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Document 52014IP0014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu sozialem Schutz für alle, einschließlich der Selbstständigen (2013/2111(INI))

ABl. C 482 vom 23.12.2016, p. 48–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 482/48


P7_TA(2014)0014

Sozialschutz für alle, einschließlich selbständig Erwerbstätiger

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu sozialem Schutz für alle, einschließlich der Selbstständigen (2013/2111(INI))

(2016/C 482/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Artikel 9, 53 und 151 bis 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 5, 15, 16, 27, 31, 34 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 1, 2, 3, 4, 11, 12, 13, 19 und 23 der (überarbeiteten) Europäischen Sozialcharta,

unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 102 (1952) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Mindestnormen der sozialen Sicherheit,

unter Hinweis auf das IAO-Übereinkommen Nr. 117 (1962) über die grundlegenden Ziele und Normen der Sozialpolitik,

unter Hinweis auf das IAO-Übereinkommen Nr. 121 (1964) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, das Übereinkommen Nr. 128 (1967) über Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene, das Übereinkommen Nr. 130 (1969) über ärztliche Betreuung und Krankengeld, das Übereinkommen Nr. 168 (1988) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit und das Übereinkommen Nr. 183 (2000) über die Überarbeitung des Übereinkommens über Mutterschutz,

in Kenntnis der IAO-Empfehlung aus dem Jahr 2012 zu den nationalen sozialen Basisschutzsystemen,

unter Hinweis auf den „World Social Security Report (2010/11)“ (Bericht über weltweiten Sozialschutz) der IAO mit dem Titel „Providing coverage in times of crisis and beyond“ (Sozialschutz in Zeiten der Krise und darüber hinaus) (1),

unter Hinweis auf den IAO-Bericht vom November 2003 mit dem Titel „Social protection: a life cycle continuum investment for social justice, poverty reduction and development“ (Sozialschutz: eine lebenslange kontinuierliche Investition für soziale Gerechtigkeit, Armutsverringerung und Entwicklung) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (92/441/EWG) (6),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (92/442/EWG) (7),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 über den Ausbau der Zusammenarbeit zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes (8),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Sozialschutz vom 10. Februar 2011 mit dem Titel „Bewertung der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020“ (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Weißbuch — Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 8. Januar 2013 über Beschäftigung und soziale Entwicklungen in Europa 2012 („Employment and social developments in Europe 2012“) (10),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. August 2012 mit dem Titel „Sozialschutz in der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union“ (COM(2012)0446),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. November 2006 über ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (COM(2006)0708),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. April 2010 zum Thema „Neue Trends bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit: der Sonderfall der wirtschaftlich abhängigen selbstständigen Erwerbstätigkeit“ (11),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. März 2013 zu dem Thema „Missbrauch des Status der Selbstständigkeit“ (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (COM(2008)0639) und seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (13),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2009 (COM(2009)0545) und seine Entschließung vom 20. Mai 2010 über langfristig tragfähige öffentliche Finanzen für eine sich erholende Volkswirtschaft (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu Sozialschutz und sozialer Eingliederung (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und möglichen Auswegen (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Stärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung von menschenwürdiger Arbeit für alle (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu einem modernen Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (25),

in Kenntnis der Studie des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom Mai 2013 über „Social protection rights of economically dependent self-employed workers“ (Sozialschutzrechte von wirtschaftlich abhängigen Selbstständigen) (26),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) aus dem Jahr 2013 über „Self-employed or not self-employed? Working conditions of economically dependent workers“ (Selbstständig oder nicht selbstständig? Arbeitsbedingungen wirtschaftlich abhängiger Selbstständiger) (27),

