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Document 52014DC0313
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the implementation by the Member States of Framework Decision 2009/948/JHA of 30 November 2009 on prevention and settlement of conflicts of exercise of jurisdiction in criminal proceedings
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren durch die Mitgliedstaaten
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren durch die Mitgliedstaaten
/* COM/2014/0313 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren durch die Mitgliedstaaten /* COM/2014/0313 final */
INHALTSVERZEICHNIS BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI vom 30. November
2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren
durch die Mitgliedstaaten 1........... Einleitung...................................................................................................................... 3 1.1........ Ziel und Anwendungsbereich des
Rahmenbeschlusses................................................ 3 1.2........ Grundrechtsschutz........................................................................................................ 4 1.3........ Wichtigste Elemente des
Rahmenbeschlusses.............................................................. 4 1.4........ Stand der Umsetzung und Auswirkungen
der Nichtumsetzung.................................. 5 2........... Bewertung der Umsetzung des
Rahmenbeschlusses durch die Mitgliedstaaten.......... 6 2.1........ Vorläufige Bewertung der
eingegangenen Umsetzungsvorschriften........................... 6 2.2........ Bewertung ausgewählter
Schlüsselbestimmungen des Rahmenbeschlusses................ 6 2.2.1..... Zuständige Behörden................................................................................................... 6 2.2.2..... Sprachenregelung.......................................................................................................... 7 2.2.3..... Informationsaustausch über den Fall............................................................................ 7 2.2.4..... Direktes Konsultationsverfahren und
Herstellung des Einvernehmens....................... 9 2.2.4.1.. Direktes Konsultationsverfahren.................................................................................. 9 2.2.4.2.. Ergebnis der direkten Konsultationen
und Herstellung des Einvernehmens gemäß Artikel 10 und 11 10 3........... Schlussfolgerung......................................................................................................... 11
1.
Einleitung
1.1.
Ziel und Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses
In einem wirklichen Raum des Rechts, der sich auf
gegenseitiges Vertrauen stützt, können die Bürger zu Recht erwarten, dass sie
in diesem Raum sicher und gegen Straftaten in der gesamten EU geschützt sind,
während sie gleichzeitig darauf vertrauen können, dass ihre Grundrechte
geachtet werden, wenn sie als Beklagte an einem Strafverfahren beteiligt sind. Die Europäische Union hat eine Reihe von
Instrumenten zur wirkungsvolleren Bekämpfung grenzübergreifender Kriminalität
eingesetzt. Kriminelle Aktivitäten können sich auf das Hoheitsgebiet mehrerer
Mitgliedstaaten erstrecken: Zum Beispiel kann die Straftat in einem
Mitgliedstaat geplant werden, während ihre Durchführung in einem anderen
Mitgliedstaat erfolgt; die Täter können in einem dritten Mitgliedstaat
verhaftet und die Vermögenswerte in einen vierten Mitgliedstaat transferiert
werden. Das führt zu Situationen, in denen theoretisch mehrere Mitgliedstaaten
für die Durchführung von Ermittlungen und von Verfahren gegen die Beschuldigten
zuständig sind. Daraus ergeben sich nicht nur Herausforderungen in Bezug auf
die Koordinierung und Wirksamkeit der Strafverfolgung, sondern auch in Bezug
auf die Achtung des Grundprinzips des Strafrechts, das ebenfalls in der
Grundrechtecharta der Europäischen Union („die Charta“) verankert ist und
besagt, dass eine Person nicht zweimal wegen derselben Straftat verfolgt und
verurteilt werden darf.[1] Der Rahmenbeschluss 2009/948/JI vom 30. November
2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren[2]zielt
darauf ab, unnötige parallele Strafverfahren betreffend dieselben Tatsachen und
dieselbe Person in der Europäischen Union zu vermeiden. Es ist im Interesse einer wirksamen Strafjustiz
innerhalb des europäischen Rechtsraums, sicherzustellen, dass Strafverfahren in
dem am besten geeigneten Mitgliedstaat durchgeführt werden. Das ist zum
Beispiel der Staat, in dem die Tatbegehung hauptsächlich erfolgt ist, der den
größten Schaden zu verzeichnen hat oder in dem der Verdächtige oder
Beschuldigte oder die Opfer maßgebliche Interessen haben. Diese Zuständigkeit
muss objektiv und transparent festgelegt werden, um Rechtssicherheit für die
Bürger zu gewährleisten und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen
Behörden, die parallele Zuständigkeiten ausüben können, zu verbessern. Bei diesem Rahmenbeschluss handelt es sich um den
ersten bedeutenden Schritt zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten im EU-Recht.[3] Vor
dem Hintergrund der Internationalisierung der Kriminalität innerhalb der
Europäischen Union ist mit dieser Maßnahme insofern ein Mehrwert verbunden, als
sie die Funktionsweise des europäischen Rechtsraums verbessert. Sie trägt daher
auch zu einer wirksamen Strafrechtspflege in den Mitgliedstaaten bei. Zweck dieses Berichts ist es, eine vorläufige
Bewertung der bei der Kommission bisher eingegangenen nationalen
Umsetzungsvorschriften vorzunehmen. Ab 1. Dezember 2014, an dem der fünfjährige
Übergangszeitraums des Vertrags von Lissabon endet, gelten die justiziellen
Befugnisse des Gerichtshofs und die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission für
alle Regelungen, die vor dem Vertrag von Lissabon zum Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit gehörten.
