Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013XP0180

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung) (2012/2143(INI))

ABl. C 45 vom 5.2.2016, p. 89–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/89


P7_TA(2013)0180

Grundsatz der Schutzverantwortung der Vereinten Nationen („Responsibility to Protect“ — R2P)

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung) (2012/2143(INI))

(2016/C 045/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Werte, Ziele und Grundsätze und die Politik der Europäischen Union, wie sie unter anderem in den Artikeln 2, 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 7. Oktober 2009 zur Schutzverantwortung (A/RES/63/308),

unter Hinweis auf die Resolution 1674 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom April 2006 und die Resolution 1894 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom November 2009 zum „Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten“ (1),

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, die Resolution 1888 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder in bewaffneten Konflikten, die Resolution 1889 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Stärkung der Umsetzung und Überwachung der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die Resolution 1960 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, durch die ein Verfahren für die Erhebung von Daten über Fälle sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und für die Erfassung der Täter eingeführt wurde,

unter Hinweis auf die Resolution 1970 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 zu Libyen mit ihrem Hinweis auf die Schutzverantwortung und der Genehmigung einer Reihe zwangfreier Maßnahmen zur Verhütung einer Eskalation von Gräueltaten und die Resolution 1973 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. März 2011 zur Lage in Libyen, in der die Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, alle zum Schutz der Zivilbevölkerung und der von Zivilisten bewohnten Gebiete erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und in der zum ersten Mal in der Geschichte ein ausdrücklicher Hinweis auf die erste Säule der Schutzverantwortung enthalten war, sowie ähnlicher darauf folgender Verweise in den folgenden Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen: 1975 zur Côte d'Ivoire, 1996 zu Sudan und 2014 zu Jemen,

unter Hinweis auf die Ziffern 138 und 139 der Resolution über das Ergebnis des VN-Weltgipfels 2005 (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Kommission „Intervention and State Sovereignty“ (ICISS) mit dem Titel „The responsibility to protect“ (Schutzverantwortung) von 2001, den Bericht „Eine sicherere Welt: unsere gemeinsame Verantwortung“ der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel (2004) (3) und den Bericht „In größerer Freiheit zu mehr Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle“ des VN-Generalsekretärs (2005) (4),

unter Hinweis auf die Berichte des VN-Generalsekretärs insbesondere der Berichte zu den Themen „Umsetzung der Schutzverantwortung“ von 2009 (5), „Early warning, assessment and the responsibility to protect“ (Frühwarnmechanismen, Bewertung und Schutzverantwortung) von 2010 (6), „The role of regional and subregional arrangements in implementing the responsibility to protect“ (Die Rolle regionaler und subregionaler Organisationen bei der Umsetzung der Norm der Schutzverantwortung) von 2011 (7) und „Responsibility to protect: timely and decisive response“ (Schutzverantwortung: rechtzeitige und entschiedene Reaktion) von 2012 (8),

unter Hinweis auf den internen Prüfungsbericht des VN-Generalsekretärs über die VN-Maßnahmen in Sri Lanka im November 2012, in dem das Versäumnis der internationalen Gemeinschaft, Zivilisten vor umfangreichen Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu schützen, untersucht wird und Empfehlungen in Bezug auf zukünftige VN-Maßnahmen für eine wirkungsvolle Reaktion auf ähnliche Situationen, in denen es zu Massengräueltaten kam, abgegeben werden,

unter Hinweis auf den Bericht des VN-Generalsekretärs mit dem Thema „Strengthening the role of mediation in the peaceful settlement of disputes, conflict prevention and resolution“ (Stärkung der Rolle der Mediation bei der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, Konfliktprävention und Konfliktlösung) vom 25. Juli 2012,

unter Hinweis auf die von Brasilien am 9. September 2011 den Vereinten Nationen vorgelegte Initiative mit dem Titel „Verantwortung während des Schutzeinsatzes: Elemente für die Ausarbeitung und Förderung eines Konzepts“,

unter Hinweis auf das EU-Programm zur Verhütung gewaltsamer Konflikte (Göteborg-Programm) von 2001 und die Jahresberichte über seine Umsetzung,

unter Hinweis auf die Prioritäten der EU für die 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. Mai 2010 (9),

unter Hinweis auf die Verleihung des Friedensnobelpreises 2012, durch den nicht nur der historische Beitrag der EU zu einem friedlichen Europa und einer friedlichen Welt geehrt wird, sondern auch die Erwartungen an ihr zukünftiges Engagement für eine auf den Regeln des Völkerrechts basierende friedlichere Weltordnung gesteigert werden,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik (10) und den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe (11),

unter Hinweis auf seine Empfehlungen an den Rat vom 8. Juni 2011 zur 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (12) und vom 13. Juni 2012 zur 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zur 19. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Thema „Die EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen“ (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Europäischen Sicherheitsstrategie und zur ESVP (16),

gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0130/2013),

A.