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom 2. März 2009 über „Self-employed workers: industrial relations and working conditions“ (Selbstständige: wirtschaftliche Beziehungen und Arbeitsbedingungen) (28),

unter Hinweis auf den vergleichenden Eurofound-Bericht vom April 2013 über „Social partners’ involvement in unemployment benefit regimes in Europe“ (Die Beteiligung der Sozialpartner an Regelungen für Arbeitslosenleistungen in Europa) (29),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0459/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Zugang zu sozialer Sicherheit ein Grundrecht ist, das gemäß dem Gemeinschaftsrecht sowie den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein zentrales Element des Europäischen Sozialmodells ist; in der Erwägung, dass die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) Empfehlungen zur nationalen Politik der sozialen Grundsicherung angenommen hat, mit denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf soziale Sicherheit und ein für ein menschenwürdiges Leben genügendes Einkommen sichergestellt werden sollen;

B.

in der Erwägung, dass die soziale Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und auf EU-Ebene koordiniert wird;

C.

in der Erwägung, dass der soziale Schutz eine Investition in die Menschen darstellt und dazu beiträgt, flexibler auf Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu sichern; in der Erwägung, dass die soziale Sicherheit auf die Wirtschaft eine stabilisierende Wirkung ausübt und eine antizyklische Funktion hat, aufgrund deren Nachfrage und Verbrauch im Binnenmarkt steigen;

D.

in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Krise die öffentlichen Ausgaben gerade zu dem Zeitpunkt empfindlich gekürzt wurden, da aufgrund der steigenden Arbeitslosenzahlen eine verstärkte soziale Absicherung notwendig wurde; in der Erwägung, dass die einzelstaatlichen Haushaltszuweisungen an die sozialen Sicherheitssysteme zusätzliche Kürzungen erlitten, da aufgrund massiver Entlassungen oder Lohnkürzungen die Beitragszahlungen sanken, und damit eine echte Gefahr für das europäische Sozialmodell entstand;

E.

in der Erwägung, dass die soziale Absicherung in bestimmten Mitgliedstaaten ungenügend und verbesserungswürdig ist; in der Erwägung, dass in der EU in vielen Fällen die Situation von Erwerbstätigen in ungesicherten Beschäftigungsverhältnissen immer noch ausgenutzt wird;

F.

in der Erwägung, dass der Großteil der herkömmlichen Sozialschutzmodelle, insbesondere die soziale Absicherung und die Arbeitsgesetzgebung, dem Schutz der sozialen Rechte und der Arbeitnehmerrechte von abhängig Beschäftigten dient, dass aber die Gefahr besteht, dass aufgrund der neuen Formen von Beschäftigungsverhältnissen und der steigenden Zahl der selbstständig Erwerbstätigen neue Gruppen von Erwerbstätigen möglicherweise einen geringeren sozialen Schutz genießen;

G.

in der Erwägung, dass Frauen, die Unternehmerinnen werden, häufiger als Männer eine bessere Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben und/oder wirtschaftliche Notwendigkeiten als Hauptgründe für ihre Entscheidung anführen;

H.

in der Erwägung, dass Frauen bei den selbstständig Erwerbstätigen in der Minderheit sind, jedoch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Armut geraten;

I.

in der Erwägung, dass sich die geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede bei selbstständig erwerbstätigen Frauen durch fehlende Möglichkeiten, ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub zu erhalten und durch die mangelnde Sozialversicherung für Selbstständige verschärfen, insbesondere im Ruhestand;

J.

in der Erwägung, dass immer mehr Personen, die selbstständig sind oder wenig oder schlecht bezahlte Arbeit haben, darunter besonders Frauen, unter die Armutsgrenze fallen, jedoch nicht offiziell arbeitslos gemeldet sind;

K.

in der Erwägung, dass es sinnvoll sein könnte, den Begriff der Scheinselbstständigkeit eindeutig zu definieren und Missbrauch in diesem Zusammenhang zu unterbinden, um einer Verletzung der sozialen Rechte der Erwerbstätigen, Wettbewerbsverzerrungen und der Gefahr von Sozialdumping vorzubeugen;

L.

in der Erwägung, dass die Scheinselbstständigkeit grundsätzlich eine schwer festzustellende Form der partiellen Beitragshinterziehung darstellt, durch die die Tragfähigkeit und angemessene Ausstattung der Rentensysteme gefährdet wird, da ihnen die notwendigen Mittel entzogen werden;

