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Document 52013PC0609
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION authorising the Italian Republic to continue to apply a special measure derogating from Article 285 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden
/* COM/2013/0609 final - 2013/0299 (NLE) */
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden /* COM/2013/0609 final - 2013/0299 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (nachstehend „die MwSt-Richtlinie”) kann der Rat auf
Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser
Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu
vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern. Mit einem am 8. April 2013 bei der
Kommission eingetragenen Schreiben beantragte die Italienische Republik die
Ermächtigung, Steuerpflichtige, deren Umsätze einen bestimmten Jahresumsatz
nicht übersteigen, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien und diesen
Schwellenwert von 30 000 EUR auf 65 000 EUR zu erhöhen. Die
Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2
der MwSt-Richtlinie mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den Antrag der
Italienischen Republik unterrichtet. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013
teilte die Kommission der Italienischen Republik mit, dass ihr alle für die
Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen. Allgemeiner Kontext Gemäß Titel XII Kapitel 1 der
MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für
Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige,
deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der
Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige
auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine
Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer
abziehen kann. Diese Regelung wurde zunächst im Einklang mit
den Vorschriften des Artikels 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates[1] eingeführt. Allerdings konnten
diejenigen Mitgliedstaaten, die von der mit dieser Vorschrift eingeführten
Möglichkeit keinen Gebrauch machten, folglich gemäß Artikel 24
Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG in der Neufassung
des Artikels 285 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie nur solche Steuerpflichtigen
von der Mehrwertsteuer befreien, deren Jahresumsatz 5 000 EUR nicht
übersteigt. Die Italienische Republik hat von der Möglichkeit gemäß
Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates keinen Gebrauch
gemacht. Wegen einer relativ hohen Anzahl von Steuerpflichtigen
mit sehr geringem Jahresumsatz beantragte die Italienische Republik 2007 eine
abweichende Regelung, um durch die Steuerbefreiung von Steuerpflichtigen mit
einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR die MwSt-Verpflichtungen
für Kleinunternehmen zu vereinfachen und die Steuererhebung durch die nationale
Steuerverwaltung zu erleichtern. Diese abweichende Regelung wurde zunächst
durch die Entscheidung 2008/737/EG des Rates[2]
bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt und anschließend durch den Beschluss
2010/688/EU des Rates[3]
bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Die Italienische Republik hat nun
beantragt, dass diese Regelung, die den Steuerpflichtigen freigestellt ist, bis
zum 31. Dezember 2016 verlängert wird. Die Italienische Republik hat
ebenfalls beantragt, den Schwellenwert für den Jahresumsatz auf 65 000 EUR
zu erhöhen. Durch die Anhebung des
Schwellenwertes macht Italien diese Regelung für eine größere Zahl von KMU
zugänglich. Dies steht im Einklang mit den Zielen der
Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa“ – der „Small Business
Act“ für Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008), in der die
Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Besonderheiten von KMU bei der
Konzipierung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige
Regelungsumfeld zu vereinfachen.
Darüber hinaus wurden weder Probleme bei der Anwendung der Regelung noch bei
der Überprüfung der von dieser Regelung betroffenen Unternehmen festgestellt. Die Kommission hat in ihrem Vorschlag vom
29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Vereinfachung der
mehrwertsteuerlichen Pflichten (KOM(2004) 728 endg.)[4] Bestimmungen vorgesehen, wonach
die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens
100 000 EUR von der Steuer befreien und diesen Betrag jährlich
aktualisieren können. Über diesen Vorschlag hat der Rat noch nicht entschieden. Aus den von der Italienischen Republik
vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf
die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein
werden. Es wird daher vorgeschlagen, die abweichende
Regelung für einen weiteren Zeitraum zu verlängern, und zwar bis zum
31. Dezember 2016 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie über die
Jahresumsatzhöchstschwelle, bis zu der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer
befreit werden können, und den Schwellenwert auf 65 000 EUR
anzuheben. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Im Jahr 2004 legte die Kommission einen
Vorschlag vor, um u. a. den Schwellenwert für den Jahresumsatz, bis zu dem
Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, auf
100 000 EUR anzuheben (KOM(2004) 728 endg.[5]). Dieser Vorschlag liegt dem
Rat gegenwärtig vor. Mittelfristig ist die Kommission der
Auffassung, dass die Annahme dieses Vorschlags ein angemessenerer Weg wäre als
ein unstrukturiertes Vorgehen auf der Grundlage einzelner Ausnahmeregelungen.
