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Document 52014AR3236

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

    ABl. C 415 vom 20.11.2014, p. 37–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 415/37


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

    2014/C 415/08

    Berichterstatter

    Dainis Turlais (LV/ALDE), Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit, Korruptionsprävention und Fragen der öffentlichen Ordnung des Stadtrats von Riga

    Referenzdokument

    Vorschlag für einen Beschluss über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

    COM(2014) 221 final

    I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, denn dieses Phänomen muss auf koordinierte und einheitliche Weise bekämpft werden, um in der EU hohe Beschäftigungsstandards zu gewährleisten und dadurch schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen vorzubeugen und um überdies die Probleme in Verbindung mit der Arbeitnehmermobilität zu lösen sowie das Humankapital möglichst umfassend und effizient zu nutzen;

    2.

    teilt die Ansicht, dass auch die Scheinselbständigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Plattform fallen sollte. Dies ist wichtig, denn falsch deklarierte Scheinselbständigkeit zwecks Umgehung bestimmter rechtlicher und finanzieller Verpflichtungen hat ähnlich schädliche Auswirkungen wie die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen am Arbeitsplatz, die Systeme der sozialen Sicherheit und deren nachhaltige Finanzierung;

    3.

    erachtet die vorgeschlagene Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit als Beitrag zu den Bemühungen, innovative Lösungen zu finden, um nicht nur das Beschäftigungsniveau zu erhöhen und auf diese Weise die Europa-2020-Ziele zu verwirklichen, sondern auch um die Beschäftigungsqualität und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern;

    4.

    weist auf einen Bericht von Eurofound hin, in dem hervorgehoben wird, dass „ein enger Zusammenhang zwischen den Sparprogrammen im weiteren Sinne und dem Ausmaß und der Zunahme der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit besteht“ (1); bedauert daher die Diskrepanz zwischen den geringen Einsparungen infolge von Sparmaßnahmen und den durch die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit möglichen Einsparungen;

    5.

    teilt die Ansicht der Kommission, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit schwerwiegende Folgen für den Haushalt hat, da sie mit niedrigeren Einnahmen aus Steuer- und Sozialversicherungsabgaben einhergeht. Dies wirkt sich wiederum negativ auf Beschäftigung, Produktivität, Arbeitsbedingungen, Entwicklung von Kompetenzen und lebenslanges Lernen aus und führt somit zu niedrigeren Rentenansprüchen und einem eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung; unterstreicht, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für den sozioökonomischen Zusammenhalt darstellt;

    6.

    betont, dass diese Faktoren für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von besonderer Bedeutung sind, denn durch ein geringeres Steueraufkommen sinken die Haushaltseinnahmen der Gebietskörperschaften, und gleichzeitig steigen ihre Ausgaben, um die Grundbedürfnisse der Bürger zu decken. Zu den kurz- und langfristigen Folgen nicht angemeldeter Arbeit gehören unter anderem geringere Löhne auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt. Unmittelbar für die Personen, die eine solche Arbeit annehmen, bedeutet dies: keine Gesundheitsversorgung, keine Sozialversicherung und eine deutlich niedrigere Rente als im Fall legal beschäftigter Personen. Die Gebietskörperschaften, die vom Problem der nicht angemeldeten Arbeit betroffen sind, haben weniger Möglichkeiten, ihr Dienstleistungsangebot für die Bürger zu erweitern und kontinuierlich zu verbessern;

    7.

    bedauert, dass der Kommissionsvorschlag keinen Hinweis auf die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und des Ausschusses der Regionen enthält, und weist erneut darauf hin, dass häufig gerade die lokale und regionale Ebene den Arbeitssuchenden und den Arbeitgebern am nächsten ist und dass auch der Arbeitsmarkt in erster Linie ein lokaler Markt ist (2);

    8.

    fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit anzuerkennen und die bislang von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitsämtern geleistete Zusammenarbeit sowie die bewährten Verfahren der lokalen und regionalen Ebene auf diesem Gebiet zu berücksichtigen. Die Maßnahmen der lokalen Akteure sind für den Erfolg der Plattform entscheidend, da sie die Lebensumstände ihrer Bürger am besten kennen und genau verfolgen. Nach dem Vorbild des EURES-Netzes könnten darüber hinaus Partner der Zivilgesellschaft eingebunden werden, um den Tätigkeitsbereich der Plattform zu erweitern;

    9.

    ist der Ansicht, dass angesichts der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise sowie der Notwendigkeit, die zur Verfügung stehenden personellen und wirtschaftlichen Ressourcen möglichst effizient zu nutzen, die Plattform, die auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen sowie auf die Festlegung gemeinsamer Grundsätze abzielt, einen beträchtlichen Mehrwert darstellen könnte. Sie würde die Planung harmonisierter Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit fördern, doch da dieses Phänomen allgemein verbreitet ist, muss gleichzeitig eingeräumt werden, dass für seine Zurückdrängung konkrete zielgerichtete Maßnahmen erforderlich sind;

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    10.

    nimmt mit Befremden zur Kenntnis, dass die Kommission nicht eingehender begründet, warum sie eine obligatorische Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Plattform vorschlägt, während die Rechtsgrundlage des Vorschlags, d. h. Artikel 153 AEUV, lediglich Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zulässt; weist des Weiteren darauf hin, dass die Kommission sich bei ihrer Überprüfung der Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf beschränkt, die Wahl des Rechtsinstruments (ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates) zu begründen und den Mehrwert des Vorschlags insgesamt hervorzuheben, ohne jedoch auf den verbindlichen Charakter der Teilnahme an der Plattform einzugehen; hat demzufolge erhebliche Zweifel, ob die im Vorschlag enthaltene Verpflichtung mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist;

    11.

    unterstreicht die Notwendigkeit, in allen Mitgliedstaaten unverzüglich verfügbare und wirksame Maßnahmen durchzuführen, um die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit zurückzudrängen;

    12.

    verweist darauf, dass zum effizienten Erreichen der Zielvorgaben der Plattform auf das Wissen und die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zurückgegriffen werden sollte, weil diese mit Arbeitsämtern, Aufsichtsbehörden im Bereich der sozialen Sicherheit, verschiedenen Interessenträgern sowie mit den formellen und informellen Bürgernetzen zusammenarbeiten und unmittelbare Erfahrungen und Kenntnisse über die Ursachen der Schattenwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene haben;

    13.

    betont, dass die Plattform bei der Gestaltung regionaler oder unionsweiter Strategien zur Schärfung des Bewusstseins für das Problem der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit die Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konsultieren muss, damit weder Widersprüche zwischen diesen Strategien und den von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgearbeiteten Strategien noch zusätzliche finanzielle und administrative Belastungen entstehen. Darum sollte den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich der Art und Weise der Teilnahme an den Maßnahmen der Plattform ein größerer Handlungsspielraum gewährt werden;

    14.

    verweist darauf, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ein sehr gravierendes Problem ist, weil sie es für Arbeitnehmer schwerer macht, bei Arbeitsunfällen, Erkrankung und Berufskrankheiten eine adäquate Gesundheitsfürsorge zu erhalten und die staatliche Sozialfürsorge in Anspruch zu nehmen, die für sozialversicherte Personen gedacht ist. Darüber hinaus führt sie dazu, dass die Arbeitnehmer beim Eintritt in das Rentenalter dem Armutsrisiko ausgesetzt werden, während gleichzeitig weniger Mittel für den Ausbau öffentlicher Dienstleistungen und deren Qualitätsverbesserung zur Verfügung stehen. Auch sind es oft Frauen und Jugendliche, die von der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit betroffen sind, was in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union völlig inakzeptabel ist;

    15.

