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Document 52013SC0264
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT PROPOSAL FOR A DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on package travel and assisted travel arrangements, amending Regulation (EC) No 2006/2004 of the European Parliament and the Council and Directive 2011/83/EU and repealing Council Directive 90/314/EEC
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
/* SWD/2013/0264 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates /* SWD/2013/0264 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Pauschal- und Bausteinreisen,
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates 1. EINFÜHRUNG 1.1. Politischer Hintergrund Der Reisemarkt spielt in der europäischen
Wirtschaft von heute eine zentrale Rolle. Eine wichtige Aufgabe für die Europäische
Union ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, der Verbrauchern ausreichenden
Schutz bietet, damit sie ihren Urlaub zuverlässig an einem beliebigen Ort in
der Union buchen können. Zugleich müssen gleiche Bedingungen für Tourismusunternehmen
sichergestellt werden, um den Wettbewerb im Markt zu erhöhen. Der Erlass der Richtlinie über Pauschalreisen
im Jahr 1990 leistete einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung eines
gemeinsamen Marktes für einen bedeutenden Teil des Reisegeschäfts und führte
wichtige Rechte für europäische Urlauber ein. Mit der Entwicklung des Internets
und der Beliebtheit der neuen Möglichkeiten, wie Verbraucher ihre Urlaubsreisen
buchen können, ist die Anwendbarkeit der Richtlinie auf all diese neuen
Reiseprodukte unklar geworden. Eine Modernisierung der Richtlinie wurde
mehrfach von der Branche wie auch von Verbraucherorganisationen gefordert. Die
Überarbeitung der Richtlinie ist auch in der europäischen Verbraucheragenda
ausdrücklich vorgesehen und wird in Anhang II der Binnenmarktakte II
erwähnt. 1.2. Begriffsbestimmungen ·
Unabhängige Reisearrangements – eine Reiseleistung wie etwa Flug, Unterkunft oder Autovermietung, die
als eigenständiges Produkt erworben wird, d. h. getrennt gebucht und nicht
zusammen mit anderen touristischen Dienstleistungen angeboten wird, auch wenn
der Reisende mehrere Reiseleistungen für die gleiche Reise nutzt. ·
Im Voraus festgelegte Pauschalreise – eine Kombination von Reiseleistungen, die vorab von einem Veranstalter
zusammengestellt wurde und aus mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen
besteht: 1. Beförderung von Passagieren, 2. Unterbringung und 3. andere
touristische Dienstleistungen, die nicht zur Passagierbeförderung oder zur
Unterbringung gehören und einen wesentlichen Teil des Pakets ausmachen
(z. B. Autovermietung). ·
Kombinierte Reisearrangements[1] – Kombinationen von Reiseleistungen, bei denen mindestens zwei der
vorgenannten Dienstleistungen wie etwa Flug, Hotelaufenthalt oder Mietwagen für
eine einzelne Reise oder einen Urlaub entweder beim gleichen Anbieter („individuelle
Pauschalreise“) oder bei Anbietern gebucht werden, die verbundene
Buchungsverfahren verwenden und bei denen der Käufer die betreffenden
Reisedienstleistungen nach seinen Wünschen zusammenstellen kann („individuelle
Pauschal- oder Bausteinreise“). Kombinierte Reisearrangements sind im Gegensatz
zu im Voraus festgelegten Pauschalreisen grundsätzlich flexibel und lassen sich
in zwei große Untergruppen einteilen: –
Von einem einzigen Veranstalter angebotene individuelle
Pauschalreisen: Die Verbraucher können den Inhalt der
Reise auf nur einer Website oder bei nur einem Reisebüro individuell auf ihre
Wünsche abstimmen und haben zugleich während des Buchungsverfahrens jederzeit
die Möglichkeit, gesonderte Reisebausteine zu wählen. Diese Reisearrangements
werden von einem einzigen Anbieter zusammengestellt (auch nach den Wünschen des
Reisenden) und in einer für Pauschalreisen typischen Weise angeboten oder
verkauft, d. h. sie werden: –
zu einem Pauschalpreis angeboten, verkauft oder in
Rechnung gestellt, –
im Rahmen des gleichen Buchungsverfahrens verkauft,
–
in einem einzigen Vertrag erfasst oder –
unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer
ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft. –
Reisearrangements mehrerer Anbieter: ·
Von mehreren Veranstaltern zusammengestellte individuelle
Pauschalreisen: Der Unterschied zu Pauschalreisen eines einzigen Veranstalters besteht
darin, dass mehrere Anbieter beteiligt sind und das Arrangement mindestens
eines der vorstehend angegebenen Merkmale enthält, die typisch für Pauschalreisen
sind, darunter das Merkmal, dass der Name oder die zum Abschluss eines
Buchungsvorgangs erforderlichen Angaben spätestens dann zwischen den Anbietern
übermittelt werden, wenn die Buchung der ersten Leistung bestätigt wird. ·
Bausteinreisen mehrerer Anbieter: Hierbei handelt
es sich um Kombinationen von Reiseleistungen, bei denen ein Anbieter den Kauf
von Reiseleistungen bei einem anderen Anbieter während eines einzigen Besuchs
in einer Vertriebsstelle oder über verbundene Online-Buchungsverfahren gezielt erleichtert.
