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Document 52013SC0235
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the fees payable to the European Medicines Agency (EMA) for the conduct of pharmacovigilance activities in respect of medicinal products for human use
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gebühren, die der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gebühren, die der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind
/* SWD/2013/0235 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gebühren, die der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind /* SWD/2013/0235 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Gebühren, die der Europäischen
Arzneimittelagentur (EMA) für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten
in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind 1. Einleitung und
Problemstellung Die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der
Pharmakovigilanz wurden einer umfassenden Überprüfung und Folgenabschätzung
unterzogen. Im Anschluss daran wurden 2010 überarbeitete Rechtsvorschriften
erlassen[1],
die das System zur Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln, die in der EU
im Handel sind, verbessern und straffen. In diesen Rechtsvorschriften ist eine
Reihe von EU-weit geltenden Verfahren zur Auswertung von Pharmakovigilanz-Daten
vorgesehen. Im Jahr 2012 wurden noch weitere Anpassungen aufgenommen[2]. Zur Finanzierung dieser Tätigkeiten sind in
den Pharmakovigilanz-Vorschriften von 2010 Gebühren vorgesehen, die bei den
Zulassungsinhabern erhoben werden. In der Folgenabschätzung wurden die
verschiedenen Optionen für die Erhebung von Gebühren bewertet, die die
Zulassungsinhaber für die auf EU-Ebene durch die Europäische
Arzneimittelagentur (EMA) durchgeführten Pharmakovigilanz-Tätigkeiten zu
entrichten haben. Die besonderen Probleme, die das Fehlen von
Gebühren für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der EMA verursacht haben, zeigen sich
in folgenden Bereichen: 1.1. Fehlen eines Finanzinstruments zur Durchführung der
Pharmakovigilanz-Vorschriften und unzureichende Mittel für die damit
zusammenhängenden Tätigkeiten Bevor die geänderten
Pharmakovigilanz-Vorschriften galten, war die EMA nur mit der Pharmakovigilanz
von Produkten mit EU-weiter Zulassung befasst. Durch die neuen Vorschriften
wurden dann die Zuständigkeiten der EMA im Bereich der Pharmakovigilanz
dahingehend erweitert, dass sie auch Produkte umfassen, die über nationale
Verfahren zugelassen werden. Die Einführung von Bewertungen, die im
Zusammenhang mit bestimmten, in den Vorschriften festgelegten
Pharmakovigilanz-Verfahren auf EU-Ebene durchzuführen sind, d. h. die
Bewertung von PSUR[3],
PASS[4] und bei Befassung des
Pharmakovigilanz-Ausschusses[5]
führt zu einer erheblichen Arbeitsbelastung mit den entsprechenden Kosten.
Außerdem erfordern die EU-weiten Bewertungen angemessene EU-weite
informationstechnische Instrumente. Alle Gebühren, die derzeit an die EMA zu
entrichten sind, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates[6] festgelegt; bislang enthält
diese Verordnung allerdings keine Bestimmungen über besondere Gebühren für die
in den Vorschriften vorgesehenen Pharmakovigilanz-Tätigkeiten. Es fehlt also
das Rechtsinstrument, das es der EMA ermöglichen würde, für diese Tätigkeiten
Gebühren zu erheben. Somit entspricht die geltende Gebührenstruktur der EMA
nicht den Anforderungen der Vorschriften und für die
Pharmakovigilanz-Tätigkeiten auf EU-Ebene sind keine ausreichenden Mittel
vorhanden. Dies hat unmittelbare Auswirkungen hinsichtlich der Berichterstatter
aus den Mitgliedstaaten, die derzeit für ihre Bewertungsarbeit im Rahmen der
EU-Verfahren nicht vergütet werden. Diese Situation ist auch kurzfristig
unhaltbar. 1.2. Fehlende
Transparenz und Klarheit bei den derzeit in der EU erhobenen Gebühren für
Pharmakovigilanz Die Gebühren, die derzeit in der EU für