    verweist besonders auf die Notwendigkeit von Informations- und Aufklärungskampagnen zur Schärfung des Bewusstseins für die negativen Aspekte der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit. Sie sollen die verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere junge Menschen, wirkungsvoll über die Verbreitung dieses Phänomens und dessen negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, den Lebensstandard der Menschen, die Arbeitsbedingungen, die soziale Sicherheit im Lebensverlauf, wie auch über die Möglichkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Ausbau und zur Verbesserung der angebotenen Dienste informieren; unterstreicht, dass sowohl der Einzelne als auch der potenzielle Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitverantwortung zu tragen haben;

    16.

    betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angesichts ihres unmittelbaren Kontakts zu den Bürgern und ihrer Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern in ihrem Verwaltungsgebiet mit Hilfe nationaler Fördermittel wichtige Beiträge leisten können, um die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit aufzudecken und die Arbeitnehmer — und hier gerade auch die schutzbedürftigsten Gruppen — bei ihrer Eingliederung in den legalen Arbeitsmarkt zu unterstützen;

    17.

    weist darauf hin, dass es nicht nur darum geht, die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu bekämpfen, sondern es muss auch darauf hingearbeitet werden, dass solche Arbeitsverhältnisse ihre Anziehungskraft verlieren und die legalen Beschäftigungsverhältnisse attraktiver werden. Dies könnte gegebenenfalls durch steuerliche und administrative Vergünstigungen erreicht werden;

    18.

    verweist erneut darauf, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit unter dem Aspekt des weiteren Migrationskontextes bekämpft werden muss, damit die Aussicht auf eine solche Arbeit nicht zu einem Anreiz für den Zustrom illegaler Migranten und ihre Ausbeutung auf dem Arbeitsmarkt wird (3);

    Mitglieder, Ziele und Tätigkeit der Plattform

    19.

    begrüßt, dass die Sozialpartner, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die EWR-Staaten als Beobachter in die Arbeit der Plattform einbezogen werden, und fordert, im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 des vorgeschlagenen Beschlusses auch dem Ausschuss der Regionen als Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen solchen Status als Beobachter zu gewähren;

    20.

    hält es für erforderlich, einen „Top-down“-Ansatz zu vermeiden und auf lokaler Ebene bei den sozialen Ursachen für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit anzusetzen, wobei die Maßnahmen den jeweiligen sozialen, wirtschaftlichen und geografischen Umständen Rechnung tragen sollten;

    21.

    begrüßt den Vorschlag, bei der Arbeit der Plattform wirksame Instrumente einzusetzen — Wissensbank, Aufbau von gegenseitigem Vertrauen und Erfahrung, gemeinsame Schulungen und Austausch von Mitarbeitern sowie Leitlinien und gemeinsame Arbeitsgrundsätze. Angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Bedingungen sind solche Formen der Zusammenarbeit besonders wichtig, da sie Möglichkeiten zur effizienteren Nutzung personeller und wirtschaftlicher Ressourcen eröffnen;

    22.

    unterstreicht, dass Projekte für einen zwischen- und innerstaatlichen Datenabgleich zwischen den in den Bereichen Beschäftigung und Sozialhilfe tätigen öffentlichen Stellen gefördert werden müssen, um eine bessere Kenntnis des Problems zu ermöglichen und die Aufdeckung von Betrug zu erleichtern;

    23.

    befürwortet die Absicht, europaweite Kampagnen gegen die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu organisieren. Es muss noch viel mehr getan werden, um die Bürger darüber aufzuklären, wie nachteilig sich die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbständigkeit auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Systeme der sozialen Sicherheit, die Haushalte der einzelnen Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und somit auf die Gesellschaft insgesamt auswirken. Angesichts der sich derzeit in Europa immer stärker ausbreitenden Skepsis gegenüber der EU wäre es umso wichtiger, die Zivilgesellschaft im weiteren Sinne stärker für die Vorteile einer Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene zu sensibilisieren;

