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Document 52013XC1123(02)

    Antwort auf die Beschwerde CHAP(2013) 3076

    ABl. C 343 vom 23.11.2013, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 343/21


    Antwort auf die Beschwerde CHAP(2013) 3076

    2013/C 343/10

    1.

    Bei der Europäischen Kommission gehen seit einiger Zeit zahlreiche Beschwerden ein, die sich auf das Wohlergehen von Straßenhunden in Rumänien und den Umgang mit diesen Tieren beziehen. Die Beschwerden werden unter Aktenzeichen CHAP(2013) 3076 registriert (siehe Eingangsbestätigung im ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 9).

    2.

    Um allen Beteiligten so rasch wie möglich zu antworten und sie zu informieren, zugleich aber den Verwaltungsaufwand zu beschränken, veröffentlicht die Europäische Kommission diese Antwort im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet unter folgender Adresse:

    http://ec.europa.eu/eu_law/complaints/receipt/index_en.htm

    3.

    Das Wohlergehen streunender Tiere und der Umgang mit ihnen werden nicht durch EU-Recht geregelt, sondern verbleiben in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besagt zwar, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist, doch bietet er keine Rechtsgrundlage, um sich mit allen Belangen des Tierschutzes zu befassen.

    4.

    Die Kommission unterstützt die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) bei der Festlegung von Leitlinien für die Populationskontrolle streunender Hunde; darin wird hervorgehoben, wie wichtig die Rolle der örtlichen Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften für Hundehaltung ist, und es werden diejenigen Stellen genannt, die für die Ausarbeitung und Durchführung geeigneter Schulungen für das Einfangen, den Transport und die Haltung von Hunden zuständig sind. Ebenfalls vorgesehen sind Mindestkriterien für Unterbringung und Versorgung. Zudem wird betont, dass bei der Populationskontrolle streunender Hunde ganzheitlich vorgegangen werden muss, dass die Tötung von Hunden, falls diese unumgänglich ist, nach tiergerechten Methoden erfolgen sollte und die Tötung allein keine nachhaltige Strategie darstellt. Die der OIE angehörigen Mitgliedstaaten müssen jedoch selbst entscheiden, wie diese internationalen Leitlinien im nationalen Umfeld am besten umgesetzt werden. Die Kommission wird die Arbeit der OIE-Regionalkommission zur Verbesserung des Tierschutzes in Europa weiterhin unterstützen und den OIE-Mitgliedern in Osteuropa, so auch Rumänien, dabei helfen, die vorgegebenen Standards zu erreichen.

    5.

    Die Kommission unterstützt systematische und gemeinsame Informations- und Schulungsmaßnahmen, die auf einen besseren Tierschutz für Hunde abzielen; auch arbeitet sie mit anderen Organisationen am Aufbau der Webseite „CARODOG“ (http://www.carodog.eu), die über Möglichkeiten zur Kontrolle der Hundepopulation informieren und zu einer verantwortungsbewussten Tierhaltung beitragen soll, um EU-weit das Wohlergehen von Haustieren zu fördern.

    6.

    Die EU-Vorschriften zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates) beziehen sich speziell auf die Tötung von Tieren in Schlachthöfen sowie die Tötung landwirtschaftlicher Nutztiere. Anderweitig durchgeführte Tiertötungen werden von der Verordnung nicht erfasst.

    7.

    Die Kommission wird die geschilderten Bemühungen fortsetzen, denen sie große Bedeutung beimisst; die registrierten Beschwerden werden jedoch zu den Akten gelegt, da der Beschwerdegegenstand nicht unter EU-Recht fällt.


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