Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014DC0240

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten

    /* COM/2014/0240 final */

    52014DC0240

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten /* COM/2014/0240 final */


    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten

    1. EINLEITUNG (ERHEBUNGSUMFANG, HINTERGRUND, NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN)

    In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten ist Folgendes festgelegt: „Bis 19. Januar 2010 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der in Anwendung dieser Verordnung erstellten statistischen Daten vor und beurteilt darin vor allem ihre Relevanz und ihre Qualität. Dieser Bericht enthält auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des zur Erhebung und Verarbeitung der statistischen Angaben eingeführten Systems und nennt bewährte Verfahren, mit denen die Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten verringert werden kann und der Nutzen und die Qualität dieser statistischen Daten verbessert werden können.“

    In diesem Bericht werden die von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten bei der Durchführung der Anlandungsverordnung erzielten Fortschritte dokumentiert. Jeder Mitgliedstaat muss jährlich Daten über Gewicht, Aufmachung, Verwendungszweck und Durchschnittspreis der Fischereierzeugnisse übermitteln, die in seinem Hoheitsgebiet von EU- und EFTA-Fischereifahrzeugen angelandet werden.

    Aus den nach der Kontrollverordnung[1] im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) erhobenen Angaben geht hervor, dass ein Großteil der administrativen Daten aus Logbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen sowie Übernahmeerklärungen stammt, die zur Überwachung der Fangquoten und Durchsetzung der Rechtsvorschriften dienen und die wichtigste Datenquelle für die Mitgliedstaaten darstellen.

    2. UMFANG UND INHALT

    2.1. Datenerhebung und Datenquellen

    Die wichtigsten administrativen Quellen für Fang- und Anlandedaten sind Logbücher, Verkaufsbelege und Anlandeerklärungen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit mehr als 10 m Gesamtlänge ein Logbuch über ihre Fahrten führen und die aufgezeichneten Angaben, selbst wenn kein Fang vorliegt, so rasch wie möglich und binnen 24 Stunden übermitteln. In den Logbüchern, die während dieser Fahrten erhobene Daten enthalten, muss das geschätzte Lebendgewicht des Fangs verzeichnet sein. Sie sind von besonderem Nutzen für die Zuordnung von Fängen zu Fanggebieten, die Ermittlung des Fischereiaufwands und dessen Abgleich. Bei Fischereifahrzeugen mit weniger als 10 m Länge müssen die Mitgliedstaaten die Fangtätigkeit anhand von Stichprobenverfahren überwachen.

    Die Verkaufsbelege werden den für den Erstverkauf von Fisch zuständigen Stellen (entweder dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs oder den eingetragenen Auktionen) übermittelt. Diese Belege enthalten Angaben zur Menge jeder angelandeten Art, zur Form, in der sie angeboten wird, zum Wert jedes Erzeugnisses sowie zum anlandenden Fischereifahrzeug. In den meisten Fällen beschränken sich diese Angaben auf Arten, die der Fangquotenverwaltung unterliegen. In der Vergangenheit erfolgten Schätzungen der Fangtätigkeit ausschließlich aufgrund von Angaben von Sachverständigen.

    2.2. Datenerhebungssysteme in den Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten

    Belgien — Belgische Fischereifahrzeuge betreiben nur im nordöstlichen Ostatlantik (Fanggebiet 27) Fischerei, und zwar hauptsächlich in der Nordsee (IVb und IVc) und im Östlichen Ärmelkanal (VIId). Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege) genutzt. Der Erstverkauf muss über die drei Hauptauktionen (Zeebrügge, Ostende und Nieuwpoort) erfolgen. Ausgenommen sind kleine Fischereifahrzeuge, die in Ostende direkt an die Verbraucher verkaufen dürfen. Die Verkaufsbelege werden am Tag der Anlandung an den Hochseefischereidienst (Dienst Zeevisserij) übermittelt.

    Bulgarien — Bulgarische Fischereifahrzeuge betreiben im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (Fanggebiet 37), hauptsächlich im Untergebiet 37.4.2, Fischfang. Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege) genutzt, die der National Agency of Fisheries and Aquaculture (NAFA) übermittelt werden. Die NAFA verlangt die Vorlage der Verkaufsbelege aus dem Erstverkauf innerhalb von 48 Stunden nach der Anlandung.

