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Document 52013PC0853
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 539/2001 listing the third countries whose nationals must be in possession of visas when crossing the external borders and those whose nationals are exempt from that requirement
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
/* COM/2013/0853 final - 2013/0415 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind /* COM/2013/0853 final - 2013/0415 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Mit dem vorliegenden
Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[1], die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1211/2010[2] geändert
wurde, möchte die Kommission die Anhänge zu der Verordnung – unter Berücksichtigung
der von der Republik Moldau in den letzten drei Jahren im Rahmen des Dialogs
über die Visaliberalisierung erzielten Fortschritte – anpassen und dieses Land
von Anhang I (Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein
müssen) in Anhang II der Verordnung (Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind) überführen. Diese
Maßnahme steht im Einklang mit der politischen Absichtserklärung der
Europäischen Union in der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur
Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009, in der herausgestellt wird, dass
der Mobilität der Bürger und der Visaliberalisierung in einem sicheren Umfeld
große Bedeutung zukommt. Die EU will schrittweise auf die vollständige
Abschaffung der Visumpflicht als langfristiges Ziel für Partnerländer
hinarbeiten, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte
Mobilität gegeben sind. In der Gemeinsamen Erklärung anlässlich der Tagung des
Kooperationsrates EU – Republik Moldau vom 21. Dezember 2009 wurde
vereinbart, einen Dialog zur Prüfung der Bedingungen für die künftige
visumfreie Einreise moldauischer Staatsbürger in die EU aufzunehmen. Allgemeiner Kontext und Gründe für den
Vorschlag 2011 erließ der Rat gemäß Artikel 62
Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (sogenannte Negativliste),
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht
befreit sind (sogenannte Positivliste). Gemäß Artikel 61 EG-Vertrag
gehören diese Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die mit dem freien
Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
unmittelbar zusammenhängen. In Erwägungsgrund 5 der
Verordnung 539/2001 heißt es: „Die Bestimmung der Drittländer, deren
Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise
gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale
Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen
der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz
und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten.“ Im Zusammenhang mit der
öffentlichen Ordnung und der illegalen Einwanderung ist besonders auf die
Sicherheit der von den betreffenden Drittländern ausgestellten Reisedokumente
zu achten. Da sich die Situation in Drittländern im
Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten
Kriterien mit der Zeit weiterentwickeln kann, sollte die Zusammensetzung der
Negativ- und der Positivliste bei Bedarf überprüft werden. Die
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurde zuletzt 2010 (zweimal)
geändert. Die Änderungen spiegelten zum einen das Ergebnis des Dialogs mit den
westlichen Balkanländern über die Visaliberalisierung wider; so wurden Albanien
und Bosnien und Herzegowina in Anhang II überführt. Zum anderen trugen sie
der regelmäßigen Überprüfung der Länderlisten Rechnung, indem Taiwan in
Anhang II überführt wurde. Im November 2012[3]
schlug die Kommission eine weitere Überprüfung der Länderlisten vor. Über
diesen Vorschlag wird noch verhandelt. Die nächste Überprüfung ist für Anfang
2014 geplant. Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung über Visa und Wachstum[4] vom November 2012
angekündigt, sollen dabei die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Visaliberalisierung berücksichtigt werden. Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung
soll den Fortschritten der Republik Moldau im Rahmen des Dialogs über die
Visaliberalisierung Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass die
Drittländerlisten den in Erwägungsgrund 5 der Verordnung genannten
Kriterien entsprechen. 2. Elemente des Vorschlags Nach
den Sondierungsgesprächen vom 2. März 2010 in Chisinau wurde am