Pharmakovigilanz-Tätigkeiten erhoben werden, entsprechen nicht den in den
Pharmakovigilanz-Vorschriften von 2010 festgelegten Anforderungen und
Parametern. Wie bereits erwähnt, erhebt die EMA keine
besonderen Gebühren für die Finanzierung ihrer Pharmakovigilanz-Tätigkeiten
gemäß den Pharmakovigilanz-Vorschriften von 2010. Einige Mitgliedstaaten dagegen erheben
Gebühren auf nationaler Ebene für Pharmakovigilanz. Für diese Mitgliedstaaten
wäre es schwierig, ihre Gebühren gegebenenfalls an die neuen
Pharmakovigilanz-Vorschriften anzupassen, wenn nicht auch Gebühren für die
Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der EMA eingeführt werden. Da die EU hinsichtlich
der auf nationaler Ebene erhobenen Gebühren keine Befugnisse besitzt, ist vernünftigerweise
davon auszugehen, dass diese Gebühren (falls vom Mitgliedstaat für erforderlich
erachtet) erst nach Einführung der Gebühren für die EU-weiten
Pharmakovigilanz-Verfahren durch die EMA angepasst werden. Dadurch könnten die
Mitgliedstaaten insbesondere sicherstellen, dass nicht auf nationaler Ebene für
die auf EU-Ebene durchgeführten Tätigkeiten, für die die EMA eine Gebühr
erhebt, ein zweites Mal Gebühren erhoben werden. 2. Ziele Allgemeines Ziel dieser Initiative ist es, ein
hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit in der EU sicherzustellen und
das Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern. Im Besonderen geht es darum, die
ordnungsgemäße Durchführung der Pharmakovigilanz-Vorschriften von 2010 zu
gewährleisten, indem Struktur und Höhe der Gebühren festgelegt werden, die bei
den Zulassungsinhabern für auf EU-Ebene durchgeführte
Pharmakovigilanz-Tätigkeiten erhoben werden. Damit der EMA ausreichende Mittel
für ihre Pharmakovigilanz-Tätigkeiten zur Verfügung stehen, sollten ihr solche
Gebühren ermöglichen, ihre geschätzten Kosten, darunter auch die Vergütung der
Berichterstatter aus den Mitgliedstaaten für ihre Arbeit, zu decken. Die
Gebührenstruktur sollte auch ein transparentes, faires, tätigkeits- und
kostenbasiertes Gebührensystem für die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der EMA
begründen. 3. Subsidiaritätsanalyse Da es sich bei der EMA um eine dezentrale
Einrichtung der EU[7]
handelt, werden Entscheidungen über ihre Finanzierung, u. a. durch
Gebühren, auf EU-Ebene getroffen. Die Pharmakovigilanz-Vorschriften ermöglichen
der EMA, Gebühren für Pharmakovigilanz zu erheben. Ausschließlich die Union ist
befugt, neue Gebührenarten für die Agentur einzuführen. 4. Handlungsoptionen Es wird vorgeschlagen, ein eigenständiges
Rechtsinstrument in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates einzuführen. Auf Grundlage der geschätzten jährlichen
Kosten der Pharmakovigilanz auf EU-Ebene wurden mehrere Handlungsoptionen zur
Erhebung von Gebühren für die Pharmakovigilanz geprüft. Option 1: Keine Veränderung der
gegenwärtigen Situation (Basisszenario) Keine Einführung besonderer Gebühren, die von
der EMA für Pharmakovigilanz zu erheben sind. Option 2: Eine jährliche
Pauschalgebühr für alle Pharmakovigilanz-Tätigkeiten Für alle Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der EMA
würde eine jährliche Pauschalgebühr eingeführt, die von allen
Zulassungsinhabern, deren Arzneimittel in der EU zugelassen sind, zu entrichten
wäre. Dabei würde eine ermäßigte jährliche
Pauschalgebühr in Höhe von 60 % der vollen jährlichen Pauschalgebühr für
Arzneimittel kleinerer oder mittlerer Unternehmen erhoben. Für Arzneimittel,
deren Zulassungsinhaber ein Kleinstunternehmen ist, würden keine Gebühren
erhoben. Für zugelassene Generika, homöopathische und
pflanzliche Arzneimittel sowie für Arzneimittel, die aufgrund allgemeiner
medizinischer Verwendung zugelassen sind, würde eine um 20 % ermäßigte
Gebühr erhoben. Option 3: Eine Kombination aus
getrennten Gebühren für verfahrensbasierte Tätigkeiten und einer jährlichen
Pauschalgebühr für alle sonstigen Tätigkeiten Dabei würden zwei Arten von Gebühren erhoben.
