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Document 52014DC0240
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the implementation of Regulation (EC) No 1921/2006 of the European Parliament and of the Council of 18 December 2006 on the submission of statistical data on landings of fishery products in Member States
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten
/* COM/2014/0240 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten /* COM/2014/0240 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend
die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von
Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten 1. EINLEITUNG (ERHEBUNGSUMFANG,
HINTERGRUND, NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN) In Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von
Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten ist Folgendes festgelegt: „Bis 19. Januar 2010 und danach alle drei Jahre legt
die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Bewertung der in Anwendung dieser Verordnung erstellten statistischen Daten vor
und beurteilt darin vor allem ihre Relevanz und ihre Qualität. Dieser Bericht
enthält auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des zur Erhebung und Verarbeitung der
statistischen Angaben eingeführten Systems und nennt bewährte Verfahren, mit
denen die Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten verringert werden kann und der
Nutzen und die Qualität dieser statistischen Daten verbessert werden können.“ In diesem Bericht werden
die von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten bei der Durchführung der
Anlandungsverordnung erzielten Fortschritte dokumentiert. Jeder Mitgliedstaat
muss jährlich Daten über Gewicht, Aufmachung, Verwendungszweck und
Durchschnittspreis der Fischereierzeugnisse übermitteln, die in seinem Hoheitsgebiet
von EU- und EFTA-Fischereifahrzeugen angelandet werden. Aus den nach der
Kontrollverordnung[1] im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)
erhobenen Angaben geht hervor, dass ein Großteil der administrativen Daten aus
Logbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen sowie Übernahmeerklärungen
stammt, die zur Überwachung der Fangquoten und Durchsetzung der
Rechtsvorschriften dienen und die wichtigste Datenquelle für die
Mitgliedstaaten darstellen. 2. UMFANG UND INHALT 2.1. Datenerhebung und
Datenquellen Die wichtigsten
administrativen Quellen für Fang- und Anlandedaten sind Logbücher,
Verkaufsbelege und Anlandeerklärungen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission müssen die
Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit mehr als 10 m Gesamtlänge ein Logbuch
über ihre Fahrten führen und die aufgezeichneten Angaben, selbst wenn kein Fang
vorliegt, so rasch wie möglich und binnen 24 Stunden übermitteln. In den Logbüchern, die während
dieser Fahrten erhobene Daten enthalten, muss das geschätzte Lebendgewicht des
Fangs verzeichnet sein. Sie sind von besonderem Nutzen für die Zuordnung von Fängen
zu Fanggebieten, die Ermittlung des Fischereiaufwands und dessen Abgleich. Bei Fischereifahrzeugen mit
weniger als 10 m Länge müssen die Mitgliedstaaten die Fangtätigkeit anhand
von Stichprobenverfahren überwachen. Die Verkaufsbelege werden
den für den Erstverkauf von Fisch zuständigen Stellen (entweder dem Konsignatar
des Fischereifahrzeugs oder den eingetragenen Auktionen) übermittelt. Diese
Belege enthalten Angaben zur Menge jeder angelandeten Art, zur Form, in der sie
angeboten wird, zum Wert jedes Erzeugnisses sowie zum anlandenden
Fischereifahrzeug. In den meisten Fällen beschränken sich diese Angaben auf
Arten, die der Fangquotenverwaltung unterliegen. In der
Vergangenheit erfolgten Schätzungen der Fangtätigkeit ausschließlich aufgrund
von Angaben von Sachverständigen. 2.2. Datenerhebungssysteme in den
Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten Belgien —
Belgische Fischereifahrzeuge betreiben nur im nordöstlichen Ostatlantik
(Fanggebiet 27) Fischerei, und zwar hauptsächlich in der Nordsee (IVb und
IVc) und im Östlichen Ärmelkanal (VIId). Es werden administrative Datenquellen
(Logbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege) genutzt. Der Erstverkauf
muss über die drei Hauptauktionen (Zeebrügge, Ostende und Nieuwpoort) erfolgen.
