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Document 52013PC0926
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, of the Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons who are Blind, Visually Impaired, or otherwise Print Disabled
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Vertrags von Marrakesch um den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen zu erleichtern im Namen der europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Vertrags von Marrakesch um den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen zu erleichtern im Namen der europäischen Union
/* COM/2013/0926 final - 2013/0444 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Vertrags von Marrakesch um den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen zu erleichtern im Namen der europäischen Union /* COM/2013/0926 final - 2013/0444 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Menschen, die blind, sehbehindert oder
anderweitig lesebehindert sind, müssen gleichermaßen Zugang zu Büchern und
gedrucktem Material haben, um vollständig und wirksam am gesellschaftlichen
Leben teilhaben zu können. Die Weltgesundheitsorganisation schätzt, dass
weltweit 285 Millionen Menschen sehbehindert sind: 39 Millionen sind
blind und 246 Millionen sehbehindert.[1]
Laut der Weltblindenunion sind in Europa lediglich 5 % der
veröffentlichten Bücher in einem für sehbehinderte Menschen zugänglichem Format
erhältlich, während in den Entwicklungsländern – in denen rund 90 % der
sehbehinderten Menschen leben – dieser Anteil bei nur 1 % liegt.[2] Kopien von Büchern in einem zugänglichen
Format werden derzeit für gewöhnlich auf nationaler Ebene durch spezialisierte
Stellen, wie zum Beispiel Blindenbüchereien, entweder in Lizenz oder unter
Einschränkung des Urheberrechts oder unter Gewährung von Ausnahmen vom
Urheberrecht hergestellt und verbreitet. Das Fehlen eines internationalen
Rechtsrahmens, der einen grenzüberschreitenden Austausch von unter
Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht hergestellten Kopien
von Werken in einem zugänglichen Format ermöglichen würde, führt jedoch zu Doppelarbeit
bei der Herstellung dieser Kopien, auch in verschiedenen Ländern mit derselben
Sprache. Dies stellt aufgrund der Kosten für die Herstellung von Kopien in
einem zugänglichen Format sowie der eingeschränkten Ressourcen von
Blindeneinrichtungen ein Problem dar. Seit Januar 2011 ist die Europäische
Union an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen gebunden, in dem das Recht auf Zugang zu Informationen
(Artikel 21) sowie das Recht von Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigte
Teilnahme am kulturellen Leben (Artikel 30) verankert sind. Das
Übereinkommen ist mittlerweile zu einem wesentlichen Bestandteil der
EU-Rechtsordnung geworden. 25 Mitgliedstaaten sind bereits
Vertragsparteien des Übereinkommens und drei Mitgliedstaaten schließen gerade
seine Ratifizierung ab. 2009 wurden im Rahmen der Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) Verhandlungen über einen möglichen internationalen
Vertrag zur Einführung von Einschränkungen des Urheberrechts und Ausnahmen vom
Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig
lesebehinderten Personen aufgenommen, um den grenzüberschreitenden Austausch von
Kopien in einem zugänglichen Format zu erleichtern. Am 26. November 2012 verabschiedete der
Rat einen Beschluss, durch den die Kommission zur Teilnahme an den
Verhandlungen im Namen der Europäischen Union ermächtigt wurde.[3] Die Verhandlungen im
Rahmen der WIPO wurden bei der in Marrakesch vom 17. bis 28. Juni 2013
abgehaltenen Diplomatischen Konferenz erfolgreich abgeschlossen und führten am 27. Juni
2013 zur Verabschiedung des Vertrags von Marrakesch um den Zugang zu
veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte
Personen zu erleichtern (nachfolgend als „der Vertrag“ bezeichnet). Der Vertrag legt eine Reihe internationaler
Regeln fest, um sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene Einschränkungen oder
Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten
oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen und der grenzüberschreitende
Austausch von Kopien veröffentlichter Werke in einem zugänglichen Format, die
unter einer Einschränkung oder Ausnahme in Bezug auf das Urheberrecht einer der
Vertragsparteien dieses Vertrags erstellt wurden, ermöglicht wird. Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des
Rates ersucht die Kommission beim Rat um eine Ermächtigung, den Vertrag im
Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren
Zeitpunkt zu unterzeichnen. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Bei den Begünstigten des Vertrags handelt es
sich um Personen, die blind, sehbehindert oder lesebehindert sind, unter einer
Wahrnehmungsstörung leiden oder aus anderen Gründen, zum Beispiel aufgrund
einer körperlichen Behinderung, nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder
zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie
es für das Lesen von Büchern normalerweise erforderlich ist. Der Vertrag verpflichtet jede Vertragspartei,
in ihren nationalen Urheberrechten Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf
das Vervielfältigungsrecht, Vertriebsrecht sowie das Recht der öffentlichen
Bereitstellung vorzusehen, um die Verfügbarkeit von Werken in für die
Begünstigten zugänglichen Formaten zu gewährleisten.[4] Die Vertragsparteien
können beschließen, diese Einschränkungen oder Ausnahmen auf Fälle zu
begrenzen, in denen Kopien in einem zugänglichen Format im Gebiet der
Begünstigten nicht zu angemessenen Bedingungen im Handel erhältlich sind. In
der EU ist bereits durch Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der
Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[5] eine freigestellte
