Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014DP0018

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse (2013/2996(RSO))

    ABl. C 482 vom 23.12.2016, p. 160–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 482/160


    P7_TA(2014)0018

    Zuständigkeiten der Ausschüsse

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse (2013/2996(RSO))

    (2016/C 482/27)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

    gestützt auf Artikel 183 seiner Geschäftsordnung,

    1.

    beschließt, Anlage VII seiner Geschäftsordnung durch folgenden Text zu ersetzen:

    „Anlage VII — Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse des Parlaments

    I.   Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

    Der Ausschuss ist zuständig für die Förderung, Durchführung und Überwachung der Außenpolitik der Union in Bezug auf

    1.

    die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP). Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung unterstützt;

    2.

    die Beziehungen zu anderen Unionsorganen und -einrichtungen, der UNO sowie anderen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Versammlungen für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

    3.

    die Kontrolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes;

    4.

    die Stärkung der politischen Beziehungen zu Drittländern durch umfassende Kooperations- und Hilfsprogramme oder internationale Übereinkünfte wie Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen;

    5.

    die Eröffnung und Überwachung sowie den Abschluss von Verhandlungen über den Beitritt europäischer Staaten zur Union;

    6.

    alle im Rahmen des Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte, des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, des Instruments für Heranführungshilfe, des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt und des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten angenommenen Rechtsvorschriften, die entsprechende Programmplanung und Kontrolle sowie die ihnen zugrunde liegende Politik;

    7.

    die Überwachung und Weiterbehandlung u. a. der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), insbesondere im Hinblick auf die jährlichen ENP-Fortschrittsberichte;

    8.

    Fragen im Zusammenhang mit der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten in Drittländern, einschließlich der Rechte von Minderheiten, und den Grundsätzen des Völkerrechtes. Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss Menschenrechte unterstützt, der die Kohärenz zwischen allen externen Politikbereichen der Union und ihrer Menschenrechtspolitik sicherstellen soll. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen sind Mitglieder anderer Ausschüsse und Organe mit Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeladen, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen;

    9.

    die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen.

    Der Ausschuss übt politische Kontrolle aus und koordiniert die Arbeit der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der Parlamentarischen Ausschüsse für Zusammenarbeit sowie die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen in seinem Zuständigkeitsbereich.

    II.   Entwicklungsausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Förderung, Anwendung und Überwachung der Politik der Union in den Bereichen Entwicklung und Zusammenarbeit, insbesondere

    (a)

    den politischen Dialog mit den Entwicklungsländern, bilateral sowie in den einschlägigen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Gremien,

    (b)

    die Hilfe für die Entwicklungsländer und die Kooperationsabkommen mit ihnen, insbesondere die Kontrolle der wirksamen Bereitstellung von Fördermitteln und die Bewertung der Ergebnisse, auch in Bezug auf das Ziel der Armutsbeseitigung;

    (c)

    die Überwachung der Beziehung zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und den auf Unionsebene durchgeführten Maßnahmen;

    (d)

    die Förderung demokratischer Werte, der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Menschenrechte in den Entwicklungsländern;

    (e)

    die Durchführung, Überwachung und Förderung der Kohärenz der entwicklungspolitischen Maßnahmen;

    2.

    alle im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI), des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) — in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten — und des Instruments für humanitäre Hilfe angenommenen gesetzlichen Vorschriften und die entsprechende Programmplanung und Kontrolle sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe in Entwicklungsländern und der ihnen zugrunde liegenden Politik;

    3.

    Fragen im Zusammenhang mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und die Beziehungen zu den zuständigen Organen;

    4.

    Fragen im Zusammenhang mit überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG);

    5.

    die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen.

    Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden inter-parlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen.