Ausgenommen sind kleine Fischereifahrzeuge, die in Ostende direkt an die
Verbraucher verkaufen dürfen. Die Verkaufsbelege werden am Tag der Anlandung an
den Hochseefischereidienst (Dienst Zeevisserij) übermittelt. Bulgarien —
Bulgarische Fischereifahrzeuge betreiben im Mittelmeer und im Schwarzen Meer
(Fanggebiet 37), hauptsächlich im Untergebiet 37.4.2, Fischfang. Es
werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen und
Verkaufsbelege) genutzt, die der National Agency of Fisheries and Aquaculture
(NAFA) übermittelt werden. Die NAFA verlangt die Vorlage der Verkaufsbelege aus
dem Erstverkauf innerhalb von 48 Stunden nach der Anlandung. Zypern — Die
Fischereiinspektion erhebt bei Fischereifahrzeugen ab 10 m Gesamtlänge
administrative Daten (Logbücher). Verantwortlich für die Erhebung der
Fischereidaten und die Erstellung der Berichte ist das Department of Fisheries
and Marine Research beim Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen
und Umwelt. Dänemark — Es
werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen und
Verkaufsbelege) genutzt. Die Daten werden vom Danish Directorate of Fisheries (DDF)
zentral erhoben. In Dänemark ist der Erstverkauf von Fisch durch
nichtgewerbliche Fischer verboten. Sämtliche Erstkäufer müssen beim DDF
registriert sein und die Verkaufsbelege elektronisch oder in Papierform an das
DDF übermitteln. Rund 90 % der Verkaufsbelege gehen auf elektronischem
Wege ein. Deutschland —
Deutsche Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik, im
Nordwestatlantik, im mittleren Ostatlantik sowie im Südostpazifik
(Fanggebiete 27, 21, 34 und 87). Es werden administrative Datenquellen
(Logbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege) genutzt, die der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über Erzeugerorganisationen und
Landesbehörden übermittelt werden. Estland —
Estnische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordwestatlantik
(Fanggebiet 21), im Nordostatlantik (27 – Ostsee) und in Binnengewässern
(Fanggebiet 05). Es werden administrative Datenquellen (Logbücher,
Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege sowie Umlade- und Transportdokumente)
genutzt. Bei Fischereifahrzeugen unter 12 m Länge über alles ist ein
Küstenfischereilogbuch nach den estnischen Rechtsvorschriften zu führen. Bei
elektronischer Datenübermittlung sind in Estland die Unterlagen zweimal pro
Monat in Papierform nachzureichen. Erstkäufer von Fischereierzeugnissen müssen
Verkaufsbelege elektronisch an die Behörden übermitteln
(Landwirtschaftsministerium für gewerbliche Fischerei) und mehrere
privatwirtschaftliche Unternehmen haben sich ebenfalls für diese Option
entschieden. Irland — Irische
Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik (Fanggebiet 27).
Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen,
Verkaufsbelege und Muschelfischer-Unterlagen) genutzt. Die Daten werden von der
Irish Sea Fisheries Protection Authority in den Häfen erhoben. Irland kündigt
umfassende Änderungen der Erhebungssysteme an, mit denen die im EU-Recht
vorgesehene elektronische Datenerhebung ermöglicht werden soll. Griechenland — Griechische
Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik, im mittleren
Ostatlantik und im Mittelmeer (Fanggebiete 27, 34 und 37) und sammeln
statistische Daten. Für die „Überseefischerei“ findet eine Vollerhebung und für
die Hochsee- und Küstenfischerei im Fanggebiet 37 eine Stichprobenerhebung
statt. Die Erhebungen werden vom National Statistical Service of Greece
durchgeführt. Für die „Überseefischerei“ führt Griechenland bei unter
griechischer Flagge fahrenden Schiffen eine Vollerhebung durch. Bei der
Hochsee- und Küstenfischerei ist der Ausfallquote hoch (50 %). Die
Abweichung wird anhand eines Stichprobenverfahrens ermittelt. Spanien — Die
spanische Fischwirtschaft ist eine große und heterogene Branche. Für die
Bereitstellung und Qualität der Daten sind verschiedene Stellen zuständig.