    24.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, in jedem Mitgliedstaat bei der Benennung einer einzigen Anlaufstelle als Mitglied der Plattform sowie eines eventuellen stellvertretenden Mitglieds die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und/oder die sie vertretenden Verbände zu konsultieren;

    25.

    fordert die Mitgliedstaaten und deren Anlaufstellen nachdrücklich auf, die jeweiligen Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und/oder der sie vertretenden Verbände, mit denen sie einen strukturierten Dialog einrichten und regelmäßig Informationen über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit austauschen, klar festzulegen, um so sicherzustellen, dass den Vertretern auf staatlicher Ebene das Wissen und die Erfahrung der lokalen und regionalen Ebene zugänglich ist. Damit würde zugleich auch dafür gesorgt, dass Informationen über die auf nationaler und europäischer Ebene erzielten Fortschritte auch die lokale und regionale Ebene erreichen;

    Künftige Maßnahmen

    26.

    ist der Ansicht, dass die Instrumente der Plattform auch den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen müssen, damit sie bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu effektiven Kooperationspartnern der staatlichen Behörden werden können;

    27.

    fordert die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und Eurostat auf, mehr und bessere Daten über die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu erheben und aufzubereiten, wobei auch Daten der lokalen und regionalen Ebene einbezogen werden sollten, um so das Bewusstsein für dieses Problem zu schärfen und die Bemühungen um eine Lösung voranzubringen;

    28.

    betont, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass die Evaluierungsmethoden, Indikatoren und gemeinsamen vergleichenden Analysen nicht mit dem Ziel ausgearbeitet werden, wie in einem Wettbewerb die unterschiedlichen Situationen der einzelnen Mitgliedstaaten auszuwerten und die Mitgliedstaaten dann in eine entsprechende Rangordnung zu bringen. Vielmehr sollten diese Maßnahmen dazu dienen, dieses Phänomen zu erkennen, Empfehlungen auszusprechen und das Wissen über die nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in der EU zu verbessern;

    29.

    unterstützt die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 enthaltene Forderung an die Kommission, die Zweckmäßigkeit der Einführung eines Europäischen Sozialversicherungsausweises zu prüfen und diesen gegebenenfalls bereitzustellen. Auf diesem Ausweis könnten alle relevanten Daten gespeichert werden, die erforderlich sind, um das Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen Inhabers zu überprüfen, wie etwa Angaben zu Sozialversicherungsstatus und Arbeitszeiten;

    30.

    hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten die Mittel für die Durchführung von Arbeitskontrollen aufstocken, um das Ziel eines Arbeitsaufsichtsbeamten je 10  000 Arbeitnehmer gemäß den Empfehlungen der ILO zu verwirklichen, insbesondere durch nationale Aktionspläne zum Ausbau der Arbeitsaufsichtsmechanismen, die gegebenenfalls durch die europäischen Strukturfonds kofinanziert werden können;

    31.

    fordert die Kommission auf, eine Richtlinie vorzulegen, in der die Mindestanforderungen für die auf Grundlage des Übereinkommens Nr. 81 der ILO in den Mitgliedstaaten durchzuführenden Arbeitskontrollen aufgestellt werden. Darüber hinaus sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, wie die Arbeitsaufsicht und die grenzübergreifende Schulung der Kontrolleure vonstatten gehen soll und worin deren Befugnisse und Pflichten bestehen.

