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Document 52014AP0280

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (COM(2013)0547 — C7-0230/2013 — 2013/0264(COD))

ABl. C 408 vom 30.11.2017, p. 429–511 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/429


P7_TA(2014)0280

Zahlungsdienste im Binnenmarkt ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (COM(2013)0547 — C7-0230/2013 — 2013/0264(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 408/28)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die Richtlinie 2007/64/EG wurde im Dezember 2007 auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags vom Dezember 2005 angenommen. Seitdem erfuhr der Markt für Massenzahlungsverkehr bedeutende technische Innovationen, die mit dem raschen zahlenmäßigen Wachstum der elektronischen und mobilen Zahlungen und mit dem Aufkommen neuer Arten von Zahlungsdiensten am Markt einhergingen.

(2)

Die Richtlinie 2007/64/EG wurde im Dezember 2007 auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags vom Dezember 2005 angenommen. Seitdem erfuhr der Markt für Massenzahlungsverkehr bedeutende technische Innovationen, die mit dem raschen zahlenmäßigen Wachstum der elektronischen und mobilen Zahlungen und mit dem Aufkommen neuer Arten von Zahlungsdiensten am Markt einhergingen, was eine Herausforderung für den derzeit geltenden Rahmen darstellt .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Prüfung des Rechtsrahmens der Union für Zahlungsdienste und insbesondere die Analyse der Auswirkungen der Richtlinie 2007/64/EG sowie die Konsultation zum Grünbuch „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (24) haben gezeigt, dass diese Entwicklungen in regulatorischer Hinsicht erhebliche Herausforderungen zur Folge haben. Wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts, insbesondere die Märkte für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor entlang der einzelstaatlichen Grenzen aufgeteilt. Viele innovative Zahlungsmittel fallen teilweise oder ganz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG heraus. Darüber hinaus haben sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG und insbesondere die davon ausgenommenen Elemente, wie die Ausnahme bestimmter zahlungsbezogener Aktivitäten von den allgemeinen Vorschriften, in Anbetracht der Marktentwicklung in einigen Fällen als zu wenig eindeutig, zu allgemein oder einfach überholt erwiesen. Dies führt in bestimmten Bereichen zu Rechtsunsicherheit, potenziellen Risiken in der Zahlungskette und mangelndem Verbraucherschutz. Es hat sich als schwierig erwiesen, innovative und benutzerfreundliche Zahlungsdienstleistungen einzuführen und sowohl den Verbrauchern als auch den Einzelhändlern in der Union wirksame, bequeme und sichere Zahlungsmethoden anzubieten.

(3)

Die Prüfung des Rechtsrahmens der Union für Zahlungsdienste und insbesondere die Analyse der Auswirkungen der Richtlinie 2007/64/EG sowie die Konsultation zum Grünbuch „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (24) haben gezeigt, dass diese Entwicklungen in regulatorischer Hinsicht erhebliche Herausforderungen zur Folge haben. Wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts, insbesondere die Märkte für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor entlang der einzelstaatlichen Grenzen aufgeteilt. Viele innovative Zahlungsmittel fallen teilweise oder ganz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG heraus. Darüber hinaus haben sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG und insbesondere die davon ausgenommenen Elemente, wie die Ausnahme bestimmter zahlungsbezogener Aktivitäten von den allgemeinen Vorschriften, in Anbetracht der Marktentwicklung in einigen Fällen als zu wenig eindeutig, zu allgemein oder einfach überholt erwiesen. Dies führt in bestimmten Bereichen zu Rechtsunsicherheit, potenziellen Risiken in der Zahlungskette und mangelndem Verbraucherschutz. Es hat sich als schwierig erwiesen, innovative , zuverlässige und benutzerfreundliche Zahlungsdienstleistungen einzuführen und sowohl den Verbrauchern als auch den Einzelhändlern in der Union wirksame, bequeme und sichere Zahlungsmethoden anzubieten. Diesbezüglich besteht jedoch ein großes positives Potenzial, das konsequenter ausgeschöpft werden sollte.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen ist Voraussetzung dafür, dass Verbraucher, Händler und Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung der digitalen Wirtschaft in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen.

(4)

Die Schaffung eines integrierten Markts für zuverlässige elektronische Zahlungen ist Voraussetzung dafür, dass das Wachstum der Wirtschaft der Union unterstützt wird und Verbraucher, Händler und Unternehmen angesichts der Entwicklung der digitalen Wirtschaft in Bezug auf Zahlungsdienste wählen können und diese Dienste transparent sind, damit sie in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Zur Schließung der regulatorischen Lücken sollten neue Vorschriften vorgesehen werden und gleichzeitig sollte für mehr Rechtsklarheit sowie eine unionsweite konsequente Anwendung des rechtlichen Rahmens gesorgt werden. Sowohl den bestehenden als auch den neuen Akteuren am Markt sollten gleichwertige Geschäftsbedingungen garantiert werden, indem für neue Zahlungsmittel der Zugang zu einem größeren Markt erleichtert und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleistungen in der gesamten Union gewährleistet wird. Dies sollte zu einem Abwärtstrend bei Kosten und Preisen für die Nutzer von Zahlungsdienstleistungen und zu mehr Auswahl und Transparenz bei den Zahlungsdiensten führen.

(5)

Zur Schließung der regulatorischen Lücken sollten neue Vorschriften vorgesehen werden und gleichzeitig sollte für mehr Rechtsklarheit sowie eine unionsweite konsequente Anwendung des rechtlichen Rahmens gesorgt werden. Sowohl den bestehenden als auch den neuen Akteuren am Markt sollten gleichwertige Geschäftsbedingungen garantiert werden, indem für neue Zahlungsmittel der Zugang zu einem größeren Markt erleichtert und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleistungen in der gesamten Union gewährleistet wird. Dies dürfte zu Effizienzgewinnen im Zahlungssystem insgesamt sowie zu einem Abwärtstrend bei Kosten und Preisen für die Nutzer von Zahlungsdienstleistungen und zu mehr Auswahl und Transparenz bei den Zahlungsdiensten führen und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in einen harmonisierten Markt für Zahlungen stärken .

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Im Rahmen des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) wird im Jahr 2014 durch den Übergang von nationalen Überweisungen und Lastschriften in Euro zu SEPA-konformen Überweisungen und Lastschriften ein wichtiger Meilenstein erreicht. Die Schaffung eines integrierten, wettbewerbsfähigen, innovativen Marktes mit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für auf Euro lautende Massenzahlungen im Euro-Währungsgebiet sollte fortgesetzt werden, damit ein wirklicher Binnenmarkt für Zahlungsdienste in der Union entsteht. Dieser andauernde Aufbau sollte durch eine verstärkte Governance unter Federführung der Europäischen Zentralbank (EZB) gestützt werden. Mit der von der EZB bekanntgegebenen Einrichtung eines Ausschusses für Massenzahlungen in Euro (Euro Retail Payments Board — ERPB), der den SEPA-Rat ablöst, dürfte die Erreichung dieses Ziels gefördert und vereinfacht werden. In Bezug auf die Zusammensetzung des ERPB, bei der einem besseren Gleichgewicht der Interessen der Nachfrage- und der Angebotsseite des Zahlungsmarkts Rechnung getragen wird, sollte dafür gesorgt werden, dass in Bezug auf die künftige Ausrichtung des SEPA-Projekts und auf mögliche Hindernisse für dessen Ausführung, auf Wege, diese Hindernisse auszuräumen, und auf Wege, Innovation, Wettbewerb und die Integration von auf Euro lautenden Massenzahlungen in der Union zu fördern, eine wirksame Beratung erfolgen kann. Die Kommission sollte als Beobachterin an den Sitzungen teilnehmen, damit gewährleistet ist, dass im Rahmen der Aufgaben, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des ERPB zur Förderung des SEPA-Projekts beigetragen wird.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

In den letzten Jahren haben sich die mit elektronischen Zahlungen verbundenen Sicherheitsrisiken erhöht, was der größeren technischen Komplexität dieser Zahlungen, deren weltweit ständig wachsendem Volumen und den neu aufkommenden Arten von Zahlungsdiensten geschuldet ist. Da zuverlässige und sichere Zahlungsdienste eine entscheidende Bedingung für einen gut funktionierenden Zahlungsverkehrsmarkt darstellen, sollten die Nutzer von Zahlungsdiensten vor solchen Risiken angemessen geschützt werden. Zahlungsdienste sind eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung lebenswichtiger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten; deshalb sind Anbieter von Zahlungsdiensten wie Kreditinstitute als Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingestuft worden.

(6)

In den letzten Jahren haben sich die mit elektronischen Zahlungen verbundenen Sicherheitsrisiken erhöht, was der größeren technischen Komplexität dieser Zahlungen, deren weltweit ständig wachsendem Volumen und den neu aufkommenden Arten von Zahlungsdiensten geschuldet ist. Da zuverlässige und sichere Zahlungsdienste eine entscheidende Bedingung für einen gut funktionierenden Zahlungsverkehrsmarkt darstellen, sollten die Nutzer von Zahlungsdiensten vor solchen Risiken angemessen geschützt werden. deshalb sind Anbieter von Zahlungsdiensten wie Kreditinstitute als Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingestuft worden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die in den Artikeln 16 und 17 der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Zusätzlich zu den auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] sollten die mit Zahlungsvorgängen verbundenen Sicherheitsrisiken auch auf der Ebene der Zahlungsdienstleister in Angriff genommen werden. Die von den Zahlungsdienstleistern zu ergreifenden Maßnahmen müssen den jeweiligen Sicherheitsrisiken angemessen sein. Es sollte ein regelmäßiger Berichterstattungsmechanismus geschaffen werden, damit Zahlungsdienstleister den zuständigen Behörden jährlich aktualisierte Informationen über die Bewertung ihrer Sicherheitsrisiken und die als Reaktion darauf ( zusätzlich) ergriffenen Maßnahmen übermitteln. Damit dafür gesorgt ist, dass Schäden für andere Zahlungsdienstleister und Zahlungssysteme, zum Beispiel eine wesentliche Störung eines Zahlungssystems, und Schäden für die Nutzer auf ein Minimum begrenzt werden, ist es des Weiteren von entscheidender Bedeutung, dass Zahlungsdienstleister größere Sicherheitsvorfälle unverzüglich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde melden müssen.

(7)

Zusätzlich zu den auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] sollten die mit der Auswahl des technischen Systems für Zahlungsvorgänge verbundenen Sicherheitsrisiken auch auf der Ebene der Zahlungsdienstleister sowie in Bezug auf die entsprechenden Kosten und Zuständigkeiten in Angriff genommen werden. Die von den Zahlungsdienstleistern zu ergreifenden Maßnahmen müssen den jeweiligen für ihre Kunden bestehenden Sicherheitsrisiken angemessen sein. Es sollte ein regelmäßiger Berichterstattungsmechanismus geschaffen werden, damit Zahlungsdienstleister den zuständigen Behörden mindestens dreimal jährlich aktualisierte Informationen über die Bewertung ihrer Sicherheitsrisiken und die als Reaktion zur Minderung dieser Risiken zusätzlich ergriffenen Maßnahmen übermitteln. Damit dafür gesorgt ist, dass Schäden für andere Zahlungsdienstleister und Zahlungssysteme, zum Beispiel eine wesentliche Störung eines Zahlungssystems, und Schäden für die Nutzer auf ein Minimum begrenzt werden, ist es des Weiteren von entscheidender Bedeutung, dass Zahlungsdienstleister größere Sicherheitsvorfälle unverzüglich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde melden müssen , die ihrerseits einen jährlichen Bericht über die Sicherheit der digitalen Zahlungsdienste in der Union veröffentlichen sollte .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Die Verbraucher sollten in klarer und verständlicher Weise über ihre Rechte und Pflichten nach dieser Richtlinie informiert werden. Die Kommission sollte daher innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie ein verbraucherfreundliches elektronisches Merkblatt erstellen, auf dem die in dieser Richtlinie und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Zahlungsdienste niedergelegten Rechte und Pflichten der Verbraucher klar und leicht verständlich aufgeführt sind. Diese Informationen sollten auf den Websites der Kommission, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“)  (1a) und der nationalen Bankenaufsichtsbehörden bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Zahlungsdienstleister das Merkblatt in seinem ursprünglichen Format ihrem gesamten bestehenden Kundenstamm sowie ihren Neukunden elektronisch auf ihren Websites sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Einrichtungen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden, kostenlos bereitstellen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Der überarbeitete Regulierungsrahmen für Zahlungsdienste wird durch die Verordnung (EU) [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates (26) ergänzt. Mit der genannten Verordnung werden Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung multi- und bilateraler Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Debit- und Kreditkarten von Verbrauchern sowie für auf diesen Transaktionen basierende elektronische und mobile Zahlungen und Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Geschäftsregeln bezüglich Kartentransaktionen eingeführt . Zweck der genannten Verordnung ist es, noch schneller zu einem effektiv integrierten Markt für kartenbasierte Zahlungen zu kommen.

