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Document 52013TA0110(01)

    Bericht über den Jahresabschluss 2011 des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

    ABl. C 6 vom 10.1.2013, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/1


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2011 des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

    2013/C 6/01

    EINLEITUNG

    1.

    Das Gemeinsame Unternehmen Artemis mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

    2.

    Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen (2).

    3.

    Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie die Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich und Artemisia, eine Vereinigung von auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätigen europäischen Unternehmen und anderen FuE-Einrichtungen. Im Jahr 2009 wurden auch die Tschechische Republik, Zypern, Lettland und Norwegen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens.

    4.

    Der Beitrag der EU zum Gemeinsamen Unternehmen Artemis, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 420 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms (3) aufgebracht werden. Die Vereinigung Artemisia leistet einen Beitrag von höchstens 30 Millionen Euro zu den laufenden Kosten. Die Artemis-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten unterstützen) und leisten Finanzbeiträge, die sich mindestens auf das 1,8-Fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen erbringen ebenfalls Sachleistungen.

    5.

    Das Gemeinsame Unternehmen arbeitet seit dem 26. Oktober 2009 autonom.

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    6.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    7.

    Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Hof die Jahresrechnung (4) des Gemeinsamen Unternehmens Artemis bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (5) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (6) für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge geprüft.

    8.

    Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) vorgelegt.

    Verantwortung des Managements

    9.

    In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (8). Der Exekutivdirektor ist verantwortlich für die Einrichtung (9) der Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, die notwendig sind, um die Aufstellung eines Abschlusses (10) zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist, und sicherzustellen, dass die diesem Abschluss zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    Verantwortung des Prüfers

    10.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

    11.

    Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer der IFAC (11) durch. Gemäß diesen Standards ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    12.

    Die Prüfung des Hofes beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Hofes, einschließlich der Beurteilung der Risiken, dass der Jahresabschluss wesentliche — beabsichtigte oder unbeabsichtigte — falsche Darstellungen enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Aufstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umstände angemessen sind. Die Prüfung des Hofes umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der vom Management ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

    13.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    14.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2011 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Grundlage für ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

    15.

    Die Ex-post-Prüfungsstrategie (12) des Gemeinsamen Unternehmens wurde durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 25. November 2010 angenommen und bildet eine Schlüsselkontrolle (13) bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Die Zahlungen, die im Jahr 2011 zu von den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung von Kosten geleistet wurden, beliefen sich auf 4,8 Millionen Euro bzw. 32 % der insgesamt ausgezahlten operativen Mittel. Mit der Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie wurde im Jahr 2011 begonnen.

    16.

    Die Prüfung von Projektkostenaufstellungen wurde den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten übertragen. Die mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen enthalten keine praktischen Modalitäten für die Ex-post-Prüfungen. Bei Abschluss der Prüfung (September 2012) lagen dem Gemeinsamen Unternehmen keine ausreichenden Informationen über die Prüfungsstrategien von acht nationalen Förderstellen vor (14), und es konnte nicht beurteilen, ob die Ex-post-Prüfungsstrategie ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet (15).

    17.

    Die zur Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens verfügbaren Informationen reichen nicht aus, um zu einer Schlussfolgerung dahin gehend zu gelangen, ob diese Schlüsselkontrolle wirksam funktioniert.

    Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    18.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge — abgesehen von den möglichen Auswirkungen des in den Ziffern 15-17 in der Grundlage für ein eingeschränktes Prüfungsurteil beschriebenen Sachverhalts — in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    19.

    Die Bemerkungen in den Ziffern 20-35 stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

    Haushaltsvollzug

    20.

    Entgegen seiner Finanzordnung (16) gehen aus dem Haushaltsplan 2011 des Gemeinsamen Unternehmens die getrennten Mittel (Zahlungen) für operative Ausgaben nicht hervor.

    21.

    Der Haushalt 2011 wurde am 25. November 2010 festgestellt und umfasste operative Mittel in Höhe von 46,6 Millionen Euro. Am 17. Dezember 2011 wurden ein Berichtigungshaushaltsplan angenommen und die operativen Mittel auf 18,6 Millionen Euro vermindert. Während die Verpflichtungsermächtigungen für operative Ausgaben (aufgrund der Verminderung der operativen Mittel auf 18,6 Millionen Euro) zu 100 % in Anspruch genommen wurden, lag die Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen bei lediglich 51 %.