Ausnahme oder Einschränkung dieser Rechte vorgesehen, was die Verwendung zugunsten
von Menschen mit Behinderungen betrifft, die direkt mit der Behinderung
verbunden und nichtkommerzieller Art ist sowie in dem für die spezifische
Behinderung erforderlichen Ausmaß. Abweichend vom Vertrag ist Artikel 5
Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG nicht auf eine
bestimmte Behinderung beschränkt. Zusätzlich steht es den Mitgliedstaaten frei,
ob sie diese Einschränkung oder Ausnahme anwenden. Nach der ständigen
Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten von dem Ermessensspielraum, über den sie
verfügen, wenn sie von der Ausnahme in Artikel 5 der Richtlinie 2001/29/EG
Gebrauch machen, allerdings innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen
Gebrauch machen.[6] Der Vertrag definiert „Werke“ als literarische
und künstlerische Werke im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Berner
Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (nachfolgend
als „Berner Übereinkunft“ bezeichnet) in Form von Text, Schriftwerken und/oder
damit verbundenen Darstellungen, unabhängig davon, ob diese veröffentlicht oder
anderweitig in Medien öffentlich verfügbar gemacht werden. Der Vertrag legt außerdem
fest, dass die Definition auch Hörbücher umfasst. Eine „Kopie in einem zugänglichen Format“ ist
eine Kopie in alternativer Form – verglichen mit dem Format, in dem das Werk
veröffentlicht wurde –, die den Begünstigten auf eine komfortable Art Zugang zu
diesem Werk gewährt, wie dies bei normalsichtigen Personen der Fall ist. Die Kopie
in einem zugänglichen Format darf ausschließlich von den Begünstigten verwendet
werden, und die Integrität des ursprünglichen Werks muss gewahrt bleiben. Die unter Einschränkung des Urheberrechts oder
unter Gewährung einer Ausnahme vom Urheberrecht hergestellten Kopien in einem zugänglichen
Format können durch „befugte Stellen“ exportiert werden. Diese sind definiert
als staatliche Einrichtungen und andere Organisationen, die Ausbildungen,
Schulungen und adaptiven Lese- oder Informationszugang für blinde,
sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen auf gemeinnütziger Basis
bereitstellen. Die Stellen müssen gewährleisten, dass die Kopien in einem zugänglichen
Format nur an Begünstigte verbreitet werden, die Vervielfältigung, Verbreitung
und Bereitstellung nicht genehmigter Kopien verhindert wird und bei der
Handhabung der Kopien mit entsprechender Sorgfalt gewaltet wird und
diesbezüglich Aufzeichnungen geführt werden. Die Vertragsparteien dürfen den Export von Kopien
in einem zugänglichen Format nur erlauben, wenn sie sicherstellen, dass
Einschränkungen oder Ausnahmen hinsichtlich der Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung
und Bereitstellung für die Öffentlichkeit der Anforderung des „dreistufigen
Tests“ unterliegen. Dies geschieht entweder dadurch, dass sie selbst
Vertragsparteien des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WIPO Copyright Treaty / WCT)
sind oder indem sie anderweitig sicherstellen, dass die betreffenden
Einschränkungen oder Ausnahmen auf bestimmte und besondere Fälle beschränkt sind,
die weder im Widerspruch zu einer normalen Nutzung des Werks stehen noch die
legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen. Der Vertrag präzisiert, dass die Einfuhr von
Kopien ebenso in dem Maße gestattet werden sollte, wie eine Vertragspartei
einer begünstigten Partei oder befugten Einrichtung die Herstellung von Kopien
von Werken in einem zugänglichen Format erlaubt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass, wenn sie einen angemessenen Rechtsschutz und wirksame
Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technologischer Vorkehrungen
vorsehen, die im Vertrag für die Begünstigten vorgesehenen Einschränkungen und
Ausnahmen durch diesen Rechtsschutz nicht ausgehebelt werden. Eine
entsprechende Verpflichtung wurde in der EU bereits in Artikel 6
Absatz 4 der Richtlinie 2001/29/EG festgelegt. Laut Vertrag sind die Vertragsparteien ebenso
verpflichtet, die Privatsphäre begünstigter Personen zu schützen und
zusammenzuarbeiten, um den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem
zugänglichen Format zu ermöglichen. Die WIPO wird einen
Informationszugangspunkt einrichten, um befugte Stellen zu unterstützen, sich
gegenseitig zu identifizieren. Des Weiteren ermutigt der Vertrag die befugten Stellen,
interessierten Parteien und der Öffentlichkeit Informationen über ihre Methoden
und Verfahrensweisen bereitzustellen. Im Vertrag wird bekräftigt, dass es den
Vertragsparteien frei steht, die geeigneten Methoden zur Umsetzung des Vertrags
im Rahmen ihres Rechtssystems und ihrer Verfahrensweisen zu bestimmen. Jedoch müssen
diese die bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß der Berner
Übereinkunft, dem Übereinkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Urheberrechtsvertrag
erfüllen. Der Vertrag erkennt die Möglichkeit der Vertragsparteien an,
zugunsten von begünstigten Personen und Personen mit anderen Behinderungen
andere Einschränkungen und Ausnahmen beizubehalten oder umzusetzen, die
außerhalb des Vertragsumfangs liegen. Die Artikel 13 bis 22 beinhalten
administrative und verfahrensrechtliche Bestimmungen, die denen des am 24. Juni
2012 verabschiedeten Vertrags von Peking zum Schutz von audiovisuellen
Darbietungen weitestgehend entsprechen. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald
dieser von zwanzig Vertragsparteien ratifiziert wurde. Die Europäische Union kann Vertragspartei
dieses Vertrags werden, da sie während der Diplomatischen Konferenz in
Marrakesch erklärt hatte, zuständig für die im Rahmen dieses Vertrags
abgedeckten Angelegenheiten zu sein, ihre eigenen Rechtsvorschriften
diesbezüglich bindend für alle ihre Mitgliedstaaten seien und dass sie gemäß
ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt sei, Partei dieses Vertrags
zu werden. Die Europäische Union unterzeichnete am 28. Juni 2013 ebenfalls
die Schlussakte der Diplomatischen Konferenz. Der Vertrag liegt ein Jahr lang nach
seiner Annahme für jede berechtigte Partei zur Unterzeichnung auf. Die Kommission zeigt sich mit den Ergebnissen
der Verhandlungen zufrieden und ersucht den Rat, die Unterzeichnung des Vertrags
von Marrakesch um den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde,
sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen zu erleichtern im Namen der
Europäischen Union zu genehmigen. In Anbetracht des Vertragsgegenstands sollte
der Beschluss des Rates auf den Artikeln 114 und 207 sowie auf
Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beruhen. 2013/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Vertrags von
Marrakesch um den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte
oder sonst lesebehinderte Personen zu erleichtern im Namen der europäischen
Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit dem 22. Januar 2011
ist die Europäische Union an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen gebunden, deren Bestimmungen zu einem
wesentlichen Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden sind.[7] (2) Am 26. November 2012
ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union
Verhandlungen zu führen, um innerhalb der Weltorganisation für geistiges
Eigentum ein internationales Abkommen über einen besseren Zugang zu Büchern für
Menschen mit Lesebehinderung zu erzielen. (3) Die Verhandlungen wurden bei
der in Marrakesch vom 17. bis 28. Juni 2013 abgehaltenen Diplomatischen
Konferenz erfolgreich abgeschlossen und führten am 27. Juni 2013 zur
Verabschiedung des Vertrags von Marrakesch um den Zugang zu veröffentlichten
Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen zu
erleichtern (nachfolgend als „der Vertrag“ bezeichnet). (4) Der Vertrag legt eine Reihe
internationaler Regeln fest, um sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene
Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht zugunsten von
blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen und
der grenzüberschreitende Austausch von Kopien veröffentlichter Werke in einem
zugänglichen Format, die unter Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das
Urheberrecht erstellt wurden, ermöglicht wird. (5) Der Vertrag liegt bis ein
Jahr nach seiner Annahme für jede berechtigte Partei zur Unterzeichnung auf.
Dieser Vertrag sollte im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden,
vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Vertrags von Marrakesch
um den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst
lesebehinderte Personen zu erleichtern wird hiermit genehmigt, vorbehaltlich
eines späteren Abschlusses des besagten Vertrags. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Vertrags
stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Europäischen Kommission
benannte(n) Person(en) aus. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Infoblatt Nr. 282, Juni 2012; http://www.who.int [2] http://www.worldblindunion.org
[3] Beschluss des Rates über die Teilnahme der Europäischen
Union an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen im Rahmen der
Weltorganisation für geistiges Eigentum über einen besseren Zugang zu Büchern
für Menschen mit Lesebehinderung; 16259/12 EU RESTRICTED [4] Die Vertragsparteien können ebenfalls eine Einschränkung
oder Ausnahme bezüglich des Rechts der öffentlichen Aufführung sowie – gemäß
der beigefügten vereinbarten Erklärung – der Übersetzungsrechte in dem von der
Berner Übereinkunft erlaubten Umfang vorsehen. [5] ABl. L 167 vom 22.6.2001,
S. 10. [6] Siehe z. B. Rechtssache C-145/Eva Maria
Painer, Randnr. 104. [7] Beschluss des Rates 2010/48/EG vom 26. November
2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union. ABl. L 23 vom 27.1.2010,
S. 35-61. ANHANG zum Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Vertrags
von Marrakesch um den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde,
sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen zu erleichtern im Namen der
europäischen Union VERTRAG VON MARRAKESCH UM DEN ZUGANG ZU
VERÖFFENTLICHTEN WERKEN FÜR BLINDE, SEHBEHINDERTE ODER SONST LESEBEHINDERTE
PERSONEN ZU ERLEICHTERN Präambel Die Vertragsparteien sind – unter Hinweis auf
die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Zugänglichkeit,
vollständiger und wirksamer Teilnahme und Mitwirkung in der Gesellschaft, wie
in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt,
eingedenk der
Herausforderungen, die der vollen Entfaltung von Personen mit Sehbehinderungen
oder anderen Behinderungen entgegenstehen und ihre Meinungsäußerung
einschränken, einschließlich der Freiheit, Informationen sowie Ideen aller Art
gleichberechtigt mit anderen Personen zu suchen, zu empfangen und zu
übermitteln, einschließlich durch sämtliche Kommunikationsformen ihrer Wahl, und
die der Ausübung des Rechts auf Bildung und der Möglichkeit entgegenstehen,
Forschungen durchzuführen, unter Betonung der
Bedeutung des Urheberrechtschutzes als Anreiz und Belohnung für literarische
und künstlerische Werke sowie der Verbesserung der Möglichkeiten für alle
Menschen, einschließlich Personen mit Sehbehinderungen oder anderen
Behinderungen, um am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an
den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und seinen
Vorteilen teilzuhaben, eingedenk der
Hindernisse, denen Personen mit Sehbehinderungen oder sonstigen
Lesebehinderungen beim Zugang zu veröffentlichten Werken vor dem Hintergrund
der Chancengleichheit in der Gesellschaft gegenüberstehen, sowie der
Notwendigkeit, sowohl die Anzahl der Werke in zugänglichen Formaten zu steigern