Zunächst erfolgt die Datenerhebung durch die regionalen Behörden, anschließend
werden die Daten zentral aufgearbeitet. Für die Zusammenstellung der
Anlandedaten werden sieben verschiedene administrative Datenquellen
herangezogen, unter anderem Logbücher, Verkaufsbelege, Übertragungserklärungen,
Anlandeerklärungen und Angaben von Fischerzeugerorganisationen. Die Angaben aus
verschiedenen Quellen fließen in eine Datenbank für Fänge und Anlandungen ein. Frankreich — Für
die Übermittlung und die Qualität der Daten ist in erster Linie das beim
Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie angesiedelte BSPA
(Bureau des statistiques de la Pêche et de l'Aquaculture) zuständig. Die Daten
zu bedeutenden Fängen von Thunfisch in tropischen Gewässern werden vom Institut
für Forschung und Entwicklung (DPMA) bereitgestellt. Französische
Fischereifahrzeuge sind vorwiegend im Nordostatlantik, im Mittelmeer und im
Indischen Ozean tätig. Die für die Fischerei im Atlantik genutzten
administrativen Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege)
gewährleisten einen hohen Erfassungsgrad. Bei Gebieten, für die es weniger
zuverlässige administrative Daten gibt, insbesondere für das Mittelmeer, werden
diese Quellen durch Stichprobenerhebungen ergänzt. Frankreich hat erhebliche
Mittel in die Modernisierung und Verbesserung seines Erhebungssystems für
Fischereidaten investiert. Italien — Italien
betreibt im Fanggebiet 37 Fischfang. Derzeit gibt es Schwierigkeiten bei
der Erhebung von Daten für die Fanggebiete 34 und 51. Für das
Fanggebiet 37 wird eine Stichprobenerhebung durchgeführt (für andere
Gebiete fand eine Vollerhebung statt). Logbücher dienen nur zur Erhebung der
Fangdaten für Roten Thun, die vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Forsten (MIPAAF) durchgeführt wird. Das nationale statistische Amt ISTAT
(Istituto nazionale di Statistica) erhebt die Daten für die Fanggebiete 34
und 51 und IREPA (Istituto di Ricerche Economiche per la Pesca e
l'Acquacoltura) jene für das Fanggebiet 37. Für die Koordinierung der
Berichterstattung an Eurostat ist ISTAT zuständig. In Italien gibt es eine
Vielzahl kleiner Fischereifahrzeuge (mit weniger als 12 m Gesamtlänge).
Rund 99 % aller Fischereifahrzeuge fischen in Küstengewässern vor der
Apenninen-Halbinsel. Etwa zwei Drittel davon sind kleine Fahrzeuge mit passiven
Fanggeräten. Die Datensammlung erfolgt durch eine multivariate
Stichprobenerhebung mit nach Fanggebiet, Fahrzeuggröße und verwendetem
Fanggerät unterteilter Grundgesamtheit. Durch die Erhebungsmethode werden Stichprobenfehler
auf eine Toleranz von 3,5 % begrenzt. Ausfallquoten werden ebenfalls
erkannt und bei der Stichprobenauswahl berücksichtigt. Einige wenige
Fischereifahrzeuge (ca. 10), die in den Fanggebieten 34 und 51
Fischerei betreiben, füllen Fragebogen aus. Aufgrund der geringen Rücklaufquote
wird die Erhebungsmethodik für diese Gebiete in den kommenden Jahren aber
umgestellt werden (auf die Heranziehung von administrativen Daten). Derzeit
können keine Daten für diese Gebiete übermittelt werden. Lettland — Lettische
Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordwestatlantik, und zwar in den
Fanggebieten 27 (u. a. Unterdivisionen Ia, IIa, IIIa-d, XIVa-b), 21
(u. a. Unterdivisionen 3L, 3M, 3K, 1F) und 34 (u. a. Unterdivisionen
1.13, 1.31, 1.32). Die Verantwortung für die Übermittlung der Daten liegt in
erster Linie bei der Fischereiabteilung des Landwirtschaftsministeriums,
während andere Stellen für die Datenerhebung zuständig sind. Dazu gehören der
Staatliche Umweltdienst des Ministeriums für Umweltschutz und Regionalentwicklung,
das BIOR (Institute of Food Safety, Animal Health and Environment) des
Ministeriums für Landwirtschaft und das (beim Wirtschaftsministerium
angesiedelte) Central Statistical Bureau. Es werden administrative Datenquellen
(Logbücher, Verkaufsbelege und Anlandeerklärungen) genutzt. In Lettland müssen
sich die Fischkäufer zentral registrieren und alle drei Jahre zertifizieren
lassen. Sie haben innerhalb von 48 Stunden nach dem Kaufabschluss
Verkaufsbelege in elektronischer Form (oder in Papierform) zu übermitteln. Litauen — Litauen
betreibt Fischfang im Nordost- und Nordwestatlantik, im mittleren Ostatlantik
und im Südpazifik. Für die Datenerhebung und -verarbeitung ist die
Fischereiabteilung des Landwirtschaftsministeriums zuständig. Primäre
Datenquellen sind Logbücher und Anlandeerklärungen. Litauen gibt an, über ein
integriertes automatisiertes System zur Verarbeitung und Validierung von Fang-
und Anlandedaten zu verfügen. Malta — Das
Fisheries Control Directorate des Ministeriums für Ressourcen und
Angelegenheiten des ländlichen Raums (MRRA) ist für die Erhebung der Daten
zuständig, die das National Statistics Office (Agricultural and Fisheries
Statistics Unit) an Eurostat übermittelt. Maltesische Fischereifahrzeuge
betreiben Fischfang im Mittelmeer (Fanggebiet 37, Untergebiet 15).