M.

in der Erwägung, dass die besonders hohe Arbeitslosenrate, die in vielen Mitgliedstaaten zu verzeichnen ist, in Verbindung mit dem stetigen Druck, die Arbeitskosten (Lohnstückkosten) zu senken, auf den nationalen Arbeitsmärkten zu Tendenzen bzw. Praktiken führt, die eine weitere Entwicklung und Verstärkung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit begünstigen;

N.

in der Erwägung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschäftigungsbedingungen der Selbstständigen, die wirtschaftlich nicht unabhängig sind, nicht wesentlich von denen der abhängig Beschäftigten unterscheiden, ihre Sozialversicherungs- und Arbeitnehmerrechte gegebenenfalls an die der abhängig Beschäftigten angepasst werden sollten;

O.

in der Erwägung, dass nicht genügend verlässliche, genaue und vergleichbare Informationen und Daten über die Lage von Selbstständigen, ihre Arbeitsbedingungen und ihre soziale Absicherung zur Vereinbarung von Arbeit und Betreuung vorliegen;

P.

in der Erwägung, dass 2012 der Anteil der selbstständigen Erwerbstätigkeit an der Gesamtbeschäftigung in der Europäischen Union bei über 15 % lag, wobei sie in manchen Fällen nicht die bevorzugte Option der betroffenen Person ist, sondern vielmehr dem Mangel an alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten oder ausreichend flexiblen Arbeitsmodellen, die die Berufstätigkeit mit der Betreuung abhängiger Personen vereinbar machen, geschuldet ist; in der Erwägung, dass Selbstständige in vielen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, und dadurch die Gefahr einer künftigen Verarmung für sie zunimmt; in der Erwägung, dass wirtschaftlich abhängige Selbstständige selten in Gewerkschaften organisiert sind oder durch sie vertreten werden, obwohl sie häufiger Arbeitszeitmissbrauch oder anderen Formen des Missbrauchs ausgesetzt sind;

Soziale Absicherung für alle

1.

betont, dass die Sozialschutzsysteme auf der Ebene der Mitgliedstaaten permanent optimiert und modernisiert werden müssen, um eine stabile, tragfähige und angemessene soziale Absicherung aller Beschäftigten zu erreichen, die auf dem Grundsatz des allgemeinen und gleichberechtigten Zugangs und auf der Fähigkeit beruht, flexibel auf den demographischen Wandel und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, langfristig für eine verantwortungsvolle Finanzierung der Sozialversicherungssysteme zu sorgen, besonders in Zeiten der wirtschaftlichen Krise, die präventive Komponente der Sozialversicherungssysteme auszubauen und mehr Gewicht auf Aktivierungsmaßnahmen zu legen, ohne zu vergessen, dass einer der wichtigsten Aspekte von sozialen Investitionen darin besteht, die Bedingungen für die Vereinbarung von sozialen und wirtschaftlichen Zielen zu schaffen und langfristig einen möglichen Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung der Wirtschaftskraft zu leisten; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass soziale Investitionen als genau das angesehen werden sollten — als Investitionen und nicht als Ausgaben;

3.

weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten durch die Überalterung der Bevölkerung, niedrige Geburtenraten und Entwicklungen an den Arbeitsmärkten die Dringlichkeit von Reformen der Sozialversicherungssysteme, einschließlich der Rentensysteme, steigen könnte, damit deren Tragfähigkeit gewährleistet werden kann; unterstreicht, dass Frauen häufiger als Männer ihre berufliche Laufbahn unterbrechen oder eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, um Kinder und andere abhängige Personen zu betreuen, wodurch sie möglicherweise Nachteile bei ihrer Altersversorgung erleiden und einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, diese Laufbahnunterbrechungen bei der Feststellung und Berechnung von Rentenansprüchen als Versicherungszeiten zu werten; hebt hervor, dass die Sozialpartner sowie relevante Interessenträger im Einklang mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren an den Reformen beteiligt werden und die Bürger angemessen informiert werden sollten;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine soziale Absicherung auf nationaler Ebene zu sorgen, die ein von jedem Land festgelegtes angemessenes Einkommen sichert und den Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen garantiert, besonders bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Invalidität und im Ruhestand, und zur Überwindung von Armut und sozialer Exklusion in den Mitgliedstaaten beiträgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien zum Ausbau der sozialen Absicherung im Einklang mit den Empfehlungen der IAO zu entwerfen;

