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Document 52013PC0943
Proposal for a COUNCIL REGULATION laying down maximum permitted levels of radioactive contamination of food and feed following a nuclear accident or any other case of radiological emergency
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation
/* COM/2013/0943 final - 2013/0451 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation /* COM/2013/0943 final - 2013/0451 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Die Kommission hat ihre
Dienststellen mit Beschluss vom 1. April 1987[1] angewiesen, alle
Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Sie betonte
dabei jedoch, dass dies eine Mindestanforderung darstellt und sich die Dienststellen
darum bemühen sollten, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in noch
kürzeren Abständen zu kodifizieren, um die Klarheit und Verständlichkeit der
Rechtsvorschriften sicherzustellen. 2. Die Kommission hat die
Kodifizierung[2]
der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität
in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder
einer anderen radiologischen Notstandssituation, der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89
der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an
Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines
nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation sowie
der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom
29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in
Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen
radiologischen Notstandssituation eingeleitet und dem Legislativorgan einen entsprechenden
Vorschlag[3]
vorgelegt. Die neue Verordnung sollte die verschiedenen zu kodifizierenden
Rechtsakte ersetzen[4]. 3. Die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein
beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[5] vorgesehene beratende
Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste stellte in ihrer Stellungnahme
vom 27.9.2007 fest, dass sich der unter Nummer 2 genannte Vorschlag auf
eine reine Kodifizierung beschränkt, ohne dass inhaltliche Änderungen an den
ihm zugrunde liegenden Rechtsakten vorgenommen werden. 4. Während des
Legislativverfahrens für diesen ursprünglichen Kodifizierungsvorschlag wurde
festgestellt, dass eine Bestimmung im Entwurf des kodifizierten Texts einen
Vorbehalt des Rates hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse vorsah, der jedoch
in den Erwägungsgründen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 nicht
begründet war. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der
Rechtssache C-133/06 erschien es notwendig, in den neuen Rechtsakt, mit dem die
Verordnung aufgehoben und ersetzt wird, einen neuen Erwägungsgrund einzufügen,
um diesen Vorbehalt hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse zu begründen. Da die Einfügung eines solchen
Erwägungsgrundes eine inhaltliche Änderung bedeutet hätte und daher über eine
reine Kodifizierung hinausgegangen wäre, erschien es erforderlich,
Nummer 8[6]
der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein
beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten
auf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung zu dieser Nummer[7] anzuwenden. 5. Anstelle einer Kodifizierung
der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, der Verordnung (Euratom)
Nr. 944/89 sowie der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 wurde daher eine
Neufassung erstellt, um die vorstehend genannte Änderung vornehmen zu können,
und dem Legislativorgan wurde ein entsprechender Vorschlag vorgelegt[8]. 6. In ihrer Stellungnahme vom
4.6.2010 stellte die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste
gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[9] fest, dass der unter
Nummer 5 genannte Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen
enthält, die als solche gekennzeichnet wurden, und dass der Vorschlag
hinsichtlich der anderen Bestimmungen der vorhandenen Rechtsakte, in denen
diese inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden, eine reine Kodifizierung ohne
inhaltliche Änderung darstellt. 7. Während des
Legislativverfahrens für die vorgeschlagene Neufassung wurde deutlich, dass
einige der vorhandenen Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87
inzwischen mit dem neuen „Komitologie“-System unvereinbar sind, das in der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren, vorgesehen ist. Daher wurde entschieden,
den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen und einen überarbeiteten
Vorschlag für die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zu erstellen, mit dem
die Verordnung konsolidiert und das neue Komitologie-System eingeführt wird. 8. Auf der Grundlage der bei den
Nuklearunfällen in Tschernobyl und insbesondere in Fukushima gewonnenen
Erfahrungen sieht der überarbeitete Vorschlag vor, dass die Kommission
hinsichtlich der radioaktiven Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln von
einer Abteilung des „Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und
Tiergesundheit – toxikologische Sicherheit der Lebensmittelkette“ gemäß
Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur
Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[10] unterstützt wird. 9. Angesichts der Entwicklung
des Primär- und Sekundärrechts in den letzten Jahrzehnten, insbesondere in
Bezug auf die Nahrungsmittelsicherheit gemäß dem AEUV, und im Interesse der
Rechtssicherheit und Kohärenz aller EU-Legislativmaßnahmen hinsichtlich der
Bedingungen für die Einfuhr von Nahrungs- und Futtermitteln aus Drittländern,
die von einem Nuklearunfall oder einer radiologischen Notstandssituation
betroffen sind, müssen die Maßnahmen, die nach dem Unfall von Tschernobyl
ergriffen wurden,[11]
mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen über
Durchführungsbefugnisse und ‑verfahren in Einklang gebracht werden.
