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Document 52013TA0110(03)

    Bericht über den Jahresabschluss 2011 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

    ABl. C 6 vom 10.1.2013, p. 18–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/18


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2011 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

    2013/C 6/03

    EINLEITUNG

    1.

    Das europäische Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik (Gemeinsames Unternehmen ENIAC) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

    2.

    Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen (2).

    3.

    Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, die Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigung Aeneas (Association for European Nanoelectronics Activities). Andere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, alle sonstigen Staaten sowie alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens zu leisten, können Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden.

    4.

    Der EU-Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 450 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms (3) aufgebracht werden. Die Vereinigung Aeneas trägt höchstens 30 Millionen Euro zu den Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens bei. Die ENIAC-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten unterstützen) und stellen Finanzbeiträge bereit, die sich auf mindestens das 1,8-Fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen steuern ebenfalls Sachleistungen bei. Die Sachleistungen der an den Forschungsprojekten beteiligten Einrichtungen müssen mindestens dem Beitrag der Kommission und der Mitgliedstaaten entsprechen.

    5.

    Das Gemeinsame Unternehmen erhielt am 26. Juli 2010 seine finanzielle Autonomie.

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    6.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    7.

    Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Hof die Jahresrechnung (4) des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (5) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (6) für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge geprüft.

    8.

    Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) vorgelegt.

    Verantwortung des Managements

    9.

    In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (8). Der Exekutivdirektor ist verantwortlich für die Einrichtung (9) der Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, die notwendig sind, um die Aufstellung eines Abschlusses (10) zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist, und sicherzustellen, dass die diesem Abschluss zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    Verantwortung des Prüfers

    10.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

    11.

    Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer der IFAC (11) durch. Gemäß diesen Standards ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    12.

    Die Prüfung des Hofes beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Hofes, einschließlich der Beurteilung der Risiken, dass der Jahresabschluss wesentliche — beabsichtigte oder unbeabsichtigte — falsche Darstellungen enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Aufstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der vom Management ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

    13.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine nachstehenden Prüfungsurteile zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    14.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2011 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Grundlage für ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

    15.

    Die Ex-post-Prüfungsstrategie (12) des Gemeinsamen Unternehmens wurde durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18. November 2010 angenommen und bildet eine Schlüsselkontrolle (13) bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Die Zahlungen, die im Jahr 2011 zu von den nationalen Förderstellen ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung von Kosten geleistet wurden, beliefen sich auf 6,8 Millionen Euro bzw. 45 % der insgesamt ausgezahlten operativen Mittel. Mit der Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie wurde im Jahr 2011 begonnen.

    16.

    Die Prüfung von Projektkostenaufstellungen wurde den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten übertragen. Die mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen enthalten keine praktischen Modalitäten für die Ex-post-Prüfungen. Bei Abschluss der Prüfung (September 2012) lagen dem Gemeinsamen Unternehmen keine ausreichenden Informationen über die Prüfungsstrategien der nationalen Förderstellen vor (14), und es konnte nicht beurteilen, ob die Ex-post-Prüfungsstrategie ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet (15). Außerdem hatten die nationalen Förderstellen die bis Ende 2011 gezahlten Finanzhilfen keinen Ex-post-Prüfungen unterzogen.

    17.

    Die zur Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens verfügbaren Informationen reichen nicht aus, um zu einer Schlussfolgerung dahin gehend zu gelangen, ob diese Schlüsselkontrolle wirksam funktioniert.

    Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    18.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge — abgesehen von den möglichen Auswirkungen des in der Grundlage für ein eingeschränktes Prüfungsurteil in den Ziffern 15-17 dargelegten Sachverhalts — in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    19.

    Die Bemerkungen in den Ziffern 20-33 stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

    Haushaltsvollzug

    20.

    Im endgültigen Haushaltsplan 2011 waren Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 66 Millionen Euro bzw. 35 Millionen Euro veranschlagt. Die Verwendungsraten für die verfügbaren Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen lagen bei 97 % bzw. 48 % (16). Von den für operative Tätigkeiten verfügbaren 63,6 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen wurden 20,1 Millionen Euro in Form einer globalen Mittelbindung für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2011 in Anspruch genommen. Die verbleibenden 42,2 Millionen Euro wurden als globale Mittelbindung für die zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2011 verwendet.

    21.