    Zypern — Die Fischereiinspektion erhebt bei Fischereifahrzeugen ab 10 m Gesamtlänge administrative Daten (Logbücher). Verantwortlich für die Erhebung der Fischereidaten und die Erstellung der Berichte ist das Department of Fisheries and Marine Research beim Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt.

    Dänemark — Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege) genutzt. Die Daten werden vom Danish Directorate of Fisheries (DDF) zentral erhoben. In Dänemark ist der Erstverkauf von Fisch durch nichtgewerbliche Fischer verboten. Sämtliche Erstkäufer müssen beim DDF registriert sein und die Verkaufsbelege elektronisch oder in Papierform an das DDF übermitteln. Rund 90 % der Verkaufsbelege gehen auf elektronischem Wege ein.

    Deutschland — Deutsche Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik, im Nordwestatlantik, im mittleren Ostatlantik sowie im Südostpazifik (Fanggebiete 27, 21, 34 und 87). Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege) genutzt, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über Erzeugerorganisationen und Landesbehörden übermittelt werden.

    Estland — Estnische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordwestatlantik (Fanggebiet 21), im Nordostatlantik (27 – Ostsee) und in Binnengewässern (Fanggebiet 05). Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege sowie Umlade- und Transportdokumente) genutzt. Bei Fischereifahrzeugen unter 12 m Länge über alles ist ein Küstenfischereilogbuch nach den estnischen Rechtsvorschriften zu führen. Bei elektronischer Datenübermittlung sind in Estland die Unterlagen zweimal pro Monat in Papierform nachzureichen. Erstkäufer von Fischereierzeugnissen müssen Verkaufsbelege elektronisch an die Behörden übermitteln (Landwirtschaftsministerium für gewerbliche Fischerei) und mehrere privatwirtschaftliche Unternehmen haben sich ebenfalls für diese Option entschieden.

    Irland — Irische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik (Fanggebiet 27). Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege und Muschelfischer-Unterlagen) genutzt. Die Daten werden von der Irish Sea Fisheries Protection Authority in den Häfen erhoben. Irland kündigt umfassende Änderungen der Erhebungssysteme an, mit denen die im EU-Recht vorgesehene elektronische Datenerhebung ermöglicht werden soll.

    Griechenland — Griechische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik, im mittleren Ostatlantik und im Mittelmeer (Fanggebiete 27, 34 und 37) und sammeln statistische Daten. Für die „Überseefischerei“ findet eine Vollerhebung und für die Hochsee- und Küstenfischerei im Fanggebiet 37 eine Stichprobenerhebung statt. Die Erhebungen werden vom National Statistical Service of Greece durchgeführt. Für die „Überseefischerei“ führt Griechenland bei unter griechischer Flagge fahrenden Schiffen eine Vollerhebung durch. Bei der Hochsee- und Küstenfischerei ist der Ausfallquote hoch (50 %). Die Abweichung wird anhand eines Stichprobenverfahrens ermittelt.

    Spanien — Die spanische Fischwirtschaft ist eine große und heterogene Branche. Für die Bereitstellung und Qualität der Daten sind verschiedene Stellen zuständig. Zunächst erfolgt die Datenerhebung durch die regionalen Behörden, anschließend werden die Daten zentral aufgearbeitet. Für die Zusammenstellung der Anlandedaten werden sieben verschiedene administrative Datenquellen herangezogen, unter anderem Logbücher, Verkaufsbelege, Übertragungserklärungen, Anlandeerklärungen und Angaben von Fischerzeugerorganisationen. Die Angaben aus verschiedenen Quellen fließen in eine Datenbank für Fänge und Anlandungen ein.