(8)

Der überarbeitete Regulierungsrahmen für Zahlungsdienste wird durch die Verordnung (EU) [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates (26) ergänzt. Mit der genannten Verordnung werden Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung multi- und bilateraler Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Debit- und Kreditkarten von Verbrauchern sowie für auf diesen Transaktionen basierende elektronische und mobile Zahlungen eingeführt, wodurch erhebliche Hindernisse zwischen den nationalen Zahlungsverkehrsmärkten abgebaut werden, sowie Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Geschäftsregeln bezüglich Kartentransaktionen. Zweck der genannten Verordnung ist es, noch schneller zu einem effektiv integrierten Markt für kartenbasierte Zahlungen zu kommen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Damit voneinander abweichende Ansätze, die sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken könnten, vermieden werden, sollten die Vorschriften über Transparenz und die Informationspflichten für Anbieter von Zahlungsdiensten in dieser Richtlinie auch für Transaktionen gelten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) und der andere Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR ansässig ist. Darüber hinaus ist es angemessen, die Anwendung von Transparenzvorschriften und Informationspflichten auf Transaktionen zwischen im EWR ansässigen Zahlungsdienstleistern in sämtlichen Währungen auszudehnen.

(9)

Damit voneinander abweichende Ansätze in den Mitgliedstaaten , die sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken könnten, vermieden werden, sollten die Vorschriften über Transparenz und die Informationspflichten für Anbieter von Zahlungsdiensten und über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten in dieser Richtlinie auch für Transaktionen gelten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) und der andere Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR ansässig ist. Die Anwendung dieser Richtlinie auf derartige Transaktionen sollte auf der Grundlage einer Überprüfung und gegebenenfalls eines Legislativvorschlags der Kommission auch auf den Großteil der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten ausgeweitet werden. Darüber hinaus ist es angemessen, die Anwendung von Transparenzvorschriften und Informationspflichten auf Transaktionen zwischen im EWR ansässigen Zahlungsdienstleistern in sämtlichen Währungen auszudehnen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die Definition des Begriffs „Zahlungsdienste“ sollte technisch neutral sein, die weitere Entwicklung neuer Arten von Zahlungsdiensten zulassen und gleichzeitig sowohl für die bestehenden als auch für die neuen Zahlungsdienstleister gleichwertige Geschäftsbedingungen gewährleisten.

(10)

Die Definitionen der Begriffe „Zahlungsdienste“ , „Zahlungsprotokolle“ und „Standards“ sollten technisch neutral sein, die weitere Entwicklung neuer Arten von Zahlungsdiensten zulassen und gleichzeitig sowohl für die bestehenden als auch für die neuen Zahlungsdienstleister gleichwertige sichere Betriebsbedingungen gewährleisten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Aus den Rückmeldungen vom Markt ergibt sich, dass die unter die Ausnahme der begrenzten Netze fallenden Zahlungen häufig massive Volumen und Werte umfassen und den Verbrauchern Hunderte oder Tausende verschiedener Produkte und Dienstleistungen anbieten, was dem Zweck der Ausnahme der begrenzten Netze im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG nicht entspricht. Dies impliziert größere Risiken und fehlenden rechtlichen Schutz für die Nutzer dieser Zahlungsdienste, insbesondere für Verbraucher, und eindeutige Nachteile für regulierte Akteure am Markt. Zur Beschränkung dieser Risiken ist eine präzisere Beschreibung eines begrenzten Netzes im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG erforderlich. Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Zahlungsinstrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind. Die Ausnahme sollte in Verbindung mit der Pflicht gelten, dass potenzielle Zahlungsdienstleister unter den Geltungsbereich der Definition eines begrenzten Netzes fallende Aktivitäten melden.

(12)

Aus den Rückmeldungen vom Markt ergibt sich, dass die unter die Ausnahme der begrenzten Netze fallenden Zahlungen häufig massive Volumen und Werte umfassen und den Verbrauchern Hunderte oder Tausende verschiedener Produkte und Dienstleistungen anbieten, was dem Zweck der Ausnahme der begrenzten Netze im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG nicht entspricht. Dies impliziert größere Risiken und fehlenden rechtlichen Schutz für die Nutzer dieser Zahlungsdienste, insbesondere für Verbraucher, und eindeutige Nachteile für regulierte Akteure am Markt. Zur Beschränkung dieser Risiken ist eine präzisere Beschreibung eines begrenzten Netzes im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG erforderlich. Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Zahlungsinstrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen bei einem bestimmten Einzelhändler oder einer bestimmten Einzelhandelskette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Parktickets, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind. Die Ausnahme sollte in Verbindung mit der Pflicht gelten, dass potenzielle Zahlungsdienstleister unter den Geltungsbereich der Definition eines begrenzten Netzes fallende Aktivitäten melden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen sind bestimmte Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wobei der Netzbetreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen Waren und Dienstleistungen einen zusätzlichen Wert gibt. Insbesondere sind nach dieser Ausnahmeregelung die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkte über die Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen, was bereits mit Klingeltönen und Premium-SMS-Diensten funktioniert und zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beiträgt, die sich auf den Verkauf digitaler Inhalte im Kleinbetragsbereich stützen. Aus den Rückmeldungen vom Markt ergeben sich keine Belege dafür, dass sich diese bei den Verbrauchern im Falle niedrigschwelliger Zahlungen beliebte Zahlungsmethode zu einem allgemeinen Vermittlungsdienst im Zahlungsverkehr entwickelt hat. Aufgrund des uneindeutigen Wortlauts der derzeitigen Ausnahmeregelung wird diese Vorschrift in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Dies führt zu einem Mangel an Rechtssicherheit für Betreiber und Verbraucher und hat es gelegentlich anderen Zahlungsverkehrsvermittlungsdiensten ermöglicht, auf ihre Anerkennungsfähigkeit im Sinne der Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG zu pochen. Es ist deshalb angebracht, den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie zu beschränken. Die Ausnahme sollte speziell auf Kleinbetragszahlungen für digitale Inhalte wie Klingeltöne, Tapeten , Musik, Spiele, Videos und Anwendungssoftware ausgerichtet werden. Die Ausnahme sollte nur für Zahlungsdienste gelten, die als Nebendienstleistung für elektronische Kommunikationsdienste erbracht werden (d. h. das Kerngeschäft des betreffenden Betreibers).

(13)

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen sind bestimmte Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wobei der Netzbetreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen Waren und Dienstleistungen einen zusätzlichen Wert gibt. Insbesondere sind nach dieser Ausnahmeregelung die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkte über die Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen, was bereits mit Klingeltönen und Premium-SMS-Diensten funktioniert und zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beiträgt, die sich auf den Verkauf digitaler Inhalte im Kleinbetragsbereich stützen. Aus den Rückmeldungen vom Markt ergeben sich keine Belege dafür, dass sich diese bei den Verbrauchern im Falle niedrigschwelliger Zahlungen beliebte Zahlungsmethode zu einem allgemeinen Vermittlungsdienst im Zahlungsverkehr entwickelt hat. Aufgrund des uneindeutigen Wortlauts der derzeitigen Ausnahmeregelung wird diese Vorschrift in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Dies führt zu einem Mangel an Rechtssicherheit für Betreiber und Verbraucher und hat es gelegentlich anderen Zahlungsverkehrsvermittlungsdiensten ermöglicht, auf ihre Anerkennungsfähigkeit im Sinne der Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG zu pochen. Es ist deshalb angebracht, die vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommenen Tätigkeiten zu beschränken. Um zu verhindern, dass umfangreiche Zahlungstätigkeiten keiner Regulierung unterliegen, sollte die Ausnahme auf Kleinbetragszahlungen für digitale Inhalte wie Klingeltöne, Bildschirmhintergründe , Musik, Spiele, Videos und Anwendungssoftware ausgerichtet werden. Die Ausnahme sollte nur für Zahlungsdienste gelten, die als Nebendienstleistung für elektronische Kommunikationsdienste erbracht werden (d. h. das Kerngeschäft des betreffenden Betreibers).

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Technische Dienstleister, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen. Dienste, die typischerweise unter diese Ausnahme fallen, sind die Verarbeitung und Speicherung von Daten, Dienste zum Schutz der Privatsphäre und IT-Technologie. Unter die Ausnahme fallen somit auch die Entwicklung technischer Zahlungslösungen für Zahlungsdienstleister (zum Teil auch als „digitale Geldbörsen“ bezeichnet), mit denen typischerweise deren Zahlungsdienste auf einem mobilen Gerät oder IT-Gerät zugänglich gemacht werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Dienstleister, die eine Ausnahmeregelung nach Richtlinie 2007/64/EG in Anspruch nehmen wollen, fragen häufig nicht bei den Behörden nach, ob ihre Tätigkeiten von der genannten Richtlinie erfasst sind oder unter eine Ausnahme fallen, sondern verlassen sich auf eigene Einschätzungen. Offenbar wurden einige Ausnahmeregelungen zum Anlass genommen, Geschäftsmodelle umzugestalten, so dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen sein würden. Dies kann zu erhöhten Risiken für Nutzer von Zahlungsdiensten und zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstanbieter im Binnenmarkt führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, bestimmte Tätigkeiten den zuständigen Behörden zu melden, damit gewährleistet ist, dass die Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden.

(15)

Dienstleister, die eine Ausnahmeregelung nach Richtlinie 2007/64/EG in Anspruch nehmen wollen, fragen häufig nicht bei den Behörden nach, ob ihre Tätigkeiten von der genannten Richtlinie erfasst sind oder unter eine Ausnahme fallen, sondern verlassen sich auf eigene Einschätzungen. Offenbar wurden einige Ausnahmeregelungen zum Anlass genommen, Geschäftsmodelle umzugestalten, so dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen sein würden. Dies kann zu erhöhten Risiken für Nutzer von Zahlungsdiensten und zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstanbieter im Binnenmarkt führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, ihre Tätigkeiten den zuständigen Behörden zu melden, damit gewährleistet ist, dass die Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2007/64/EG sind neue Arten von Zahlungsdiensten entstanden, vor allem im Bereich der Internetzahlungen. Insbesondere gibt es nunmehr dritte Zahlungsdienstleister, die Verbrauchern und Händlern sogenannte Zahlungsauslösedienste anbieten, häufig ohne dabei in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen. Diese Dienste erleichtern den elektronischen Geschäftsverkehr durch die Einrichtung einer Softwarebrücke zwischen der Website des Händlers und der Plattform für das Online-Banking des Verbrauchers; damit sollen auf Überweisungen bzw. Lastschriften gestützte Zahlungen über das Internet ausgelöst werden. Die dritten Zahlungsdienstleister bieten sowohl den Händlern als auch den Verbrauchern eine kostengünstige Alternative zu Kartenzahlungen und ermöglichen es den Verbrauchern, auch ohne Kreditkarte online einzukaufen. Da dritte Zahlungsdienstleister derzeit jedoch nicht der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen, werden sie nicht zwangsläufig von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt und richten sich nicht nach den Anforderungen der genannten Richtlinie. Dies wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, zum Beispiel Aspekte des Verbraucherschutzes, der Sicherheit, der Haftung, des Wettbewerbs und des Datenschutzes. Daher sollten die neuen Vorschriften auf diese Aspekte eingehen.