Bei Fischereifahrzeugen über 10 m Länge wird eine Vollerhebung anhand der
Daten aus Logbüchern und Verkaufsbestätigungen durchgeführt. Niederlande —
Niederländische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik und
im mittleren Ostatlantik sowie im Südostpazifik (Fanggebiete 27, 34 und
87). Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen,
Umlade- und Transportdokumente sowie Verkaufsbelege) genutzt. Die Daten werden
vom Wirtschaftsministerium erhoben und vom nationalen statistischen Amt an
Eurostat übermittelt. Die Niederlande wenden Vorschriften an, mit denen der
Verkauf von Fisch durch zugelassene Absatzstellen über Erzeugerorganisationen
geregelt wird. Innerhalb von 48 Stunden nach dem Verkauf sind
elektronische Verkaufsbelege einzureichen. Polen — Als
wichtigste Datenquellen werden Logbücher und Verkaufsbelege angegeben. Für die
Datenerhebung und -übermittlung ist die Fischereiabteilung des Ministeriums für
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständig. Portugal — Für die
Übermittlung statistischer Daten an Eurostat ist die portugiesische
Generaldirektion für natürliche Ressourcen, Sicherheit und maritime Dienste
verantwortlich. Portugal verfügt über eine große und vielfältige
Fischereiflotte, die sich von Fanggebiet zu Fanggebiet stark unterscheidet. Bei
den Fischereifahrzeugen handelt es sich überwiegend um kleine, offene
Holzboote, mit denen handwerkliche Fischerei betrieben wird. Die wichtigsten
Fanggebiete sind der Nordost- und der Westatlantik sowie der mittlere
Ostatlantik. Ferner ist die Langleinenfischerei im Atlantik und im Indischen
Ozean von Bedeutung. Zu den Zielfischarten gehört der Schwertfisch (und im
Indischen Ozean auch der Blauhai). Die Daten stammen größtenteils aus
Logbüchern, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelegen. Frischer oder gekühlter
Fisch muss über geregelte Märkte verkauft werden, und die entsprechenden Daten
werden in die Verkaufsbelege eingetragen. Die Durchschnittspreise für auf See
verarbeiteten Fisch werden den Anlandeerklärungen entnommen. Rumänien —
Rumänien betreibt Fischfang in der Ausschließlichen Wirtschaftszone des
Schwarzen Meeres (Fanggebiet 37). Es werden administrative Datenquellen
(Logbücher, Verkaufsbelege und Transportdokumente) herangezogen. Die Dokumente
werden bei Regionalinspektoren der National Agency of Fisheries and Aquaculture
(NAFA) abgegeben. Die NAFA stellt sie dann für die Berichterstattung an
Eurostat zusammen. Slowenien — Für
die Erhebung und Übermittlung der Daten sind das Ministerium für Landwirtschaft
und Umwelt, das Fisheries Research Institute of Slovenia und das Statistische
Amt der Republik Slowenien zuständig. Die slowenische Fischereiflotte ist in
Fanggründen in der Nordadria (Fanggebiet 37) tätig. Die Datenquellen sind
meist administrativer Natur. Auf allen Fischereifahrzeugen müssen Logbücher
geführt werden, so dass die Fänge der Flotte vollständig erfasst werden. Die
Preisdaten stammen aus Verkaufsbelegen und Fragebogen. Sie werden nach dieser
Methode für den Großteil der angelandeten Gesamtmenge ermittelt, nicht aber für
Anlandungen geringer Mengen (von weniger als 50 kg), die für den privaten
Verbrauch verkauft werden und für die keine Verkaufsbelege auszustellen sind. Finnland — Für die
Erhebung, die Übermittlung und die Qualität der Fischereidaten ist das Finnish
Game and Fisheries Research Institute zuständig. Register werden beim
Ministerium für Land- und Forstwirtschaft geführt. Finnische Fischereifahrzeuge
betreiben ausschließlich in der Ostsee Fischfang. Als Datenquelle bei
