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Document 52013XX0920(01)

    Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen nach Artikel 21 Buchstabe c vorzusehen

    ABl. C 272 vom 20.9.2013, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/10


    Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

    Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen nach Artikel 21 Buchstabe c vorzusehen

    2013/C 272/09

    KROATIEN

    Die Pflicht für Drittstaatsangehörige, Personalausweise und andere Papiere für den Grenzübertritt mit sich zu führen, ist in Art. 139 Abs. 2 und 3 Ausländergesetz niedergelegt (Amtsblatt 130/2011, 74/2013). Sie gilt für alle Ausländer im kroatischen Hoheitsgebiet.


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