(18)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2007/64/EG sind neue Arten von Zahlungsdiensten entstanden, vor allem im Bereich der Internetzahlungen. Insbesondere gibt es nunmehr dritte Zahlungsdienstleister, die Verbrauchern und Händlern sogenannte Zahlungsauslösedienste anbieten, häufig ohne dabei in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen. Diese Dienste erleichtern den elektronischen Geschäftsverkehr durch die Einrichtung einer Softwarebrücke zwischen der Website des Händlers und der Plattform für das Online-Banking des Verbrauchers; damit sollen auf Überweisungen bzw. Lastschriften gestützte Zahlungen über das Internet ausgelöst werden. Die dritten Zahlungsdienstleister bieten sowohl den Händlern als auch den Verbrauchern eine kostengünstige Alternative zu Kartenzahlungen und ermöglichen es den Verbrauchern, auch ohne Zahlungskarte online einzukaufen. Die dritten Zahlungsdienstleister verfügen auch über ein vielversprechendes Potenzial, was die Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt angeht. Zudem stellen die dritten Zahlungsdienstleister wichtige sicherheitsbezogene Herausforderungen für die Sicherung der Integrität von Zahlungen und persönlichen Daten dar, die ihnen von den Zahlern zur Verfügung gestellt werden. Da dritte Zahlungsdienstleister derzeit jedoch nicht der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen, werden sie nicht zwangsläufig von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt und richten sich nicht nach den Anforderungen der genannten Richtlinie. Dies wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, zum Beispiel Aspekte des Verbraucherschutzes, der Sicherheit, der Haftung, des Wettbewerbs und des Datenschutzes. Daher sollten die neuen Vorschriften auf alle diese Herausforderungen angemessen eingehen und sicherstellen, dass in der Union tätige dritte Zahlungsdienstleister zugelassen oder im Register eingetragen sind und als Zahlungsinstitute einer Beaufsichtigung unterliegen .

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Ein Finanztransfer ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßiger Haushaltsrechnungen. Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der Auffassung sind, dass diese Tätigkeit von einem anderen Zahlungsdienst erfasst wird.

(19)

Ein Finanztransfer ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Geldautomaten , Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßigen Haushaltsrechnungen. Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der Auffassung sind, dass diese Tätigkeit von einem anderen Zahlungsdienst erfasst wird.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Um den Binnenmarkt im Bereich der Zahlungsdienste zu vollenden und sicherzustellen, dass er dem zunehmenden elektronischen Geschäftsverkehr und dem Wirtschaftswachstum förderlich ist, sollte potenziellen neuen Marktteilnehmern und den bereits bestehenden Zahlungsdienstleisten gestattet werden, Alternativen zur Kartenzahlung anzubieten, damit sie ihre Dienstleistungen für Verbraucher und Einzelhändler weiterentwickeln und ausbauen können. Daher sollte die EBA innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in enger Zusammenarbeit mit der EZB umfassend bewerten, ob es praktikabel und zweckmäßig ist, vorzuschreiben, dass die in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 definierte IBAN oder ein ähnlicher Identifikator in einem elektronisch lesbaren Format auf Debitkarten und gegebenenfalls auf anderen Zahlungsinstrumenten bereitgestellt werden muss. Bei der Bewertung sollte den Bestimmungen über die Betrugsbekämpfung und den Datenschutz Rechnung getragen werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Bei der Erbringung eines oder mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten Zahlungsdienstleister nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Um Zahlungsdienste anbieten zu können, müssen Zahlungsinstitute Zugang zu Zahlungskonten haben. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass dieser Zugang in einer Weise ermöglicht wird, die dem legitimen Zweck, zu dem er eröffnet werden soll, angemessen ist.

(27)

Bei der Erbringung eines oder mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten Zahlungsdienstleister nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Um Zahlungsdienste anbieten zu können, müssen Zahlungsinstitute Zugang zu Zahlungskonten haben. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass dieser Zugang diskriminierungsfrei ist und in einer Weise ermöglicht wird, die dem legitimen Zweck, zu dem er eröffnet werden soll, angemessen ist. Zwar könnte es sich durchaus um einen grundlegenden Zugang halten, jedoch sollte er immer so umfassend sein, dass das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen ungehindert und effizient erbringen kann. Das Entgelt für den Zugang sollte nicht unverhältnismäßig hoch sein oder von der gängigen Geschäftspraxis abweichen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Insgesamt hat sich die Zusammenarbeit zwischen den für die Zulassung von Zahlungsinstituten, für die Durchführung von entsprechenden Kontrollen und für die Entscheidung über den Entzug dieser Zulassungen zuständigen nationalen Behörden als zufriedenstellend erwiesen. Diese Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sollte jedoch in Fällen, in denen das zugelassene Zahlungsinstitut in Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf den freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste auch in einem von seinem Herkunftsmitgliedstaat verschiedenen Mitgliedstaat („Europäischer Pass“) erbringen will, gefördert werden, sowohl was den Informationsaustausch als auch eine kohärente Anwendung und Auslegung der Richtlinie angeht. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte ersucht werden, eine Reihe von Leitlinien über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zu erarbeiten.

(29)

Insgesamt hat sich die Zusammenarbeit zwischen den für die Zulassung von Zahlungsinstituten, für die Durchführung von entsprechenden Kontrollen und für die Entscheidung über den Entzug dieser Zulassungen zuständigen nationalen Behörden als zufriedenstellend erwiesen. Diese Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sollte jedoch in Fällen, in denen das zugelassene Zahlungsinstitut in Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf den freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste auch in einem von seinem Herkunftsmitgliedstaat verschiedenen Mitgliedstaat („Europäischer Pass“) erbringen will, gefördert werden, sowohl was den Informationsaustausch als auch eine kohärente Anwendung und Auslegung der Richtlinie angeht. Die EBA sollte nach Konsultation eines Beratungsgremiums, das für die Zwecke der Umsetzung dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichtet wird und in dem auch andere, nicht der Bankenbranche angehörige Akteure vertreten sind, eine Reihe von Leitlinien über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch erarbeiten.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Zur Förderung der Transparenz bezüglich der von den zuständigen Behörden zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten oder Zweigniederlassungen sollte bei der EBA ein Webportal eingerichtet werden, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient und die einzestaatlichen Register miteinander vernetzt. Diese Maßnahmen sollten der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden dienen.

(30)

Zur Förderung der Transparenz bezüglich der von den zuständigen Behörden zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten oder Zweigniederlassungen sollte bei der EBA ein Webportal eingerichtet werden, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient und die einzestaatlichen Register miteinander vernetzt. Diese Maßnahmen sollten der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden dienen und uneingeschränkt zu einem Umfeld für Zahlungsdienste beitragen, das Wettbewerb, Innovation und Sicherheit begünstigt und somit allen Interessenträgern und insbesondere den Verbrauchern zugutekommt .

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

In dieser Richtlinie wird zwar eine Reihe von Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch die Zahlungsinstitute mindestens haben sollten, doch sind diese Befugnisse unter Achtung der Grundrechte einschließlich des Rechts auf Privatsphäre auszuüben. Für die Ausübung dieser Befugnisse, die auf schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation hinauslaufen können, sollten die Mitgliedstaaten adäquate und wirksame Absicherungen gegen Missbrauch oder Willkür eingerichtet haben; dies gilt beispielsweise insbesondere in Fällen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.

(32)

In dieser Richtlinie wird zwar eine Reihe von Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch die Zahlungsinstitute mindestens haben sollten, doch sind diese Befugnisse unter Achtung der Grundrechte einschließlich des Rechts auf Privatsphäre auszuüben. Unbeschadet der Überwachung durch eine unabhängige Stelle (nationale Datenschutzbehörde) gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten für die Ausübung dieser Befugnisse, die auf schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation hinauslaufen können, adäquate und wirksame Absicherungen gegen Missbrauch oder Willkür eingerichtet haben; dies gilt beispielsweise insbesondere in Fällen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)

Jeder Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten. Jeder Zahlungsdienstleister, der sich um die Teilnahme an einem Zahlungssystem bewirbt, sollte den Teilnehmern des Zahlungssystems den Nachweis erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken standhalten zu können. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind die Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung eine unionsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen präzisiert werden.

(34)

Jeder Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten. Jeder Zahlungsdienstleister, der sich um die Teilnahme an einem Zahlungssystem bewirbt, sollte die Entscheidung für ein System auf eigenes Risiko treffen und sollte den Teilnehmern des Zahlungssystems den Nachweis erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken und des betrügerischen Missbrauchs durch Dritte im Zusammenhang mit den gewählten Betriebssystemen standhalten zu können. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind die Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung eine unionsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen präzisiert werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so die Konditionen der verschiedenen Anbieter in der Union vergleichen und ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz sollte diese Richtlinie die harmonisierten Anforderungen festlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen Informationen erhält. Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste reibungslos funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(41)

In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so auf der Grundlage eines Vergleichs der Konditionen der verschiedenen Anbieter (insbesondere bezüglich der Gebührenstruktur) in der Union ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz sollte diese Richtlinie die harmonisierten Anforderungen festlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen und verständlichen Informationen erhält. Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste reibungslos funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können, die in dieser Richtlinie sowie in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen sind.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)

Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in standardisierter Form übermittelt werden. Allerdings sollten für Einzelzahlungen andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.

(43)

Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in einem standardisierten und eindeutigen Format übermittelt werden , durch das die Effizienz verbessert wird . Allerdings sollten für Einzelzahlungen andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)

Diese Richtlinie sollte das Recht des Zahlungsdienstnutzers festlegen, einschlägige Informationen kostenlos zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstvertrag gebunden ist. Ebenso sollte der Verbraucher während des Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen können, dass ihm die vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag kostenlos in Papierform übermittelt werden, damit er die Dienste von Zahlungsdienstleistern mit ihren Vertragsbedingungen vergleichen und im Streitfall überprüfen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben. Diese Bestimmungen sollten mit der Richtlinie 2002/65/EG im Einklang stehen. Die Tatsache, dass diese Richtlinie ausdrücklich die Entgeltfreiheit der Information vorschreibt, sollte nicht zur Folge haben, dass den Verbrauchern für Informationen, die nach anderen geltenden Richtlinien vorgeschrieben sind, Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.

(46)

Diese Richtlinie sollte das Recht des Zahlungsdienstnutzers festlegen, einschlägige Informationen kostenlos zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstvertrag gebunden ist. Damit für ein hohes Verbraucherschutzniveau gesorgt ist, sollte der Verbraucher ebenso während des Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen können, dass ihm die vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag kostenlos in Papierform übermittelt werden, damit er die Dienste von Zahlungsdienstleistern mit ihren Vertragsbedingungen vergleichen und im Streitfall überprüfen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben. Diese Bestimmungen sollten mit der Richtlinie 2002/65/EG im Einklang stehen. Die Tatsache, dass diese Richtlinie ausdrücklich die Entgeltfreiheit der Information vorschreibt, sollte nicht zur Folge haben, dass den Verbrauchern für Informationen, die nach anderen geltenden Richtlinien vorgeschrieben sind, Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

Um Kunden den Wechsel zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag nach Ablauf eines Jahres kostenlos kündigen können. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens zwei Monate betragen. Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten — wie etwa Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen.

(49)

Um Kunden den Wechsel zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag kostenlos kündigen können. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens drei Monate betragen. Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten — wie etwa Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)

Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen dritte Zahlungsdienstleister Zugriff auf Informationen über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf dem bei einem anderen Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konto eines Zahlungsdienstnutzers erhalten und diese Informationen nutzen dürfen. Insbesondere sollten die in dieser Richtlinie festgelegten bzw. genannten oder in die EBA-Leitlinien aufgenommenen erforderlichen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen sowohl vom dritten Zahlungsdienstleister als auch vom das Konto des Zahlungsdienstnutzers führenden Zahlungsdienstleister erfüllt werden. Die Zahler sollten dem dritten Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Zustimmung bezüglich des Zugangs zu ihrem Zahlungskonto erteilen und über das Ausmaß dieses Zugangs ordnungsgemäß informiert werden. Damit sich andere Zahlungsdienstleister , die keine Einlagen entgegennehmen können, entwickeln können , müssen sie von Kreditinstituten über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen informiert werden, wenn der Zahler der Übermittlung solcher Informationen an den das Zahlungsinstrument ausstellenden Zahlungsdienstleister zugestimmt hat.