Fischereifahrzeugen mit mehr als 10 m Länge dient unter anderem eine
abgewandelte Version des EU-Logbuchs. Der Erstverkauf quotengebundener Arten
ist geregelt, wobei Meldepflicht innerhalb von 48 Stunden nach der
Anlandung besteht. Die Verkaufsdaten für nicht quotengebundene Arten werden
durch eine Erhebung bei den größten Fischgroßhändlern ergänzt. Schweden — Für die
Datenerhebung und -übermittlung ist die Swedish Agency for Marine and Water
Management zuständig. Es werden administrative Datenquellen – Logbücher,
Verkaufsbelege und Anlandeerklärungen sowie für die Küstenfischerei monatlich
(oder sogar täglich) erstellte Journale – genutzt. Im Fall von
Fischereifahrzeugen über 12 m Länge werden die Logbücher elektronisch über
das ERS-System übermittelt, während kleinere Fahrzeuge ein Tageslogbuch in
Papierform führen. Die Verkaufsbelege werden in elektronischer Form oder auf
Papier zentral erfasst. Küstenfischer haben die Möglichkeit,
Küstenfischereijournale über eine sichere Website elektronisch zu übermitteln. Vereinigtes Königreich — Die größte Bedeutung für das Vereinigte Königreich hat der Fischfang
im Nordostatlantik (Fanggebiet 27). Zudem gibt es in diesem Land eine
beachtliche Küstenfischereiflotte, die vor allem nicht quotengebundene Arten
befischt, wobei aber auch auf einige quotengebundene Bestände ein
beträchtlicher Anteil entfällt. Darüber hinaus unterhält das Vereinigte
Königreich eine kleine Hochseefischereiflotte, deren Fahrzeuge zwar im
Vereinigten Königreich registriert sind, aber in einem ausländischen Hafen
liegen und von dort aus Fischerei betreiben. Für die Datenerhebung sind im
Vereinigten Königreich die Fischereiinspektionen der einzelnen Landesteile
(England, Schottland, Wales und Nordirland) zuständig. Die Zusammenstellung der
Daten und deren Übermittlung an Eurostat übernimmt die Marine Management
Organisation, eine keinem Ministerium unterstehende operative Behörde, die
durch den Marine and Coastal Access Act (2009) eingerichtet und mit Befugnissen
ausgestattet wurde. Für Fischereifahrzeuge mit mehr als 10 m Länge werden
administrative Daten (Logbücher, Verkaufsbelege und Anlandeerklärungen)
übermittelt. Island —
Isländische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang vorwiegend im
Nordostatlantik, in geringerem Umfang jedoch auch im Nordwest- und Südatlantik.
Bei der Erstellung der Fang- und Anlandestatistiken bestehen gegenüber den
EU-Mitgliedstaaten keine grundlegenden methodischen Unterschiede. Als
Datenquelle dienen Logbücher. Außerdem ist der Erstverkauf von Fisch in Island
streng geregelt. Sämtliche Anlandungen müssen in festgelegten Häfen erfolgen
und sind auf geeichten Waagen zu wiegen. Sowohl die Käufer als auch die
Verarbeiter von Fisch sind zur Vorlage von Berichten verpflichtet. Für die
Erhebung der Daten und die Übermittlung an Eurostat sind das Icelandic
Directorate of Fisheries sowie Statistics Iceland zuständig. Obwohl beide
Organisationen dieselben Datenquellen benutzen, können Abweichungen auftreten,
wenn das Directorate of Fisheries Daten direkt übermittelt, weil es unmittelbar
auf die Datenbank zugreift, deren Daten noch geändert werden können. Norwegen —
Norwegische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik
(Fanggebiet 27), im Nordwestatlantik (Fanggebiet 21) und in der
Antarktis (Fanggebiete 48 und 88). Für die Erhebung von Fischereidaten ist
in Norwegen das Directorate of Fisheries zuständig. Es werden administrative
Datenquellen (Fanglogbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege) genutzt.
