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Document 52014DP0410

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 über die Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Möglichkeit, den Einsatz der elektronischen Signatur zu nutzen (2014/2011(REG))

ABl. C 443 vom 22.12.2017, p. 100–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/100


P7_TA(2014)0410

Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments zur Ermöglichung elektronischer Signaturen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 über die Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Möglichkeit, den Einsatz der elektronischen Signatur zu nutzen (2014/2011(REG))

(2017/C 443/22)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 10. Dezember 2013,

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0175/2014),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 148 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 148a

 

Elektronischer Umgang mit Dokumenten

 

Die Dokumente des Parlaments können in elektronischer Form vorbereitet, unterzeichnet und verteilt werden. Das Präsidium entscheidet über die technischen Spezifikationen und über die Gestaltung der elektronischen Form.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 156 — Absatz 1 — Auslegung nach Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Im Rahmen eines Pilotprojekts, an dem eine begrenzte Zahl von parlamentarischen Ausschüssen teilnimmt, können Änderungsanträge elektronisch unterzeichnet werden, vorausgesetzt, dass zum einen die teilnehmenden Ausschüsse zugestimmt haben und zum anderen angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um die Authentizität der Unterschriften zu gewährleisten.

entfällt


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