    22.

    Nach Angaben des Programmverwalters beliefen sich die geschätzten Verwendungsraten im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2008, 2009 und 2010 Ende des Jahres auf 86 %, 53 % bzw. 18 %. Die aufgrund der Aufforderung des Jahres 2008 tatsächlich geleisteten Zahlungen lagen jedoch bei lediglich 50 %. Im Zusammenhang mit der Aufforderung des Jahres 2009 betrugen sie 31 % und zur Aufforderung des Jahres 2010 waren noch gar keine Zahlungen geleistet worden. Nach Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ist die verhältnismäßig niedrige Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen für operative Ausgaben auf die Verzögerungen zurückzuführen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung der nationalen Finanzhilfevereinbarungen entstanden.

    23.

    Entgegen der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis (17) verwendet Griechenland EU-Strukturfondsmittel zur Deckung seiner nationalen Beiträge für die griechischen Begünstigten der Artemis-Projekte (18) statt nationale Mittel bereitzustellen. Das Gemeinsame Unternehmen akzeptierte, dass Griechenland sich weiterhin an Artemis-Projekten beteiligt, doch stellt es griechischen Begünstigten keine Fördermittel bereit, weil die Kofinanzierung aus einer anderen EU-Finanzierungsquelle nicht gestattet ist (19).

    24.

    Das Gemeinsame Unternehmen nimmt die nicht automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen auf das nächste Haushaltsjahr in Anspruch, allerdings ohne den in Artikel 10 Absatz 1 der Finanzordnung (20) vorgeschriebenen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats. Außerdem wird nicht unterschieden zwischen den aus den Vorjahren übertragenen Zahlungsermächtigungen und den Zahlungsermächtigungen des laufenden Jahres.

    Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

    25.

    In der Ratsverordnung zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis war ein Gesamtmittelvolumen von höchstens 420 Millionen Euro zur Deckung der operativen Ausgaben vorgesehen. Die tatsächliche Ausführung und der geplante Wert der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen belaufen sich auf 244 Millionen Euro bzw. 58 % des gesamten Mittelvolumens.

    BEMERKUNGEN ZU SCHLÜSSELKONTROLLEN DER ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLSYSTEME DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    26.

    Im Jahr 2011 verstärkte das Gemeinsame Unternehmen seine Anstrengungen zur Einrichtung und Anwendung wirksamer Kontrollverfahren für Finanz-, Buchungs- und Verwaltungsabläufe. Weitere Arbeiten sind allerdings insbesondere bezüglich der Normen für die interne Kontrolle (21) und die finanzielle Überprüfung von Kostenerstattungsanträgen (22) erforderlich.

    27.

    Der Rechnungsführer hat zwar die Finanz- und Rechnungsführungssysteme validiert, jedoch noch nicht die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe, die Finanzinformationen liefern, insbesondere nicht den Prozess, der Finanzinformationen zur Validierung der von den nationalen Stellen vorgelegten Kostenerstattungsanträge und den diesbezüglichen Zahlungen liefert.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    Interne Auditstelle und Interner Auditdienst der Kommission

    28.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung über die Gründung von Artemis verfügt das Gemeinsame Unternehmen über eine interne Auditstelle. Ende 2011 war dieser wichtige Bestandteil des internen Kontrollsystems aber noch nicht eingerichtet.

    29.

    Im Jahr 2011 führte der Interne Auditdienst der Kommission eine Risikobewertung durch, und am 25. Januar 2012 wurde der strategische Prüfungsplan für den Zeitraum 2012-2014 dem Verwaltungsrat zur Annahme vorgelegt.

    30.

    Die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes der Kommission wurde vom Verwaltungsrat am 25. November 2010 angenommen. Die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens wurde allerdings noch nicht geändert, um die Bestimmung der Rahmenfinanzregelung (23), die sich auf die Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission bezieht, aufzunehmen.

    Jährlicher Tätigkeitsbericht

    31.

    Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens und Artikel 40 seiner Finanzordnung muss der Exekutivdirektor einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen. Aus dem jährlichen Tätigkeitsbericht geht hervor, inwieweit die vorgegebenen Ziele erreicht wurden und welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie effizient und wirksam das System der internen Kontrolle funktioniert. In diesem Bericht ist ferner zu bestätigen, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche sind Vorbehalte anzumelden.

