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Document 52014AP0030
Amendments adopted by the European Parliament on 15 January 2014 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 638/2004 on Community statistics relating to trading of goods between Member States as regards conferring of delegated and implementing powers upon the Commission for the adoption of certain measures, the communication of information by the customs administration, the exchange of confidential data between Member States and the definition of statistical value (COM(2013)0578 — C7-0242/2013 — 2013/0278(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes (COM(2013)0578 — C7-0242/2013 — 2013/0278(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes (COM(2013)0578 — C7-0242/2013 — 2013/0278(COD))
ABl. C 482 vom 23.12.2016, p. 235–243
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/235 |
P7_TA(2014)0030
Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes (COM(2013)0578 — C7-0242/2013 — 2013/0278(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/44)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„(2) Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden mindestens einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.“ |
„(2) Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.“ |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 9a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Austausch vertraulicher Daten nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (*1) wird ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den jeweiligen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gestattet, sofern der Austausch der effizienten Entwicklung, Produktion und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität verbessert. |
Der gebührenfreie Austausch vertraulicher Daten nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) wird ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den jeweiligen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gestattet, sofern der Austausch nachweislich der effizienten Entwicklung, Produktion und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität wesentlich verbessert. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten für die Mitgliedstaaten werden dabei auf ein Minimum reduziert. Der Austausch vertraulicher Daten erfolgt bis … (*3) auf freiwilliger Basis. |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 9a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken. |
Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken. Die nationalen Behörden geben derartige Daten ausschließlich im Rahmen der Vorgaben dieser Verordnung an internationale Organisationen weiter. |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 10 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„(5) Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die Qualitätsanforderungen genügen, für kleine Einzelgeschäfte die bereitzustellenden Informationen vereinfachen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Bedingungen festzulegen.“ |
„(5) Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die Qualitätsanforderungen genügen, für kleine Einzelgeschäfte die bereitzustellenden Informationen vereinfachen , wenn sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt . Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Bedingungen festzulegen.“ |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 11
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(6a ) Artikel 11 erhält folgende Fassung: |
Artikel 11 |
„Artikel 11 |
Statistische Geheimhaltung |
Statistische Geheimhaltung |
Nur auf Ersuchen der Partei oder der Parteien, die die statistischen Informationen bereitgestellt haben, entscheiden die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die Identifizierung dieser Partei bzw. dieser Parteien ermöglichen können, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet. |
Nur auf Ersuchen der Partei oder der Parteien, die die statistischen Informationen bereitgestellt haben, entscheiden die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die Identifizierung dieser Partei bzw. dieser Parteien ermöglichen können, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet. Die nationalen Behörden sorgen dafür, dass der statistische Nutzen die potenziellen negativen Auswirkungen auf eine Partei oder Parteien, die Informationen bereitstellen, eindeutig überwiegt.“ |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 7 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 12 — Absatz 4 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die Erstellung dieser Statistiken. |
„Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die wirtschaftlichste Erstellung dieser Statistiken. |
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 13 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„(4) Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. |
„(4) Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten , wobei übermäßige Kosten für die nationalen Behörden vermieden werden . |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 13a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. |
(2) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten und keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Kommission verfolgt dabei das Ziel, die Kosten zu senken und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wo dies möglich ist. Ferner begründet die Kommission die in diesen beabsichtigten delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen angemessen und stellt mit Hilfe der Mitgliedstaaten Angaben über den damit verbundenen Aufwand und die Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bereit. |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 13a — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen ab dem [(Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung)]. |
(3) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen ab dem [(Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung)]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 13a — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“ |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0457/2013).
(9) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(9) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken ( ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(*1) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(*2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken ( ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(*3) Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.