    Im Zusammenhang mit der Freigabe nicht in Anspruch genommener Mittel wurde festgestellt, dass angemessene Verfahren fehlten und die Kontrollen mangelhaft waren. Mittel, die bis Ende 2010 verwendet hätten werden sollen, sowie Mittel, die bis Ende 2011 zu verwenden gewesen wären, wurden im Januar 2012 freigegeben. Die bei der Haushaltslinie für operative Tätigkeiten im Haushaltsplan 2010 nicht in Anspruch genommene globale Mittelbindung in Höhe von 2,8 Millionen Euro, die bis spätestens 31. Dezember 2011 ausgeschöpft hätte werden sollen, wurde nicht aufgehoben.

    Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

    22.

    Die in den Jahren 2008, 2009 und 2010 durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen führten zur Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen über insgesamt 107,9 Millionen Euro. Dies entspricht 25 % des maximalen EU-Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen für Forschungstätigkeiten (17). Im Jahr 2011 wurden zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Höhe von 62,3 Millionen Euro eingeleitet, der Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen war jedoch noch im Gange. Im Jahr 2012 wurden zwei weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen über 84,5 Millionen Euro auf den Weg gebracht. 2013 müssten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit einer Mittelausstattung von 185,3 Millionen Euro (42 %) eingeleitet werden, um den insgesamt verfügbaren EU-Beitrag von 440 Millionen Euro auszuschöpfen.

    BEMERKUNGEN ZU SCHLÜSSELKONTROLLEN DER ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLSYSTEME DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    23.

    Das Gemeinsame Unternehmen hat wirksame und effiziente interne Kontrollen und Finanzinformationssysteme noch nicht vollständig eingerichtet. Dies führte zu erheblichen Fehlern und Verzögerungen in der Finanzberichterstattung, die vor Annahme des Jahresabschlusses berichtigt wurden.

    24.

    Der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens hat die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) am 20. Dezember 2010 validiert. Die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe, die Finanzinformationen liefern, insbesondere der Prozess, der Finanzinformationen zur Validierung der von nationalen Förderstellen vorgelegten Kostenaufstellungen und zu den diesbezüglichen Zahlungen liefert, wurden im Jahr 2011 allerdings nicht validiert.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    Interne Auditstelle und Interner Auditdienst der Kommission

    25.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung des Rates über die Gründung von ENIAC verfügt das Gemeinsame Unternehmen über eine interne Auditstelle. Ende 2011 war dieser wichtige Bestandteil des internen Kontrollsystems aber noch nicht eingerichtet.

    26.

    Im Jahr 2011 führte der Interne Auditdienst der Kommission eine Risikobewertung durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Risikobewertung wurde dem Verwaltungsrat am 22. November 2011 der strategische Prüfungsplan für den Zeitraum 2012-2014 zur Annahme vorgelegt.

    27.

    Die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes der Kommission wurde vom Verwaltungsrat am 18. November 2010 angenommen. Die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens wurde allerdings noch nicht geändert, um die Bestimmung der Rahmenfinanzregelung (18), die sich auf die Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission bezieht, aufzunehmen.

    Beiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten

    28.

    Gemäß der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC belaufen sich die Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten auf mindestens das 1,8-Fache (19) des EU-Beitrags. Die Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens können bis zu 16,7 % der insgesamt förderfähigen Projektkosten betragen. Bei den ersten fünf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beliefen sich die Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten auf des 1,55-Fache des EU-Beitrags.

    29.

    Entgegen der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (20) verwendet Griechenland EU-Strukturfondsmittel zur Deckung seiner nationalen Beiträge für die griechischen Begünstigten der ENIAC-Projekte (21) statt nationale Mittel bereitzustellen. Das Gemeinsame Unternehmen akzeptierte, dass Griechenland sich weiterhin an ENIAC-Projekten beteiligt, doch stellt es den griechischen Begünstigten keine Fördermittel bereit, weil die Kofinanzierung aus einer anderen EU-Finanzierungsquelle nicht gestattet ist (22).

    Jährlicher Tätigkeitsbericht

    30.

    Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens sowie gemäß Artikel 40 der Finanzordnung muss der Exekutivdirektor einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen. Aus dem jährlichen Tätigkeitsbericht geht hervor, inwieweit die vorgegebenen Ziele erreicht wurden und welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie effizient und wirksam das System der internen Kontrolle funktioniert. In diesem Bericht ist ferner zu bestätigen, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche sind Vorbehalte anzumelden.

