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Document 52013XX0327(02)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.230 — Réel/Alcan

ABl. C 89 vom 27.3.2013, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.230 — Réel/Alcan

2013/C 89/05

(1)

Gegenstand dieses Verfahrens ist die vertragliche Koppelung von Aluminiumschmelztechnologie mit Handhabungstechnik für Aluminiumhütten.

(2)

Die Sache geht auf eine 2005 eingereichte Beschwerde von Group Réel, einem französisch-deutschen Hersteller von Spezialkranen für Aluminiumreduktionsanlagen, zurück. Nach einer Untersuchung nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie die Auffassung vertrat, dass Alcan (2) seit dem 1. Januar 1990 gegen Artikel 82 des EG-Vertrags (3) und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen habe. Nach einer mündlichen Anhörung im Jahr 2008 führte die Kommission eine weitere Untersuchung durch und erstellte eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(3)

Am 11. Juli 2012 nahm die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (4) über mutmaßliche Zuwiderhandlungen des internationalen Aluminiumherstellers Rio Tinto Alcan (im Folgenden „Alcan“) an.

(4)

Nach der vorläufigen Beurteilung der Sache stellt die Praxis von Alcan, die Lizenzen für seine Aluminiumschmelz(reduktions-)technologie vertraglich an den Kauf bestimmter Spezialkrane für Aluminiumreduktionsanlagen, sogenannte Pot Tending Assemblies (PTA) zu binden, die von der Alcan-Tochter ECL angeboten werden, möglicherweise einen Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 AEUV und die Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen dar. Die vorläufige Beurteilung ergab auch, dass Alcan eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt für die Lizenzierung von Aluminiumschmelztechnologien hat. Ferner äußerte die Kommission Bedenken, Alcans Vertragspraxis könnte negative Auswirkungen auf Innovation und Preise haben und zu einer wettbewerbswidrigen Abschottung auf dem betreffenden PTA-Markt führen.

(5)

Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, bot Alcan Verpflichtungszusagen an (5). Am 10. August 2012 veröffentlichte die Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, die eine Zusammenfassung des Falles und der Verpflichtungszusagen sowie die Aufforderung an Dritte enthielt, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen (6). Die Marktuntersuchung ergab, dass der Entwurf der Verpflichtungszusagen zwar geeignet war, die von der Kommission aufgezeigten Wettbewerbsprobleme zu beheben, aber eine Reihe von Fragen aufwarf. Im November 2012 legte Alcan eine überarbeitete Fassung seiner Zusagen vor, in denen diese Fragen geklärt waren.

(6)

In ihrem Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärt die Kommission die von den Unternehmen angeboten Verpflichtungen für sie für verbindlich und zieht den Schluss, dass angesichts der Verpflichtungszusagen kein Anlass für ein Tätigwerden der Kommission mehr besteht, so dass das Verfahren in dieser Sache eingestellt werden sollte.

(7)

Mir sind in dieser Sache keine Anträge oder Beschwerden seitens der Verfahrensbeteiligten zugegangen (7). Daher bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, den 29. November 2012

Michael ALBERS


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Alcan Inc., Alcan France SAS, Aluminium Pechiney SAS und Electrification Charpente Levage SASU (ECL).

(3)  Jetzt Artikel 102 AEUV.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(5)  Die von Alcan angebotenen Zusagen können unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39230/39230_1873_5.pdf abgerufen werden.

(6)  Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.230 — Réel/Alcan (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5758) (ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 23).

(7)  Nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU können Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, sich während des Verfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.


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