(51)

Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen dritte Zahlungsdienstleister Zugriff auf Informationen über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf dem bei einem anderen Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konto eines Zahlungsdienstnutzers erhalten und diese Informationen nutzen dürfen. Insbesondere sollten die in dieser Richtlinie festgelegten bzw. genannten oder in die technischen Durchführungsstandards der EBA aufgenommenen erforderlichen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen sowohl vom dritten Zahlungsdienstleister als auch vom das Konto des Zahlungsdienstnutzers führenden Zahlungsdienstleister erfüllt werden. Die EBA sollte diese technischen Durchführungsstandards nach Konsultation des in Erwägung 29 genannten Beratungsgremiums ausarbeiten. Die Zahler sollten unmissverständlich darüber informiert werden, wenn sie einen dritten Zahlungsdienstleister nutzen und dem dritten Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Zustimmung bezüglich des Zugangs zu ihrem Zahlungskonto erteilen und über das Ausmaß dieses Zugangs ordnungsgemäß informiert werden. Neben dritten Zahlungsdienstleistern gibt es auch andere Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten , die wie dritte Zahlungsdienstleister keine Einlagen entgegennehmen können, deren Geschäftsmodell jedoch anders als jenes von dritten Zahlungsdienstleistern auf der Ausgabe kartengebundener Zahlungsinstrumente beruht. Um die Entwicklung dieser Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten zu ermöglichen , müssen sie von den kontoführenden Zahlungsdienstleistern über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen informiert werden, wenn der Zahler der Übermittlung solcher Informationen an sie zugestimmt hat Damit für innovative Zahlungsdienstleister ein freier Zugang zum Markt gewährleistet wird, sollten keine Verträge oder Vereinbarungen zwischen einem kontoführenden Zahlungsdienstleister und einem dritten Zahlungsdienstleister verlangt werden .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a)

Um Innovationen und die Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen, sollte dritten Zahlungsdienstleistern nicht vorgeschrieben werden, mit kontoführenden Zahlungsdienstleistern vertragliche Beziehungen in Bezug auf Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste einzugehen. Dritte Zahlungsdienstleister sollten nur dazu verpflichtet sein, sich an den allgemeinen Rechts- und Aufsichtsrahmen zu halten.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)

Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen sollte dem Zahler der Betrag des betreffenden Vorgangs unverzüglich erstattet werden. Damit dem Zahler keine Nachteile entstehen, sollte das Wertstellungsdatum der Erstattung nicht nach dem Datum liegen, an dem das Konto mit dem fraglichen Betrag belastet wurde. Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem Zusammenhang erscheint ein Betrag von 50 EUR zur Gewährleistung eines harmonisierten und hochgradigen Schutzes der Nutzer innerhalb der Union als angemessen. Auch sollten Nutzer, sobald sie ihrem Zahlungsdienstleister angezeigt haben, dass ihr Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Diese Richtlinie sollte die Verantwortung der Zahlungsdienstleister für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte nicht berühren.

(54)

Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen sollte dem Zahler der Betrag des betreffenden Vorgangs innerhalb eines Arbeitstages erstattet werden. Damit dem Zahler keine Nachteile entstehen, sollte das Wertstellungsdatum der Erstattung nicht nach dem Datum liegen, an dem das Konto mit dem fraglichen Betrag belastet wurde. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, sollte der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt werden. Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem Zusammenhang erscheint ein Betrag von 50 EUR zur Gewährleistung eines harmonisierten und hochgradigen Schutzes der Nutzer innerhalb der Union als angemessen. Auch sollten Nutzer, sobald sie ihrem Zahlungsdienstleister angezeigt haben, dass ihr Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Diese Richtlinie sollte die Verantwortung der Zahlungsdienstleister für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte nicht berühren.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)

Diese Richtlinie sollte eine Erstattungsregelung enthalten, nach der ein Verbraucher in den Fällen geschützt ist, in denen der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag überschreitet, der vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Damit dem Zahler keine finanziellen Nachteile entstehen, muss dafür gesorgt werden, dass die Wertstellung der Gutschrift einer Erstattung nicht nach dem Datum der Belastung mit dem entsprechenden Betrag erfolgt. Bei Lastschriften sollten die Zahlungsdienstleister in der Lage sein, ihren Kunden noch günstigere Bedingungen zu bieten; diesen sollte bei allen streitigen Zahlungsvorgängen ein bedingungsloses Erstattungsrecht zustehen. Dieses bedingungslose Erstattungsrecht, das das größte Maß an Verbraucherschutz garantiert, ist jedoch in Fällen, in denen der Händler den Vertrag bereits erfüllt hat und die entsprechende Ware oder Dienstleistung bereits konsumiert ist, nicht gerechtfertigt. Beantragt ein Nutzer die Erstattung einer Zahlung, so sollte das Recht auf Erstattung den Zahler weder seiner Pflichten gegenüber dem Zahlungsempfänger aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis entheben, z. B. bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, noch das Recht des Nutzers auf Widerruf eines Zahlungsauftrags beeinträchtigen.

(57)

Diese Richtlinie sollte eine Erstattungsregelung enthalten, nach der ein Verbraucher in den Fällen geschützt ist, in denen der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag überschreitet, der vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Damit dem Zahler keine finanziellen Nachteile entstehen, muss dafür gesorgt werden, dass die Wertstellung der Gutschrift einer Erstattung nicht nach dem Datum der Belastung mit dem entsprechenden Betrag erfolgt. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, sollte der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt werden . Bei Lastschriften sollten die Zahlungsdienstleister in der Lage sein, ihren Kunden noch günstigere Bedingungen zu bieten; diesen sollte bei allen streitigen Zahlungsvorgängen ein bedingungsloses Erstattungsrecht zustehen. Beantragt ein Nutzer die Erstattung einer Zahlung, so sollte das Recht auf Erstattung den Zahler weder seiner Pflichten gegenüber dem Zahlungsempfänger aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis entheben, z. B. bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, noch das Recht des Nutzers auf Widerruf eines Zahlungsauftrags beeinträchtigen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63)

Unterschiedliche Vorgehensweisen in den einzelnen Ländern bei der Entgeltberechnung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments (nachstehend „Aufschlagsberechnung“) haben zu einer enormen Heterogenität des Zahlungsverkehrsmarkts in der Union geführt und bei den Verbrauchern Verwirrung ausgelöst, insbesondere im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Händler, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen Aufschlagsberechnung zulässig ist, bieten in Mitgliedstaaten, in denen dies verboten ist, Produkte und Dienstleistungen an und berechnen dem Verbraucher in diesem Fall gleichwohl einen Aufschlag. Deutlich für eine Überprüfung der Aufschlagsberechnungspraxis spricht des Weiteren die Tatsache, dass in der Verordnung (EU) Nr. xxx/yyyy multilaterale Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge festgelegt werden. Da es in erster Linie Interbankenentgelte sind, die die meisten Kartenzahlungen kostspielig werden lassen, und sich die Zuschlagsberechnung in der Praxis auf kartenbasierte Zahlungen beschränkt, sollten die Vorschriften über Interbankenentgelte mit einer Überarbeitung der Vorschriften für die Zuschlagsberechnung einhergehen. Im Interesse der Kostentransparenz und der Nutzung der effizientesten Zahlungsinstrumente sollten die Mitgliedstaaten und Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht davon abhalten, unter gebührender Berücksichtigung der Richtlinie 2011/83/EU für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments vom Zahler ein Entgelt zu verlangen. Das Recht des Zahlungsempfängers, einen Aufschlag zu verlangen, sollte jedoch nur für solche Zahlungsinstrumente gelten, für die Interbankenentgelte nicht reguliert sind. Dies sollte als Steuerungsmechanismus dienen, der automatisch zum kostengünstigsten Zahlungsmittel führt.

(63)

Unterschiedliche Vorgehensweisen in den einzelnen Ländern bei der Entgeltberechnung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments (nachstehend „Aufschlagsberechnung“) haben zu einer enormen Heterogenität des Zahlungsverkehrsmarkts in der Union geführt und bei den Verbrauchern Verwirrung ausgelöst, insbesondere im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Händler, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen Aufschlagsberechnung zulässig ist, bieten in Mitgliedstaaten, in denen dies verboten ist, Produkte und Dienstleistungen an und berechnen dem Verbraucher in diesem Fall gleichwohl einen Aufschlag. Viele Händler berechnen den Verbrauchern auch einen Aufschlag, der viel höher ist als die Kosten, die dem Händler durch die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments entstehen. Deutlich für eine Überprüfung der Aufschlagsberechnungspraxis spricht des Weiteren die Tatsache, dass in der Verordnung (EU) Nr. xxx/yyyy multilaterale Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge festgelegt werden. Da es in erster Linie Interbankenentgelte sind, die die meisten Kartenzahlungen kostspielig werden lassen, und sich die Zuschlagsberechnung in der Praxis auf kartenbasierte Zahlungen beschränkt, sollten die Vorschriften über Interbankenentgelte mit einer Überarbeitung der Vorschriften für die Zuschlagsberechnung einhergehen. Um dafür zu sorgen, dass der Zahlungsmarkt in der Union besser funktioniert, die Verwirrung der Verbraucher abnimmt und der Praxis der Berechnung übermäßig hoher Aufschläge ein Ende bereitet wird, sollten die Mitgliedstaaten die Berechnung von Aufschlägen verbieten, indem sie Zahlungsempfänger konsequent daran hindern, von Zahlern ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu verlangen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66)

Damit der Zahlungsdienstnutzer seine Wahl treffen kann , ist es unbedingt notwendig, dass er die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennt . Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unzulässig sein.

(66)

Um das Vertrauen der Verbraucher in einen harmonisierten Zahlungsmarkt zu stärken , ist es unbedingt notwendig, dass Zahlungsdienstnutzer die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennen, damit sie ihre Wahl treffen können . Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unzulässig sein.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 68

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68)

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der vollständige Betrag nicht oder zu spät gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Aufgrund der Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte der Zahler oder der Zahlungsempfänger im Hinblick auf die fehlerhafte Zahlung mit keinerlei Kosten belastet werden. Für den Fall der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung von Zahlungsvorgängen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Wertstellungsdatum korrigierender Zahlungen durch Zahlungsdienstleister stets dem Datum der Wertstellung bei korrekter Ausführung angepasst wird.

(68)

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers als kontoführender Zahlungsdienstleister oder, sofern beteiligt, der dritte Zahlungsdienstleister sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der vollständige Betrag nicht oder zu spät gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich an dem Tag, an dem der Zahlungsdienstleister den Fehler feststellt, zurückerstatten. Aufgrund der Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte der Zahler oder der Zahlungsempfänger im Hinblick auf die fehlerhafte Zahlung mit keinerlei Kosten belastet werden. Für den Fall der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung von Zahlungsvorgängen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Wertstellungsdatum korrigierender Zahlungen durch Zahlungsdienstleister stets dem Datum der Wertstellung bei korrekter Ausführung angepasst wird. Gegner der bedingungslosen Erstattung betonen, dass diesbezüglich das Risiko besteht, dass die Verbraucher Missbrauch betreiben. Es liegen jedoch keine Nachweise dafür vor, dass es in den Ländern, in denen die Verbraucher in den Genuss einer bedingungslosen Erstattung kommen, zu einem Missbrauch dieses Rechts kommt. Jeder Missbrauch könnte dadurch sanktioniert werden, dass der Zahlungsempfänger eine erneute Zahlungsaufforderung übermittelt, zusätzliche Kosten von der Partei getragen werden müssen, die diese R-Transaktion verursacht hat, der Verbraucher auf eine schwarze Liste gesetzt oder durch Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags von der Nutzung des Dienstes ausgeschlossen wird und der Widerruf einer Zahlung keine Entbindung von der Verpflichtung darstellen würde, die konsumierten Waren zu bezahlen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)

Zur wirksamen Betrugsprävention und unionsweiten Bekämpfung des Betrugs im Zahlungsverkehr sollten Vorkehrungen für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern getroffen werden; diese sollten das Recht haben, personenbezogene Daten der an einem Betrug beteiligten Personen zu sammeln, zu verarbeiten und auszutauschen . Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37), die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie.

(71)

Die Erbringung von Zahlungsdiensten kann die Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich ziehen . Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37), die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 72 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(72a)

Die Pflichten zur Meldung von Sicherheitsvorfällen berühren nicht die in anderen Gesetzgebungsakten niedergelegten Pflichten zur Meldung von Sicherheitsvorfällen, insbesondere nicht die Anforderungen bei Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung Nr. …/… [allgemeine Datenschutzverordnung] und die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Sicherheitsvorfällen, die im Rahmen der Richtlinie …/…/EU [Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit] vorgesehen sind.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 74

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74)

Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor Gericht zu klagen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein leicht zugängliches und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten besteht . Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) sieht vor, dass der Schutz, der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vertragsbestimmungen über das anwendbare Recht ausgehöhlt werden kann. Hinsichtlich der Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister ein wirksames Verbraucherbeschwerdeverfahren einführen, das von ihren Verbrauchern befolgt werden kann, bevor auf ein außergerichtliches Verfahren zurückgegriffen oder die Streitigkeit an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte zeitliche Rahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der Zahlungsdienstleister auf eine Beschwerde antworten sollte.

