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Document 52013PC0919

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

/* COM/2013/0919 final - 2013/0442 (COD) */

52013PC0919

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft /* COM/2013/0919 final - 2013/0442 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Allgemeiner Kontext – Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“[1] hat bei der Überprüfung der Luftqualitätspolitik der EU eine wichtige Rolle gespielt, indem insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, die Luftverschmutzung an der Quelle zu bekämpfen.

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über ein Programm „Saubere Luft für Europa“[2] werden Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW (nachstehend „mittelgroße Feuerungsanlagen“ genannt) gefordert. Damit wird der Regelungsrahmen für den Feuerungssektor vervollständigt, auch um stärkere Synergien zwischen Luftqualitäts- und Klimapolitik zu erzielen.

Mittelgroße Feuerungsanlagen werden für viele verschiedene Anwendungen eingesetzt (darunter Stromerzeugung, Beheizung und Kühlung von Haushalten/Wohnungen, Erzeugung von Wärme/Dampf für industrielle Prozesse) und sind eine bedeutende Quelle von Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen. In der EU gibt es etwa 142 986 mittelgroße Feuerungsanlagen.

Die Verfeuerung von Brennstoffen in neuen Kleinfeuerungsanlagen und –geräten kann mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte[3] abgedeckt werden. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen wird seit dem 7. Januar 2013 durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)[4] geregelt, wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft[5] für bestehende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.

Die Emissionen von Luftschadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen sind auf EU-Ebene nicht durchgehend reguliert, so dass die bestehenden Rechtsvorschriften für Feuerungsanlagen durch Bestimmungen für diese Kategorie ergänzt werden sollten.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag ist Teil des neuen Rahmens für EU-Maßnahmen im Bereich der Luftqualität (überarbeitete Thematische EU-Strategie zur Luftreinhaltung). Er steht auch mit den Zielen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[6] im Einklang und verstärkt diese. Es wird darauf geachtet, dass die Interessen von KMU nach dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“[7] gewahrt werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der interessierten Kreise

Interessenträger und Öffentlichkeit wurden über eine Reihe formeller und informeller Kanäle konsultiert (u. a. zwei Online-Fragebögen, eine Eurobarometer-Umfrage und ein fortlaufender Dialog im Rahmen multi- und bilateraler Sitzungen). Konsultationen mit den Mitgliedstaaten fanden auch in den Sitzungen der Expertengruppe für Luftqualität statt. Zahlreiche Interessenträger betonten, die Emissionen müssten auf EU-Ebene an der Quelle angegangen werden, um die mit der Verringerung der Verschmutzung verbundenen Lasten zu teilen, und sprachen sich für eine Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Anlagen aus. Allerdings müsse der Verwaltungsaufwand begrenzt werden, der für Betreiber und zuständige Behörden im Falle einer „integralen“ Genehmigungsregelung unverhältnismäßig werden könnte. Die Beiträge der Interessenträger wurden bei der Ausarbeitung der verschiedenen Optionen für die Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen berücksichtigt.

Ende 2011 wurde eine erste sondierende Online-Konsultation durchgeführt, um die für die Ausarbeitung der Politikoptionen erforderliche Informationsgrundlage zu erweitern. Ab dem 10. Dezember 2012 lief auf der Website „Ihre Stimme in Europa“ eine zwölfwöchige Internet-Konsultation. Dabei wurden zwei Fragebögen verwendet: ein kurzer für die breite Öffentlichkeit und ein zweiter längerer und detaillierterer für Experten und Interessenträger, der auch Fragen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle enthielt. Insgesamt gingen 1934 Antworten aus der Öffentlichkeit und 371 Antworten von Experten und Interessenträgern ein. Von letzteren hielten es rund 40 % für notwendig, Feuerungsanlagen unterhalb der in der Richtlinie über Industrieemissionen festgesetzten Schwelle von 50 MW auf EU-Ebene zu regulieren (20 % der Wirtschaftsvertreter, 43 % der Experten, 48 % der Regierungsvertreter, 55 % der NRO). Wirtschafts- und Regierungsvertreter sprachen sich für eine vereinfachte Genehmigungs- oder Registrierungsregelung aus, während über die Hälfte der Experten und NRO eine umfassende Genehmigungsregelung mit EU-weiten Emissionsgrenzwerten befürworteten.