Soweit erforderlich, kann dies auch eine Änderung der Rechtsgrundlage
einschließen. 10. Die in Artikel 31
Euratom-Vertrag genannte Sachverständigengruppe bestätigte in ihrer
Stellungnahme vom 21. November 2012 ihre Schlussfolgerung aus dem Jahr
1998 (Publication Radiation Protection 105), dass die für künftige Unfälle in
der Verordnung Nr. 3954/87 festgelegten Höchstwerte an Radioaktivität noch
immer gelten. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Änderung
dieser Werte geprüft werden sollte, sobald die Internationale Kommission für
Strahlenschutz (ICRP) neue wissenschaftliche Erkenntnisse über Dosen und
Risiken veröffentlicht. Die Kommission hat diese Höchstwerte in ihrem
überarbeiteten Vorschlag[12]
daher nicht geändert. 2013/0451 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Höchstwerten an
Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls
oder einer anderen radiologischen Notstandssituation DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der
nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik
bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten
ausgearbeitet worden ist[13], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[14], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[15],
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates[16]
sind grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende
Strahlungen festgelegt. (2) Nach dem Unfall im
Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche
Mengen radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre verbreitet, was in mehreren
europäischen Ländern zu einer gesundheitlich bedeutenden Kontamination von
Nahrungs- und Futtermitteln geführt hat. Es wurden Maßnahmen erlassen, mit
denen sichergestellt werden sollte, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse nur
nach gemeinsamen Modalitäten in die Union eingeführt werden, die die Gesundheit
der Bevölkerung schützen und gleichzeitig die Einheit des Marktes erhalten und
Verkehrsverlagerungen verhindern. (3) In der Verordnung (Euratom)
Nr. 3954/87[17]
des Rates sind Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln
festgelegt, die im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen
radiologischen Notstandssituation anzuwenden sind, die zu einer bedeutenden
radioaktiven Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln geführt hat oder
wahrscheinlich führen wird. Diese Höchstwerte entsprechen international noch
immer den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. (4) Nach dem Unfall im
Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber
unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Nahrungsmittelerzeugnisse
mit Ursprung in Japan die in Japan für Nahrungsmittel geltenden Grenzwerte überschreiten.
Eine solche Kontamination kann eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und
Tieren in der Union darstellen, weshalb im Einklang mit der Stellungnahme des
Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Maßnahmen
erlassen wurden, die besondere Bedingungen für die Einfuhr von Nahrungs- und
Futtermitteln mit dem Ursprungs- oder Herkunftsland Japan vorsehen. (5) Es sollte ein System
eingerichtet werden, das es der Europäischen Atomgemeinschaft ermöglicht, die
zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Höchstwerte an Radioaktivität
festzulegen, wenn ein nuklearer Unfall oder eine andere radiologische
Notstandssituation zu einer bedeutenden radioaktiven Kontamination von
Nahrungs- und Futtermitteln geführt hat oder voraussichtlich führen wird. (6) Die Höchstwerte der
Radioaktivität sollten für Nahrungs- und Futtermittel gelten, die aus der Union
stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, wobei Ort und Umstände des
nuklearen Unfalls oder der radiologischen Notstandssituation zu berücksichtigen
sind. (7) Die Kommission ist bei einem
Nuklearunfall oder bei außerordentlich hohen Strahlungswerten gemäß der
Entscheidung 87/600/Euratom des Rates[18]
oder im Rahmen des IAEO-Übereinkommens vom 26. September 1986 über
die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen zu unterrichten. (8) Da sich die Ernährungsweise
von Säuglingen in den ersten sechs Lebensmonaten stark unterscheiden kann und
auch Unsicherheiten hinsichtlich des Stoffwechsels von Säuglingen in den
zweiten sechs Lebensmonaten bestehen, ist es angezeigt, die für
Säuglingsnahrung geltenden niedrigeren Höchstwerte während der gesamten ersten
12 Lebensmonate anzuwenden. (9) Um eine Anpassung der
Höchstwerte insbesondere an neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu
vereinfachen, sollten die Verfahren zur Festlegung der Höchstwerte auch eine
Konsultation der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag
umfassen. (10) Um sicherzustellen, dass
Nahrungs- und Futtermittel, die die Höchstwerte überschreiten, in der EU nicht
in Verkehr gebracht werden, sollte die Einhaltung dieser Höchstwerte angemessen
überprüft werden. (11) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Verfahren zu
gewährleisten, mit denen die vorab festgelegten Höchstwerte Gültigkeit
erlangen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,[19] ausgeübt werden. (12) Für die Annahme von
Rechtsakten, mit denen die vorbestimmten Höchstwerte der radioaktiven
Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln Gültigkeit erlangen, sollte das
