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Document 52013PC0919
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the limitation of emissions of certain pollutants into the air from medium combustion plants
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft
/* COM/2013/0919 final - 2013/0442 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft /* COM/2013/0919 final - 2013/0442 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Allgemeiner Kontext –
Gründe und Ziele des Vorschlags Der Beschluss des Europäischen Parlaments und
des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis
2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“[1] hat bei der Überprüfung
der Luftqualitätspolitik der EU eine wichtige Rolle gespielt, indem
insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, die Luftverschmutzung an
der Quelle zu bekämpfen. In der Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament und den Rat über ein Programm „Saubere Luft für Europa“[2] werden Maßnahmen zur
Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW (nachstehend „mittelgroße
Feuerungsanlagen“ genannt) gefordert. Damit wird der Regelungsrahmen für den
Feuerungssektor vervollständigt, auch um stärkere Synergien zwischen
Luftqualitäts- und Klimapolitik zu erzielen. Mittelgroße Feuerungsanlagen werden für viele
verschiedene Anwendungen eingesetzt (darunter Stromerzeugung, Beheizung und
Kühlung von Haushalten/Wohnungen, Erzeugung von Wärme/Dampf für industrielle
Prozesse) und sind eine bedeutende Quelle von Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid-
und Feinstaubemissionen. In der EU gibt es etwa 142 986 mittelgroße
Feuerungsanlagen. Die Verfeuerung von Brennstoffen in neuen
Kleinfeuerungsanlagen und –geräten kann mit Durchführungsbestimmungen zur
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Produkte[3]
abgedeckt werden. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen wird
seit dem 7. Januar 2013 durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)[4] geregelt, wobei die
Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die
Luft[5] für bestehende
Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt. Die Emissionen von Luftschadstoffen aus
mittelgroßen Feuerungsanlagen sind auf EU-Ebene nicht durchgehend reguliert, so
dass die bestehenden Rechtsvorschriften für Feuerungsanlagen durch Bestimmungen
für diese Kategorie ergänzt werden sollten. Übereinstimmung mit
anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Der Vorschlag ist Teil des
neuen Rahmens für EU-Maßnahmen im Bereich der Luftqualität (überarbeitete
Thematische EU-Strategie zur Luftreinhaltung). Er steht auch mit den Zielen der
Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[6] im Einklang und verstärkt diese. Es wird darauf
geachtet, dass die Interessen von KMU nach dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“[7] gewahrt werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation der
interessierten Kreise Interessenträger
und Öffentlichkeit wurden über eine Reihe formeller und informeller Kanäle
konsultiert (u. a. zwei Online-Fragebögen, eine Eurobarometer-Umfrage und
ein fortlaufender Dialog im Rahmen multi- und bilateraler Sitzungen).
Konsultationen mit den Mitgliedstaaten fanden auch in den Sitzungen der
Expertengruppe für Luftqualität statt. Zahlreiche Interessenträger betonten,
die Emissionen müssten auf EU-Ebene an der Quelle angegangen werden, um die mit
der Verringerung der Verschmutzung verbundenen Lasten zu teilen, und sprachen
sich für eine Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Anlagen aus.
Allerdings müsse der Verwaltungsaufwand begrenzt werden, der für Betreiber und
zuständige Behörden im Falle einer „integralen“ Genehmigungsregelung
unverhältnismäßig werden könnte. Die Beiträge der Interessenträger wurden bei
der Ausarbeitung der verschiedenen Optionen für die Begrenzung der Emissionen
aus mittelgroßen Feuerungsanlagen berücksichtigt. Ende 2011 wurde eine erste sondierende
Online-Konsultation durchgeführt, um die für die Ausarbeitung der
Politikoptionen erforderliche Informationsgrundlage zu erweitern. Ab dem
10. Dezember 2012 lief auf der Website „Ihre Stimme in Europa“ eine
zwölfwöchige Internet-Konsultation. Dabei wurden zwei Fragebögen verwendet: ein
kurzer für die breite Öffentlichkeit und ein zweiter längerer und
detaillierterer für Experten und Interessenträger, der auch Fragen zur
Emissionsbegrenzung an der Quelle enthielt. Insgesamt gingen 1934 Antworten aus
der Öffentlichkeit und 371 Antworten von Experten und Interessenträgern ein.
Von letzteren hielten es rund 40 % für notwendig, Feuerungsanlagen
unterhalb der in der Richtlinie über Industrieemissionen festgesetzten Schwelle
von 50 MW auf EU-Ebene zu regulieren (20 % der Wirtschaftsvertreter,
43 % der Experten, 48 % der Regierungsvertreter, 55 % der NRO).