(74)

Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor Gericht zu klagen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass leicht zugängliche, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten eingeführt und aufrechterhalten werden . Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) sieht vor, dass der Schutz, der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vertragsbestimmungen über das anwendbare Recht ausgehöhlt werden kann. Hinsichtlich der Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister ein wirksames Beschwerdeverfahren einführen, das von ihren Zahlungsdienstnutzern befolgt werden kann, bevor auf ein außergerichtliches Verfahren zurückgegriffen oder die Streitigkeit an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte zeitliche Rahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der Zahlungsdienstleister auf eine Beschwerde antworten sollte.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 74 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(74a)

Angesichts der Verpflichtung der EZB, den ERBP einzurichten und dessen Vorsitz zu übernehmen, sowie angesichts der Verpflichtung der Kommission, aktiv am ERPB teilzunehmen, sollte die Kommission sicherstellen, dass die SEPA-Governance unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestärkt wird. Sie sollte sicherstellen, dass nach Möglichkeit die Unionsmethode angewendet wird und dass gleichzeitig durch eine aktive Einbeziehung, Beratung und umfassende Transparenz die Mitverantwortung von Beteiligten auf Angebots- und Nachfrageseite angestrebt wird. Insbesondere sollten die Zahlungsdienstleister und -nutzer gleichberechtigt vertreten sein, wodurch eine aktive Einbeziehung der Beteiligten sichergestellt, zu einer ausreichenden Information der Endnutzer über den SEPA-Prozess beigetragen und die Umsetzung des SEPA-Prozesses überwacht wird.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80)

Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA setzen können, die damit betraut werden sollte, Leitlinien aufzustellen und technische Regulierungsstandards für Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten zu erarbeiten, sowie auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und der Errichtung zugelassener Zahlungsinstitute in anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten , diese technischen Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen voll und ganz im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der EBA festgelegt wurden.

(80)

Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA setzen können, die damit betraut werden sollte, technische Durchführungsstandards für Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten zu erarbeiten, sowie auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und der Errichtung zugelassener Zahlungsinstitute in anderen Mitgliedstaaten. Soweit diese technischen Durchführungsstandards Sicherheitsaspekte von Zahlungen betreffen, sollte die EBA auch die Empfehlungen des Europäischen Forums zur Sicherheit von Massenzahlungen (SecurePay Forum) in Bezug auf die Sicherheit von Internetzahlungen und für Zugangsdienste für Zahlungskonten berücksichtigen. Bei der Erfüllung dieser Anforderungen sollte die EBA das in Erwägung 29 genannte Beratungsgremium konsultieren. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden , diese technischen Durchführungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen voll und ganz im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der EBA festgelegt wurden.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 80 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(80a)

Damit Zahlungsdienste reibungslos funktionieren und das volle Potenzial des SEPA-Projekts im weiteren Sinne genutzt werden kann, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle Interessenträger und insbesondere die Nutzer, einschließlich der Verbraucher, eng einbezogen werden und eine umfassende Rolle übernehmen können. Zwar stellt die Einrichtung eines Gremiums in Bezug auf die SEPA-Verwaltung und die Verwaltung weiterer Zahlungsdienste aufgrund der verbesserten Beteiligung der Interessenträger einen Fortschritt dar, jedoch ist die Beschlussfassung in Bezug auf Zahlungsdienste nach wie vor einseitig auf die Angebotsseite und durch den Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) insbesondere auf europäische Banken ausgerichtet. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission unter anderem die Zusammensetzung des EPC, die Interaktion zwischen dem EPC und einer übergeordneten Verwaltungsstruktur wie dem SEPA-Rat und die Rolle dieser übergeordneten Struktur prüft. Sollte sich im Rahmen der Bewertung der Kommission die Notwendigkeit weiterer Initiativen zur Verbesserung der SEPA-Governance bestätigen, sollte die Kommission gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 83 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(83a)

Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Herkunftslandkontrolle schreiben vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zulassung verweigern bzw. zurücknehmen sollten, wenn aus Gegebenheiten wie dem Inhalt des Geschäftsprogramms, der geographischen Streuung bzw. den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten klar hervorgeht, dass sich ein Zahlungsinstitut für das Rechtssystem eines Mitgliedstaats entschieden hat, um den strengeren in einem anderen Mitgliedstaat gültigen Vorschriften zu entgehen, in dessen Hoheitsgebiet es den Großteil seiner Tätigkeiten auszuüben gedenkt bzw. tatsächlich ausübt. Zahlungsinstitute sollten in dem Mitgliedstaat zugelassen sein, in dem sie ihren Sitz haben, oder, wenn sie nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats keinen Sitz haben, in jenem, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass sich die Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts stets in dessen Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort auch tatsächlich tätig ist.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission überprüft die Anwendung dieses Absatzes. Bis …  (*1) unterbreitet sie auf der Grundlage dieser Überprüfung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag und weitet die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Titel IV mit Ausnahme von Artikel 78 auf Zahlungsvorgänge aus, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, und zwar in Bezug auf diejenigen Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die in der Union getätigt werden, soweit dies technisch machbar ist.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck ;

(d)

das ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Einsammeln und Verarbeiten von Spenden im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit , die von einer zugelassenen Organisation ausgeübt wird ;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;

(j)

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen und sicheren Kanälen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k)

Dienste auf der Grundlage spezifischer Instrumente, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom Inhaber des spezifischen Instruments nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

(k)

Dienste auf der Grundlage spezifischer Instrumente, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom Inhaber des spezifischen Instruments für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur eines Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem Emittenten oder nur für den Erwerb einer schmalen Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ka)

ein Instrument, das nur in einem Mitgliedstaat gültig und durch einen sozial- oder steuerrechtlichen Rahmen geregelt ist, auf Anfrage eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt wird, ein Recht des Einzelnen auf den Erhalt von Waren oder Dienstleistungen von Anbietern enthält, die eine Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten abgeschlossen haben und die nicht gegen Geld eingetauscht werden können;

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l)

Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste getätigt werden, wenn der Vorgang für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes im Zusammenhang mit dem Erwerb digitaler Inhalte ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des Inhalts verwendeten Geräts als Nebendienstleistung für elektronische Kommunikationsdienste getätigt wird, sofern der Wert eines einzelnen Zahlungsvorgangs 50 EUR und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rechungsmonats 200 EUR nicht überschreitet;

(l)

Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste als zwischengeschaltete Stelle getätigt werden, und Zahlungsvorgänge, die als Nebendienstleistung zum Kerngeschäft des Betreibers getätigt werden, wenn der Vorgang für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes im Zusammenhang mit dem Erwerb digitaler Inhalte oder Dienste ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts oder Dienstes verwendeten Geräts getätigt wird, sofern der Wert eines einzelnen Zahlungsvorgangs 20 EUR und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Kalendermonats 100 EUR nicht überschreitet;

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.

„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

12.

„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt , jedoch mit Ausnahme eines dritten Zahlungsdienstleisters in seiner spezifischen Eigenschaft als Vertreter eines anderen Zahlungsdienstnutzers ;

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18.

„Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

18.

„Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister unmittelbar oder über einen dritten Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21.

„Authentifizierung“ ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität des Nutzers eines bestimmten Zahlungsinstruments, auch anhand von dessen personalisierten Sicherheitsmerkmalen und durch Kontrolle personalisierter Ausweispapiere, überprüfen kann;

21.

„Authentifizierung“ Verfahren, mit deren Hilfe der Zahlungsdienstleister die Berechtigung zur Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, auch anhand der personalisierten Sicherheitsdaten des Nutzers und durch Kontrolle personalisierter Ausweispapiere, überprüfen oder einen zwischengeschalteten dritten Zahlungsdienstleister identifizieren kann;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22.

„verstärkte Kundenauthentifizierung“ ein Verfahren zur Validierung der Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person auf der Grundlage von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz, die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt und durch die Auslegung des Verfahrens die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;

22.

„verstärkte Kundenauthentifizierung“ ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit eines Zahlungsinstruments auf der Grundlage von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (Wissen , über das nur der Nutzer verfügt), Besitz (etwas, das sich im alleinigen Besitz des Nutzers befindet) und Inhärenz (Wissen über Eigenschaften des Nutzers) , die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt und durch die Auslegung des Verfahrens die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

26.

„Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden kann;

26.

„Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und vom Zahlungsdienstnutzer zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden kann;

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

32.

„Zahlungsauslösedienst“ einen durch einen dritten Zahlungsdienstleister bereitgestellten Zahlungsdienst zur Ermöglichung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, wobei der Zahler aktiv an der Auslösung der Zahlung beteiligt oder in die Software des dritten Zahlungsdienstleisters einbezogen sein kann oder vom Zahler oder Zahlungsempfänger Zahlungsinstrumente verwendet werden können, um dem kontoführenden Zahlungsdienstleister die Daten des Zahlers zu übermitteln ;

32.

„Zahlungsauslösedienst“ einen Zahlungsdienst zur Ermöglichung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, wobei auf Verlangen des Zahlers von einem dritten Zahlungsdienstleister ein Zahlungsvorgang von einem Zahlungskonto des Zahlers bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgelöst wird ;

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

33.

„Kontoinformationsdienst“ einen Zahlungsdienst zur Bereitstellung konsolidierter , benutzerfreundlicher Informationen über eines oder mehrere für einen Zahlungsdienstnutzer bei einem oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten an einen Zahlungsdienstnutzer ;

33.

„Kontoinformationsdienst“ einen von einem dritten Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers bereitgestellten Dienst zur Bereitstellung konsolidierter Informationen über ein oder mehrere für den Zahlungsdienstnutzer bei einem oder mehreren Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

38a.

„personalisierte Sicherheitsdaten“ Informationen für die Validierung der Identität einer natürlichen oder juristischen Person;

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 38 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

38b.

„Drittemittent von Zahlungsinstrumenten“ einen nicht kontoführenden Zahlungsdienstleister, der in Anhang I Nummer 3 oder 5 genannte gewerbliche Tätigkeiten ausübt;

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 38 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

38c.

„Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 38 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

38d.

„sensible Zahlungsdaten“ Daten, die zu Betrugszwecken genutzt werden könnten, ausgenommen den Namen des Kontoinhabers und die Kontonummer, einschließlich Daten, mit denen ein Zahlungsauftrag ausgelöst werden kann, Authentifizierungsdaten, Daten, mit denen an die Kunden zu übermittelnde Zahlungsinstrumente oder Authentifizierungstools bestellt werden können, sowie Daten, Parameter und Software, mit denen, wenn sie modifiziert werden, die Fähigkeit der berechtigten Partei, Zahlungsvorgänge zu überprüfen, elektronische Aufträge zu autorisieren oder das Konto zu verwalten, beeinträchtigt werden kann;

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 38 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

38e.

„Annahme und Abrechnung (‚acquiring‘) von Zahlungsinstrumenten“ einen Zahlungsdienst, der direkt oder indirekt von einem Zahlungsdienstleister bereitgestellt wird, der einen Vertrag mit einem Zahlungsempfänger über die Annahme und Verarbeitung der durch ein Zahlungsinstrument des Zahlers ausgelösten Zahlungsvorgänge des Zahlungsempfängers abschließt, was zum Transfer von Geldbeträgen an den Zahlungsempfänger führt; der Dienst könnte die Bereitstellung von Authentifizierungs-, Autorisierungs- und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Zahlungsströme an den Zahlungsempfänger umfassen, und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister die Gelder im Namen des Zahlungsempfängers hält;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

eine Beschreibung der vorhandenen Mechanismen für die Überwachung, die Rückverfolgung und den Zugang zu sensiblen Zahlungsdaten sowie logisch und physisch kritischen Ressourcen ;

(g)

eine Beschreibung der vorhandenen Mechanismen für die Überwachung, die Rückverfolgung und den Zugang zu sensiblen Zahlungsdaten;

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k)

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen , die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (45) und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen ;

(k)

in Bezug auf Zahlungsinstitute , die den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (45) und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diesen Anforderungen nachzukommen ;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 3 a — Unterabsatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die EBA erstellt nach Konsultation eines gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Beratungsgremiums, in dem alle Interessenvertreter — auch solche, die außerhalb der Bankenbranche tätig sind, — vertreten sind, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen ausarbeitet, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten zu übermitteln sind, einschließlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und gbis j genannten Anforderungen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 3 a — Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum … vor.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 3 a — Unterabsatz 3 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Maßgabe der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste erbringen und zugleich anderen Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:

1.   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste gemäß Anhang I erbringen oder einer Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko wie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats definiert investiert werden, und sie müssen gemäß dem einzelstaatlichen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts geschützt werden, insbesondere im Falle der Insolvenz;

(a)

Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, anschließend auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko wie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats definiert investiert werden, und sie müssen gemäß dem einzelstaatlichen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts geschützt werden, insbesondere im Falle der Insolvenz;

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Zahlungsinstitute, die nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats einen satzungsmäßigen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet.