als auch die Verbreitung dieser Werke zu verbessern, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mehrheit der Personen mit Sehbehinderung oder
sonstigen Lesebehinderungen in Entwicklungsländern sowie in den am wenigsten
entwickelten Ländern lebt, in Anerkennung, dass
trotz der in den nationalen Urheberrechtsgesetzen bestehenden Unterschiede die
positiven Auswirkungen neuer Informations- und Kommunikationstechnologien auf
das Leben von Personen mit Sehbehinderungen oder sonstigen Lesebehinderungen
durch einen verbesserten Rechtsrahmen auf internationaler Ebene verstärkt
werden können, in Anerkennung,
dass zwar viele Mitgliedstaaten Einschränkungen und Ausnahmen zugunsten von
Personen mit Sehbehinderungen oder sonstigen Lesebehinderungen in ihren
nationalen Urheberrechtsgesetzen vorgesehen haben, aber weiterhin ein Mangel an
verfügbaren Werken in zugänglichen Formaten für diese Personen besteht, und
dass beträchtliche Ressourcen erforderlich sind, um diesen Personen Werke zugänglich
zu machen, und die fehlenden Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden
Austauschs von Kopien in einem zugänglichen Format Doppelarbeit erforderlich
gemacht haben, in Anerkennung
sowohl der Bedeutung der Rolle der Rechteinhaber bei der Bereitstellung ihrer
Werke für Personen mit Sehbehinderungen oder sonstigen Lesebehinderungen als
auch der Bedeutung geeigneter Einschränkungen und Ausnahmen, um die Werke diesen
Personen zugänglich zu machen, insbesondere, wenn der Markt nicht in der Lage
ist, einen solchen Zugang zu bieten, in Anerkennung der
Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen einem wirksamen Schutz der Rechte der
Urheber und dem Interesse der breiteren Öffentlichkeit – insbesondere
Ausbildung, Forschung und Informationszugang betreffend – zu wahren, und dass
durch ein solches Gleichgewicht der wirksame und rechtzeitige Zugang zu Werken
zugunsten von Personen mit Sehbehinderungen oder sonstigen Lesebehinderungen
erleichtert werden muss, in Bekräftigung
der Verpflichtungen der Vertragsparteien, die aus den bestehenden
internationalen Verträgen über den Urheberrechtschutz erwachsen, sowie der
Bedeutung und Flexibilität des dreistufigen Tests für die in Artikel 9
Absatz 2 der Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur
und Kunst und anderen internationalen Dokumenten festgelegten Einschränkungen
und Ausnahmen, unter Hinweis auf
die Bedeutung der 2007 durch die Generalversammlung des Übereinkommens zur
Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten
Empfehlungen (WIPO-Development-Agenda), die sicherstellen sollen, dass der
Aspekt der Weiterentwicklung einen festen Bestandteil der Arbeit der
Organisation darstellt, in Anerkennung der
Bedeutung des internationalen Urheberrechtssystems und des Wunsches nach einer
Harmonisierung der Einschränkungen und Ausnahmen im Hinblick auf eine
Erleichterung des Zugangs und der Nutzung von Werken durch Personen mit
Sehbehinderungen oder sonstigen Lesebehinderungen – wie folgt übereingekommen: Artikel 1 - Verhältnis zu anderen
Übereinkommen und Verträgen Dieser Vertrag darf weder so ausgelegt werden,
dass sich daraus Abweichungen von Verpflichtungen ergeben, die die
Vertragsparteien gemäß anderen Verträgen untereinander eingegangen sind, noch
werden durch diesen Vertrag die Rechte einer Vertragspartei beeinträchtigt, die
diese gemäß anderen Verträgen innehat. Artikel 2 - Definitionen Für die Zwecke dieses Vertrags bezeichnet (a) „Werke“ literarische und
künstlerische Werke im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Berner
Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in Form von
Text, Schriftwerken und/oder damit verbundenen Darstellungen, unabhängig davon,
ob diese veröffentlicht oder anderweitig in Medien öffentlich verfügbar gemacht
werden;[1] (b) „Kopie in einem zugänglichen Format“
die Kopie eines Werks in alternativer Form, durch die eine begünstigte Person
Zugang zum Werk erhält und der Person der Zugang so vollständig und angenehm,
wie dies auch bei Personen ohne Sehbehinderung oder einer sonstigen
Lesebehinderung der Fall ist, ermöglicht wird. Die Kopie in einem zugänglichen
Format wird ausschließlich von begünstigen Personen benutzt, und die Integrität
des ursprünglichen Werks muss unter angemessener Berücksichtigung der für den
Zugang zum Werk in alternativer Form erforderlichen Änderungen sowie der
Bedürfnisse der begünstigten Personen hinsichtlich des Zugangs gewahrt bleiben; (c) „befugte Stelle“ eine Stelle, die
vom Staat befugt oder anerkannt wurde, Ausbildungen, Schulungen und adaptiven
Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen auf gemeinnütziger Basis
bereitzustellen. Dies umfasst auch staatliche Einrichtungen oder gemeinnützige
Organisationen, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeiten oder institutionellen
Verpflichtungen begünstigten Personen dieselben Dienste bereitstellen.[2] Die befugten Stellen legen ihre
eigenen Verfahrensweisen fest und befolgen diese, (i) um sicherzustellen, dass es sich bei den
Personen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um begünstigte Personen
handelt; (ii) um die Verbreitung und Bereitstellung
von Kopien in einem zugänglichen Format auf begünstigte Personen und/oder
befugte Stellen zu begrenzen; (iii) um die Vervielfältigung, Verbreitung und
Bereitstellung unbefugter Kopien zu verhindern und (iv) um bei der Handhabung der Kopien der
Werke entsprechende Sorgfalt walten zu lassen und diesbezüglich Aufzeichnungen
zu führen, wobei die Privatsphäre begünstigter Personen in Übereinstimmung mit
Artikel 8 gewahrt bleibt. Artikel 3 - Begünstige Personen Eine begünstigte Person ist eine Person, die unabhängig
von sonstigen anderen Behinderungen (a) blind ist; (b) unter einer Sehbehinderung,
Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung leidet, die nicht solcherart behandelt
werden kann, dass die visuelle Funktion im Wesentlichen wiederhergestellt
werden könnte, wie das bei einer Person der Fall ist, die nicht unter einer
solchen Beeinträchtigung oder Behinderung leidet, und die daher außerstande
ist, Druckerzeugnisse mit derselben Leichtigkeit zu lesen, wie das bei einer
Person ohne Beeinträchtigung oder Behinderung der Fall ist, oder[3] (c) anderweitig aufgrund einer
körperlichen Behinderung außerstande ist, ein Buch zu halten oder zu handhaben
oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das
Lesen von Büchern normalerweise erforderlich ist. Artikel 4 – Im nationalen Urheberrecht
verankerte Einschränkungen und Ausnahmen bezüglich Kopien in einem zugänglichen
Format 1. (a) Die Vertragsparteien
müssen in ihren nationalen Urheberrechtsgesetzen Einschränkungen oder Ausnahmen
in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der Verbreitung sowie das
Recht der öffentlichen Bereitstellung vorsehen, wie durch den
WIPO-Urheberrechtsvertrag festgelegt, um die Verfügbarkeit von Werken in zugänglichen
Formaten für die Begünstigten zu gewährleisten. Die im nationalen Recht
vorgesehenen Einschränkungen und Ausnahmen sollten Spielraum für Änderungen
bieten, die erforderlich sind, um Werke in alternativen Formaten zugänglich zu
machen. (b) Die Vertragsparteien können außerdem
Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Recht der öffentlichen
Aufführung vorsehen, um begünstigten Personen den Zugang zu Werken zu
erleichtern. 2. Eine Vertragspartei kann den
Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 bezüglich aller dort
aufgeführten Rechte nachkommen, indem sie in ihrem nationalen Recht eine
Einschränkung oder Ausnahme vorsieht, für die Folgendes gilt: (a) Den befugten Stellen muss – ohne
Genehmigung des Rechteinhabers – die Erstellung von Kopien von Werken in einem
zugänglichen Format, der Erhalt von Kopien in einem zugänglichen Format von
anderen befugten Stellen, die Bereitstellung dieser Kopien für begünstigte
Personen auf beliebige Art und Weise, einschließlich durch nicht gewerblichen
Verleih oder elektronische drahtgebundene oder drahtlose Kommunikation, sowie
die Einleitung unmittelbarer Schritte zum Erreichen all dieser Ziele gestattet
sein, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) die befugte Stelle, die die besagten
Maßnahmen einzuleiten beabsichtigt, hat rechtmäßigen Zugang zu dem betreffenden
Werk oder einer Kopie des Werks; (ii) das Werk wurde in eine Kopie in einem
zugänglichen Format konvertiert, was den Einsatz von Mitteln zur Nutzung der
Informationen in dem zugänglichen Format beinhalten kann, jedoch keine weiteren
Änderungen umfasst, mit Ausnahme derjenigen, die für die Bereitstellung des
Werks in einem zugänglichen Format für begünstigte Personen erforderlich sind; (iii) die Kopien in einem zugänglichen Format werden
ausschließlich für die Nutzung durch begünstigte Personen bereitgestellt und (iv) die Tätigkeit erfolgt auf gemeinnütziger
Basis; und (b) Eine begünstigte Person oder eine in
ihrem Namen handelnde Person einschließlich einer Hauptbetreuungsperson oder
Pflegekraft darf eine Kopie eines Werks in einem zugänglichen Format zur
persönlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen oder die
begünstigte Person anderweitig dabei unterstützen, Kopien in einem zugänglichen
Format herzustellen oder zu verwenden, vorausgesetzt, dass die begünstigte
Person rechtmäßigen Zugang zu diesem Werk oder einer Kopie dieses Werks hat. 3. Eine Vertragspartei kann den
Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 nachkommen, indem sie in ihrem
nationalen Recht weitere Einschränkungen und Ausnahmen gemäß den Artikeln 10
und 11 vorsieht.[4] 4. Eine Vertragspartei kann Einschränkungen
und Ausnahmen gemäß diesem Artikel auf Werke beschränken, die in dem
einschlägigen zugänglichen Format für die begünstigten Personen nicht unter
angemessenen Bedingungen auf dem betreffenden Markt erhältlich sind. Jede
Vertragspartei, die von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erklärt dies in
einer Notifizierung, die beim Generaldirektor der WIPO zum Zeitpunkt der
Ratifizierung, der Annahme oder des Beitritts zu diesem Vertrag oder zu einem
späteren Zeitpunkt hinterlegt wird.[5] 5. Die Festlegung, ob Einschränkungen
oder Ausnahmen gemäß diesem Artikel einer Vergütung unterliegen, unterliegt dem
nationalen Recht. Artikel 5 - Grenzüberschreitender
Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format 1. Für den Fall, dass eine Kopie in
einem zugänglichen Format nach Maßgabe einer Einschränkung oder Ausnahme oder
kraft Gesetzes erstellt wird, stellen die Vertragsparteien sicher, dass eine befugte
Stelle einer begünstigten Person oder einer befugten Stelle einer anderen
Vertragspartei die Kopie in einem zugänglichen Format bereitstellen oder sie
ihr zur Verfügung halten kann.[6] 2. Eine Vertragspartei kann den
Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 nachkommen, indem sie eine
Einschränkung oder Ausnahme in ihrem nationalen Recht vorsieht, für die
Folgendes gilt: (a) befugten Stellen ist es gestattet,
ohne die Genehmigung des Rechteinhabers befugten Stellen anderer
Vertragsparteien Kopien in einem zugänglichen Format für die ausschließliche
Nutzung durch begünstigte Personen bereitzustellen oder zur Verfügung zu halten
und (b) befugten Stellen ist es gestattet,
ohne die Genehmigung des Rechteinhabers und gemäß Artikel 2
Buchstabe c begünstigten Personen anderer Vertragsparteien Kopien in einem
zugänglichen Format bereitzustellen und zur Verfügung zu halten; vorausgesetzt, dass die ursprüngliche befugte
Stelle vor der Verbreitung oder Bereitstellung nicht wusste oder keinen
berechtigten Grund zur Annahme hatte, dass die Kopie in einem zugänglichen