    Frankreich — Für die Übermittlung und die Qualität der Daten ist in erster Linie das beim Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie angesiedelte BSPA (Bureau des statistiques de la Pêche et de l'Aquaculture) zuständig. Die Daten zu bedeutenden Fängen von Thunfisch in tropischen Gewässern werden vom Institut für Forschung und Entwicklung (DPMA) bereitgestellt. Französische Fischereifahrzeuge sind vorwiegend im Nordostatlantik, im Mittelmeer und im Indischen Ozean tätig. Die für die Fischerei im Atlantik genutzten administrativen Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege) gewährleisten einen hohen Erfassungsgrad. Bei Gebieten, für die es weniger zuverlässige administrative Daten gibt, insbesondere für das Mittelmeer, werden diese Quellen durch Stichprobenerhebungen ergänzt. Frankreich hat erhebliche Mittel in die Modernisierung und Verbesserung seines Erhebungssystems für Fischereidaten investiert.

    Italien — Italien betreibt im Fanggebiet 37 Fischfang. Derzeit gibt es Schwierigkeiten bei der Erhebung von Daten für die Fanggebiete 34 und 51. Für das Fanggebiet 37 wird eine Stichprobenerhebung durchgeführt (für andere Gebiete fand eine Vollerhebung statt). Logbücher dienen nur zur Erhebung der Fangdaten für Roten Thun, die vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (MIPAAF) durchgeführt wird. Das nationale statistische Amt ISTAT (Istituto nazionale di Statistica) erhebt die Daten für die Fanggebiete 34 und 51 und IREPA (Istituto di Ricerche Economiche per la Pesca e l'Acquacoltura) jene für das Fanggebiet 37. Für die Koordinierung der Berichterstattung an Eurostat ist ISTAT zuständig. In Italien gibt es eine Vielzahl kleiner Fischereifahrzeuge (mit weniger als 12 m Gesamtlänge). Rund 99 % aller Fischereifahrzeuge fischen in Küstengewässern vor der Apenninen-Halbinsel. Etwa zwei Drittel davon sind kleine Fahrzeuge mit passiven Fanggeräten. Die Datensammlung erfolgt durch eine multivariate Stichprobenerhebung mit nach Fanggebiet, Fahrzeuggröße und verwendetem Fanggerät unterteilter Grundgesamtheit. Durch die Erhebungsmethode werden Stichprobenfehler auf eine Toleranz von 3,5 % begrenzt. Ausfallquoten werden ebenfalls erkannt und bei der Stichprobenauswahl berücksichtigt. Einige wenige Fischereifahrzeuge (ca. 10), die in den Fanggebieten 34 und 51 Fischerei betreiben, füllen Fragebogen aus. Aufgrund der geringen Rücklaufquote wird die Erhebungsmethodik für diese Gebiete in den kommenden Jahren aber umgestellt werden (auf die Heranziehung von administrativen Daten). Derzeit können keine Daten für diese Gebiete übermittelt werden.

    Lettland — Lettische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordwestatlantik, und zwar in den Fanggebieten 27 (u. a. Unterdivisionen Ia, IIa, IIIa-d, XIVa-b), 21 (u. a. Unterdivisionen 3L, 3M, 3K, 1F) und 34 (u. a. Unterdivisionen 1.13, 1.31, 1.32). Die Verantwortung für die Übermittlung der Daten liegt in erster Linie bei der Fischereiabteilung des Landwirtschaftsministeriums, während andere Stellen für die Datenerhebung zuständig sind. Dazu gehören der Staatliche Umweltdienst des Ministeriums für Umweltschutz und Regionalentwicklung, das BIOR (Institute of Food Safety, Animal Health and Environment) des Ministeriums für Landwirtschaft und das (beim Wirtschaftsministerium angesiedelte) Central Statistical Bureau. Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Verkaufsbelege und Anlandeerklärungen) genutzt. In Lettland müssen sich die Fischkäufer zentral registrieren und alle drei Jahre zertifizieren lassen. Sie haben innerhalb von 48 Stunden nach dem Kaufabschluss Verkaufsbelege in elektronischer Form (oder in Papierform) zu übermitteln.

    Litauen — Litauen betreibt Fischfang im Nordost- und Nordwestatlantik, im mittleren Ostatlantik und im Südpazifik. Für die Datenerhebung und -verarbeitung ist die Fischereiabteilung des Landwirtschaftsministeriums zuständig. Primäre Datenquellen sind Logbücher und Anlandeerklärungen. Litauen gibt an, über ein integriertes automatisiertes System zur Verarbeitung und Validierung von Fang- und Anlandedaten zu verfügen.