15. Juni 2010 am Rande der Tagung des Kooperationsrates EU – Republik
Moldau in Luxemburg offiziell ein Visadialog aufgenommen. Im September 2010
besuchten Experten die Republik Moldau, um die noch vorhandenen Defizite
eingehend zu analysieren und auf dieser Grundlage eine umfassende Bewertung der
Situation in den einzelnen Themenblöcken des Visadialogs (Dokumentensicherheit
einschließlich Biometrik, irreguläre Einwanderung einschließlich Rückübernahme,
öffentliche Ordnung und Sicherheit, Außenbeziehungen und Grundrechte)
vorzunehmen. Diese Bewertung wurde im Oktober 2010 dem Rat auf
Arbeitsgruppenebene vorgelegt. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates
(Auswärtige Angelegenheiten) vom 25. Oktober 2010 zur Republik Moldau und
zur Östlichen Partnerschaft wurde der Entwurf eines Aktionsplans zur Visaliberalisierung
für die Republik Moldau erörtert und am 16. Dezember 2010 vom Rat
gebilligt. Die moldauische Regierung verabschiedete am
17. Februar den nationalen kommentierten Aktionsplan und legte ihn am
18. Februar 2011 in der Sitzung hochrangiger Beamter vor. Der erste Fortschrittsbericht[5] über die Umsetzung des
Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau wurde am
16. September 2011 vorgelegt. Der zweite Fortschrittsbericht[6] über die Umsetzung des
Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau wurde am
9. Februar 2012 vorgelegt. Am 27. Februar 2012 fand eine Sitzung
hochrangiger Beamter statt, in der der zweite Fortschrittsbericht vorgelegt und
das weitere Vorgehen erörtert wurde. Der dritte Fortschrittsbericht[7] über die Umsetzung des
Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau wurde am
22. Juni 2012 vorgelegt. Dies war der dritte und letzte
Fortschrittsbericht über die Umsetzung der ersten Phase des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung. Darin nimmt die Kommission eine zusammenfassende Bewertung
der Fortschritte vor, die die Republik Moldau im Hinblick auf die Umsetzung der
Vorgaben für die erste Phase des Aktionsplans bei der Errichtung eines
gesetzlichen, politischen und institutionellen Rahmens erzielt hat. Unter Beteiligung maßgeblicher EU-Agenturen
und Interessengruppen fand eine breit angelegte Bewertung der möglichen
migrations- und sicherheitspolitischen Auswirkungen der künftigen
Visaliberalisierung für in die EU einreisende moldauische Staatsbürger statt,
die am 3. August 2012 von der Kommission veröffentlicht wurde.[8] Im Einklang mit der Bewertung der Kommission
befand der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. November 2012, dass
die Republik Moldau alle Vorgaben im Rahmen der ersten Phase des Aktionsplans
zur Visaliberalisierung erfüllt hat. Der erforderliche rechtliche, politische
und institutionelle Rahmen wurde geschaffen. Anschließend wurde mit der
Bewertung der für die zweite Phase festgelegten Vorgaben begonnen. Am 28. Januar 2013 fand eine Sitzung
hochrangiger Beamter statt, in der die Ziele der zweiten Phase vorgestellt
wurden und die Vorbereitung der nächsten Evaluierungsmissionen erörtert wurde.
Vom 18. Februar bis zum 15. März 2013 wurden Evaluierungsmissionen zu
den Themenblöcken 1, 2 3 und 4 des Aktionsplans zur Visaliberalisierung
organisiert. Die Evaluierungsmissionen waren im Hinblick auf Umfang und
Detailgenauigkeit der Bewertung einzigartig: vier Wochen unter Beteiligung von
zwölf Experten aus Mitgliedstaaten in Begleitung von Bediensteten der
Kommission und des EAD. Im Rahmen dieser Expertenmissionen sollte bewertet
werden, inwieweit die Vorgaben für die zweite Phase des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung erfüllt wurden und der rechtliche, politische und
institutionelle Rahmen im Einklang mit europäischen und internationalen Normen
umgesetzt wurde. Die Expertenberichte wurden im Mai 2013 fertiggestellt. Der
vierte Fortschrittsbericht wurde am 21. Juni vorgelegt.[9] Darin wird erläutert,
inwieweit der rechtliche und institutionelle Rahmen umgesetzt wurde; außerdem
werden die Arbeitsweise der Institutionen und das Niveau der
interinstitutionellen Koordinierung bewertet. Im fünften Fortschrittsbericht[10], der am
15. November 2013 angenommen wurde, geht es um den Stand der Umsetzung der
im vierten Bericht enthaltenen Empfehlungen und die allgemeine Erfüllung der
Vorgaben für die zweite Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung.