    III.   Ausschuss für internationalen Handel

    Der Ausschuss ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung, Durchführung und Überwachung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere

    1.

    die finanziellen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu Drittländern und regionalen Organisationen;

    2.

    den gemeinsamen Außenzoll und die Handelserleichterung sowie die externen Aspekte der Zollbestimmungen und die Zollverwaltung;

    3.

    die Aufnahme von Verhandlungen, die Überwachung, den Abschluss und die Weiterbehandlung bilateraler, multilateraler und plurilateraler Handelsabkommen über Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen mit Drittländern und regionalen Organisationen;

    4.

    die Maßnahmen zur technischen Harmonisierung oder Standardisierung in Bereichen, die von Instrumenten des Völkerrechts erfasst sind;

    5.

    die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und zu internationalen Foren für Handelsfragen sowie zu Organisationen, die die regionale wirtschaftliche und handelspolitische Integration außerhalb der Union fördern;

    6.

    die Beziehungen zur WTO, insbesondere ihre parlamentarische Dimension.

    Der Ausschuss unterhält die Verbindung mit den zuständigen interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen, soweit die wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern berührt sind.

    IV.   Haushaltsausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    den mehrjährigen Finanzrahmen für die Einnahmen und Ausgaben der Union und das Eigenmittelsystem der Union;

    2.

    die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich;

    3.

    den Haushaltsvoranschlag des Parlaments gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren;

    4.

    den Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen;

    5.

    die finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB), die nicht Teil der wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa sind;

    6.

    die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan, unbeschadet der Befugnisse des für das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zuständigen Ausschusses;

    7.

    die finanziellen Auswirkungen aller Rechtsakte der Union und ihre Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, unbeschadet der Befugnisse der Fachausschüsse;

    8.

    die Verfolgung und Bewertung der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ungeachtet Artikel 78 Absatz 1 GO, die Mittelübertragungen, die Verfahren im Zusammenhang mit den Stellenplänen sowie für die Verwaltungsausgaben und Stellungnahmen zu Immobilienvorhaben mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;

    9.

    die Haushaltsordnung, ausgenommen Fragen der Ausführung, Verwaltung und Kontrolle des Haushaltsplans.

    V.   Haushaltskontrollausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union und des Europäischen Entwicklungsfonds sowie die vom Parlament zu fassenden Entlastungsbeschlüsse, einschließlich des internen Entlastungsverfahrens und aller anderen Maßnahmen in Ergänzung oder Umsetzung dieser Beschlüsse;

    2.

    den Abschluss, die Vorlage und die Kontrolle der Konten und Vermögensübersichten der Union, ihrer Organe und aller von ihr finanzierten Einrichtungen, einschließlich der Festlegung der zu übertragenden Mittel und der Festsetzung der Salden;

    3.

    die Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank;

    4.

    die Überwachung der Kostenwirksamkeit der verschiedenen Formen der Unionsfinanzierung bei der Umsetzung der Politiken der Union — auf Ersuchen des Haushaltskontrollausschusses — unter Einbeziehung der Fachausschüsse und — auf Ersuchen des Haushaltskontrollausschusses — in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen bei der Prüfung der Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofes;

    5.

    die Beziehungen zum Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Prüfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union, Maßnahmen zur Verhütung und Verfolgung derartiger Fälle, den strengen Schutz der finanziellen Interessen der Union und die einschlägigen Maßnahmen des Europäischen Staatsanwalts in diesem Bereich;

    6.

    die Beziehungen zum Rechnungshof, die Benennung seiner Mitglieder und die Prüfung seiner Berichte;

    7.

    die Haushaltsordnung, soweit die Ausführung, die Verwaltung und die Kontrolle des Haushaltsplans betroffen sind.

    VI.   Ausschuss für Wirtschaft und Währung

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Wirtschafts- und Währungspolitik der Union, das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das europäische Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu den einschlägigen Institutionen oder Organisationen);

    2.

    den freien Kapital- und Zahlungsverkehr (grenzüberschreitende Zahlungen, einheitlicher Zahlungsverkehrsraum, Zahlungsbilanz, Kapitalverkehr sowie Anleihe- und Darlehenspolitik, Kontrolle der Kapitalbewegungen mit Ursprung in Drittländern, Maßnahmen zur Förderung des Kapitalexports der Union);

    3.

    das internationale Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu Finanz- und Währungsinstituten und -organisationen);

    4.

    die Wettbewerbsregeln und staatliche oder öffentliche Beihilfen;

    5.

    die Steuervorschriften;

    6.

    die Regelung und Überwachung von Finanzdienstleistungen, -Institutionen und -Märkten, einschließlich Finanzberichte, Rechnungsprüfung, Buchhaltungsregeln, Corporate Governance und sonstige gesellschaftsrechtliche Fragen, die speziell die Finanzdienstleistungen betreffen;

    7.

    die einschlägigen finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet.