in der Erwägung, dass das Ergebnis des VN-Weltgipfels 2005 erstmals eine gemeinsame Definition der Schutzverantwortung (R2P) festlegt; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung (R2P), der in den Ziffern 138 und 139 der Resolution über das Ergebnis des VN-Weltgipfels 2005 verankert ist, insofern ein wichtiger Schritt hin zu einer friedlicheren Welt ist, als darin die Verpflichtung jedes einzelnen Staates festgeschrieben ist, für den Schutz seiner Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu sorgen, und die Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft, Staaten bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Verantwortung zu unterstützen und auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls die Staaten ihre Bevölkerung nicht vor diesen vier Kategorien von Verbrechen und Gräueltaten schützen;

B.

in der Erwägung, dass das Konzept der R2P auf drei Säulen beruht: (i) der Staat hat in erster Linie die Verantwortung, seine Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen; (ii) die internationale Gemeinschaft muss die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverpflichtung unterstützen; (iii) wenn ein Staat offenkundig seine Bevölkerung nicht schützt oder als Täter diese Vergehen selbst verübt, hat die internationale Gemeinschaft kollektive Maßnahmen zu ergreifen;

C.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung (R2P) gemäß den Tätigkeiten zur Schutzverantwortung im Vorfeld der Resolution zu den Ergebnissen des Weltgipfels 2005 und insbesondere im Bericht der Internationalen Kommission „Intervention and State Sovereignty“ (ICISS) von 2001 zusätzlich definiert wurde, sodass er nun die Elemente „Verantwortung zur Prävention“ (R2prevent), „Verantwortung zur Reaktion“ (R2react) und „Verantwortung zum Wiederaufbau“ (R2rebuild) umfasst, wie im Bericht der ICISS dargelegt;

D.

in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung des Konzepts der Schutzverantwortung (R2P), durch die die bestehenden Verpflichtungen von Staaten, den Schutz von Zivilisten zu gewährleisten, präzisiert und verschärft werden, zu begrüßen ist; in der Erwägung, dass dieses Konzept, das in der Folge des Versagens der internationalen Gemeinschaft in Ruanda 1994 entstand, für den Fortbestand der Gemeinschaft der Nationen von entscheidender Bedeutung ist;

E.

in der Erwägung, dass legitime Gewaltanwendung in den genannten Fällen auf umsichtige und verhältnismäßige Weise sowie in beschränktem Umfang praktiziert werden sollte;

F.

in der Erwägung, dass die Aufstellung des Grundsatzes der Schutzverantwortung ein wichtiger Schritt ist, der es möglich macht, Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu antizipieren, ihnen vorzubeugen oder darauf zu reagieren und die Grundprinzipien des Völkerrechts zu wahren, insbesondere internationale Bestimmungen über humanitäre Maßnahmen, Flüchtlinge und Menschenrechte; in der Erwägung, dass die Grundsätze so konsistent und einheitlich wie möglich zur Anwendung kommen sollten, weshalb es äußerst wichtig ist, dass die Frühwarn- und Bewertungsverfahren fair, besonnen und professionell durchgeführt werden und dass die Anwendung von Gewalt immer das letzte Mittel bleibt;

G.

in der Erwägung, dass mehr als 10 Jahre nach der Entstehung des Konzepts der Schutzverantwortung (R2P) und acht Jahre nach seiner Verabschiedung durch die internationale Gemeinschaft auf dem VN-Weltgipfel 2005 aktuelle Ereignisse die Bedeutung und die Herausforderungen rechtzeitiger und entschiedener Reaktionen auf die vier wichtigsten durch das Konzept abgedeckten Verbrechen wieder in den Vordergrund gerückt haben, ebenso wie die Notwendigkeit, diesen Schutzgrundsatz noch besser zu instrumentalisieren, damit er wirkungsvoll zur Anwendung kommt und dadurch Massen-Gräueltaten verhindert werden;

