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Document 52014DC0337
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the application of the derogation provided in Article 8(6a) of Regulation (EC) N° 561/2006 of the European Parliament and of the Council (12-day rule)
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 8 Absatz 6a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12-Tage-Regelung)
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 8 Absatz 6a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12-Tage-Regelung)
/* COM/2014/0337 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 8 Absatz 6a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12-Tage-Regelung) /* COM/2014/0337 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Ausnahmeregelung des
Artikels 8 Absatz 6a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates (12-Tage-Regelung)
1.
Einleitung
Die Europäische
Union (EU) hat ein Rahmenregelwerk von Sozialvorschriften für die Güter- und
Personenbeförderung im Straßenverkehr festgelegt, um Wettbewerbsverzerrungen zu
verhindern, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern und angemessene
Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für im Straßentransport tätige mobile
Arbeitnehmer sicherzustellen. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (im
Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“)[1]
sieht gemeinsame EU-Mindestanforderungen vor, unter anderem in Bezug auf die Lenkzeiten,
Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich
bestimmter Ausnahmen und nationaler Abweichungen für alle Berufskraftfahrer, ob
sie angestellt oder selbstständig oder in der Personen- oder Güterbeförderung
tätig sind. Als allgemeine
Regel ist in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgesehen,
dass ein Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen
nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen sollte. In der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum
grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung)[2]
wurde jedoch eine Ausnahme von dieser Bestimmung über die wöchentliche Ruhezeit
eingeführt. Nach dem neuen Artikel 8 Absatz 6a dürfen Fahrer, die für
einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr
eingesetzt werden, die wöchentliche Ruhezeit nach einer vorangegangenen
regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit um bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume
aufschieben (im Folgenden „12-Tage-Regelung“), sofern bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sind. Um bestimmten
Bedenken Rechnung zu tragen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung
geäußert wurden, ist in Artikel 8 Absatz 6a der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 festgelegt, dass die Kommission die Inanspruchnahme dieser
Ausnahmeregelung genau überwachen und einen Bericht erstellten sollte, in dem
sie die Folgen der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Sicherheit im
Straßenverkehr sowie soziale Aspekte bewerten sollte. Zudem sollte sie, wenn
sie es für sinnvoll erachtet, diesbezügliche Änderungen dieser Verordnung
vorschlagen. Mit dem vorliegenden Bericht wird dieser Überwachungspflicht
nachgekommen. Er gibt einen Überblick über die Inanspruchnahme der Ausnahme von
der 12-Tage-Regelung in den Mitgliedstaaten sowie über ihre Auswirkungen im
Hinblick auf die Hauptziele der Verordnung.
2.
Hintergrund
Die 12-Tage-Regelung
wurde zuerst durch die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr[3]
eingeführt. In Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung hieß es
wie folgt: (...) Der
Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im
Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen. Die
wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden,
falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer
übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht. Im
grenzüberschreitenden Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, werden die in
den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Zahlenangaben „sechs“ und „sechsten“ durch
„zwölf“ und „zwölften“ ersetzt. Jedem
Mitgliedstaat steht es frei zu beschließen, dass der vorstehende Unterabsatz
auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, in
seinem Hoheitsgebiet Anwendung findet. Diese Verordnung
wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben, die keine
derartige Bestimmung enthielt. Daher galt die 12-Tage-Regelung ab dem 11. April 2007,
dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, nicht mehr.
