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Document 52014AP0447

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18116/2013 — C7-0091/2014 — 2013/0423(NLE))

ABl. C 443 vom 22.12.2017, p. 1016–1016 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/1016


P7_TA(2014)0447

Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18116/2013 — C7-0091/2014 — 2013/0423(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 443/115)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (18116/2013),

in Kenntnis des Entwurfs der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18115/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 74 und 78 Absätze 1 und 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0091/2014),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0168/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln.


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