1.2.
Grundrechtsschutz
Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den
Grundrechten und den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Grundsätzen, die auch in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon wurde die Charta rechtlich bindend und das Recht, nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, wurde gestärkt. In
Artikel 50 der Charta ist der Grundsatz „ne bis in idem“ verankert, den
die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 der Charta bei der Durchführung von
EU-Recht einhalten, beachten und fördern müssen. Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist in den
Artikeln 54-58 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen (SDÜ) enthalten, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in
mehreren Rechtssachen ausgelegt.[4]
1.3.
Wichtigste Elemente des Rahmenbeschlusses
In dem Rahmenbeschluss wird das Verfahren
festgelegt, nach dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten
miteinander Kontakt aufnehmen sollen, wenn sie hinreichende Gründe zu der
Annahme haben, dass in einem anderen Mitgliedstaat/anderen Mitgliedstaaten ein
paralleles Strafverfahren geführt wird. In einem solchen Fall muss das Bestehen
eines solchen parallelen Verfahrens von der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaats bestätigt werden. Die kontaktierte Behörde muss unverzüglich
oder innerhalb der von der kontaktierenden Behörde gesetzten Frist antworten. Mit der Maßnahme wird im Falle eines parallelen
Verfahrens auch der Rahmen der Aufnahme direkter Konsultationen zwischen den
Behörden festgelegt, um zu einem tatsächlichen Einvernehmen darüber zu
gelangen, welcher Mitgliedstaat für die Strafverfolgung am geeignetsten ist.
Die Konsultation sollte vorzugsweise zur Konzentration der Verfahren in einem
einzigen EU-Mitgliedstaat führen, etwa durch Übertragung der Strafverfolgung.
Zur Erreichung eines Einvernehmens sollten die zuständigen Behörden alle
einschlägigen Kriterien in Erwägung ziehen, zu denen auch die Kriterien gehören
können, die in den im Eurojust-Jahresbericht 2003 veröffentlichten Leitlinien
enthalten sind, und beispielsweise den Ort, an dem die Tatbegehung
hauptsächlich erfolgt ist, den Ort, an dem der größte Schaden eingetreten ist,
den Aufenthaltsort der verdächtigten oder beschuldigten Person und
Möglichkeiten für ihre Überstellung oder Auslieferung an andere zuständige
Staaten, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz der verdächtigten oder
beschuldigten Person, maßgebliche Interessen der verdächtigten oder beschuldigten
Person, maßgebliche Interessen der Opfer und der Zeugen, die Zulässigkeit von
Beweismitteln oder Verzögerungen, die eintreten können, berücksichtigen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so ist
gegebenenfalls Eurojust mit dem Fall zu befassen, sofern er in die
Zuständigkeit von Eurojust fällt. Da Eurojust besonders gut geeignet ist,
Hilfestellung bei der Lösung von Kompetenzkonflikten zu leisten, sollte die
Verweisung des Falles an Eurojust der übliche Schritt sein, wenn kein
Einvernehmen herbeigeführt werden konnte.[5]
1.4.
Stand der Umsetzung und Auswirkungen der
Nichtumsetzung
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts hat die
Kommission Mitteilungen über die nationalen Umsetzungsvorschriften folgender 15 Mitgliedstaaten
erhalten: AT, BE, CY, CZ, DE, FI, HU, HR, LV, NL, PL, PT, RO, SI und
SK. Über ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist
haben folgende 13 Mitgliedstaaten noch keine Maßnahmen zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses übermittelt: BG, DK, EE, EL, ES, FR, IE, IT, LT,
LU, MT, SE und UK. Sieben Mitgliedstaaten haben die Kommission
mitgeteilt, dass die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene in
Vorbereitung sind (BG, EL, ES, FR, LT, MT und SE). Keiner dieser
Mitgliedstaaten hatte jedoch die Maßnahmen vor April 2014 angenommen oder
diese der Kommission mitgeteilt. Eine Tabelle mit dem Stand der Umsetzung des
Rahmenbeschlusses befindet sich im Anhang. Rahmenbeschlüsse müssen wie alle anderen
Rechtsakte der EU von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Sie sind
hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses für die Mitgliedstaaten
verbindlich, doch bleibt die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung den
Behörden der Mitgliedstaaten überlassen. Die Nichtumsetzung von Rahmenbeschlüssen durch
einige Mitgliedstaaten ist problematisch, da diejenigen Mitgliedstaaten, die
die Rahmenbeschlüsse ordnungsgemäß umgesetzt haben, die Bestimmungen über die
Zusammenarbeit in ihren Beziehungen mit den Mitgliedstaaten, die sie nicht
rechtzeitig umgesetzt haben, nicht nutzen können. Der Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung, der Eckpfeiler des europäischen Raums des Rechts,
der mit diesem Rahmenbeschluss erleichtert werden soll, kann in der Tat nicht
funktionieren, wenn die Vorschriften nicht in allen Mitgliedstaaten
ordnungsgemäß umgesetzt werden. Daher sind die Mitgliedstaaten, die sie
rechtzeitig umgesetzt haben, bei der Zusammenarbeit mit einem Mitgliedstaat,
der das nicht getan hat, auf die von Zufällen geleitete und oftmals langwierige
Praxis der traditionellen Rechtshilfe in Strafsachen angewiesen, ohne eine verlässliche
Garantie der rechtzeitigen Erkennung von „ne bis in idem“-Fällen zu haben, die
bereits in der frühen Phase eines Strafverfahrens stattfinden sollte. Eine
solche Praxis erhöht das Risiko der doppelten Strafverfolgung beträchtlich.
