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Document 52013XC0327(02)

    Mitteilung an Ansar Eddine, der mit der Verordnung (EU) Nr. 290/2013 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

    ABl. C 89 vom 27.3.2013, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 89/10


    Mitteilung an Ansar Eddine, der mit der Verordnung (EU) Nr. 290/2013 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

    2013/C 89/09

    1.

    Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

    Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

    Al Qaida;

    natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen, und

    juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

    Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

    a)

    die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

    b)

    die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

    c)

    die Rekrutierung für diese oder

    d)

    die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

    2.

    Der Ausschuss der Vereinten Nationen hat am 19. März 2013 beschlossen, Ansar Eddine in die einschlägige Liste aufzunehmen. Ansar Eddine kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

    United Nations — Office of the Ombudsperson

    Room TB-08041D

    New York, NY 10017

    UNITED STATES OF AMERICA

    Tel. +1 2129632671

    Fax +1 2129631300/3778

    E-Mail: ombudsperson@un.org

    Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml

    3.

    Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 290/2013 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung wird Ansar Eddine in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

    Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

    1.

    das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a (4)), und

    2.

    das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

    4.

    In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (5) ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 290/2013 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

    Europäische Kommission

    „Restrictive measures“

    Rue de la Loi/Wetstraat 200

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    5.

    Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 290/2013 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

    6.

    Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


    (1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

    (2)  ABl. L 87 vom 27.3.2013, S. 2.

    (3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

    (4)  Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.

    (5)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.


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