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Document 52014AP0413

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (05793/1/2014 — C7-0132/2014 — 2012/0199(COD))

ABl. C 443 vom 22.12.2017, p. 917–917 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/917


P7_TA(2014)0413

Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (05793/1/2014 — C7-0132/2014 — 2012/0199(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2017/C 443/86)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05793/1/2014 — C7-0132/2014),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen vom 15. Februar 2012 (1) und vom 30. November 2012 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0407),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung (A7-0275/2014),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 17.

(2)  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 97.

(3)  Angenommene Texte vom 12.12.2013, P7_TA(2013)0590.


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