5.

betont, dass ein wirksamer sozialer Schutz auf ausreichend hohem Niveau auf einer Förderung der Erwerbsbeteiligung beruhen sollte, die zur Verbesserung der Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Steigerung der Produktivität beiträgt und damit für einen wichtigen Wettbewerbsvorteil sorgt; betont zudem, dass ein Absenken des Sozialschutzniveaus nicht als Maßnahme zur Erhöhung des Beschäftigungsniveaus dienen sollte;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, allen abhängig und selbstständig Erwerbstätigen den Zugang zu Angeboten für lebenslanges Lernen zu ermöglichen und dafür die in der EU und in den Einzelstaaten vorhandenen Mittel neu zu verteilen, so dass sie nicht nur Arbeitnehmern mit unbefristeten Verträgen, sondern allen Erwerbstätigen, darunter auch den Selbstständigen, unabhängig von der Art ihres Vertrags zugutekommen;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mehr um Strukturreformen und um die Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen zu bemühen und dafür zu sorgen, dass junge Erwerbstätige nicht durch die Einschränkung ihrer Sozialversicherungsansprüche diskriminiert werden; ruft die Mitgliedstaaten ferner dazu auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission jungen Menschen, die zur Erlangung von Berufserfahrung an Praktikums- und Ausbildungsprogrammen teilnehmen, einen angemessenen sozialen Schutz zu bieten;

8.

betont, dass ältere Menschen keine Last, sondern wegen ihrer Erfahrung, ihrer Lebensleistung und ihres Wissens ein Gewinn für Wirtschaft und Gesellschaft sind; regt an, dass Arbeitnehmer ab 60 Jahren im Sinne der Solidarität zwischen den Generationen Anreize erhalten, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu bleiben, damit sie ihr Wissen und ihre Erfahrungen an die nachfolgenden Generationen weitergeben können;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für bezahlbare Kinderbetreuungs- und Erziehungseinrichtungen sowie dafür zu sorgen, dass selbstständig Erwerbstätige Gemeinwohldienstleistungen und steuerliche und soziale Vorteile auf dem Gebiet der Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vereinbarkeit von Beruf und Betreuungspflichten für alle Erwerbstätigen zu erleichtern, auch für Selbstständige und ihre mitarbeitenden Ehepartner oder Lebenspartner, indem sie die Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2010/41/EU vom 7. Juli 2010 beschleunigen und indem Erwerbstätigen auf Wunsch flexible Arbeitszeiten, Telearbeit und Teilzeitarbeit ermöglicht werden, damit sie Minderjährige und pflegebedürftige Personen betreuen können;

11.

hebt hervor, dass Arbeitnehmern, selbstständig Erwerbstätigen und Personen, die von einem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit übergehen, Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten geboten werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Hindernisse für die Weiterbildung und Umschulung auszuräumen und lebenslanges Lernen für alle zu fördern;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Selbstorganisation von selbstständig Erwerbstätigen, insbesondere von Frauen, zu fördern und zu erleichtern, damit sie besser imstande sind, ihre kollektiven Interessen zu verteidigen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auch den schutzbedürftigsten gesellschaftlichen Gruppen wie Arbeitslosen, Behinderten, Einelternfamilien, jungen Familien, jungen und älteren Menschen oder Rentnern eine angemessene soziale Absicherung zu bieten; fordert die Mitgliedstaaten ebenfalls auf, sicherzustellen, dass alle Mitglieder der schutzbedürftigsten gesellschaftlichen Gruppen und Menschen, die langfristiger Fürsorge bedürfen, einen besseren Zugang zu sozialen Diensten erhalten, besonders im ländlichen Raum und strukturschwachen Gebieten;

