spezifische Aktionen für Trans- und intersexuelle Menschen

    (i)

    die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass der Aspekt der Geschlechtsidentität in allen künftigen Rechtsvorschriften über Geleichbehandlung, auch in Neufassungen, zu den Gründen gehört, aus denen Diskriminierung verboten ist;

    (ii)

    die Kommission sollte Fragen und Probleme, die speziell die Transgender- und die intersexuellen Personen betreffen, in allen einschlägigen Politikfeldern der EU berücksichtigen und so den Ansatz aufgreifen, der der Gleichstellungsstrategie zugrunde liegt;

    (iii)

    die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Gleichstellungstellen über die Rechte und die Fragen, die speziell Transgender- und intersexuelle Personen betreffen, informiert werden und entsprechende Schulungen erhalten;

    (iv)

    die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen sollten Maßnahmen gegen den derzeitigen Mangel an Wissen, Forschung und einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Menschenrechten intersexueller Personen ergreifen;

    H.

    Staatsbürgerschaft, Familien und freier Personenverkehr

    (i)

    die Kommission sollte Leitlinien erstellen, mit denen die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (10) frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (11) gewährleistet wird, damit alle nach dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten gesetzlich anerkannten Formen der Familie geachtet werden;

    (ii)

    die Kommission sollte Vorschläge für eine gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit aller Personenstandsurkunden in der gesamten EU vorlegen, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für Bürger und ihre Familienangehörigen abzubauen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;

    (iii)

    die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob das Recht von Transgender-Personen auf Freizügigkeit beeinträchtigt wird, da es mancherorts Einschränkungen in Bezug auf eine Änderung der Personenstandsurkunden und der Ausweise gibt;

    (iv)

    die Mitgliedstaaten, die Rechtvorschriften über die eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Partnerschaften oder die Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare angenommen haben, sollten gleichlautende Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten anerkennen;

    I.

    Versammlungs- und Meinungsfreiheit

    (i)

    die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit gewährleistet sind, insbesondere, was Pride-Märsche und ähnliche Veranstaltungen betrifft, indem sie dafür sorgen, dass diese Veranstaltungen mit Genehmigung stattfinden können und die Teilnehmer effektiv geschützt werden;

    (ii)

    die Mitgliedstaaten sollten davon Abstand nehmen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Meinungsfreiheit in Bezug auf die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität einschränken, bzw. geltende Rechtsvorschriften daraufhin überprüfen;

    (iii)

    die Kommission und der Rat der Europäischen Union sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass die Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die Meinungsfreiheit in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität eingeschränkt wird, die Werte verletzen, auf die sich die Europäische Union gründet, und entsprechend darauf reagieren;

    J.

    Hasstiraden und durch Hass motivierte Straftaten

    (i)

    die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten (12) sowie für die Opferhilfe überwachen und ihnen Unterstützung leisten, insbesondere bei Voreingenommenheit oder einem diskriminierenden Motiv im Zusammenhang mit persönlichen Merkmalen der Opfer;

    (ii)

    die Kommission sollte vorschlagen, den Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit neu zu fassen, der auch für andere Formen der durch Vorurteile bedingten Kriminalität und der Aufstachelung zum Hass, unter anderem aus Gründen der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsidentität, gelten muss;

    (iii)

    die Kommission sollte gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördern, und zwar in den Bereichen Ausbildung und Schulung der Polizei, der Strafverfolgungsbehörden, der Richter und der im Bereich Opferschutz tätigen Dienste;

    (iv)

    die Agentur für Grundrechte sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Erhebung vergleichbarer Daten über aus Hass gegen homosexuelle und Transgender-Personen begangene Verbrechen zu verbessern;

    (v)

    die Mitgliedstaaten sollten registrieren, welche Verbrechen aus Hass gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) begangen werden, diese untersuchen und strafrechtliche Bestimmungen verabschieden, die die Aufstachelung zum Hass aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität verbieten;

    K.

    Asylrecht

    (i)

    gemeinsam mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und den einschlägigen Einrichtungen sowie im Rahmen der geltenden EU-Rechtsvorschriften und -Rechtsprechung sollte die Kommission bei der Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften über Asyl, unter anderem der Richtlinie 2013/32/EU zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (13) und der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (14), konkrete Aspekte im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität aufnehmen;

    (ii)

    die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen dafür sorgen, dass im Bereich Asyl beruflich tätige Personen angemessene Schulungsmaßnahmen erhalten — und zwar auch im Rahmen der bereits bestehenden Schulungsmaßnahmen — , damit diese sowie Journalisten und Dolmetscher in der Lage sind, angemessen mit Fragen, die speziell lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen betreffen, umzugehen;

    (iii)

    die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür Sorge tragen, dass die rechtliche und die soziale Situation lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Personen in ihren Herkunftsländern systematisch dokumentiert wird und dass diese Informationen den Entscheidungsträgern im Bereich Asyl als Teil der Informationen über das Herkunftsland zur Verfügung gestellt werden;

    L.

    Erweiterung und auswärtiges Handeln

    (i)

    die Kommission sollte Fragen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität in den Beitrittsländern auch weiterhin im Blick behalten;

    (ii)

    die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst, der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte und die Mitgliedstaaten sollten sich systematisch an die Richtlinien des Rates halten, wenn sie lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen bei der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte fördern und schützen wollen, und einen miteinander abgestimmten Standpunkt vertreten, wenn sie auf einen Verstoß gegen diese Rechte reagieren;

    (iii)

    die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten Informationen der EU-Delegationen über die Lage lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Personen in Drittländern an das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und an die Mitgliedstaaten weiterleiten;

    5.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei dieser umfassenden Politik den Zuständigkeiten der Europäischen Union, ihrer Einrichtungen und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

    6.

    weist darauf hin, dass die freie Meinungsäußerung und die Bekundung von Überzeugungen oder Meinungen als Ausdruck des Pluralismus der Ideen respektiert werden sollten, sofern sie nicht zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung anstacheln;

    o

    o o

    7.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, allen genannten Einrichtungen sowie dem Europarat zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.

    (2)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 54.

    (3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0090.

    (5)  Österreich, Belgien, Kroatien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande und Schweden.

    (6)  Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Malta, die Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich.

    (7)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

    (8)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

    (9)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

    (10)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77

    (11)  ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

    (12)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

    (13)  ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.

    (14)  ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.


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