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Document 52013PC0609

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

/* COM/2013/0609 final - 2013/0299 (NLE) */

52013PC0609

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden /* COM/2013/0609 final - 2013/0299 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend „die MwSt-Richtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 8. April 2013 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte die Italienische Republik die Ermächtigung, Steuerpflichtige, deren Umsätze einen bestimmten Jahresumsatz nicht übersteigen, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien und diesen Schwellenwert von 30 000 EUR auf 65 000 EUR zu erhöhen. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den Antrag der Italienischen Republik unterrichtet. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die Kommission der Italienischen Republik mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

Allgemeiner Kontext

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Diese Regelung wurde zunächst im Einklang mit den Vorschriften des Artikels 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates[1] eingeführt. Allerdings konnten diejenigen Mitgliedstaaten, die von der mit dieser Vorschrift eingeführten Möglichkeit keinen Gebrauch machten, folglich gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG in der Neufassung des Artikels 285 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie nur solche Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreien, deren Jahresumsatz 5 000 EUR nicht übersteigt. Die Italienische Republik hat von der Möglichkeit gemäß Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates keinen Gebrauch gemacht.

Wegen einer relativ hohen Anzahl von Steuerpflichtigen mit sehr geringem Jahresumsatz beantragte die Italienische Republik 2007 eine abweichende Regelung, um durch die Steuerbefreiung von Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR die MwSt-Verpflichtungen für Kleinunternehmen zu vereinfachen und die Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung zu erleichtern. Diese abweichende Regelung wurde zunächst durch die Entscheidung 2008/737/EG des Rates[2] bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt und anschließend durch den Beschluss 2010/688/EU des Rates[3] bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Die Italienische Republik hat nun beantragt, dass diese Regelung, die den Steuerpflichtigen freigestellt ist, bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wird. Die Italienische Republik hat ebenfalls beantragt, den Schwellenwert für den Jahresumsatz auf 65 000 EUR zu erhöhen. Durch die Anhebung des Schwellenwertes macht Italien diese Regelung für eine größere Zahl von KMU zugänglich. Dies steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa“ – der „Small Business Act“ für Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008), in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Besonderheiten von KMU bei der Konzipierung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen. Darüber hinaus wurden weder Probleme bei der Anwendung der Regelung noch bei der Überprüfung der von dieser Regelung betroffenen Unternehmen festgestellt.

Die Kommission hat in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (KOM(2004) 728 endg.)[4] Bestimmungen vorgesehen, wonach die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 100 000 EUR von der Steuer befreien und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Über diesen Vorschlag hat der Rat noch nicht entschieden.

Aus den von der Italienischen Republik vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

Es wird daher vorgeschlagen, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum zu verlängern, und zwar bis zum 31. Dezember 2016 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie über die Jahresumsatzhöchstschwelle, bis zu der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, und den Schwellenwert auf 65 000 EUR anzuheben.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Jahr 2004 legte die Kommission einen Vorschlag vor, um u. a. den Schwellenwert für den Jahresumsatz, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, auf 100 000 EUR anzuheben (KOM(2004) 728 endg.[5]). Dieser Vorschlag liegt dem Rat gegenwärtig vor.

Mittelfristig ist die Kommission der Auffassung, dass die Annahme dieses Vorschlags ein angemessenerer Weg wäre als ein unstrukturiertes Vorgehen auf der Grundlage einzelner Ausnahmeregelungen. Die Kommission fordert daher den Rat auf, die Verhandlungen über diesen Vorschlag wieder aufzunehmen.

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Maßnahme steht mit den in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der „Small Business Act“ für Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008) gesetzten Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen im Einklang.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Beschluss zielt darauf ab, eine Vereinfachungsmaßnahme weiterzuführen, um zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, aufzuheben, und diesen Schwellenwert von 30 000 EUR auf 65 000 EUR zu erhöhen.

Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen in jedem Fall begrenzt sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung im Hinblick auf die Einführung einer Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt, weiter anzuwenden und diesen Schwellenwert auf 65 000 EUR zu erhöhen.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Italien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates[6] vornehmen wird.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2013/0299 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[7], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit einem am 8. April 2013 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Italien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien und diesen Schwellenwert von 30 000 EUR auf 65 000 EUR zu erhöhen. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)       Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)       Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Die verlängerte Maßnahme weicht von Artikel 285 der Richtlinie in der Anwendung auf Italien nur insofern ab, als der in der Regelung festgelegte Höchstwert für den Jahresumsatz die Schwelle von 5 000 EUR übersteigt.

(4)       Mit der Entscheidung 2008/737/EG des Rates vom 15. September 2008[8] wurde Italien ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2010 von der Steuer zu befreien. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung wurde anschließend durch den Beschluss 2010/688/EU[9] bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Da diese Schwelle zu einer Beschränkung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von kleineren Unternehmen geführt hat, sollte Italien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden und den Schwellenwert auf 65 000 EUR zu erhöhen. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale MwSt-Regelung entscheiden.

(5)       In dem Bemühen, die Maßnahme einer größeren Zahl von KMU zugänglich zu machen und somit den Zielen der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der „Small Business Act“ für Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008) zu entsprechen, sollte Italien ermächtigt werden, den Schwellenwert für den Jahresumsatz, unterhalb dessen, bestimmte Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, von 30 000 EUR auf 65 000 EUR anzuheben.

(6)       Die Kommission hat in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG[10] hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen vorgesehen, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Verlängerungsantrag Italiens ist mit diesem Vorschlag, über den der Rat noch keine Einigung erzielen konnte, vereinbar.

(7)       Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwertes auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

(8)       Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 65 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, unterhalb deren die Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2016, je nachdem, welcher früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303.

[2]               ABl. L 249 vom 12.11.2010, S. 13.

[3]               ABl. L 294 vom 12.11.2010, S.12.

[4]               ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10.

[5]               http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2004:0728:FIN:DE:PDF

[6]               ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

[7]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[8]               ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 13.

[9]               ABl. L 294 vom 12.11.2010, S.12.

[10]             KOM(2004) 728 endg. (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10).

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