14.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aller Art auf dem Arbeitsmarkt, darunter die Diskriminierung der Frau, und Maßnahmen zur sozialen Absicherung zu ergreifen, damit die Entlohnung und die Sozialversicherungsansprüche von Frauen einschließlich der Rentenansprüche bei gleicher Arbeit nicht geringer sind als die von Männern und ihr Anspruch auf Mutterschutz sichergestellt wird; fordert die Mitgliestaaten des Weiteren auf, gegen ungerechtfertigte Entlassungen schwangerer Arbeitnehmerinnen vorzugehen und Frauen und Männer mit Betreuungspflichten vor ungerechtfertigten Entlassungen zu schützen; fordert ferner den Rat auf, die Annahme der Richtlinie zur Umsetzung von für die Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit schwangerer und stillender Erwerbstätiger sowie erwerbstätiger Wöchnerinnen zu beschleunigen;

15.

betont, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, alle Hemmnisse abbauen müssen, die Frauen und ihre Ehepartner oder nach innerstaatlichem Recht anerkannten Lebenspartner daran hindern, den sozialen Schutz zu erhalten, der ihnen gemäß diesem Recht zusteht;

16.

ruft die Mitgliedstaaten auf, dem mangelnden sozialen Schutz von Familienangehörigen einschließlich Ehepartnern (Lebenspartnern), die in kleinen oder sehr kleinen Familienbetrieben arbeiten, aufgrund der Unbestimmtheit und Formlosigkeit der Arbeitsverhältnisse oder aufgrund ihrer Selbstständigkeit wirksam zu begegnen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu ergreifen, einschließlich der Sicherstellung angemessener Mindesteinkommen und sozialer Sicherungssysteme auch für gesellschaftliche Randgruppen, die sich auf ihre jeweiligen nationalen Gepflogenheiten wie Tarifverträge oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften stützen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiver gegen Schwarzarbeit und prekäre Beschäftigungsverhältnisse einschließlich unechter Teilzeitarbeit vorzugehen und eine angemessene soziale Absicherung aller Erwerbstätigen zu gewährleisten; bedauert außerdem die missbräuchliche Verwendung nicht standardisierter Arbeitsverträge, mit denen die Arbeitgeber- und Sozialschutzverpflichtungen umgangen werden sollen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die administrative Zusammenarbeit verschiedener Institutionen (Arbeitsaufsichts- und Finanzbehörden, Kommunalverwaltungen, Einrichtungen der sozialen Sicherheit) auf nationaler und EU-Ebene zu verbessern, damit die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der EU besser umgesetzt, Schwarzarbeit eingedämmt und Probleme, die aus der unterschiedlichen Arbeitsmarktregulierung der Mitgliedstaaten resultieren, besser gelöst werden können;

20.

fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften zu überprüfen und die Implementierung und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bei Bedarf hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips zu überwachen, und weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass für Erwerbstätige aus anderen EU-Mitgliedstaaten keine diskriminierenden Sozialversicherungsbestimmungen gelten sollten; ist der Ansicht, dass allen Erwerbstätigen aus anderen EU-Mitgliedstaaten angemessene Sozialversicherungsansprüche und Möglichkeiten zu deren Erwerb eingeräumt werden sollten; Arbeitnehmer, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs entsandt werden, müssen gemäß der Richtlinie 96/71/EG vor ihrer Entsendung von ihrem Arbeitgeber über die geltenden Entlohnungs- und sonstigen Arbeitsbedingungen aufgeklärt werden;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen, beispielsweise durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze, und die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen und dabei sowohl für einen angemessenen Sozialschutz für Menschen in Übergangsphasen oder in befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnissen als auch für den Zugang zu Weiterbildungsangeboten zu sorgen; weist darauf hin, dass eine fehlende Flexicurity die Nachhaltigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit, die Qualität der Sozialleistungen, die Arbeitsgewinne und die Arbeitsproduktivität, die Realwirtschaft und den sozialen Zusammenhalt beeinträchtigen und infolgedessen die Strategie der EU für die Stabilisierung und Erhöhung der Beschäftigungsniveaus bis 2020 untergraben würde;