    VII.   Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Beschäftigungspolitik und alle Aspekte der Sozialpolitik, einschließlich Arbeitsbedingungen, sozialer Sicherheit, sozialer Inklusion und sozialen Schutzes;

    2.

    Arbeitnehmerrechte;

    3.

    Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

    4.

    den Europäischen Sozialfonds;

    5.

    die Politik auf dem Gebiet der Berufsausbildung, einschließlich beruflicher Qualifikationen;

    6.

    die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Rentner;

    7.

    den sozialen Dialog;

    8.

    alle Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt, ausgenommen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;

    9.

    die Beziehungen zu folgenden Einrichtungen:

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop),

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

    Europäische Stiftung für Berufsbildung,

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

    sowie die Beziehungen zu anderen einschlägigen Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen.

    VIII.   Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Umweltpolitik und Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf

    (a)

    den Klimawandel,

    (b)

    die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, die Behandlung und Wiederverwertung von Abfällen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Lärmemissionen und den Schutz der Artenvielfalt,

    (c)

    die nachhaltige Entwicklung,

    (d)

    die internationalen und regionalen Maßnahmen und Übereinkommen zum Schutz der Umwelt,

    (e)

    die Sanierung von Umweltschäden,

    (f)

    den Zivilschutz,

    (g)

    die Europäische Umweltagentur,

    (h)

    die Europäische Chemikalienagentur;

    2.

    die öffentliche Gesundheit, insbesondere

    (a)

    die Programme und spezifischen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit,

    (b)

    pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse,

    (c)

    die Gesundheitsaspekte des Bioterrorismus,

    (d)

    die Europäische Arzneimittelagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;

    3.

    die Fragen der Lebensmittelsicherheit, darunter insbesondere

    (a)

    die Kennzeichnung und die Sicherheit von Lebensmitteln,

    (b)

    die veterinärrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren sowie die amtsärztliche Kontrolle von Lebensmitteln und ihrer Produktionsstätten,

    (c)

    die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt.

    IX.   Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Industriepolitik der Union und die damit zusammenhängenden Maßnahmen sowie die Anwendung neuer Technologien, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen;

    2.

    die Forschungs- und Innovationspolitik der Union, einschließlich Wissenschaft und Technologie sowie Verbreitung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse;

    3.

    die Europäische Raumfahrtpolitik;

    4.

    die Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle, des Europäischen Forschungsrats, des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen sowie JET, ITER und andere Projekte in diesem Bereich;

    5.

    Maßnahmen der Union im Bereich der Energiepolitik im Allgemeinen sowie im Zusammenhang mit der Schaffung und der Funktionsweise des Energiebinnenmarktes, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit

    (a)

    der Sicherheit der Energieversorgung in der Union,

    (b)

    der Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie der Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen,

    (c)

    der Förderung des Verbunds von Energienetzen und der Energieeffizienz, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Energieinfrastruktur;

    6.

    den Euratom-Vertrag und die Euratom-Versorgungsagentur; nukleare Sicherheit, Stilllegungen und Abfallentsorgung im Atomsektor;

    7.

    die Informationsgesellschaft, die Informationstechnologie sowie Kommunikationsnetzwerke und -dienste, einschließlich Technologien und Sicherheitsaspekte und Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur sowie Tätigkeiten der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA).