    Malta — Das Fisheries Control Directorate des Ministeriums für Ressourcen und Angelegenheiten des ländlichen Raums (MRRA) ist für die Erhebung der Daten zuständig, die das National Statistics Office (Agricultural and Fisheries Statistics Unit) an Eurostat übermittelt. Maltesische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Mittelmeer (Fanggebiet 37, Untergebiet 15). Bei Fischereifahrzeugen über 10 m Länge wird eine Vollerhebung anhand der Daten aus Logbüchern und Verkaufsbestätigungen durchgeführt.

    Niederlande — Niederländische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik und im mittleren Ostatlantik sowie im Südostpazifik (Fanggebiete 27, 34 und 87). Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Anlandeerklärungen, Umlade- und Transportdokumente sowie Verkaufsbelege) genutzt. Die Daten werden vom Wirtschaftsministerium erhoben und vom nationalen statistischen Amt an Eurostat übermittelt. Die Niederlande wenden Vorschriften an, mit denen der Verkauf von Fisch durch zugelassene Absatzstellen über Erzeugerorganisationen geregelt wird. Innerhalb von 48 Stunden nach dem Verkauf sind elektronische Verkaufsbelege einzureichen.

    Polen — Als wichtigste Datenquellen werden Logbücher und Verkaufsbelege angegeben. Für die Datenerhebung und -übermittlung ist die Fischereiabteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständig.

    Portugal — Für die Übermittlung statistischer Daten an Eurostat ist die portugiesische Generaldirektion für natürliche Ressourcen, Sicherheit und maritime Dienste verantwortlich. Portugal verfügt über eine große und vielfältige Fischereiflotte, die sich von Fanggebiet zu Fanggebiet stark unterscheidet. Bei den Fischereifahrzeugen handelt es sich überwiegend um kleine, offene Holzboote, mit denen handwerkliche Fischerei betrieben wird. Die wichtigsten Fanggebiete sind der Nordost- und der Westatlantik sowie der mittlere Ostatlantik. Ferner ist die Langleinenfischerei im Atlantik und im Indischen Ozean von Bedeutung. Zu den Zielfischarten gehört der Schwertfisch (und im Indischen Ozean auch der Blauhai). Die Daten stammen größtenteils aus Logbüchern, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelegen. Frischer oder gekühlter Fisch muss über geregelte Märkte verkauft werden, und die entsprechenden Daten werden in die Verkaufsbelege eingetragen. Die Durchschnittspreise für auf See verarbeiteten Fisch werden den Anlandeerklärungen entnommen.

    Rumänien — Rumänien betreibt Fischfang in der Ausschließlichen Wirtschaftszone des Schwarzen Meeres (Fanggebiet 37). Es werden administrative Datenquellen (Logbücher, Verkaufsbelege und Transportdokumente) herangezogen. Die Dokumente werden bei Regionalinspektoren der National Agency of Fisheries and Aquaculture (NAFA) abgegeben. Die NAFA stellt sie dann für die Berichterstattung an Eurostat zusammen.

    Slowenien — Für die Erhebung und Übermittlung der Daten sind das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, das Fisheries Research Institute of Slovenia und das Statistische Amt der Republik Slowenien zuständig. Die slowenische Fischereiflotte ist in Fanggründen in der Nordadria (Fanggebiet 37) tätig. Die Datenquellen sind meist administrativer Natur. Auf allen Fischereifahrzeugen müssen Logbücher geführt werden, so dass die Fänge der Flotte vollständig erfasst werden. Die Preisdaten stammen aus Verkaufsbelegen und Fragebogen. Sie werden nach dieser Methode für den Großteil der angelandeten Gesamtmenge ermittelt, nicht aber für Anlandungen geringer Mengen (von weniger als 50 kg), die für den privaten Verbrauch verkauft werden und für die keine Verkaufsbelege auszustellen sind.