Wirtschafts- und Regierungsvertreter sprachen sich für eine vereinfachte
Genehmigungs- oder Registrierungsregelung aus, während über die Hälfte der
Experten und NRO eine umfassende Genehmigungsregelung mit EU-weiten
Emissionsgrenzwerten befürworteten. Alle Hintergrundinformationen sind auf einer
für diese Initiative eingerichteten Website[8]
zu finden. Ergebnis der Folgenabschätzung Wie in der Folgenabschätzung zur Überarbeitung
der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung erklärt wurde, ist die
Luftqualitätspolitik zwar insgesamt logisch und kohärent aufgebaut, doch müssen
bei der praktischen Durchführung Maßnahmen zur Begrenzung an der Quelle,
Emissionsobergrenzen und Luftqualitätsnormen besser aufeinander abgestimmt
werden, damit insbesondere sichergestellt ist, dass die Erreichung der
Luftqualitätsnormen vor Ort nicht a) durch Nichtbegrenzung der Emissionen aus
signifikanten Punktquellen oder aus Produkten (z. B. unter Realbedingungen
entstehende Emissionen) oder b) durch hohe Hintergrundkonzentrationen aufgrund
der allgemeinen Emissionsbelastung gefährdet wird. Um dem langfristigen Ziel der EU (nach 2020),
die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit und die Umwelt weiter
zu verringern, näherzukommen, wurden mehrere Politikoptionen im Hinblick auf
die Festlegung eines kostenwirksamen Maßnahmenpakets geprüft. Dabei wurden auch
ausgewählte zusätzliche Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle auf
EU-Ebene in Betracht gezogen, von denen eine die Emissionen aus mittelgroßen
Feuerungsanlagen betrifft. Die Prüfung ergab, dass ein EU-weites Instrument zur
Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen allen
Mitgliedstaaten die technischen Maßnahmen an die Hand geben würde, die in der
multisektoralen Analyse als kostenwirksam identifiziert wurden, und hat dazu
geführt, dass nun ein Rechtsinstrument zur Begrenzung der Emissionen aus
mittelgroßen Feuerungsanlagen auf EU-Ebene vorgeschlagen wird. Von den fünf in Erwägung gezogenen und
eingehend geprüften Politikoptionen zur Begrenzung der Emissionen aus
mittelgroßen Feuerungsanlagen wäre die bevorzugte Option die Festsetzung von
Emissionsgrenzwerten im Einklang mit denjenigen, die in der Richtlinie
2010/75/EU für Anlagen mit 50-100 MW und in einer Reihe von Mitgliedstaaten
vorgesehen sind, ergänzt durch eine Reihe von Emissionsgrenzwerten, die im
geänderten Göteborg-Protokoll[9]
für neue Anlagen festgesetzt sind. Um die mit der Reduktion von
Stickstoffoxidemissionen verbundenen Kosten zu begrenzen, sollten den
Emissionsgrenzwerten hauptsächlich Primärmaßnahmen zur Emissionsminderung
zugrunde liegen. In Fällen, in denen die Luftqualität den EU-Normen nicht
entspricht, sollten die Mitgliedstaaten jedoch strengere Grenzwerte anwenden. Um signifikante Auswirkungen auf KMU, in denen
der überwiegende Teil der mittelgroßen Feuerungsanlagen betrieben wird, zu
vermeiden, wurde eine Reihe abfedernder Maßnahmen aufgenommen. So benötigen die
Betreiber keine Genehmigung, müssen aber den Betrieb der Anlage den zuständigen
Behörden mitteilen, die die Registrierung vornehmen. Es wurde eine gestaffelte
Durchführung empfohlen, so dass bestehenden Anlagen ein längerer
Übergangszeitraum für die Einhaltung der Grenzwerte eingeräumt wird (mit einem
noch längeren Zeitraum für die Kategorie der kleinsten Anlagen). Außerdem sind
begrenzte oder vereinfachte Überwachungs- und Berichterstattungspflichten
vorgesehen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahmen Bei der Festlegung von
Bestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen zielt der Vorschlag auf die
Schließung einer bestehenden Lücke in den Rechtsvorschriften ab. Es werden
Mindestanforderungen eingeführt, wobei der Verwaltungsaufwand so gering wie
möglich gehalten und der Lage von KMU besonders Rechnung getragen wird. Im Folgenden werden die Artikel und Anhänge
des Vorschlags dargestellt. Artikel 1
nennt das Ziel der Richtlinie, das darin besteht, die Emissionen von
Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub aus mittelgroßen
Feuerungsanlagen in die Luft und somit die potenzielle Gefährdung der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch solche Emissionen zu verringern. In Artikel 2 wird der
Geltungsbereich der Richtlinie so festgelegt, dass es zu keinen Überschneidungen
mit der Richtlinie 2009/125/EG oder mit den Kapiteln III und IV der Richtlinie
2010/75/ kommt. Außerdem werden bestimmte Feuerungsanlagen aufgrund ihrer
technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten
ausgenommen. Artikel 3
enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Nach Artikel 4 ist die zuständige
Behörde verpflichtet, mittelgroße Feuerungsanlagen auf der Grundlage einer