Der Verbraucher schließt mit den einzelnen Dienstleistern jeweils einen eigenen
Vertrag. Die für eine Pauschalreise typischen Merkmale liegen in diesem Fall
nicht vor. 1.3. Beratung und Kompetenz Die Kommission führte zwei öffentliche Konsultationen
(in den Jahren 2008 und 2009) und mehrere Workshops für Interessengruppen (in
den Jahren 2009, 2010 und 2012) durch. GD JUST nahm auch über die
Lenkungsgruppe Folgenabschätzung (Impact Assessment Steering Group, IASG), die
erstmals im Juni 2009 zusammentrat und bisher drei Sitzungen abgehalten hat,
Verbindung mit den entsprechenden Dienststellen auf. 1.4. Besondere Merkmale der
Pauschalreise und des bestehenden Rechtsrahmens Obwohl einige horizontale
Verbraucherschutzregeln auch für Pauschalreiseverträge gelten, sind darin
bestimmte mit ihnen verbundene Aspekte nicht geregelt, wie etwa
Informationspflichten hinsichtlich der Reiseroute, die Haftung bei nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Leistungen und zwingend
vorgeschriebene Insolvenzschutzvorschriften. In der Verordnung über Rechte von
Passagieren sind besondere Rechte von Reisenden nur hinsichtlich
Beförderungsleistungen festgelegt, nicht hinsichtlich der Kombination
verschiedener touristischer Dienstleistungen. 2. PROBLEMSTELLUNG Die Richtlinie über Pauschalreisen hat im
Laufe der Jahre gut funktioniert und einen eigenen Markt geschaffen. Mit dem
zunehmenden Trend zu Online-Reisebuchungen ist ihr Anwendungsbereich jedoch
unklar geworden und veraltet. Dadurch findet der Wettbewerb zwischen den
Unternehmen im Binnenmarkt nicht mehr unter gleichen Bedingungen statt und die
Unternehmen stoßen bei der Expansion ihrer Tätigkeiten über die Landesgrenzen
hinaus auf Hindernisse. Der veraltete Anwendungsbereich der Richtlinie ist eine
Quelle erheblicher Nachteile für Verbraucher, die oft ungeschützte Reisen in
der Annahme buchen, sie seien geschützt. Andere überholte und mehrdeutige
Bestimmungen der derzeit geltenden Richtlinie verursachen Unternehmen und
Verbrauchern unnötige Kosten. 2.1. Veränderungen im Reisemarkt Im Jahr 2011 hatten 73 % der EU-Haushalte
Zugang zum Internet. Fast zwei Drittel der EU-Bürger nutzen das Internet
mindestens einmal in der Woche. Mehr als die Hälfte der Internetnutzer sind
„regelmäßige Nutzer“, die sich jeden Tag oder fast jeden Tag im Internet
bewegen. Reiseleistungen sind eine der beliebtesten Produktkategorien für den
Online-Kauf. Das Internet hat die Art und Weise verändert,
wie Verbraucher ihren Urlaub organisieren. Kombinierte Reisearrangements werden
immer beliebter: Daten zeigen, dass sie von 23 % der EU-Bürger gebucht werden,
jedoch liegen noch wesentlich höhere Zahlen für Irland (46 %), Schweden
(44 %), Italien (36 %) und Slowenien (42 %) vor. 2.2. Die wichtigsten Probleme für
Unternehmen 2.2.1. Fehlen gleicher Wettbewerbsbedingungen
Die Veränderungen des Marktes haben zu einer
Situation geführt, in der Unternehmen, für die die Richtlinie gilt, anderen
Regeln und Kosten unterliegen als diejenigen, die der Ansicht sind, dass die
Richtlinie nicht für sie gilt, obwohl sie um die gleichen Kunden konkurrieren.