Diese Änderung löste unter den verschiedenen Akteuren umfassende Diskussionen
aus. Sie wurde von der europäischen Bustourismusbranche, die systematisch auf
eine Vereinbarung der Sozialpartner zur Wiedereinführung der 12-Tage-Regelung
hinwirkte, als negative Entwicklung betrachtet. Die Herausforderung bestand
darin, den Anliegen der Branche im Hinblick auf eine effiziente und
kostengünstige Organisation touristischer Busreisen gerecht zu werden und
gleichzeitig die Straßenverkehrssicherheit und das Wohlergehen der Fahrer nicht
zu beeinträchtigen. Eine
detaillierte Darstellung des Problems und der relevanten Argumente findet sich
in zwei damals durchgeführten Studien. In der vom Europäischen Parlament in
Auftrag gegebenen Studie „Die neue Lenk- und Ruhezeitenverordnung: Die
Folgen des Wegfalls der „12-Tage-Regelung“ für Kraftomnibusse“[4] wurden
die Folgen der Abschaffung der 12-Tage-Regelung im grenzüberschreitenden
Personenkraftverkehr, insbesondere unter wirtschaftlichen, sozialen und
sicherheitsspezifischen Gesichtspunkten, untersucht. Zusammenfassend wurde in
der Studie vorgetragen, dass die Abschaffung der 12-Tage-Regelung starke
negative wirtschaftliche Auswirkungen haben würde, denen keine signifikanten
positiven sicherheitsspezifischen oder sozialen Vorteile gegenüberstünden. Es
wurden mehrere Politik-Optionen untersucht. Empfohlen wurde die
Wiedereinführung der Ausnahmeregelung zusammen mit bestimmten flankierenden
Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Busfahrten und die Arbeitsbedingungen
der Fahrer. Die vorgeschlagenen flankierenden Maßnahmen betrafen unter anderem
die wirksame Durchsetzung der Verwendung des digitalen Fahrtenschreibers, die
Durchsetzung des Rotationsprinzips in Unternehmen für Fahrer, die auf
grenzüberschreitenden Fahrten eingesetzt werden, um einer übermäßigen
Arbeitsbelastung Einhalt zu gebieten, die Durchsetzung der Richtlinie 2003/59/EG
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr[5] und
die partielle Wiedereinführung der 12-Tage-Regelung für Verkehrsunternehmen,
die bestimmte Qualitätsparameter einhalten, und nur für mit einem digitalen
Fahrtenschreiber ausgerüstete Fahrzeuge. Nach dieser Studie nahm das
Europäische Parlament einen Initiativbericht zur Wiedereinführung der 12-Tage-Ausnahmeregelung
an. Eine kritische
Überprüfung der oben genannten Studie wurde in der „Study of passenger
transport by coach“[6]
vorgenommen, die zu einem späteren Zeitpunkt von der Europäischen Kommission in
Auftrag gegeben wurde. Die Überprüfung kam zu dem Schluss, dass in der
ursprünglichen Studie des Europäischen Parlaments die wirtschaftlichen Folgen
der Abschaffung der 12-Tage-Regelung möglicherweise deutlich zu hoch
eingeschätzt und die sozialen Auswirkungen möglicherweise unterschätzt wurden.
Der Überprüfung zufolge waren die sozialen und ökologischen Folgen des Wegfalls
der 12-Tage-Regelung gering, wobei unklar war, ob der Nettoeffekt dieser Folgen
positiv oder negativ sein würde. In beiden Studien hieß es übereinstimmend,
dass die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, auch wenn diese sich
nur schwer quantifizieren lassen, eher gering sind, da Busse bereits relativ
sichere Verkehrsträger sind. Die allgemeinen
Diskussionen führten zu der Wiedereinführung der 12-Tage-Regelung mit
bestimmten zusätzlichen Anforderungen. In Artikel 29 der Verordnung (EG)
Nr. 1073/2009 heißt es: „In
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird folgender Absatz
eingefügt: „(6a)
Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen
Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt
des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs eingesetzt wird, die
wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume
nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden
Voraussetzungen verschieben: (a)
der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen
Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen,
in dem jeweils der Dienst begonnen wurde; (b)
nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer (i)
entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder (ii)
eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch
eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende
der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss; (c)
ab dem 1. Januar 2014 ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät
entsprechend den Anforderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 ausgestattet und (d)
ab dem 1. Januar 2014, sofern das Fahrzeug bei Fahrten während des Zeitraums
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehreren Fahrern besetzt ist oder die
Lenkdauer nach Artikel 7 auf drei Stunden vermindert wird. Die
Kommission überwacht die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau, um die
Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr unter sehr strengen
Voraussetzungen sicherzustellen, insbesondere indem sie darauf achtet, dass die
summierte Gesamtlenkzeit während des unter die Ausnahmeregelung fallenden
Zeitraums nicht zu lang ist. Bis zum 4. Dezember 2012 erstellt die
Kommission einen Bericht, in dem sie die Folgen der Ausnahmeregelung in Bezug
auf die Sicherheit im Straßenverkehr sowie soziale Aspekte bewertet. Wenn sie
es für sinnvoll erachtet, schlägt die Kommission diesbezügliche Änderungen der
vorliegenden Verordnung vor. Die 12-Tage-Regelung
in ihrer heutigen Form gilt seit dem 4. Juni 2010. Seitdem hat es
einige Diskussionen über die Voraussetzungen gegeben, unter denen diese
Bestimmung angewandt werden kann, insbesondere über die Voraussetzung, dass der
Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird. Während der jüngsten
Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85[7] hat
das Europäische Parlament vorgeschlagen, die Bestimmung auch auf Inlandsfahrten
anzuwenden, und dabei argumentiert, dass die Auswirkungen auf die
Straßenverkehrssicherheit nicht mit dem grenzüberschreitenden Charakter der
Beförderung zusammenhängen. Während des Gesetzgebungsverfahrens hielten die
Mitgliedstaaten es nicht für angebracht, diese Änderung vorzunehmen, und die
Bestimmung in Artikel 8 Absatz 6a blieb unverändert. Im selben
Zusammenhang beantragte Island während der Beitrittsverhandlungen eine Ausnahme
von dieser Bestimmung, um die Regelung auch auf den Inlandsverkehr anwenden zu
können. Die Argumente, auf die sich der Antrag stützte, betrafen die
geografischen Gegebenheiten des Landes, das vom europäischen Festland weit
entfernt ist, die außergewöhnlich geringe Bevölkerungsdichte und die Bedeutung
der Tourismusbranche für die isländische Wirtschaft. Während der Verhandlungen
lehnte die Kommission den Antrag mit der Begründung ab, dass eine solche
Ausnahme für die anderen Mitgliedstaaten nicht gilt und der inländische Verkehr
in Island trotz der spezifischen geografischen Gegebenheiten so organisiert
werden könnte, dass die allgemeine Bestimmung, wonach eine Ruhepause nach sechs
24-Stunden-Zeiträumen einzulegen ist, eingehalten wird. Darüber hinaus wird der
Tourismus in Island durch die betreffende Bestimmung nicht beeinträchtigt, da
er nur in geringem Maße dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist.
3.
Datenerhebung
Zur Einholung
der für diesen Bericht erforderlichen Informationen ließ die Kommission den
Mitgliedstaaten im Juli 2012 eine Reihe von Fragen zukommen. Derselbe
Fragebogen wurde auch an die Sozialpartner der Straßenverkehrsbranche in der EU
geschickt, d. h. an die Internationale Straßentransport-Union (IRU) als
Arbeitgeberorganisation und an die Europäische Transportarbeiter-Föderation
(ETF), die die Arbeitnehmer der Branche vertritt. Der Fragebogen
umfasste eine Reihe von Themen, die der Untersuchung möglicher Auswirkungen der
Ausnahmeregelung in den in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten
Bereichen dienten. Jede Frage war so formuliert, dass sowohl quantifizierbare
als auch beschreibende Antworten gemacht werden konnten. Zudem konnten die
Mitgliedstaaten und Sozialpartner wählen, auf welche Weise sie die Fragen
beantworten wollten. Anhand der
ersten beiden Fragen sollte festgestellt werden, ob die Mitgliedstaaten die
Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung durch die Erhebung statistischer Daten
oder auf anderem Wege überwachen. Die dritte Frage betraf die Sicherheit im
Straßenverkehr und die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf diese. Bei der
vierten Frage ging es um die Förderung des Tourismus und die Verwendung
umweltfreundlicher Verkehrsmittel, während der Schwerpunkt der fünften Frage
auf den Folgen der Ausnahmeregelung für den fairen Wettbewerb im
Straßengüterverkehr lag. Das Wohlergehen der Fahrer sollte anhand der sechsten
Frage beurteilt werden. Bei den beiden letzten Fragen wurden die
Mitgliedstaaten/Sozialpartner um ihre allgemeine Einschätzung der in Rede
stehenden Bestimmung und um etwaige zusätzliche Anmerkungen oder Vorschläge
gebeten. Bis Ende 2013
erhielt die Kommission die Antworten von 23 Mitgliedstaaten und von den
vorstehend genannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. Trotz
mehrmaliger Aufforderungen nach diesem Zeitpunkt gingen keine weiteren
Informationen bei ihr ein. Anhang II dieses Berichts enthält eine
aggregierte Tabelle mit den eingegangenen Antworten. Es sei darauf
hingewiesen, dass Rumänien Antworten sowohl der rumänischen
Straßenverkehrsbehörde (ARR) als auch der Straßenverkehrskontrollbehörde
(ISCTR) übermittelte. Beide Organe hatten seit der Anwendung der Regelung
Kontrollfunktionen inne (ARR bis zum 4. Dezember 2011 und ISCTR
danach).