Mitteilung des Betreibers zu registrieren. Die Einzelheiten einer solchen
Mitteilung sind in Anhang I enthalten. Die Bestimmungen zu den Emissionsgrenzwerten
sind in Artikel 5 enthalten, und die entsprechenden für bestehende
bzw. für neue Anlagen geltenden Werte sind in Anhang II festgesetzt. Es
wird vorgeschlagen, dass die Emissionsgrenzwerte für bestehende
Feuerungsanlagen erst nach einer festgelegten Zeitspanne nach Inkrafttreten der
Richtlinie gelten sollten, damit genügend Zeit bleibt, um die Anlagen technisch
an die Anforderungen der Richtlinie anzupassen. Gemäß Artikel 5
Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten für individuelle Anlagen in Gebieten,
in denen die Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden, strengere
Emissionsgrenzwerte anwenden. Anhang III enthält die diesbezüglichen
Benchmarkwerte, die die Leistung der verfügbaren Spitzentechniken
widerspiegeln. Die Anforderungen an die Überwachung sind in Artikel 6
und Anhang IV festgelegt. Es wird vorgeschlagen, diesen Anhang mittels
delegierter Rechtsakte (gemäß den Artikeln 14 und 15) an den technischen
und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Die Artikel 7 und 8 enthalten
Bestimmungen, die eine wirksame Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie
gewährleisten sollen. Insbesondere wird eine Bestimmung eingeführt, nach der
die Betreiber jede Nichteinhaltung unverzüglich der zuständigen Behörde
mitteilen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass der
Betreiber und die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Richtlinie die
notwendigen Maßnahmen ergreifen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nach dem
Vorschlag eine Umweltinspektionsregelung für unter diese Richtlinie fallende
mittelgroße Feuerungsanlagen einführen oder andere Maßnahmen durchführen, um
die Einhaltung der Richtlinie zu überprüfen. Artikel 9
enthält die Verpflichtungen für Betreiber und zuständige Behörde im Falle von
Änderungen einer mittelgroßen Feuerungsanlage. Artikel 10
betrifft das Recht auf Zugang zu Informationen und nimmt zu diesem Zweck Bezug
auf die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
und zur Aufhebung der Verordnung 90/313/EWG des Rates[10]. Gemäß Artikel 11 benennen die
Mitgliedstaaten die Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie
festgelegten Pflichten zuständig sind. In Artikel 12 ist ein Mechanismus
für die Berichterstattung festgelegt. Während der erste Bericht, den die
Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni 2019
übermitteln müssen, eine Übersicht mit Daten enthält, die für die Durchführung
der Richtlinie von ausschlaggebender Bedeutung sind, enthalten die
nachfolgenden Berichte qualitative und quantitative Angaben über die
Durchführung der Richtlinie, über Maßnahmen zur Überprüfung, ob mittelgroße
Feuerungsanlagen im Einklang mit der Richtlinie betrieben werden, sowie über
etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen. In Artikel 13
sind die Berichtspflichten der Kommission festgelegt. In Artikel 14 ist das Verfahren
für die Befugnisübertragung im Hinblick auf die Anpassung von Anhang IV an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mittels delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 13 festgelegt Die Artikel 15, 16 und 17
enthalten Bestimmungen, die die Sanktionen bei Verstößen gegen die gemäß dem
Vorschlag erlassenen nationalen Vorschriften, die Umsetzung des Vorschlags in
einzelstaatliches Recht bis spätestens zum xx.xx.xx bzw. das Inkrafttreten der
Richtlinie betreffen. Anhang I
enthält die Angaben, die der Betreiber der zuständigen Behörde mitteilen muss. In Anhang II sind die
Emissionsgrenzwerte für bestehende bzw. für neue Feuerungsanlagen gemäß
Artikel 5 Absatz 2 bzw. 3 festgesetzt. Anhang III
enthält Benchmarkwerte für die Anwendung strengerer Emissionsgrenzwerte gemäß
Artikel 5 Absatz 4. Anhang IV
enthält die Anforderungen an die Überwachung von Emissionen. Erläuternde Dokumente Zur Verbesserung der
Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie hält die
Kommission erläuternde Dokumente aus den nachstehenden Gründen für
erforderlich. Nur die vollständige
und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie gewährleistet die Erreichung der
gesteckten Ziele (Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt). Da einige
Mitgliedstaaten die Emissionen von Luftschadstoffen aus mittelgroßen
Feuerungsanlagen bereits regulieren, würde diese Richtlinie wahrscheinlich
nicht über einen einzigen Rechtsakt, sondern über verschiedene Änderungen oder
neue Vorschläge in den betreffenden Bereichen umgesetzt. Außerdem erfolgt die Durchführung der Richtlinie häufig in hohem Maße
dezentral, da die regionalen und kommunalen Behörden für ihre Anwendung