Die durchschnittlichen Erfüllungskosten für Unternehmen (Kosten für die
Einhaltung der rechtlichen Vorgaben) wurden auf 10,50 bis 12,50 EUR pro
Pauschalreise geschätzt. 2.2.2. Unnötige/ungerechtfertigte
Erfüllungskosten Einige Bestimmungen der Richtlinie sind
inzwischen veraltet oder bringen auf andere Weise unnötige Belastungen für die
Unternehmen mit sich. Dies gilt insbesondere für veraltete
Informationsvorschriften (z. B. besondere Vorschriften für Prospekte oder
Last-Minute-Buchungen), das Fehlen einer Haftungsbeschränkung des Veranstalters
in Fällen, in denen die Rückreise aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht
wie geplant bereitgestellt werden kann, und die Verdoppelung der Kosten für
Geschäftsreisen, die von professionellen Geschäftsreiseanbietern veranstaltet
werden, wenn diese Anbieter ein ähnliches Schutzniveau wie die Richtlinie
bieten. 2.2.3. Rechtliche Abweichungen in den
Mitgliedstaaten, die zu Hindernissen im grenzüberschreitenden Handel führen Die gegenwärtige Richtlinie war lediglich auf
eine Mindestharmonisierung gerichtet, was zu rechtlichen Abweichungen zwischen
den Mitgliedstaaten führte. Diese Fragmentierung verursacht zusätzliche
Erfüllungskosten für Unternehmen, die Reisen grenzüberschreitend anbieten
wollen (2 EUR pro Pauschalreise, was bedeutet, dass diese Unternehmen
schließlich 12,50 bis 14,50 EUR pro Pauschalreise zahlen); der Grund dafür
sind unterschiedliche Informationsvorschriften, ein anderer Anwendungsbereich
der Schutzbestimmungen, Unterschiede in den Insolvenzschutzmaßnahmen, verbunden
mit fehlender gegenseitiger Anerkennung, und unterschiedliche einzelstaatliche
Bestimmungen über die Haftung der verschiedenen Parteien. 2.3. Die wichtigsten Probleme für
Verbraucher 2.3.1. Nachteile für Nutzer
kombinierter Reisearrangements In der Studie über Verbrauchernachteile wird
geschätzt, dass der jährliche persönliche Nachteil für Nutzer kombinierter
Reisearrangements in der EU-27 mehr als 1 Mrd. EUR netto (d. h.
