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Document 52014BP0905(45)

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012 sind

    ABl. L 266 vom 5.9.2014, p. 325–328 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2014/905(45)/oj

    5.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 266/325


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 3. April 2014

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012 sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012,

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (1),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 — C7-0053/2014),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

    gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

    unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

    gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0204/2014),

    A.

    in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ENIAC (das „Gemeinsame Unternehmen“) am 20. Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen,

    B.

    in der Erwägung, dass dem Gemeinsamen Unternehmen im Juli 2010 die Finanzautonomie gewährt wurde,

    C.

    in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von 10 Jahren auf 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden,

    Haushaltsführung und Finanzmanagement

    1.

    stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, im Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt;

    2.

    hält es für bedenklich, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrunde liegenden Vorgänge im zweiten Jahr in Folge mit einer Einschränkung versehen wurde, da das Gemeinsame Unternehmen nicht in der Lage war, anzugeben, ob die Ex-post-Prüfungsstrategie, die sich zu einem großen Teil darauf stützt, dass die nationalen Förderstellen Projektkostenaufstellungen prüfen, ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet;

    3.

    stellt fest, dass der Rechnungshof die verfügbaren Informationen über die Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens für nicht ausreichend hält, um abschließend beurteilen zu können, ob dieses zentrale Kontrollinstrument wirksam funktioniert; fordert den Rechnungshof erneut auf, in seinen unabhängigen Prüfungen der Entlastungsbehörde eigens seine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrunde liegenden Vorgänge zu übermitteln;

    4.

    weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2010 eine Ex-post-Prüfungsstrategie angenommen hat und diese seit dem Jahr 2011 umsetzt; stellt fest, dass die Prüfung der Projektkostenaufstellungen den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten übertragen wurde; stellt fest, dass sich die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens darauf stützt, dass die nationalen Förderstellen Projektkostenaufstellungen prüfen;

    5.

    fordert das Gemeinsame Unternehmen ENIAC auf, dem Europäischen Parlament einen Bericht über die vom Rechnungshof festgestellten negativen Elemente vorzulegen; fordert, dass dem Parlament dieser Bericht und eine Bewertung des Rechnungshofs vorgelegt werden;

    6.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2012 eine begrenzte Überprüfung von Kostenaufstellungen durchgeführt hat und dabei zu dem Schluss kam, dass die Fehlerquote bei dem Programm weniger als 2 % beträgt; stellt fest, dass laut der Stellungnahme des Rechnungshofs im Rahmen dieser Überprüfung keine Prüfungen durchgeführt und keine Prüfungssicherheit für die Ordnungsmäßigkeit der überprüften Kostenaufstellungen geliefert wurden; fordert das Gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, unverzüglich die Qualität seiner Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen zu verbessern; fordert, dass die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der anschließenden Ex-post-Prüfungsverfahren unterrichtet wird;

    7.

    nimmt zur Kenntnis, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 128 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 42 Mio. EUR umfasste und dass die Verwendungsraten bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 52 % betrugen; fordert einen ausführlichen Fortschrittsbericht über die genannten Mängel, zusammen mit konkreten Vorschlägen für eine schrittweise Verbesserung der Verwendungsraten;

    8.

    stellt außerdem fest, dass von den für operative Tätigkeiten verfügbaren 125,5 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen 17,6 Mio. EUR in Form einer globalen Mittelbindung für die erste Aufforderung des Jahres 2012 zur Einreichung von Vorschlägen in Anspruch genommen und 107,9 Mio. EUR als globale Mittelbindung für die zweite Aufforderung des Jahres 2012 zur Einreichung von Vorschlägen verwendet wurden; stellt fest, dass zwischen der Einleitung einer Aufforderung und der Unterzeichnung der Vereinbarungen durchschnittlich 12 Monate lagen; erwartet, dass dieser Zeitraum für künftige Aufforderungen verkürzt wird;

    9.

    ist besorgt, dass die für operative Tätigkeiten des Jahres 2010 vorgenommene und nicht in Anspruch genommene globale Mittelbindung in Höhe von 2,8 Mio. EUR, die bis spätestens 31. Dezember 2011 hätte ausgeschöpft werden sollen, Ende 2012 noch nicht aufgehoben worden war; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen Korrekturmaßnahmen ermittelt und ergriffen hat, um zu verhindern, dass sich diese Kontrollmängel in Zukunft wiederholen;

    Beiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten

    10.

    nimmt zur Kenntnis, dass sich die Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten bei den ersten sieben Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf das 1,41-fache des Finanzbeitrags der Union beliefen, was der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens zuwiderläuft, laut der die Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten mindestens das 1,8-fache des Finanzbeitrags der EU betragen müssen und die Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens bis zu 16,7 % der insgesamt förderfähigen Projektkosten betragen können; stellt außerdem fest, dass sich das Verhältnis zwischen dem Beitrag der Union und den Beiträgen der ENIAC-Mitgliedstaaten automatisch aus den Bestimmungen über staatliche Beihilfen (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (7)) ergibt, die den prozentualen Anteil der staatlichen Beihilfen für bestimmte Arten von Maßnahmen und Teilnehmer begrenzen;

    Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

    11.

    stellt fest, dass die bis 2011 vom Gemeinsamen Unternehmen veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen über insgesamt 170,2 Mio. EUR geführt haben, was 39 % des maximalen EU-Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen für Forschungstätigkeiten entspricht, und dass in den Jahren 2012 und 2013 vier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit einem Gesamtwert von 125,4 Mio. EUR bzw. 39,7 Mio. EUR veröffentlicht wurden;

    Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

    12.

    bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, im Rahmen des künftigen Gemeinsamen Unternehmens ECSEL eine umfassende Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten zu entwickeln und zu verabschieden;

    13.

    ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Transparenz von zentraler Bedeutung ist, um das Risiko von Interessenkonflikten einzudämmen; fordert daher das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie und/oder seine Vorkehrungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

    14.

    fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des Gemeinsamen Unternehmens zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu verfolgen und bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht über dieses Thema auszuarbeiten;

    Interne Kontrollsysteme

    15.

    nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2012 die interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens eingerichtet wurde, der Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der IT-Systeme (Disaster Recovery Plan) fertig gestellt und getestet wurde und der Rechnungsführer die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) validiert hat;

    Gemeinsames Unternehmen ECSEL („Electronic Components and Systems for European Leadership“)

    16.

    weist darauf hin, dass die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC im Dezember 2007 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für einen Zeitraum von 10 Jahren zwecks Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik bzw. von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme gegründet wurden; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen Artemis seit Oktober 2009 eigenständig arbeitet und dass dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC im Juli 2010 seine Finanzautonomie gewährt wurde;

    17.

    verweist auf die anhaltenden Bedenken der Entlastungsbehörde bezüglich der niedrigen Ausführungsraten bei den Haushaltsplänen der Gemeinsamen Unternehmen und insbesondere deren zugrunde liegenden Tätigkeiten, die zu hohen Kassenmittelbeständen führen; weist darauf hin, dass sie bestrebt waren, private und öffentliche Investitionen in Forschung und Innovationen in zwei sich ergänzenden Bereichen, die für die Wirtschaftsstruktur der EU von großer Bedeutung sind, zu fördern und wirksam einzusetzen;

    18.

    stellt fest, dass die Kommission im Rahmen der Umsetzung des Programms „Horizont 2020“ einen Vorschlag vorgelegt hat, die eingebetteten IKT-Systeme (Artemis) und die Nanoelektronik (ENIAC) zu einer einzigen Initiative zusammenzufassen und die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC daher vor Ablauf ihrer eigentlichen Bestandsdauer am 31. Dezember 2017 aufzulösen (COM(2013) 501); stellt fest, dass das neue Gemeinsamen Unternehmen im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme — das Gemeinsame Unternehmen ECSEL („Electronic Components and Systems for European Leadership“) — die Form einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten dreigliedrigen institutionellen öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) annehmen wird, an der die Privatwirtschaft, nationale Behörden und EU-Behörden beteiligt sind;

    19.

