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Document 52013TA1217(06)

    Bericht über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    ABl. C 369 vom 17.12.2013, p. 49–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 369/49


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    2013/C 369/06

    INHALT

     

    Ziffer

    Seite

    Einleitung …

    1-5

    50

    Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung …

    6

    50

    Zuverlässigkeitserklärung …

    7-14

    50

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung …

    12

    51

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge …

    13

    51

    Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement …

    15-18

    51

    Haushaltsvollzug …

    15-16

    51

    Multilaterale Rahmenvereinbarung …

    17-18

    51

    Bemerkungen zu Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme des Gemeinsamen Unternehmens …

    19-21

    51

    Validierung der Rechnungsführungssysteme …

    19

    51

    Bewertung der Sachbeiträge …

    20

    52

    Bemerkungen zu den internen Kontrollen …

    21

    52

    Sonstige Bemerkungen …

    22-26

    52

    Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission …

    22

    52

    Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen …

    23-26

    52

    EINLEITUNG

    1.

    Das Gemeinsame Unternehmen SESAR mit Sitz in Brüssel wurde im Februar 2007 (1) gegründet, um die Tätigkeiten des SESAR-Projekts (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten.

    2.

    Das SESAR-Projekt zielt auf eine Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) in Europa ab. Es ist in drei Phasen unterteilt:

    a)

    Eine „Definitionsphase“ (2004-2007) unter der Leitung der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol), die aus dem EU-Haushalt im Rahmen des Programms für die transeuropäischen Verkehrsnetze kofinanziert wird. Resultat der Definitionsphase war der europäische ATM-Generalplan, in dem für die nächste Generation von ATM-Systemen der Inhalt festgelegt sowie die Entwicklung und Errichtung beschrieben werden.

    b)

    Eine „Entwicklungsphase“ (2008-2016 - sie wird aus dem Programmplanungszeitraum 2008-2013 finanziert - siehe Übersicht im Anhang), die vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR verwaltet wird und zur Einrichtung neuer technologischer Systeme, Komponenten und operativer Verfahren führt wie im europäischen ATM-Generalplan vorgegeben.

    c)

    Eine „Errichtungsphase“ (2014-2020) unter der Leitung von Industrie und einschlägigen Akteuren, die der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen ATM-Infrastruktur dient.

    3.

    Das Gemeinsame Unternehmen wurde als öffentlich-private Partnerschaft konzipiert. Gründungsmitglieder sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol), vertreten durch ihre Agentur. Aufgrund eines Aufrufs zur Interessenbekundung sind 15 öffentliche und private Unternehmen der Luftfahrtindustrie Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens geworden. Dazu zählen Flugsicherungsorganisationen, Hersteller von Bodenkomponenten sowie Vertreter der Luft- und Raumfahrtindustrie, Flugzeughersteller, Flughafenbehörden und Hersteller von Flugzeugausrüstungen.

    4.

    Der Etat für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts beläuft sich auf 2,1 Milliarden Euro, die zu gleichen Teilen von der EU, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind. Der EU-Beitrag wird aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm und dem Programm für die transeuropäischen Verkehrsnetze finanziert. Eurocontrol und die anderen Akteure erbringen ihren Finanzierungsanteil zu rund 90 % in Form von Sachbeiträgen.

    5.

    Das Gemeinsame Unternehmen SESAR arbeitet seit dem 10. August 2007 autonom.

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    6.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    7.

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

    a)

    die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR bestehend aus dem Jahresabschluss (2) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (3) für das am 31. Dezember 2012 endende Haushaltsjahr,

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    Verantwortung des Managements

    8.

    Gemäß Artikel 33 und 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (4) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses des Gemeinsamen Unternehmens sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge:

    a)

    Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission (5) erlassenen Rechnungsführungsvorschriften sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens, nachdem der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens vermittelt.

    b)

    Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

    Verantwortung des Prüfers

    9.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (6) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    10.

    Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

    11.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    12.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    13.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2012 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    14.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

    Haushaltsvollzug

    15.

    In dem vom Verwaltungsrat festgestellten endgültigen Haushaltsplan 2012 waren 156,6 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und 124,2 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen veranschlagt. Die Verwendungsrate für die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen betrug 95,0 % bzw. 86,3 %.

    16.

    In der vorläufigen Haushaltsergebnisrechnung 2012 sind 12,4 Millionen Euro ausgewiesen. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder und Einnahmen aus sonstigen Quellen mit 107,4 Millionen Euro bzw. 0,1 Millionen Euro, zu denen der Haushaltsüberschuss des Vorjahres in Höhe von 15,6 Millionen Euro hinzukommt. Dieser Gesamtbetrag wird gegen Zahlungen in Höhe von 107,3 Millionen Euro aufgerechnet. Die Barmittel und Barmitteläquivalente betrugen zum Jahresende 15,7 Millionen Euro.