    Finnland — Für die Erhebung, die Übermittlung und die Qualität der Fischereidaten ist das Finnish Game and Fisheries Research Institute zuständig. Register werden beim Ministerium für Land- und Forstwirtschaft geführt. Finnische Fischereifahrzeuge betreiben ausschließlich in der Ostsee Fischfang. Als Datenquelle bei Fischereifahrzeugen mit mehr als 10 m Länge dient unter anderem eine abgewandelte Version des EU-Logbuchs. Der Erstverkauf quotengebundener Arten ist geregelt, wobei Meldepflicht innerhalb von 48 Stunden nach der Anlandung besteht. Die Verkaufsdaten für nicht quotengebundene Arten werden durch eine Erhebung bei den größten Fischgroßhändlern ergänzt.

    Schweden — Für die Datenerhebung und -übermittlung ist die Swedish Agency for Marine and Water Management zuständig. Es werden administrative Datenquellen – Logbücher, Verkaufsbelege und Anlandeerklärungen sowie für die Küstenfischerei monatlich (oder sogar täglich) erstellte Journale – genutzt. Im Fall von Fischereifahrzeugen über 12 m Länge werden die Logbücher elektronisch über das ERS-System übermittelt, während kleinere Fahrzeuge ein Tageslogbuch in Papierform führen. Die Verkaufsbelege werden in elektronischer Form oder auf Papier zentral erfasst. Küstenfischer haben die Möglichkeit, Küstenfischereijournale über eine sichere Website elektronisch zu übermitteln.

    Vereinigtes Königreich — Die größte Bedeutung für das Vereinigte Königreich hat der Fischfang im Nordostatlantik (Fanggebiet 27). Zudem gibt es in diesem Land eine beachtliche Küstenfischereiflotte, die vor allem nicht quotengebundene Arten befischt, wobei aber auch auf einige quotengebundene Bestände ein beträchtlicher Anteil entfällt. Darüber hinaus unterhält das Vereinigte Königreich eine kleine Hochseefischereiflotte, deren Fahrzeuge zwar im Vereinigten Königreich registriert sind, aber in einem ausländischen Hafen liegen und von dort aus Fischerei betreiben. Für die Datenerhebung sind im Vereinigten Königreich die Fischereiinspektionen der einzelnen Landesteile (England, Schottland, Wales und Nordirland) zuständig. Die Zusammenstellung der Daten und deren Übermittlung an Eurostat übernimmt die Marine Management Organisation, eine keinem Ministerium unterstehende operative Behörde, die durch den Marine and Coastal Access Act (2009) eingerichtet und mit Befugnissen ausgestattet wurde. Für Fischereifahrzeuge mit mehr als 10 m Länge werden administrative Daten (Logbücher, Verkaufsbelege und Anlandeerklärungen) übermittelt.

    Island — Isländische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang vorwiegend im Nordostatlantik, in geringerem Umfang jedoch auch im Nordwest- und Südatlantik. Bei der Erstellung der Fang- und Anlandestatistiken bestehen gegenüber den EU-Mitgliedstaaten keine grundlegenden methodischen Unterschiede. Als Datenquelle dienen Logbücher. Außerdem ist der Erstverkauf von Fisch in Island streng geregelt. Sämtliche Anlandungen müssen in festgelegten Häfen erfolgen und sind auf geeichten Waagen zu wiegen. Sowohl die Käufer als auch die Verarbeiter von Fisch sind zur Vorlage von Berichten verpflichtet. Für die Erhebung der Daten und die Übermittlung an Eurostat sind das Icelandic Directorate of Fisheries sowie Statistics Iceland zuständig. Obwohl beide Organisationen dieselben Datenquellen benutzen, können Abweichungen auftreten, wenn das Directorate of Fisheries Daten direkt übermittelt, weil es unmittelbar auf die Datenbank zugreift, deren Daten noch geändert werden können.