2.
Bewertung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch
die Mitgliedstaaten
2.1.
Vorläufige Bewertung der eingegangenen
Umsetzungsvorschriften[6]
Dieser Bericht konzentriert sich auf ausgewählte
Artikel, die im Hinblick auf seine Zielsetzung den Kern des Rahmenbeschlusses
bilden. Allgemein ist festzustellen, dass die
Mitgliedstaaten verschiedene Methoden und Ansätze für die Umsetzung des
Rahmenbeschlusses gewählt haben. Einige Mitgliedstaaten haben den
Rahmenbeschluss in ihr nationales Strafrecht aufgenommen (AT, CZ, DE, FI, HR, HU,
LV, PT, RO, SI und SK), ein Mitgliedstaat (CY) in sein Verwaltungsrecht und
zwei Mitgliedstaaten in ihr internes (Verwaltungs-)Verfahren (BE, NL). Da es sich um eine vorläufige Bewertung handelt,
können noch keine allgemeinen Schlussfolgerungen über die Qualität der
Umsetzung gezogen werden. Dies liegt auch daran, dass viele Mitgliedstaaten
ihrer Pflicht zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses noch nicht nachgekommen sind.
Zudem haben die Mitgliedstaaten bisher wenig praktische Erfahrung mit der
Anwendung dieses Rahmenbeschlusses.
2.2.
Bewertung ausgewählter Schlüsselbestimmungen des
Rahmenbeschlusses
2.2.1.
Zuständige
Behörden
Der Grundsatz des direkten Kontakts zwischen den
zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 ist eine unabdingbare Voraussetzung. Gemäß Artikel 4 bestimmen die
Mitgliedstaaten, welche nationalen Justiz- oder sonstige Behörden für die
Zwecke dieses Rahmenbeschlusses zuständig sind. Als zusätzliches
unterstützendes Element und wenn sich dies auf Grund seiner internen
Organisation als erforderlich erweist, kann jeder Mitgliedstaat jedoch eine
oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative
Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen und für die Unterstützung der
zuständigen Behörden verantwortlich sind. Für die meisten Mitgliedstaaten sind die für die
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß des Rahmenbeschlusses zuständigen Behörden
Justizbehörden wie Gerichte (CZ, PL, RO, SK) oder Staatsanwaltschaften (AT, BE,
CZ, DE, FI, HR, NL, PL, RO, SK). Polizeibehörden, wie zum Beispiel mit der
Ermittlung betraute Polizeibeamte, wurden nur in wenigen Mitgliedstaaten
benannt (FI, CY[7],
LV). Zusätzlich unterscheiden CZ, LV[8],
RO und SI je nach Stufe des Verfahrens zwischen den zuständigen Behörden. Eine zentrale Behörde mit unterstützender Rolle
wurde nur in wenigen Mitgliedstaaten benannt, zum Beispiel in HU[9], FI,
PT[10], RO
und zum Teil in CZ. Die Mitgliedstaaten, die zentrale Behörden für die
Ausführung der Aufgaben auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses benannt
haben, müssen dafür sorgen, dass diese Behörden lediglich als untergeordnete
Behörde fungieren und dass in der Regel der Grundsatz des direkten Kontakts
zwischen den zuständigen Behörden einzuhalten ist.
2.2.2.
Sprachenregelung
Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden im Rahmen dieses Rahmenbeschlusses zu garantieren, müssen
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Sprachen informiert
werden, die bei der Kontaktaufnahme zu verwenden sind. Gemäß Artikel 14 erklären die
Mitgliedstaaten, welche der Amtssprachen der Organe der Union bei dem Verfahren
der Kontaktaufnahme verwendet werden können (Kapitel 2). Zusätzlich
können die zuständigen Behörden vereinbaren, in ihren direkten Konsultationen
eine beliebige Sprache zu verwenden. Zum Beispiel schreibt SK die alleinige Verwendung
des Slowakischen für die in Kapitel 2 vorgesehenen Verfahren vor. Einige
Mitgliedstaaten (CY, NL, HU und SI) gestatten neben ihrer eigenen Amtssprache
auch Englisch oder einige Sprachen, die in ihrem geografischen Umfeld verwendet
werden (CZ, NL, FI). Die meisten Mitgliedstaaten zeigen sich in
gewisser Weise flexibel und geben an, dass die zuständige Behörde
Kontaktersuchen zusätzlich auch in einer anderen Sprache als der angeführten
auf gegenseitiger Basis (AT, PT), wenn kein Hindernis zu ihrer Verwendung
besteht (FI, RO) oder beim mündlichen Kontakt, solange die Sprache von den an
der Konsultation beteiligten Parteien verstanden und gesprochen wird (NL, BE,
SI), zulassen kann. Die meisten Mitgliedstaaten haben ihre
Sprachenregelung für die Annahme von Ersuchen ordnungsgemäß mitgeteilt. 3 Mitgliedstaaten
(DE, HR und LV) haben ihre Sprachenregelung nicht mitgeteilt.