4.
Datenanalyse
Von den 23 Mitgliedstaaten,
die den Fragebogen beantworteten, haben acht keine Zahlen für die Fragen Nr. 2-7
vorgelegt, da Informationen für eine quantifizierbare Antwort fehlten. Aufgrund
der begrenzten Anzahl der übermittelten quantifizierbaren Daten (15 Fälle)
ist eine eingehende statistische Analyse nicht möglich. Anhand der Antworten
und zusammen mit den beschreibenden Teilen des Fragebogens lassen sich jedoch
verschiedene Schlüsse ziehen. Die nachstehende Analyse folgt der Struktur des
Fragebogens und der in den einzelnen Fragen behandelten Aspekte.
4.1.
Datenverfügbarkeit – Häufigkeit, mit der die
Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wurde
Keiner der
Mitgliedstaaten, die den Fragebogen beantworteten, bewahrt statistische Daten
über die Anwendung der 12-Tage-Regelung oder die Einhaltung der Lenkzeiten
während des von der Ausnahmeregelung betroffenen Zeitraums auf. Die geltenden
Rechtsvorschriften sehen keine derartige Verpflichtung für die Mitgliedstaaten
vor, und diese mangelnde Überwachung durch die zuständigen nationalen Behörden
bringt sie um die Möglichkeit, sich einen umfassenden Überblick über die
aktuelle Situation auf diesem Gebiet zu verschaffen. Trotz des Fehlens einer
Verpflichtung zur systematischen Überwachung der Inanspruchnahme der
Ausnahmeregelung übermittelten einige Mitgliedstaaten entsprechende Zahlen,
denen zufolge von der Ausnahmeregelung in den meisten Fällen kein intensiver
Gebrauch gemacht wird. In fünf Mitgliedstaaten (EE, LT, LV, LU, SE) wird die
Häufigkeit der Inanspruchnahme in der Mitte der angegebenen Skala angesiedelt (3
auf einer Skala von 0 bis 5), während in allen anderen Fällen aus den
gemeldeten Zahlen eine weniger intensive Inanspruchnahme der Regelung hervorgeht.
Zu den Erklärungen für die geringe Inanspruchnahme der Regelung gehören der
restriktive Charakter der Bestimmung (einzelne grenzüberschreitende Fahrt und
daran anschließende längere Ruhezeit) und das unzureichende Wissen der
Betreiber/Fahrer um diese Bestimmung.
4.2.
Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit
Die meisten
Mitgliedstaaten, die quantifizierte Angaben zu dieser Frage machten, teilten
mit, dass die Bestimmung keine negativen Auswirkungen auf die
Straßenverkehrssicherheit hat. Andererseits gaben zwei Mitgliedstaaten (BE, LT)
starke negative Auswirkungen an (4 auf einer Skala von 0 bis 5), die jedoch
nicht auf Unfallstatistiken beruhen, sondern auf der Annahme, dass
kontinuierliches Fahren über eine Dauer von 12 Tagen unmittelbare
Auswirkungen auf die Müdigkeit des Fahrers haben kann, was wiederum die
Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet. Diesem Ansatz folgte auch die Antwort
der ETF, in der von noch stärkeren negativen Auswirkungen aufgrund der
angenommenen Müdigkeit des Fahrers die Rede war. In den übrigen eingegangenen
Antworten wurde auf minimale negative Auswirkungen hingewiesen, wobei stets von
einer ähnlichen Annahme und nicht von konkreten Unfalldaten ausgegangen wurde.