Alle Hintergrundinformationen sind auf einer für diese Initiative eingerichteten Website[8] zu finden.

Ergebnis der Folgenabschätzung

Wie in der Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung erklärt wurde, ist die Luftqualitätspolitik zwar insgesamt logisch und kohärent aufgebaut, doch müssen bei der praktischen Durchführung Maßnahmen zur Begrenzung an der Quelle, Emissionsobergrenzen und Luftqualitätsnormen besser aufeinander abgestimmt werden, damit insbesondere sichergestellt ist, dass die Erreichung der Luftqualitätsnormen vor Ort nicht a) durch Nichtbegrenzung der Emissionen aus signifikanten Punktquellen oder aus Produkten (z. B. unter Realbedingungen entstehende Emissionen) oder b) durch hohe Hintergrundkonzentrationen aufgrund der allgemeinen Emissionsbelastung gefährdet wird.

Um dem langfristigen Ziel der EU (nach 2020), die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit und die Umwelt weiter zu verringern, näherzukommen, wurden mehrere Politikoptionen im Hinblick auf die Festlegung eines kostenwirksamen Maßnahmenpakets geprüft. Dabei wurden auch ausgewählte zusätzliche Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle auf EU-Ebene in Betracht gezogen, von denen eine die Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen betrifft. Die Prüfung ergab, dass ein EU-weites Instrument zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen allen Mitgliedstaaten die technischen Maßnahmen an die Hand geben würde, die in der multisektoralen Analyse als kostenwirksam identifiziert wurden, und hat dazu geführt, dass nun ein Rechtsinstrument zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen auf EU-Ebene vorgeschlagen wird.

Von den fünf in Erwägung gezogenen und eingehend geprüften Politikoptionen zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen wäre die bevorzugte Option die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten im Einklang mit denjenigen, die in der Richtlinie 2010/75/EU für Anlagen mit 50-100 MW und in einer Reihe von Mitgliedstaaten vorgesehen sind, ergänzt durch eine Reihe von Emissionsgrenzwerten, die im geänderten Göteborg-Protokoll[9] für neue Anlagen festgesetzt sind. Um die mit der Reduktion von Stickstoffoxidemissionen verbundenen Kosten zu begrenzen, sollten den Emissionsgrenzwerten hauptsächlich Primärmaßnahmen zur Emissionsminderung zugrunde liegen. In Fällen, in denen die Luftqualität den EU-Normen nicht entspricht, sollten die Mitgliedstaaten jedoch strengere Grenzwerte anwenden.

Um signifikante Auswirkungen auf KMU, in denen der überwiegende Teil der mittelgroßen Feuerungsanlagen betrieben wird, zu vermeiden, wurde eine Reihe abfedernder Maßnahmen aufgenommen. So benötigen die Betreiber keine Genehmigung, müssen aber den Betrieb der Anlage den zuständigen Behörden mitteilen, die die Registrierung vornehmen. Es wurde eine gestaffelte Durchführung empfohlen, so dass bestehenden Anlagen ein längerer Übergangszeitraum für die Einhaltung der Grenzwerte eingeräumt wird (mit einem noch längeren Zeitraum für die Kategorie der kleinsten Anlagen). Außerdem sind begrenzte oder vereinfachte Überwachungs- und Berichterstattungspflichten vorgesehen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Bei der Festlegung von Bestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen zielt der Vorschlag auf die Schließung einer bestehenden Lücke in den Rechtsvorschriften ab. Es werden Mindestanforderungen eingeführt, wobei der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten und der Lage von KMU besonders Rechnung getragen wird.

Im Folgenden werden die Artikel und Anhänge des Vorschlags dargestellt.

Artikel 1 nennt das Ziel der Richtlinie, das darin besteht, die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und somit die potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch solche Emissionen zu verringern.

In Artikel 2 wird der Geltungsbereich der Richtlinie so festgelegt, dass es zu keinen Überschneidungen mit der Richtlinie 2009/125/EG oder mit den Kapiteln III und IV der Richtlinie 2010/75/ kommt. Außerdem werden bestimmte Feuerungsanlagen aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ausgenommen.

Artikel 3 enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen.