nach Entschädigungen) ausmacht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Probleme
im Zusammenhang mit kombinierten Reisearrangements häufiger auftreten und sich
im Durchschnitt nachteiliger auswirken als Probleme im Zusammenhang mit im
Voraus festgelegten, d. h. standardisierten Pauschalreisen. Die Insolvenz
eines Veranstalters oder Dienstleisters kann von besonderem Nachteil für die
Verbraucher sein. Es ist für die Verbraucher oft schwer zu verstehen, ob die
von ihnen mit Unterstützung eines Anbieters gebuchten kombinierten
Reisearrangements geschützt sind oder nicht. Tatsächlich waren 67 % der
Verbraucher, die über einen Vermittler kombinierte Reisearrangements mit
Abrechnung durch verschiedene Unternehmen buchten, fälschlicherweise der
Meinung, sie würden eine Erstattung erhalten, sollte eines dieser Unternehmen
in Konkurs gehen. Dieser Irrtum kann zu erheblichen Nachteilen führen, vor
allem dann, wenn die Verbraucher den fehlenden Schutz erst dann feststellen,
wenn ihr Reiseunternehmen in Konkurs gegangen ist und sie im Ausland festsitzen
oder ihr Geld nicht zurückbekommen können. 2.3.2. Nachteile für Verbraucher
infolge unklarer und veralteter Vorschriften In gewissem Maße entstehen Nachteile auch für
Reisende, die „geschützte“ im Voraus festgelegte Pauschalreisen buchen. Das
liegt daran, dass einige Bestimmungen der Richtlinie nicht klar genug oder
veraltet sind oder die angemessenen Erwartungen der Verbraucher von heute nicht
erfüllen. Dies gilt insbesondere für uneindeutige Haftungsbestimmungen,
Unklarheiten in Bezug auf die Preise, Fehlen eines Rücktrittsrechts und aufwändige
Rechtsbehelfe. 2.4. Status quo –
Ausgangssituation Ohne weiteres Eingreifen des Gesetzgebers würden
die identifizierten Probleme bestehen bleiben. Längerfristig werden sie
angesichts der wachsenden Beliebtheit des Internets sowie kombinierter
Reisearrangements voraussichtlich noch zunehmen. 2.5. Ist die Union handlungsbefugt? Die Rechtsgrundlage für die EU-Maßnahme ist
Artikel 114 AEUV, der Folgendes vorsieht: „Das Europäische Parlament und
der Rat erlassen […] die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.“ Ferner heißt es in
Artikel 114 Absatz 3: „Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1
in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von
einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf
wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen.“ Das Ziel der Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei gleichzeitiger Beseitigung der rechtlichen Unterschiede
und der Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt kann von den Mitgliedstaaten nicht
hinreichend erreicht werden. 3. POLITISCHE ZIELE Die allgemeinen Ziele bestehen darin, zum
besseren Funktionieren des Binnenmarkts im Pauschalreisesektor beizutragen und
ein hohes Maß an Verbraucherschutz in diesem Sektor zu erreichen. 4. OPTIONEN 4.1. Mögliche Optionen ·
Option 1 – Beibehaltung des Status quo ·
Option 2 – Leitlinien ·
Option 3 – Gütesiegel für Pauschalreisen (Unteroption A)
und/oder Verpflichtung der Anbieter von Bausteinreisen anzugeben, dass die
betreffenden Leistungen keine Pauschalreise darstellen – der sogenannte
Haftungsausschluss „Dies ist keine Pauschalreise“ (Teiloption B) ·
Option 4 – Aufhebung der Richtlinie und
Selbstkontrolle ·
Option 5 – Modernisierung der Richtlinie
und Einbeziehung von individuellen Pauschalreisen eines Alleinanbieters Option 5 beinhaltet eine Änderung der
derzeitigen Richtlinie zur Klärung ihres Anwendungsbereichs durch die
ausdrückliche Einbeziehung von individuellen Pauschalreisen eines
Alleinanbieters und die Aktualisierung und Verbesserung mehrerer Bestimmungen. ·
Option 6 – Abgestufter Ansatz: Modernisierung
der Richtlinie und Erfassung individueller Pauschal- und Bausteinreisen eines
oder mehrerer Anbieter mit einer weniger strengen
Regelung für Bausteinreisen Diese Option beinhaltet Option 5 (alle
vorgeschlagenen politischen Maßnahmen), ergänzt durch eine abgestufte Erweiterung
des Anwendungsbereichs der Richtlinie: – Individuelle Pauschalreisen mehrerer
Anbieter, d. h. alle „neuen“ Pauschalreisen würden den gleichen
Bestimmungen unterliegen wie im Voraus festgelegte, d. h. traditionelle
Pauschalreisen (einschließlich einer umfassenden Haftung für die Erfüllung der