Die Daten aus elektronischen Logbüchern, die täglich an das Directorate of
Fisheries übermittelt und dort gespeichert werden, umfassen die Fänge aller
Fischereifahrzeuge ab 15 m Länge. Fahrzeuge mit einer Länge zwischen 12
und 15 m, die im ICES-Gebiet IIIa tätig sind, übermitteln seit Anfang
Januar 2013 elektronische Logbücher. Die Daten der Anlandeerklärungen und
Verkaufsbelege werden von sechs verschiedenen Absatzorganisationen erfasst und
regelmäßig elektronisch an das Directorate of Fisheries übermittelt. Nach
norwegischem Recht haben nur die Absatzorganisationen der Fischer Anspruch auf
sämtliche Erstverkäufe norwegischer und ausländischer Fischer. Die
Verkaufsbelege enthalten Angaben zu Anlandungen norwegischer Fischereifahrzeuge
im In- und Ausland sowie zu Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge in
Norwegen. Nach den norwegischen Rechtsvorschriften muss jeder Verkaufsbeleg
Angaben zum Fischereifahrzeug, zu den Fischern, zu den Käufern, zu den Arten,
zum Erzeugnistyp, zum Fanggebiet, zum Fanggerät, zur Menge und zum Wert
enthalten. Auf dem Verkaufsbeleg müssen darüber hinaus noch Anlandeort, Datum
von Beginn und Ende der Ausfahrten sowie das Datum der Anlandung verzeichnet
sein. Sonstige Angaben über Frischezustand und Verwendungszweck werden für
statistische und administrative Zwecke gemacht. Norwegen schlüsselt die Angaben
über Anlandungen ausländischer Fischer in Norwegen gemäß den Kontrollabkommen
nach deren Flaggenstaat auf. 2.3. Datenqualität Die bei der Erhebung von
Fischereidaten in den Mitgliedstaaten verwendeten Methoden sind in Europa
weitgehend vereinheitlicht. Die Zuverlässigkeit der Statistiken hängt von
folgenden Faktoren ab: ·
der Genauigkeit der Unterlagen, die von der
Fischereiwirtschaft den nationalen Behörden vorgelegt werden; ·
den Qualitätskontrollen seitens der Mitgliedstaaten. Viele Mitgliedstaaten
geben an, dass sie für den Abgleich von Daten aus administrativen Quellen
bereits elektronische Methoden einsetzen. Mit verschiedenen Datenquellen
(Schiffsüberwachungssystem (VMS), Inspektionen an Bord und in den Häfen) wird
sichergestellt, dass die aus Logbüchern, Anlande- und Umladeerklärungen sowie
in Verkaufsbelegen stammenden Angaben kohärent sind. Diesen Datenquellen
entsprechen einer Vollerhebung der erforderlichen Daten, eine
Stichprobenerhebung für Schiffe bis zu 10 m Länge ist nicht vorgesehen.
Etwaige Lücken bei der Datenerfassung werden durch Erhebungen für die gesamte
Fangtätigkeit oder einen Teil davon geschlossen. Die Fristen für die
Vorlage von Verkaufsbelegen, Logbüchern und Anlandeerklärungen unterliegen
strengen Regeln, die meist eingehalten werden, wenn die Anlandungen im
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen. Bei elektronischer
Übermittlung werden die Daten in bestimmten Fällen täglich aktualisiert. Häufig melden
Mitgliedstaaten, dass Verkaufsbelege von Fischereifahrzeugen, die in einem
anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat angelandet haben, mit Verspätung
eingehen. Verzögerungen bei der Dateneinreichung können zu Diskrepanzen
zwischen Daten führen, die Eurostat und anderen Kommissionsdienststellen
(GD MARE) zur Quotenüberwachung übermittelt werden und die eigentlich
identisch sein sollten. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die
Angaben von den Mitgliedstaaten laufend aktualisiert werden. Zu diesen
statistischen Abweichungen tragen auch Unterschiede bei den
Übermittlungsfristen bei. Die Mitgliedstaaten
versuchen zwar, ihre Unterlagen mit Ende des Fischwirtschaftsjahres möglichst
rasch zu vervollständigen, lassen ihre Datenbanken jedoch noch für Korrekturen
