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Document 52014BP0083

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France, Frankreich) (COM(2014)0701 — C8-0247/2014 — 2014/2185(BUD))

ABl. C 294 vom 12.8.2016, p. 57–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/57


P8_TA(2014)0083

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2013/014 FR/Air France — Frankreich

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France, Frankreich) (COM(2014)0701 — C8-0247/2014 — 2014/2185(BUD))

(2016/C 294/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0701 — C8-0247/2014),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0065/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (4) die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Frankreich den Antrag EGF/2013/014 FR/Air France auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 5 213 Entlassungen während und nach dem Bezugszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 im Zusammenhang mit einem Rückgang des Marktanteils der Union am Luftverkehr gestellt hat, wobei voraussichtlich 3 886 Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stellt fest, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt deshalb die Ansicht der Kommission, dass Frankreich Anspruch auf einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die französischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 20. Dezember 2013 gestellt und bis zum 24. Juli 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 11. November 2014 vorgelegt wurde;

3.

begrüßt, dass die französischen Behörden beschlossen haben, am 6. November 2012, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Entlassungen bei Air France mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhängen, die mit einem Rückgang des Marktanteils der Union am Luftverkehr insbesondere angesichts eines spektakulären Aufstiegs dreier Großunternehmen vom Persischen Golf einhergehen, wobei dieser Trend von der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise noch verstärkt wird;

5.

stellt fest, dass sich die Entlassungen bei Air France aller Voraussicht nach negativ auf die Region Ile-de-France auswirken werden, die zudem mit weiteren Massenentlassungen zu kämpfen hat, da die Produktionsanlage von Peugeot Citroën Automobile (PSA) in Aulnay 2014 vollständig geschlossen wird;

6.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 3 886 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst: Hilfestellung und Berufsberatung für die Arbeitnehmer, Schulungen, Beiträge zur Unternehmensgründung, regelmäßige Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Umschulungsbeihilfen, Mobilitätsbeihilfen;

7.

begrüßt, dass 21 580 020 EUR für die Umschulungsbeihilfe bereitgestellt werden, die bis zum Ende des „congé de reclassement“ gezahlt wird und sich auf 70 % des letzten Bruttogehalts des Arbeitnehmers beläuft; stellt fest, dass der auf diese Beihilfen entfallende Anteil nach der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auf 35 % des gesamten für einen bestimmten Fall bereitgestellten EGF-Betrags beschränkt ist, betont jedoch, dass Frankreich den Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (5) gestellt hat, die für bis Ende 2013 gestellte Anträge gilt und nach der eine sehr viel großzügigere Verwendung der Mittel für bestimmte Beihilfen, wie die Umschulungsbeihilfe und die Beiträge zur Unternehmensgründung, möglich ist;

8.

spricht sich gegen die Inanspruchnahme des EGF für die Finanzierung von Entlassungen aus; vertritt die Ansicht, dass dieser Fonds verwendet werden soll, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu unterstützen;

9.

weist darauf hin, dass die Mittel zur Wiedereingliederung der Begünstigten in den Arbeitsmarkt und nicht als Lohnersatz nach der Entlassung dienen sollten; stellt fest, dass dieser Zweck sehr viel besser mit den Bestimmungen der heute gültigen Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erreicht wird;

10.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten und den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde und Schulungen, Hilfestellung für die Arbeitnehmer, Beiträge zur Unternehmensgründung, Umschulungsbeihilfen und Mobilitätsbeihilfen umfasst;

11.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.

stellt mit Bedauern fest, dass die meisten der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind; begrüßt den differenzierten Anreiz zur Einstellung von Arbeitskräften über 55 bei der Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmensgründungen;

13.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

14.

stellt fest, dass die Informationen über das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das aus dem EGF finanziert werden soll, keine Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, sondern sich auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem entlassenden Unternehmen darüber beziehen, dass es bei der Umsetzung der zuvor beschriebenen Maßnahmen keine Finanzbeiträge aus anderen Finanzinstrumenten der Union für dieselben Maßnahmen erhält; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

15.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France, Frankreich)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss (EU) 2015/44.)


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