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Document 52013TA1213(27)

    Bericht über den Jahresabschluss 2012 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zusammen mit der Antwort der Agentur

    ABl. C 365 vom 13.12.2013, p. 190–196 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 365/190


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2012 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zusammen mit der Antwort der Agentur

    2013/C 365/27

    EINLEITUNG

    1.

    Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (nachstehend „die Agentur“, auch „ERCEA“) mit Sitz in Brüssel wurde durch den Beschluss 2008/37/EG der Kommission eingesetzt (1). Die Agentur wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2017 eingerichtet. Sie soll das spezifische Programm „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms verwalten (2).

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    2.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Agentur. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    3.

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

    a)

    die Jahresrechnung der Agentur bestehend aus dem Jahresabschluss (3) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (4) für das am 31. Dezember 2012 endende Haushaltsjahr,

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    Verantwortung des Managements

    4.

    Gemäß Artikel 33 und 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (5) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses der Agentur sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge:

    a)

    Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss der Agentur umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (6) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Lenkungsausschuss genehmigt den Jahresabschluss der Agentur, nachdem der Rechnungsführer der Agentur ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Agentur vermittelt.

    b)

    Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

    Verantwortung des Prüfers

    5.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    6.

    Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

    7.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    8.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss der Agentur ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihren Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    9.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2012 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    10.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    WEITERVERFOLGUNG DER BEMERKUNGEN DES VORJAHRES

    11.

    Anhang I gibt einen Überblick über die aufgrund der Vorjahresbemerkungen des Hofes ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Dr. Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 17. September 2013 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15.

    (2)  Im Anhang II sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

    (3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

    (4)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

    (5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (6)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

    (7)  Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


    ANHANG I

    Weiterverfolgung der Bemerkungen des Vorjahres

    Jahr

    Bemerkung des Hofes

    Stand der Korrekturmaßnahme

    (abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

    2011

    Die Agentur überwachte die Entwicklung eines internen IT-Instruments namens e-Stream, das die Prozesse zur Genehmigung von Arbeitsabläufen in der Abteilung Wissenschaftsmanagement automatisieren sollte, nicht ausreichend. Das dem Projekt zugrunde liegende Konzept (Business Case) wurde nicht ausreichend definiert, die Risiken wurden nicht angemessen ermittelt und eingedämmt, und die Überwachung des Projektfortschritts durch das Management unterblieb. Diese Unzulänglichkeiten trugen zum Scheitern des IT-Projekts bei, was wiederum eine Wertminderung um 258 967 Euro zur Folge hatte.

    Abgeschlossen

    2011

    Der Interimsdirektor der Agentur wurde am 1. Januar 2011 durch Kommissionsbeschluss ernannt. Zum Zeitpunkt der Prüfung im Februar 2012 lag die Dauer der vorübergehenden Verwendung um einen Monat über der im Beamtenstatut vorgesehenen Höchstdauer von einem Jahr. Da die ursprüngliche Abteilungsleiterfunktion des Direktors vorübergehend von einem Referatsleiter ausgeübt wurde, liegt hier derselbe Verstoß gegen das Statut vor. Ein weiterer Referatsleiter nahm zwischen Juni 2009 und Februar 2011 die Aufgaben eines Abteilungsleiters wahr, und auch hier stellt die Verwendungsdauer einen Verstoß dar.

    Abgeschlossen


    ANHANG II

    Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (Brüssel)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Artikel 182 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    1.

    Das Europäische Parlament und der Rat stellen (…) nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Union zusammengefasst werden. In dem Rahmenprogramm werden

    die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 180 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;

    die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;

    der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Union am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.

    2.

    Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergänzt.

    3.

    Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten.

    4.

    Die spezifischen Programme werden vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen.

    Zuständigkeiten der Agentur

    (Beschluss 2008/37/EG der Kommission)

    Ziele

    Die Agentur wurde im Dezember 2007 durch den Beschluss 2008/37/EG der Kommission eingesetzt. Sie ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zuständig für die Verwaltung des spezifischen Programms „Ideen“ im Bereich der Pionierforschung. Das spezifische Programm „Ideen“ wird vom Europäischen Forschungsrat (ERC) umgesetzt, der einen unabhängigen Wissenschaftlichen Rat umfasst, der für die Entwicklung der wissenschaftlichen Gesamtstrategie des Europäischen Forschungsrats zuständig ist und deren Umsetzung durch die Agentur überwacht, die die operativen Aufgaben erledigt. Die Agentur übt ihre Tätigkeit seit dem 15. Juli 2009 autonom von der Generaldirektion Forschung und Innovation aus.