    31.

    Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält keine Beurteilung der Effizienz und Wirksamkeit des Systems der internen Kontrolle. Genannt werden in diesem Bericht die folgenden Schwachstellen:

    Angaben zur Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie reichen für eine Schlussfolgerung darüber, ob diese Schlüsselkontrolle wirksam funktioniert, nicht aus. Deshalb wäre ein Vorbehalt zu äußern gewesen.

    Angaben zur teilweisen Validierung der Finanz- und Rechnungsführungssysteme durch den Rechnungsführer fehlen. Der Rechnungsführer hat nur den Teil validiert, der unter der direkten Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens steht, nicht jedoch die Systeme mit den Informationen der nationalen Förderstellen (siehe Ziffer 24).

    Die im Zusammenhang mit der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung ermittelten Kontrollmängel führten nicht zu einem Vorbehalt (siehe Ziffer 23).

    Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

    32.

    Im Jahr 2011 stellte das Gemeinsame Unternehmen einen Notfallplan (Business Continuity Plan) auf und erzielte Fortschritte bei der Formalisierung der IT-Sicherheitskonzepte. Weitere Arbeiten sind im Hinblick auf die Fertigstellung des Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan) erforderlich.

    33.

    Das Sitzabkommen (23) zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und den belgischen Behörden zur Regelung der Bereitstellung von Büroräumen, der Vorrechte und Befreiungen und der sonstigen Unterstützung wurde am 2. Februar 2012 unterzeichnet.

    Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 15. November 2012 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

    (2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

    (3)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 412 vom 30.12.2006, p. 1) angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

    (4)  Die vorläufige Jahresrechnung ging am 30. März 2012 beim Hof ein. Der Jahresrechnung ist ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt, der unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel gibt.

    (5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstigen Erläuterungen.

    (6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

    (7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (8)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

    (9)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

    (10)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in den Kapiteln 1 und 2 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens aufgenommen wurden.

    (11)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer).

    (12)  Gemäß seiner Ex-post-Prüfungsstrategie ist Gemeinsame Unternehmen ENIAC bestrebt, ausreichende Informationen zu den in den ENIAC-Mitgliedstaaten angewandten Ex-post-Prüfungsverfahren zu erlangen, um die nationalen Verfahren im Hinblick auf ihre Eignung bewerten zu können, hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der mit Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verbundenen Vorgänge zu bieten.

    (13)  Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 besagt, dass das Gemeinsame Unternehmen „sicher(stellt), dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden“, und „bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch[geführt werden]. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ENIAC-Mitgliedstaat vornehmen.“

    (14)  Das Gemeinsame Unternehmen hatte von sieben der 22 nationalen Förderstellen Informationen zu den Prüfungsstrategien erhalten. Die von den sieben nationalen Förderstellen eingegangenen Unterlagen reichen in den meisten Fällen nicht aus, um dem Gemeinsamen Unternehmen eine Bewertung der nationalen Verfahren zu ermöglichen, da keine praktischen Einzelheiten zu den Prüfungsmodalitäten (also Prüfungsansatz und -methodik, Stichprobengröße, Art der von den nationalen Förderstellen durchzuführenden Finanzkontrollen usw.) vorgelegt werden.

    (15)  Der Interne Auditdienst der Europäischen Kommission hat die Prüfungsstrategien der ENIAC-Mitgliedstaaten einer Bewertung unterzogen. Im Juni 2012 gelangte er zu der Schlussfolgerung, dass die derzeitige Ex-post-Strategie nicht die Informationen liefert, die notwendig sind, um angemessene Gewähr zu erlangen. Infolgedessen wurde die Ex-post-Prüfungsstrategie überarbeitet, und die Vorgänge werden anhand von Stichproben geprüft, wofür von den nationalen Förderstellen Einzelheiten zur Prüfung und den durchgeführten Kontrollen verlangt werden.