Format zu anderen Zwecken als für die Nutzung durch begünstigte Personen verwendet
wird.[7] 3. Eine Vertragspartei kann den
Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 nachkommen, indem sie in ihrem
nationalen Urheberrecht weitere Einschränkungen und Ausnahmen nach Maßgabe von
Artikel 5 Absatz 4 und von Artikel 10 und 11 vorsieht. 4. (a) Erhält eine befugte
Stelle einer Vertragspartei zugängliche Kopien in einem zugänglichen Format gemäß
Artikel 5 Absatz 1 und hat diese Vertragspartei keine Verpflichtungen
gemäß Artikel 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Einklang mit
ihrem eigenen Rechtssystem und ihren Verfahrensweisen sicher, dass die Kopien
in einem zugänglichen Format lediglich zugunsten der begünstigten Parteien
innerhalb ihres gerichtlichen Zuständigkeitsbereichs vervielfältigt, verbreitet
oder bereitgestellt werden. (b) Die Verbreitung und Bereitstellung von Kopien
in einem zugänglichen Format durch eine befugte Stelle gemäß Artikel 5
Absatz 1 ist auf diesen gerichtlichen Zuständigkeitsbereich begrenzt, es
sei denn, die Vertragspartei ist eine Partei des WIPO-Urheberrechtsvertrags
oder sie begrenzt bei der Umsetzung des Vertrags anderweitig die
Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf das Recht zur Verbreitung und
Bereitstellung an die Öffentlichkeit auf bestimmte und besondere Fälle, die
weder im Widerspruch zu einer normalen Nutzung des Werks stehen noch die legitimen
Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen.[8],[9] (c) Dieser Artikel berührt in keiner Weise
die Festlegung, was als Akt der Verbreitung oder Bereitstellung an die
Öffentlichkeit gilt. 5. Keine Bestimmung dieses Vertrags
darf zur Behandlung von Angelegenheiten bezüglich der Erschöpfung von Rechten
angewendet werden. Artikel 6 - Einfuhr von Kopien in einem
zugänglichen Format In dem vom nationalen Gesetz einer
Vertragspartei gegenüber einer begünstigten Person, einer in ihrem Namen
handelnden Person oder einer befugten Stelle gestatteten Ausmaß zur Erstellung
einer Kopie eines Werks in einem zugänglichen Format ist es diesen ebenso
gestattet, eine Kopie in einem zugänglichen Format zugunsten von begünstigten
Personen ohne Genehmigung des Rechteinhabers einzuführen.[10] Artikel 7 - Verpflichtungen hinsichtlich
technologischer Vorkehrungen Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls
angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, wenn sie einen angemessenen
Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer
technologischer Vorkehrungen vorsehen, die im Vertrag für die Begünstigten
vorgesehenen Einschränkungen und Ausnahmen durch diesen Rechtsschutz nicht
ausgehebelt werden.[11] Artikel 8 - Achtung der Privatsphäre Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der
Umsetzung der in diesem Vertrag vorgesehenen Einschränkungen und Ausnahmen die
Privatsphäre der begünstigten Personen in gleichem Maße wie bei anderen
Personen zu schützen. Artikel 9 - Zusammenarbeit zur
Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt,
den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format zu
fördern, indem sie den freiwilligen Informationsaustausch unterstützen und
somit befugten Stellen helfen, sich gegenseitig zu identifizieren. Das
Internationale Büro der WIPO wird zu diesem Zweck einen
Informationszugangspunkt einrichten. 2. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, ihre mit den in Artikel 5 festgelegten Tätigkeiten betrauten befugten
Stellen bei der Bereitstellung von Informationen über ihre Verfahrensweisen
gemäß Artikel 2 Buchstabe c zu unterstützen, sowohl durch den
Informationsaustausch zwischen den befugten Stellen als auch durch die
Bereitstellung von Informationen über ihre Methoden und Verfahrensweisen für
interessierte Parteien und gegebenenfalls die Öffentlichkeit, einschließlich in
Bezug auf den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem zugänglichen
Format. 3. Das Internationale Büro der WIPO
wird ersucht, gegebenenfalls Informationen über die Funktionsweise des Vertrags
zu teilen. 4. Die Vertragsparteien erkennen die
Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und ihrer Förderung zur
Unterstützung der nationalen Bemühungen hinsichtlich der Verwirklichung des
Zwecks und der Ziele dieses Vertrags an.[12] Artikel 10 - Allgemeine Grundsätze der
Umsetzung 1. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, um die Anwendung dieses Vertrags
sicherzustellen. 2. Den Vertragsparteien steht es frei,
die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags innerhalb ihres eigenen
Rechtssystems und ihrer Verfahrensweisen geeignete Methode zu bestimmen.[13] 3. Die Vertragsparteien können ihre
Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch insbesondere zugunsten von
begünstigten Personen bestehende Einschränkungen und Ausnahmen, sonstige
Einschränkungen und Ausnahmen oder eine Kombination davon im Rahmen ihres
eigenen nationalen Rechtssystems und ihrer Verfahrensweisen erfüllen. Diese
können rechtliche, verwaltungsrechtliche oder behördliche Festlegungen
zugunsten von begünstigten Personen bezüglich gerechter Verfahrensweisen,
Verhandlungen oder Verwendungen umfassen, um ihre Bedürfnisse in
Übereinstimmung mit den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß
der Berner Übereinkunft oder anderen internationalen Verträgen sowie
Artikel 11 zu erfüllen. Artikel 11 - Allgemeine Verpflichtungen
hinsichtlich der Einschränkungen und Ausnahmen Bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen, um
die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen, kann eine Partei die Rechte
ausüben und hat die Verpflichtungen zu erfüllen, die für sie gemäß der Berner
Übereinkunft, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums und dem WIPO-Urheberrechtsvertrags, einschließlich der