und in einigen Mitgliedstaaten sogar für ihre Umsetzung zuständig sind. Aller
Wahrscheinlichkeit nach werden die oben genannten Faktoren die Gefahr von
Umsetzungs- und Durchführungsfehlern in Bezug auf die Richtlinie erhöhen und
die Aufgabe der Kommission, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen,
erschweren. Klare Instruktionen betreffend die Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht sind zur Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie von entscheidender
Bedeutung. Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für jene
Mitgliedstaaten, die nicht ohnehin entsprechend vorgehen, einen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand darstellen. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur
wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales
Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine
weniger aufwändige Methode existiert. Zudem leisten erläuternde Dokumente einen
wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission. Ohne
erläuternde Dokumente wären zur Kontrolle der Umsetzungsverfahren in allen
Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen
Behörden vonnöten. Dementsprechend steht der durch die Vorlage erläuternder
Dokumente verursachte mögliche zusätzliche Verwaltungsaufwand in einem
angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Ziel, nämlich zur Gewährleistung
der wirksamen Umsetzung der Richtlinie und zur Erreichung ihrer Vorgaben. Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei der
Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente mit einer
Erläuterung der Beziehung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den
entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in nationales Recht
beizulegen. Rechtsgrundlage Da das Hauptziel der Richtlinie im Schutz der Umwelt gemäß Artikel 191 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht, stützt
sich der Vorschlag auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV.320 Grundsätze der
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie Wahl des Rechtsinstruments Das Subsidiaritätsprinzip
findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Die Ziele des Vorschlags
können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen
sich aus nachstehenden Gründen durch Maßnahmen der Union besser erreichen. Emissionen in die Luft führen häufig zu
grenzüberschreitender Verschmutzung, doch sind Emissionen von Luftschadstoffen
aus mittelgroßen Feuerungsanlagen auf EU-Ebene derzeit nicht durchgehend
reguliert. Der Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, als Mindestnormen für
den Schutz der Umwelt und aller Bürgerinnen und Bürger in der EU
Emissionsgrenzwerte festzusetzen, mit denen die Schwefeldioxid-,
Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlage in die
Luft begrenzt werden. Alle Mitgliedstaaten müssen daher Maßnahmen
zur Einhaltung der Mindestanforderungen treffen, da grenzübergreifende
wirtschaftliche Tätigkeiten durch divergierende einzelstaatliche Regelungen
behindert werden könnten. Maßnahmen auf EU-Ebene sind erforderlich und bieten
im Vergleich zu einzelstaatlichen Bemühungen einen Mehrwert. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Das gewählte Rechtsinstrument ist eine
Richtlinie, da der Vorschlag die Ziele und Verpflichtungen festlegt, den
Mitgliedstaaten jedoch genügend Freiraum hinsichtlich der Wahl der
Umsetzungsmaßnahmen und deren Ausformung im Einzelnen lässt. Der Vorschlag steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Der Vorschlag betrifft ein
Thema mit Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte daher für
diesen gelten. 2013/0442 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Begrenzung der Emissionen bestimmter
Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[11],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[12], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[13], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss XXX/XXXX
des Europäischen Parlaments und des Rates[14]
(„Aktionsprogramm“) wird anerkannt, dass die Schadstoffbelastung der Luft in
den vergangenen Jahrzehnten spürbar zurückgegangen ist, die Luftqualität in
vielen Teilen Europas aber nach wie vor zu wünschen übrig lässt und die
EU-Bürger immer noch Luftschadstoffen ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit und
ihr Wohlbefinden beeinträchtigen können. Dem Aktionsprogramm zufolge leiden die
Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen,
die durch Verkehrsemissionen, intensive Agrarpraktiken und die Stromerzeugung
verursacht werden. (2) Um eine gesunde Umwelt für
Alle zu gewährleisten, wird im Aktionsprogramm die Ergänzung lokaler Maßnahmen
durch eine geeignete Politik auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene gefordert.