Besonderes Augenmerk galt dabei der Nachhaltigkeit der Reformen und der
erzielten Ergebnisse, darunter auch durch eine sinnvolle Personal-, Kapazitäts-
und Mittelausstattung. Ferner wird bewertet, inwieweit die Empfehlungen, die an
die Republik Moldau im Rahmen des Berichts über die Bewertung der Auswirkungen
vom August 2012 gerichtet wurden, umgesetzt worden sind. Die Kommission kam in
dem Bericht zu dem Schluss, dass die Republik Moldau alle in den vier
Themenblöcken der zweiten Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung
festgelegten Vorgaben erfüllt und angemessene finanzielle und personelle Ressourcen
bereitgestellt hat, um sicherzustellen, dass die Reformen nachhaltig sind. Seit Beginn des Visadialogs zwischen der EU
und der Republik Moldau im Juni 2010 und der Übergabe des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung an die moldauischen Behörden im Januar 2011 hat die
Kommission in regelmäßigen Abständen dem Europäischen Parlament und dem Rat
über die Fortschritte Bericht erstattet, die die Republik Moldau im Hinblick
auf die Erfüllung der in den vier Themenblöcken der ersten und zweiten Phase
des Aktionsplans genannten Vorgaben erzielt hat. Neben dieser ausführlichen Berichterstattung
über den Aktionsplan zur Visaliberalisierung hat die Kommission auch weiterhin
die Fortschritte kontrolliert, die die Republik Moldau in maßgeblichen
Bereichen des Aktionsplans erzielt hat im Rahmen · der Sitzung hochrangiger Beamter des Visadialogs zwischen der EU und
der Republik Moldau, · des Gemischten Unterausschusses Nr. 3 der EU und der Republik
Moldau, · der Sitzung hochrangiger Beamter der Mobilitätspartnerschaft zwischen der
EU und der Republik Moldau, · des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und der Republik Moldau, · des Gemischten Rückübernahmeausschusses der EU und der Republik Moldau
und · des Gemischten Visaerleichterungsausschusses der EU und der Republik
Moldau. In jedem dieser Ausschüsse und Dialoge wird
regelmäßig geprüft, wie die Kooperation zwischen der EU und der Republik Moldau
vorangekommen ist. Während der letzten Sitzungen der Gemischten Ausschüsse zur
Visaerleichterung und zur Rückübernahme vom 12. Juni 2013 in Brüssel
(unter Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten) stellte die Kommission die
insgesamt sehr zufriedenstellende Durchführung beider Abkommen fest. Das ursprüngliche Visaerleichterungsabkommen
zwischen der EU und der Republik Moldau trat am 1. Januar 2008 in Kraft
und sieht Folgendes vor: für alle Bürger der Republik Moldau (nachstehend
„moldauische Staatsbürger“) eine ermäßigte Visumgebühr und beschleunigte
Verfahren für die Visaerteilung, die Befreiung von der Visumgebühr für
bestimmte Gruppen moldauischer Antragsteller, die verstärkte Erteilung von
Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer und vereinfachte Anforderungen an die
zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegenden Belege. Außerdem werden Inhaber von
Diplomatenpässen von der Visumpflicht befreit. Am 1. Juli 2013 trat ein erweitertes Visaerleichterungsabkommen
mit der Republik Moldau in Kraft. Dieses neue Abkommen sieht insbesondere die
folgenden zusätzlichen Erleichterungen und greifbaren Vorteile für moldauische
Staatsbürger vor: 1) Weitere Gruppen von Antragstellern profitieren von
den im ursprünglichen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen. 2) Die
Bestimmungen über die Erteilung von Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer
für bestimmte Gruppen von Bona-fide-Reisenden lassen den Konsuln weniger
Ermessensspielraum. 3) Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit externen
Dienstleistungserbringern wird durch einen klaren Rechtsrahmen geregelt.