2.2.3.
Informationsaustausch
über den Fall
(Artikel 5 – Pflicht zur Kontaktaufnahme,
Artikel 6 – Pflicht zur Antworterteilung, Artikel 7 – Kommunikationsmittel,
Artikel 8 – Mindestangaben im Ersuchen, Artikel 9 – Mindestangaben in
der Antwort) Im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 1
dieses Rahmenbeschlusses, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen
anderen Mitgliedstaat zu kontaktieren, wenn sie „hinreichenden Grund“ zu der
Annahme haben, dass in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat ein
paralleles Verfahren geführt wird, haben praktisch alle Mitgliedstaaten genau
diesen Wortlaut in ihre Umsetzungsmaßnahme übernommen (mit Ausnahme[11] von
DE, HR, HU, LV,PL und PT). NL und RO haben in der Maßnahme ausführlich
beschrieben, was sie für einen „hinreichenden Grund“ halten.[12] Die Rolle des Europäischen Justiziellen Netzes
(EJN) sollte in diesem Zusammenhang erwähnt werden. Das Netz wurde hauptsächlich
eingerichtet, um die Beziehungen zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf
den Informationsaustausch zu verbessern. Dieses effiziente und informelle
Mittel zum raschen Informationsaustausch trägt oft zu einem erhöhten
Wissensstand in Bezug auf parallele Strafverfahren bei, die in zwei oder
mehreren Mitgliedstaaten hinsichtlich desselben oder eines zusammenhängenden
Tatbestandes geführt werden. Die Umsetzungsvorschriften von BE, FI, HR, HU, NL,
PL, RO und SK nehmen auf das Europäische Justizielle Netz Bezug, das den
direkten Kontakt zwischen Angehörigen der Rechtsberufe fördern kann. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des
Rahmenbeschlusses antworten die kontaktierten Behörden auf ein Ersuchen
innerhalb der von der kontaktierenden Behörde genannten „angemessenen Frist“
oder unverzüglich. BE, CZ, FI, HR, HU, RO, PL und SK haben Artikel 6
dieses Rahmenbeschlusses beinahe wörtlich in ihre nationalen
Rechtsvorschriften/Maßnahmen übernommen. FI hat allerdings die Pflicht zu
„unverzüglicher“ Information im Sinne von „sofort“ und LV im Sinne von „so bald
wie möglich“ ausgelegt. Auch die Umsetzungsvorschriften von NL und SI
weichen hier ab: NL verwendete die Formulierung „mit der gebotenen Sorgfalt“,
und SI hat die Vorschrift anscheinend in umgekehrter Reihenfolge umgesetzt, da
hier die Antwort „unverzüglich oder spätestens innerhalb der im Ersuchen
gesetzten Frist“ erfolgen muss. Ferner verlangt SI von seinen eigenen Behörden,
eine „angemessene Frist“ für kontaktierende Behörden zu setzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass AT, DE, LV, NL,
PL, PT, RO und SK die Vorgabe des Artikels 6 Absatz 1 des
Rahmenbeschlusses, dass in Fällen, in denen sich eine verdächtige Person in
Gewahrsam befindet, das Ersuchen dringlich zu bearbeiten ist, nicht umgesetzt
haben. NL weicht insofern von den übrigen
Umsetzungsmaßnahmen ab, als es den Internationalen Zentren für Rechtshilfe
(IRC) eine besondere Rolle zuweist.[13] DE hat Artikel 6 dieses Rahmenbeschlusses
nicht wörtlich in seine nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt. Stattdessen
ist in § 59 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen lediglich allgemein sichergestellt, dass es bei der Ausübung
von Ermessensbefugnissen zu berücksichtigen ist, wenn EU-Vorschriften eine
Verpflichtung zur Zusammenarbeit vorsehen. BE, CZ, HR, HU, FI, NL, RO und SI lassen jede Form
der Kommunikation zu, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel,
solange sie einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. SI betont, dass beim
gewählten Kommunikationsmittel auf ausreichenden Schutz der personenbezogenen
Daten geachtet werden sollte. Folgende Staaten haben ihre Kommunikationsmittel
nicht genauer angeführt: AT, CY, DE, LV, PL, PT, RO und SK. Die
Mitgliedstaaten, die kein Kommunikationsmittel, das einen schriftlichen
Nachweis ermöglicht, eingeführt haben, erfüllen eine Schlüsselbestimmung des
Kapitels 2 zum Informationsaustausch nicht. AT, BE, CZ, FI, HR, HU, LV, NL, RO, SI und SK haben
den Wortlaut der Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses über die
Mindestangaben im Ersuchen oder in der Antwort (beinahe) wörtlich in ihre
nationalen Vorschriften übernommen. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die
Anforderung der Mindestangaben gemäß Artikeln 8 und 9 weder in ihre
nationalen Rechtsvorschriften noch in interne verpflichtende Vorschriften
umgesetzt haben, erfüllen daher eine Schlüsselbestimmung aus dem
Rahmenbeschluss nicht und werden aufgefordert, ihre nationalen
Umsetzungsmaßnahmen zu ändern und sie an die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses
anzupassen.