    (16)  Die verhältnismäßig geringe Verwendungsrate bei den Zahlungen für operative Tätigkeiten ist darauf zurückzuführen, dass die Bescheinigungen der nationalen Stellen verspätet eingehen bzw. sich die Unterzeichnung der nationalen Finanzhilfevereinbarungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten verzögert. Diese Unterlagen sind Grundlage für Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

    (17)  Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 und Artikel 11 Absatz 5 ihres Anhangs beläuft sich der Beitrag der EU, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens deckt, auf höchstens 450 Millionen Euro, wovon der Beitrag zu den Betriebskosten 10 Millionen Euro nicht übersteigen darf. Wird ein Teil des Beitrags für die Betriebskosten nicht verwendet, so kann er für die Forschungstätigkeiten bereitgestellt werden.

    (18)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

    (19)  Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b der Satzung im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 72/2008.

    (20)  Artikel 13 Absatz 1 der Satzung im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 72/2008 lautet: „Öffentliche Mittel für die im Anschluss an Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte werden in Form nationaler Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten und/oder eines Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gewährt. Die öffentliche Unterstützung im Rahmen dieser Initiative erfolgt unbeschadet etwaiger Verfahrensvorschriften und materieller Regeln für staatliche Beihilfen.“

    (21)  Das gesamte Mittelvolumen der griechischen Beteiligung an ENIAC-Projekten, die aufgrund der Aufforderungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 ausgewählt wurden, beträgt 9,7 Millionen Euro (davon entfallen 4,4 Millionen Euro auf nationale Mittel, 1,6 Millionen Euro auf den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens und der Rest auf die Projektteilnehmer).

    (22)  Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds lautet: „Eine Ausgabe, die im Rahmen der Fonds gefördert wurde, schließt Zuschüsse aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten aus.“

    (23)  Ziffer 25 des Berichts des Hofes über den Jahresabschluss 2010 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (ABl. C 368 vom 16.12.2011. S. 48).


    ANHANG

    Gemeinsames Unternehmen ENIAC (Brüssel)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Auszüge aus Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    Das Gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung der Union, und die Ausführung seines Haushaltsplans unterliegt daher der Entlastung durch das Europäische Parlament, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen wird.

    Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21) errichtet.

    Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

    (Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates)

    Ziele

    Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

    Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

    Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen (nachstehend „FuE-Tätigkeiten“ genannt), vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

    Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

    Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik;

    Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.

    Leitungsstruktur

    Mitglieder

    Ende 2011 waren Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC: Aeneas als Vertreter der Industrie, die Europäische Kommission als Vertreter der Europäischen Union und die ENIAC-Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Ungarn, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich sowie Norwegen).

    Verwaltungsrat

    Der Verwaltungsrat wird aus den Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses gebildet.

    Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

    Der Rat der öffentlichen Körperschaften

    Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich zusammen aus den öffentlichen Beteiligten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

    Wirtschafts- und Forschungsausschuss

    Aeneas benennt die Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses.

    Exekutivdirektor

    Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und sein rechtlicher Vertreter.

    Externe Kontrolle

    Rechnungshof.

    Entlastungsbehörde

    Parlament auf Empfehlung des Rates.

    Dem Gemeinsamen Unternehmen für 2011 zur Verfügung gestellte Mittel

    Haushaltsplan

    Verabschiedeter Haushaltsplan 2011 (in Euro):

     

    Mittelbindungen

    Zahlungen

    TITEL I - Personal

    1 488 801,72

    1 488 801,72

    TITEL II - Verwaltung

    1 142 898,28

    1 142 898,28

    TITEL I und II INSGESAMT

    2 631 700,00

    2 631 700,00

    TITEL III - Operative Tätigkeiten

    63 646 170,00

    32 426 000,00

    TITEL I, II und III INSGESAMT

    66 277 870,00

    35 057 700,00

    Personalbestand am 31. Dezember 2011

     

    Stellenplan 2011

    Am 31.12.2011 besetzt

    Zeitbedienstete

    6

    6

    Vertragspersonal

    7

    7

    Personalbestand insgesamt:

    13

    13

    Davon entfallen auf

     

     

    operative Aufgaben:

    6,

     

    administrative Aufgaben:

    4,

     

    sonstige Aufgaben:

    3.

     

    Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2011

    A —   OPERATIVER FORTSCHRITT IM HINBLICK AUF DIE ZIELSETZUNGEN

    Festlegung der Forschungsagenda

    Ende 2011 beliefen sich die im Zusammenhang mit den zur Finanzierung ausgewählten Projekten insgesamt förderfähigen Kosten auf mehr als 1 Milliarde Euro. Die Projekte decken alle in der mehrjährigen Strategieplanung definierten FuE-Bereiche ab.

    Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer

    Seit seiner Gründung hat das Gemeinsame Unternehmen ENIAC Teilnehmern 171,6 Millionen Euro zugewiesen. Ausgehend von 109,3 Millionen Euro Ende 2010 wurde 2011 eine Steigerung von 85 % im Jahresvergleich erreicht, woran erkennbar ist, dass das Gemeinsame Unternehmen ENIAC beachtliche Fortschritte erzielt hat.

    Erhöhung der FuE-Investitionen auf dem Gebiet der Nanoelektronik

    Ungefähr 47 % der insgesamt rund 3 700 Wissenschaftler, die 2012 Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Nanoelektronik betreiben, werden an den vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC zur Förderung ausgewählten Projekten beteiligt sein, sodass bei den europäischen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten Synergien erzielt werden und die Koordinierung gewährleistet ist.

    Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC koordinierte seine Tätigkeiten in erster Linie mit dem EUREKA-Cluster CATRENE, mit dem er das Europäische Nanoelektronik-Forum organisierte.

    Förderung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen

    Auf die KMU entfällt mit 40,7 % der teilnehmenden Organisationen (30,5 % sind Universitäten und Forschungseinrichtungen und 28,8 % große Industrieunternehmen) der größte Teil der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

    B —   LEISTUNG IM VERWALTUNGSBEREICH

    Die Zahl der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC blieb im Jahr 2011 unverändert.

    Im Bereich der Verwaltung wurden große Fortschritte erzielt:

    Umzug in das Gebäude „White Atrium“ und Einrichtung der neuen Büros und der IT-Infrastruktur;

    Einstellung und Integration neuer Teammitglieder;

    reibungslose Migration auf CIRCABC (Communication and Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens);

    Strukturierung der Dokumentenverwaltung;

    Festlegung von Verfahren für die neuen Aufgaben;

    Erzielung von Fortschritten beim Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen;

    Leistung und Verbuchung von mehr als 1 400 Zahlungen seit Erhalt der Autonomie;

    Durchführung der ersten technischen Überprüfungen in Bezug auf die laufenden Projekte;

    Veröffentlichung und Abschluss von zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen innerhalb eines Jahres;

    Verfeinerung und Meldung zentraler Leistungsindikatoren;

    Durchführung großer öffentlicher Veranstaltungen, Herausgabe kleinerer Veröffentlichungen und positiv aufgenommener Pressemitteilungen.

    AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS 2011

    Am Jahresende hatte das Gemeinsame Unternehmen ENIAC sämtliche Mittel für die aufgrund der Aufforderungen 2011_1 (Aufforderung 4) und 2011_2 (Aufforderung 5) ausgewählten Projekte gebunden und 48,09 % der operativen Mittel ausgezahlt.

    Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens.


    ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ENIAC

    Ziffer 15-17.

    Das gemeinsame Unternehmen ENIAC ist zusammen mit dem gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS bereits seit 2010 mit dem Zusammentragen einschlägiger Informationen über die Prüfungsverfahren in den ENIAC-Mitgliedstaaten befasst. 2011 nahm der Interne Auditdienst der Kommission, der als interner Prüfer des gemeinsamen Unternehmens fungierte, gemäß dem strategischen Prüfungsplan einen Beratungsauftrag auf, um zu bewerten, ob die Durchführung der in den ENIAC-Mitgliedstaaten bereits bestehenden Prüfungsstrategien eine hinreichende Sicherheit bieten kann.

    Der Interne Auditdienst schloss die Bewertung erst 2012 ab und kam zu dem Schluss, dass die für eine hinreichende Sicherheit erforderlichen Informationen durch diesen Ansatz nicht bereitgestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen ENIAC legte infolgedessen einen eigenen Ex-post-Prüfungsplan fest und begann mit dessen Durchführung, die vor Ende des Jahres abgeschlossen sein wird.

    Ziffer 21.

    Das gemeinsame Unternehmen ENIAC war Ende 2012 mit einem Ressourcenmangel konfrontiert und führte die Mittelfreigabe zu spät durch. Es wurden Maßnahmen unternommen, um eine Wiederholung dieses Fehlers in Zukunft zu vermeiden; konkret umfassten diese die Durchführung des Plans für Neueinstellungen, die Festlegung eines ausführlichen Verfahrens für die Durchführung des Jahresabschlusses und die Festsetzung verbindlicher Fristen.

