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Document 52014AP0030

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes (COM(2013)0578 — C7-0242/2013 — 2013/0278(COD))

ABl. C 482 vom 23.12.2016, p. 235–243 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 482/235


P7_TA(2014)0030

Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes (COM(2013)0578 — C7-0242/2013 — 2013/0278(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 482/44)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(6)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf effizientester Sachverständigenebene, durchführt , nachdem die Mitgliedstaaten darüber unterrichten worden sind, wer konsultiert wird und auf welcher Grundlage dem Grundsatz der Unparteilichkeit Rechnung getragen werden sollte und mögliche Interessenkonflikte vermieden werden sollten . Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(7)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten und keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten und so wirtschaftlich wie möglich sind .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die Modalitäten für die Erfassung der Informationen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Codes, die technischen Bestimmungen für die Erstellung jährlicher Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen und etwaige Maßnahmen, die notwendig sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(8)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die Modalitäten für die Erfassung der Informationen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Codes, die technischen Bestimmungen für die Erstellung jährlicher Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen und etwaige Maßnahmen, die notwendig sind, um die Qualität der unentgeltlich übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems („ESS“), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) (9) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

(10)

Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems („ESS“), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Die Verbesserung der Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission (Eurostat) ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass in der Union Statistiken von höherer Qualität erstellt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Intrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Intrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird. Der AESS sollte in Bezug auf seine Mitglieder so strukturiert sein wie der Intrastat-Ausschuss, d. h. ihm sollte je Mitgliedstaat ein Mitglied angehören.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Zollrechtliche Vereinfachungen haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die einem Umwandlungs- oder Veredlungsverfahren unterliegen. Um die Datenabdeckung sicherzustellen, sollten die Bewegungen dieser Waren in das Intrastat-System einbezogen werden.

(12)

Zollrechtliche Vereinfachungen haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die einem Umwandlungs- oder Veredlungsverfahren unterliegen. Um die Datenabdeckung sicherzustellen, sollten die Bewegungen dieser Waren in das Intrastat-System einbezogen werden , wobei jedoch potenzielle zusätzliche Kosten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben sollten . In Bezug auf Informationen sollte der Grundsatz des Einstromverfahrens befolgt werden, d. h. soweit die Datenqualität garantiert werden kann, sollten die Daten nur von den ausführenden Unternehmen erhoben werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Der Austausch vertraulicher Daten im Zusammenhang mit der Statistik des Intra-EU-Handels sollte zwischen den Mitgliedstaaten gestattet sein, um die Entwicklung, Produktion und Verbreitung dieser Statistik effizienter zu gestalten bzw. ihre Qualität zu verbessern.

(13)

Der Austausch vertraulicher Daten im Zusammenhang mit der Statistik des Intra-EU-Handels sollte zwischen den Mitgliedstaaten gestattet und gebührenfrei sein, wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung, Produktion und Verbreitung dieser Statistik effizienter zu gestalten bzw. ihre Qualität zu verbessern. Der Austausch sollte auf freiwilliger Grundlage erfolgen und während eines Übergangszeitraums nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung möglich sein. Bei dem Austausch vertraulicher Daten sollte jedoch umsichtig gehandelt werden, und er sollte für sich genommen für die Unternehmen nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die Definition des statistischen Wertes sollte klarer gefasst und an die Definition dieses Datenelements im Rahmen der Statistik des Extra-EU-Handels angepasst werden.