    III.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    Artikel 1 Absatz 3

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    (3)   Folgende Personen dürfen an den Sitzungen der Plattform gemäß den Bedingungen ihrer Verfahrensordnung als Beobachter teilnehmen:

    (3)   Folgende Personen dürfen an den Sitzungen der Plattform gemäß den Bedingungen ihrer Verfahrensordnung als Beobachter teilnehmen:

    (a)

    Vertreter der branchenübergreifenden Sozialpartner auf Unionsebene sowie der Sozialpartner aus Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt,

    (a)

    Vertreter der branchenübergreifenden Sozialpartner auf Unionsebene sowie der Sozialpartner aus Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt,

    (b)

    ein Vertreter der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und ein Vertreter der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA),

    (b)

    ein Vertreter der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und ein Vertreter der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA),

    (c)

    ein Vertreter der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

    (c)

    ein Vertreter der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

    (d)

    Vertreter von EWR-Staaten.

    (d)

    ein Vertreter des Ausschusses der Regionen,

     

    (d) (e)

    Vertreter von EWR-Staaten.

    Begründung

    Vor dem Hintergrund des lokalen Charakters des Arbeitsmarktes und der im Rahmen des Aufgabenspektrums der Plattform geplanten Tätigkeiten mit lokaler und regionaler Dimension (beispielsweise die Annahme regionaler Strategien) ist es wichtig, dass an den Sitzungen der Plattform auch ein vom Ausschuss der Regionen benannter Vertreter als Beobachter teilnimmt, der auf diese Weise die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten repräsentieren würde.

    Änderung 2

    Artikel 4 Absatz 1

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    (1)   Zur Ausführung ihres Auftrags nimmt die Plattform insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    (1)   Zur Ausführung ihres Auftrags nimmt die Plattform insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    (a)

    Verbesserung des Wissensstands über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit durch gemeinsame Konzepte, Messinstrumente und Förderung gemeinsamer vergleichender Analysen und ähnlicher relevanter Indikatoren;

    (a)

    Verbesserung des Wissensstands über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit durch die Erarbeitung einer Methode zur Erfassung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, gemeinsame Konzepte, Messinstrumente, und die Förderung gemeinsamer vergleichender Analysen und ähnlicher relevanter Indikatoren die verstärkte Nutzung umfangreicherer und besserer Daten;

    (b)

    Weiterentwicklung der Wirksamkeitsanalyse für verschiedene politische Maßnahmen zur Eindämmung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich vorbeugender und mit Sanktionen verbundener Maßnahmen sowie Abschreckungsmaßnahmen im Allgemeinen;

    (b)

    Weiterentwicklung der Wirksamkeitsanalyse für verschiedene politische Maßnahmen zur Eindämmung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich vorbeugender und mit Sanktionen verbundener Maßnahmen sowie Abschreckungsmaßnahmen im Allgemeinen;

    (c)

    Schaffung von Instrumenten, z. B. einer Wissensbank mit verschiedenen Verfahren/Maßnahmen, einschließlich bilateraler Abkommen der Mitgliedstaaten zur Abschreckung und Prävention von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

    (c)

    Schaffung von Instrumenten, z. B. einer Wissensbank mit verschiedenen Verfahren/Maßnahmen, einschließlich bilateraler Abkommen der Mitgliedstaaten zur Abschreckung und Prävention von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

    (d)

    Annahme von nicht verbindlichen Leitlinien für Inspektoren, Handbüchern über bewährte Verfahren und gemeinsamen Inspektionsgrundsätzen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

    (d)

    Annahme von nicht verbindlichen Leitlinien für Inspektoren, Handbüchern über bewährte Verfahren und gemeinsamen Inspektionsgrundsätzen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

    (e)

    Entwicklung von Formen der Zusammenarbeit, die im Wege eines gemeinsamen Rahmens für gemeinsame Kontrollmaßnahmen und Personalaustausch die technischen Kapazitäten für die Auseinandersetzung mit grenzüberschreitenden Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern;

    (e)

    Entwicklung von Formen der Zusammenarbeit, die im Wege eines gemeinsamen Rahmens für gemeinsame Kontrollmaßnahmen und Personalaustausch die technischen Kapazitäten für die Auseinandersetzung mit grenzüberschreitenden Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern;

    (f)

