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Document 52014DP0410
European Parliament decision of 16 April 2014 on amendment of Parliament's Rules of Procedure so as to allow for the possibility of electronic signatures (2014/2011(REG))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 über die Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Möglichkeit, den Einsatz der elektronischen Signatur zu nutzen (2014/2011(REG))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 über die Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Möglichkeit, den Einsatz der elektronischen Signatur zu nutzen (2014/2011(REG))
ABl. C 443 vom 22.12.2017, p. 100–100
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/100 |
P7_TA(2014)0410
Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments zur Ermöglichung elektronischer Signaturen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 über die Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Möglichkeit, den Einsatz der elektronischen Signatur zu nutzen (2014/2011(REG))
(2017/C 443/22)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 10. Dezember 2013, |
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gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0175/2014), |
1. |
beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen; |
2. |
erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 148 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 148a |
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Elektronischer Umgang mit Dokumenten |
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Die Dokumente des Parlaments können in elektronischer Form vorbereitet, unterzeichnet und verteilt werden. Das Präsidium entscheidet über die technischen Spezifikationen und über die Gestaltung der elektronischen Form. |
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 156 — Absatz 1 — Auslegung nach Unterabsatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Im Rahmen eines Pilotprojekts, an dem eine begrenzte Zahl von parlamentarischen Ausschüssen teilnimmt, können Änderungsanträge elektronisch unterzeichnet werden, vorausgesetzt, dass zum einen die teilnehmenden Ausschüsse zugestimmt haben und zum anderen angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um die Authentizität der Unterschriften zu gewährleisten. |
entfällt |