H.

in der Erwägung, dass die Aufstellung des Grundsatzes der Schutzverantwortung — insbesondere der Vorbeugungsaspekt — die weltweiten Bemühungen um eine friedlichere Welt voranbringen kann, da viele Massen-Gewaltverbrechen in Zeiten gewaltsamer Auseinandersetzungen begangen werden und daher wirkungsvolle Fähigkeiten zur strukturellen und operativen Konfliktvorbeugung benötigt werden, wodurch die Notwendigkeit, Gewalt als allerletztes Mittel einzusetzen, minimiert wird;

I.

in der Erwägung, dass die Nutzung aller in den Kapiteln VI, VII und VIII der Charta verfügbaren Instrumente — von Nicht-Zwangsmaßnahmen bis hin zu gemeinsamem Eingreifen — von grundlegender Bedeutung für die weitere Entwicklung und Legitimierung des Grundsatzes der Schutzverantwortung (R2P) ist;

J.

in der Erwägung, dass die wirksamste Art, Konflikten, Gewalt und menschlichem Leid vorzubeugen, darin besteht, die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, gute Staatsführung, menschliche Sicherheit, wirtschaftliche Entwicklung, die Beseitigung der Armut, die Inklusivität, die sozioökonomischen Rechte, die Gleichstellung der Geschlechter, die demokratischen Werte und Verfahren und den Abbau wirtschaftlicher Ungleichheiten zu fördern;

K.

in der Erwägung, dass das militärische Eingreifen in Libyen im Jahr 2011 gezeigt hat, dass die Rolle der regionalen und subregionalen Organisationen bei der Umsetzung der Schutzverantwortung klarer herausgearbeitet werden muss; in der Erwägung, dass diese Organisationen bei der Umsetzung der Schutzverantwortung sowohl legitimieren als auch als operative Akteure auftreten können, aber oft nicht über ausreichende Kapazitäten und Ressourcen verfügen;

L.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte in den internationalen Beziehungen einen herausragenden Stellenwert einnehmen;

M.

in der Erwägung, dass wir unseren Ansatz zur Schutzverantwortung dahingehend verändern müssen, dass er in all unsere Modelle der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Krisenbewältigung integriert wird, wobei wir uns auf Programme stützen sollten, in denen die Schutzverantwortung bereits zur Geltung kommt;

N.

in der Erwägung, dass eine konsequentere Umsetzung der R2P-Komponente „Verantwortung zur Prävention“ (R2prevent), einschließlich Mediationsmaßnahmen und früher präventiver Diplomatie, dazu beitragen könnte, Konflikten und Gewalt vorzubeugen, ihr Potenzial abzubauen und ihre Eskalation zu verhindern und dadurch mithelfen könnte, internationalen Interventionen im Rahmen der „Verantwortung zur Reaktion“ (R2react) vorzubeugen; in der Erwägung, dass zweigleisige Diplomatie ein wichtiges Instrument der präventiven Diplomatie ist, das bei Versöhnungsbemühungen auf die menschliche Dimension setzt;

O.

in der Erwägung, dass es sich bei der Schutzverantwortung vor allem um eine präventive Doktrin handelt und dass eine militärische Intervention in Situationen, in denen die Schutzverantwortung zur Anwendung kommt, das letzte Mittel sein sollte; in der Erwägung, dass die Schutzverantwortung im Rahmen der Möglichkeiten in erster Linie in Form von diplomatischen und auf langfristige Entwicklung angelegten Aktivitäten angewendet werden soll, die ausgerichtet sind auf den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit, Armutsbekämpfung und Förderung von Bildung und Gesundheit, Konfliktverhütung mithilfe von Bildung und der Ausweitung der Handelsbeziehungen, wirksame Rüstungskontrolle und Unterbindung illegalen Waffelhandels sowie den Ausbau von Frühwarnsystemen; in der Erwägung, dass außerdem viele nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen, wie präventive Diplomatie, Sanktionen, Mechanismen der Rechenschaftspflicht und Streitschlichtung, zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass die EU im Bereich der Konfliktverhütung weiterhin eine Führungsrolle einnehmen muss;