    stellt fest, dass für diese neue Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 187 AEUV die Musterfinanzregelung für ÖPP gelten wird, die in Artikel 209 der Haushaltsordnung genannt wird, und die ÖPP indirekt mit der Verwaltung beauftragt wird und alle Rechte und Pflichten der gegenwärtigen Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC übernehmen würde; erwartet vom Rechnungshof, dass er eine vollständige und angemessene Finanzbewertung der Rechte und Pflichten jedes Gemeinsamen Unternehmens ausführt; verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, wonach für Gemeinsame Unternehmen nach Artikel 209 der Haushaltsordnung getrennt Entlastung zu erteilen ist;

    20.

    ist überrascht, dass die Kommission innerhalb eines solch knappen Zeitrahmens und ohne eine endgültige abschließende Bewertung der Leistungen dieser Gemeinsamen Unternehmen beschlossen hat, die Durchführungsstrategie der Union für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik und von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme umfassend anzupassen; erinnert daran, dass das Parlament eine Kosten-Nutzen-Analyse einer Fusion gefordert hat, in der die möglichen Vor- und Nachteile hervorgehoben werden;

    21.

    stellt fest, dass in den Zwischenbewertungen die Umsetzung der künftigen JTI auf einer Rechtsgrundlage empfohlen wird, die besser auf die Besonderheiten öffentlich-privater Partnerschaften mit geringeren allgemeinen Verwaltungskosten, mehr Flexibilität und weniger Verwaltungsaufwand zugeschnitten ist, und hochrangige Vertreter der Wirtschaft daher zur Teilnahme zu bewegen sind;

    22.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen ECSEL zur Verwirklichung seiner Ziele den Teilnehmern finanzielle Unterstützung insbesondere in Form von Beihilfen zur Verfügung stellen sollte, nachdem zuvor im Rahmen eines offenen Wettbewerbs Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Beseitigung nachgewiesener Unzulänglichkeiten des Marktes ergangen sind;

    23.

    bedauert, dass die Kommission in ihrem Vorschlag ausschließt, dass die Rechnungsabschlüsse und die Einnahmen und Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL durch den Rechnungshof geprüft werden, und darauf hinweist, dass die Rechnungsabschlüsse dieses Gemeinsamen Unternehmens jährlich durch eine unabhängige Prüfstelle überprüft werden; fordert die Kommission auf, den Mehrwert eines solchen Vorschlags klar aufzuzeigen; betont, dass der Rechnungshof für Gemeinsame Unternehmen, die seit dem Jahr 2002 gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden, als ausschließlicher Prüfer amtiert hat und sich daher auf umfassende Kenntnisse über diese Einrichtungen stützt, die nicht ungenutzt bleiben sollten;

    Horizontale Aspekte der Gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

    24.

    nimmt zur Kenntnis, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des Gemeinsamen Unternehmens umfasst;

    25.

    stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom Gemeinsamen Unternehmen oder von externen, von ihm beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

    26.

    begrüßt den Sonderbericht Nr. 2/2013 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Rechnungshof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) sichergestellt hat;

    27.

    stellt fest, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der Gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

    28.

    stimmt den abschließenden Feststellungen des Rechnungshofs zu, dass die JTI eingerichtet wurden, um langfristige Investitionen der Wirtschaft in bestimme Forschungsbereiche zu unterstützen; stellt jedoch fest, dass im Durchschnitt zwei Jahre vergingen, bis einer JTI die Finanzautonomie gewährt wurde, und dass die Verantwortung in der Regel während eines Drittels der erwarteten Lebensdauer der JTI bei der Kommission liegt;

    29.

    stellt fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugutekamen;

    30.

    weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben Gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen — mit Ausnahme des Gemeinsamen Unternehmens Galileo — während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

    31.

    stellt fest, dass sich die von den Gemeinsamen Unternehmen für das Jahr 2012 insgesamt veranschlagten Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR oder etwa 1,8 % des Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Jahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der EU (von der Kommission geleistete finanzielle Beiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Wirtschaft und den Mitgliedern der Gemeinsamen Unternehmen stammten;

    32.

    stellt fest, dass die Gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit beschäftigen, was weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Beamte der Union bewilligten Stellen entspricht;

    33.

    weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die Gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

    34.

    fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen Gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der vorhandenen Risiken — insbesondere Reputationsrisiken — in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht darüber auszuarbeiten, ob die Gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sicherzustellen; hält eine derartige Bewertung für die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC für dringend erforderlich.


    (1)  ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 18.

    (2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (4)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.

    (5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).


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