offen, wenngleich in den ersten sechs Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres
in der Regel kaum nennenswerte Änderungen vorgenommen werden. Seit der Einführung
computergestützter Systeme gehören zahlreiche Probleme bei der Erhebung von
Fischereistatistiken der Vergangenheit an. Vor allem bei den quotengebundenen
Arten sind die Daten mittlerweile sehr zuverlässig. Bei den nicht
quotengebundenen Arten gibt es hingegen bei den Anlandedaten noch
Verbesserungsbedarf. Die meisten
Mitgliedstaaten erfüllen die Auflagen, die in der Verordnung (EWG)
Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991[2] und in der Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom
22. Juli 1993[3] für Erfassungsbereich, Zuverlässigkeit und
Aktualität der Daten über Menge und Durchschnittspreis der von EU- und der
EWR-Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet angelandeten Fischereierzeugnisse
festgelegt sind. Diese Angaben sind binnen sechs Monaten nach Ablauf des
Berichtsjahres zu übermitteln. Einige Mitgliedstaaten
(Bulgarien, Dänemark, Finnland, Italien, Malta, Polen, Slowenien und Spanien)
gaben an, Schätzungen anhand der Durchschnittspreise für die jeweilige Art
vorzunehmen, wenn keine Preisdaten verfügbar sind. Irland schafft in derartigen
Fällen künftig dadurch Abhilfe, dass Orientierungspreise für die einzelnen
Arten eingeführt wurden, so dass es zu weniger Systemeingabefehlern durch die
Fischkäufer kommt. Estland setzt zur Beseitigung dieses Problems auf eine
direkte Kommunikation in jedem einzelnen Fall. Die Verkaufsbelege im
Vereinigten Königreich werden durch etwaige andere Datenquellen ergänzt (so
müssen etwa Muschelfischerei betreibende Fahrzeuge Aktivitätsjournale ausfüllen
und an die Behörden übermitteln). Mithilfe dieser zusätzlichen Quellen werden
in Kombination mit den Anlandedaten vollständige Fischereidaten erstellt. Griechenland erhielt von
Eurostat bei der letzten Beurteilung der Konformität mit den Vorschriften die
Einstufung „hält Vorschriften nicht ein“. Allerdings kündigte jetzt
Griechenland eine Verbesserung der derzeitigen Situation bis spätestens Anfang 2014
an. Deutschland übermittelte die Daten mit relativ spät, zudem waren die
Anlandedaten nicht vollständig. Daher ersuchte der bei Eurostat für sektorale
und regionale Statistiken zuständige Direktor in einem offiziellen Schreiben,
derartige Probleme in Zukunft zu vermeiden. Polen, Rumänien und Irland
halten sich zwar an die Verordnungen, reagieren aber nicht rechtzeitig auf die
von Eurostat zur Überwachung der Datenqualität durchgeführten
Validierungsprüfungen. 3. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die an Eurostat übermittelten
Daten werden größtenteils im Rahmen von Verfahren erhoben, die zu Kontroll- und
Durchsetzungszwecken eingeführt wurden. Den Mitgliedstaaten zufolge gibt es
keine nennenswerten methodischen Unterschiede bei der Erhebung von Daten, die
an Kommissionsdienststellen übermittelt werden. Durch die Heranziehung
administrativer Daten für statistische Zwecke fallen die zusätzlichen Kosten
für die Fischereiwirtschaft gering aus. Das Vertrauen in die
Datenqualität wird durch einen Abgleich mit Überwachungsmaßnahmen zusätzlich
gestärkt. Sowohl die Aktualität als auch die Genauigkeit der Daten haben sich
mit dem zunehmenden Einsatz elektronischer Erhebungsverfahren verbessert. In
vielen Mitgliedstaaten wird derzeit an der Einführung von Systemen gearbeitet,
die den geänderten Anforderungen auf europäischer Ebene gerecht werden. In dem vorangegangenen Bericht (aus dem
Jahr 2010) wiesen einige Mitgliedstaaten auf Probleme mit den von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Umrechnungsfaktoren hin.