einschlägigen Auslegungen, gelten, so dass: (a) gemäß Artikel 9 Absatz 2
der Berner Übereinkunft eine Vertragspartei die Vervielfältigung von Werken in
bestimmten und besonderen Fällen gestatten kann, vorausgesetzt, dass eine
solche Vervielfältigung nicht im Widerspruch zu einer normalen Nutzung des
Werkes steht und die legitimen Interessen des Autors nicht ungebührlich
verletzt; (b) gemäß Artikel 13 des
Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
eine Vertragspartei die Einschränkungen oder Ausnahmen auf ausschließliche
Rechte bei bestimmten Fällen beschränkt, die weder im Widerspruch zu einer
normalen Nutzung des Werks stehen noch die legitimen Interessen des
Rechtsinhabers ungebührlich verletzen; (c) gemäß Artikel 10 Absatz 1
des WIPO-Urheberrechtsvertrags eine Vertragspartei Einschränkungen oder
Ausnahmen für die gemäß WCT gewährten Autorenrechte in besonderen Fällen
vorsehen kann, wenn diese weder im Widerspruch zu einer normalen Nutzung des
Werks stehen noch die legitimen Interessen des Autors ungebührlich verletzen; (d) gemäß Artikel 10 Absatz 2
des WIPO-Urheberrechtsvertrags eine Vertragspartei bei Anwendung der Berner
Übereinkunft Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf Rechte in bestimmten und
besonderen Fällen beschränkt, wenn diese weder im Widerspruch zu einer normalen
Nutzung des Werks stehen noch die legitimen Interessen des Autors ungebührlich
verletzen. Artikel 12 - Sonstige Einschränkungen und
Ausnahmen 1. Die Vertragsparteien erkennen an,
dass eine Vertragspartei in ihrem nationalen Recht andere Einschränkungen und
Ausnahmen des Urheberrechts zugunsten von begünstigten Personen aufnehmen kann
als diejenigen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Situation der Vertragspartei und ihrer sozialen und
kulturellen Bedürfnisse, in Übereinstimmung mit den internationalen Rechten und
Verpflichtungen der Vertragspartei und – im Falle der am wenigsten entwickelten
Länder – unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse sowie ihrer
besonderen internationalen Rechte, Verpflichtungen und diesbezüglichen Flexibilitäten. 2. Dieser Vertrag lässt die im
nationalen Recht vorgesehenen sonstigen Einschränkungen und Ausnahmen für
Personen mit Behinderungen unberührt. Artikel 13 - Versammlung 1. (a) Die Vertragsparteien
haben eine Versammlung. (b) Jede Vertragspartei wird durch einen
Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden kann. (c) Die Kosten jeder Delegation werden von
der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die
WIPO um finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von
Vertragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Praxis der
Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer angesehen
werden oder Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind. 2. (a) Die Versammlung
behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und
Durchführung dieses Vertrags betreffen. (b) Die Versammlung nimmt in Bezug auf die
Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die
ihr nach Artikel 15 übertragenen Aufgaben wahr. (c) Die Versammlung beschließt die
Einberufung einer Diplomatischen Konferenz zur Überarbeitung dieses Vertrags
und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die
Vorbereitung einer solchen Konferenz. 3. (a) Jede Vertragspartei, die
ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen
ab. (b) Eine Vertragspartei, die eine
zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der
Abstimmung teilnehmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl
ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine
zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn
einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt. 4. Die Versammlung tritt, wenn keine
außerordentlichen Umstände vorliegen, nach Einberufung durch den
Generaldirektor der WIPO in demselben Zeitraum und am selben Ort wie die
Generalversammlung der WIPO zusammen. 5. Die Versammlung ist bestrebt, ihre
Beschlüsse einvernehmlich zu fassen, und gibt sich eine Geschäftsordnung, in
der auch die Einberufung außerordentlicher Sitzungen, die Voraussetzungen für
die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die
erforderlichen Mehrheiten für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt
sind. Artikel 14 - Internationales Büro Das internationale Büro der WIPO nimmt die
Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrags wahr. Artikel 15 - Voraussetzungen für
Vertragsparteien 1. Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann
Vertragspartei dieses Vertrags werden. 2. Die Versammlung kann beschließen,
zwischenstaatliche Organisationen als Vertragsparteien zuzulassen, die erklären,
für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über
diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu
verfügen und in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß
ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden. 3. Die Europäische Union, die auf der
Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, eine
Erklärung gemäß dem vorstehenden Absatz abgegeben hat, kann Vertragspartei
dieses Vertrags werden. Artikel 16 - Rechte und Pflichten nach
dem Vertrag Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach
diesem Vertrag. Artikel 17 - Unterzeichnung des Vertrags Dieser Vertrag liegt zur Unterzeichnung durch
jede berechtigte Partei bei der Diplomatischen Konferenz in Marrakesch und
danach ein Jahr lang nach seiner Annahme am Hauptsitz der WIPO auf. Artikel 18 - Inkrafttreten des Vertrags Dieser Vertrag tritt drei Monate nach
Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die
berechtigten Parteien im Sinne von Artikel 15 in Kraft. Artikel 19 - Inkrafttreten des Vertrags
für eine Vertragspartei Dieser Vertrag bindet (a) die zwanzig berechtigten Parteien im