    Multilaterale Rahmenvereinbarung

    17.

    Am 31. Dezember 2012 bestand die Entwicklungsphase des Gemeinsamen Unternehmens SESAR aus der Arbeit von 16 Mitgliedern an Programmtätigkeiten, an denen über 100 private und öffentliche Einrichtungen und Unterauftragnehmer beteiligt waren. Von den ausgewählten 336 Projekten befanden sich 312 (92,8 %) in der Durchführung.

    18.

    Von den Kofinanzierungsbeiträgen, die von der Europäischen Union und Eurocontrol an die Mitglieder gezahlt wurden (595 Millionen Euro), waren 437,5 Millionen Euro gebunden und 233,8 Millionen Euro zum 31. Dezember 2012 ausgezahlt. Es ist davon auszugehen, dass die verbleibenden 158 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2013 gebunden und 361,2 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2016 ausgezahlt werden.

    BEMERKUNGEN ZU SCHLÜSSEKONTROLLEN DER ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLSYSTEME DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    Validierung der Rechnungsführungssysteme

    19.

    Der Rechnungsführer bestätigte die Validierung der zugrunde liegenden Verfahrensabläufe im April 2013, woraus sich ergibt, dass das interne Kontrollsystem im Haushaltsjahr 2012 nicht erheblich verändert wurde.

    Bewertung der Sachbeiträge

    20.

    Auf der Grundlage der Vergabe der Programmtätigkeiten wie in der multilateralen Rahmenvereinbarung und den anschließenden Änderungen festgeschrieben, werden die Nettosachbeiträge während der Laufzeit des SESAR-Projekts zum 31. Dezember 2012 auf 1 300 Millionen Euro geschätzt. Im Lauf des Jahres 2012 validierte der Exekutivdirektor Nettosachbeiträge in Höhe von 139,2 Millionen Euro.

    Bemerkungen zu den internen Kontrollen

    21.

    Der Hof stellt fest, dass bei den Ex-ante-Kontrollen in folgenden Bereichen Verbesserungsbedarf besteht:

    Verbesserungen sollten in Bezug auf die Dokumentation der Kontrollen zur Überwachung der zu erbringenden Projektergebnisse, die Analyse der Projektleistung, die Überwachung der Unterauftragnehmer und die Bescheinigungen zu Kostenerstattungsanträgen vorgenommen werden;

    in einem Bericht über die bei einem Hersteller von Bordausrüstung vorgenommene technische Überprüfung von Projekten, die dieser für die Gemeinsamen Unternehmen SESAR und Clean Sky durchführte, gelangten die für den Bericht zuständigen externen Experten zu dem Schluss, dass der Austausch von Daten und Ergebnissen zwischen den beiden Gemeinsamen Unternehmen ebenso verbessert werden könnte wie die Koordinierung auf Management- und Expertenebene und die Festlegung von Kriterien für die Aufteilung der Projekte zwischen ihnen. Die aus der Überprüfung resultierenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen werden in Abstimmung mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky schrittweise umgesetzt und weiterverfolgt.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

    22.

    Gemäß dem koordinierten strategischen Prüfungsplan von Internem Auditdienst und Interner Auditstelle für das Gemeinsame Unternehmen SESAR für den Zeitraum 2012-2014 hat der Interne Auditdienst eine Programm-/Projektprüfung und eine IT-Risikobewertung vorgenommen. Die Interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens SESAR untersuchte drei Ausschreibungen und prüfte die Anwendung von vier internen Kontrollnormen. Außerdem nahm sie eine Weiterverfolgung zu ihren Berichten 2010 und 2011 vor und erbrachte andere Bestätigungsleistungen.

    Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen

    23.

    Die Vorgehensweisen und Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für Schutz, Verbreitung und Übertragung der Ergebnisse von Forschungstätigkeiten und Rechte des geistigen Eigentums (IPR) sowie die diesbezüglichen Systeme für Überwachung und Berichterstattung unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 (7).

    24.

    Ausführliche Bestimmungen sind in den Mitgliedsvereinbarungen und in der multilateralen Rahmenvereinbarung zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR und seinen Mitgliedern enthalten. Insbesondere heißt es in Artikel 15 der multilateralen Rahmenvereinbarung, dass der Verwaltungsrat genau festlegen muss, wie die Vorschriften für die Rechte des geistigen Eigentums anzuwenden sind.

    25.

    Die IPR-Vorschriften in diesen drei Dokumenten beruhen weitgehend auf den im RP7 und im TEN-V-Programm festgelegten Regeln, wobei den Besonderheiten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR als öffentlich-private Partnerschaft Rechnung getragen wird.

    26.