3.   Zahlungsinstitute, die nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats einen satzungsmäßigen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet und in dem sie ihre Geschäftstätigkeiten tatsächlich ausüben .

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die zuständigen Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut

1.   Die zuständigen Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf das Institut zutrifft:

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

bei einer Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;

(d)

bei einer Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde; oder

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Register wird ferner jeder Widerruf einer Zulassung durch die zuständigen Behörden aufgeführt und begründet.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung technischer Anforderungen für den Zugang zu den Informationen der in Artikel 13 genannten öffentlichen Register auf Unionsebene. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von [… zwei Jahren Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ].

4.   Die EBA erstellt nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a genannten Beratungsgremiums Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung technischer Anforderungen für den Zugang zu den Informationen der in Artikel 13 genannten öffentlichen Register auf Unionsebene.

 

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe bis zum …  (*2).

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu diesen Zahlungskonten verhältnismäßig ist .

2.   Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zahlungsinstituten auf objektiver, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungs- und Einlagenkontodiensten von Kreditinstituten gewährt wird. Der Zugang sollte so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können .

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.    Gibt es im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständigen Behörden nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden sind.

3.    Ist die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständige Behörde nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige Behörde , so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen;

(a)

von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen auf der Grundlage eines förmlichen Beschlusses zu überprüfen , in dem die Rechtsgrundlage genannt wird und Angaben zu dem Zweck der Anforderung, zum Inhalt der bereitzustellenden Informationen und zu der Frist für die Bereitstellung gemacht werden ;

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Der Anforderung von Informationen oder Dokumenten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten muss ein Beschluss zugrunde liegen, in dem die Rechtsgrundlage des Beschlusses genannt wird und Angaben zum Zweck der Anforderung, zu Einzelheiten der bereitzustellenden Informationen oder Dokumente und zur Frist für die Aufbewahrung der Informationen oder Dokumente gemacht werden.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden, die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen.

1.   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden, die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen. Verarbeiten diese Behörden personenbezogene Daten, sollten sie den genauen Zweck der Verarbeitung benennen und die entsprechende Rechtsgrundlage im Unionsrecht angeben.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Europol in Wahrnehmung seiner Rolle als Strafverfolgungsbehörde der Union und als verantwortliche Stelle für die Unterstützung und Koordinierung eines gemeinsamen Konzepts der zuständigen Polizeibehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, sonstiger schwerer Kriminalität und Terrorismus einschließlich Euro-Fälschung, Geldfälschung und Fälschung sonstiger Zahlungsmittel.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die EBA verfügt über ein Mandat zur Eröffnung und Förderung der verbindlichen Mediation zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem Informationsaustausch ergeben.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten dürfen einem Zahlungsinstitut aus der Union, das beabsichtigt, in einem Aufnahmemitgliedstaat Zahlungsdienstleistungen zu erbringen, keine Anforderungen auferlegen, die über jene hinausgehen, die für Zahlungsinstitute gelten, die durch den Aufnahmemitgliedstaat zugelassen sind.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung oder einer Stelle, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.

3.   Die zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung oder einer Stelle, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor. Speichern die zuständigen Behörden personenbezogene Daten, so ist dies für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gestattet. In jedem Fall ist bei der Speicherung personenbezogener Daten der Richtlinie 95/46/EG Rechnung zu tragen.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Elementen heraus, die bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit, die ein Zahlungsinstitut in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte und gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, unter die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Leitlinien werden [… innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] herausgegeben.

5.   Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Elementen heraus, die bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit, die ein Zahlungsinstitut in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte und gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, unter die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Leitlinien werden bis zum … (*3) herausgegeben.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt ausgeführten Zahlungsvorgänge im Monatsdurchschnitt nicht über 1 Mio. EUR hinausgingen. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen;

(a)

die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt ausgeführten oder ausgelösten Zahlungsvorgänge im Monatsdurchschnitt nicht über 1 Mio. EUR hinausgingen. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen;

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG und mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angemessene Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

3.   Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es vertretbar und den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters angemessen sein.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher, die das Zahlungskonto wechseln, auf Verlangen die Zahlungsvorgänge, die über das alte Zahlungskonto durchgeführt wurden, von dem Zahlungsdienstleister des alten Zahlungskontos für eine verhältnismäßige Gebühr auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben , dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor , dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 38 in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 38 in Bezug auf die eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     In Bezug auf Zahlungsaufträge, die von dritten Zahlungsdienstleistern ausgelöst werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in Artikel 38 genannten Informationen und Bedingungen zur Verfügung stellt. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in klarer und verständlicher Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache abzufassen.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Zahlungsauslösediensten der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahler Informationen über den angebotenen Dienst liefert und die Kontaktinformationen des dritten Zahlungsdienstleisters mitteilt.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Zahlungsauslösediensten der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitteilt:

 

(a)

die Kontaktinformationen und die Registernummer des dritten Zahlungsdienstleisters sowie die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde;

 

(b)

gegebenenfalls die Höchstfrist für das Zahlungsauslöseverfahren;

 

(c)

alle möglichen Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den dritten Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beträgen;

 

(d)

gegebenenfalls der zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs;

Abänderung 90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Löst der dritte Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers einen Zahlungsauftrag aus, so übermittelt er dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung folgende Daten oder macht sie ihm zugänglich :

Löst der dritte Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers einen Zahlungsauftrag aus, so übermittelt er dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung folgende Daten in klarer, unmissverständlicher Form :

Abänderung 91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;

(a)

eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsvorgangs beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;

Abänderung 92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

sofern zutreffend, die Höhe jeglicher für den Zahlungsvorgang zu entrichtender Entgelte, und sofern zutreffend, deren Aufschlüsselung .

(d)

sofern zutreffend, die Höhe jeglicher für den Zahlungsvorgang an den dritten Zahlungsdienstleister zu entrichtender Entgelte, wobei diese Entgelte einzeln aufgelistet werden müssen .

Abänderung 93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dieser Artikel lässt die Datenschutzpflichten des dritten Zahlungsdienstleisters und des Zahlungsempfängers unberührt.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich :

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit:

Abänderung 95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 alle nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich:

Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich , soweit sie ihm unmittelbar zur Verfügung stehen :

Abänderung 96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zugänglich macht oder dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Aufforderung mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(а)

eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

(а)

eine klare Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

Abänderung 98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 57 und 71;

(c)

die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 57 und 71;

Abänderung 99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 — Absatz 6 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel 47 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat;

(a)

soweit vereinbart, jedoch mit Ausnahme der Fälle, in denen die Änderung für den Zahlungsdienstnutzer klar und eindeutig günstiger im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 ist, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel 47 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat , wobei eine derartige Mitteilung bedeutungslos ist, wenn die Änderung für den Zahlungsdienstleister klar und eindeutig günstiger ist ;

Abänderung 100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 45 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.

1.   Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags , die nicht klar und eindeutig günstiger für den Zahlungsdienstnutzer sind, sowie der in Artikel 45 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.

2.   Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse auf den nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, und Änderungen des Rahmenvertrags, die klar und eindeutig günstiger für den Zahlungsdienstnutzer sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 48 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Ein Rahmenvertrag , der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.

2.   Ein Rahmenvertrag kann vom Zahlungsdienstnutzer kostenlos gekündigt werden.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 50 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten , wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

2.   Der Rahmenvertrag enthält eine Klausel, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 50 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform oder auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

(a)

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

Abänderung 106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 51 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform oder auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 52 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen .

2.   Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an einem Geldautomaten , an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen .

Abänderung 108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

entfällt

Abänderung 109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Ist ein Zahlungsdienstleister berechtigt, Fremdkosten an den Zahler weiterzugeben, so hat der Zahler diese nur zu tragen, wenn deren vollständige Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekanntgegeben wurde.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 79 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

1.   Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 79 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Auf Verlangen muss der Zahlungsdienstleister die tatsächlichen Kosten des Zahlungsvorganges offenlegen.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig von der Nutzung dieses Instruments zu überzeugen. Entgelte dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

3.   Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig von der Nutzung dieses Instruments zu überzeugen. Entgelte dürfen jedoch nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Ungeachtet des Absatzes 4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangen darf.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 57 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung kann auch direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger erteilt werden. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt auch als erteilt, wenn der Zahler den dritten Zahlungsdienstleister zur Auslösung des Zahlungsvorgangs mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister autorisiert.

2.   Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge (einschließlich Lastschriften) wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung kann auch direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger erteilt werden. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt auch als erteilt, wenn der Zahler den dritten Zahlungsdienstleister zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs mit einem kontoführenden Zahlungsdienstleister autorisiert, bei dem der Zahler ein Konto hat .

Abänderung 114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch dritte Zahlungsdienstleister und Nutzung dieser Informationen

Zugang zu und Nutzung von Informationen über Zahlungskonten durch dritte Zahlungsdienstleister und Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten

Abänderung 115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, über den dritten Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskonten gemäß Anhang I Nummer 7 ermöglichen.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler , die Inhaber eines Zahlungskontos sind, auf das per Online-Banking zugegriffen werden kann, das Recht haben, einen autorisierten dritten Zahlungsdienstleister in Anspruch zu nehmen und Zahlungsdienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskonten gemäß Anhang I Nummer 7 ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, sich im Zsusammenhang mit einem Zahlungsinstrument, das Zahlungsvorgänge ermöglicht, an einen autorisierten Drittemittenten zu wenden.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf einem dritten Zahlungsdienstleister oder Drittemittenten eines Zahlungsinstruments den Zugang gemäß diesem Artikel nicht verweigern, wenn dieser zur Ausführung einer bestimmten Zahlung im Namen des Zahlers autorisiert wurde und sofern der Zahler dazu ausdrücklich seine Zustimmung gemäß Artikel 57 erklärt.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Zahlungsempfänger, die Zahlern anbieten, dritte Zahlungsdienstleister oder Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten in Anspruch zu nehmen, stellen den Zahlern eindeutige Informationen über diese(n) dritten Zahlungsdienstleister zur Verfügung, darunter auch deren Registernummer und den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der dritte Zahlungsdienstleister, der vom Zahler zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Absatz 1 autorisiert wird, hat folgende Pflichten:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Er muss gewährleisten, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keinen anderen Parteien zugänglich sind;

(a)

Er muss gewährleisten, dass die personalisierten Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers keinen anderen Parteien zugänglich sind;

Abänderung 120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

er muss sich gegenüber dem/den kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Kontoinhabers auf unmissverständliche Weise authentifizieren;

(b)

er muss sich gegenüber dem/den kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Kontoinhabers jedes Mal, wenn eine Zahlung ausgelöst wird oder Kontoinformationen erfasst werden, auf unmissverständliche Weise authentifizieren;

Abänderung 121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

er darf keine sensiblen Zahlungsdaten oder personalisierte Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern.

(c)

er darf keine personalisierten Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

er darf Daten nicht für andere als die vom Zahler ausdrücklich geforderten Zwecke verwenden.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Hat der Zahler einem Drittemittenten, der ihm ein Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung erteilt, in Bezug auf einen bestimmten Zahlungsvorgang Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers einzuholen, so stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister des betreffenden Zahlungskontos dem Drittemittenten des Zahlungsinstruments diese Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags des Zahlers umgehend zur Verfügung. Die Auskunft über die Verfügbarkeit ausreichender Mittel sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG in einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ und nicht in der Mitteilung des Kontostands bestehen.