Insbesondere sollten dem Programm zufolge verstärkte Anstrengungen zur vollen
Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für die Luftqualität unternommen und
strategische Ziele und Maßnahmen für die Zeit nach 2020 festgelegt werden. (3) Wissenschaftlichen
Bewertungen zufolge verkürzt sich die durchschnittliche Lebenserwartung der
Bürger in der EU durch die Luftverschmutzung um acht Monate. (4) Die Schadstoffemissionen aus
der Verfeuerung von Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen sind auf
EU-Ebene nicht durchgehend reguliert, obwohl sie zunehmend zur
Luftverschmutzung beitragen, was insbesondere auf die durch die Klima- und die
Energiepolitik geförderte stärkere Verwendung von Biomasse als Brennstoff
zurückzuführen ist. (5) Die Verfeuerung von
Brennstoffen in Kleinfeuerungsanlagen und –geräten kann mit
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens
für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte[15]
abgedeckt werden. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen
fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates[16],
wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] für unter
Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende
Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt. (6) Der Bericht der Kommission
vom 17. Mai 2013[18]
über die Überprüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 73
der Richtlinie 2010/75/EU kam zu dem Schluss, dass bei der Verfeuerung von
Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen ein eindeutiges Potenzial für
eine kostenwirksame Minderung der Emissionen in die Luft nachgewiesen wurde. (7) Die in Bezug auf die
Luftverschmutzung geltenden internationalen Verpflichtungen der Union zur
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung, bodennahem Ozon und
Feinstaubemissionen sind im Protokoll von Göteborg zum Übereinkommen über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung festgelegt, das 2012
geändert wurde, um die bestehenden Reduktionsverpflichtungen für
Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen
zu verschärfen und neue, ab 2020 zu erreichende Reduktionsverpflichtungen für
Feinstaub (PM 2,5) einzuführen. (8) In der Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über ein Programm „Saubere
Luft für Europa“[19]
werden Maßnahmen gefordert, um die Emissionen von Luftschadstoffen aus
mittelgroßen Feuerungsanlagen zu begrenzen und so den Regelungsrahmen für den
Feuerungssektor zu vervollständigen. Die Strategie ergänzt den in der
Mitteilung der Kommission vom 21. September 2005 über die Thematische
Strategie zur Luftreinhaltung[20]
festgelegten Emissionsminderungsfahrplan für 2020 und enthält Zielvorgaben für
die Verringerung der Auswirkungen der Luftverschmutzung bis 2030. Damit die
strategischen Ziele erreicht werden, sollte ein Regelungsfahrplan aufgestellt
werden, der Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen
umfasst. (9) Diese Richtlinie sollte nicht
für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten, die unter im Einklang mit der
Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder unter
Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Bestimmte andere
Feuerungsanlagen sollten aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund
ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls aus dem Geltungsbereich
der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. (10) Damit die Verringerung der
Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub in die Luft
gewährleistet ist, sollte eine mittelgroße Feuerungsanlage nur betrieben werden
dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Mitteilung
des Betreibers zumindest registriert wurde. (11) Zur Begrenzung der Emissionen
aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft sollten in dieser Richtlinie
Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten festgelegt werden. (12) Damit genügend Zeit bleibt, um
bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen technisch an die Anforderungen dieser
Richtlinie anzupassen, sollten die Emissionsgrenzwerte für diese
Feuerungsanlagen erst nach einer festgelegten Zeitspanne nach Geltungsbeginn
dieser Richtlinie gelten. (13) Im Einklang mit
Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere
Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, beispielweise für die
Einhaltung von Umweltqualitätsnormen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten
in Gebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden,
strengere Emissionsgrenzwerte wie die in Anhang III dieser Richtlinie
festgesetzten Benchmarkwerte anwenden, die auch insbesondere Ökoinnovationen in
der EU fördern und somit den Marktzugang für kleine und mittlere Unternehmen
erleichtern würden. (14) Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage und die
zuständige Behörde bei Verstoß gegen diese Richtlinie jeweils die notwendigen
Maßnahmen treffen. (15) Zur Begrenzung des Aufwands
für kleine und mittlere Unternehmen, die mittelgroße Feuerungsanlagen
betreiben, sollten die administrativen Mitteilungs-, Überwachungs- und
Berichtspflichten für die Betreiber verhältnismäßig sein, den zuständigen
Behörden aber dennoch eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
gestatten. (16) Um die Stimmigkeit und
Kohärenz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die
Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte die Kommission mit
Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein elektronisches
Datenübermittlungstool entwickeln, das auch von den Mitgliedstaaten intern für
die Berichterstattung und Datenverwaltung auf nationaler Ebene verwendet werden
kann. (17) Zur Anpassung an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Anpassung der in Anhang IV festgelegten
Bestimmungen für die Überwachung von Emissionen übertragen werden. Dabei ist es
von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten
angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
dafür Sorge tragen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament
und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und vorschriftsgemäß übermittelt werden. (18) Da die Ziele dieser
Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Umweltqualität und der menschlichen
Gesundheit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (19) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere
soll mit dieser Richtlinie die Anwendung des den Umweltschutz betreffenden Artikels 37
der Charta gewährleistet werden. (20) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September
2011 zu erläuternden Dokumenten[21]
haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich
zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu
übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer
Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt ‑ HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur
Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub
aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und somit zur Verringerung der
atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen
ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Artikel 2
Geltungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und
weniger als 50 MW (nachstehend „mittelgroße Feuerungsanlagen“ genannt),
unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs. 2. Diese Richtlinie gilt nicht
für (a)
Feuerungsanlagen, die unter Kapitel III oder
IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen; (b)
energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter im
Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen
fallen, sofern in diesen Durchführungsrechtsakten Emissionsgrenzwerte für die
in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Schadstoffe
festgesetzt sind; (c)
Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte
der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige
Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden; (d)
Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind,
die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die
nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; (e)
technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen,
Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden; (f)
Feuerungsanlagen, die unter im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[22] erlassene
Durchführungsmaßnahmen fallen, sofern in diesen Durchführungsrechtsakten
Emissionsgrenzwerte für die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie
aufgeführten Schadstoffe festgesetzt sind. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie
bedeutet: (1)
„Emission“ den Ausstoß von Stoffen aus der
Feuerungsanlage in die Luft; (2)
„Emissionsgrenzwert“ die zulässige Menge eines in
den Abgasen der Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen
Zeitraum in die Luft ausgestoßen werden darf; (3)
„Stickstoffoxide“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2); (4)
„Feinstaub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle
dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch
Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen
Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem
Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter
verbleiben; (5)
„Feuerungsanlage“ jede technische Einrichtung, in
der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert
werden; (6)
„bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage,
die vor dem [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung] in Betrieb genommen wurde; (7)
„neue Feuerungsanlage“ eine andere als eine
bestehende Feuerungsanlage; (8)
„Motor“ einen Gasmotor, Dieselmotor oder
Zweistoffmotor; (9)
„Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden
Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs; (10)
„Dieselmotor“ einen nach dem Dieselprinzip
arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs; (11)
„Zweistoffmotor“ einen Verbrennungsmotor mit
Selbstzündung des Kraftstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Kraftstoffe
nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Kraftstoffe nach dem
Ottoprinzip arbeitet; (12)
„Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische
Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter,
aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums
oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit
offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit
Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung; (13)
„Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder
gasförmigen brennbaren Stoffe; (14)
„Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand, dessen sich
sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; (15)
„Biomasse“ (a)
Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs
aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung
verwendet werden können; (b)
nachstehende Abfälle: (a)
pflanzliche Abfälle aus der Land- und
Forstwirtschaft; (b)
pflanzliche Abfälle aus der
Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; (c)
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung
von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff,
sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme
genutzt wird; (d)
Korkabfälle; (e)
Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die
infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu
denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören; (16)
„Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten
Zeitraum, in dem eine Feuerungsanlage Emissionen in die Luft ausstößt; (17)
„Betreiber“ eine natürliche oder juristische
Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende
wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden
ist; (18)
„Grenzwert“ einen Wert, der, wie in der Richtlinie
2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] festgelegt, aufgrund
wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu
vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten
Zeitraums erreicht werden muss und danach nicht überschritten werden darf; (19)
„Gebiet“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines
Mitgliedstaats, das dieser Mitgliedstaat, wie in der Richtlinie 2008/50/EG
festgelegt, für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt hat. Artikel 4
Registrierung 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mittelgroße Feuerungsanlagen
nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde registriert wurden. 2. Das Registrierungsverfahren
umfasst mindestens eine Mitteilung des Betreibers an die zuständige Behörde, in
der dieser erklärt, dass er eine mittelgroße Feuerungsanlage betreibt oder zu
betreiben beabsichtigt. 3. Die Mitteilung des Betreibers
enthält für jede mittelgroße Feuerungsanlage mindestens die in Anhang I
genannten Angaben. 4. Die zuständige Behörde
registriert die mittelgroße Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach der
Mitteilung des Betreibers und unterrichtet diesen davon. 5. Bestehende mittelgroße
Feuerungsanlagen können von der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2 befreit
werden, sofern der zuständigen Behörde alle Angaben gemäß Absatz 3 zur
Verfügung gestellt wurden. Diese Feuerungsanlagen werden bis zum [dreizehn
Monate nach dem Datum der Umsetzung] registriert. 6. Das von den zuständigen
Behörden geführte Register enthält für jede mittelgroße Feuerungsanlage
mindestens die in Anhang I genannten Angaben sowie etwaige Informationen,
die durch die Überprüfung von Überwachungsergebnissen oder andere
Einhaltungskontrollen gemäß den Artikeln 7 und 8 gewonnen wurden. Artikel 5
Emissionsgrenzwerte 1. Unbeschadet der Bestimmungen
von Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU finden auf individuelle
mittelgroße Feuerungsanlagen gegebenenfalls die in Anhang II festgesetzten
Emissionsgrenzwerte Anwendung. 2. Ab dem 1. Januar 2025
dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und
Feinstaubemissionen aus bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in Anhang II Teil 1
festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in die Luft
ausgestoßenen Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus
bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
bis zu 5 MW die in Anhang II Teil 1 festgesetzten
Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße
Feuerungsanlagen, die nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in
Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1
festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in
denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub
von 200 mg/Nm³. 3. Ab [1 Jahr nach dem Datum der
Umsetzung] dürfen die in die Luft ausgestoßenen Schwefeldioxid-,
Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aus einer neuen mittelgroßen
Feuerungsanlage die in Anhang II Teil 2 festgesetzten
Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können neue mittelgroße
Feuerungsanlagen, die nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in
Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 2
festgesetzten Emissionsgrenzwerte befreien. In diesem Fall gilt für Anlagen, in
denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub
von 100 mg/Nm³. 4. In Gebieten, in denen die
EU-Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden,
wenden die Mitgliedstaaten für individuelle mittelgroße Feuerungsanlagen
Emissionsgrenzwerte, die auf den in Anhang III festgesetzten
Benchmarkwerten basieren, oder von den Mitgliedstaaten festgesetzte strengere
Werte an, es sei denn, der Kommission wird nachgewiesen, dass die Anwendung
solcher Emissionsgrenzwerte unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde
und in die in Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG vorgeschriebenen
Luftqualitätspläne andere Maßnahmen aufgenommen wurden, die die Einhaltung der
Luftqualitätsgrenzwerte sicherstellen. 5. Die Kommission organisiert
einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern über
die Benchmarkwerte für strengere Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz 4. 6. Die zuständige Behörde kann
eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2
und 3 vorgesehenen Grenzwerte für Schwefeldioxidemissionen für eine Dauer von
bis zu sechs Monaten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen gewähren, in denen
normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber
aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der
Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte
einzuhalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung. 7. Die zuständige Behörde kann
eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und
3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine
mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird,
wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf
andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären
Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche
Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es
sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer
Zeitraum gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung. 8. Wird eine mittelgroße
Feuerungsanlage gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt, so wird
der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach folgenden Schritten berechnet: (a)
Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden
einzelnen Brennstoff gemäß Anhang II; (b)
Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für
die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen
Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen
Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung
aller Brennstoffe dividiert; (c)
Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für
die einzelnen Brennstoffe. Artikel 6
Überwachung der Emissionen und des Betriebs der Emissionsminderungsvorrichtung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Betreiber die Emissionen mindestens im Einklang mit
Anhang IV überwachen. 2. Bei mittelgroßen
Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die
Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs,
bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale
Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht. 3. Alle Überwachungsergebnisse werden
so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt, dass die zuständige Behörde die
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüfen kann. 4. Bei mittelgroßen
Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine
sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose
Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die
Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet. Artikel 7
Einhaltungskontrolle 1. Die Mitgliedstaaten errichten
ein System für Umweltinspektionen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder führen
andere Maßnahmen durch, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu
prüfen. 2. Die Betreiber mittelgroßer
Feuerungsanlagen gewähren den Vertretern der zuständigen Behörde jede notwendige
Unterstützung, damit diese Inspektionen und Vor-Ort-Besichtigungen sowie
Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln können, die zur Erfüllung
ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich sind. 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen
die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und
Abschaltzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen sowie etwaige Störungen möglichst
kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären
Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die
zuständige Behörde. 4. Bei einer Nichteinhaltung der
Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: (a)
Der Betreiber informiert unverzüglich die
zuständige Behörde; (b)
der Betreiber ergreift unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der
Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird; (c)
die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber,
alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens erforderlich
sind, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen. Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht
wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der
Anlage aus und zieht deren Registrierung zurück. Artikel 8
Überprüfung der Überwachungsergebnisse 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass kein gültiger Wert von gemäß Anhang IV überwachten Emissionen
die in Anhang II festgesetzten Emissionsgrenzwerte überschreitet. 2. Der Betreiber einer