Laut IRU gab es keine Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, wobei sie
darauf hinwies, dass die tatsächliche tägliche Lenkzeit bei solchen Fahrten
relativ kurz ist.
4.3.
Auswirkungen im Hinblick auf die Förderung des
Tourismus und die Verwendung umweltfreundlicher Verkehrsmittel
Während einige
Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, NL, PL, ES) und die ETF keine Auswirkungen auf den
Tourismus und die Umwelt sehen, gaben die übrigen Mitgliedstaaten, die zu
dieser Frage quantifizierte Angaben machten, positive Auswirkungen an. Drei
Mitgliedstaaten (LU, RO, SE) meldeten sehr starke positive Auswirkungen (4-5
auf einer Skala von 0 bis 5) mit der Begründung, dass die Regelung niedrigere
Kosten für die Passagiere, eine bessere Organisation der Fahrten und eine
bessere Qualität der bei solchen Einsätzen verwendeten Busse ermögliche. Aus
ähnlichen Gründen gaben vier weitere Mitgliedstaaten (BG, EE, LV, SI) wichtige
positive Auswirkungen an (3 auf einer Skala von 0 bis 5). Die IRU wies auf auf
eine eingeschränkt positive Wirkung hin, die auf den restriktiven Charakter der
Ausnahmeregelung zurückzuführen ist, der ihre Attraktivität für die
Verkehrsunternehmen mindert.
4.4.
Auswirkungen auf den Wettbewerb
Die meisten
Mitgliedstaaten und die IRU bewerten diesen Aspekt neutral. Ein Mitgliedstaat
(BG) sprach von eher negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen
und führte als Grund dafür an, dass die Ausnahmeregelung nur für einzelne
grenzüberschreitende Gelegenheitsdienste und nicht für den Linienverkehr gilt
und so einen Unterschied zwischen beiden macht. Fünf andere Mitgliedstaaten (HU,
LT, LV, LU, SE) vertreten eine deutlich positivere Ansicht, da ihnen zufolge
die durch die Ausnahmeregelung gewährte Flexibilität Unternehmen mehr
Möglichkeiten bietet, ohne einen Verstoß gegen die Bestimmungen tätig zu sein,
und sogar kleine Unternehmen im gleichen Maße von ihr profitieren können.
4.5.
Auswirkungen auf das Wohlergehen der Fahrer
In dieser Frage
vertrat die Arbeitnehmerseite eine sehr stark negative Position mit der
Begründung, dass die Ausnahmeregelung längere Fahrten zulässt, die sich, hauptsächlich
wegen der kumulierten Ermüdung, unmittelbar auf die Gesundheit der Fahrer
auswirken. Drei Mitgliedstaaten (AT, BE, RO[8])
meldeten von einem ähnlichen Ansatz ausgehend ebenfalls negative Auswirkungen,
wenn auch in deutlich geringerem Ausmaß. In einigen Mitgliedstaaten (EE, LU, RO[9], SE)
hingegen wurde die Frage aus einer anderen Perspektive betrachtet. Ihnen
zufolge können die Fahrer aufgrund dieser Regelung längere zusammenhängende
Ruhezeiten einlegen, die sie in der Regel daheim mit ihren Familien verbringen.
Einem anderen Ansatz folgend betrachten die Arbeitgeber die langen
Ausgleichsruhezeiten, die nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
einzulegen sind, als Einkommensverlust für die Fahrer, insbesondere während der
kurzen Tourismus-Hauptreisezeiten; sie ziehen die Ausnahmeregelung in ihrer
vorherigen Form vor.
4.6.