    X.   Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarktes auf Unionsebene und für die Zollunion, insbesondere

    (a)

    den freien Warenverkehr, einschließlich der Harmonisierung technischer Normen,

    (b)

    die Niederlassungsfreiheit,

    (c)

    die Dienstleistungsfreiheit mit Ausnahme der Dienstleistungen im Finanz- und im Postsektor;

    2.

    die Funktionsweise des Binnenmarktes, einschließlich Maßnahmen mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung potenzieller Hindernisse für die Umsetzung des Binnenmarktes, auch des digitalen Binnenmarktes;

    3.

    die Förderung und den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, ausgenommen Fragen der öffentlichen Gesundheit und der Lebensmittelsicherheit;

    4.

    die Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Binnenmarktvorschriften und Verbraucherrechten.

    XI.   Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik für die Bereiche Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie Binnen- und Seeschifffahrt und Luftfahrt, insbesondere

    (a)

    gemeinsame Vorschriften für den Verkehr innerhalb der Europäischen Union,

    (b)

    den Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur,

    (c)

    die Bereitstellung von Verkehrsdienstleistungen und die Beziehungen zu Drittländern im Verkehrssektor,

    (d)

    die Verkehrssicherheit,

    (e)

    die Beziehungen zu internationalen Verkehrsorganisationen,

    (f)

    die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Eisenbahnagentur, die Europäische Agentur für Flugsicherheit und das gemeinsame Unternehmen SESAR;

    2.

    die Postdienste;

    3.

    den Fremdenverkehr.

    XII.   Ausschuss für regionale Entwicklung

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    das Funktionieren und die Ausarbeitung der Politik der Union für regionale Entwicklung und der Kohäsionspolitik der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind;

    2.

    den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und die anderen regionalpolitischen Instrumente der Union;

    3.

    die Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken der Union auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt;

    4.

    die Koordinierung der Strukturinstrumente der Union;

    5.

    die städtische Dimension der Kohäsionspolitik;

    6.

    die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselgebiete sowie die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit;

    7.

    die Beziehungen zum Ausschuss der Regionen, zu Organisationen der inter-regionalen Zusammenarbeit sowie zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

    XIII.   Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    das Funktionieren und die Ausarbeitung der Gemeinsamen Agrarpolitik;

    2.

    die ländliche Entwicklung, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen Finanzinstrumente;

    3.

    die Rechtsvorschriften in den Bereichen

    (a)

    Veterinär- und Pflanzenschutzrecht sowie Tierfuttermittel, sofern derartige Maßnahmen nicht zum Schutz vor Risiken für die menschliche Gesundheit bestimmt sind,

    (b)

    Aufzucht und von Tieren und Tierschutz;

    4.

    die Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

    5.

    die Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen;

    6.

    das Gemeinschaftliche Sortenamt;

    7.

    die Forstwirtschaft und die Agrarforstwirtschaft.

    XIV.   Fischereiausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    das Funktionieren und die Ausarbeitung der Gemeinsamen Fischereipolitik und deren Verwaltung;

    2.

    die Erhaltung der Fischbestände, die Bestandsbewirtschaftung und das Management von Flotten, die diese Bestände befischen, sowie die Meeresforschung und die angewandte Fischereiforschung;

    3.

    die Gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie deren Verarbeitung und Vermarktung;

    4.

    die Strukturpolitik in den Bereichen Fischerei und Aquakultur, einschließlich der Finanzinstrumente und -mittel für die Ausrichtung der Fischerei im Hinblick auf die Unterstützung dieser Sektoren;

    5.

    die integrierte Meerespolitik in Bezug auf die Fischereitätigkeiten;

    6.

    nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen, regionale Fischereiorganisationen sowie die Umsetzung internationaler Verpflichtungen im Bereich der Fischerei.

    XV.   Ausschuss für Kultur und Bildung

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die kulturellen Aspekte der Europäischen Union, insbesondere

    (a)

    die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur,

    (b)

    den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt,

    (c)

    die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes, den Kulturaustausch und das künstlerische Schaffen;

    2.

    die Bildungspolitik der Union, einschließlich des europäischen Hochschulwesens und der Förderung des Systems der Europäischen Schulen sowie des lebenslangen Lernens;

    3.

    die Politik im audiovisuellen Bereich sowie die kulturellen und bildungspolitischen Aspekte der Informationsgesellschaft;

    4.

    die Jugendpolitik;

    5.

    die Ausarbeitung einer Sport- und Freizeitpolitik;

    6.

    die Informations- und Medienpolitik;

    7.

    die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Kultur und Bildung sowie die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und Institutionen.