    32.

    Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält zwar Angaben zur Zielerreichung, jedoch keine Beurteilung der Effizienz und Wirksamkeit des Systems der internen Kontrolle. Genannt werden in diesem Bericht die folgenden Schwachstellen:

    Angaben zur Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie reichen für eine Schlussfolgerung darüber, ob diese Schlüsselkontrolle wirksam funktioniert, nicht aus. Deshalb wäre ein Vorbehalt zu äußern gewesen.

    Angaben zur teilweisen Validierung der Finanz- und Rechnungsführungssysteme durch den Rechnungsführer fehlen. Der Rechnungsführer hat nur den Teil validiert, der unter der direkten Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens steht, nicht jedoch die Systeme mit den Informationen der nationalen Förderstellen.

    Zwischen den Haushaltsvollzugsangaben gemäß der aus dem jährlichen Tätigkeitsbericht ersichtlichen Verwendung der Zahlungsermächtigungen und den entsprechenden Angaben gemäß dem endgültigen Jahresabschluss bestehen nicht erläuterte Abweichungen.

    Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

    33.

    Im Laufe des Jahres 2011 stellte das Gemeinsame Unternehmen einen Notfallplan (Business Continuity Plan) auf und erzielte Fortschritte bei der Formalisierung der IT-Sicherheitskonzepte. Weitere Arbeiten sind im Hinblick auf die Fertigstellung des Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan) erforderlich.

    34.

    Entgegen der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis (24) haben die nationalen Förderstellen noch keine Zinserträge aus Vorfinanzierungszahlungen gemeldet.

    35.

    Das Sitzabkommen (25) zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und den belgischen Behörden zur Regelung der Bereitstellung von Büroräumen, der Vorrechte und Befreiungen sowie der sonstigen Unterstützung wurde am 2. Februar 2012 unterzeichnet.

    Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 15. November 2012 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

    (2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

    (3)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

    (4)  Die vorläufige Jahresrechnung ging beim Hof am 1. März 2012 ein. Der Jahresrechnung ist ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt, der unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel gibt.

    (5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstigen Erläuterungen.

    (6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

    (7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (8)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

    (9)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

    (10)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in den Kapiteln 1 und 2 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens aufgenommen wurden.

    (11)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer).

    (12)  Gemäß der allgemeinen Finanzierungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen nimmt der zuständige Rat des Gemeinsamen Unternehmens die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens mit dem Ziel an, hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu bieten. Die Ex-post-Prüfungsstrategie stützt sich auf die Untersuchung von Verfahren und die Untersuchung einer Stichprobe von Vorgängen, die aus allen oder einer Stichprobe von Empfängern gezogen wird, wobei insbesondere den bestehenden Risiken angemessen Rechnung getragen wird.

    (13)  Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 lautet: "Das Gemeinsame Unternehmen Artemis stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden." Weiter heißt es in diesem Artikel: "Das Gemeinsame Unternehmen Artemis führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem Artemis-Mitgliedstaat vornehmen. Die Artemis-Mitgliedstaaten können, wenn ihnen dies erforderlich erscheint, bei den Empfängern ihrer nationalen Mittel weitere Kontrollen und Rechnungsprüfungen durchführen; sie teilen deren Ergebnisse dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis mit."

    (14)  Die bisher eingegangenen Unterlagen reichen in den meisten Fällen nicht aus, um dem Gemeinsamen Unternehmen eine Bewertung dieser Strategien und ihrer Umsetzung zu ermöglichen, da keine Einzelheiten zu den Prüfungsmodalitäten (also Prüfungsansatz und -methodik, Stichprobengröße, Art der von den nationalen Förderstellen durchzuführenden Finanzkontrollen usw.) vorgelegt werden.

    (15)  Gemäß der vom Artemis-Verwaltungsrat angenommenen Ex-post-Prüfungsstrategie bewertet das Gemeinsame Unternehmen mindestens einmal jährlich, ob die von den Artemis-Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Vorgänge bieten. Bei Abschluss der Prüfung hatten lediglich vier Artemis-Mitgliedstaaten Informationen über die durchgeführten Ex-post-Prüfungen übermittelt.

    (16)  Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis umfasst der Haushaltsplan nicht getrennte und getrennte Mittel. Letztere umfassen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen.