2.2.4.
Direktes
Konsultationsverfahren und Herstellung des Einvernehmens
(Artikel 10 – Pflicht zur Aufnahme
direkter Konsultationen, Artikel 11 – Verfahren zur Herstellung des
Einvernehmens, Artikel 12 – Zusammenarbeit mit Eurojust)
2.2.4.1.
Direktes Konsultationsverfahren
Die meisten Mitgliedstaaten verwendeten einen ähnlichen
Wortlaut wie in Artikel 10 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses, um
diese Verpflichtung in nationale Rechtsvorschriften/Maßnahmen umzusetzen (AT,
BE, CZ, FI, HR, HU, NL, PL, RO, SI, SK). Einige Mitgliedstaaten haben jedoch
zusätzliche Verfahren oder Anleitungen als Teil des direkten
Konsultationsverfahrens und der Herstellung des Einvernehmens aufgenommen. Zum
Beispiel führt NL in seiner Maßnahme an, dass die IRC beim Kontakt zwischen den
Mitgliedstaaten Hilfestellung leisten können. BE schreibt in seiner Umsetzung
vor, dass für die Anwendung dieses Artikels alle relevanten Faktoren
einschließlich der sachlichen und rechtlichen Gründe zu berücksichtigen sind. Ferner soll die Staatsanwaltschaft im Rahmen der
BE-Maßnahme im Falle einer parallelen Untersuchung oder eines gemeinsamen
Ermittlungsverfahrens mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats in
Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung Kontakt aufnehmen und wenn möglich
gemeinsame Fristen festsetzen, um Kompetenzkonflikte zu vermeiden und größere
Effizienz bei der Strafverfolgung, den Gerichtsverfahren und der Urteilsvollstreckung
zu ermöglichen. Diese Umsetzung ist zwar keine wortgetreue
Wiedergabe des Textes von Artikel 10 dieses Rahmenbeschlusses, entspricht
jedoch dessen Intention. BE ist mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
direkte Konsultationen aufzunehmen, wenn eine Person, die über einen
Europäischen Haftbefehl gesucht wird, in BE für eine Straftat verfolgt wird,
die Gegenstand des Europäischen Haftbefehls ist, über den Rahmenbeschluss
hinausgegangen.[14]
Die Rechtsvorschriften von PL sehen vor, dass, „wenn
es im Interesse der Justiz liegt“, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
das zuständige Gericht oder eine andere Stelle des EU-Mitgliedstaats, in dem
ein Strafverfahren in Bezug auf dieselbe Straftat und dieselbe Person begonnen
wurde, konsultiert und darum ersuchen soll, die strafrechtliche Verfolgung zu
übernehmen oder zu übertragen. Gemäß den Rechtsvorschriften von CY sollten die
Ermittler, wenn nötig, die Unterstützung der Direktion Polizeiliche
Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Union und auf internationaler Ebene
in Anspruch nehmen. Diese kann wiederum gegebenenfalls die Rechtsabteilung um
Unterstützung und /oder Anleitung ersuchen. Als vorläufige Schlussfolgerung kann festgestellt
werden, dass Artikel 10 Absatz 2 dieses Rahmenbeschlusses – der die
Mitgliedstaaten verpflichtet, einander über alle wichtigen Verfahrensmaßnahmen,
die sie in dem Verfahren ergriffen haben, zu unterrichten – von AT, BE, CZ, HR,
HU, FI, NL, PL, RO, SI und SK direkt in nationale Rechtsvorschriften oder
Maßnahmen umgesetzt wurde.[15]
Folgende Mitgliedstaaten führten bei der
Verpflichtung, auf Ersuchen anderer zuständiger Behörden zu antworten, die
Verwendung einer „Ausnahmeregelung aus Gründen der nationalen Sicherheit“[16] an:
AT, BE, CZ, FI, HR, HU, NL, PL, RO, SI und SK. Einige Mitgliedstaaten betonten, dass ihre
nationaler Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, als Teil dieser
Konsultationen Verfahren einzustellen oder einzuleiten. Wenn in Bezug auf die
Konzentration der Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat kein Einvernehmen
erzielt werden kann, auch nicht nach Einschaltung von Eurojust, so kann der
Staatsanwalt das Strafverfahren für jede Straftat in seiner Zuständigkeit
fortsetzen (BE, NL). SI fügte hinzu, dass direkte Konsultationen die Einleitung
oder Durchführung von Vorverfahren in Strafsachen unberührt lassen.
