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Document 52013PC0607
Proposal for a COUNCIL DECISION amending Decision 2007/198/Euratom establishing the European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy and conferring advantages upon it
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
/* COM/2013/0607 final - 2013/0295 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür /* COM/2013/0607 final - 2013/0295 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit diesem Ratsbeschluss wird die Entscheidung
2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des
europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der
Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür geändert, um die
Grundlagen für die Finanzierung der Tätigkeit dieses Gemeinsamen Unternehmens
(im Folgenden „Fusion for Energy“) im Rahmen des Euratom-Vertrags in den Jahren
2014−2020 zu schaffen. Die Kosten der Bauphase von „Fusion for
Energy“ (ausschließlich die Kosten für Europa) wurden im März 2010 für den
Zeitraum 2007 bis 2020 auf 7,2 Mrd. EUR (in Preisen des Jahres 2008)
veranschlagt. Im Juli 2010 begrenzte der Rat den Höchstbeitrag der EU für diese
Phase auf 6,6 Mrd. EUR (in Preisen des Jahres 2008). Im
Februar 2013 setzte der Europäische Rat in der Verordnung zur Festlegung
des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 für die
Euratom-Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem ITER den Höchstbetrag von
2,707 Mio. EUR (in Preisen des Jahres 2011) fest. Im Rahmen des
Siebten Rahmenprogramms wurde der Euratom-Beitrag durch das im Einklang mit
Artikel 7 des Euratom-Vertrags verabschiedete Forschungs- und Ausbildungsprogramm
der Europäischen Atomgemeinschaft geleistet. Aufgrund dieses
Finanzierungsrahmens mussten einige Anforderungen in Bezug auf Beteiligung,
Regeln, Planung, Überwachung und Bewertung eingehalten werden, die für
Forschungsprogramme gelten. Angesichts der Zuständigkeiten und Aufgaben, die
„Fusion for Energy“ aufgrund seiner Satzung zukommen, entfallen nun diese
Auflagen. Anders als im
Siebten Rahmenprogramm beinhaltet dieser Vorschlag kein Forschungsprogramm nach
Artikel 7 des Euratom-Vertrags. Er stützt sich vielmehr auf Artikel 47 des
Euratom-Vertrags und betrifft die Beteiligung von Euratom an der Finanzierung
des Gemeinsamen Unternehmens. Diese Änderung
würde die Übertragung von Haushaltsmitteln der Kommission auf „Fusion for
Energy“ zur Zahlung des EU-Beitrags zum ITER ermöglichen, ohne dass die für
Forschungsprogramme geltenden Anforderungen zu erfüllen sind. Dies steht –
insbesondere für den Fall, dass sich zusätzliche Kosten ergeben – freiwilligen
Beiträgen der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als Euratom im
Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung des
Unternehmens nicht entgegen. Mit diesem
Änderungsbeschluss kann die Finanzierung des Projekts für den nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen sichergestellt werden. Mittel können dann nicht mehr
nur für den in Artikel 7 des Euratom-Vertrags für Forschungs- und
Ausbildungsprogramme vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren übertragen werden.
Es wird eine Anpassung an den vom mehrjährigen Finanzrahmen abgedeckten
Zeitraum (sieben Jahre) stattfinden. Entsprechend dem ITER-Übereinkommen
beträgt die anfängliche Laufzeit des ITER-Projekts 35 Jahre (bis 2041).