mittelgroßen Feuerungsanlage bewahrt folgende Unterlagen auf: (a)
unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 den
Nachweis der Mitteilung an die zuständige Behörde; (b)
den Nachweis der Registrierung durch die zuständige
Behörde; (c)
die Überwachungsergebnisse gemäß Artikel 6
Absätze 3 und 4; (d)
gegebenenfalls die Aufzeichnungen über
Betriebsstunden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2; (e)
Aufzeichnungen über die in der Anlage verwendeten
Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären
Emissionsminderungsvorrichtung. 3. Die Unterlagen gemäß Absatz 2
werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. 4. Die Unterlagen gemäß
Absatz 2 werden der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung
gestellt, damit die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie überprüft
werden kann. Artikel 9
Änderungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen 1. Der Betreiber teilt der
zuständigen Behörde jede geplante Änderung an der mittelgroßen Feuerungsanlage
mit, die sich auf die geltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde. Diese
Mitteilung erfolgt mindestens einen Monat, bevor die Änderung vorgenommen wird. 2. Nach der Mitteilung des
Betreibers gemäß Absatz 1 registriert die zuständige Behörde eine solche
Änderung innerhalb eines Monats. Artikel 10
Zugang zu Informationen Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[24]
macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit, auch über das Internet, das
Register der mittelgroßen Feuerungsanlagen zugänglich. Artikel 11
Zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die
für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zuständig
sind. Artikel 12
Berichterstattung 1. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission bis [2 Jahre nach dem Datum der Umsetzung] eine
Zusammenfassung der in Anhang I genannten Angaben zusammen mit den
geschätzten jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden
und Feinstaub aus diesen Anlagen, aufgeschlüsselt nach Brennstofftypen und
Kapazitätsklassen. 2. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 bzw. 1. Oktober
2031 einen zweiten und dritten Bericht mit aktualisierten Angaben gemäß
Absatz 1. Der gemäß Unterabsatz 1 erstellte Bericht
enthält qualitative und quantitative Angaben über die Durchführung dieser
Richtlinie, etwaige Maßnahmen zur Überprüfung, ob mittelgroße Feuerungsanlagen
im Einklang mit dieser Richtlinie betrieben werden, sowie über etwaige zu
diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen. 3. Für die Berichterstattung
gemäß den Absätzen 1 und 2 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches
Datenübermittlungstool zur Verfügung. 4. Die Kommission unterbreitet
dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwölf Monaten nach Eingang der
von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten Berichte
und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7 und
Artikel 10 übermittelten Informationen einen zusammenfassenden Bericht. 5. Im zweiten zusammenfassenden
Bericht der Kommission wird die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere im
Hinblick auf die Notwendigkeit überprüft, die in Anhang III festgesetzten
Benchmarkwerte als EU-weite Emissionsgrenzwerte festzusetzen; dem Bericht wird
gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt. 6. Die Kommission wird bei ihren
Aufgaben gemäß den Absätzen 3 bis 5 von der Europäischen Umweltagentur
unterstützt. Artikel 13
Änderung der Anhänge Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung
von Anhang IV an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zu erlassen. Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass der
in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für
einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Tag des Inkrafttretens] übertragen. Die
Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf
Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung wird
stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das
Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung
spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 15
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest,
die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung
dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen,
um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen
wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum [Datum
der Umsetzung] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren
Änderungen dieser Bestimmungen. Artikel 16
Umsetzung 1. Die
Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Tag des Inkrafttretens + 1,5
Jahre] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 17
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 18
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] COM(2012) 710 final [nach der Annahme: ABl. L vom , S. .] [2] COM(2013) xxx final [3] ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. [4] ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. [5] ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. [6] Mitteilung der Kommission „EUROPA
2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum”, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [7] Mitteilung der Kommission „Vorfahrt
für KMU in Europa - Der „Small Business Act“ für Europa“, KOM(2008) 394 endg.
vom 25.6.2008. [8] http://ec.europa.eu/environment/air/review_air_policy.htm [9] Protokoll zu dem Übereinkommen der
UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung der
Versauerung, Eutrophierung und des bodennahen Ozons (1999). [10] ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26. [11] ABl. C vom , S. . [12] ABl. C vom , S. . [13] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom xx/xx/xxxx (ABl.
C …, S. …) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom xx/xx/xxxx (ABl. C …, S.
…). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom xx/xx/xxxx (ABl. C …, S….) und
Beschluss des Rates vom xx/xx/xxxx. [14] Beschluss XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des
Rates vom … … … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit
bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl.
L … vom … … … , S. …). [15] Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). [16] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). [17] Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABL. L 309 vom 27.11.2001, S. 1). [18] COM(2013) 286 final. [19] COM(2013) xxx final. [20] KOM(2005) 446 endgültig. [21] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. [22] Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1). [23] Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L
152 vom 11.6.2008, S. 1). [24] Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).