    Norwegen — Norwegische Fischereifahrzeuge betreiben Fischfang im Nordostatlantik (Fanggebiet 27), im Nordwestatlantik (Fanggebiet 21) und in der Antarktis (Fanggebiete 48 und 88). Für die Erhebung von Fischereidaten ist in Norwegen das Directorate of Fisheries zuständig. Es werden administrative Datenquellen (Fanglogbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege) genutzt. Die Daten aus elektronischen Logbüchern, die täglich an das Directorate of Fisheries übermittelt und dort gespeichert werden, umfassen die Fänge aller Fischereifahrzeuge ab 15 m Länge. Fahrzeuge mit einer Länge zwischen 12 und 15 m, die im ICES-Gebiet IIIa tätig sind, übermitteln seit Anfang Januar 2013 elektronische Logbücher. Die Daten der Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege werden von sechs verschiedenen Absatzorganisationen erfasst und regelmäßig elektronisch an das Directorate of Fisheries übermittelt. Nach norwegischem Recht haben nur die Absatzorganisationen der Fischer Anspruch auf sämtliche Erstverkäufe norwegischer und ausländischer Fischer. Die Verkaufsbelege enthalten Angaben zu Anlandungen norwegischer Fischereifahrzeuge im In- und Ausland sowie zu Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge in Norwegen. Nach den norwegischen Rechtsvorschriften muss jeder Verkaufsbeleg Angaben zum Fischereifahrzeug, zu den Fischern, zu den Käufern, zu den Arten, zum Erzeugnistyp, zum Fanggebiet, zum Fanggerät, zur Menge und zum Wert enthalten. Auf dem Verkaufsbeleg müssen darüber hinaus noch Anlandeort, Datum von Beginn und Ende der Ausfahrten sowie das Datum der Anlandung verzeichnet sein. Sonstige Angaben über Frischezustand und Verwendungszweck werden für statistische und administrative Zwecke gemacht. Norwegen schlüsselt die Angaben über Anlandungen ausländischer Fischer in Norwegen gemäß den Kontrollabkommen nach deren Flaggenstaat auf.

    2.3. Datenqualität

    Die bei der Erhebung von Fischereidaten in den Mitgliedstaaten verwendeten Methoden sind in Europa weitgehend vereinheitlicht. Die Zuverlässigkeit der Statistiken hängt von folgenden Faktoren ab:

    · der Genauigkeit der Unterlagen, die von der Fischereiwirtschaft den nationalen Behörden vorgelegt werden;

    · den Qualitätskontrollen seitens der Mitgliedstaaten.

    Viele Mitgliedstaaten geben an, dass sie für den Abgleich von Daten aus administrativen Quellen bereits elektronische Methoden einsetzen. Mit verschiedenen Datenquellen (Schiffsüberwachungssystem (VMS), Inspektionen an Bord und in den Häfen) wird sichergestellt, dass die aus Logbüchern, Anlande- und Umladeerklärungen sowie in Verkaufsbelegen stammenden Angaben kohärent sind. Diesen Datenquellen entsprechen einer Vollerhebung der erforderlichen Daten, eine Stichprobenerhebung für Schiffe bis zu 10 m Länge ist nicht vorgesehen. Etwaige Lücken bei der Datenerfassung werden durch Erhebungen für die gesamte Fangtätigkeit oder einen Teil davon geschlossen.

    Die Fristen für die Vorlage von Verkaufsbelegen, Logbüchern und Anlandeerklärungen unterliegen strengen Regeln, die meist eingehalten werden, wenn die Anlandungen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen. Bei elektronischer Übermittlung werden die Daten in bestimmten Fällen täglich aktualisiert.

    Häufig melden Mitgliedstaaten, dass Verkaufsbelege von Fischereifahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat angelandet haben, mit Verspätung eingehen. Verzögerungen bei der Dateneinreichung können zu Diskrepanzen zwischen Daten führen, die Eurostat und anderen Kommissionsdienststellen (GD MARE) zur Quotenüberwachung übermittelt werden und die eigentlich identisch sein sollten. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Angaben von den Mitgliedstaaten laufend aktualisiert werden. Zu diesen statistischen Abweichungen tragen auch Unterschiede bei den Übermittlungsfristen bei.

    Die Mitgliedstaaten versuchen zwar, ihre Unterlagen mit Ende des Fischwirtschaftsjahres möglichst rasch zu vervollständigen, lassen ihre Datenbanken jedoch noch für Korrekturen offen, wenngleich in den ersten sechs Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres in der Regel kaum nennenswerte Änderungen vorgenommen werden.