4) Inhaber biometrischer Dienstpässe werden von der Visumpflicht befreit. Im September 2008 wurde in Chisinau offiziell die
Mobilitätspartnerschaft mit der Republik Moldau eingeleitet. Daran beteiligt
sind 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland,
Italien, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,
Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) sowie zwei EU-Agenturen (FRONTEX und
die Europäische Stiftung für Berufsbildung), die gemeinsam ein kohärentes
Konzept für die Kooperation mit einem Partnerland vorgelegt haben. Vielfältige
Initiativen werden im Rahmen der Partnerschaft umgesetzt, die zudem den vier
Dimensionen des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität (GAMM) in vollem
Umfang Rechnung trägt: Erleichterung von legaler Migration und Mobilität,
Verhütung und Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel,
Maximierung der positiven Auswirkungen von Migration und Mobilität auf die
Entwicklung und Förderung des internationalen Schutzes. Die Lösung des Transnistrien-Konflikts stellt keine Voraussetzung für
die Visaliberalisierung auf der Grundlage des einschlägigen Aktionsplans dar.
Außerdem enthält der Aktionsplan zur Visaliberalisierung keinen Verweis auf den
räumlichen Geltungsbereich. Die Visaliberalisierung wird den Staatsbürgern
zugutekommen, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses der Republik Moldau
sind. Der vorliegende Vorschlag trägt den
Ergebnissen der oben erwähnten Prozesse Rechnung. Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass zudem das Visaerleichterungs- und das Rückübernahmeabkommen mit
der Republik Moldau zufriedenstellend umgesetzt worden sind, schlägt die
Kommission vor, die Republik Moldau, die alle Vorgaben des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung erfüllt, von der Negativ- in die Positivliste zu
überführen, wobei die Befreiung von der Visumpflicht jedoch ausschließlich für
Inhaber biometrischer Reisepässe gilt, die im Einklang mit den ICAO-Normen
ausgestellt wurden. 3. Nächste Schritte Es hat sich gezeigt, dass der Visadialog
zwischen der EU und der Republik Moldau ein wichtiges und sehr wirksames
Werkzeug ist, um weitreichende und schwierige Reformen voranzubringen, und zwar
nicht nur im Bereich Justiz und Inneres, sondern auch darüber hinaus in
betroffenen Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit und Justizreform, einschließlich
einer soliden Parteienfinanzierung, Überprüfung der Immunitäten sowie
Modernisierung der Verwaltung. Die Republik Moldau hat in den letzten drei
Jahren in allen von den vier Themenblöcken des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung abgedeckten Bereichen stetige und effektive Fortschritte
erzielt. Dies belegt das Engagement und die kontinuierlichen Anstrengungen der
verschiedenen moldauischen Regierungen und aller staatlichen Institutionen, die
Erfüllung der Vorgaben des Aktionsplans zur Visaliberalisierung zur obersten
nationalen Priorität zu machen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern,
dass die Reformen in mehreren Schlüsselbereichen des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung trotz einer mehrere Monate anhaltenden instabilen
politischen Lage im ersten Halbjahr 2013 abgeschlossen wurden; dies zeugt von
einer hinreichend gefestigten und verantwortungsvollen Staatsführung sowie
einer ausgereiften öffentlichen Verwaltung. Mit den in Kürze zu
verabschiedenden Änderungen an den EU-Visavorschriften wird ein neuer
Mechanismus zur Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht eingeführt, der
dazu beiträgt, die Integrität des Visaliberalisierungsprozesses
aufrechtzuerhalten, und als letztes Mittel sicherstellt, dass der visumfreie
Reiseverkehr nicht zu Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch führt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Moldau seit letztem Juni die notwendigen Fortschritte erzielt hat, um
eine effektive und nachhaltige Umsetzung der Reformen zu gewährleisten, die sie
durchführen musste, um die Vorgaben des Aktionsplans zur Visaliberalisierung zu
erfüllen. Alle im vierten Fortschrittsbericht zum Aktionsplan zur
Visaliberalisierung geforderten Maßnahmen wurden vollständig durchgeführt. Die
Funktionsweise des rechtlichen und politischen Rahmens, die institutionellen
und organisatorischen Grundsätze und die Umsetzung der Verfahren in allen vier
Themenblöcken entsprechen den einschlägigen europäischen und internationalen
Normen. Ausgehend von dieser Bewertung und angesichts