    Aufgaben

    Die Aufgaben der Agentur sind in der Übertragungsverfügung (siehe Entscheidung K(2008) 5694 der Kommission), insbesondere in den Artikeln 5 bis 7 festgelegt. Unter anderem wurden der Agentur folgende Aufgaben übertragen:

    alle administrativen Aspekte der Programmdurchführung und -ausführung, insbesondere die Bewertungs-, Peer-Review- und Auswahlverfahren gemäß den vom Wissenschaftlichen Rat festgelegten Grundsätzen;

    die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Finanzhilfen.

    Leitungsstruktur

    (Kommissionsentscheidungen K(2008) 5132 und K(2011) 4877)

    (Beschluss 2007/134/EG der Kommission und Beschluss 2011/12/EU der Kommission)

    (Entscheidung 2006/972/EG des Rates)

    (Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates)

    Lenkungsausschuss

    Der von der Kommission eingesetzte Lenkungsausschuss beaufsichtigt die Tätigkeit der Agentur (siehe Entscheidung K(2008) 5132 der Kommission). Der Lenkungsausschuss nimmt (nach Zustimmung der Kommission) das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur, ihren Verwaltungshaushaltsplan und die jährlichen Berichte an. Er setzt sich aus fünf Mitgliedern und einem Beobachter zusammen.

    Wissenschaftlicher Rat des Europäischen Forschungsrats

    Der Wissenschaftliche Rat des Europäischen Forschungsrats ist gemäß Beschluss 2007/134/EG der Kommission für die Entwicklung einer wissenschaftlichen Gesamtstrategie für das spezifische Programm „Ideen“ zuständig. Ferner hat er im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung 2006/972/EG des Rates umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu fördernden Forschung und ist ein Garant für die wissenschaftliche Qualität der Maßnahme. Zu seinen Aufgaben gehören unbeschadet der Verantwortung der Kommission insbesondere die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Festlegung des Gutachterverfahrens sowie die Überwachung und Qualitätskontrolle des spezifischen Programms „Ideen“. Er setzt sich aus 22 Mitgliedern zusammen, die von der Kommission ernannt werden.

    Direktor der Agentur

    Wird von der Kommission für vier Jahre ernannt.

    Externe Kontrolle

    Europäischer Rechnungshof.

    Entlastungsbehörde

    Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates.

    Der Agentur für 2012 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2011)

    Haushalt

    37,8 (35,6) Millionen Euro.

    Personalbestand am 31. Dezember 2012

    Der Verwaltungshaushalt der Agentur sah für 2012 einen Stellenplan mit 100 (100) Zeitbediensteten sowie Haushaltsmittel für 289 (260) Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) vor, was insgesamt 389 (360) Bedienstete ergibt. Von diesen Stellen waren Ende 2012 380 (350) besetzt:

    96 (97) Zeitbedienstete, davon 11 (13) abgeordnete Zeitbedienstete und 85 (84) externe Zeitbedienstete,

    275 (245) Vertragsbedienstete,

    9 (8) ANS.

    Davon entfallen auf

    operative Tätigkeiten (Abteilungen für wissenschaftliche Fragen und für Finanzhilfeverwaltung): 71 % (68 %),

    administrative Tätigkeiten (sonstige Abteilungen): 29 % (32 %).

    Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2012 (Angaben für 2011)

    1.

    Überwachung der im Rahmen des Arbeitsprogramms des spezifischen Programms „Ideen“ geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen, Aufforderungen für Starting Grants (Finanzhilfen für Nachwuchsforscher), für Advanced Grants (Finanzhilfen für etablierte Forscher), für Synergy Grants (Finanzhilfen für Gruppen von herausragenden Forschern) und für Proof-of-Concept Grants (Finanzhilfen für den Konzeptnachweis). Zur Durchführung des Arbeitsprogramms des spezifischen Programms „Ideen“ werden jährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht; darauf folgen Bewertung (durch externe Sachverständige), Erstellung und Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen sowie schließlich Überwachung der Durchführung der geförderten Projekte. Jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen führt zu einer Reihe von Finanzhilfevereinbarungen mit einem planmäßigen Projektzyklus von rund fünf Jahren.