Somit werden weitere Ratsbeschlüsse erforderlich sein, um den Euratom-Beitrag
zu diesem Projekt auch in Zukunft zu finanzieren. Die im Rahmen
dieses Beschlusses zu finanzierenden Tätigkeiten unterstützen die Umsetzung des
Fahrplans zur Gewinnung von Strom durch Kernfusion bis zum Jahr 2050, den die
EFDA-Mitglieder (European Fusion Development Agreement) im November 2012
verabschiedet haben. Der Beschluss wird die Nutzung von Synergien und
Komplementarität mit der im Rahmen der Verordnung XXX des Rates
[Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung] finanzierten Fusionsforschung
ermöglichen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden
in vollem Umfang die Reaktionen auf eine breit angelegte öffentliche
Konsultation berücksichtigt, die mit dem Grünbuch „Von Herausforderungen zu
Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von
Forschung und Innovation“[1]
eingeleitet wurde und im Rahmen der Vorbereitung des Euratom-Programms für
Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für
Forschung und Innovation „Horizont 2020“ stattfand. Der ITER war eines
der Themen dieser Konsultation sowie der internen und externen Bewertungen im
Vorfeld der Erstellung der Folgenabschätzung. Die Folgenabschätzung kam zu dem
Ergebnis, dass die Vorteile des ITER, die langfristig in der kommerziellen
Nutzung der Fusionsenergie und kurzfristig in der Steigerung der industriellen
Wettbewerbsfähigkeit bestehen, die wissenschaftlichen, technischen und
finanziellen Risiken aufwiegen. Auf der Grundlage des am 8. Februar 2013
vom Europäischen Rat verabschiedeten Beschlusses wird der hier vorgeschlagene
Beschluss Kontinuität für das Projekt herstellen, insbesondere gegenüber
unseren internationalen Partnern, und die Finanzierung des ITER für die gesamte
Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gewährleisten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die Rechtsgrundlage für diesen Beschluss des
Rates liefert Artikel 47 Euratom-Vertrag. Dieser
Beschluss wird der grundlegende Rechtsakt für den Zeitraum des nächsten
mehrjährigen Finanzrahmens sein und die Basis für die Verabschiedung der
jährlichen Finanzierungsbeschlüsse der Kommission bilden, die ihrerseits die Mittelübertragung auf „Fusion
for Energy“ im Zeitraum 2014 bis 2020 ermöglichen. Dieser
Vorschlag tritt an die Stelle des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über
ein zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt (2014-2018)[2], den die Kommission am
21. Dezember 2011 verabschiedet hat. Eine Änderung der Satzung von „Fusion for
Energy“ ist in Vorbereitung, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung des
Stimmrechts an Kroatien, das am 1. Juli 2013 Euratom beigetreten ist. Ferner sollen durch eine Änderung des
Artikels 12.1 Buchstabe a[3]
die Möglichkeiten der Finanzierung durch den Gesamthaushalt der Europäischen
Union erweitert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der diesem Vorschlag für einen Ratsbeschluss
beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert die finanziellen Auswirkungen
und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen für seine
Umsetzung. 2013/0295 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung
2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen
Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die
Gewährung von Vergünstigungen dafür DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3 und 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung
2007/198/Euratom des Rates[4]
wurde das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung
der Fusionsenergie (im Folgenden „Gemeinsamens Unternehmen“) errichtet, damit
dieses den Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“)
zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation und zu den Tätigkeiten des
breiter angelegten Konzepts mit Japan leistet und ein Maßnahmenprogramm in
Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den
zugehörigen Einrichtungen erstellt und koordiniert. (2) Die Entscheidung
2007/198/Euratom enthielt den für das Gemeinsame Unternehmen als erforderlich
erachteten Finanzrahmen, ferner den vorläufigen Gesamtbeitrag von Euratom zu
diesem Betrag, der durch die im Einklang mit Artikel 7 des Vertrags
verabschiedeten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft geleistet
werden sollte. (3) Die in der Bauphase des ITER
(2007−2020) für das Gemeinsame Unternehmen als erforderlich erachteten
Ressourcen beliefen sich im März 2010 auf 7 200 000 000 EUR
(in Preisen des Jahres 2008). Im Juli 2010 setzte der Rat der Europäischen
Union als Höchstbeitrag die Summe von 6 600 000 000 EUR (in
Preisen des Jahres 2008) fest. (4) Das Europäische Parlament und
der Rat legten im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014−2020 im
Zusammenhang mit den Euratom-Verpflichtungen für den ITER den Höchstbetrag von
2 707 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2011) fest. (5) Die Entscheidung
2007/198/Euratom ist zu ändern, damit die Tätigkeiten des Gemeinsamen
Unternehmens im Zeitraum 2014−2020 aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert werden können und nicht über Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme
finanziert werden müssen. (6) Drittländer, die mit Euratom
ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie,
einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre
jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind,
sollten zur Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens
beitragen. Ihr Beitrag sollte in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit
Euratom festgelegt werden. (7) Die Entscheidung 2007/198/Euratom
ist ferner bezüglich der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen
der Union zu aktualisieren. (8) Der Rat und das Europäische
Parlament sollten über die Umsetzung der Entscheidung 2007/198/Euratom auf der
Grundlage der vom Gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellten
Informationen unterrichtet werden. (9) Der Beschluss
2007/198/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie folgt
geändert: (1) In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Der Beitrag von Drittländern, die mit Euratom ein
Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie,
einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre
jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, wird
in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt.“ (2) Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der Euratom-Beitrag zum Gemeinsamen
Unternehmen im Zeitraum 2014−2020 beträgt 2 915 015 000 EUR (in
jeweiligen Preisen).“ (3) Artikel 4 Absatz 4 wird gestrichen. (4) Folgender Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a
Schutz der finanziellen
Interessen der Union 1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung
der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen
Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug,
Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und
– bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht
gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre Vertreter und
der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern,
Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Euratom-Mittel aus diesem
Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. 3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung
(OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates* und der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates** Untersuchungen,
einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen,
ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im
Rahmen dieses Beschlusses finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union vorliegt. Unbeschadet des Absatzes 2 und des
Unterabsatzes 1 dieses Absatzes ist der Kommission, dem Rechnungshof und
dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen
Organisationen sowie in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus
der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu
erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchzuführen. __________________ * Verordnung (EG) Nr.