P.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen ein wichtiger Aspekt der Tätigkeit im Rahmen der Schutzverantwortung ist; in der Erwägung, dass daher die Verstärkung regionaler Kapazitäten in Bezug auf die Prävention und die Ermittlung wirksamer Strategien zur Verhütung der genannten vier Arten von Verbrechen gefordert werden muss; in der Erwägung, dass der bevorstehende EU-Afrika-Gipfel im Jahr 2014 eine gute Gelegenheit bietet, unsere Unterstützung für die Führung durch die Afrikanische Union zum Ausdruck zu bringen und die Eigenverantwortlichkeit Afrikas hinsichtlich der Schutzverantwortung zu fördern;

Q.

in der Erwägung, dass durch die Leitlinien der Vereinten Nationen für wirksame Mediation das Dilemma offenbart wird, dass sich Haftbefehle, die vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ausgestellt werden, Sanktionssysteme und nationale und internationale Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus auf die Art und Weise auswirken, in der manche Konfliktparteien an einem Mediationsverfahren beteiligt sind; in der Erwägung, dass seit der Einführung des IStGH erhebliche Fortschritte bei der völkerrechtlichen Definition von Straftaten, die eine sofortige Reaktion der internationalen Gemeinschaft erfordern, gemacht wurden, auch wenn es nach wie vor keinen unabhängigen Bewertungsmechanismus für die Anwendungsbereiche dieser Definition gibt, was dringend notwendig wäre; in der Erwägung, dass die Umsetzung des Römischen Statuts die Effizienz der Tätigkeit des IStGH steigern würde; in der Erwägung, dass das Römische Statut nicht von allen Staaten der internationalen Gemeinschaft ratifiziert wurde;

R.

in der Erwägung, dass der IStGH und die Schutzverantwortung miteinander vernetzt sind, da beide darauf abzielen, Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verhindern; in der Erwägung, dass die Schutzverantwortung einerseits den IStGH bei seinem Kampf gegen die Straflosigkeit dadurch unterstützt, dass Staaten zur Wahrnehmung ihrer Rechtsprechungsverantwortung angehalten werden, und dass die Schutzverantwortung andererseits den Grundsatz der Komplementarität des IStGH stärkt, nach dem die Hauptverantwortung für die Strafverfolgung bei den betreffenden Staaten liegt;

S.

in der Erwägung, dass der IStGH nicht nur für die Prävention von Verbrechen, sondern auch für den Wiederaufbau der Staaten und die Vermittlungsprozesse eine ganz entscheidende Rolle spielt;

T.

in der Erwägung, dass die EU sich auf internationaler Ebene schon immer aktiv für die Schutzverantwortung eingesetzt hat; in der Erwägung, dass die EU ihre Rolle als globaler politischer Akteur zur Durchsetzung der Menschenrechtsbestimmungen und des humanitären Rechts stärken und diese politische Unterstützung in ihren eigenen Maßnahmen aufgreifen muss;

U.

in der Erwägung, dass auch die Mitgliedstaaten der EU das Prinzip der Schutzverantwortung unterstützen; in der Erwägung, dass nur wenige von ihnen dieses Konzept in ihre nationalen Dokumente aufgenommen haben;

V.

in der Erwägung, dass Erfahrungen jüngeren Datums mit bestimmten Krisen, wie jenen in Sri Lanka, Côte d'Ivoire, Libyen und Syrien die andauernde Schwierigkeit verdeutlicht haben, zu einem gemeinsamen Verständnis darüber zu gelangen, wie der Grundsatz der Schutzverantwortung frühzeitig und wirkungsvoll umzusetzen ist, und einen gemeinsamen politischen Willen und wirksame Kapazitäten zu schaffen, um durch nationale und lokale Kräfte oder nichtstaatliche Akteure begangene Verbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit ihren zahlreichen zivilen Opfern zu verhindern oder ihnen vorzubeugen;

W.