2.2.4.2.
Ergebnis der direkten Konsultationen und
Herstellung des Einvernehmens gemäß Artikel 10 und 11
Die Mitgliedstaaten haben folgende Szenarien als
mögliche Ergebnisse direkter Konsultationen angeführt, um den idealen Ort der
Strafverfolgung und/oder des Gerichtsverfahrens zu bestimmen: ·
Konzentration/Übertragung der Ermittlungen oder
Verfahren, um die strafrechtliche Verfolgung des Beklagten in einem
Mitgliedstaat sicherzustellen (AT, BE, HR, HU, FI, RO, SI und NL): In PL soll
eine Übernahme oder Übertragung einer strafrechtlichen Verfolgung nur
stattfinden, „wenn dies im Interesse der Justiz liegt“. ·
Führung von Strafverfahren in anderer angemessener
Weise (FI) ·
Einstellung der Ermittlungen (NL, HR): HR führte
aus, „wenn ein Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat mit einem
rechtskräftigen Urteil abgeschlossen wurde, so stellt die Staatsanwaltschaft
die strafrechtliche Verfolgung ein oder lässt die Anklage fallen und informiert
das Gericht darüber“. ·
Parallele Verfahren in beiden Mitgliedstaaten in
enger Zusammenarbeit und engem Kontakt (BE, NL). ·
Einsetzung eines gemeinsamen Ermittlungsteams (BE,
NL) SI hat genau festgelegt, welche Umstände während
der direkten Konsultationen zur Herstellung des Einvernehmens berücksichtigt
werden sollten: „Alle Sachverhalte und Beweise im Zusammenhang mit dem Fall und
alle wichtigen Umstände zur Herstellung des Einvernehmens sollen geprüft
werden.“ Dabei ist es besonders wichtig, „die Interessen des Strafverfahrens,
die Kostenwirksamkeit der Strafverfolgung, die Verfügbarkeit von Beweisen, den
Schutz des Familienlebens und auch die bisher angefallenen oder anfallenden
Kosten der Vorverfahren in Strafsachen oder Strafverfahren, jedoch nicht die
Haftdauer zu berücksichtigen.“[17]
3.
Schlussfolgerung
·
Dieser Rahmenbeschluss stellt den ersten wichtigen
Schritt zur Verhinderung der Verletzung des „ne bis in idem“-Grundsatzes
während eines Strafverfahrens und zur Vermeidung des Risikos einer
unangemessenen Kompetenzausübung durch die Mitgliedstaaten dar. Der
Umsetzungsstand dieses Rahmenbeschlusses variiert beträchtlich. Die Bemühungen
der 15 Mitgliedstaaten, die den Rahmenbeschluss bereits umgesetzt haben,
sind anzuerkennen, doch die Umsetzung dieser wichtigen Regelung lässt zu
wünschen übrig, da 13 weitere Mitgliedstaaten sie nicht umgesetzt haben. ·
Die teilweise und unvollständige Umsetzung dieses
Rahmenbeschlusses behindert die wirksame Funktionsweise des europäischen
Rechtsraums. Darüber hinaus kann sie die legitimen Erwartungen der EU-Bürger in
bestimmten Fällen enttäuschen. Die nationalen Umsetzungsvorschriften aus 12 Mitgliedstaaten
scheinen im Allgemeinen zufriedenstellend zu sein, insbesondere in Bezug auf die
wichtigsten Punkte wie den Mechanismus zum Informationsaustausch und das
Konsultationsverfahren (AT, BE, CY, CZ, FI, HR, HU, NL, PL, RO, SI, SK). ·
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, genaue
statistische Daten zu den einzelnen Fällen zu übermitteln, die an andere
Mitgliedstaaten übertragen werden, damit beurteilt werden kann, inwieweit
dieser Rahmenbeschluss in der Praxis wirksam angewandt wird. ·
Die verspätete Umsetzung ist bedauerlich, da dieser
Rahmenbeschluss das Potenzial hat, durch Verringerung des Zeitaufwands und
Einsparung personeller und finanzieller Ressourcen die Effizienz der
Strafjustiz bei grenzübergreifenden Fällen zu erhöhen. ·
Es ist für alle Mitgliedstaaten von äußerster
Wichtigkeit, diesen Bericht zu beachten und der Kommission alle weiteren
wichtigen Informationen zu übermitteln, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag
zu erfüllen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten, die eigenen Angaben
zufolge an einschlägigen Rechtsvorschriften arbeiten, aufgefordert, diese so
bald wie möglich zu erlassen und mitzuteilen. Die Kommission fordert alle
Mitgliedstaaten, die dem Rahmenbeschluss noch nicht nachgekommen sind,
nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zur weitestgehenden Umsetzung des
Rahmenbeschlusses zu ergreifen. Ferner ersucht sie die Mitgliedstaaten, die
nicht korrekt umgesetzt haben, ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu ändern
und mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in Einklang zu bringen. [1] Artikel 50 der EU-Charta („Ne bis in idem“):
„Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder
bestraft zu werden: Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er
bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder
freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft
werden.“ [2] Dieser Rahmenbeschluss geht auf die Initiative der
Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der
Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zurück. [3] Das Übereinkommen des Europarats über die Übertragung der
Strafverfolgung aus dem Jahr 1972 ist bisher erst in 13 Mitgliedstaaten
in Kraft. [4] Siehe zum Beispiel EuGH, verbundene Rechtssachen C-187/01
und C-385/01, Gözütök und Brügge, C-436/04, Van Esbroeck, C-367/05,
Kraaijenbrink, C-150/05, Van Straaten, C-297/07, Klaus Bourquain, C-261/09,
Gaetano Mantello. [5] Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002
über die Einrichtung von Eurojust, geändert durch den Beschluss 2009/426/JI des
Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust. Der Jahresbericht 2012
von Eurojust hält fest, dass Eurojust beschränkten förmlichen Gebrauch von
seinen Empfehlungsbefugnissen zur Verhinderung und zur Lösung positiver oder
negativer Kompetenzkonflikte macht. Die Mitteilungen zeigen, dass die
Mitgliedstaaten Artikel 12 (Zusammenarbeit mit Eurojust) mehrheitlich
flexibel umgesetzt haben, indem sie im Prinzip feststellen, dass Eurojust zu
befassen ist, wenn die Behörden kein Einvernehmen erzielen konnten. Nur ein
Mitgliedstaat nahm explizit einen Verweis auf die „Leitlinien über die
Zuständigkeit für die Strafverfolgung“ von Eurojust aus 2003 in seine
Umsetzungsmaßnahme auf. [6] Wenn die Umsetzungsmaßnahme keine besonderen
Bestimmungen zu einzelnen Elementen des Rahmenbeschlusses enthält, wird in
diesem Bericht angeführt, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Elemente
nicht umgesetzt hat. [7] In CY wurde die Polizei benannt, und zwar die Direktion
Polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Union und auf
internationaler Ebene (EU&IPCD). [8] Zusätzlich zur Polizei benannte LV auch die
Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium. [9] Für den Zweck des Artikels 4 benannte HU nur die
Oberste Staatsanwaltschaft. [10] Für den Zweck des Artikels 4 benannte PT nur die
Generalstaatsanwaltschaft. [11] Manche Mitgliedstaaten verwendeten eine leicht abweichende
Terminologie, z. B. „wenn es gerechtfertigt ist oder wenn feststeht, dass
ein paralleles Verfahren geführt wird.“ [12] Gemäß der Umsetzungsmaßnahme von NL besteht ein
„hinreichender Grund immer, wenn ein Verdächtiger angibt, dass in einem anderen
Mitgliedstaat ein Verfahren gegen ihn geführt wird, wenn aus einem
Rechtshilfeersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats
hervorgeht, dass ein solches Verfahren geführt wird, wenn die Polizei- oder
Justizbehörden Informationen übermitteln, aufgrund deren angenommen werden
kann, dass ein paralleles Strafverfahren geführt wird oder wenn aus
niederländischen strafrechtlichen Ermittlungen hervorgeht, dass ein paralleles
Verfahren geführt wird.“ [13] Ersuchen von zuständigen Behörden in anderen
Mitgliedstaaten werden direkt an den Staatsanwalt geschickt oder von einem IRC
weitergeleitet. Wenn ein Staatsanwalt ein Ersuchen direkt erhält, sollte er das
IRC informieren. [14] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002F0584:de:HTML
[15] Zum Beispiel sehen die Rechtsvorschriften von PL eine
Übermittlung von verfahrensbezogenen Informationen zu vorbeugenden Maßnahmen
vor, von anderen Informationen jedoch auf Ersuchen der zuständigen Stelle. In
der Maßnahme von NL wird hinzugefügt, dass der Staatsanwalt auch aufgefordert
ist, Einvernehmen mit der zuständigen Behörde über die Art des schriftlichen
Nachweises der ausgetauschten Informationen und deren Verwendung im
Strafverfahren zu erzielen. Die Rechtsvorschriften von HU sehen vor, dass je
nach Fall die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen zu Beginn der Konsultationen
einzustellen oder das Gericht das Verfahren auszusetzen hat. Der
Generalstaatsanwalt informiert die zuständige Behörde des anderen
Mitgliedstaats über die Aussetzung des Strafverfahrens. [16] Sollten die spezifischen Informationen, um die ersucht
wird, wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die
Sicherheit von Personen gefährden, so ist die zuständige Behörde nicht
verpflichtet, sie im Einzelfall zu erteilen. [17] In HU sollen die Parteien im Zuge der Konsultationen alle
wichtigen Aspekte berücksichtigen, um zu entscheiden, welcher Mitgliedstaat das
Strafverfahren fortsetzen soll. Solche wichtigen Aspekte schließen insbesondere
Folgendes ein: die bisher erreichte Stufe des Strafverfahrens, die Frage, in
welchem Mitgliedstaat es mehr Beweise gibt, ob die laufenden Strafverfahren in
den verschiedenen Mitgliedstaaten mit anderen Strafverfahren in demselben Staat