1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über
die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L
136 vom 31.5.1999, S. 1). ** Verordnung (Euratom,
EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“ (5) Folgender
Artikel 5b wird eingefügt: „Artikel 5b
Halbzeitüberprüfung Die Kommission übermittelt dem Rat und dem
Europäischen Parlament spätestens zum 31. Dezember 2017 einen
Zwischenbericht über die Umsetzung dieser Entscheidung auf der Grundlage der
vom Gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. In dem Bericht
sind die Ergebnisse der Verwendung des in Artikel 2 genannten
Euratom-Beitrags für Mittelbindungen und Ausgaben darzulegen.“ Artikel 2
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014. Artikel 3
Adressaten Dieser Beschluss ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des
Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des
Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der
Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.3. Prävention von
Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative Beschluss des
Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom
27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen
Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die
Gewährung von Vergünstigungen dafür Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur[5] - 08 –
Forschung und Innovation Art des
Vorschlags/der Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine
neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[6]. ý Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. Ziele Mit dem
Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission Allgemeines
Ziel des Ratsbeschlusses ist es, einen Beitrag zur langfristigen sicheren und
effizienten Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems zu
leisten. Dieser Ratsbeschluss wird zur Strategie Europa 2020 und deren
Leitinitiativen „Innovationsunion“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter
der Globalisierung“ und „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue
Beschäftigungsmöglichkeiten“ beitragen, indem die Mobilisierung der europäischen
Hochtechnologieindustrie unterstützt wird. Diese wird durch die Beteiligung an
den Beschaffungsaufträgen von „Fusion for Energy“ (F4E) neue Kompetenzen und
Fertigungskapazitäten erwerben. Da die Dekarbonisierung des Energiesystems
eines seiner wichtigsten Ziele ist, wird der Beschluss ferner zur
Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ beitragen. Einzelziele
und ABM/ABB-Tätigkeiten Leistung des
Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation für den Bau der ITER-Anlagen und für
Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER. Erwartete
Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie
an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe
auswirken dürfte. Infolge dieses
Beschlusses kann Europa seinen Beitrag zum Bau des ITER leisten. Europa leistet
den umfangreichsten Beitrag zu dem Projekt (45 % der Baukosten). Der
Beschluss wird sich in Europa am stärksten auswirken, sowohl kurzfristig
(Vorteile für die europäische Industrie) als auch langfristig (führende Rolle
Europas bei der kommerziellen Nutzung der Fusionsenergie). Das Projekt
hat bereits heute positive Folgen für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und
die Schaffung von Arbeitsplätzen, da Hochtechnologiekomponenten beschafft
werden müssen. Mehr als drei Viertel des Euratom-Beitrags zum ITER-Projekt
werden zu Verträgen mit Privatunternehmen führen. Als unmittelbare Folge der
ITER-Tätigkeiten werden in Europa neue Arbeitsplätze in großem Umfang
entstehen. Langfristig ist das ITER-Projekt eine einzigartige Chance für die
europäischen Hochtechnologie- und Bauunternehmen, sich einen Wettbewerbsvorteil
zu verschaffen und bei der Auslegung der ersten Generation von
Fusionskraftwerken sowie der anschließenden internationalen Kommerzialisierung
führende Akteure zu sein. Leistungs-
und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie
an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der
Initiative verfolgen lässt. Indikator für
die Fortschritte bezüglich der europäischen Beiträge zum ITER-Bau wird das
Erreichen von Zwischenzielen bei ihrer Bereitstellung in Form von
Sachleistungen (Komponenten) durch F4E sein. In der Gesamtplanung und im
jährlichen Arbeitsprogramm von F4E wird der Zeitplan für diese Zwischenziele
festgelegt, der sämtliche Beschaffungsmaßnahmen während des ITER-Baus umfasst.