der Ergebnisse der laufenden Kontrolle und Berichterstattung seit Beginn des
Visadialogs zwischen der EU und der Republik Moldau ist die Kommission der
Ansicht, dass die Republik Moldau alle in den vier Themenblöcken der zweiten Phase des
Aktionsplans zur Visaliberalisierung festgelegten Vorgaben erfüllt. Unter
Berücksichtigung der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau
insgesamt und ihrer Dynamik legt die Kommission daher gemäß der im Rahmen des
Aktionsplans zur Visaliberalisierung vereinbarten Methodik den erforderlichen
Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vor.[11] In diesem Zusammenhang lohnt sich ein Blick
auf die vorhandenen statistischen Angaben. Laut den Daten zu gültigen
Aufenthaltstiteln hielten sich Ende 2012 ca. 230 000 Moldauer
rechtmäßig in der EU auf.[12]
Statistischen Angaben zufolge hat das Risiko der irregulären Migration
moldauischer Staatsbürger in die EU in den letzten Jahren abgenommen: Seit
2008, als 6 830 irreguläre moldauische Einwanderer aufgegriffen wurden,
ist die Zahl der Festnahmen jährlich gesunken und belief sich auf 3 070 im
Jahr 2012, was einem Rückgang um 55 % entspricht. Auch die Zahl der
Asylanträge ging in diesem Zeitraum um etwa die Hälfte (48 %) zurück:
Während 2008 noch 837 Asylanträge von moldauischen Staatsbürgern gestellt
wurde, waren es 2012 nur noch 435. Das Verhältnis zwischen der Zahl der
durchgeführten Rückführungen und der Zahl der erlassenen
Rückführungsentscheidungen verbessert sich und lag 2012 bei 73 % gegenüber
etwa 50 % in den vergangenen vier Jahren. Während die Zahl der Anträge auf
Erteilung von Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte in den letzten drei
Jahren stabil geblieben ist (und zwischen 50 000 und 55 000
schwankte), ist die Quote der abgelehnten Visumanträge stark gesunken, und zwar
von 11,4 % im Jahr 2010 auf 6,5 % im Jahr 2012. Diese Daten
bestätigen insgesamt, dass das von moldauischen Staatsbürgern ausgehende
Migrationsrisiko erheblich abgenommen hat. Mit den Änderungen an den
EU-Visavorschriften wird in der Verordnung 539/2001 ein neuer Mechanismus
zur Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht eingeführt, der dazu
beiträgt, die Integrität des Visaliberalisierungsprozesses aufrechtzuerhalten,
und als letztes Mittel sicherstellt, dass der visumfreie Reiseverkehr nicht zu
Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch führt. Die Kommission wird mit
der aktiven Kontrolle der kontinuierlichen Umsetzung aller Vorgaben für die
vier Themenblöcke des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik
Moldau im Rahmen der bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsstrukturen und
-dialoge und, falls erforderlich, durch Ad-hoc-Folgemechanismen fortfahren. Wie bei der Einführung der Visumbefreiung für
die westlichen Balkanländer gibt es in Anbetracht dessen, dass die Republik
Moldau bereits alle EU-Bürger von der Visumpflicht befreit hat und dass bei
einem Missbrauch der Visumbefreiung der Mechanismus zu deren Aussetzung eine
wirksame Lösung darstellt, keinen Grund, die Aufhebung der Visumpflicht für die
Republik Moldau vom Abschluss eines Abkommens mit der EU über die Befreiung von
der Visumpflicht abhängig zu machen. 4. Konsultierte
Organisationen/Sachverständige Die Mitgliedstaaten sind konsultiert worden. 5. Folgenabschätzung Nicht erforderlich. 6. Rechtsgrundlage Der vorliegende Vorschlag stellt eine
Weiterentwicklung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa im Sinne des
Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV dar. 7. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und Subsidiaritätsprinzip Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 enthält
eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen
im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste), und eine Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(Positivliste). Der Beschluss zur Änderung der Listen sowie
zur Überführung von Ländern von der Negativ- in die Positivliste oder umgekehrt
fällt gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in die
Zuständigkeit der Europäischen Union. 8. Wahl
des Instruments Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 muss
durch eine Verordnung geändert werden. 9. Auswirkungen auf den Haushalt Die vorgeschlagene Änderung hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 2013/0415 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den
Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates[13] sollte stets den darin
