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Document 52014AG0004

    Standpunkt (EU) Nr. 4/2014 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei Vom Rat am 3. März 2014 festgelegt

    ABl. C 100 vom 4.4.2014, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.4.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 100/1


    STANDPUNKT (EU) Nr. 4/2014 DES RATES IN ERSTER LESUNG

    im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei

    Vom Rat am 3. März 2014 festgelegt

    2014/C 100/01

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Nach Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist es angebracht, diese Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

    (2)

    Zur Gewährleistung einer wirksamen Anpassung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen in Bezug auf die Signale und den Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (3)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 zur Festlegung des Verfahrens und des Formats für die Berichte der Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

    (4)

    In Anbetracht der Anforderung an die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung eines strengen Schutzsystems für Wale im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 zu ergreifen, und angesichts der von der Kommission festgestellten Mängel der genannten Verordnung sollte bis zum 31. Dezember 2015 überprüft werden, ob die Bestimmungen der genannten Verordnung im Hinblick auf den Schutz von Walen zweckmäßig und wirksam sind. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen — auch im Wege des Regionalisierungsprozesses — vorlegen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Akustische Abschreckvorrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen den in Anhang II aufgeführten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Um sicherzustellen, dass Anhang II auch weiterhin den letzten technischen und wissenschaftlichen Stand widerspiegelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die im genannten Anhang aufgeführten Signale und entsprechenden Einsatzmerkmale zu aktualisieren. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte gewährt die Kommission ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Anpassungen.“

    2.

    In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

    „(3)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen vor.“

    3.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Durchführung

    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu Verfahren und Format der gemäß Artikel 6 vorgesehenen Berichte festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8b Absatz 2 genannten Prüfverfahren gemäß erlassen.“

    4.

    Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 8a

    Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem … (5) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 8b

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem Fischerei- und Aquakulturausschuss, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 85.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (5)  Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“


    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I.   EINLEITUNG

    Die Kommission hat dem Rat am 8. August 2012 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 übermittelt.

    Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 16. April 2013 festgelegt.

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben anschließend Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung über den Vorschlag geführt. Am 30. Januar 2014 wurde in einer Trilogsitzung Einigung erzielt. Diese Einigung ist sodann am 6. Februar 2014 von der Gruppe „Interne und externe Fischereipolitik“ und am 11. Februar 2014 vom Fischereiausschuss des Europäischen Parlaments gebilligt worden.

    Der Vorsitzende des Fischereiausschusses des Europäischen Parlaments hat dem Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter (1. Teil) am 11. Februar 2014 in einem Schreiben mitgeteilt, dass er dem Parlament empfehlen würde, auf einer Plenartagung den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne Abänderung nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen beider Organe in zweiter Lesung des Parlaments anzunehmen, wenn der Rat dem Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung in der in der Anlage des Schreibens wiedergegebenen Fassung förmlich übermittelt.

    Der Standpunkt des Rates in erster Lesung steht mit dem obengenannten Wortlaut der Einigung in der von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeiteten Fassung im Einklang.

    Der Rat hat bei seiner Arbeit die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1) gebührend berücksichtigt.

    II.   ZIEL

    Mit dem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates angepasst werden an die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“), in dem unterschieden wird zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

    Mit dem Vorschlag werden die Befugnisse, welche die Kommission derzeit nach der Verordnung des Rates (EG) Nr. 812/2004 ausübt, neu als Maßnahmen delegierter oder aber durchführender Natur eingestuft:

    Der Kommission hat vorgeschlagen, dass ihr die Befugnis übertragen werden sollte, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen akustischer Abschreckvorrichtungen zu erlassen.

    Die Kommission hat des Weiteren vorgeschlagen, dass sie zum Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich des Verfahrens für die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und des Berichtsformats ermächtigt werden sollte.

    III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

    A)   Allgemeine Anmerkungen

    Das Europäische Parlament und der Rat haben auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags Verhandlungen geführt, nach denen die beiden Gesetzgeber eine Einigung erzielt haben, die sich im Standpunkt des Rates in erster Lesung widerspiegeln sollte. Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht voll und ganz dem zwischen Rat und Europäischem Parlament erzielten Kompromiss, der im Schreiben des Parlaments vom 11. Februar 2014 enthalten war und später korrigiert wurde, damit er die Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen widerspiegelt.

    B)   Wichtigste Fragen

    Der Kompromiss, der sich im Standpunkt des Rates in erster Lesung widerspiegelt, enthält die folgenden Kernpunkte:

    a)   Bedingungen der Befugnisübertragung an die Kommission

    Das Europäische Parlament hat dem Vorschlag des Rates zugestimmt, die Befugnisübertragung an die Kommission hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Dauer zu beschränken:

    Der Anwendungsbereich der Befugnisübertragung wird in der Weise beschränkt, dass eine Aktualisierung der Signalmerkmale und der entsprechenden Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen in Anbetracht des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts vorgenommen werden kann;

    die Dauer der Befugnisübertragung wird auf vier Jahre beschränkt und verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge.

    b)   Überprüfung

    Der Rat hat dem Vorschlag des Europäischen Parlaments, dass die Kommission bis Ende 2015 eine Überprüfung der Angemessenheit und der Wirksamkeit der Verordnung (EG) 812/2004 des Rates durchführen soll, zugestimmt. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission gegebenenfalls erwägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen — auch im Wege des Regionalisierungsprozesses — vorzulegen.

    IV.   FAZIT

    Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht voll und ganz dem in den Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament erzielten Kompromiss, der mit Hilfe der Kommission zustande gekommen ist.


    (1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 85.


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