zusammenhängen, den Ort, an dem der Beschuldigte festgehalten wird oder die
Staatsangehörigkeit des Beschuldigten. Überblick über die nationalen
Umsetzungsmaßnahmen || Mitteilung eingegangen || Datum der Umsetzung/ Inkrafttreten || Art der Umsetzung || Zuständige Behörden || Sprachen (Artikel 14) AT || JA || 1.8.2013 || Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. 175/2013 || Staatsanwalt-schaften || Deutsch kann in den Verfahren nach Kapitel 2 verwendet werden. Andere Sprachen können auf gegenseitiger Basis ebenfalls verwendet werden. BE || JA || 27.3.2013 || Gemeinsames Rundschreiben des Justizministers und des Kollegiums der Generalstaats-anwälte || zuständige Staatsanwalt-schaft || jede von den Behörden verstandene und gesprochene Sprache CY || JA || 10.8 2012 || Verwaltungsakt Nr. 303/2012 Rundschreiben des Polizeichefs Zyperns, veröffentlicht am 21.11.2012 || zyprische Polizei || Griechisch und Englisch CZ || JA || 1.1.2014 || Gesetz Nr. 104/2013 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen || Gerichte, Staatsanwalt-schaft, je nach Verfahrensstufe. Je nach Verfahrensstufe auch Zuständigkeit des Justizmini-steriums/der Obersten Staatsanwalt- schaft (Artikel 4 Absatz 3) || Tschechisch, Slowakisch in Kontakten mit SK, Deutsch in Kontakten mit AT. DE || JA || o. A. || Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Strafprozessord-nung || Staatsanwalt-schaften || Nicht ausdrücklich angegeben FI || JA || 19.6.2012 || Gesetz über die Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflik-ten und die Übertragung von Voruntersuchungen und Verfahren zwischen Finnland und den anderen Mitgliedstaaten (295/2012) || Zuständige Staatsanwalt-schaft oder zuständiger Ermittlungsbe-amter - Artikel 4 Absatz 3: Generalstaats-anwaltschaft und das nationale Büro für Ermittlungen || Finnisch, Schwedisch oder Englisch, Kontaktersu-chen in einer anderen Sprache, sofern kein Hindernis für ihre Verwendung besteht. HR || JA || 1.7.2013 || Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft (NN Nr. 72/13) || Staatsanwalt-schaft || Nicht ausdrücklich angegeben HU || JA || o. A. || Gesetz Nr. CLXXX aus 2012 || Oberste Staatsanwalt-schaft (handelt auch als zentrale Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3) || Ungarisch, Englisch, Deutsch, Französisch LV || JA || 1.7.2012 || Gesetz vom 24. Mai 2012 Änderung der Strafprozessord-nung || Generalstaatsan-waltschaft, Staatspolizei, Justizministerium, je nach Verfahrensstufe || Nicht ausdrücklich angegeben NL || JA || 15.6.2012 || Rundschreiben des Kollegiums der Generalstaatsan-wälte || alle Staatsanwalt-schaften || Niederländisch, Englisch und Deutsch für schriftliche Ersuchen. Mündlicher Kontakt: jede Sprache, die von beiden Seiten verstanden wird. PL || JA || 17.10.2012 || Gesetz zur Änderung der Strafprozessord-nung || Gerichte, Staatsanwalt-schaften || Polnisch PT || JA || 30.8.2001 || Artikel 145 des Gesetzes 144/1999, geändert durch Gesetz 104/2001 || Generalstaatsan-waltschaft || Portugiesisch, andere Sprachen können auf gegenseitiger Basis ebenfalls verwendet werden. RO || JA || 25.12.2013 || Gesetz Nr. 300/2013 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 302/2004 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen || Für den Fall zuständige Staatsanwalt-schaften, Gericht im gerichtlichen Verfahren Artikel 4 Absatz 3: Staatsanwalt-schaft beim Obersten Gerichts- und Kassationshof || Rumänisch, Kontaktersu-chen in einer anderen Sprache, sofern kein Hindernis für ihre Verwendung besteht. SI || JA || 20.9.2013 || Gesetz über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 48/2013 vom 4. Juni 2013 || Vor der Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsver-fahrens: Staatsanwalt-schaften; während der Ermittlungen: Untersuchungs-richter; während des Gerichtsverfah-rens: die zuständigen Richter || Bei der Kontaktaufnah-me Slowenisch oder Englisch; die zuständigen Behörden können im Laufe direkter Konsultationen auch eine beliebige Sprache verwenden. SK || JA || 1.8.2013 || Gesetz Nr. 204/2013 zur Änderung des Gesetzes Nr. 300/2005, (Strafgesetzbuch in der geänderten Fassung) und zur Änderung bestimmter Gesetze Gesetz Nr. 301/2005, Strafprozessord-nung in der geänderten Fassung Gesetz Nr. 575/2001 über die Organisation von Tätigkeiten der Regierung und die Organisation der zentralstaatlichen Verwaltung in der geänderten Fassung || Gerichte, Staatsanwalt-schaft || In den in Kapitel 2 des Rahmenbe-schlusses vorgesehenen Verfahren muss Slowakisch verwendet werden.