vertraglichen Pauschalreiseleistungen und der Verpflichtung, sich für den Insolvenzfall
abzusichern). – Bausteinreisen würden weniger strengen
Regelungen unterliegen, beschränkt auf Insolvenzschutz und die Verpflichtung,
klar und deutlich sichtbar anzugeben, dass jeder Dienstleister vertraglich
ausschließlich für die Erfüllung seiner Leistungen haftet (Option 3 B). ·
Option 7 – Modernisierung der Richtlinie
und Erfassung sämtlicher Pauschal- und Bausteinreisearrangements Diese Option schließt die Optionen 5 und 6
ein und erfasst auch alle Bausteinreisen. Das bedeutet, dass alle
Verpflichtungen und Haftungsregeln auch für Bausteinreisen gelten würden. ·
Option 8 – „Reiserichtlinie“ Diese Option schließt Option 7 ein, ergänzt
durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle unabhängigen
Reisearrangements. Diese Option würde grundsätzlich für alle Reiseleistungen
unabhängig davon gelten, ob das Produkt als Teil einer Pauschalreise oder als
eigenständiges Produkt angeboten/gebucht wird. 4.2. Verworfene Optionen Es wird vorgeschlagen, Option 8 zu
verwerfen, da die häufigsten Probleme der Verbraucher mit unabhängigen
Reisearrangements mehrheitlich im Rahmen der bestehenden horizontalen
Rechtsvorschriften erfolgreich beigelegt werden können, sofern ihre Durchsetzung
auf einzelstaatlicher Ebene gewährleistet ist. 5. FOLGENABSCHÄTZUNG 5.1. Folgenabschätzung für Option 2
– Leitlinien Diese Option umfasst die Beibehaltung der Richtlinie
in ihrer derzeitigen Form und die Erstellung von Leitlinien. Sie könnte bis zu
einem gewissen Grad die rechtliche Klarheit für Unternehmen und Verbraucher
erhöhen. Gegenüber der Ausgangssituation kann diese Option eine sehr geringe
Verminderung der Verbrauchernachteile bewirken, wenn die Richtlinie von
Unternehmen besser umgesetzt und von den Mitgliedstaaten strenger angewandt
wird. Da Leitlinien definitionsgemäß jedoch nicht rechtsverbindlich sind, ist
ihr Erfolg ungewiss. 5.2. Folgenabschätzung für Option 3
–Gütesiegel für Pauschalreisen (Option 3 A) und/oder
Haftungsausschluss „Dies ist keine Pauschalreise“ (Option 3 B) als Zusatzoption
zu anderen Optionen Da die Verbraucher zunehmend erkennen würden,
dass in der gesamten EU das gleiche Gütesiegel gilt, wird Option 3 A
voraussichtlich zu einem faireren Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern
führen und könnte dadurch den Binnenmarkt stärken. Das Gütesiegel könnte die
Nachteile für die Verbraucher verringern, da die Verbraucher informierte
Entscheidungen treffen könnten. Der Haftungsausschluss (Option 3 B)
wird voraussichtlich wirksamer sein als das Gütesiegel für Pauschalreisen, da
durch negative Informationen Verbraucher gewarnt würden, die andernfalls
möglicherweise ungeschützte Reisearrangements in der falschen Annahme,
geschützt zu sein, buchen würden. Die Erfüllungskosten für Unternehmen sind bei
dieser Option auf einmalige durchschnittliche Ausgaben von schätzungsweise
500 EUR pro Unternehmen beschränkt. 5.3. Folgenabschätzung für Option 4
– Aufhebung der Richtlinie Die Aufhebung der Richtlinie könnte die
Erfüllungs- und Verwaltungskosten für Unternehmen um 10,50 EUR bis
12,50 EUR pro Pauschalreise senken, was theoretisch zu niedrigeren Preisen
für die Verbraucher führen könnte. Diese Vorteile würden allerdings von der
Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Aufhebung ihrer einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften abhängen. Die meisten Mitgliedstaaten dürften jedoch ihren
Verbraucherschutz bei Pauschalreisen beibehalten wollen. Dadurch kann diese Option
auch zu einer stärkeren Fragmentierung des Binnenmarkts führen. 5.4. Folgenabschätzung für Option 5
– Modernisierung der Richtlinie und Erfassung individueller Pauschalreisen von
Alleinanbietern Die Option 5 würde zum besseren
Funktionieren des Binnenmarktes im Pauschalreisesektor beitragen, die rechtliche
Fragmentierung beseitigen und gleiche Bedingungen für die Marktteilnehmer
schaffen. Einige ungerechtfertigte Erfüllungskosten, z. B. im Zusammenhang
mit den Vorschriften für Prospekte, fallen dann nicht mehr an. Es würde sich
allerdings eine Erhöhung der Erfüllungskosten für neue Pauschalreisearrangements
von Einzelanbietern ergeben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
einbezogen werden. Geht man davon aus, dass 50 % der von einem Unternehmen