    2.

    Durchführung der Aufforderungen 2012 zur Einreichung von Vorschlägen zum Arbeitsprogramm des spezifischen Programms „Ideen“ (Finanzhilfen für Nachwuchsforscher (Starting Grants), Finanzhilfen für etablierte Forscher (Advanced Grants), Finanzhilfen für Gruppen von herausragenden Forschern (Synergy Grants) und Finanzhilfen für den Konzeptnachweis (Proof-of-Concept)): Im Jahr 2012 gingen insgesamt 7 899 Anträge ein, davon entfielen 4 741 auf Finanzhilfen für Nachwuchsforscher, 2 304 auf Finanzhilfen für etablierte Forscher, 710 auf Finanzhilfen für herausragende Forscher und 144 auf Finanzhilfen für den Konzeptnachweis. Von den insgesamt eingereichten Anträgen kamen 7 740 für eine Finanzhilfe in Betracht und wurden daher von den Überprüfungsgremien bewertet. Insgesamt wurden 960 Vorschläge für Fördermaßnahmen ausgewählt (883 auf der Hauptliste, und 77 auf der Reserveliste).

    3.

    Ausarbeitung und Verbreitung von Informationen über das spezifische Programm „Ideen“ und die Tätigkeiten der Agentur im Jahr 2012.

    4.

    Der Wissenschaftliche Rat trat 2012 in ganz Europa regelmäßig zu Sitzungen zusammen, in der Regel auf Einladung nationaler Behörden. Sitzungen in verschiedenen Ländern abzuhalten, die entweder EU-Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, bietet eine Möglichkeit, das Profil des Europäischen Forschungsrats zu schärfen. Die Sitzungen werden sowohl von den nationalen Behörden als auch von der örtlichen Wissenschafts- und Forschungsgemeinde als wichtige Ereignisse betrachtet. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 fanden fünf Plenarsitzungen des Wissenschaftlichen Rates statt: Im Februar, Juni und Dezember in Brüssel (Belgien), im April in Sofia (Bulgarien) und im Oktober in Limassol (Zypern). Aufgrund der 2009 vom Gremium für die Überprüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrats ausgesprochenen Empfehlungen richtete der Wissenschaftliche Rat zwei Ständige Ausschüsse ein: einen zur Beratung bei Interessenkonflikten, wissenschaftlichen Verfehlungen und ethischen Fragen, und einen für die Auswahl der Mitglieder der Bewertungsgremien. Die Exekutivagentur unterstützte die operativen Tätigkeiten beider Ausschüsse, die im Jahr 2012 einmal bzw. zweimal tagten. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates kommen außerdem in Arbeitsgruppen zusammen, die sich mit bestimmten Einzelfragen befassen. Im Jahr 2012 organisierte die Exekutivagentur mehrere Sitzungen der ERC-Arbeitsgruppen zu Fragen wie „Innovation und Beziehungen zur Industrie“, „Offener Zugang“, „Internationalisierung“ und „Ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen“. Die Arbeitsgruppen führen Analysen durch und leisten Beiträge zur wissenschaftlichen Strategie des ERC; sie unterbreiten auf ihren jeweiligen Gebieten Vorschläge zur Annahme auf der Plenarsitzung des Wissenschaftlichen Rates: Untersuchung der Beziehungen zwischen ERC und Industrie/Unternehmen sowie Auswirkungen der vom ERC geförderten Forschung auf die Innovation; Entwicklung einer Position des ERC zur Frage des offenen Zugangs; Untersuchung geeigneter Mechanismen für die vermehrte Beteiligung nichteuropäischer Forscher vor allem aus Brasilien, Russland, Indien und China (sog. BRIC-Länder) an den ERC-Programmen; Gewährleistung, dass der ERC bei der bewährten Praxis in Bezug auf ein ausgewogenes Verhältnis männlicher und weiblicher Förderempfänger mit gutem Beispiel vorangeht. Die Exekutivagentur legte in Zusammenarbeit mit deren Mitgliedern eine Reihe von Arbeitspapieren mit Analysen und Schlüsselaussagen zu den spezifischen Themen der jeweiligen Arbeitsgruppen und der ständigen Ausschüsse vor.

    Quelle: Angaben der Agentur.


    ANTWORT DER AGENTUR

    1.

    Die Agentur nimmt den Bericht des Hofes zur Kenntnis.


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