    Die Anwendung dieser Vorschriften wird vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR in verschiedenen Phasen der geförderten Projekte überwacht. Dem Verwaltungsrat werden Berichte vorgelegt. Im Juni 2013 berichtete das Gemeinsame Unternehmen über die IPR-Überwachung durch einen an den Verwaltungsrat gerichteten Bericht, der ausschließlich der bisherigen Überwachung der IPR-Vorschriften durch das Gemeinsame Unternehmen gewidmet war.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Dr. Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2013 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

    (2)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

    (3)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen den Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

    (4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (5)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

    (6)  Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    (7)  Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 18 der Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR.


    ANHANG

    Gemeinsames Unternehmen SESAR (Brüssel)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Artikel 187 und Artikel 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Errichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des Vertrags umgesetzt werden können.

    Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 (ABl. L 352 vom 31.12.2008).

    Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

    (Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008)

    Ziele

    Das Gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Union koordiniert und gebündelt werden. Es ist für die Durchführung des ATM-Generalplans und insbesondere für die Ausführung der folgenden Aufgaben zuständig:

    Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan, wie sie sich aus der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Projekts ergeben, wobei öffentliche und private Mittel unter einem Dach gebündelt und verwaltet werden;

    Beschaffung der notwendigen Mittel für die Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan;

    Sicherstellung der Einbeziehung insbesondere folgender Akteure auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa: Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen und Hersteller sowie die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder die jeweiligen Wissenschaftskreise;

    Organisation der technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Bewertung und von Studien, die unter seiner Führung unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden;

    Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, und gegebenenfalls Durchführung spezifischer Ausschreibungen.

    Leitungsstruktur

    (Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008)

    Verwaltungsrat

    Aufgaben des Verwaltungsrats:

    a)

    Annahme des vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 der SESAR-Verordnung gebilligten ATM-Generalplans und Billigung etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

    b)

    Aufstellung von Leitlinien und Annahme von Beschlüssen, die für die Durchführung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sind, sowie Ausübung der Gesamtkontrolle über deren Durchführung;

    c)

    Billigung des Arbeitsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie Billigung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans;

    d)

    Genehmigung von Verhandlungen und Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen;

    e)

    Überwachung der Durchführung der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und dem Gemeinsamen Unternehmen;

    f)

    Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und Billigung der Organisationsstruktur sowie Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

    g)

    Festlegung der Beträge und Verfahren für die Zahlung der Finanzbeiträge der Mitglieder und Bewertung der Sachbeiträge;

    h)

    Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens;

    i)

    Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

    j)

    Annahme des Jahresberichts über die Fortschritte der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts und die Finanzlage im Sinne von Artikel 16 Absatz 2;

    k)

    Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Verlängerung der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Auflösung;

    l)

    Festlegung der Verfahren für die Ausübung des Zugangsrechts zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens sind, und für die Übertragung solcher Vermögenswerte;

    m)

    Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren bei Interessenkonflikten;

    n)

    Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 24;

    o)

    Ausübung aller sonstigen Befugnisse und Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, einschließlich der Einsetzung nachgeordneter Organe, die für die Zwecke der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sein können;

    p)

    Annahme der Vereinbarungen zur Durchführung des Artikels 8.

    Exekutivdirektor

    Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse wahr.

    Interne Prüfung

    Interner Auditdienst der Europäischen Kommission.

    Externe Kontrolle

    Europäischer Rechnungshof.

    Entlastungsbehörde

    Europäisches Parlament, Rat und Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens.

    Dem Gemeinsamen Unternehmen für 2012 zur Verfügung gestellte Mittel

    Gemeinsames Unternehmen SESAR Jahresabschluss 2012

    Haushalt

    156 564 786 Euro für Mittelbindungen

    124 198 884 Euro für Zahlungen

    Personalbestand am 31. Dezember 2012

    Der Verwaltungshaushalt 2012 umfasst einen Stellenplan mit 39 Zeitbediensteten und 3 abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS). Daraus ergeben sich insgesamt 42 Dienstposten, von denen am Jahresende 2012 41 (gegenüber 35 im Jahr 2011) besetzt waren:

    29 extern rekrutierte Zeitbedienstete,

    7 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens SESAR abgeordnete Bedienstete,

    3 Vertragsbedienstete,

    2 ANS.

    Davon entfallen auf

    operative Tätigkeiten: 25,

    administrative und unterstützende Tätigkeiten: 15,

    sonstige Tätigkeiten: 1.

    Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2012

    Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 des Gemeinsamen Unternehmens unter http://www.sesarju.eu/

    Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens SESAR.


    ANTWORT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS SESAR

    22.

    Das gemeinsame Unternehmen SESAR wird sich bemühen, sein System und seine Verfahren für die Zuweisung von Mitteln zu verbessern, die für eine Optimierung seiner Risikomanagement-, Kontroll- und Governance-Prozesse zur Verfügung stehen, damit die Ziele des SESAR-Programms erreicht werden können.


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