22.

fordert die Kommission auf, in einer EU-weiten Studie zu untersuchen, ob mit den jüngsten Änderungen der Arbeitsgesetzgebung zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes in den Mitgliedstaaten die soziale Sicherheit der Beschäftigten nicht reduziert und der Grundsatz der Flexibilisierung bei Aufrechterhaltung der Sicherheit nicht verletzt wurde;

23.

unterstützt entschieden die vorgeschlagene Einführung eines Fortschrittsanzeigers mit beschäftigungsspezifischen und sozialen Schlüsselindikatoren, der ein erster Schritt zur Ermittlung konkreter Zielvorgaben sein könnte;

24.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, gegebenenfalls die vier Ziele, die in der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO festgelegt wurden, in ihre Vorschläge aufzunehmen und im Jahreswachstumsbericht die in den Empfehlungen zur sozialen Mindestsicherung der IAO festgelegten Ziele zu erörtern, damit alle Erwerbstätigen in Europa eine soziale Absicherung erhalten;

Soziale Sicherheit für selbstständig Erwerbstätige

25.

unterstreicht, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit als Form der Erwerbstätigkeit anzuerkennen ist, durch die Arbeitsplätze geschaffen werden und Arbeitslosigkeit verringert wird, und dass die vermehrte Selbstständigkeit von geeigneten Maßnahmen zur sozialen Absicherung der selbstständig Erwerbstätigen begleitet werden muss;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vereinbarkeit von Beruf und Betreuungspflichten zu erleichtern, indem Erwerbstätigen Flexibilität bezüglich der Arbeitszeiten und des Arbeitsorts geboten wird, damit die abhängige Selbstständigkeit nicht die einzige Möglichkeit für sie ist, flexibel arbeiten zu können;

27.

unterstreicht den Bedarf an aktuellen und ausführlicheren Statistiken, anhand deren die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständig Erwerbstätigen und der verschiedenen Kategorien der selbstständigen Erwerbstätigkeit analysiert werden kann; fordert außerdem die Einbeziehung von Fragen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union;

28.

weist darauf hin, dass aufgrund des unzureichend definierten Begriffs der Selbstständigkeit in den Mitgliedstaaten die Gefahr der unechten Selbstständigkeit unter den Erwerbstätigen in der EU steigt und eine angemessene soziale Absicherung dieser Erwerbstätigen möglicherweise erschwert wird; stellt fest, dass es aufgrund der Tatsache, dass die selbstständig Erwerbstätigen in den verschiedenen Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen Status genießen, einer besseren Koordinierung der sozialen Absicherung dieser Erwerbstätigen bedarf, damit die Freizügigkeit der Arbeitskräfte nicht eingeschränkt wird;

29.

fordert die Kommission auf, den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, damit bei den verschiedenen Formen der atypischen Beschäftigung und der Selbstständigkeit für Klarheit gesorgt wird und die Mitgliedstaaten die einschlägigen Arbeitsgesetze und Maßnahmen zur sozialen Absicherung auf die betroffenen Erwerbstätigen richtig anzuwenden imstande sind; erachtet es außerdem für notwendig, dass die Mitgliedstaaten die unechte Selbstständigkeit eindeutig definieren und die Arbeitgeber bestrafen, wenn solche Fälle aufgedeckt und nachgewiesen werden; betont gleichwohl, dass das Gastland, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ausgeführt wird, für die Bestimmung des Beschäftigungsstatus rechtlich zuständig bleiben sollte;

30.

fordert die europäischen Sozialpartner, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Problem der abhängigen Selbstständigkeit zu untersuchen und praktische Lösungen auszuarbeiten, insbesondere in den Bereichen, in denen grenzüberschreitende Tätigkeiten weit verbreitet sind, und für schutzbedürftige Gruppen wie Haushaltshilfen und geringbezahlte Erwerbstätige;