    Ziffer 23.

    Das gemeinsame Unternehmen ENIAC hat gute Gründe zu der Annahme, dass alle seine finanziellen Tätigkeiten ordnungsgemäß und zuverlässig sind. Es wurden ausführliche Pläne für die Überwachung der Rechnungsführung eingeführt; beim angemessenen Betrieb der Finanz- und Rechnungsführungssysteme sind jedoch ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten. Diese Situation wurde durch den Mangel an angemessenen Schulungsprogrammen, das Fehlen auf unsere Situation anwendbarer Verfahren sowie durch die unzulängliche Anwenderunterstützung verschlimmert. Trotzdem wurden alle im Zusammenhang mit dieser Feststellung genannten Fehler behoben. Das gemeinsame Unternehmen ENIAC wird weiterhin erhebliche Anstrengungen unternehmen, die Schwierigkeiten zu überwinden und die Fortschritte zu beschleunigen.

    Ziffer 24.

    Am 20. Dezember 2010 (1), nur drei Monate nach Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens, validierte der Rechnungsführer die Finanz- und Rechnungsführungssysteme des gemeinsamen Unternehmens ENIAC; seine Validierungsentscheidung umfasste eine Reihe von Empfehlungen.

    2011 durchlief das gemeinsame Unternehmen ENIAC zahlreiche Veränderungen, die auf den Umzug in neue Räumlichkeiten, auf die Nutzung einer vollständig neuen IT-Infrastruktur für die Finanztransaktionen, auf die Durchführung des Neueinstellungsverfahrens, durch das der Personalbestand deutlich erhöht wurde, sowie auf eine starke Zunahme der gesamten Tätigkeiten zurückzuführen waren. Daher unterlagen die Finanzabläufe erheblichen und fortlaufenden Veränderungen. Obwohl die internen Kontrollsysteme weiterhin gestärkt und optimiert werden, wurde im Jahr 2012 eine ergänzende Validierung möglich, sobald sich die Abläufe und Systeme nach Abschluss des ersten vollständigen autonom geführten Haushaltsjahrs stabilisiert hatten. Diese Validierung erfolgte am 25. Juni 2012 und umfasste auch eine Analyse der wichtigsten Tätigkeiten und Verwaltungsverfahren, die das gemeinsame Unternehmen ENIAC zur Unterstützung der Finanzverwaltungssysteme durchführte.

    Ziffer 25.

    Die Funktion der internen Auditstelle wurde am 7. Februar 2011 im Rahmen der 13. Sitzung des Verwaltungsrates eingerichtet und wurde durch den Internen Auditdienst der Kommission wahrgenommen. Der Interne Auditdienst teilte dem gemeinsamen Unternehmen ENIAC am 6. Oktober 2011 mit, dass die Bereitstellung der Dienstleistungen in Bezug auf die interne Auditstelle aufgrund nicht abgeschlossener Diskussionen innerhalb der Dienststellen der Kommission „leider bis auf weiteres ausgesetzt werden müssten“. Da keine Fortschritte bei der Wiederaufnahme dieser Funktion erreicht wurden, beschloss das gemeinsame Unternehmen ENIAC im Jahr 2012, die Funktion der internen Auditstelle einem eigenen Mitarbeiter zu übertragen (Entscheidung ENIAC-ED-88-12 vom 25. April 2012).

    Ziffer 27.

    Die Änderung der Rahmenfinanzregelung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kommission, die derzeit die Anpassung der bestehenden Rahmenfinanzregelung an die neue EU-Haushaltsordnung vorbereitet. Das gemeinsame Unternehmen ENIAC wird die überarbeitete Fassung annehmen, sobald sie verfügbar ist.

    Ziffer 28.