Nach Artikel 4 ist die zuständige Behörde verpflichtet, mittelgroße Feuerungsanlagen auf der Grundlage einer Mitteilung des Betreibers zu registrieren. Die Einzelheiten einer solchen Mitteilung sind in Anhang I enthalten.

Die Bestimmungen zu den Emissionsgrenzwerten sind in Artikel 5 enthalten, und die entsprechenden für bestehende bzw. für neue Anlagen geltenden Werte sind in Anhang II festgesetzt. Es wird vorgeschlagen, dass die Emissionsgrenzwerte für bestehende Feuerungsanlagen erst nach einer festgelegten Zeitspanne nach Inkrafttreten der Richtlinie gelten sollten, damit genügend Zeit bleibt, um die Anlagen technisch an die Anforderungen der Richtlinie anzupassen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten für individuelle Anlagen in Gebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden, strengere Emissionsgrenzwerte anwenden. Anhang III enthält die diesbezüglichen Benchmarkwerte, die die Leistung der verfügbaren Spitzentechniken widerspiegeln.

Die Anforderungen an die Überwachung sind in Artikel 6 und Anhang IV festgelegt. Es wird vorgeschlagen, diesen Anhang mittels delegierter Rechtsakte (gemäß den Artikeln 14 und 15) an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Die Artikel 7 und 8 enthalten Bestimmungen, die eine wirksame Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie gewährleisten sollen. Insbesondere wird eine Bestimmung eingeführt, nach der die Betreiber jede Nichteinhaltung unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass der Betreiber und die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Richtlinie die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nach dem Vorschlag eine Umweltinspektionsregelung für unter diese Richtlinie fallende mittelgroße Feuerungsanlagen einführen oder andere Maßnahmen durchführen, um die Einhaltung der Richtlinie zu überprüfen.

Artikel 9 enthält die Verpflichtungen für Betreiber und zuständige Behörde im Falle von Änderungen einer mittelgroßen Feuerungsanlage.

Artikel 10 betrifft das Recht auf Zugang zu Informationen und nimmt zu diesem Zweck Bezug auf die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Verordnung 90/313/EWG des Rates[10].

Gemäß Artikel 11 benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zuständig sind.

In Artikel 12 ist ein Mechanismus für die Berichterstattung festgelegt. Während der erste Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni 2019 übermitteln müssen, eine Übersicht mit Daten enthält, die für die Durchführung der Richtlinie von ausschlaggebender Bedeutung sind, enthalten die nachfolgenden Berichte qualitative und quantitative Angaben über die Durchführung der Richtlinie, über Maßnahmen zur Überprüfung, ob mittelgroße Feuerungsanlagen im Einklang mit der Richtlinie betrieben werden, sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen. In Artikel 13 sind die Berichtspflichten der Kommission festgelegt.

In Artikel 14 ist das Verfahren für die Befugnisübertragung im Hinblick auf die Anpassung von Anhang IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 festgelegt

Die Artikel 15, 16 und 17 enthalten Bestimmungen, die die Sanktionen bei Verstößen gegen die gemäß dem Vorschlag erlassenen nationalen Vorschriften, die Umsetzung des Vorschlags in einzelstaatliches Recht bis spätestens zum xx.xx.xx bzw. das Inkrafttreten der Richtlinie betreffen.

Anhang I enthält die Angaben, die der Betreiber der zuständigen Behörde mitteilen muss.

In Anhang II sind die Emissionsgrenzwerte für bestehende bzw. für neue Feuerungsanlagen gemäß Artikel 5 Absatz 2 bzw. 3 festgesetzt.

Anhang III enthält Benchmarkwerte für die Anwendung strengerer Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 5 Absatz 4.

Anhang IV enthält die Anforderungen an die Überwachung von Emissionen.

Erläuternde Dokumente

Zur Verbesserung der Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie hält die Kommission erläuternde Dokumente aus den nachstehenden Gründen für erforderlich.

Nur die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie gewährleistet die Erreichung der gesteckten Ziele (Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt). Da einige Mitgliedstaaten die Emissionen von Luftschadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen bereits regulieren, würde diese Richtlinie wahrscheinlich nicht über einen einzigen Rechtsakt, sondern über verschiedene Änderungen oder neue Vorschläge in den betreffenden Bereichen umgesetzt. Außerdem erfolgt die Durchführung der Richtlinie häufig in hohem Maße dezentral, da die regionalen und kommunalen Behörden für ihre Anwendung und in einigen Mitgliedstaaten sogar für ihre Umsetzung zuständig sind.

Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die oben genannten Faktoren die Gefahr von Umsetzungs- und Durchführungsfehlern in Bezug auf die Richtlinie erhöhen und die Aufgabe der Kommission, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, erschweren. Klare Instruktionen betreffend die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind zur Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie von entscheidender Bedeutung.

Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für jene Mitgliedstaaten, die nicht ohnehin entsprechend vorgehen, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellen. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine weniger aufwändige Methode existiert. Zudem leisten erläuternde Dokumente einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission. Ohne erläuternde Dokumente wären zur Kontrolle der Umsetzungsverfahren in allen Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen Behörden vonnöten. Dementsprechend steht der durch die Vorlage erläuternder Dokumente verursachte mögliche zusätzliche Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Ziel, nämlich zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Richtlinie und zur Erreichung ihrer Vorgaben.

Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente mit einer Erläuterung der Beziehung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in nationales Recht beizulegen.

Rechtsgrundlage

Da das Hauptziel der Richtlinie im Schutz der Umwelt gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht, stützt sich der Vorschlag auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV.320

Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie Wahl des Rechtsinstruments

Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich aus nachstehenden Gründen durch Maßnahmen der Union besser erreichen.

Emissionen in die Luft führen häufig zu grenzüberschreitender Verschmutzung, doch sind Emissionen von Luftschadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen auf EU-Ebene derzeit nicht durchgehend reguliert. Der Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, als Mindestnormen für den Schutz der Umwelt und aller Bürgerinnen und Bürger in der EU Emissionsgrenzwerte festzusetzen, mit denen die Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlage in die Luft begrenzt werden.

Alle Mitgliedstaaten müssen daher Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen treffen, da grenzübergreifende wirtschaftliche Tätigkeiten durch divergierende einzelstaatliche Regelungen behindert werden könnten. Maßnahmen auf EU-Ebene sind erforderlich und bieten im Vergleich zu einzelstaatlichen Bemühungen einen Mehrwert.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Das gewählte Rechtsinstrument ist eine Richtlinie, da der Vorschlag die Ziele und Verpflichtungen festlegt, den Mitgliedstaaten jedoch genügend Freiraum hinsichtlich der Wahl der Umsetzungsmaßnahmen und deren Ausformung im Einzelnen lässt. Der Vorschlag steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Der Vorschlag betrifft ein Thema mit Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte daher für diesen gelten.

2013/0442 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[11],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[12],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Beschluss XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates[14] („Aktionsprogramm“) wird anerkannt, dass die Schadstoffbelastung der Luft in den vergangenen Jahrzehnten spürbar zurückgegangen ist, die Luftqualität in vielen Teilen Europas aber nach wie vor zu wünschen übrig lässt und die EU-Bürger immer noch Luftschadstoffen ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden beeinträchtigen können. Dem Aktionsprogramm zufolge leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen, die durch Verkehrsemissionen, intensive Agrarpraktiken und die Stromerzeugung verursacht werden.

(2)       Um eine gesunde Umwelt für Alle zu gewährleisten, wird im Aktionsprogramm die Ergänzung lokaler Maßnahmen durch eine geeignete Politik auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene gefordert. Insbesondere sollten dem Programm zufolge verstärkte Anstrengungen zur vollen Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für die Luftqualität unternommen und strategische Ziele und Maßnahmen für die Zeit nach 2020 festgelegt werden.

(3)       Wissenschaftlichen Bewertungen zufolge verkürzt sich die durchschnittliche Lebenserwartung der Bürger in der EU durch die Luftverschmutzung um acht Monate.

(4)       Die Schadstoffemissionen aus der Verfeuerung von Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen sind auf EU-Ebene nicht durchgehend reguliert, obwohl sie zunehmend zur Luftverschmutzung beitragen, was insbesondere auf die durch die Klima- und die Energiepolitik geförderte stärkere Verwendung von Biomasse als Brennstoff zurückzuführen ist.

(5)       Die Verfeuerung von Brennstoffen in Kleinfeuerungsanlagen und –geräten kann mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte[15] abgedeckt werden. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[16], wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.