in der Erwägung, dass es bei der Anwendung der Schutzverantwortung äußerst wichtig ist, die Mandate der militärischen von denen der humanitären Akteure auch weiterhin klar zu unterscheiden, damit der Ruf der Neutralität und der Unparteilichkeit aller humanitären Akteure gewahrt bleibt und verhindert wird, dass die Wirksamkeit der Hilfeleistungen und der Bereitstellung medizinischer oder sonstiger Formen der Unterstützung, der Zugang zu den Hilfeempfängern und die persönliche Sicherheit des humanitären Personals vor Ort gefährdet werden;

X.

in der Erwägung, dass der von Brasilien eingeleitete Vorschlag mit dem Titel „Responsibility while Protecting“ (Verantwortung während des Schutzeinsatzes) einen willkommenen Beitrag zur notwendigen Aufstellung von Kriterien zur Umsetzung des R2P-Mandats darstellt, einschließlich der Verhältnismäßigkeit des Umfangs und der Dauer der Intervention, eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Folgen, vorherige Klärung der politischen Ziele und Transparenz in der Begründung der Intervention; in der Erwägung, dass die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen für angenommene Mandate gestärkt werden sollten, auch durch die Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für die Prävention von Völkermord und für die Schutzverantwortung sowie durch den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, und dass die Überwachung und Überprüfung „fair, besonnen und professionell, ohne politische Einmischung oder Doppelmoral“ (17) durchgeführt werden sollten;

Y.

in der Erwägung, dass seit der Einführung des IStGH erhebliche Fortschritte bei der völkerrechtlichen Definition von Straftaten, die eine sofortige Reaktion der internationalen Gemeinschaft erfordern, gemacht wurden, auch wenn es nach wie vor keine unabhängigen Bewertungsmechanismen für die Anwendungsbereiche dieser Definition gibt, was dringend notwendig wäre;

Z.

in der Erwägung, dass der VN-Hochkommissar für Menschenrechte eine wichtige Rolle bei der Sensibilisierung für aktuelle Fälle von Massen-Gewaltverbrechen spielt; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine immer bedeutendere Rolle bei der Umsetzung der Schutzverantwortung spielt, und zwar sowohl durch die Genehmigung von Informationsreisen und Untersuchungsausschüssen, mit denen Informationen über die vier genannten Kategorien von Verbrechen und Gräueltaten zusammengetragen und bewertet werden, als auch durch seine zunehmende Bereitschaft, in Krisensituationen wie in Libyen und Syrien auf die Schutzverantwortung zurückzugreifen;

AA.

in der Erwägung, dass ein schmaler, jedoch vertiefter Ansatz bezüglich der Umsetzung der Schutzverantwortung auf die Anwendung im Fall der vier genannten Kategorien von Massenverbrechen und Verstößen beschränkt werden sollte;

AB.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung nicht in Zusammenhang mit humanitären Notlagen oder Naturkatastrophen angewandt werden sollte; in der Erwägung, dass humanitäre Maßnahmen nicht als Vorwand für politische Maßnahmen dienen sollten und dass der humanitäre Raum von allen beteiligten Akteuren geachtet werden muss;

AC.

in der Erwägung, dass für die Zeit nach der Beilegung von Konflikten umfassende Hilfe angeboten werden muss; in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen vonnöten sind, um die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, das humanitäre Völkerrecht durchzusetzen und gegen Straffreiheit anzugehen;

1.

richtet folgende Empfehlungen an die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), den EAD, die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Rat:

a)

empfiehlt, das Engagement der EU für die Schutzverantwortung durch die Annahme eines interinstitutionellen „Konsenses über die Schutzverantwortung (R2P)“ erneut zu bekräftigen, der gemeinsam durch den Rat, den EAD, die Kommission und das Parlament ausgearbeitet wird, einschließlich einer Verständigung über die Auswirkungen der Schutzverantwortung auf die außenpolitische Tätigkeit der EU und über die mögliche Rolle ihrer Maßnahmen und Instrumente in besorgniserregenden Situationen, wobei die Standpunkte von Interessenträgern wie Akteuren der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen berücksichtigt werden müssen;

b)

empfiehlt, dem Jahresbericht der VP/HV an das Parlament über die GASP ein Kapitel über die Maßnahmen der EU zur Konfliktprävention und -minderung im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der Schutzverantwortung hinzuzufügen, in diesem Kapitel den Nutzen der einschlägigen Mechanismen und Verwaltungsstrukturen bei der Umsetzung der Schutzverantwortung zu analysieren und notwendige Überarbeitungen ausfindig zu machen, dieses Kapitel zusammen mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auszuarbeiten, die vom Parlament verabschiedeten Standpunkte zu speziellen Aspekten der Konfliktprävention und des Schutzes der Menschenrechte zu berücksichtigen und eine Aussprache mit dem Parlament über die Ergebnisse zu führen;