Die Kommission fordert daher den Rat auf, die Verhandlungen über diesen
Vorschlag wieder aufzunehmen. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Die Maßnahme steht mit den in der Mitteilung
der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der „Small Business Act“ für
Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008) gesetzten Zielen der
Europäischen Union für kleine Unternehmen im Einklang. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Entfällt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Der Beschluss zielt darauf ab, eine
Vereinfachungsmaßnahme weiterzuführen, um zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten
für Unternehmen, deren Jahresumsatz unter einem bestimmten Schwellenwert liegt,
aufzuheben, und diesen Schwellenwert von 30 000 EUR auf
65 000 EUR zu erhöhen. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der
Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen in jedem Fall
begrenzt sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Ermächtigung der Italienischen Republik, eine
von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung im Hinblick auf die
Einführung einer Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen mit einem Jahresumsatz,
der einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt, weiter anzuwenden und diesen
Schwellenwert auf 65 000 EUR zu erhöhen. Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt, da Italien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates[6] vornehmen wird. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. 2013/0299 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik,
eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[7], insbesondere auf
Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit einem am 8. April
2013 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Italien die Ermächtigung
beantragt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende
Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz unterhalb eines
bestimmten Schwellenwertes liegt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien
und diesen Schwellenwert von 30 000 EUR auf 65 000 EUR zu
erhöhen. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von
einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI
Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit. (2) Die Kommission unterrichtete
die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den
Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat die Kommission
Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen
Angaben verfügt. (3) Eine Sonderregelung für
Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der
Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Die verlängerte Maßnahme weicht von
Artikel 285 der Richtlinie in der Anwendung auf Italien nur insofern ab,
als der in der Regelung festgelegte Höchstwert für den Jahresumsatz die
Schwelle von 5 000 EUR übersteigt. (4) Mit der Entscheidung
2008/737/EG des Rates vom 15. September 2008[8] wurde Italien ermächtigt, im
Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz
30 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2010 von der
Steuer zu befreien. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung wurde anschließend
durch den Beschluss 2010/688/EU[9]
bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Da diese Schwelle zu einer
Beschränkung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von kleineren Unternehmen
geführt hat, sollte Italien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren
befristeten Zeitraum anzuwenden und den Schwellenwert auf 65 000 EUR
zu erhöhen. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale
MwSt-Regelung entscheiden. (5) In dem Bemühen, die Maßnahme
einer größeren Zahl von KMU zugänglich zu machen und somit den Zielen der
Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der „Small Business
Act“ für Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008) zu entsprechen,
sollte Italien ermächtigt werden, den Schwellenwert für den Jahresumsatz,
unterhalb dessen, bestimmte Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit
werden können, von 30 000 EUR auf 65 000 EUR anzuheben. (6) Die Kommission hat in ihrem
Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie des Rates zur
Änderung der Richtlinie 77/388/EWG[10]
hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen
vorgesehen, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten
Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages
in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der
Verlängerungsantrag Italiens ist mit diesem Vorschlag, über den der Rat noch
keine Einigung erzielen konnte, vereinbar. (7) Aus den von Italien
vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen des erhöhten
Schwellenwertes auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen
Steuereinnahmen unerheblich sein werden. (8) Die Ausnahmeregelung hat
keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 285 der
Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem
Jahresumsatz von höchstens 65 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu
befreien. Italien kann die Höchstschwelle anheben, um
den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner
Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar
2014 bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für
den Jahresumsatz, unterhalb deren die Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer
befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2016, je
nachdem, welcher früher liegt. Artikel 3 Dieser
Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303. [2] ABl. L 249 vom 12.11.2010, S. 13. [3] ABl. L 294 vom 12.11.2010, S.12. [4] ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10. [5] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2004:0728:FIN:DE:PDF [6] ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. [7] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [8] ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 13. [9] ABl. L 294 vom 12.11.2010, S.12. [10] KOM(2004) 728 endg. (ABl. C 24 vom 29.1.2005,
S. 10).