(6)       Der Bericht der Kommission vom 17. Mai 2013[18] über die Überprüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 73 der Richtlinie 2010/75/EU kam zu dem Schluss, dass bei der Verfeuerung von Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen ein eindeutiges Potenzial für eine kostenwirksame Minderung der Emissionen in die Luft nachgewiesen wurde.

(7)       Die in Bezug auf die Luftverschmutzung geltenden internationalen Verpflichtungen der Union zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung, bodennahem Ozon und Feinstaubemissionen sind im Protokoll von Göteborg zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung festgelegt, das 2012 geändert wurde, um die bestehenden Reduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen zu verschärfen und neue, ab 2020 zu erreichende Reduktionsverpflichtungen für Feinstaub (PM 2,5) einzuführen.

(8)       In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über ein Programm „Saubere Luft für Europa“[19] werden Maßnahmen gefordert, um die Emissionen von Luftschadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen zu begrenzen und so den Regelungsrahmen für den Feuerungssektor zu vervollständigen. Die Strategie ergänzt den in der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2005 über die Thematische Strategie zur Luftreinhaltung[20] festgelegten Emissionsminderungsfahrplan für 2020 und enthält Zielvorgaben für die Verringerung der Auswirkungen der Luftverschmutzung bis 2030. Damit die strategischen Ziele erreicht werden, sollte ein Regelungsfahrplan aufgestellt werden, der Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen umfasst.

(9)       Diese Richtlinie sollte nicht für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten, die unter im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Bestimmte andere Feuerungsanlagen sollten aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

(10)     Damit die Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub in die Luft gewährleistet ist, sollte eine mittelgroße Feuerungsanlage nur betrieben werden dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Mitteilung des Betreibers zumindest registriert wurde.

(11)     Zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft sollten in dieser Richtlinie Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten festgelegt werden.

(12)     Damit genügend Zeit bleibt, um bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen technisch an die Anforderungen dieser Richtlinie anzupassen, sollten die Emissionsgrenzwerte für diese Feuerungsanlagen erst nach einer festgelegten Zeitspanne nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie gelten.

(13)     Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, beispielweise für die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden, strengere Emissionsgrenzwerte wie die in Anhang III dieser Richtlinie festgesetzten Benchmarkwerte anwenden, die auch insbesondere Ökoinnovationen in der EU fördern und somit den Marktzugang für kleine und mittlere Unternehmen erleichtern würden.

(14)     Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage und die zuständige Behörde bei Verstoß gegen diese Richtlinie jeweils die notwendigen Maßnahmen treffen.

(15)     Zur Begrenzung des Aufwands für kleine und mittlere Unternehmen, die mittelgroße Feuerungsanlagen betreiben, sollten die administrativen Mitteilungs-, Überwachungs- und Berichtspflichten für die Betreiber verhältnismäßig sein, den zuständigen Behörden aber dennoch eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gestatten.

(16)     Um die Stimmigkeit und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein elektronisches Datenübermittlungstool entwickeln, das auch von den Mitgliedstaaten intern für die Berichterstattung und Datenverwaltung auf nationaler Ebene verwendet werden kann.

(17)     Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Anpassung der in Anhang IV festgelegten Bestimmungen für die Überwachung von Emissionen übertragen werden. Dabei ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und vorschriftsgemäß übermittelt werden.

(18)     Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)     Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll mit dieser Richtlinie die Anwendung des den Umweltschutz betreffenden Artikels 37 der Charta gewährleistet werden.

(20)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[21] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt ‑

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und somit zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

Artikel 2 Geltungsbereich

1.           Diese Richtlinie gilt für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW (nachstehend „mittelgroße Feuerungsanlagen“ genannt), unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs.