(14)

Die Definition des statistischen Wertes sollte klarer gefasst und an die Definition dieses Datenelements im Rahmen der Statistik des Extra-EU-Handels angepasst werden , damit die Statistik des Intra-EU-Handels besser mit jener des Extra-EU-Handels verglichen werden kann . Einheitliche Definitionen sind wesentlich für einen ordnungsgemäß und reibungslos funktionierenden grenzüberschreitenden Handel und sind insbesondere als Voraussetzung dafür wichtig, dass die nationalen Behörden die Vorschriften, die sich auf die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit auswirken, einheitlich auslegen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, den Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und die Definition des statistischen Wertes im Bereich der Statistik der Intra-EU-Handels festzulegen . Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, die Regeln für die Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, den Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und die Definition des statistischen Wertes im Bereich der Statistik der Intra-EU-Handels zu harmonisieren . Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Die Übermittlung von Daten durch die nationalen Behörden sollte unentgeltlich für die Mitgliedstaaten und Institutionen oder Agenturen der Union erfolgen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten und der Intensivierung der Koordinierungsmaßnahmen auf der Ebene der Union wäre es angezeigt, zur wirksameren Umsetzung von Maßnahmen einen integrierten Ansatz und zunehmend tragfähigere statistische Indikatoren auszuarbeiten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)

Infolge der kürzlich aufgedeckten Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Daten der Unionsbürger und der Mitgliedstaaten sollte die Sicherheit der Übermittlungswege sensibler statistischer Daten, auch wirtschaftlicher Art, verbessert werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2)   Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden mindestens einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.“

„(2)   Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.“

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 9a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Austausch vertraulicher Daten nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken  (*1) wird ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den jeweiligen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gestattet, sofern der Austausch der effizienten Entwicklung, Produktion und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität verbessert.

Der gebührenfreie Austausch vertraulicher Daten nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) wird ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den jeweiligen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gestattet, sofern der Austausch nachweislich der effizienten Entwicklung, Produktion und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität wesentlich verbessert. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten für die Mitgliedstaaten werden dabei auf ein Minimum reduziert. Der Austausch vertraulicher Daten erfolgt bis …  (*3) auf freiwilliger Basis.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 9a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken.

Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken. Die nationalen Behörden geben derartige Daten ausschließlich im Rahmen der Vorgaben dieser Verordnung an internationale Organisationen weiter.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 10 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5)   Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die Qualitätsanforderungen genügen, für kleine Einzelgeschäfte die bereitzustellenden Informationen vereinfachen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Bedingungen festzulegen.“

„(5)   Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die Qualitätsanforderungen genügen, für kleine Einzelgeschäfte die bereitzustellenden Informationen vereinfachen , wenn sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt . Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Bedingungen festzulegen.“

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 11

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(6a     ) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

„Artikel 11

Statistische Geheimhaltung

Statistische Geheimhaltung

Nur auf Ersuchen der Partei oder der Parteien, die die statistischen Informationen bereitgestellt haben, entscheiden die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die Identifizierung dieser Partei bzw. dieser Parteien ermöglichen können, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

Nur auf Ersuchen der Partei oder der Parteien, die die statistischen Informationen bereitgestellt haben, entscheiden die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die Identifizierung dieser Partei bzw. dieser Parteien ermöglichen können, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet. Die nationalen Behörden sorgen dafür, dass der statistische Nutzen die potenziellen negativen Auswirkungen auf eine Partei oder Parteien, die Informationen bereitstellen, eindeutig überwiegt.“

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 7 — Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 12 — Absatz 4 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die Erstellung dieser Statistiken.

„Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die wirtschaftlichste Erstellung dieser Statistiken.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 13 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4)   Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten.

„(4)   Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten , wobei übermäßige Kosten für die nationalen Behörden vermieden werden .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 13a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(2)   Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten und keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Kommission verfolgt dabei das Ziel, die Kosten zu senken und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wo dies möglich ist. Ferner begründet die Kommission die in diesen beabsichtigten delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen angemessen und stellt mit Hilfe der Mitgliedstaaten Angaben über den damit verbundenen Aufwand und die Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bereit.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 13a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen ab dem [(Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung)].

(3)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen ab dem [(Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung)]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Artikel 13a — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0457/2013).

(9)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(9)   Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken ( ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(*1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(*2)   Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken ( ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(*3)   Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


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