    XVI.   Rechtsausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Auslegung, Anwendung und Überwachung des Unionsrechts, die Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Primärrecht, insbesondere die Wahl der Rechtsgrundlagen und die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;

    2.

    die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, soweit die Union davon betroffen ist;

    3.

    bessere Rechtsetzung und die Vereinfachung des Unionsrechts;

    4.

    den Schutz der Rechte und Vorrechte des Parlaments, insbesondere die Beteiligung des Parlaments an Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

    5.

    die Rechtsakte der Union, die die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates betreffen, insbesondere in den Bereichen

    (a)

    Zivil- und Handelsrecht,

    (b)

    Gesellschaftsrecht,

    (c)

    Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum,

    (d)

    Verfahrensrecht;

    6.

    Maßnahmen betreffend die justizielle und administrative Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Fragen;

    7.

    die Umwelthaftung und Sanktionen bei Umweltvergehen;

    8.

    ethische Fragen im Zusammenhang mit den neuen Technologien, in Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen mit den einschlägigen Fachausschüssen;

    9.

    das Abgeordnetenstatut und das Statut des Personals der Europäischen Union;

    10.

    die Vorrechte und Befreiungen sowie die Prüfung der Mandate der Mitglieder;

    11.

    den Aufbau und die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union;

    12.

    das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.

    XVII.   Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    den Schutz der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte, einschließlich des Schutzes der Minderheiten, innerhalb der Union;

    2.

    die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung, außer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt;

    3.

    die Rechtsvorschriften in den Bereichen Transparenz und Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten;

    4.

    den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere

    (a)

    Maßnahmen betreffend die Einreise und den Personenverkehr, Asyl und Zuwanderung,

    (b)

    Maßnahmen betreffend eine integrierte Verwaltung der Außengrenzen,

    (c)

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, einschließlich Terrorismus, sowie inhaltliche und verfahrenstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenteren Ansatzes der Union im Bereich des Strafrechts;

    5.

    die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Europol, Eurojust, die Europäische Polizeiakademie (EPA), die Europäische Staatsanwaltschaft und andere Einrichtungen und Stellen in demselben Bereich;

    6.

    die Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat.

    XVIII.   Ausschuss für konstitutionelle Fragen

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die institutionellen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere die Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von ordentlichen und vereinfachten Verfahren zur Änderung der Verträge;

    2.

    die Durchführung der Verträge und die Bewertung ihres Funktionierens;

    3.

    die institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen der Union oder eines Austritts aus der Union;

    4.

    die interinstitutionellen Beziehungen, einschließlich der Prüfung interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 127 Absatz 2 GO im Hinblick auf ihre Billigung durch das Plenum;

    5.

    das einheitliche Wahlverfahren;

    6.

    die politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene, unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidiums;

    7.

    die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat;

    8.

    die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung und Vorschläge für Änderungen an der Geschäftsordnung.

    XIX.   Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Definition, die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau in der Union und damit verbundene Gemeinschaftsmaßnahmen;

    2.

    die Förderung der Rechte der Frau in Drittländern;

    3.

    die Politik der Chancengleichheit, einschließlich der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen bezüglich der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Behandlung am Arbeitsplatz;

    4.

    die Beseitigung jeglicher Form von Gewalt und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;

    5.

    die Umsetzung und Weiterentwicklung des Gender Mainstreamings (durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Politikbereichen);

    6.

    die Weiterverfolgung und die Umsetzung internationaler Übereinkommen und Konventionen, die die Rechte der Frau betreffen;

    7.

    die Sensibilisierung für die Rechte der Frauen.

    XX.   Petitionsausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    Petitionen;

    2.

    die Organisation von öffentlichen Anhörungen zu Bürgerinitiativen gemäß Artikel 197a GO;

    3.

    die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten.“

    2.

    beschließt, dass dieser Beschluss am ersten Tag der ersten Tagung der achten Wahlperiode in Kraft tritt;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


    Top