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Document 52014AP0280
Amendments adopted by the European Parliament on 3 April 2014 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on payment services in the internal market and amending Directives 2002/65/EC, 2013/36/EU and 2009/110/EC and repealing Directive 2007/64/EC (COM(2013)0547 — C7-0230/2013 — 2013/0264(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (COM(2013)0547 — C7-0230/2013 — 2013/0264(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (COM(2013)0547 — C7-0230/2013 — 2013/0264(COD))
ABl. C 408 vom 30.11.2017, p. 429–511
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 408/429 |
P7_TA(2014)0280
Zahlungsdienste im Binnenmarkt ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (COM(2013)0547 — C7-0230/2013 — 2013/0264(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 408/28)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 43
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 46
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 57
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 63
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 66
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 71
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 72 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 74
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 74 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 80
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 80 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 83 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission überprüft die Anwendung dieses Absatzes. Bis … (*1) unterbreitet sie auf der Grundlage dieser Überprüfung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag und weitet die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Titel IV mit Ausnahme von Artikel 78 auf Zahlungsvorgänge aus, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, und zwar in Bezug auf diejenigen Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die in der Union getätigt werden, soweit dies technisch machbar ist. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Buchstabe k a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Buchstabe l
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 38 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 38 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 38 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 38 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Nummer 38 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 3 a — Unterabsatz 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die EBA erstellt nach Konsultation eines gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Beratungsgremiums, in dem alle Interessenvertreter — auch solche, die außerhalb der Bankenbranche tätig sind, — vertreten sind, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen ausarbeitet, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten zu übermitteln sind, einschließlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und gbis j genannten Anforderungen. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 3 a — Unterabsatz 2 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum … vor. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 3 a — Unterabsatz 3 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Maßgabe der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste erbringen und zugleich anderen Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern: |
1. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste gemäß Anhang I erbringen oder einer Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern: |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Zahlungsinstitute, die nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats einen satzungsmäßigen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet. |
3. Zahlungsinstitute, die nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats einen satzungsmäßigen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet und in dem sie ihre Geschäftstätigkeiten tatsächlich ausüben . |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut |
1. Die zuständigen Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf das Institut zutrifft: |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Register wird ferner jeder Widerruf einer Zulassung durch die zuständigen Behörden aufgeführt und begründet. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung technischer Anforderungen für den Zugang zu den Informationen der in Artikel 13 genannten öffentlichen Register auf Unionsebene. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von [… zwei Jahren Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ]. |
4. Die EBA erstellt nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a genannten Beratungsgremiums Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung technischer Anforderungen für den Zugang zu den Informationen der in Artikel 13 genannten öffentlichen Register auf Unionsebene. |
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Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe bis zum … (*2). |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu diesen Zahlungskonten verhältnismäßig ist . |
2. Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zahlungsinstituten auf objektiver, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungs- und Einlagenkontodiensten von Kreditinstituten gewährt wird. Der Zugang sollte so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können . |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Gibt es im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständigen Behörden nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden sind. |
3. Ist die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständige Behörde nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige Behörde , so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Der Anforderung von Informationen oder Dokumenten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten muss ein Beschluss zugrunde liegen, in dem die Rechtsgrundlage des Beschlusses genannt wird und Angaben zum Zweck der Anforderung, zu Einzelheiten der bereitzustellenden Informationen oder Dokumente und zur Frist für die Aufbewahrung der Informationen oder Dokumente gemacht werden. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden, die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen. |
1. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden, die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen. Verarbeiten diese Behörden personenbezogene Daten, sollten sie den genauen Zweck der Verarbeitung benennen und die entsprechende Rechtsgrundlage im Unionsrecht angeben. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die EBA verfügt über ein Mandat zur Eröffnung und Förderung der verbindlichen Mediation zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem Informationsaustausch ergeben. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Mitgliedstaaten dürfen einem Zahlungsinstitut aus der Union, das beabsichtigt, in einem Aufnahmemitgliedstaat Zahlungsdienstleistungen zu erbringen, keine Anforderungen auferlegen, die über jene hinausgehen, die für Zahlungsinstitute gelten, die durch den Aufnahmemitgliedstaat zugelassen sind. |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung oder einer Stelle, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor. |