Abänderung 124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste des dritten Zahlungsdienstleister übermittelt werden, in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler selbst direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

4.   Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste des dritten Zahlungsdienstleisters oder eines Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten oder Entgelte in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler selbst direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

Abänderung 125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Dritte Zahlungsdienstleister sind im Zusammenhang mit der Auslösung einer Zahlung oder Kontoinformationsdiensten nicht verpflichtet, vertragliche Beziehungen mit kontoführenden Zahlungsdienstleistern einzugehen.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 — Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahlungsdienstnutzer, sobald gemeinsame und sichere offene Standards festgelegt und vom kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kunden gegenüber dritten Zahlungsdienstleistern nach Artikel 94a umgesetzt werden, auf die sicherste und dem neuesten Stand der Technik entsprechende technische Lösung für die Auslösung von elektronischen Zahlungsvorgängen durch dritte Zahlungsdienstleister zurückgreifen kann.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 59

entfällt

Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten und Nutzung dieser Informationen

 

1.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, sich im Zusammenhang mit Kartenzahlungsdienstleistungen an Drittemittenten zu wenden.

 

2.     Hat der Zahler einem Drittemittenten, der ihm ein Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung erteilt, in Bezug auf einen bestimmten Zahlungsvorgang Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers einzuholen, so stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister des betreffenden Zahlungskontos dem Drittemittenten des Zahlungsinstruments diese Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags des Zahlers umgehend zur Verfügung.

 

3.     Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Drittemittenten eines Zahlungsinstruments übermittelt werden, in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler persönlich direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

 

Abänderung 128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 61 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Sorgfaltspflichten der Zahlungsdienstnutzer stehen der Nutzung gemäß dieser Richtlinie zugelassener Zahlungsinstrumente und -dienste nicht entgegen.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsdaten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Sorgfaltspflichten der Zahlungsdienstnutzer stehen der Nutzung gemäß dieser Richtlinie zugelassener Zahlungsinstrumente und -dienste nicht entgegen.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 62 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 61 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;

(a)

Er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 61 sicherstellen, dass die Sicherheit der personalisierten Sicherheitsdaten des Zahlungsinstruments gewährleistet ist, und dass diese keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;

Abänderung 130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 62 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments.

2.   Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsdaten des Zahlungsinstruments.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 63 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Ist ein dritter Zahlungsdienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1 auch eine Korrektur vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.

2.    Hat sich der Zahlungsdienstnutzer für die Nutzung der Dienste eines dritten Zahlungsdienstleisters entschieden, so benachrichtigt er diesen und informiert den kontoführenden Zahlungsdienstleister entsprechend. Der Zahlungsdienstnutzer erwirkt unbeschadet des Artikels 80 Absatz 1 eine Korrektur vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 63 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Der Zahlungsdienstnutzer unterrichtet seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister über jeden ihm bekannten Vorfall, der diesen im Zusammenhang mit der Nutzung eines dritten Zahlungsdienstleisters oder eines Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten betrifft. Der kontoführende Zahlungsdienstleister unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden über alle etwaigen Vorfälle. Die zuständigen nationalen Behörden gehen anschließend gemäß Artikel 85 in enger Zusammenarbeit mit der EZB nach den von der EBA festgelegten Verfahren vor.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 64 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, der Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister nachweisen müssen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, der Zahlungsdienstleister und der beteiligte dritte Zahlungsdienstleister nachweisen müssen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.

Abänderung 134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 64 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurde der Zahlungsvorgang durch den dritten Zahlungsdienstleister ausgelöst , so muss dieser nachweisen, dass der Zahlungsvorgang nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne im Zusammenhang mit seinem Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

Lässt der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsvorgang durch einen dritten Zahlungsdienstleister auslösen , so muss dieser nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne im Zusammenhang mit seinem Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 64 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls dem dritten Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

2.   Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls dem dritten Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In einem solchen Fall gelten bloße Vermutungen, die nicht durch weitere, über die aufgezeichnete Nutzung des Zahlungsinstruments hinausreichende Belege gestützt werden, nicht als zulässige Beweise gegen den Zahlungsdienstnutzer. Der Zahlungsdienstleister sowie gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister erbringt anhand entsprechender Belege den Nachweis dafür, dass es sich um einen Betrug oder eine grobe Fahrlässigkeit des Zahlers handelt.

Abänderung 136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 63 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 63 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs innerhalb von 24 Stunden, nachdem er den Vorgang festgestellt hat oder darüber informiert wurde, erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.

Abänderung 137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Bei Beteiligung eines dritten Zahlungsdienstleisters erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei können sich finanzielle Entschädigungen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch den dritten Zahlungsdienstleister ergeben .

2.   Bei Beteiligung eines dritten Zahlungsdienstleisters erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Kann der dritte Zahlungsdienstleister nicht nachweisen, dass er den nicht autorisierten Zahlungsvorgang nicht zu vertreten hat, so erstattet er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister innerhalb eines Geschäftstages die vertretbaren Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstattung an den Zahler entstanden sind, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs .

Abänderung 138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Abweichend von Artikel 65 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen.

1.   Abweichend von Artikel 65 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen nationalen Währung zu tragen. Das gilt nicht, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor der Zahlung nicht erkennbar war.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die EBA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a bezeichneten Beratungsgremiums Leitlinien im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für Zahlungsdienstleister heraus, in denen festgelegt ist, wie der Begriff der groben Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang auszulegen und in der Praxis anzuwenden ist. Diese Leitlinien werden bis [Datum einfügen — innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.

Abänderung 140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.     In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach Absatz 1 mindern, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments sowie den Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 — Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c.     Der Zahler trägt keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, wenn die sich daraus ergebende nicht autorisierte Zahlung aufgrund einer Vorgehensweise oder einer Sicherheitsverletzung möglich wurde, die bereits seit mehr als zwei Jahren bekannt und dokumentiert ist, und der Zahlungsdienstleister es versäumt hat, die Sicherheitssysteme so zu verbessern, dass weitere Angriffe dieser Art wirksam verhindert werden, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 67 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind .

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Bedingungen darzulegen .

Abänderung 143

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 67 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

entfällt

Abänderung 144

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 67 — Absatz 1 Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Lastschriften hat der Zahler ein unbedingtes Recht auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen , es sei denn, der Zahlungsempfänger hat die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt und der Zahler hat die Dienstleistungen bereits erhalten oder die Waren konsumiert. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahlungsempfänger nachweisen, dass die in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler bei Lastschriften zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Anspruch einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen hat.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 67 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Der zugrunde liegende Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers wird durch die Erstattung einer Zahlung nicht verändert.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 67 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Die Mitgliedstaaten können ihren Zahlungsdienstleistern gestatten, im Rahmen ihrer Lastschriftverfahren günstigere Erstattungsrechte anzubieten, sofern diese aus Sicht des Zahlers vorteilhafter sind.

Abänderung 147

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 67 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 67a

 

Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist

 

1.     Für Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht bekannt ist, legen die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der Mittel, die auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden dürfen, und die Zeiträume fest, für die die Mittel vom Zahlungsempfänger im Höchstfall blockiert werden dürfen.

 

2.     Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, den Zahler vor dem Zahlungsvorgang entsprechend zu informieren, wenn Mittel, die die Kaufsumme übersteigen, auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden.

 

3.     Wenn Mittel, die die Kaufsumme übersteigen, auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert wurden, wird der Zahler darüber auf dem Kontoauszug von seinem Zahlungsdienstleister informiert.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 68 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 67 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 67 innerhalb von mindestens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 69 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder in seinem Namen vom dritten Zahlungsdienstleister oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder in seinem Namen vom dritten Zahlungsdienstleister oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Der Zeitpunkt des Eingangs darf nicht nach dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Zahlers liegen. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

1.   Lehnt es der Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen oder einen Zahlungsvorgang einzuleiten , so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist .

Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für diese Unterrichtung kein Entgelt in Rechnung stellen.

Abänderung 152

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 73 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   hiervon ausgenommen ist Artikel 78, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere als die in Artikel 74 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel 69 nicht überschreiten.

2.   hiervon ausgenommen ist Artikel 78, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere als die in Artikel 74 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage oder den durch andere rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des nationalen Rechts und des EU-Rechts vorgesehenen Zeitraum nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel 69 nicht überschreiten.

Abänderung 153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 74 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 69 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 69 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

Abänderung 154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Scheitert der Versuch im Sinne des Absatzes 3, den Geldbetrag wiederzuerlangen, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Zahlungsdienstleister des fehlerhaft angegebenen Zahlungsempfängers dazu verpflichtet ist, dem Zahler die Angaben bereitzustellen, die er benötigt, um Kontakt zum Empfänger des Geldbetrags aufzunehmen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg Anspruch auf Rückerstattung des Betrags geltend zu machen.

Abänderung 155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der dritte Zahlungsdienstleister nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, so erstattet der betreffende Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der dritte Zahlungsdienstleister nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, so erstattet der betreffende Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt.

Abänderung 156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 — Absatz 1 — Unterabsatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich der Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 74 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

2.   Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 74 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt.

Abänderung 158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 78. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 78. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt .

Abänderung 160

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach Artikel 80 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach Artikel 80 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dies umfasst Entschädigungen im Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt.

1.   Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 65 und 80 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 65 und 80 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dies umfasst Entschädigungen im Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die EBA hat den Auftrag, verbindliche Schlichtungsverfahren einzuleiten und voranzutreiben, damit Streitigkeiten, die im Zuge der Ausübung von Rechten nach diesem Artikel entstehen, zwischen den zuständigen Behörden beigelegt werden.

Abänderung 163

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 84 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

1.    Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 84 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt unter Achtung der Grundsätze Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten.

Abänderung 165

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 84 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Insbesondere sollten Dienstleister, Agenten und Nutzer, die personenbezogene Daten verarbeiten, nur die für die Durchführung der betreffenden Zahlungsdienstleistungen notwendigen personenbezogenen Daten abrufen, verarbeiten und speichern können.

Abänderung 166

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 84 — Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.     Alle im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssysteme sind mit eingebautem Datenschutz und datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen versehen.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 84 — Absatz 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d.     In den in Artikel 5 Buchstabe j genannten Unterlagen sind unter anderem auch die Maßnahmen angegeben, mit denen die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Vertraulichkeit sichergestellt und die Vorgaben in Bezug auf den eingebauten Datenschutz und die datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen umgesetzt werden sollen.

Abänderung 168

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 84 — Absatz 1 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1e.     Die Erarbeitung von Normen und die Sicherstellung der Interoperabilität erfolgen für die Zwecke dieser Richtlinie auf der Grundlage einer Folgenabschätzung zum Datenschutz, aus der ersichtlich wird, welche Risiken im Zusammenhang mit den verschiedenen verfügbaren technischen Optionen jeweils bestehen und mit welchen Lösungen die Risiken für den Datenschutz minimiert werden können.

Abänderung 169

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Zahlungsdienstleister unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen], insbesondere den Bestimmungen für das Risikomanagement und die Meldung von Vorfällen gemäß den Artikeln 14 und 15 .

1.   Die Zahlungsdienstleister schaffen einen Rahmen aus angemessenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operativen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten. Als Teil dieses Rahmens müssen die Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren zum Umgang mit Vorfällen – auch in Bezug auf die Aufdeckung und Klassifizierung von schweren Vorfällen — einrichten und aufrechterhalten .

Abänderung 170

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die EBA unverzüglich über von Zahlungsdienstleistern gemeldete Vorfälle mit Relevanz für die Netz- und Informationssicherheit .

2.   Die Zahlungsdienstleister unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters unverzüglich über alle schwerwiegenden operativen Vorfälle einschließlich Sicherheitsvorfälle .

Abänderung 171

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Nach Erhalt der Meldung übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Einzelheiten zu dem Vorfall unverzüglich der EBA.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.    Sofern relevant, unterrichtet die EBA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Erhalt der Meldung entsprechend .

3.   Die EBA bewertet nach Erhalt der Meldung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bedeutung des Vorfalls und benachrichtigt auf der Grundlage dieser Bewertung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Abänderung 173

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die zuständigen nationalen Behörden treffen im Interesse der unmittelbaren Sicherheit des Finanzsystems gegebenenfalls Präventivmaßnahmen.

