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Document 52013TA1213(27)
Report on the annual accounts of the European Research Council Executive Agency for the financial year 2012, together with the Agency’s reply
Bericht über den Jahresabschluss 2012 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zusammen mit der Antwort der Agentur
Bericht über den Jahresabschluss 2012 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zusammen mit der Antwort der Agentur
ABl. C 365 vom 13.12.2013, p. 190–196
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 365/190 |
BERICHT
über den Jahresabschluss 2012 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zusammen mit der Antwort der Agentur
2013/C 365/27
EINLEITUNG
1. |
Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (nachstehend „die Agentur“, auch „ERCEA“) mit Sitz in Brüssel wurde durch den Beschluss 2008/37/EG der Kommission eingesetzt (1). Die Agentur wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2017 eingerichtet. Sie soll das spezifische Programm „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms verwalten (2). |
AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
2. |
Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Agentur. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen. |
ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
3. |
Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:
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Verantwortung des Managements
4. |
Gemäß Artikel 33 und 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (5) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses der Agentur sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge:
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Verantwortung des Prüfers
5. |
Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. |
6. |
Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses. |
7. |
Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen. |
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
8. |
Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss der Agentur ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihren Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar. |
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
9. |
Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2012 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß. |
10. |
Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage. |
WEITERVERFOLGUNG DER BEMERKUNGEN DES VORJAHRES
11. |
Anhang I gibt einen Überblick über die aufgrund der Vorjahresbemerkungen des Hofes ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Dr. Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 17. September 2013 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
(1) ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15.
(2) Im Anhang II sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.
(3) Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.
(4) Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).
(7) Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
ANHANG I
Weiterverfolgung der Bemerkungen des Vorjahres
Jahr |
Bemerkung des Hofes |
Stand der Korrekturmaßnahme (abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.) |
2011 |
Die Agentur überwachte die Entwicklung eines internen IT-Instruments namens e-Stream, das die Prozesse zur Genehmigung von Arbeitsabläufen in der Abteilung Wissenschaftsmanagement automatisieren sollte, nicht ausreichend. Das dem Projekt zugrunde liegende Konzept (Business Case) wurde nicht ausreichend definiert, die Risiken wurden nicht angemessen ermittelt und eingedämmt, und die Überwachung des Projektfortschritts durch das Management unterblieb. Diese Unzulänglichkeiten trugen zum Scheitern des IT-Projekts bei, was wiederum eine Wertminderung um 258 967 Euro zur Folge hatte. |
Abgeschlossen |
2011 |
Der Interimsdirektor der Agentur wurde am 1. Januar 2011 durch Kommissionsbeschluss ernannt. Zum Zeitpunkt der Prüfung im Februar 2012 lag die Dauer der vorübergehenden Verwendung um einen Monat über der im Beamtenstatut vorgesehenen Höchstdauer von einem Jahr. Da die ursprüngliche Abteilungsleiterfunktion des Direktors vorübergehend von einem Referatsleiter ausgeübt wurde, liegt hier derselbe Verstoß gegen das Statut vor. Ein weiterer Referatsleiter nahm zwischen Juni 2009 und Februar 2011 die Aufgaben eines Abteilungsleiters wahr, und auch hier stellt die Verwendungsdauer einen Verstoß dar. |
Abgeschlossen |
ANHANG II
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (Brüssel)
Zuständigkeiten und Tätigkeiten
Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags (Artikel 182 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) |
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Zuständigkeiten der Agentur (Beschluss 2008/37/EG der Kommission) |
Ziele Die Agentur wurde im Dezember 2007 durch den Beschluss 2008/37/EG der Kommission eingesetzt. Sie ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zuständig für die Verwaltung des spezifischen Programms „Ideen“ im Bereich der Pionierforschung. Das spezifische Programm „Ideen“ wird vom Europäischen Forschungsrat (ERC) umgesetzt, der einen unabhängigen Wissenschaftlichen Rat umfasst, der für die Entwicklung der wissenschaftlichen Gesamtstrategie des Europäischen Forschungsrats zuständig ist und deren Umsetzung durch die Agentur überwacht, die die operativen Aufgaben erledigt. Die Agentur übt ihre Tätigkeit seit dem 15. Juli 2009 autonom von der Generaldirektion Forschung und Innovation aus. Aufgaben Die Aufgaben der Agentur sind in der Übertragungsverfügung (siehe Entscheidung K(2008) 5694 der Kommission), insbesondere in den Artikeln 5 bis 7 festgelegt. Unter anderem wurden der Agentur folgende Aufgaben übertragen:
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Leitungsstruktur (Kommissionsentscheidungen K(2008) 5132 und K(2011) 4877) (Beschluss 2007/134/EG der Kommission und Beschluss 2011/12/EU der Kommission) (Entscheidung 2006/972/EG des Rates) (Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates) |
Lenkungsausschuss Der von der Kommission eingesetzte Lenkungsausschuss beaufsichtigt die Tätigkeit der Agentur (siehe Entscheidung K(2008) 5132 der Kommission). Der Lenkungsausschuss nimmt (nach Zustimmung der Kommission) das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur, ihren Verwaltungshaushaltsplan und die jährlichen Berichte an. Er setzt sich aus fünf Mitgliedern und einem Beobachter zusammen. Wissenschaftlicher Rat des Europäischen Forschungsrats Der Wissenschaftliche Rat des Europäischen Forschungsrats ist gemäß Beschluss 2007/134/EG der Kommission für die Entwicklung einer wissenschaftlichen Gesamtstrategie für das spezifische Programm „Ideen“ zuständig. Ferner hat er im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung 2006/972/EG des Rates umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu fördernden Forschung und ist ein Garant für die wissenschaftliche Qualität der Maßnahme. Zu seinen Aufgaben gehören unbeschadet der Verantwortung der Kommission insbesondere die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Festlegung des Gutachterverfahrens sowie die Überwachung und Qualitätskontrolle des spezifischen Programms „Ideen“. Er setzt sich aus 22 Mitgliedern zusammen, die von der Kommission ernannt werden. Direktor der Agentur Wird von der Kommission für vier Jahre ernannt. Externe Kontrolle Europäischer Rechnungshof. Entlastungsbehörde Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates. |
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Der Agentur für 2012 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2011) |
Haushalt 37,8 (35,6) Millionen Euro. Personalbestand am 31. Dezember 2012 Der Verwaltungshaushalt der Agentur sah für 2012 einen Stellenplan mit 100 (100) Zeitbediensteten sowie Haushaltsmittel für 289 (260) Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) vor, was insgesamt 389 (360) Bedienstete ergibt. Von diesen Stellen waren Ende 2012 380 (350) besetzt:
Davon entfallen auf
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Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2012 (Angaben für 2011) |
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Quelle: Angaben der Agentur. |
ANTWORT DER AGENTUR
1. |
Die Agentur nimmt den Bericht des Hofes zur Kenntnis. |