Dieses Problem wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
der Kommission[4]
gelöst, in deren Anhängen XIII, XIV und XV alle Koeffizienten zur
Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in
Lebendgewicht festgelegt sind. Die Umrechnungsfaktoren sollten auf
Fischereierzeugnisse an Bord von EU-Fischereifahrzeugen angewendet werden sowie
auf Fischereierzeugnisse, die von ihnen umgeladen oder angelandet werden. Für
die übrigen Arten/Aufmachungen, die nicht unter die Verordnung fallen, gelten nationale
Umrechnungsfaktoren. Im Sinne der Kosteneffizienz sind die
folgenden Faktoren von Bedeutung: - Minimierung des Aufwands für die Datenlieferanten durch
eine Harmonisierung der Formate, eine entsprechende Planung der Fristen, einen
intensiveren Datenaustausch und eine höhere Datenverfügbarkeit; - Koordinierung der Datenerhebung mit anderen
Kommissionsdienststellen; - Koordinierung der Entwicklungen im Bereich der
Datenerhebungsinstrumente für einen einfacheren Abgleich zwischen verschiedenen
Quellen und Datenbanken. Diese Bemühungen werden dazu beitragen,
dass alle in der Fischereiwirtschaft vorhandenen administrativen Quellen
optimal genutzt werden, vor allem die aus Monitoring-, Kontroll- und
Überwachungsdaten bestehenden Quellen, auf die in den Mitgliedstaaten
gewöhnlich zurückgegriffen wird. Diese Quellen entsprechen einer Vollerhebung,
so dass keine Stichprobe erforderlich ist. Darüber hinaus werden etwaige Lücken
bei der Datenerfassung durch Ad-hoc-Erhebungen etwa von Beschäftigungszahlen
geschlossen. Bei der Erhebung ausführlicher und
genauer Daten über handwerkliche Fischerei betreibende Fahrzeuge wurden
Probleme festgestellt, die auf die hohe Zahl der Fahrzeuge und Anlandeorte
zurückzuführen sind. Die Fangtätigkeit derartiger Fischereifahrzeuge
unterscheidet sich beträchtlich je nach Jahreszeit. Auf diesen
Fischereifahrzeugen gibt es weder ein VMS noch ein Logbuch, was die Kontrolle
der Anlandungen ebenfalls erschwert. Durch eine Verlängerung des Intervalls
für die Vorlage der Qualitätsberichte sinkt der Aufwand für die
Mitgliedstaaten. Das Datenmaterial stellt nach wie vor eine wertvolle
Informationsquelle für die Konzeption von Maßnahmen und das Marktmanagement im
Rahmen der GFP dar. Die meisten Mitgliedstaaten verfügen
mittlerweile über ihre eigenen Abgleich- und Warnsysteme, durch die Fehler in
aus unterschiedlichen Quellen stammenden Daten vermieden werden konnten, so wie
dies gemäß den neuen Anforderungen der Kontrollverordnungen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang müssen die GD MARE und Eurostat beim
Meinungs- und Erfahrungsaustausch über die Themen Datenvalidierung und ‑austausch
kooperieren, damit die Mitgliedstaaten künftig seltener Daten an zwei Stellen
übermitteln müssen. Ferner sei erwähnt, dass die Fragebogen
im Vergleich zu den vorangegangenen Berichten eher vollständig ausgefüllt und
zeitgerecht übermittelt wurden. Allerdings geht aus diesem Bericht auch hervor,
dass noch weitere Anstrengungen zur Steigerung der Qualität der
Anlandestatistiken unternommen werden müssen. Eurostat plant eine Überarbeitung
seiner Fragebogen über die Qualität der Anlandestatistiken, um genaueren
Aufschluss über die Qualität der von den Mitgliedstaaten herangezogenen
administrativen Quellen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen,
sollen auch mehr technische Unterstützung von Eurostat erhalten. Zudem wird noch darauf hingewiesen,
dass Eurostat nicht für das Monitoring der nach den Anforderungen der
Gemeinsamen Fischereipolitik eingehenden Daten zuständig ist. Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität sollen dazu
beitragen, den Aufwand für die Mitgliedstaaten zu minimieren, Doppelmeldungen
zu vermeiden und somit die Ressourcen der Kommission möglichst effizient zu
nutzen. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen kann
dazu beitragen, dass statistische Daten immer häufiger auf kostenwirksame Weise
genutzt werden. Sie steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009[5]
des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken. [1] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom
20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung
zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG)
Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG)
Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG)
Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
(ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). [2] Verordnung (EWG) Nr. 1382/1991 des Rates vom
21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen
von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom
28.5.1991). [3] Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom
22. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91
betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von
Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 191 vom 31.7.1993). [4] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der
Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011). [5] Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken
und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die
Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der
Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über
die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des
Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009).