2.           Diese Richtlinie gilt nicht für

(a) Feuerungsanlagen, die unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen;

(b) energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen fallen, sofern in diesen Durchführungsrechtsakten Emissionsgrenzwerte für die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Schadstoffe festgesetzt sind;

(c) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden;

(d) Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

(e) technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;

(f) Feuerungsanlagen, die unter im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[22] erlassene Durchführungsmaßnahmen fallen, sofern in diesen Durchführungsrechtsakten Emissionsgrenzwerte für die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Schadstoffe festgesetzt sind.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

(1) „Emission“ den Ausstoß von Stoffen aus der Feuerungsanlage in die Luft;

(2) „Emissionsgrenzwert“ die zulässige Menge eines in den Abgasen der Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft ausgestoßen werden darf;

(3) „Stickstoffoxide“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2);

(4) „Feinstaub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;

(5) „Feuerungsanlage“ jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;

(6) „bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die vor dem [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung] in Betrieb genommen wurde;

(7) „neue Feuerungsanlage“ eine andere als eine bestehende Feuerungsanlage;

(8) „Motor“ einen Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor;

(9) „Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs;

(10) „Dieselmotor“ einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs;

(11) „Zweistoffmotor“ einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Kraftstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Kraftstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;

(12) „Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;

(13) „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe;

(14) „Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

(15) „Biomasse“

(a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

(b) nachstehende Abfälle:

(a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

(b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

(c) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

(d) Korkabfälle;

(e) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

(16) „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem eine Feuerungsanlage Emissionen in die Luft ausstößt;

(17) „Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

(18) „Grenzwert“ einen Wert, der, wie in der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] festgelegt, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und danach nicht überschritten werden darf;

(19) „Gebiet“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, das dieser Mitgliedstaat, wie in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt, für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt hat.

Artikel 4 Registrierung

1.           Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mittelgroße Feuerungsanlagen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde registriert wurden.

2.           Das Registrierungsverfahren umfasst mindestens eine Mitteilung des Betreibers an die zuständige Behörde, in der dieser erklärt, dass er eine mittelgroße Feuerungsanlage betreibt oder zu betreiben beabsichtigt.

3.           Die Mitteilung des Betreibers enthält für jede mittelgroße Feuerungsanlage mindestens die in Anhang I genannten Angaben.

4.           Die zuständige Behörde registriert die mittelgroße Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Betreibers und unterrichtet diesen davon.

5.           Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen können von der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2 befreit werden, sofern der zuständigen Behörde alle Angaben gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden.

Diese Feuerungsanlagen werden bis zum [dreizehn Monate nach dem Datum der Umsetzung] registriert.

6.           Das von den zuständigen Behörden geführte Register enthält für jede mittelgroße Feuerungsanlage mindestens die in Anhang I genannten Angaben sowie etwaige Informationen, die durch die Überprüfung von Überwachungsergebnissen oder andere Einhaltungskontrollen gemäß den Artikeln 7 und 8 gewonnen wurden.

Artikel 5 Emissionsgrenzwerte

1.           Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU finden auf individuelle mittelgroße Feuerungsanlagen gegebenenfalls die in Anhang II festgesetzten Emissionsgrenzwerte Anwendung.

2.           Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 5 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von 200 mg/Nm³.

3.           Ab [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung] dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage die in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von 100 mg/Nm³.

4.           In Gebieten, in denen die EU-Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, wenden die Mitgliedstaaten für individuelle mittelgroße Feuerungsanlagen Emissionsgrenzwerte, die auf den in Anhang III festgesetzten Benchmarkwerten basieren, oder von den Mitgliedstaaten festgesetzte strengere Werte an, es sei denn, der Kommission wird nachgewiesen, dass die Anwendung solcher Emissionsgrenzwerte unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde und in die in Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG vorgeschriebenen Luftqualitätspläne andere Maßnahmen aufgenommen wurden, die die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte sicherstellen.

5.           Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern über die Benchmarkwerte für strengere Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz 4.

6.           Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Grenzwerte für Schwefeldioxidemissionen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen gewähren, in denen normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

7.           Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

8.           Wird eine mittelgroße Feuerungsanlage gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt, so wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach folgenden Schritten berechnet:

(a) Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff gemäß Anhang II;

(b) Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe dividiert;

(c) Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.

Artikel 6 Überwachung der Emissionen und des Betriebs der Emissionsminderungsvorrichtung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber die Emissionen mindestens im Einklang mit Anhang IV überwachen.

2.           Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht.

3.           Alle Überwachungsergebnisse werden so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüfen kann.

4.           Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet.

Artikel 7 Einhaltungskontrolle

1.           Die Mitgliedstaaten errichten ein System für Umweltinspektionen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder führen andere Maßnahmen durch, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu prüfen.

2.           Die Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen gewähren den Vertretern der zuständigen Behörde jede notwendige Unterstützung, damit diese Inspektionen und Vor-Ort-Besichtigungen sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln können, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich sind.