3. Die zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung oder einer Stelle, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor. Speichern die zuständigen Behörden personenbezogene Daten, so ist dies für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gestattet. In jedem Fall ist bei der Speicherung personenbezogener Daten der Richtlinie 95/46/EG Rechnung zu tragen. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Elementen heraus, die bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit, die ein Zahlungsinstitut in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte und gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, unter die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Leitlinien werden [… innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] herausgegeben. |
5. Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Elementen heraus, die bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit, die ein Zahlungsinstitut in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte und gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, unter die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Leitlinien werden bis zum … (*3) herausgegeben. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG und mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angemessene Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 33 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. |
3. Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es vertretbar und den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters angemessen sein. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 33 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher, die das Zahlungskonto wechseln, auf Verlangen die Zahlungsvorgänge, die über das alte Zahlungskonto durchgeführt wurden, von dem Zahlungsdienstleister des alten Zahlungskontos für eine verhältnismäßige Gebühr auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben , dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist. |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor , dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist. |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 37 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 38 in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen. |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 38 in Bezug auf die eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 37 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. In Bezug auf Zahlungsaufträge, die von dritten Zahlungsdienstleistern ausgelöst werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in Artikel 38 genannten Informationen und Bedingungen zur Verfügung stellt. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in klarer und verständlicher Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache abzufassen. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 38 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Zahlungsauslösediensten der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahler Informationen über den angebotenen Dienst liefert und die Kontaktinformationen des dritten Zahlungsdienstleisters mitteilt. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Zahlungsauslösediensten der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitteilt: |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Löst der dritte Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers einen Zahlungsauftrag aus, so übermittelt er dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung folgende Daten oder macht sie ihm zugänglich : |
Löst der dritte Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers einen Zahlungsauftrag aus, so übermittelt er dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung folgende Daten in klarer, unmissverständlicher Form : |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Dieser Artikel lässt die Datenschutzpflichten des dritten Zahlungsdienstleisters und des Zahlungsempfängers unberührt. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 41 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich : |
Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit: |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 42 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 alle nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich: |
Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich , soweit sie ihm unmittelbar zur Verfügung stehen : |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 44 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen. |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zugänglich macht oder dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Aufforderung mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 45 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 45 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 45 — Absatz 6 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 47 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 45 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor. |
1. Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags , die nicht klar und eindeutig günstiger für den Zahlungsdienstnutzer sind, sowie der in Artikel 45 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 47 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden. |
2. Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse auf den nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, und Änderungen des Rahmenvertrags, die klar und eindeutig günstiger für den Zahlungsdienstnutzer sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 48 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ein Rahmenvertrag , der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind. |
2. Ein Rahmenvertrag kann vom Zahlungsdienstnutzer kostenlos gekündigt werden. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 50 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten , wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. |
2. Der Rahmenvertrag enthält eine Klausel, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 50 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden. |
3. Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform oder auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 51 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden. |
3. Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform oder auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 52 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen . |
2. Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an einem Geldautomaten , an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen . |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 53 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. |
entfällt |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 53 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Ist ein Zahlungsdienstleister berechtigt, Fremdkosten an den Zahler weiterzugeben, so hat der Zahler diese nur zu tragen, wenn deren vollständige Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekanntgegeben wurde. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 55 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 79 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. |
1. Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 79 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Auf Verlangen muss der Zahlungsdienstleister die tatsächlichen Kosten des Zahlungsvorganges offenlegen. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 55 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig von der Nutzung dieses Instruments zu überzeugen. Entgelte dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen. |
3. Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig von der Nutzung dieses Instruments zu überzeugen. Entgelte dürfen jedoch nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 55 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Ungeachtet des Absatzes 4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangen darf. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 57 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung kann auch direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger erteilt werden. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt auch als erteilt, wenn der Zahler den dritten Zahlungsdienstleister zur Auslösung des Zahlungsvorgangs mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister autorisiert. |
2. Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge (einschließlich Lastschriften) wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung kann auch direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger erteilt werden. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt auch als erteilt, wenn der Zahler den dritten Zahlungsdienstleister zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs mit einem kontoführenden Zahlungsdienstleister autorisiert, bei dem der Zahler ein Konto hat . |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch dritte Zahlungsdienstleister und Nutzung dieser Informationen |
Zugang zu und Nutzung von Informationen über Zahlungskonten durch dritte Zahlungsdienstleister und Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, über den dritten Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskonten gemäß Anhang I Nummer 7 ermöglichen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler , die Inhaber eines Zahlungskontos sind, auf das per Online-Banking zugegriffen werden kann, das Recht haben, einen autorisierten dritten Zahlungsdienstleister in Anspruch zu nehmen und Zahlungsdienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskonten gemäß Anhang I Nummer 7 ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, sich im Zsusammenhang mit einem Zahlungsinstrument, das Zahlungsvorgänge ermöglicht, an einen autorisierten Drittemittenten zu wenden. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf einem dritten Zahlungsdienstleister oder Drittemittenten eines Zahlungsinstruments den Zugang gemäß diesem Artikel nicht verweigern, wenn dieser zur Ausführung einer bestimmten Zahlung im Namen des Zahlers autorisiert wurde und sofern der Zahler dazu ausdrücklich seine Zustimmung gemäß Artikel 57 erklärt. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Zahlungsempfänger, die Zahlern anbieten, dritte Zahlungsdienstleister oder Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten in Anspruch zu nehmen, stellen den Zahlern eindeutige Informationen über diese(n) dritten Zahlungsdienstleister zur Verfügung, darunter auch deren Registernummer und den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der dritte Zahlungsdienstleister, der vom Zahler zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Absatz 1 autorisiert wird, hat folgende Pflichten: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Hat der Zahler einem Drittemittenten, der ihm ein Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung erteilt, in Bezug auf einen bestimmten Zahlungsvorgang Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers einzuholen, so stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister des betreffenden Zahlungskontos dem Drittemittenten des Zahlungsinstruments diese Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags des Zahlers umgehend zur Verfügung. Die Auskunft über die Verfügbarkeit ausreichender Mittel sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG in einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ und nicht in der Mitteilung des Kontostands bestehen. |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste des dritten Zahlungsdienstleister übermittelt werden, in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler selbst direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. |
4. Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste des dritten Zahlungsdienstleisters oder eines Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten oder Entgelte in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler selbst direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Dritte Zahlungsdienstleister sind im Zusammenhang mit der Auslösung einer Zahlung oder Kontoinformationsdiensten nicht verpflichtet, vertragliche Beziehungen mit kontoführenden Zahlungsdienstleistern einzugehen. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 — Absatz 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4b. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahlungsdienstnutzer, sobald gemeinsame und sichere offene Standards festgelegt und vom kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kunden gegenüber dritten Zahlungsdienstleistern nach Artikel 94a umgesetzt werden, auf die sicherste und dem neuesten Stand der Technik entsprechende technische Lösung für die Auslösung von elektronischen Zahlungsvorgängen durch dritte Zahlungsdienstleister zurückgreifen kann. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 59
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 59 |
entfällt |
Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten und Nutzung dieser Informationen |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, sich im Zusammenhang mit Kartenzahlungsdienstleistungen an Drittemittenten zu wenden. |
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2. Hat der Zahler einem Drittemittenten, der ihm ein Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung erteilt, in Bezug auf einen bestimmten Zahlungsvorgang Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers einzuholen, so stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister des betreffenden Zahlungskontos dem Drittemittenten des Zahlungsinstruments diese Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags des Zahlers umgehend zur Verfügung. |
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3. Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Drittemittenten eines Zahlungsinstruments übermittelt werden, in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler persönlich direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 61 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Sorgfaltspflichten der Zahlungsdienstnutzer stehen der Nutzung gemäß dieser Richtlinie zugelassener Zahlungsinstrumente und -dienste nicht entgegen. |
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsdaten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Sorgfaltspflichten der Zahlungsdienstnutzer stehen der Nutzung gemäß dieser Richtlinie zugelassener Zahlungsinstrumente und -dienste nicht entgegen. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 62 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 62 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments. |
2. Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsdaten des Zahlungsinstruments. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 63 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ist ein dritter Zahlungsdienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1 auch eine Korrektur vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1. |
2. Hat sich der Zahlungsdienstnutzer für die Nutzung der Dienste eines dritten Zahlungsdienstleisters entschieden, so benachrichtigt er diesen und informiert den kontoführenden Zahlungsdienstleister entsprechend. Der Zahlungsdienstnutzer erwirkt unbeschadet des Artikels 80 Absatz 1 eine Korrektur vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 63 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Der Zahlungsdienstnutzer unterrichtet seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister über jeden ihm bekannten Vorfall, der diesen im Zusammenhang mit der Nutzung eines dritten Zahlungsdienstleisters oder eines Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten betrifft. Der kontoführende Zahlungsdienstleister unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden über alle etwaigen Vorfälle. Die zuständigen nationalen Behörden gehen anschließend gemäß Artikel 85 in enger Zusammenarbeit mit der EZB nach den von der EBA festgelegten Verfahren vor. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 64 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, der Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister nachweisen müssen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde. |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, der Zahlungsdienstleister und der beteiligte dritte Zahlungsdienstleister nachweisen müssen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 64 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wurde der Zahlungsvorgang durch den dritten Zahlungsdienstleister ausgelöst , so muss dieser nachweisen, dass der Zahlungsvorgang nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne im Zusammenhang mit seinem Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde. |
Lässt der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsvorgang durch einen dritten Zahlungsdienstleister auslösen , so muss dieser nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne im Zusammenhang mit seinem Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 64 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls dem dritten Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. |
2. Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls dem dritten Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In einem solchen Fall gelten bloße Vermutungen, die nicht durch weitere, über die aufgezeichnete Nutzung des Zahlungsinstruments hinausreichende Belege gestützt werden, nicht als zulässige Beweise gegen den Zahlungsdienstnutzer. Der Zahlungsdienstleister sowie gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister erbringt anhand entsprechender Belege den Nachweis dafür, dass es sich um einen Betrug oder eine grobe Fahrlässigkeit des Zahlers handelt. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 65 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 63 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 63 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs innerhalb von 24 Stunden, nachdem er den Vorgang festgestellt hat oder darüber informiert wurde, erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 65 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei Beteiligung eines dritten Zahlungsdienstleisters erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei können sich finanzielle Entschädigungen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch den dritten Zahlungsdienstleister ergeben . |
2. Bei Beteiligung eines dritten Zahlungsdienstleisters erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Kann der dritte Zahlungsdienstleister nicht nachweisen, dass er den nicht autorisierten Zahlungsvorgang nicht zu vertreten hat, so erstattet er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister innerhalb eines Geschäftstages die vertretbaren Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstattung an den Zahler entstanden sind, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs . |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Abweichend von Artikel 65 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen. |
1. Abweichend von Artikel 65 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen nationalen Währung zu tragen. Das gilt nicht, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor der Zahlung nicht erkennbar war. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die EBA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a bezeichneten Beratungsgremiums Leitlinien im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für Zahlungsdienstleister heraus, in denen festgelegt ist, wie der Begriff der groben Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang auszulegen und in der Praxis anzuwenden ist. Diese Leitlinien werden bis [Datum einfügen — innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert. |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach Absatz 1 mindern, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments sowie den Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 — Absatz 2 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2c. Der Zahler trägt keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, wenn die sich daraus ergebende nicht autorisierte Zahlung aufgrund einer Vorgehensweise oder einer Sicherheitsverletzung möglich wurde, die bereits seit mehr als zwei Jahren bekannt und dokumentiert ist, und der Zahlungsdienstleister es versäumt hat, die Sicherheitssysteme so zu verbessern, dass weitere Angriffe dieser Art wirksam verhindert werden, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind . |
Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Bedingungen darzulegen . |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 — Absatz 1 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. |
entfällt |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 — Absatz 1 Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei Lastschriften hat der Zahler ein unbedingtes Recht auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen , es sei denn, der Zahlungsempfänger hat die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt und der Zahler hat die Dienstleistungen bereits erhalten oder die Waren konsumiert. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahlungsempfänger nachweisen, dass die in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler bei Lastschriften zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Anspruch einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen hat. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Der zugrunde liegende Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers wird durch die Erstattung einer Zahlung nicht verändert. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Die Mitgliedstaaten können ihren Zahlungsdienstleistern gestatten, im Rahmen ihrer Lastschriftverfahren günstigere Erstattungsrechte anzubieten, sofern diese aus Sicht des Zahlers vorteilhafter sind. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 67a |