angebotenen Pauschalreisen bereits unter die derzeitige Richtlinie fallen,
würden sich die zusätzlichen Erfüllungskosten auf 335 bis 424 Mio. EUR
(Schätzung der Erfüllungskosten pro Pauschalreise auf mindestens 7,50 EUR
und höchstens 9,50 EUR) belaufen. Diese zusätzlichen Erfüllungskosten für
die Branche würden (zumindest teilweise) ausgeglichen durch: –
die Senkung der Verwaltungskosten
(395 Mio. EUR) –
Kosteneinsparungen durch den Ausschluss von
Geschäftsreisen, die von professionellen Geschäftsreiseanbietern veranstaltet
werden, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, in einer Höhe zwischen 60 und
76 Mio. EUR (Schätzung der Erfüllungskosten pro Pauschalreise auf
mindestens 7,50 EUR und höchstens 9,50 EUR) –
die gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes –
die Einführung einer Befristung (in Tagen) der Pflicht
zur Bereitstellung alternativer Arrangements bei lange anhaltenden Ereignissen
höherer Gewalt Da mehr individuelle Pauschalreisen eines
Alleinbieters in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen würden (diese
Option würde rund 40 % der Urlaubsreisen erfassen) und bestimmte Regeln
klarer gefasst würden, dürfte sich der Verbrauchernachteil um
348 Mio. EUR verringern, wenn 50 % dieser Reisen neu in den Anwendungsbereich
der Richtlinie aufgenommen würden. 5.5. Folgenabschätzung für Option 6
– Abgestufter Ansatz: Modernisierung der Richtlinie und Erfassung individueller
Pauschal- und Bausteinreisen eines oder mehrerer Anbieter mit einer weniger
strengen Regelung für Bausteinreisen Im Vergleich zu Option 5 würde diese
Option einen weiteren Beitrag zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts im
Sektor Pauschalreisen leisten, indem sie die rechtliche Fragmentierung
beseitigt und gleiche Bedingungen für die Marktteilnehmer schafft. Die
Gesamtsumme der zusätzlichen Erfüllungskosten könnte mit 528 bis 654 Mio. EUR
jährlich veranschlagt werden (Schätzung der Erfüllungskosten pro Pauschalreise
auf mindestens 7,50 EUR und höchstens 9,50 EUR). Gilt für Bausteinreisen mehrerer Anbieter nur
die Verpflichtung zu erklären, dass sie keine Pauschalreise darstellen und
keinen Insolvenzschutz bieten, würde dies die Transparenz für Verbraucher
erhöhen und den fairen Wettbewerb sicherstellen und dabei zugleich unnötige
Kosten vermeiden, die mit allen für Pauschalreisen geltenden Verpflichtungen
verbunden sind. Diese weniger strenge Regelung wäre vor allem
für KMU von Vorteil, die gegenwärtig beide Arten von Reisearrangements anbieten,
da es für sie schwierig sein könnte, für die Erfüllung aller von verschiedenen
Anbietern erbrachten Leistungen einzutreten. Diese Unternehmen könnten ihre
Geschäftsmodelle so anpassen, dass sie nur einige Vorschriften der Richtlinie erfüllen
müssten (Insolvenzschutz und eine Verpflichtung zur Anzeige des
Haftungsausschlusses „Dies ist keine Pauschalreise“). Eine genaue
Quantifizierung, wie viele Unternehmen diese Möglichkeit wählen würden, ist
nicht möglich. Geht man jedoch davon aus, dass 25 % der individuellen
Pauschalreisen eines Alleinanbieters und 50 % der von mehreren Anbietern
zusammengestellten Pauschalreisen in Zukunft als Bausteinreisen angeboten
würden, könnte die Gesamtsumme der zusätzlichen jährlichen Erfüllungskosten der
Option 6 mit 386 bis 444 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt
werden (Schätzung der Erfüllungskosten pro Pauschalreise auf mindestens
7,50 EUR und höchstens 9,50 EUR). Da mehr Pauschalreisearrangements in den Anwendungsbereich
der Richtlinie aufgenommen würden, könnte sich der jährliche Nachteil für
Verbraucher nach realistischen Schätzungen um 508 Mio. EUR
verringern. Legt man jedoch die gleichen Annahmen zugrunde wie vorher, dass
einige Anbieter möglicherweise ihre Geschäftsmodelle anpassen und keine
Pauschalreisen mehr anbieten werden, könnte die Verringerung des jährlichen
Nachteils für Verbraucher mit insgesamt 430 Mio. EUR veranschlagt
werden. Darüber hinaus würde der Haftungsausschluss „Dies ist keine
Pauschalreise“ den Verbrauchern ermöglichen, informierte Entscheidungen zu
treffen. 5.6. Folgenabschätzung für Option 7
– Modernisierung der Richtlinie und Erfassung sämtlicher Pauschal- und
Bausteinreisearrangements Ebenso wie Option 6 würde diese Option
zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts im Sektor Pauschalreisen beitragen.
Durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle Reisearrangements, an
denen mehrere Anbieter beteiligt sind, und ihre Unterwerfung unter alle Verpflichtungen
der Richtlinie würde diese Option jedoch unverhältnismäßige und unfaire Kosten
für Unternehmen verursachen, die lediglich als Vermittler auftreten, da sie
unter Umständen nicht in der Lage sind, die Erfüllung aller in der Reisekombination
enthaltenen Leistungen zu garantieren. Die zusätzlichen Erfüllungskosten
könnten mit 610 bis 773 Mio. EUR jährlich veranschlagt
werden (Schätzung der Erfüllungskosten pro Pauschalreise auf mindestens
7,50 EUR und höchstens 9,50 EUR). Diese Option würde die Anzahl der
durch die Richtlinie geschützten Verbraucher erhöhen und den jährlichen
Nachteil für die Verbraucher um 593 Mio. EUR verringern. 6. VERGLEICH DER OPTIONEN Option 6, der „abgestufte Ansatz“
einschließlich Teiloption 3 B, hat mehrere Vorteile gegenüber den
anderen Optionen. Sie erfüllt tatsächlich die angegebenen politischen Ziele, da
sie gleiche Bedingungen schaffen und zugleich sicherstellen würde, dass die
Erfüllungskosten für neue Marktteilnehmer, die unter den geänderten Anwendungsbereich
fallen, angemessen sind. Diese Option sieht auch eine weniger strenge Regelung
vor, die besondere Vorteile vor allem für KMU und Kleinstunternehmen hätte, die
nicht in der Lage wären, eine Haftung für die in der Reisekombination
enthaltenen unterschiedlichen Leistungen zu übernehmen. Für Verbraucher würde Option 6
aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs eine erhebliche Verringerung der Verbrauchernachteile
mit sich bringen. Sie würde den Insolvenzschutz für kombinierte
Reisearrangements aller Art, eine Klarstellung bestimmter veralteter und
unklarer Regeln der derzeitigen Richtlinie und transparentere Informationen für
Verbraucher sicherstellen. Sie stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen
Unternehmens- und Verbraucherinteressen her, indem sie nur solche Fälle
berücksichtigt, in denen konkrete Angaben dem Verbraucher anzeigen, dass er
eine Pauschalreise bucht, und zugleich eine „weniger strenge Regelung“ mit nur
einigen Richtlinienvorschriften (Insolvenzschutz und Informationspflichten) auf
Fälle anwendet, in denen die Verbindung zwischen den angebotenen Leistungen
weniger deutlich ist. 7. MONITORING UND BEWERTUNG Monitoring und Bewertung sollten sich auf die
in der Problemstellung festgelegten Ziele konzentrieren. Ein Bericht über die
Anwendung der Richtlinie ist dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens
fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist vorzulegen. [1] Kombinierte Reisearrangements werden in der Branche oft
als dynamische Pauschalreisen bezeichnet. Der Begriff kombinierte Reisearrangements
ist daher gleichbedeutend mit dynamischen Pauschalreisen und wird in diesem
Dokument synonym verwendet, insbesondere bei Bezugnahme auf die Ergebnisse der
Studie über Verbrauchernachteile bei dynamischen Pauschalreisen.