Allgemeine Wahrnehmung der Bestimmung
Den Antworten zu
den einzelnen Aspekten des Fragebogens ist zu entnehmen, dass in den meisten
Mitgliedstaaten, die quantifizierte Angaben zu dieser Frage machten, die
Bestimmung insgesamt positiv und in einigen Fällen sehr stark positiv (HU, LU,
SE, LV, EE) wahrgenommen wurde. Die Wahrnehmung der IRU ist weniger positiv, da
sie die derzeitige Fassung der Ausnahmeregelung aufgrund ihres zu restriktiven
Charakters für weniger attraktiv hält als die vorherige. Die Mitgliedstaaten
mit einer negativen Wahrnehmung der Regelung sind im Wesentlichen diejenigen,
die Bedenken hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit haben (AT, BE, LT). Die
ETF sieht in dieser Ausnahmeregelung keinen Mehrwert und trägt vor, dass ihre
Anwendung zur Begrenzung der damit verbundenen negativen Auswirkungen
eingeschränkt und keine weitere Flexibilität gestattet werden sollte.
4.7.
Zusätzliche Anmerkungen/Vorschläge
In diesem Teil
des Fragebogens konnten die Mitgliedstaaten ihre Anmerkungen und Vorschläge zu
der Ausnahmeregelung frei äußern. Trotzdem war die Zahl der unter dieser Rubrik
eingegangenen Antworten recht begrenzt. Eine Gruppe von Mitgliedstaaten (BG,
DE, LU, UK), die nicht unbedingt die gleichen Ziele verfolgen, scheinen bereit
zu sein, flexiblere Kriterien und eine gewisse Ausweitung der Ausnahmeregelung
entweder auf den Inlandsverkehr oder auf internationale Liniendienste in
Betracht zu ziehen. Ein Mitgliedstaat (ES) meinte, dass die Ausnahmeregelung
für die Güterbeförderung gelten sollte, wodurch die Effizienz eines
Unternehmens verbessert werden würde, da die Fahrzeuge viel früher zum
Unternehmenssitz zurückkehren würden, und dass sie die Arbeitsbedingungen der
Fahrer verbessern würde, da die Fahrer ihre wöchentliche Ruhezeit daheim
verbringen könnten. Andere Mitgliedstaaten sprechen sich entweder dagegen aus
(AT) oder sie vertreten die Ansicht, dass die Bestimmung entsprechend den
Regelungen im Güterverkehr geändert werden sollte (LT). Ebenfalls angesprochen
wurden praktische Probleme hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit (BE) und
der Vereinbarkeit mit den EU-Sozialvorschriften und den Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (FI). Die ETF lehnt die
Entwicklung eigener Sozialvorschriften für die Personenbeförderung entschieden
ab und weist darauf hin, dass eine solche Entwicklung zu komplexeren Regelungen
und zu massiven Problemen bei der Durchsetzung führen und die allgemeinen Ziele
der Vorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten gefährden würde. Auf der anderen
Seite vertritt die IRU die Auffassung, dass die Branche dringend stärker
praxisorientierte Regelungen und eine größere Flexibilität für alle Arten des
Inlandsverkehrs und des grenzüberschreitenden Verkehrs benötigt, und
unterstützt die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung auf
Einsätze im Inland.
5.