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Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist |
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1. Für Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht bekannt ist, legen die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der Mittel, die auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden dürfen, und die Zeiträume fest, für die die Mittel vom Zahlungsempfänger im Höchstfall blockiert werden dürfen. |
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2. Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, den Zahler vor dem Zahlungsvorgang entsprechend zu informieren, wenn Mittel, die die Kaufsumme übersteigen, auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden. |
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3. Wenn Mittel, die die Kaufsumme übersteigen, auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert wurden, wird der Zahler darüber auf dem Kontoauszug von seinem Zahlungsdienstleister informiert. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 68 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 67 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 67 innerhalb von mindestens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 69 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder in seinem Namen vom dritten Zahlungsdienstleister oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder in seinem Namen vom dritten Zahlungsdienstleister oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Der Zeitpunkt des Eingangs darf nicht nach dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Zahlers liegen. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 70 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt. |
1. Lehnt es der Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen oder einen Zahlungsvorgang einzuleiten , so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 70 — Absatz 1 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist . |
Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für diese Unterrichtung kein Entgelt in Rechnung stellen. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 73 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. hiervon ausgenommen ist Artikel 78, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere als die in Artikel 74 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel 69 nicht überschreiten. |
2. hiervon ausgenommen ist Artikel 78, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere als die in Artikel 74 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage oder den durch andere rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des nationalen Rechts und des EU-Rechts vorgesehenen Zeitraum nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel 69 nicht überschreiten. |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 74 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 69 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 69 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 79 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Scheitert der Versuch im Sinne des Absatzes 3, den Geldbetrag wiederzuerlangen, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Zahlungsdienstleister des fehlerhaft angegebenen Zahlungsempfängers dazu verpflichtet ist, dem Zahler die Angaben bereitzustellen, die er benötigt, um Kontakt zum Empfänger des Geldbetrags aufzunehmen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg Anspruch auf Rückerstattung des Betrags geltend zu machen. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 — Absatz 1 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der dritte Zahlungsdienstleister nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, so erstattet der betreffende Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. |
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der dritte Zahlungsdienstleister nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, so erstattet der betreffende Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 — Absatz 1 — Unterabsatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich der Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt. |
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 74 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. |
2. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 74 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 78. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. |
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 78. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. |
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt . |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. |
Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 82 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach Artikel 80 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach Artikel 80 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dies umfasst Entschädigungen im Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt. |
1. Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 65 und 80 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 65 und 80 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dies umfasst Entschädigungen im Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 82 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die EBA hat den Auftrag, verbindliche Schlichtungsverfahren einzuleiten und voranzutreiben, damit Streitigkeiten, die im Zuge der Ausübung von Rechten nach diesem Artikel entstehen, zwischen den zuständigen Behörden beigelegt werden. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. |
1. Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt unter Achtung der Grundsätze Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Insbesondere sollten Dienstleister, Agenten und Nutzer, die personenbezogene Daten verarbeiten, nur die für die Durchführung der betreffenden Zahlungsdienstleistungen notwendigen personenbezogenen Daten abrufen, verarbeiten und speichern können. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 — Absatz 1 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1c. Alle im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssysteme sind mit eingebautem Datenschutz und datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen versehen. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 — Absatz 1 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1d. In den in Artikel 5 Buchstabe j genannten Unterlagen sind unter anderem auch die Maßnahmen angegeben, mit denen die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Vertraulichkeit sichergestellt und die Vorgaben in Bezug auf den eingebauten Datenschutz und die datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen umgesetzt werden sollen. |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 — Absatz 1 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1e. Die Erarbeitung von Normen und die Sicherstellung der Interoperabilität erfolgen für die Zwecke dieser Richtlinie auf der Grundlage einer Folgenabschätzung zum Datenschutz, aus der ersichtlich wird, welche Risiken im Zusammenhang mit den verschiedenen verfügbaren technischen Optionen jeweils bestehen und mit welchen Lösungen die Risiken für den Datenschutz minimiert werden können. |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Zahlungsdienstleister unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen], insbesondere den Bestimmungen für das Risikomanagement und die Meldung von Vorfällen gemäß den Artikeln 14 und 15 . |