1) Gebühren für besondere, in den Vorschriften vorgesehene
Pharmakovigilanz-Verfahren, d. h. für die Bewertung von PSUR, PASS und bei
Befassung des Pharmakovigilanz-Ausschusses, würden bei allen Zulassungsinhabern
erhoben, deren Arzneimittel dem entsprechenden Verfahren unterliegt. Zusätzlich
würde 2) eine jährliche Pauschalgebühr bei allen Zulassungsinhabern erhoben,
deren Arzneimittel in der EU zugelassen sind. Diese zusätzliche Pauschalgebühr
würde nur zur Deckung derjenigen Kosten der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der
EMA erhoben, die nicht in Zusammenhang mit den besonderen Verfahren stehen. Kleinere und mittlere Unternehmen würden
60 % der vollen Pauschalgebühr bezahlen, und für Arzneimittel, deren
Zulassungsinhaber ein Kleinstunternehmen ist, würden keine Gebühren erhoben. Für zugelassene Generika, homöopathische und
pflanzliche Arzneimittel sowie für Arzneimittel, die aufgrund allgemeiner
medizinischer Verwendung zugelassen sind, würde eine um 20 % ermäßigte
Gebühr erhoben. Sind diese Arzneimittel jedoch Gegenstand der
Pharmakovigilanz-Verfahren, würde die normale, verfahrensbasierte Gebühr
gelten. Option 4: Nur verfahrensbasierte
Gebühren Alle Kosten der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten
auf EU-Ebene würden durch Gebühren gedeckt, die nur bei den Zulassungsinhabern
erhoben würden, deren Arzneimittel Gegenstand eines der drei unter
Option 3 genannten Verfahren ist. Kleine und mittlere Unternehmen würden
60 % der vollen Gebühren je Verfahren bezahlen, und Zulassungsinhaber, die
Kleinstunternehmen sind, würden keine Gebühren bezahlen. 5. Abschätzung der Folgen Angesichts der operationellen Ziele lauten die
Bewertungskriterien wie folgt: ·
Transparenz – ein klarer Bezug zwischen Art und
Höhe der Gebühr und der entsprechenden ausgeführten Arbeit. ·
Fairness – die Zulassungsinhaber sollten zur
Finanzierung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten auf Grundlage möglicher
Sicherheitsbedenken hinsichtlich ihrer Produkte beitragen, und eine doppelte Gebührenbelastung
sollte vermieden werden. ·
Stabilität – Sicherstellung eines stabilen
Gebührensystems auf Grundlage der größtmöglichen finanziellen Vorhersehbarkeit
und Vermeidung unterschiedlicher Vergütung für gleiche wissenschaftliche
Dienstleistungen. ·
Einfachheit – minimaler zusätzlicher
Verwaltungsaufwand. Option 1:
Keine Veränderung der gegenwärtigen Situation Die Zulassungsinhaber würden nicht von dem
verbesserten und gestrafften Pharmakovigilanzsystem, das mit den
Rechtsvorschriften eingeführt wurde, profitieren. Der erwartete Nutzen für die
öffentliche Gesundheit würde nicht erreicht. Außerdem hätten die Beteiligten
keine ausreichende Klarheit hinsichtlich der Tragfähigkeit und der Finanzierung
der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in der EU. Die EMA wäre nicht in der Lage, ihre neuen
Aufgaben, die sich aus den Vorschriften von 2010 ergeben, wahrzunehmen, weil
keine ausreichenden Mittel zur Deckung der Kosten für die Durchführung dieser
Aufgaben zur Verfügung stehen. Demgemäß würden die Berichterstatter aus den
Mitgliedstaaten für ihre Arbeit im Rahmen der EU-weiten Verfahren von der EMA keine
Vergütung erhalten. Option 2: Eine jährliche
Pauschalgebühr für alle Pharmakovigilanz-Tätigkeiten Jeder Zulassungsinhaber müsste einmal jährlich
eine Gebühr für alle auf EU-Ebene durchgeführten Pharmakovigilanz-Tätigkeiten
entsprechend der Anzahl seiner zugelassenen Produkte, die bei der Agentur
registriert sind, bezahlen. Somit würden alle im Handel befindlichen Produkte
in gleicher Weise als möglicher Gegenstand von Sicherheitsbedenken gelten und
gleichermaßen zur Finanzierung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten auf EU-Ebene
beitragen. Eine jährliche Pauschalgebühr ist eine
vorhersehbare Gebühr, die die Zulassungsinhaber bei ihrer Finanzplanung
einkalkulieren könnten. Verglichen mit den Optionen 3 und 4 ist
die Option 2 weniger transparent, und die Zulassungsinhaber könnten den