c)

empfiehlt, den Grundsatz der Schutzverantwortung in die Entwicklungshilfe der EU zu integrieren, Bereiche wie präventive Diplomatie, Vermittlung, Krisenverhütung und Reaktionsmöglichkeiten der EU weiter zu professionalisieren und auszubauen unter besonderer Berücksichtigung der Erhebung und des Austauschs von Informationen sowie von Frühwarnsystemen; die Abstimmung zwischen den Verwaltungsstrukturen, die bei der Kommission, dem Rat und dem EAD für alle Aspekte der Schutzverantwortung zuständig sind, zu verbessern und das Parlament regelmäßig über Initiativen zur Förderung der Schutzverantwortung zu unterrichten;

d)

empfiehlt, angemessene Strategieplanung, operationelle Konzepte und die Entwicklung von Fähigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sicherzustellen, damit die Union in der Lage ist, die Schutzverantwortung in enger internationaler Zusammenarbeit in den VN-Organisationen und regionalen Organisationen vollständig umzusetzen;

e)

empfiehlt, die Fähigkeiten der EU zur Vorbeugung und Milderung von Konflikten weiter auszubauen, einschließlich Kapazitäten für Beratung auf Abruf durch juristische Sachverständige, Polizeibeamte und regionale Analytiker, und empfiehlt die Gründung eines unabhängigen Europäischen Instituts für Frieden, das der EU mit Beratung und Vermittlungskapazitäten in den Bereichen zweigleisige Diplomatie und Austausch bewährter Verfahren in Sachen Friedensstiftung und Deeskalation zur Seite steht; empfiehlt, die präventiven Elemente der außenpolitischen Instrumente der EU, insbesondere des Stabilitätsinstruments, zu stärken;

f)

empfiehlt, Verknüpfungen zwischen Frühwarnung, Politikplanung und hochrangiger Entscheidungsfindung im EAD und im Rat auszubauen;

g)

empfiehlt, in regionale und staatenbezogene Strategiepapiere eine systematische Bewertung der Risikofaktoren bezüglich Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu integrieren und deren Verhütung in den Dialogen mit Drittstaaten anzusprechen, in denen das Risiko besteht, dass die genannten Straftaten oder Verstöße begangen werden;

h)

empfiehlt, die Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen und den Botschaften der Mitgliedstaaten auszubauen und deren Personal und die Beteiligten an zivilen und militärischen Missionen in Sachen internationale Menschenrechte, humanitäres Recht und Strafrecht zu schulen, einschließlich ihrer Fähigkeit, unter anderem durch regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft vor Ort mögliche Konfliktsituationen bezüglich der vier genannten Kategorien von Verbrechen und Verstößen zu erkennen; empfiehlt dafür zu sorgen, dass die EU-Sonderbeauftragten die Schutzverantwortung, wo immer nötig, zur Geltung bringen, und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte um Angelegenheiten der Schutzverantwortung zu erweitern; empfiehlt, im EAD im Rahmen bestehender Strukturen und Ressourcen eine EU-Kontaktstelle (Focal Point) für die Schutzverantwortung zu schaffen, die in erster Linie den Auftrag hat, für die Auswirkungen der Schutzverantwortung zu sensibilisieren und sicherzustellen, dass bei Krisensituationen zwischen allen betroffenen Akteuren frühzeitig ein Informationsfluss in Gang gesetzt wird, wobei auch die Schaffung von nationalen Kontaktstellen für Schutzverantwortung in den Mitgliedstaaten zu fördern ist; empfiehlt, präventive Diplomatie und Mediation weiter zu professionalisieren und zu stärken;

i)

empfiehlt, eine EU-interne Debatte über die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als des einzigen international legitimierten Organs, das Interventionen der Schutzverantwortung ohne die Zustimmung des Zielstaates durchsetzen kann, in Gang zu bringen und zu fördern;

j)