festgelegten Kriterien entsprechen. Drittländer, deren Situation sich im
Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den
anderen überführt werden. (2) Im Einklang mit der
Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom
7. Mai 2009 und der vollständigen Umsetzung des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung durch die Republik Moldau ist die Kommission der
Auffassung, dass die Republik Moldau alle Vorgaben des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung erfüllt. (3) Da die Republik Moldau alle
Vorgaben erfüllt, sollte sie in Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 überführt werden. Diese Visumbefreiung sollte für Inhaber
biometrischer Reisepässe gelten, die von der Republik Moldau im Einklang mit
den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt
wurden. (4) Für Island und Norwegen
stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der
Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[14]
dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften
zu jenem Übereinkommen[15]
genannten Bereich fallen. (5) Für die Schweiz stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands[16]
dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses
1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses
2008/146/EG des Rates[17]
genannten Bereich fallen. (6) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[18] dar, die in den in
Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom
17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU
des Rates[19]
genannten Bereich fallen. (7) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich
das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom
29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[20], nicht beteiligt; das
Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet. (8) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich
Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002
zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands auf Irland[21]
nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet. (9) Für Zypern stellt diese
Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig
damit zusammenhängenden, vor dem Beitritt zum Schengen-Raum anzuwendenden Rechtsakt
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. (10) Für Bulgarien und Rumänien
stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder
anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar. (11) Für Kroatien stellt diese
Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig
damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
der Beitrittsakte von 2011 dar — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I Teil 1 wird Moldau gestrichen. 2. In Anhang II Teil 1
wird Folgendes eingefügt: „Moldau (Republik)* ______________ * Die
Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer
Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in
allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen
des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident [1] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. [2] ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 6. [3] COM(2012) 650 final. [4] COM(2012) 649 final. [5] SEK(2011) 1075 endg. [6] SWD(2012) 12 final. [7] COM(2012) 348 final. [8] COM(2012) 443 final. [9] COM(2013) 459 final. [10] Noch nicht veröffentlicht, Verweis wird später
eingefügt. [11] (*) Der fünfte Fortschrittsbericht ist derzeit
Gegenstand der dienststellenübergreifenden Konsultation. Sollte der Wortlaut
der Schlussfolgerungen geändert werden, müsste der Text entsprechend angepasst
werden. [12] Die in diesem Abschnitt genannten Daten betreffen alle
EU-Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Kroatiens; sie
beinhalten auch Daten für die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Alle
Daten stammen von Europol; hiervon ausgenommen sind die Angaben zu Visaanträgen
und deren Ablehnung, die von der GD HOME zusammengetragen wurden. [13] Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). [14] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [15] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. [16] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [17] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. [18] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21. [19] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19. [20] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. [21] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.