Eindruck haben, dass sie für dieselbe Arbeit der EMA und der nationalen
Wettbewerbsbehörden zweimal bezahlen müssen. Wie bei den Optionen 3 und 4 würde die Arbeit
der Berichterstatter anhand einer festen Tabelle vergütet, die auf den
geschätzten Durchschnittskosten je Bewertungsverfahren beruht. Eine solche Gebühr würde für die Agentur
relativ stabile, vorhersehbare Einnahmen bedeuten. Da die Erhebung des gesamten
Gebührenaufkommens für die Pharmakovigilanz zeitlich von den tatsächlichen
Pharmakovigilanz-Verfahren abgekoppelt wäre, müsste die EMA ganzjährig ein
Finanzmanagement der gesamten Einnahmen aus den Pharmakovigilanz-Gebühren
gewährleisten. Option 3: Eine Kombination aus
Gebühren für verfahrensbasierte Tätigkeiten und einer jährlichen Pauschalgebühr
für alle sonstigen Tätigkeiten In diesem Szenario würden die
Zulassungsinhaber wie folgt belastet: ·
Zulassungsinhaber, die mindestens ein Produkt in
einem Pharmakovigilanz-Verfahren haben, müssten eine verfahrensbasierte Gebühr
bezahlen. Die Gebühr würde zwischen den Zulassungsinhabern entsprechend ihrem
jeweiligen Anteil an den von dem Verfahren betroffenen Produkten aufgeteilt. ·
Alle Zulassungsinhaber in der EU[8] (mit Ausnahme der Kleinstunternehmen) müssten eine jährliche
Pauschalgebühr für ihre zugelassenen Produkte bezahlen. Zulassungsinhaber, die kein Produkt in einem
EU-Verfahren haben, würden nur die jährliche Pauschalgebühr bezahlen. Wie bei den Optionen 2 und 4 würde die
Arbeit der Berichterstatter der nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen von
Pharmakovigilanz-Verfahren nach einer festen Tabelle je Verfahren vergütet, die
auf den geschätzten Durchschnittskosten beruht. Verglichen mit der Option 2 ist das
genaue Gesamtgebührenaufkommen nicht in vollem Umfang vorhersehbar, da die
Anzahl an Verfahren schwieriger vorherzusagen ist (Ausnahme: PSUR). Die verfahrensbasierten Gebühren stehen im
Verhältnis zur durchschnittlichen Arbeitsbelastung. Die Komponente der
jährlichen Pauschalgebühr würde nur die nicht verfahrensbasierten Kosten der
Agentur decken, was diesen Betrag im Vergleich zu Option 2 erheblich
senken würde. Option 4: Nur verfahrensbasierte
Gebühren und keine jährliche Pauschalgebühr Bei dieser Option müssten nur diejenigen
Zulassungsinhaber, deren Produkte Gegenstand eines Pharmakovigilanz-Verfahrens
sind, eine Gebühr im Zusammenhang mit dem Verfahren bezahlen. Die Gebühr je
Verfahren wäre höher als bei Option 3, wo die Gesamtkosten durch eine
Kombination aus verfahrensbasierten Gebühren und einer jährlichen
Pauschalgebühr gedeckt werden. Die nicht verfahrensbedingten Kosten der EMA
würden nur auf diejenigen Zulassungsinhaber verteilt, deren Produkte von einem
Verfahren betroffen sind. Zulassungsinhaber, die keine Produkte in einem
EU-Verfahren haben, würden nicht zur Finanzierung des Systems beitragen,
möglicherweise und indirekt aber davon profitieren. In dieser Hinsicht ist
Option 4 wahrscheinlich weniger transparent, weniger fair und weniger verhältnismäßig
als Option 3. Wie bei den Optionen 2 und 3 würde die
Arbeit der Berichterstatter der nationalen Wettbewerbsbehörden nach derselben
festen Tabelle je Verfahren vergütet, die auf den geschätzten
Durchschnittskosten beruht. Im Gegensatz zu den Optionen 2 und 3
müsste die EMA nur eine Gebühr im Zusammenhang mit einem EU-Verfahren erheben. 6. Vergleich der Optionen Die Kriterien für die Bewertung der Optionen
orientieren sich an den Grundsätzen der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz. Zu
den besonderen Kriterien, anhand deren die Optionen verglichen werden, zählen:
1) die Transparenz der Gebührenhöhe und -struktur, 2) Stabilität und
finanzielle Vorhersehbarkeit, 3) Einfachheit der Gebührenstruktur und 4)
Fairness und Verhältnismäßigkeit der Gebühren. Anhand der Analyse wurden die verschiedenen
Optionen danach eingestuft, wie gut sie die Kriterien im Vergleich zum
Basisszenario (Option 1) erfüllen. Desweiteren wurde jedem Kriterium ein
relatives Gewicht zugeordnet, um seine relative Bedeutung zu formalisieren.