    Seit der Einführung computergestützter Systeme gehören zahlreiche Probleme bei der Erhebung von Fischereistatistiken der Vergangenheit an. Vor allem bei den quotengebundenen Arten sind die Daten mittlerweile sehr zuverlässig. Bei den nicht quotengebundenen Arten gibt es hingegen bei den Anlandedaten noch Verbesserungsbedarf.

    Die meisten Mitgliedstaaten erfüllen die Auflagen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991[2] und in der Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom 22. Juli 1993[3] für Erfassungsbereich, Zuverlässigkeit und Aktualität der Daten über Menge und Durchschnittspreis der von EU- und der EWR-Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet angelandeten Fischereierzeugnisse festgelegt sind. Diese Angaben sind binnen sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres zu übermitteln.

    Einige Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Finnland, Italien, Malta, Polen, Slowenien und Spanien) gaben an, Schätzungen anhand der Durchschnittspreise für die jeweilige Art vorzunehmen, wenn keine Preisdaten verfügbar sind. Irland schafft in derartigen Fällen künftig dadurch Abhilfe, dass Orientierungspreise für die einzelnen Arten eingeführt wurden, so dass es zu weniger Systemeingabefehlern durch die Fischkäufer kommt. Estland setzt zur Beseitigung dieses Problems auf eine direkte Kommunikation in jedem einzelnen Fall. Die Verkaufsbelege im Vereinigten Königreich werden durch etwaige andere Datenquellen ergänzt (so müssen etwa Muschelfischerei betreibende Fahrzeuge Aktivitätsjournale ausfüllen und an die Behörden übermitteln). Mithilfe dieser zusätzlichen Quellen werden in Kombination mit den Anlandedaten vollständige Fischereidaten erstellt.

    Griechenland erhielt von Eurostat bei der letzten Beurteilung der Konformität mit den Vorschriften die Einstufung „hält Vorschriften nicht ein“. Allerdings kündigte jetzt Griechenland eine Verbesserung der derzeitigen Situation bis spätestens Anfang 2014 an. Deutschland übermittelte die Daten mit relativ spät, zudem waren die Anlandedaten nicht vollständig. Daher ersuchte der bei Eurostat für sektorale und regionale Statistiken zuständige Direktor in einem offiziellen Schreiben, derartige Probleme in Zukunft zu vermeiden.

    Polen, Rumänien und Irland halten sich zwar an die Verordnungen, reagieren aber nicht rechtzeitig auf die von Eurostat zur Überwachung der Datenqualität durchgeführten Validierungsprüfungen.

    3. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Die an Eurostat übermittelten Daten werden größtenteils im Rahmen von Verfahren erhoben, die zu Kontroll- und Durchsetzungszwecken eingeführt wurden. Den Mitgliedstaaten zufolge gibt es keine nennenswerten methodischen Unterschiede bei der Erhebung von Daten, die an Kommissionsdienststellen übermittelt werden. Durch die Heranziehung administrativer Daten für statistische Zwecke fallen die zusätzlichen Kosten für die Fischereiwirtschaft gering aus.

    Das Vertrauen in die Datenqualität wird durch einen Abgleich mit Überwachungsmaßnahmen zusätzlich gestärkt. Sowohl die Aktualität als auch die Genauigkeit der Daten haben sich mit dem zunehmenden Einsatz elektronischer Erhebungsverfahren verbessert. In vielen Mitgliedstaaten wird derzeit an der Einführung von Systemen gearbeitet, die den geänderten Anforderungen auf europäischer Ebene gerecht werden.

    In dem vorangegangenen Bericht (aus dem Jahr 2010) wiesen einige Mitgliedstaaten auf Probleme mit den von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Umrechnungsfaktoren hin. Dieses Problem wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission[4] gelöst, in deren Anhängen XIII, XIV und XV alle Koeffizienten zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht festgelegt sind. Die Umrechnungsfaktoren sollten auf Fischereierzeugnisse an Bord von EU-Fischereifahrzeugen angewendet werden sowie auf Fischereierzeugnisse, die von ihnen umgeladen oder angelandet werden. Für die übrigen Arten/Aufmachungen, die nicht unter die Verordnung fallen, gelten nationale Umrechnungsfaktoren.