Sinne von Artikel 18 ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten
ist; (b) jede andere berechtigte Partei im
Sinne von Artikel 15 nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO. Artikel 20 - Kündigung des Vertrags Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei
durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifizierung gekündigt
werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung
beim Generaldirektor der WIPO eingegangen ist. Artikel 21 - Vertragssprachen 1. Dieser Vertrag wird in einer
Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer
und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. 2. Ein amtlicher Wortlaut in einer
anderen als den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Sprachen wird durch
den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei
nach Rücksprache mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. Als
„interessierte Vertragspartei“ im Sinne dieses Absatzes gelten alle
Mitgliedstaaten der WIPO, deren Amtssprache betroffen ist, oder bei mehreren
Amtssprachen, wenn eine der Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische
Union und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei
dieses Vertrages werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist. Artikel 22 - Verwahrer Verwahrer dieses Vertrags ist der
Generaldirektor der WIPO. Marrakesch, den 27. Juni 2013. [1] Vereinbarte
Erklärung bezüglich Artikel 2 Buchstabe a: Für die Zwecke
dieses Vertrags wird davon ausgegangen, dass diese Definition ebenso Werke in
Audioformat umfasst, wie zum Beispiel Hörbücher. [2] Vereinbarte
Erklärung bezüglich Artikel 2 Buchstabe c: Für die Zwecke
dieses Vertrags wird davon ausgegangen, dass „staatlich anerkannte Stellen“
auch Stellen umfasst, die finanzielle Unterstützung des Staates für die
Bereitstellung von Ausbildungen, Schulungen und adaptivem Lese- oder
Informationszugang für begünstigte Personen auf gemeinnütziger Basis erhalten. [3] Vereinbarte
Erklärung bezüglich Artikel 3 Buchstabe b: Dieser Satz ist
keinesfalls so auszulegen, dass „die nicht solcherart behandelt werden kann“
den Einsatz aller möglichen medizinischen Diagnose- und Behandlungsverfahren
erforderlich macht. [4] Vereinbarte Erklärung
bezüglich Artikel 4 Absatz 3: Es wird davon ausgegangen, dass dieser
Absatz den Anwendungsbereich von gemäß der Berner Übereinkunft gestatteten
Einschränkungen oder Ausnahmen hinsichtlich der Übersetzungsrechte im Hinblick
auf Personen mit Sehbehinderungen oder sonstigen Lesebehinderungen weder
verringert noch erweitert. [5] Vereinbarte Erklärung bezüglich
Artikel 4 Absatz 4: Es wird davon ausgegangen, dass die Anforderung einer
kommerziellen Verfügbarkeit nichts darüber aussagt, ob eine Einschränkung oder
Ausnahme gemäß diesem Artikel im Einklang mit dem dreistufigen Test steht. [6] Vereinbarte Erklärung bezüglich
Artikel 5 Absatz 1: Es wird davon ausgegangen, dass keine Bestimmung dieses
Vertrags dahingehend auszulegen ist, dass der Umfang ausschließlicher Rechte
gemäß anderen Verträgen verringert oder ausgeweitet wird. [7] Vereinbarte Erklärung bezüglich
Artikel 5 Absatz 2: Es wird davon ausgegangen, dass es zur direkten Verbreitung
oder Bereitstellung von Kopien in einem zugänglichen Format an begünstigte
Personen für eine befugte Stelle angemessen sein kann, weitere Maßnahmen
anzuwenden, um sicherzustellen, dass es sich bei der Person, die in den Genuss
ihrer Dienste kommt, um eine begünstigte Person handelt, und ihre eigenen
Verfahrensweisen nach Artikel 2 Buchstabe c befolgt werden. [8] Vereinbarte
Erklärung bezüglich Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b:
Es wird davon ausgegangen, dass keine Bestimmung dieses Vertrags so auszulegen
ist oder voraussetzt, dass eine Vertragspartei über die in diesem Vertrag oder
anderen internationalen Verträgen festgelegten Verpflichtungen hinausgehen muss
und den dreistufigen Test annehmen oder anwenden muss. [9] Vereinbarte Erklärung bezüglich Artikel 5 Absatz 4
Buchstabe b: Es wird davon ausgegangen, dass aus keiner Bestimmung dieses Vertrags Verpflichtungen für
eine Vertragspartei erwachsen, den WCT zu ratifizieren oder ihm beizutreten
oder seinen Bestimmungen nachzukommen und dieser Vertrag die im WCT
festgehaltenen Rechte, Einschränkungen und Ausnahmen nicht berührt. [10] Vereinbarte
Erklärung bezüglich Artikel 6: Es
wird davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung ihrer
Verpflichtungen nach Artikel 6 über dieselben Flexibilitäten gemäß
Artikel 4 verfügen. [11] Vereinbarte
Erklärung bezüglich Artikel 7: Es wird davon ausgegangen, dass die befugten
Stellen in verschiedenen Situationen bei der Herstellung, Verbreitung und
Bereitstellung von Kopien in einem zugänglichen Format für die Anwendung
technologischer Vorkehrungen optieren und dieser Artikel derartige
Verfahrensweisen nicht berührt, sofern sie im Einklang mit dem nationalen Recht
stehen. [12] Vereinbarte
Erklärung bezüglich Artikel 9: Es wird davon ausgegangen, dass Artikel 9 nicht so
auszulegen ist, dass eine Registrierung befugter Stellen obligatorisch ist, und
der Artikel nicht voraussetzt, dass befugte Stellen nach diesem Vertrag
anerkannte Tätigkeiten ausüben; mit dem Artikel wird vielmehr der
Informationsaustausch zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs
von Kopien in einem zugänglichen Format ermöglicht. [13] Vereinbarte
Erklärung bezüglich Artikel 10 Absatz 2: Es wird davon ausgegangen, dass in Bezug auf Werke
nach Artikel 2 Buchstabe a, wozu auch Werke in Audioformat zählen, die
Einschränkungen und Ausnahmen gemäß diesem Vertrag sinngemäß auf die
verbundenen Rechte Anwendung finden, sofern dies für die Herstellung,
Verbreitung und Bereitstellung von Kopien in einem zugänglichen Format für
begünstige Personen notwendig ist.