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Document 52014DP0097

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013–2020 zu versteigernden Mengen von Treibhausgasemissionszertifikaten auszusprechen (D031326/02 — 2014/2523(RPS))

ABl. C 93 vom 24.3.2017, p. 441–441 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/441


P7_TA(2014)0097

Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: Ausstellung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013–2020 zu versteigernden Mengen von Treibhausgasemissionszertifikaten auszusprechen (D031326/02 — 2014/2523(RPS))

(2017/C 093/63)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013–2020 zu versteigernden Mengen von Treibhausgasemissionszertifikaten,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 23 der oben angeführten Richtlinie genannten Ausschusses vom 8. Januar 2014,

in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 7. Januar 2014, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung aussprechen wird,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 30. Januar 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2),

gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

1.

erklärt, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission auszusprechen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und — zur Information — dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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