Nach der relativen Gesamthierarchie unter den Kriterien liegen 45 % des
objektiven Gewichts auf Fairness und Verhältnismäßigkeit, 32 % auf
Transparenz, 14 % auf Stabilität und Vorhersehbarkeit sowie 9 % auf
Einfachheit. Aufgrund dieser Werte wurde anschließend die Entscheidung über die
bevorzugte Option getroffen. Die relative Bedeutung (Gewichtung) der vier
Kriterien und ihre Anwendung auf die Analyse der einzelnen Optionen ist
nachstehend in Tabelle 1 zusammengefasst. Die Gesamtzahl an Punkten
bestimmt die Rangfolge der Optionen hinsichtlich der Erreichung der Ziele
dieser Initiative. Tabelle 1: Vergleich der Optionen Optionen/Ziele || Transparenz || Stabilität/Vorhersehbarkeit || Einfachheit || Fairness/Verhältnismäßigkeit || Punkte insgesamt Option 1 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Option 2 || 3 || 4 || 3 || 5 || 15 Option 3 || 10 || 3 || 1 || 14 || 27 Option 4 || 6 || 1 || 2 || 9 || 19
Nach dieser Analyse ist Option 3, d. h. die Kombination aus
verfahrensbasierten Gebühren und einer jährlichen Pauschalgebühr, die
bevorzugte Option. Sie wird als die transparenteste, in stärkstem Maße kosten-
und tätigkeitsbasierte, fairste und verhältnismäßigste Art betrachtet, die
neuen Gebühren zur Deckung der Kosten der EMA, einschließlich der Vergütung der
Berichterstatter aus den Mitgliedstaaten, zu decken. Auf diese Art würden die
Produkte, die Gegenstand eines Pharmakovigilanz-Verfahrens auf EU-Ebene sind,
zur Finanzierung des Verfahrens beitragen. Gleichzeitig würden die Kosten
allgemeiner Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der EMA, und nur dieser Teil der
Gesamtkosten, als Grundlage für die jährliche Pauschalgebühr herangezogen, die
bei den Zulassungsinhabern entsprechend ihren zugelassenen Produkten erhoben
würde. 7. Überwachung und Bewertung Die für die Überwachung erforderlichen
Informationen werden von der EMA zur Verfügung gestellt und würden mit der
Durchführung ihres Jahreshaushalts verknüpft. Der jährliche Tätigkeitsbericht
über die Aufgabenwahrnehmung der EMA müsste dahingehend angepasst werden, dass
er verlässliche Informationen über die Aufgabenwahrnehmung und
Schlüsselindikatoren im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit liefert. Auf Grundlage dieser Informationen wird die
Kommission gegebenenfalls prüfen, ob die Höhe der für Pharmakovigilanz
erhobenen Gebühren geändert werden muss. [1] Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und Richtlinie 2010/84/EU zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG. [2] Richtlinie 2012/26/EU, ABl. L 299 vom 27.10.2012
und Verordnung (EU) Nr. 1027/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012. [3] Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte. [4] Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung. [5] Bei einer Befassung des Pharmakovigilanz-Ausschusses
handelt es sich um ein Verfahren, bei dem Sicherheitsbedenken an die EMA
verwiesen und auf EU-Ebene hinsichtlich aller betroffenen, in der EU
zugelassenen Produkte geprüft werden. [6] Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom
10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln, ABl. L 35 vom 15.2.1995. [7] Die EMA wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, ABl.
L 136 vom 30.4.2004, eingerichtet. [8] Laut Informationen der EMA aus der gemäß Artikel 57
Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
eingerichteten Datenbank.