3.           Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und Abschaltzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen sowie etwaige Störungen möglichst kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.

4.           Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

(a) Der Betreiber informiert unverzüglich die zuständige Behörde;

(b) der Betreiber ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird;

(c) die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen.

Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Registrierung zurück.

Artikel 8 Überprüfung der Überwachungsergebnisse

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein gültiger Wert von gemäß Anhang IV überwachten Emissionen die in Anhang II festgesetzten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

2.           Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage bewahrt folgende Unterlagen auf:

(a) unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 den Nachweis der Mitteilung an die zuständige Behörde;

(b) den Nachweis der Registrierung durch die zuständige Behörde;

(c) die Überwachungsergebnisse gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4;

(d) gegebenenfalls die Aufzeichnungen über Betriebsstunden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2;

(e) Aufzeichnungen über die in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung.

3.           Die Unterlagen gemäß Absatz 2 werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.

4.           Die Unterlagen gemäß Absatz 2 werden der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt, damit die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie überprüft werden kann.

Artikel 9 Änderungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen

1.           Der Betreiber teilt der zuständigen Behörde jede geplante Änderung an der mittelgroßen Feuerungsanlage mit, die sich auf die geltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde. Diese Mitteilung erfolgt mindestens einen Monat, bevor die Änderung vorgenommen wird.

2.           Nach der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 1 registriert die zuständige Behörde eine solche Änderung innerhalb eines Monats.

Artikel 10 Zugang zu Informationen

Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24] macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit, auch über das Internet, das Register der mittelgroßen Feuerungsanlagen zugänglich.

Artikel 11 Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zuständig sind.

Artikel 12 Berichterstattung

1.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis [2 Jahre nach dem Datum der Umsetzung] eine Zusammenfassung der in Anhang I genannten Angaben zusammen mit den geschätzten jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub aus diesen Anlagen, aufgeschlüsselt nach Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.

2.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 bzw. 1. Oktober 2031 einen zweiten und dritten Bericht mit aktualisierten Angaben gemäß Absatz 1.

Der gemäß Unterabsatz 1 erstellte Bericht enthält qualitative und quantitative Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie, etwaige Maßnahmen zur Überprüfung, ob mittelgroße Feuerungsanlagen im Einklang mit dieser Richtlinie betrieben werden, sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen.

3.           Für die Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungstool zur Verfügung.

4.           Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwölf Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten Berichte und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7 und Artikel 10 übermittelten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.

5.           Im zweiten zusammenfassenden Bericht der Kommission wird die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit überprüft, die in Anhang III festgesetzten Benchmarkwerte als EU-weite Emissionsgrenzwerte festzusetzen; dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.

6.           Die Kommission wird bei ihren Aufgaben gemäß den Absätzen 3 bis 5 von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 13 Änderung der Anhänge

Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung von Anhang IV an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zu erlassen.

Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Tag des Inkrafttretens] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum [Datum der Umsetzung] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16 Umsetzung

1.           Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Tag des Inkrafttretens + 1,5 Jahre] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               COM(2012) 710 final [nach der Annahme: ABl. L vom , S. .]

[2]               COM(2013) xxx final

[3]               ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

[4]               ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

[5]               ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

[6]               Mitteilung der Kommission „EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum”, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

[7]               Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa - Der „Small Business Act“ für Europa“, KOM(2008) 394 endg. vom 25.6.2008.

[8]               http://ec.europa.eu/environment/air/review_air_policy.htm

[9]               Protokoll zu dem Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung der Versauerung, Eutrophierung und des bodennahen Ozons (1999).

[10]             ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

[11]             ABl. C vom , S. .

[12]             ABl. C vom , S. .

[13]             Standpunkt des Europäischen Parlaments vom xx/xx/xxxx (ABl. C …, S. …) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom xx/xx/xxxx (ABl. C …, S. …). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom xx/xx/xxxx (ABl. C …, S….) und Beschluss des Rates vom xx/xx/xxxx.

[14]             Beschluss XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L … vom … … … , S. …).

[15]             Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

[16]             Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

[17]             Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABL. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

[18]             COM(2013) 286 final.

[19]             COM(2013) xxx final.

[20]             KOM(2005) 446 endgültig.

[21]             ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

[22]             Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

[23]             Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

[24]             Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

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