empfiehlt die Einbeziehung und Schulung von Vertretern von Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, die sich an informeller oder zweigleisiger Diplomatie beteiligen könnten, unter Berücksichtigung der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren auf diesem Gebiet;

k)

empfiehlt, die Zusammenarbeit mit regionalen und subregionalen Organisationen zu stärken, unter anderem durch Verbesserung ihrer Maßnahmen zu Prävention, Kapazitätsaufbau und Krisenreaktion in Zusammenhang mit der Schutzverantwortung;

l)

empfiehlt, für eine zügige Ratifizierung der Änderungen des Statuts des IStGH, welche die Definition des Straftatbestands der Aggression enthalten, durch alle EU-Mitgliedstaaten zu sorgen, da der Gerichtshof bei der Prävention von Massengräueltaten und bei den Bemühungen um die Durchsetzung der Rechenschaftspflicht eine zentrale Rolle spielen kann;

m)

empfiehlt, auf der Achtung der IStGH-Klausel in Übereinkommen mit Drittländern zu bestehen und zu erwägen, ob die Übereinkommen mit Staaten, die den Bestimmungen der IStGH-Haftbefehle nicht nachkommen, revidiert werden sollten;

n)

empfiehlt, sich beispielsweise durch die Förderung der generellen Akzeptanz der Schutzverantwortung den zweigleisigen Ansatz zueigen zu machen und die Mitgliedstaaten gleichzeitig darin zu bestärken, den IStGH zu unterstützen und ihm zuzuarbeiten;

2.

legt der VP/HV und dem Rat nahe,

a)

aktiv zu der Debatte über den Grundsatz der Schutzverantwortung beizutragen und dabei auf den bestehenden internationalen Menschenrechtsbestimmungen und der Genfer Konvention aufzubauen, um auf diese Weise die Konzentration der internationalen Gemeinschaft stärker auf die präventive Komponente und die universelle Anwendung nicht-zwingender Maßnahmen zu richten, und einen konkreten Aktionsplan hierzu auszuarbeiten, der unter anderem Überlegungen zur Notwendigkeit bzw. Verantwortung für den Wiederaufbau umfasst;

b)

bei den Vereinten Nationen für den Grundsatz der Schutzverantwortung zu werben und auf dessen Allgemeingültigkeit als wesentlicher Teil eines Modells der kollektiven Sicherheit, das auf Multilateralismus und der Vorrangstellung der Vereinten Nationen beruht und mit der Stärkung des IStGH einhergeht, hinzuwirken und deutlich zu machen, dass die Schutzverantwortung auch die Verantwortung für das Vorgehen gegen Straffreiheit einschließt;

c)

die Bemühungen des VN-Generalsekretärs darum zu unterstützen, das Verständnis der Konsequenzen des Grundsatzes der Schutzverantwortung neu zu beleben und zu verstärken, und mit anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, die die Kapazitäten der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Prävention von Massengräueltaten, die unter den Grundsatz der Schutzverantwortung fallen und der Reaktion darauf verbessern wollen;

d)

den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufzufordern, dem von Brasilien vorgelegten Vorschlag „Verantwortung während des Schutzeinsatzes“ zu folgen und so sicherzustellen, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung möglichst effizient wahrgenommen wird und die Schäden dabei so gering wie möglich ausfallen, und zu der notwendigen Aufstellung von Kriterien für die Umsetzung speziell der dritten Säule der Schutzverantwortung beizutragen, auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Umfangs und der Dauer einer Intervention, ein angemessenes Gleichgewicht bezüglich der Folgen, ex-ante Klarheit über die politischen Ziele und Transparenz in der Begründung der Intervention; die Instrumente zur Überwachung und Überprüfung angenommener Mandate zu stärken, da die Ausarbeitung dieser Kriterien Garantien geben kann, die diejenigen Staaten, die derzeit der Doktrin der Schutzverantwortung ablehnend gegenüberstehen, von ihrer Umsetzbarkeit überzeugen können, wobei zu dieser Stärkung auch die Sonderberater des VN-Generalsekretärs für die Verhütung von Völkermord und für die Schutzverantwortung sowie der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte beitragen müssen, und diese Instrumente „fair, besonnen und professionell, ohne politische Einmischung oder Doppelmoral“ (18) zu handhaben;

e)

gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und unseren internationalen Partnern aus den Erfahrungen mit der Schutzverantwortung in Libyen 2011 und aus dem derzeitigen Unvermögen, in Syrien Maßnahmen zu ergreifen, Lehren zu ziehen;

f)

den fünf ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Annahme eines freiwilligen Verhaltenskodex vorzuschlagen, der den Einsatz des Vetorechts in Fällen von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einschränken würde;

g)

mit den regionalen EU-Partnern in Kontakt zu treten, um die Rolle der regionalen und subregionalen Organisationen bei der Umsetzung der Schutzverantwortung klarer herauszuarbeiten;

h)

darauf hinzuarbeiten, dass die Schutzverantwortung als neue Norm des internationalen Rechts — innerhalb des von den VN-Mitgliedstaaten auf dem Weltgipfel 2005 vereinbarten Anwendungsbereichs — eingerichtet wird;

i)

den Sicherheitsrat darauf aufmerksam zu machen, dass eine Verankerung der Schutzverantwortung, die als Standard immer mehr an Bedeutung gewinnt, als Norm des internationalen Rechts seine Entscheidungsbefugnis in keiner Weise einschränken würde;

j)

dazu beizutragen, dass auf der Ebene der Vereinten Nationen der Rahmen und die Kapazitäten hinsichtlich der Mediation, zweigleisiger Diplomatie, des Austauschs bewährter Verfahren für die friedliche Lösung entstehender Konflikte, der Deeskalation und der Frühwarnsysteme — wie etwa derjenigen der Gruppe zur Unterstützung von Vermittlungsbemühungen der Sekretariats-Hauptabteilung Politische Angelegenheiten — gestärkt werden; die Ämter des Sonderbeauftragten für die Prävention von Völkermord und des Sonderbeauftragten für die Schutzverantwortung zu stärken; den Menschenrechtsrat in die Debatte über die Schutzverantwortung einzubeziehen;

k)

in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten mit einem Sitz im VN-Sicherheitsrat und allen internationalen Partnern dafür Sorge zu tragen, dass eventuelle Weiterentwicklungen des Konzepts der Schutzverantwortung vollumfänglich mit dem humanitären Völkerrecht im Einklang stehen, und in Fällen, in denen die Schutzverantwortung in Zukunft angewendet wird, für die umfassende Einhaltung des humanitären Völkerrechts einzutreten und sie zu überwachen;

l)

das Thema eines einzigen EU-Sitzes im Sicherheitsrat und eines „vergemeinschafteten“ Budgets für GASP-Missionen unter VN-Mandat in Angriff zu nehmen;

m)

Frauen, einschließlich weiblicher Führungskräfte und Frauengruppen, weitaus stärker in alle Bemühungen um Konfliktverhütung und -minderung sowie Konfliktlösung gemäß den Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu integrieren;

n)

mit den VN darauf hinzuarbeiten, dass zwischen der Umsetzung der Schutzverantwortung und dem Kampf gegen Straffreiheit für die schwerwiegendsten durch dieses Konzept erfassten Verbrechen eine deutliche Verknüpfung entsteht;

3.

legt der VP/HV nahe,

a)

dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Empfehlung einen konkreten Aktionsplan über die Folgemaßnahmen zu den Vorschlägen des Parlaments vorzulegen, in dem insbesondere die Schritte zur Erzielung eines „Konsenses über die Schutzverantwortung“ genau dargelegt sind;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und — zur Information — der Kommission, der VP/HV, dem EAD und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.


(1)  S/RES/1674.

(2)  A/RES/60/1.

(3)  http://www.un.org/secureworld/report3.pdf

(4)  A/59/2005.

(5)  A/63/677.

(6)  A/64/864.

(7)  A/65/877-S/2011/393.

(8)  A/66/874/-S/2012/578.

(9)  10170/2010.

(10)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(11)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

(12)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 140.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0240.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0058.

(15)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 66.

(16)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 61.

(17)  Article 51, „Responsibility to protect: timely and decisive response“, Bericht des Generalsekretärs der VN, 25. Juli 2012 (A/66/874-S/2012/578).

(18)  Artikel. 51, „Responsibility to protect: timely and decisive response“, Bericht des Generalsekretärs, 25. Juli 2012 (A/66/874-S/2012/578).


Top