Abänderung 174

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.    Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benachrichtigt sie im Falle, dass der sicherheitsrelevante Vorfall sich auf die finanziellen Interessen der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters auswirken kann, unverzüglich die Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und teilt ihnen mit, wie sie ihrerseits mögliche negative Auswirkungen des Vorfalls begrenzen können .

4.   Im Falle, dass der sicherheitsrelevante Vorfall sich auf die finanziellen Interessen der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters auswirken kann, benachrichtigt sie unverzüglich die Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und informiert sie über alle verfügbaren Maßnahmen, die sie ihrerseits ergreifen kann, um negative Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a genannten Beratungsgremiums Leitlinien aus, in denen der Rahmen für die in den vorstehenden Absätzen genannte Meldung schwerwiegender Vorfälle festgelegt wird. In den Leitlinien wird festgelegt, in welchem Umfang Informationen einzureichen sind und wie die einzureichenden Informationen zu behandeln sind — dazu gehören auch Kriterien für die Einschätzung der Bedeutung von Vorfällen und — im Interesse einheitlicher und effizienter Benachrichtigungsvorgänge — Standardvorlagen für die Benachrichtigung.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 — Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den zuständigen nationalen Behörden und der EBA regelmäßig Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen.

Abänderung 177

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannten Behörde jährlich aktualisierte Informationen über die Bewertung operativer und sicherheitsrelevanter Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und über die Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln. Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich eine Kopie dieser Informationen.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde jährlich aktualisierte und umfassende Informationen über die Bewertung operativer und sicherheitsrelevanter Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und über die Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln.

Abänderung 178

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB Leitlinien für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren. Sie wird dabei unter anderem den von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen Rechnung tragen.

2.   Die EBA erstellt in enger Zusammenarbeit mit der EZB technische Durchführungsstandards für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren. Sie wird dabei unter anderem den von der Kommission veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen sowie den Empfehlungen des EZB-Eurosystems für die Sicherheit von Internetzahlungen im Rahmen des „SecuRePay“-Forums Rechnung tragen.

 

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … vor.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die EBA überprüft die Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.

3.   Die EBA überprüft die in Absatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.

Abänderung 180

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.    Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA Leitlinien, die es den Zahlungsdienstleistern einfacher machen, schwere Vorfälle und die Umstände, unter denen ein Zahlungsinstitut ein sicherheitsrelevantes Ereignis melden muss, festzulegen. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen — innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie) herausgegeben.

4.   Die EBA koordiniert den Austausch von Informationen über operative und sicherheitsrelevante Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten mit den zuständigen Behörden und der EZB.

Abänderung 181

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 87 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Erbringt ein Zahlungsdienstleister Dienste gemäß Anhang I Nummer 7, so authentifiziert er sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kontoinhabers.

2.   Erbringt ein Zahlungsdienstleister Dienste gemäß Anhang I Nummer 7, so authentifiziert er sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kontoinhabers gemäß den gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation, wie sie in Artikel 94a definiert werden .

Abänderung 182

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 87 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die EBA erstellt in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Zahlungsdienstleister Leitlinien über den neuesten Stand der Kundenauthentifizierung und jegliche Ausnahmen von der verstärkten Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen — innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ) herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.

3.   Die EBA erstellt nach Konsultation des EDSB und des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beratungsgremiums und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Zahlungsdienstleister Leitlinien darüber, wie dritte Zahlungsdienstleister sich gegenüber kontoführenden Zahlungsdienstleistern authentifizieren müssen, sowie über den neuesten Stand der Kundenauthentifizierung und über jegliche Ausnahmen von der verstärkten Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien treten vor dem  (*4) in Kraft und werden gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 88 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie Beschwerde einzulegen.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden oder Stellen für alternative Streitbeilegung wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie Beschwerde einzulegen.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 89 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.  1039 /2010.

1.   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.  1093 /2010.

Abänderung 185

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 89 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten.

2.   Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet.

Abänderung 186

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 89 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die EBA gibt nach Konsultation der EZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Beschwerdeverfahren heraus, die zu berücksichtigen sind, um die Einhaltung der in Absatz 1 dieser Richtlinie genannten einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen. Diese Leitlinien werden bis zum …  (*5) herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.

Abänderung 187

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 90 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdelösungsverfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Bezug auf aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen , dass die Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdelösungsverfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Bezug auf aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen und anwenden .

Abänderung 188

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 90 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um auf Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer innerhalb angemessener Fristen, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen, schriftlich antworten und dabei auf alle angesprochenen Fragen eingehen. Kann die Antwort in Ausnahmefällen aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Zahlungsdienstleisters nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen erteilt werden, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin eine Frist zu nennen, bis zu der der Verbraucher die endgültige Antwort erhält. Diese Frist darf 30 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten.

2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um auf Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer innerhalb angemessener Fristen, spätestens aber innerhalb von 15 Geschäftstagen, schriftlich antworten und dabei auf alle angesprochenen Fragen eingehen. Kann die Antwort in Ausnahmefällen aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Zahlungsdienstleisters nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen erteilt werden, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin eine Frist zu nennen, bis zu der der Verbraucher die endgültige Antwort erhält. Diese Frist darf 15 Geschäftstage in keinem Fall überschreiten. Verfügt ein Mitgliedstaat über umfassendere Verfahren zur Beilegung von Beschwerden, die von der zuständigen nationalen Behörde geleitet werden, so können die Regelungen des Mitgliedstaats zur Anwendung kommen.

Abänderung 189

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 90 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen einfach, direkt, deutlich erkennbar und jederzeit zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters , sofern vorhanden, sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer und auf Rechnungen und Quittungen im Zusammenhang mit solchen Verträgen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende außergerichtliche Streitbeilegungsstelle der betreffenden Organisation und über die Bedingungen für deren Einschaltung erhältlich sind.

4.   Die in Absatz 3 genannten Informationen müssen eindeutig, verständlich und leicht zugänglich auf der Website des Unternehmers , sofern vorhanden, sowie gegebenenfalls in den Allgemeinen Bedingungen des Kauf- oder Dienstleistungsvertrags zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 190

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 91 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union angemessene , unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren sowohl für Zahlungsdienstnutzer als auch für Zahlungsdienstleister zugänglich und auf diese anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen.

Abänderung 191

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 91 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zahlungsdienstleister einer oder mehreren Einrichtungen für alternative Streitbeilegung angehören.

Abänderung 192

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 91 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten.

2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Einrichtungen über die Kapazitäten verfügen, die für eine angemessene und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit notwendig sind.

Abänderung 193

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2а.     Die EBA erstellt Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Sanktionen und stellt sicher, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Abänderung 194

Vorschlag für eine Richtlinie

Überschrift 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DELEGIERTE RECHTSAKTE

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND TECHNISCHE STANDARDS

Abänderung 195

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 93a

 

Technische Standards

 

Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bedingungen für die Anwendung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 7 und 8 und der Sicherheitsanforderungen nach Artikel 9 festzulegen.

 

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis zum … vor.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abänderung 196

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 94 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 93 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 93 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 197

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 94 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 94a

 

Gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation

 

1.     Die EBA erstellt in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a genannten Beratungsgremiums Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Form von gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation, um festzulegen, in welcher Weise kontoführende Zahlungsdienstleister und dritte Zahlungsdienstleister oder Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten miteinander kommunizieren müssen.

 

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum …  (*6) .

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

 

2.     Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation umfassen technische und funktionelle Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen und konzentrieren sich darauf, die Sicherheit und Effizienz in der Kommunikation zu optimieren.

 

3.     In den gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation ist auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 58 und 87 insbesondere geregelt, in welcher Weise sich dritte Zahlungsdienstleister gegenüber kontoführenden Zahlungsdienstleistern zu authentifizieren haben und in welcher Weise kontoführende Zahlungsdienstleister dritte Zahlungsdienstleister zu benachrichtigen und informieren haben.

 

4.     Die EBA stellt in enger Zusammenarbeit mit der EZB sicher, dass die gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation nach angemessener Konsultation sämtlicher auf dem Markt für Zahlungsdienste beteiligten Akteure, einschließlich solcher, die außerhalb des Bankensektors tätig sind, ausgearbeitet werden.

 

5.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation von kontoführenden Zahlungsdienstleistern, dritten Zahlungsdienstleistern und Drittemittenten von Zahlungsdiensten verwendet werden.

 

6.     Die gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation werden regelmäßig überprüft, damit Innovationen und technischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann.

 

7.     Dieser Artikel steht der Anwendung anderer in dieser Richtlinie genannter Verpflichtungen nicht entgegen.

Abänderung 198

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 94 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 94b

 

1.     Die EBA veröffentlicht auf Ihrer Website eine Liste aller in der Union zugelassenen Zahlungsdienstleiter.

 

2.     In dieser Liste werden alle zugelassenen Zahlungsdienstleister aufgeführt, deren Registrierung widerrufen wurde; ferner werden die Gründe für den Widerruf aufgeführt.

 

3.     Alle Zahlungsdienstleister bieten auf ihrer Website einen direkten Link zur Website der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat, auf der alle zugelassenen Zahlungsdienstleister aufgeführt sind.

Abänderung 199

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 94 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 94c

 

Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte

 

1.     Bis zum …  (*7) erstellt die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation zu einem Entwurf ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt, in dem in klarer und leicht verständlicher Weise die Rechte der Verbraucher gemäß dieser Richtlinie und des einschlägigen Unionsrechts aufgeführt sind.

 

2.     Das in Absatz 1 genannte Merkblatt wird allen Verbrauchern in der Union und anderen Interessierten auf den Websites der Kommission, der EBA und der nationalen Bankenaufsichten zur Verfügung gestellt und ist einfach herunterzuladen und auf andere Websites zu übertragen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, Zahlungsdienstleister und Verbraucherverbände über die Veröffentlichung des Merkblatts.

 

3.     Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das Merkblatt allen Verbrauchern, einschließlich Personen, die keine Verbraucher sind, elektronisch auf ihren Websites sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Einrichtungen, in die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, zur Verfügung gestellt wird.

 

Bei diesen Zweigniederlassungen, Agenten und Einrichtungen wird für die Kunden deutlich sichtbar ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut angebracht: „Fragen Sie am Schalter nach dem Merkblatt über Ihre Rechte als Nutzer von Zahlungsdiensten.“

 

Auf ihren Websites wird der folgende deutlich sichtbare Hinweis angezeigt: „Klicken Sie hier, um Ihre Rechte als Nutzer von Zahlungsdiensten zu lesen.“ Die Zahlungsdienstleister stellen ferner sicher, dass diese Informationen für ihre Kunden jederzeit über deren Online-Konten, sofern vorhanden, leicht zugänglich sind.

 

4.     Das Merkblatt wird insbesondere dann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt, wenn der Kunde jegliche Art von Vertrag abschließt, oder, im Fall von Bestandskunden, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Merkblatts, indem die Kunden innerhalb eines Jahres, nachdem die Kommission das Merkblatt veröffentlicht hat, benachrichtigt werden.

 

5.     Alle Zahlungsdienstleister bieten auf ihren Websites einen direkten Link zur Website der zuständigen Behörde, auf der alle zugelassenen Zahlungsdienstleister aufgeführt sind.

 

6.     Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Artikel keine Kosten in Rechnung stellen.

 

7.     Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel anzuwenden.

Abänderung 200

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 95 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise.

2.   Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise und setzt gleichzeitig das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis .

Abänderung 201

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis …  (*8) legt die Kommission einen Bericht darüber vor, wie sich die Einbeziehung von Drei-Parteien-Systemen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den Zugang zu Zahlungssystemen insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Wettbewerbs und den Marktanteil der Kartensysteme auswirkt; sie legt diesem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0169/2014).

(24)  COM (2012) 941 endgültig.

(24)  COM (2012)0941.

(25)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (ABl. L x, S. x).

(25)  Richtlinie XXXX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (ABl. L x, S. x).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(26)  Verordnung (EU) Nr. [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge (ABl. L x, S. x).

(26)  Verordnung (EU) Nr. [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge (ABl. L x, S. x).

(37)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(37)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(40)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(40)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(*1)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(45)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(46)  Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).

(45)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(46)  Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).

(*2)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*3)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*4)   Datum der Umsetzung dieser Richtlinie (zwei Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie).

(*5)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*6)   Zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*7)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*8)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


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