Prüfverfahren angewandt werden. (13) Die Kommission sollte sofort
geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in angemessen begründeten
Fällen im Zusammenhang mit bestimmten radiologischen Notstandssituationen, die
zu einer bedeutenden radioaktiven Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln
geführt haben oder wahrscheinlich führen werden, Gründe äußerster Dringlichkeit
dies zwingend erforderlich machen. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung enthält in Anhang I
Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von Nahrungsmitteln, in
Anhang II Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von
Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung und in Anhang III Höchstwerte für
die radioaktive Kontamination von Futtermitteln, die sich jeweils auf Nahrungs-
bzw. Futtermittel beziehen, die nach einem nuklearen Unfall oder einer anderen
radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven
Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich
führen wird, in Verkehr gebracht werden dürfen; zudem sind in dieser Verordnung
Vorschriften für die Verfahren festgelegt, mit denen diese Höchstwerte
Gültigkeit erlangen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: 1) „Nahrungsmittel“ bezeichnet
alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem,
teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen
werden; hierzu zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe wie z. B.
Wasser, die dem Nahrungsmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder
Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden; als „Nahrungsmittel“ gelten nicht: (a)
Futtermittel; (b)
lebende Tiere, soweit sie nicht für das
Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr vorbereitet worden sind, (c)
Pflanzen vor dem Ernten, (d)
Arzneimittel im Sinne des Artikels 1
Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[20]; (e)
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates[21]; (f)
Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie
2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[22]; (g)
Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne
des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und
des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe; (h)
Rückstände und Kontaminanten. 2) „Nahrungsmittel von
geringerer Bedeutung“ bezeichnet Nahrungsmittel von geringerer diätetischer
Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Nahrungsmittelverbrauchs
der Bevölkerung entfällt; 3) „Futtermittel“ bezeichnet
Stoffe oder Erzeugnisse einschließlich Zusatzstoffen in verarbeitetem,
teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, die zur oralen
Tierfütterung bestimmt sind. 4) „Inverkehrbringen“ bezeichnet
das Bereithalten von Nahrungsmitteln oder Futtermitteln für Zwecke des Verkaufs,
einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jeder anderen Form der
entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, sowie den Verkauf, den Vertrieb
und andere Formen der Weitergabe an sich. Artikel 3 1. Erhält die Kommission –
insbesondere gemäß dem Gemeinschaftssystem der Europäischen Atomgemeinschaft
für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen
Notstandssituation oder gemäß dem IAEO-Übereinkommen vom
26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen
Unfällen – eine offizielle Mitteilung über einen Unfall oder eine andere
radiologische Notstandssituation, aus der sich ergibt, dass die Höchstwerte für
Nahrungsmittel, Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung oder Futtermittel
wahrscheinlich erreicht werden oder erreicht sind, so erlässt sie, wenn die
Umstände es erfordern, eine Durchführungsverordnung, mit der diese Höchstwerte
Gültigkeit erlangen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in
Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 2. Die Kommission erlässt nach
dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 eine sofort geltende
Durchführungsverordnung, wenn dies in angemessen begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Umständen des nuklearen Unfalls oder der
radiologischen Notstandssituation zwingend erforderlich ist. 3. Bei der Erstellung des in den
Absätzen 1 und 2 genannten Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts sowie
bei seiner Erörterung mit dem in Artikel 5 genannten Ausschuss
berücksichtigt die Kommission die gemäß den Artikeln 30 und 31
Euratom-Vertrag festgelegten Grundnormen, einschließlich des Grundsatzes, dass
jede Strahlenexposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten
ist, wobei der Aspekt des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie
wirtschaftliche und soziale Kriterien zu berücksichtigen sind. Artikel 4 1. Sobald die Kommission eine
Durchführungsverordnung erlässt, mit der die Höchstwerte Gültigkeit erlangen,
dürfen Nahrungs- und Futtermittel, die diese Höchstwerte überschreiten, nicht
mehr in Verkehr gebracht werden. Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung
gelten aus Drittländern eingeführte Nahrungs- oder Futtermittel als auf den
Markt gebracht, wenn sie im Zollgebiet der Union in einem anderen Zollverfahren
als dem Versandverfahren abgefertigt werden. 2. Jeder Mitgliedstaat
übermittelt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser
Verordnung und teilt ihr insbesondere die Fälle mit, in denen die Höchstwerte
nicht eingehalten worden sind. Die Kommission übermittelt diese Informationen
den anderen Mitgliedstaaten. Artikel 5 1. Die Kommission wird von dem
mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates[23]
eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in
Verbindung mit deren Artikel 5. Artikel 6 Um sicherzustellen, dass die in den Anhängen I, II und III
festgelegten Höchstwerte wichtigen neuen oder zusätzlich verfügbar werdenden
Daten Rechnung tragen, insbesondere wissenschaftlichen Erkenntnissen, schlägt
die Kommission nach Konsultation der Sachverständigengruppe gemäß
Artikel 31 Euratom-Vertrag Anpassungen dieser Anhänge vor. Artikel 7 Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des
Rates, die Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission und die
Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident […] [1] KOM(87) 868 PV. [2] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Kodifizierung des Acquis
communautaire, KOM(2001) 645 endg. [3] KOM(2007) 302 endg. [4] Siehe Anhang IV dieses Vorschlags. [5] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2. [6] „Falls es sich im Verlauf des
Rechtssetzungsverfahrens als erforderlich erweisen sollte, über eine reine
Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es
Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen
Vorschläge zu unterbreiten.“ [7] „Das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission nehmen zur Kenntnis, daß, falls es sich als erforderlich erweisen
sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen
vorzunehmen, die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen
dem Verfahren der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten
Änderungsvorschlags wählen kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den
die inhaltliche Änderung nach ihrer Annahme aufgenommen wird, beibehält.“ [8] KOM(2010) 184 endg. [9] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1. [10] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. [11] Die jüngsten dieser Maßnahmen: Verordnung (EG) Nr.
733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im
Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung), ABl. L 201 vom
30.7.2008, S. 1, und Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 des Rates vom
23. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über
die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. L 290 vom
6.11.2009, S. 4. [12] http://ec.europa.eu/energy/nuclear/radiation_protection/article_31_en.htm. [13] ABl. C […] vom […], S. […]. [14] ABl. C […] vom […], S. […]. [15] ABl. C […] vom […], S. […]. [16] Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996
zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit
der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende
Strahlungen, ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1. [17] Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität
in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder
einer anderen radiologischen Notstandssituation, ABl. L 371 vom
30.12.1987, S. 11. [18] Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom
14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten
Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation,
ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76. [19] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [20] Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel, ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. [21] Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342
vom 22.12.2009, S. 59. [22] Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die
Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, ABl. L 194 vom
18.7.2001, S. 26. [23] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. ANHANG I Höchstwerte radioaktiver Kontamination
von Nahrungsmitteln Für
Nahrungsmittel gelten folgende Höchstwerte: || Nahrungsmittel (Bq/kg)[1] Nahrungsmittel für Säuglinge[2] || Milcherzeugnisse[3] || Sonstige Nahrungsmittel (sofern nicht von geringerer Bedeutung)[4] || Flüssige Nahrungsmittel[5] Strontiumisotope, insbesondere Sr-90 || 75 || 125 || 750 || 125 Jodisotope, insbesondere I-131 || 150 || 500 || 2 000 || 500 Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241 || 1 || 20 || 80 || 20 Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137[6] || 400 || 1 000 || 1 250 || 1 000 ANHANG II Höchstwerte radioaktiver Kontamination
von Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung 1. Nahrungsmittel