31.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf zu verhindern, dass unter dem Deckmantel der Selbstständigkeit den Erwerbstätigen die soziale Absicherung und Arbeitsplatzsicherheit vorenthalten wird oder die Arbeitgeber die Arbeits- und Sozialversicherungsgesetze umgehen; fordert des Weiteren, dass die selbstständig Erwerbstätigen und die abhängig Beschäftigten nicht völlig gleichgestellt werden, damit die Vorzüge der Selbstständigkeit und ähnlicher wirtschaftlicher Aktivitäten erhalten bleiben und sich eine Unternehmer- und Dienstleistungskultur entwickeln kann;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die soziale Absicherung für die Bereiche Ruhestand, Behinderung, Mutterschaft/Vaterschaft und Arbeitslosigkeit bei Bedarf dahingehend zu erweitern, dass sie besser auf den Bedarf der selbstständig Erwerbstätigen zugeschnitten ist;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Gruppenversicherungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu fördern und zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang Selbstständiger zu kollektiven und solidarisch geprägten Versicherungs- und Altersversorgungssystemen zu gewährleisten;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger über ihre Rechte auf sozialen Schutz aufzuklären und die Menschen, die in die Selbstständigkeit wechseln möchten, über die Veränderung ihrer sozialen Absicherung und über das infolge eines solchen Statuswechsels für sie geltende Arbeitsrecht sowie über Veränderungen sonstiger Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit aufzuklären; fordert zudem die Kommission auf, die selbstständig Erwerbstätigen und Wanderarbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Migration, Einwanderung und grenzüberschreitender Tätigkeit aufzuklären;

35.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Systeme der sozialen Sicherheit gemeinsam mit den Sozialpartnern und im Einklang mit den Gepflogenheiten im jeweiligen Land weiterzuentwickeln und zu modernisieren und den sozialen Dialog innerhalb der EU und auf nationaler Ebene zu intensivieren; fordert ferner die Sozialpartner auf, sich mit den Arbeitnehmerrechten und der sozialen Sicherheit für selbstständig Erwerbstätige zu befassen, um einen geeigneten Rechtsrahmen für die soziale Absicherung von Selbstständigen aufzubauen, der auf Gegenseitigkeit und dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruht, und zu untersuchen, ob und wie selbstständig Erwerbstätige in Tarifverhandlungen einbezogen werden können, und dabei besondere Strategien zu entwickeln, mit denen die Berücksichtigung der Belange der selbstständig Erwerbstätigen erreicht werden kann, wenn die gewerkschaftliche Vertretung von Selbstständigen im einzelstaatlichen Recht nicht vorgesehen ist; fordert die Sozialpartner auf, den Erfahrungsaustausch zwischen Gewerkschaften und Berufsverbänden zu den Themen Dienstleistungen für Selbstständige, Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit und Organisation der auf eigene Rechnung arbeitenden Selbstständigen zu fördern;

o

o o

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  http://www.ilo.org/global/publications/books/WCMS_142209/lang--en/index.htm

(2)  http://www.ilo.org/public/english/protection/download/lifecycl/lifecycle.pdf

(3)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(6)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.

(7)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49.

(8)  ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 7.

(9)  http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st06/st06624.de01.de11.pdf

(10)  http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=7315

(11)  ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 44.

(12)  ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 14.

(13)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.

(14)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 112.

(15)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 39.

(16)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 304.

(17)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 8.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0365.

(19)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 1.

(20)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(21)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 401.

(22)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 65.

(23)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 57.

(24)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0204.

(25)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0266.

(26)  http://www.europarl.europa.eu/delegations/en/studiesdownload.html?languageDocument=DE&file=75510.

(27)  http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef1366.htm

(28)  http://www.eurofound.europa.eu/comparative/tn0801018s/tn0801018s.htm

(29)  http://www.eurofound.europa.eu/eiro/studies/tn1206018s/tn1206018s_3.htm


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