1. Die Zahlungsdienstleister schaffen einen Rahmen aus angemessenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operativen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten. Als Teil dieses Rahmens müssen die Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren zum Umgang mit Vorfällen – auch in Bezug auf die Aufdeckung und Klassifizierung von schweren Vorfällen — einrichten und aufrechterhalten . |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die EBA unverzüglich über von Zahlungsdienstleistern gemeldete Vorfälle mit Relevanz für die Netz- und Informationssicherheit . |
2. Die Zahlungsdienstleister unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters unverzüglich über alle schwerwiegenden operativen Vorfälle einschließlich Sicherheitsvorfälle . |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Nach Erhalt der Meldung übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Einzelheiten zu dem Vorfall unverzüglich der EBA. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Sofern relevant, unterrichtet die EBA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Erhalt der Meldung entsprechend . |
3. Die EBA bewertet nach Erhalt der Meldung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bedeutung des Vorfalls und benachrichtigt auf der Grundlage dieser Bewertung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die zuständigen nationalen Behörden treffen im Interesse der unmittelbaren Sicherheit des Finanzsystems gegebenenfalls Präventivmaßnahmen. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benachrichtigt sie im Falle, dass der sicherheitsrelevante Vorfall sich auf die finanziellen Interessen der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters auswirken kann, unverzüglich die Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und teilt ihnen mit, wie sie ihrerseits mögliche negative Auswirkungen des Vorfalls begrenzen können . |
4. Im Falle, dass der sicherheitsrelevante Vorfall sich auf die finanziellen Interessen der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters auswirken kann, benachrichtigt sie unverzüglich die Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und informiert sie über alle verfügbaren Maßnahmen, die sie ihrerseits ergreifen kann, um negative Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a genannten Beratungsgremiums Leitlinien aus, in denen der Rahmen für die in den vorstehenden Absätzen genannte Meldung schwerwiegender Vorfälle festgelegt wird. In den Leitlinien wird festgelegt, in welchem Umfang Informationen einzureichen sind und wie die einzureichenden Informationen zu behandeln sind — dazu gehören auch Kriterien für die Einschätzung der Bedeutung von Vorfällen und — im Interesse einheitlicher und effizienter Benachrichtigungsvorgänge — Standardvorlagen für die Benachrichtigung. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 — Absatz 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den zuständigen nationalen Behörden und der EBA regelmäßig Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 86 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannten Behörde jährlich aktualisierte Informationen über die Bewertung operativer und sicherheitsrelevanter Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und über die Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln. Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich eine Kopie dieser Informationen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde jährlich aktualisierte und umfassende Informationen über die Bewertung operativer und sicherheitsrelevanter Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und über die Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln. |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 86 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB Leitlinien für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren. Sie wird dabei unter anderem den von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen Rechnung tragen. |
2. Die EBA erstellt in enger Zusammenarbeit mit der EZB technische Durchführungsstandards für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren. Sie wird dabei unter anderem den von der Kommission veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen sowie den Empfehlungen des EZB-Eurosystems für die Sicherheit von Internetzahlungen im Rahmen des „SecuRePay“-Forums Rechnung tragen. |
|
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … vor. |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 86 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die EBA überprüft die Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre. |
3. Die EBA überprüft die in Absatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 86 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA Leitlinien, die es den Zahlungsdienstleistern einfacher machen, schwere Vorfälle und die Umstände, unter denen ein Zahlungsinstitut ein sicherheitsrelevantes Ereignis melden muss, festzulegen. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen — innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie) herausgegeben. |
4. Die EBA koordiniert den Austausch von Informationen über operative und sicherheitsrelevante Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten mit den zuständigen Behörden und der EZB. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 87 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Erbringt ein Zahlungsdienstleister Dienste gemäß Anhang I Nummer 7, so authentifiziert er sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kontoinhabers. |
2. Erbringt ein Zahlungsdienstleister Dienste gemäß Anhang I Nummer 7, so authentifiziert er sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kontoinhabers gemäß den gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation, wie sie in Artikel 94a definiert werden . |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 87 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die EBA erstellt in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Zahlungsdienstleister Leitlinien über den neuesten Stand der Kundenauthentifizierung und jegliche Ausnahmen von der verstärkten Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen — innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ) herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert. |
3. Die EBA erstellt nach Konsultation des EDSB und des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beratungsgremiums und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Zahlungsdienstleister Leitlinien darüber, wie dritte Zahlungsdienstleister sich gegenüber kontoführenden Zahlungsdienstleistern authentifizieren müssen, sowie über den neuesten Stand der Kundenauthentifizierung und über jegliche Ausnahmen von der verstärkten Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien treten vor dem … (*4) in Kraft und werden gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 88 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie Beschwerde einzulegen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden oder Stellen für alternative Streitbeilegung wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie Beschwerde einzulegen. |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 89 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1039 /2010. |
1. Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093 /2010. |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 89 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten. |
2. Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet. |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 89 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die EBA gibt nach Konsultation der EZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Beschwerdeverfahren heraus, die zu berücksichtigen sind, um die Einhaltung der in Absatz 1 dieser Richtlinie genannten einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen. Diese Leitlinien werden bis zum … (*5) herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert. |
Abänderung 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 90 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdelösungsverfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Bezug auf aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen , dass die Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdelösungsverfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Bezug auf aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen und anwenden . |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 90 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um auf Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer innerhalb angemessener Fristen, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen, schriftlich antworten und dabei auf alle angesprochenen Fragen eingehen. Kann die Antwort in Ausnahmefällen aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Zahlungsdienstleisters nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen erteilt werden, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin eine Frist zu nennen, bis zu der der Verbraucher die endgültige Antwort erhält. Diese Frist darf 30 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten. |
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um auf Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer innerhalb angemessener Fristen, spätestens aber innerhalb von 15 Geschäftstagen, schriftlich antworten und dabei auf alle angesprochenen Fragen eingehen. Kann die Antwort in Ausnahmefällen aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Zahlungsdienstleisters nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen erteilt werden, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin eine Frist zu nennen, bis zu der der Verbraucher die endgültige Antwort erhält. Diese Frist darf 15 Geschäftstage in keinem Fall überschreiten. Verfügt ein Mitgliedstaat über umfassendere Verfahren zur Beilegung von Beschwerden, die von der zuständigen nationalen Behörde geleitet werden, so können die Regelungen des Mitgliedstaats zur Anwendung kommen. |
Abänderung 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 90 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen einfach, direkt, deutlich erkennbar und jederzeit zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters , sofern vorhanden, sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer und auf Rechnungen und Quittungen im Zusammenhang mit solchen Verträgen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende außergerichtliche Streitbeilegungsstelle der betreffenden Organisation und über die Bedingungen für deren Einschaltung erhältlich sind. |
4. Die in Absatz 3 genannten Informationen müssen eindeutig, verständlich und leicht zugänglich auf der Website des Unternehmers , sofern vorhanden, sowie gegebenenfalls in den Allgemeinen Bedingungen des Kauf- oder Dienstleistungsvertrags zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 91 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union angemessene , unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren sowohl für Zahlungsdienstnutzer als auch für Zahlungsdienstleister zugänglich und auf diese anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 91 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zahlungsdienstleister einer oder mehreren Einrichtungen für alternative Streitbeilegung angehören. |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 91 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten. |
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Einrichtungen über die Kapazitäten verfügen, die für eine angemessene und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit notwendig sind. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 92 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2а. Die EBA erstellt Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Sanktionen und stellt sicher, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Überschrift 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
DELEGIERTE RECHTSAKTE |
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND TECHNISCHE STANDARDS |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 93 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 93a |
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Technische Standards |
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Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bedingungen für die Anwendung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 7 und 8 und der Sicherheitsanforderungen nach Artikel 9 festzulegen. |
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Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis zum … vor. |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 94 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 93 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 93 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 94 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 94a |
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Gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation |
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1. Die EBA erstellt in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a genannten Beratungsgremiums Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Form von gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation, um festzulegen, in welcher Weise kontoführende Zahlungsdienstleister und dritte Zahlungsdienstleister oder Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten miteinander kommunizieren müssen. |
|
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … (*6) . |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. |
|
2. Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation umfassen technische und funktionelle Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen und konzentrieren sich darauf, die Sicherheit und Effizienz in der Kommunikation zu optimieren. |
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3. In den gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation ist auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 58 und 87 insbesondere geregelt, in welcher Weise sich dritte Zahlungsdienstleister gegenüber kontoführenden Zahlungsdienstleistern zu authentifizieren haben und in welcher Weise kontoführende Zahlungsdienstleister dritte Zahlungsdienstleister zu benachrichtigen und informieren haben. |