    (17)  In Artikel 13 Absatz 1 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis heißt es: „Öffentliche Mittel für die im Anschluss an Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte werden in Form nationaler Finanzbeiträge der Artemis-Mitgliedstaaten und/oder eines Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens Artemis gewährt. Die öffentliche Unterstützung im Rahmen dieser Initiative erfolgt unbeschadet etwaiger Verfahrensvorschriften und materieller Regeln für staatliche Beihilfen.“

    (18)  Das gesamte Mittelvolumen der griechischen Beteiligung an Artemis-Projekten, die aufgrund der Aufforderungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 ausgewählt wurden, beträgt 12,2 Millionen Euro (davon entfallen schätzungsweise 5,7 Millionen Euro auf nationale Mittel, 2,03 Millionen Euro auf den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens und der Rest auf die Projektteilnehmer).

    (19)  Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds lautet: „Eine Ausgabe, die im Rahmen der Fonds gefördert wurde, schließt Zuschüsse aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten aus.“

    (20)  Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens verfallen Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind. Laut Artikel 27 dürfen aufgrund der Erfordernisse des Gemeinsamen Unternehmens die annullierten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der folgenden drei Haushaltsjahre eingestellt werden. Der Verwaltungsrat kann jedoch diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.

    (21)  Am 22. September 2010 genehmigte der Verwaltungsrat den internen Kontrollrahmen des Gemeinsamen Unternehmens, der aus 16 Normen für die interne Kontrolle besteht. Obwohl große Fortschritte erzielt wurden, werden einige dieser Normen nach wie vor nicht vollständig umgesetzt.

    (22)  Für die finanzielle Überprüfung der Kosten werden ausschließlich die von den nationalen Stellen vorgelegten Bescheinigungen zugrunde gelegt. Abgesehen von seinen Kontrollen in Bezug auf das den Projekten zugeteilte Personal (lediglich als Indikator für die bei der Umsetzung der Tätigkeiten anfallenden Personalkosten) nimmt das Gemeinsame Unternehmen keine weiteren Finanzkontrollen vor.

    (23)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

    (24)  Gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis werden Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen dem vom Gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Programm zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht. Keine Zinserträge entstehen dem Gemeinsamen Unternehmen bei Vorfinanzierungen, die 50 000 Euro nicht übersteigen.

    (25)  Ziffer 26 des Berichts des Hofes über den Jahresabschluss 2010 des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (ABl. C 368 vom 16.12.2011. S. 1).


    ANHANG

    Gemeinsames Unternehmen Artemis (Brüssel)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Auszüge aus Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

    Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

    (Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates)

    Ziele

    Das Gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und zum Themenbereich "Informations- und Kommunikationstechnologien" des spezifischen Programms "Zusammenarbeit".

    Aufgaben

    Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme;

    Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

    Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln und die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen soll;

    Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten;

    Förderung der Einbeziehung von KMU.

    Leitungsstruktur

    Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

    Exekutivdirektor: Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats.

    Rat der öffentlichen Körperschaften: Der Rat der öffentlichen Körperschaften ist zuständig für die Festlegung des Anwendungsbereichs und der Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Auswahl der Vorschläge sowie für die Zuweisung der öffentlichen Mittel für die ausgewählten Vorschläge.

    Wirtschafts- und Forschungsausschuss: Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss erstellt die mehrjährige Strategieplanung sowie die Forschungsagenda und das Jahresarbeitsprogramm.

    Externe Kontrolle

    Rechnungshof.

    Entlastungsbehörde

    Parlament auf Empfehlung des Rates.

    Dem Gemeinsamen Unternehmen für 2011 zur Verfügung gestellte Mittel

    Haushalt: Im Haushaltsplan sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 28,5 Millionen Euro und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 32 Millionen Euro veranschlagt.

    Personalbestand am 31. Dezember 2011

    8 im Stellenplan vorgesehene Planstellen waren besetzt.

    Sonstiges Personal:

    abgeordnete nationale Sachverständige: 0,

    Vertragspersonal: 5,

    örtliche Bedienstete: 0.

    Personalbestand insgesamt: 13.

    Davon entfallen auf:

    operative Tätigkeiten: 6,

    administrative Tätigkeiten: 4,

    sonstige Tätigkeiten: 3.

    Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2011

    Im Jahr 2011 wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit einer Gesamtmittelausstattung in Höhe von 72 Millionen Euro durchgeführt.

    Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens.


    ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    Ziffern 15-16-17

    Wir erkennen die Bedeutung der Ex-post-Prüfungsstrategie und die Angemessenheit der Bemerkungen des Hofs an, möchten jedoch zusätzliche Informationen bereitstellen:

    1.

    Aufgrund der verschiedenen Finanzierungsprogramme und nationalen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten ist eine Ex-post-Prüfung nur bei abgeschlossenen Projekten möglich. Daher wird dem Verwaltungsrat im Dezember 2012 ein Vorschlag über eine Ad-hoc-Änderung der Ex-post-Prüfungsstrategie von Artemis zur Annahme vorgelegt.

    2.

    Da die erste Reihe von Projekten bzw. ein Teil davon (Aufruf 2008) im Laufe des Jahres 2011 abgeschlossen sein wird, haben wir im Hinblick auf die Ex-post-Prüfung bereits Anfang 2011 (direkt nach der Genehmigung der Ex-post-Prüfungsstrategie durch den Verwaltungsrat von Artemis) damit begonnen, von den Mitgliedstaaten Unterlagen über ihre Ex-post-Prüfungsstrategie anzufordern.

    3.

    Im Laufe des Jahres 2011 erhielten wir lediglich eine „Projektabschlussbescheinigung und Ex-post-Prüfungsmitteilung“ und 15 weitere gingen in den ersten drei Monaten des Jahres 2012 bei uns ein. Zwar ist es richtig, dass die von den Mitgliedstaaten eingereichten Unterlagen zur Zeit der Prüfung im April 2012 weit davon entfernt waren, vollständig zu sein, es trifft aber auch zu, dass im Laufe des Jahres 2012 erhebliche Fortschritte zu verzeichnen waren.

    4.

    Deshalb wurde aufgrund des fehlenden Materials für das Jahr 2011 in der Zuverlässigkeitserklärung des Exekutivdirektors nicht auf die Durchführung der Ex-post-Prüfungsstrategie Bezug genommen. Dies wird selbstverständlich im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 geschehen.

    Ziffer 24

    Artikel 10 Absatz 1 ist der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen entnommen und wird vom Gemeinsamen Unternehmen Artemis bei den Zahlungsermächtigungen vollauf respektiert. Diese Forderung (betreffend Zahlungsermächtigungen) an den Verwaltungsrat ist bei Einrichtungen sinnvoll, die ihre überschüssigen Einnahmen an die Europäische Kommission zurücküberweisen. Artikel 15 des Statuts von Artemis untersagt diese Möglichkeit, mit Ausnahme eines Liquidationsszenarios.

    Ziffer 28

    Der Interne Auditdienst (IAD) der Kommission ist seit dem 25. November 2010 der interne Prüfer von Artemis. Aufgrund der Zahl der Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens Artemis hat er sich freundlicher Weise bereiterklärt, ebenfalls die Funktion der Internen Prüfungsstelle von Artemis zu übernehmen. Umfangreiche Diskussionen zwischen dem IAD und der Kommission, die zurzeit noch andauern, haben die Umsetzung dieses Plans verzögert. Dies wurde vom IAD auf der Verwaltungsratssitzung am 25. Januar 2012 bestätigt. Das Gemeinsame Unternehmen Artemis hofft, dass der IAD die Funktion sobald wie möglich übernehmen wird. In der Zwischenzeit führt der Exekutivdirektor stattdessen externe Sitzungen des gesamten Teams durch, auf denen die Hauptpunkte zu Verfahrensverbesserungen erörtert werden.

    Ziffer 30

    Wir stimmen der Bemerkung zu, jedoch haben wir aus Gründen der Einfachheit und Effizienz beschlossen, die Finanzordnung diesbezüglich erst dann zu ändern, wenn wir dazu gemäß der Rahmenfinanzregelung, die derzeit überarbeitet wird, verpflichtet sind.

    Ziffer 32

    Die Unterschiede zwischen den beiden Berichten (Jahresabschluss und Jährlicher Tätigkeitsbericht) sind durch die unterschiedlichen Kriterien bedingt, die angewendet wurden. Wie im Jährlichen Tätigkeitsbericht festgestellt, werden dort alle Arten von Krediten/Finanzierungsquellen aufgeführt (Fußnote zur Tabelle 1), während im Jahresabschluss nur der Vollzug des Haushaltsplans des laufenden Jahres dargelegt wird.


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