    Im Sinne der Kosteneffizienz sind die folgenden Faktoren von Bedeutung:

    -           Minimierung des Aufwands für die Datenlieferanten durch eine Harmonisierung der Formate, eine entsprechende Planung der Fristen, einen intensiveren Datenaustausch und eine höhere Datenverfügbarkeit;

    -           Koordinierung der Datenerhebung mit anderen Kommissionsdienststellen;

    -           Koordinierung der Entwicklungen im Bereich der Datenerhebungsinstrumente für einen einfacheren Abgleich zwischen verschiedenen Quellen und Datenbanken.

    Diese Bemühungen werden dazu beitragen, dass alle in der Fischereiwirtschaft vorhandenen administrativen Quellen optimal genutzt werden, vor allem die aus Monitoring-, Kontroll- und Überwachungsdaten bestehenden Quellen, auf die in den Mitgliedstaaten gewöhnlich zurückgegriffen wird. Diese Quellen entsprechen einer Vollerhebung, so dass keine Stichprobe erforderlich ist. Darüber hinaus werden etwaige Lücken bei der Datenerfassung durch Ad-hoc-Erhebungen etwa von Beschäftigungszahlen geschlossen.

    Bei der Erhebung ausführlicher und genauer Daten über handwerkliche Fischerei betreibende Fahrzeuge wurden Probleme festgestellt, die auf die hohe Zahl der Fahrzeuge und Anlandeorte zurückzuführen sind. Die Fangtätigkeit derartiger Fischereifahrzeuge unterscheidet sich beträchtlich je nach Jahreszeit. Auf diesen Fischereifahrzeugen gibt es weder ein VMS noch ein Logbuch, was die Kontrolle der Anlandungen ebenfalls erschwert.

    Durch eine Verlängerung des Intervalls für die Vorlage der Qualitätsberichte sinkt der Aufwand für die Mitgliedstaaten. Das Datenmaterial stellt nach wie vor eine wertvolle Informationsquelle für die Konzeption von Maßnahmen und das Marktmanagement im Rahmen der GFP dar.

    Die meisten Mitgliedstaaten verfügen mittlerweile über ihre eigenen Abgleich- und Warnsysteme, durch die Fehler in aus unterschiedlichen Quellen stammenden Daten vermieden werden konnten, so wie dies gemäß den neuen Anforderungen der Kontrollverordnungen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang müssen die GD MARE und Eurostat beim Meinungs- und Erfahrungsaustausch über die Themen Datenvalidierung und ‑austausch kooperieren, damit die Mitgliedstaaten künftig seltener Daten an zwei Stellen übermitteln müssen.

    Ferner sei erwähnt, dass die Fragebogen im Vergleich zu den vorangegangenen Berichten eher vollständig ausgefüllt und zeitgerecht übermittelt wurden. Allerdings geht aus diesem Bericht auch hervor, dass noch weitere Anstrengungen zur Steigerung der Qualität der Anlandestatistiken unternommen werden müssen.

    Eurostat plant eine Überarbeitung seiner Fragebogen über die Qualität der Anlandestatistiken, um genaueren Aufschluss über die Qualität der von den Mitgliedstaaten herangezogenen administrativen Quellen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, sollen auch mehr technische Unterstützung von Eurostat erhalten.

    Zudem wird noch darauf hingewiesen, dass Eurostat nicht für das Monitoring der nach den Anforderungen der Gemeinsamen Fischereipolitik eingehenden Daten zuständig ist. Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität sollen dazu beitragen, den Aufwand für die Mitgliedstaaten zu minimieren, Doppelmeldungen zu vermeiden und somit die Ressourcen der Kommission möglichst effizient zu nutzen. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen kann dazu beitragen, dass statistische Daten immer häufiger auf kostenwirksame Weise genutzt werden. Sie steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009[5] des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken.

    [1]           Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    [2]           Verordnung (EWG) Nr. 1382/1991 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991).

    [3]           Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 191 vom 31.7.1993).

    [4]           Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011).

    [5]           Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009).

    Top