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4. Die EBA stellt in enger Zusammenarbeit mit der EZB sicher, dass die gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation nach angemessener Konsultation sämtlicher auf dem Markt für Zahlungsdienste beteiligten Akteure, einschließlich solcher, die außerhalb des Bankensektors tätig sind, ausgearbeitet werden. |
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5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation von kontoführenden Zahlungsdienstleistern, dritten Zahlungsdienstleistern und Drittemittenten von Zahlungsdiensten verwendet werden. |
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6. Die gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation werden regelmäßig überprüft, damit Innovationen und technischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. |
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7. Dieser Artikel steht der Anwendung anderer in dieser Richtlinie genannter Verpflichtungen nicht entgegen. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 94 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 94b |
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1. Die EBA veröffentlicht auf Ihrer Website eine Liste aller in der Union zugelassenen Zahlungsdienstleiter. |
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2. In dieser Liste werden alle zugelassenen Zahlungsdienstleister aufgeführt, deren Registrierung widerrufen wurde; ferner werden die Gründe für den Widerruf aufgeführt. |
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3. Alle Zahlungsdienstleister bieten auf ihrer Website einen direkten Link zur Website der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat, auf der alle zugelassenen Zahlungsdienstleister aufgeführt sind. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 94 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 94c |
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Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte |
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1. Bis zum … (*7) erstellt die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation zu einem Entwurf ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt, in dem in klarer und leicht verständlicher Weise die Rechte der Verbraucher gemäß dieser Richtlinie und des einschlägigen Unionsrechts aufgeführt sind. |
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2. Das in Absatz 1 genannte Merkblatt wird allen Verbrauchern in der Union und anderen Interessierten auf den Websites der Kommission, der EBA und der nationalen Bankenaufsichten zur Verfügung gestellt und ist einfach herunterzuladen und auf andere Websites zu übertragen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, Zahlungsdienstleister und Verbraucherverbände über die Veröffentlichung des Merkblatts. |
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3. Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das Merkblatt allen Verbrauchern, einschließlich Personen, die keine Verbraucher sind, elektronisch auf ihren Websites sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Einrichtungen, in die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, zur Verfügung gestellt wird. |
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Bei diesen Zweigniederlassungen, Agenten und Einrichtungen wird für die Kunden deutlich sichtbar ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut angebracht: „Fragen Sie am Schalter nach dem Merkblatt über Ihre Rechte als Nutzer von Zahlungsdiensten.“ |
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Auf ihren Websites wird der folgende deutlich sichtbare Hinweis angezeigt: „Klicken Sie hier, um Ihre Rechte als Nutzer von Zahlungsdiensten zu lesen.“ Die Zahlungsdienstleister stellen ferner sicher, dass diese Informationen für ihre Kunden jederzeit über deren Online-Konten, sofern vorhanden, leicht zugänglich sind. |
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4. Das Merkblatt wird insbesondere dann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt, wenn der Kunde jegliche Art von Vertrag abschließt, oder, im Fall von Bestandskunden, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Merkblatts, indem die Kunden innerhalb eines Jahres, nachdem die Kommission das Merkblatt veröffentlicht hat, benachrichtigt werden. |
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5. Alle Zahlungsdienstleister bieten auf ihren Websites einen direkten Link zur Website der zuständigen Behörde, auf der alle zugelassenen Zahlungsdienstleister aufgeführt sind. |
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6. Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Artikel keine Kosten in Rechnung stellen. |
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7. Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel anzuwenden. |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 95 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise. |
2. Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise und setzt gleichzeitig das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis . |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 96 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bis … (*8) legt die Kommission einen Bericht darüber vor, wie sich die Einbeziehung von Drei-Parteien-Systemen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den Zugang zu Zahlungssystemen insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Wettbewerbs und den Marktanteil der Kartensysteme auswirkt; sie legt diesem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0169/2014).
(24) COM (2012) 941 endgültig.
(24) COM (2012)0941.
(25) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (ABl. L x, S. x).
(25) Richtlinie XXXX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (ABl. L x, S. x).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(26) Verordnung (EU) Nr. [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge (ABl. L x, S. x).
(26) Verordnung (EU) Nr. [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge (ABl. L x, S. x).
(37) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(38) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(37) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(38) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(40) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(40) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(*1) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(45) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
(46) Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).
(45) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
(46) Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).
(*2) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(*3) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(*4) Datum der Umsetzung dieser Richtlinie (zwei Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie).
(*5) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(*6) Zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(*7) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(*8) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.