    Die Beiträge des gemeinsamen Unternehmens ENIAC an die einzelnen Teilnehmer der Projekte, die infolge einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden, müssen genau der gleiche Prozentanteil der gesamten förderfähigen Kosten des Teilnehmers sein. Der prozentuale Beitrag der ENIAC-Mitgliedstaaten ist auf die Differenz zwischen der maximalen staatlichen Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission und dem Beitrag des gemeinsamen Unternehmens ENIAC begrenzt. Wenn beispielsweise der Anteil des gemeinsamen Unternehmens ENIAC 16,7 % beträgt, dann liegt der Beitrag des ENIAC-Mitgliedstaats zwischen 8,3 % (bei einer staatlichen Beihilfe von maximal 25 % für ein großes Unternehmen mit einer experimentellen Entwicklung) und 83,3 % (für eine Hochschule). Die durchschnittliche Beihilfeintensität, die ein ENIAC-Mitgliedstaat beitragen kann, ist unberechenbar und hängt von der Art der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE), dem Status der Teilnehmer und den von den einzelnen Teilnehmern zugesagten Beträgen ab. Nachdem die Europäische Kommission festgestellt hatte, dass der Durchschnittswert von dem festgelegten Quotienten von 1,8 abwich, schlug sie 2012 vor, den Beitrag des gemeinsamen Unternehmens auf 15 % zu begrenzen, obwohl dies auch zu einer Verringerung des gesamten FuE-Volumens führte, was dem Gesamtziel, die FuE-Investitionen zu erhöhen, widersprach.

    Ziffer 29.

    Die Bedingung, unter der Griechenland am Programm teilnimmt, widerspricht der Satzung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC nicht. Das Ziel und die allgemeinen Zielsetzungen des Programms bestehen in der Erreichung von Synergien und einer Koordination, um eine breitere Teilnahme an den Projekten sicherzustellen.

    In diesem Zusammenhang und in vollständiger Übereinstimmung mit der Satzung umfasst das Programm einige Rechtspersonen, die nach Unterzeichnung des in der Finanzhilfevereinbarungs-Vorlage des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Beitrittsformulars legitime Mitglieder eines Konsortiums sind, obwohl sie keine Mittel vom gemeinsamen Unternehmen erhalten oder keine nationale Beihilfevereinbarung unterzeichnet haben. Dies gilt für Rechtspersonen, die regionale finanzielle Unterstützung erhalten oder ihren Sitz in Ländern haben, die keine ENIAC-Mitgliedstaaten sind.

    Ein Verbot der Teilnahme von Rechtspersonen aus ENIAC-Mitgliedstaaten aus diesen Gründen würde eine Diskriminierung im Vergleich mit den Teilnehmern aus Nicht-ENIAC-Mitgliedstaaten darstellen, die nicht verpflichtet sind, die Quellen nationaler Finanzhilfen zu offenbaren, sofern sie solche Finanzhilfen erhalten. Dies würde den Gesamtzielsetzungen des Programms widersprechen.

    Ziffer 31.

    Der jährliche Tätigkeitsbericht 2011 enthält in Kapitel 3.1 eine ausführliche Analyse der Effizienz und der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems. Der Stand der Ex-post-Prüfungsmaßnahmen ist in Abschnitt 3.1.14 beschrieben. Der Stand der Validierung der Finanz- und Rechnungsführungssysteme war gegenüber dem vorangegangenen Jahr unverändert; die Gründe dafür sind unter Ziffer 24 aufgeführt.

    In der Satzung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC (2) heißt es in Artikel 19 Absatz 4: „Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor.“ Daher ist das gemeinsame Unternehmen ENIAC der Ansicht, dass die in den letztgenannten Dokumenten ausgesprochenen und enthaltenen Vorbehalte auch für das erstgenannte Dokument gelten, und äußert diese Vorbehalte nicht doppelt.

    Ziffer 32.

    Am 28. Januar 2011 hat das gemeinsame Unternehmen ENIAC seinen Notfallplan (Business Continuity Plan) fertiggestellt und validiert und einen speziellen Finanzablauf zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Fall einer Krise eingerichtet. Die letztgenannten Bestimmungen stellen den Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan) dar, der nicht als separates Dokument erarbeitet wurde.

    Dieser Plan wird regelmäßig überprüft und verbessert; die letzte Überprüfung, welche die wichtigen Veränderungen des Jahres 2011 berücksichtigte, wurde am 20. April 2012 abgeschlossen und beinhaltete zusätzliche ausführliche Bestimmungen für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme.


    (1)  Das gemeinsame Unternehmen ENIAC ist seit September 2010 in der Lage, seinen Haushaltsplan auszuführen.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).


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