von geringerer Bedeutung KN-Code || Beschreibung 0703 20 00 || Knoblauch (frisch oder gekühlt) 0709 59 50 || Trüffeln (frisch oder gekühlt) 0709 99 40 || Kapern (frisch oder gekühlt) 0711 90 70 || Kapern (vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet) ex 0712 39 00 || Trüffeln (getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet) 0714 || Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums 0814 00 00 || Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt 0903 00 00 || Mate 0904 || Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert 0905 00 00 || Vanille 0906 || Zimt und Zimtblüten 0907 00 00 || Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele 0908 || Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen 0909 || Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren 0910 || Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze 1106 20 || Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen des KN-Code 0714 1108 14 00 || Stärke von Maniok 1210 || Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin 1211 || Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert 1301 || Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) 1302 || Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert 1504 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1604 31 00 || Kaviar 1604 32 00 || Kaviarersatz 1801 00 00 || Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet 1802 00 00 || Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 1803 || Kakaomasse, auch entfettet 2003 90 10 || Trüffeln (ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) 2006 00 || Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 2102 || Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Impfstoffe des KN-Code 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: 2936 || Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art 3301 || Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkreter“ oder „absoluter“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle 2. Für die in Absatz 1
genannten Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung gelten folgende Höchstwerte: || (Bq/kg) Strontiumisotope, insbesondere Sr-90 || 7500 Jodisotope, insbesondere I-131 || 20000 Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241 || 800 Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137[7] || 12500 ANHANG III Höchstwerte radioaktiver Kontamination von
Futtermitteln Für Caesium‑134
und Caesieum-137 geltende folgende Höchstwerte: tierische Herkunft || Bq/kg[8],[9] Schweine || 1 250 Geflügel, Lamm, Kalb || 2 500 Sonstige || 5 000 ANHANG IV Aufgehobene Verordnungen Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates || (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11) Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates || (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1) Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission || (ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17) Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission || (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78) ANHANG V Entsprechungstabelle Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 || Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 || Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 || Diese Verordnung Artikel 1 Absatz 1 || || || Artikel 1 || Artikel 1 || || Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 || || || Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 || || || Artikel 3 Absätze 1 und 2 Artikel 2 Absatz 2 || || || - Artikel 3 Absatz 1 || || || - Artikel 3 Absatz 2 || || || Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absätze 3 und 4 || || || - Artikel 4 || || || - Artikel 5 Absatz 1 || || || Artikel 6 Artikel 5 Absatz 2 || || || - Artikel 6 Absatz 1 || || || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || || || Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 2 || || Anhang II Nummer 2 --- || --- || Artikel 1 --- || Anhang III Artikel 5 Artikel 7 || || || - --- || --- || --- || Artikel 7 Artikel 8 || || || Artikel 8 Anhang || || || Anhang I || Anhang || || Anhang II Nummer 1 || || Anhang || Anhang III --- || --- || --- || Anhang IV --- || --- || --- || Anhang V [1] Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und
Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch
rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. Die Mitgliedstaaten können
Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen abgeben, um die Einhaltung
der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten. [2] Als Nahrungsmittel für Säuglinge gelten Nahrungsmittel
für die Ernährung von Säuglingen während der ersten 12 Lebensmonate, die
für sich genommen deren Nahrungsbedarf decken und in Packungen für den
Einzelhandel dargeboten werden, die gemäß den Artikeln 11 und 12 der
Richtlinie 2006/141/EG der Kommission eindeutig als
„Säuglingsanfangsnahrung“, „Folgenahrung“, „Säuglingsmilchnahrung“ oder
„Folgemilch“ gekennzeichnet und etikettiert sind. [3] Als Milcherzeugnisse gelten die Erzeugnisse folgender
KN-Codes einschließlich späterer Anpassungen: 0401, 0402 (außer
0402 29 11). [4] Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung und die für
diese Nahrungsmittel jeweils geltenden Höchstwerte sind in Anhang II
aufgeführt. [5] Flüssige Nahrungsmittel gemäß Code 2009 und
Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter
Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die
Trinkwasserversorgungssysteme sollten identische Werte gelten. [6] Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff-14, Tritium und
Kalium-40. [7] Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff-14, Tritium und
Kalium-40. [8] Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen
Höchstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten
jedoch nicht unter allen Umständen eine Einhaltung der Höchstwerte und
schmälern auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in
Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt
sind, zu kontrollieren. [9] Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch
bestimmte Futtermittel.