Schlussfolgerungen
Trotz
der fehlenden faktenbezogenen Daten können anhand der oben vorgestellten
Analyse einige Schlussfolgerungen hinsichtlich der Auswirkungen der Anwendung
der Ausnahmeregelung auf die Sicherheit im Straßenverkehr und die
Arbeitsbedingungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gezogen werden. In
den Stellungnahmen der meisten Mitgliedstaaten und der Arbeitgeberseite gibt es
keine konkreten Hinweise auf wirklich negative Folgen für die Sicherheit im
Straßenverkehr. Die Arbeitnehmer vertraten die Ansicht, dass die 12 aufeinander
folgenden täglichen Lenkzeiten zu einer kumulierten und unverhältnismäßigen
Ermüdung des Fahrers führen. Es wurden jedoch keine Fakten mitgeteilt, die eine
Verschlechterung der Straßenverkehrssicherheit aufgrund der Inanspruchnahme der
Ausnahmeregelung belegen. Auf der anderen Seite sind die Arbeitgeber der
Ansicht, dass bei dieser Art von Einsatz die tägliche Lenkzeit in der Regel die
in den Rechtsvorschriften festgelegten Obergrenzen unterschreitet. Die
Besonderheit grenzüberschreitender Busreisen war der Hauptgrund für die
Einführung der Ausnahmeregelung. Hinsichtlich
der anderen untersuchten Bereiche, d. h. Tourismus, Umwelt, unverfälschter
Wettbewerb und Wohlergehen der Fahrer, enthielten die eingegangenen Antworten
sowohl positive als auch negative Bewertungen, wobei die positiven Aspekte -
abgesehen von der Lebensqualität der Fahrer - überwogen. Was letztere betrifft,
so war auf beiden Seiten der Branche von negativen Auswirkungen die Rede;
allerdings wurden dafür unterschiedliche Gründe und unterschiedliche Aspekte
des Wohlergehens der Fahrer genannt. Während die Arbeitnehmer die negativen
Folgen der größeren Müdigkeit der Fahrer infolge der Verschiebung der
wöchentlichen Ruhezeit hervorhoben, wiesen die Arbeitgeber darauf hin, dass die
obligatorische lange wöchentliche Ausgleichsruhezeit nach der Inanspruchnahme
der Ausnahmeregelung die Möglichkeiten der Fahrer einschränkt, ein höheres
Einkommen zu erzielen. Zu den positiven Aspekten der Ausnahmeregelung gehörten
die Verringerung der Kosten für Touristen, die Verwendung besserer Fahrzeuge
für derartige lange grenzüberschreitenden Fahrten, mehr Möglichkeiten für
Unternehmen, auch für kleine Unternehmen, und die bessere Organisation der
Ruhezeiten der Fahrer, die mehr Zeit zu Hause verbringen können. Ein Großteil
der Kritik betraf den restriktiven Charakter der 12-Tage-Regelung, während die
Idee einer Ausnahmeregelung an sich als wichtig erachtet wurde. Bemerkenswert
ist der widersprüchliche Charakter der Antworten auf die meisten Fragen, was
ein Indiz für die unterschiedliche Wahrnehmung der Maßnahme ist. Ein sehr
anschauliches Beispiel betrifft die Standpunkte, die beide Seiten der an der
Befragung beteiligten Branche vertraten. Während die Arbeitgebervertreter die
zusätzlichen Anforderungen der Ausnahmeregelung als das Haupthindernis für ihre
ordnungsgemäße Umsetzung ansehen, betrachten die Vertreter der Fahrer jeden
Versuch, diese Bestimmungen abzuschwächen oder den Anwendungsbereich der
Ausnahmeregelung auszuweiten, als inakzeptabel. Nach
Auswertung der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner und
unter Berücksichtigung bestimmter Erfordernisse des Markts (z. B.
Vereinfachung der Vorschriften und kostengünstige Durchsetzung) hält die
Kommission es nicht für angebracht, Vorschläge für etwaige Änderungen der
einschlägigen Rechtsvorschriften vorzulegen. Das derzeitige System wurde nach
langen Diskussionen eingeführt, es scheint ohne nennenswerte Probleme zu
funktionieren und ist bei den beteiligten Akteuren allgemein bekannt. Die
Kommission wird ihre Bemühungen um eine weitere Verbesserung der Durchsetzung
der geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen
Anwendung der Ausnahmeregelung, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
fortsetzen. Die Kommission
fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die Umsetzung und die
Auswirkungen der 12-Tage-Ausnahmeregelung auf die Sicherheit im Straßenverkehr
und auf die sozialen Aspekte weiterhin zu überwachen. Falls erforderlich, wird
sie sich erneut mit dem Thema befassen. [1] ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1. [2] ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88. [3] ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1. [4] http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2008/405378/IPOL-TRAN_ET(2008)405378_DE.pdf [5] ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. [6] http://ec.europa.eu/transport/modes/road/studies/doc/2009_06_passenger_transport_by_coach.pdf [7] Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 165/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014,
ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1. [8] Staatliche Aufsichtsbehörde für den Straßenverkehr (ISCTR). [9] Rumänische Straßenverkehrsbehörde (ARR).