    Prüfung der Möglichkeiten für eine bessere gemeinsame Nutzung von Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union, einschließlich der Prüfung von Möglichkeiten zur Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) und des elektronischen Austauschs von Daten zur sozialen Sicherheit (EESSI);

    (f)

    Prüfung der Möglichkeiten für eine bessere gemeinsame Nutzung von Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union, einschließlich der Prüfung von Möglichkeiten zur Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) und des elektronischen Austauschs von Daten zur sozialen Sicherheit (EESSI);

    (g)

    Aufbau dauerhafter Weiterbildungskapazitäten für Durchsetzungsbehörden und Annahme eines gemeinsamen Rahmens für die Durchführung gemeinsamer Schulungen;

    (g)

    Aufbau dauerhafter Weiterbildungskapazitäten für Durchsetzungsbehörden und Annahme eines gemeinsamen Rahmens für die Durchführung gemeinsamer Schulungen;

    (h)

    Organisation von Peer Reviews zur Begleitung des Fortschritts der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich Unterstützung für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates zur Bekämpfung oder Prävention nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

    (h)

    Organisation von Peer Reviews zur Begleitung des Fortschritts der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich Unterstützung für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates zur Bekämpfung oder Prävention nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

    (i)

    Sensibilisierung für die Problematik durch die Durchführung gemeinsamer Aktivitäten wie europäischer Kampagnen und durch die Annahme regionaler oder EU-weiter Strategien, einschließlich sektoraler Konzepte.

    (i)

    Sensibilisierung für die Problematik durch die Durchführung gemeinsamer Aktivitäten wie europäischer Kampagnen und durch die Annahme regionaler oder EU-weiter Strategien, einschließlich sektoraler Konzepte.

    Begründung

    Die Tätigkeit der Plattform kann ihre volle Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn die richtigen, faktengestützten Entscheidungen getroffen werden. Zu diesem Zweck ist eine umfangreiche Datenbank mit hochwertigen und vergleichbaren Daten erforderlich, deren Aufbau eine der ersten Tätigkeiten der Plattform sein muss, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erfolgreich bewältigen will.

    Änderung 3

    Artikel 5 Absatz 2

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    (2)   Bei der Benennung ihrer Vertreter sollten die Mitgliedstaaten alle Behörden einbeziehen, die bei der Prävention und/oder Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine Rolle spielen, wie Arbeitsaufsichtsbehörden, Träger der sozialen Sicherheit, Steuerbehörden, Arbeitsverwaltungen und Migrationsbehörden, nachstehend bezeichnet als „Durchsetzungsbehörden“. Im Einklang mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis können auch die Sozialpartner einbezogen werden.

    (2)   Bei der Benennung ihrer Vertreter sollten die Mitgliedstaaten alle Behörden einbeziehen, die bei der Prävention und/oder Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine Rolle spielen, wie Arbeitsaufsichtsbehörden, Träger der sozialen Sicherheit, Steuerbehörden, Arbeitsverwaltungen und Migrationsbehörden, nachstehend bezeichnet als „Durchsetzungsbehörden“. Im Einklang mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis können auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Sozialpartner einbezogen werden.

    Begründung

    Aufgrund des unmittelbaren Kontakts der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu den Bürgern sowie ihrer Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern und den Behörden, die für Beschäftigung, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Fragen der sozialen Sicherheit zuständig sind, muss auch darauf hingewiesen werden, welchen Beitrag die Gebietskörperschaften leisten, um die Probleme zu erkennen, nach Lösungen zu suchen und diese Lösungen dann auch umzusetzen.

    Brüssel, den 7. Oktober 2014

    Der Präsident des Ausschusses der Regionen

    Michel LEBRUN


    (1)  http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2013/243/en/1/EF13243EN.pdf

    (2)  CDR5278-2013: Stellungnahme zum Thema „Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen“.

    (3)  CdR 9/2012 fin: Stellungnahme zum Thema „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“.


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