In regelmäßigen Berichten an das Leitungsorgan (den Vorstand) und den Rat der
EU gibt F4E Informationen über die Fortschritte des Projekts weiter. Begründung
des Vorschlags/der Initiative Kurz- oder
langfristig zu deckender Bedarf Der
Europäische Rat beschloss am 8. Februar 2013, das ITER-Projekt im Zeitraum
2014–2020 innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) zu finanzieren. Durch
diesen Beschluss wird die Mittelübertragung auf „Fusion for Energy“ ermöglicht,
die es dem gemeinsamen Unternehmen gestattet, die ihm übertragenen Aufgaben
auszuführen. Mehrwert
durch die Intervention der EU Euratom ist
aufgrund der Unterzeichnung des ITER-Übereinkommens an der Maßnahme beteiligt.
Durch diesen Beschluss kann eine solide mehrjährige Finanzplanung für F4E
vorgenommen werden. Aus früheren
ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Durch das
Projekt JET (Joint European Torus) wurde demonstriert, dass die Koordinierung
von Bau und Betrieb einer Großinfrastruktur für die Fusionsforschung durch
Euratom effizient ist und den Nutzen für Wissenschaft und Industrie maximiert.
Der für den Bau des ITER erforderliche Aufwand ist jedoch bisher ohne Beispiel
und setzt eine globale Zusammenarbeit voraus, wie es sie in der Vergangenheit
noch nicht gab. Kohärenz mit
anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Durch den
Beschluss werden Synergien und Komplementarität mit anderen
Fusionsforschungstätigkeiten und dem Euratom-Forschungsprogramm in Ergänzung
des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ (2014-2018) genutzt werden können. Die in
diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen zur Fusionsenergie werden einen wichtigen
wissenschaftlichen Beitrag zu Bau und Betrieb des ITER darstellen. Dauer der
Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen ý Vorschlag/Initiative
mit befristeter Geltungsdauer ý Geltungsdauer:
1.1.2014 bis 31.12.2020 ý Finanzielle
Auswirkungen: 2014 bis 2026 ¨ Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], anschließend reguläre Umsetzung Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung[7] ý Direkte zentrale
Verwaltung durch die Kommission ý Indirekte zentrale
Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ Exekutivagenturen ý von der Europäischen
Union geschaffene Einrichtungen[8] ¨ nationale öffentliche
Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag
tätig werden ¨ Personen, die mit der
Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über
die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach
Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls
mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter
„Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen: Die Verwaltung
übernehmen die Kommissionsdienststellen und F4E. Die Kommission vertritt
Euratom in den Leitungsgremien der ITER-Organisation (IO) und von F4E. VERWALTUNGSMASSNAHMEN Der Beschluss
wird von der Kommission und F4E durchgeführt; das Gemeinsame Unternehmen leitet
den Euratom-Beitrag für das ITER-Projekt und die anderen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem ITER, z. B. die Tätigkeiten des breiter angelegten
Konzepts mit Japan, weiter. Die Kommission
vertritt Euratom in den Entscheidungsgremien der ITER-Organisation und von F4E:
1) Die Kommission ist im ITER-Rat vertreten; sie ist Mitglied des
Wissenschaftlich-technischen beratenden Ausschusses (STAC) und des Beratenden
Verwaltungsausschusses des ITER-Rats (MAC). 2) Als F4E-Mitglied ist die
Kommission im Vorstand, im Exekutivausschuss, im technischen Beirat, im
Verwaltungs- und Finanzausschuss und im „Büro“ vertreten. Monitoring
und Berichterstattung Monitoring und
Berichterstattung beruhen auf den von F4E und IO angewandten Verwaltungs- und
Berichterstattungsvorschriften, wonach alle wichtigen Dokumente von den
Leitungsgremien genehmigt werden müssen. Über diese Gremien überwacht und
überarbeitet die Kommission die Dokumente für die Tätigkeiten zur Durchführung
des ITER-Projekts. F4E richtet
ein Projektmanagement- und Berichterstattungsverfahren ein, bei dem
unterschiedliche Aspekte des Systems für die Berichterstattung an den Vorstand
in vollem Umfang einbezogen werden. Jedes Jahr
berichtet das Gemeinsame Unternehmen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des
Rates vom 12. Juli 2010 dem Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung
des Plans zur Kostenreduzierung und ‑eindämmung sowie über die Ergebnisse und
die Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens und des ITER-Projekts,
einschließlich der Durchführung der geplanten Tätigkeiten im Rahmen des
Jahreshaushalts. Infolge der Schlussfolgerungen des Rates hat F4E einen
unabhängigen Sachverständigen benannt, der die Projektfortschritte auf der
Grundlage bereits vorliegender Berichte analysiert und seine Stellungnahme
einmal jährlich dem F4E-Vorstand und dem Rat (Wettbewerbsfähigkeit) vorlegt. F4E und die
Kommission haben eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, in der die
Modalitäten und Bedingungen für die Übertragung des Euratom-Finanzbeitrags an
das Gemeinsame Unternehmen festgelegt sind. Verwaltungs-
und Kontrollsystem Die Kommission
ist in den Entscheidungsgremien der IO und von F4E vertreten. Sie verfolgt und
überprüft alle für die Durchführung des ITER-Projekts notwendigen Initiativen,
insbesondere finanzielle Maßnahmen. Der interne
Auditdienst der Kommission (IAS) nimmt seit 2012 auf der Grundlage der
Modalitäten, die zwischen der für den IAS zuständigen Generaldirektion und dem
Gemeinsamen Unternehmen vereinbart wurden, die interne Prüfung von F4E vor. Das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen
Unternehmen und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den
Kommissionsdienststellen. Ende Mai 2011
verabschiedete der F4E-Vorstand auf Initiative der Kommission eine Reihe von
Maßnahmen zur Verbesserung der Leitung des gemeinsamen Unternehmens. Außerdem
wurde mit dem 1. Januar 2011 der organisatorische Aufbau verändert, damit
F4E projektorientierter arbeitet. Die
F4E-Finanzordnung ist der Haushaltsordnung der Kommission ähnlich; sie umfasst
Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechend den von der
Kommission anerkannten Standards. F4E ist seinem
Vorstand, dem Rat und dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig. Das
Parlament erteilt jährlich auf Empfehlung des Rates die Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans. Außerdem führt der Europäische Rechnungshof
zweimal jährlich ein Audit von F4E durch und legt der Kommission, dem Rat und
dem Parlament im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens einen Bericht vor. Interner
Kontrollrahmen Die interne
Kontrolle stützt sich auf 1. die Normen
der Kommission für die interne Kontrolle, die die für das ITER-Projekt
zuständige Generaldirektion bei allen Entscheidungen im Zusammenhang mit F4E
anwendet, insbesondere bei Finanzentscheidungen; 2. die Normen
für die interne Kontrolle, die das F4E für systematische Überprüfungen und die
Umsetzung etwaiger Empfehlungen anwendet; 3. die
technische, finanzielle und politische Überprüfung der Tätigkeiten von F4E und
ITER durch die Kommission; 4. Ex-ante-
und Ex-Post-Kontrollen der Beschaffungsmaßnahmen. Anhand von definierten Zielen
und Indikatoren werden die Risiken regelmäßig überprüft und die Fortschritte
bei der Ausführung der Arbeiten sowie der Ressourcenverbrauch regelmäßig
überwacht. 2.2.2. Erwartetes
Risiko von Verstößen Für F4E
besteht aufgrund der Art seiner Tätigkeiten (umfangreiche und komplexe Beschaffungsmaßnahmen
mit hohem technischem Risiko) ein inhärentes finanzielles Risiko. Es wurden
Maßnahmen zur Überwachung und besseren Kontrolle der Arbeitsweise von F4E
eingeführt, um dieses einzudämmen. Die Kommission wird gemeinsam mit F4E auch
in Zukunft die mit der Durchführung dieses Projekts verbundenen Risiken –
insbesondere in Bezug auf die Kosten – ermitteln und die zu ihrer Bewältigung
und Eindämmung geeignetsten Maßnahmen ergreifen. 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten Die Generaldirektion
der Kommission, die das ITER-Projekt durchführt und die für den ITER
vorgesehenen Haushaltsmittel verwendet, ist entschlossen, Betrug im Einklang
mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011) 376 vom
24. Juni 2011) entgegenzuwirken. Für die
administrative Kontrolle der Verträge, Finanzhilfen und damit zusammenhängenden
Zahlungen ist F4E zuständig. Die Kommission
und F4E tragen den finanziellen Interessen der Europäischen Union Rechnung,
insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95
des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften und
Artikel 53 Buchstabe a der Haushaltsordnung. F4E entwickelt
Ex-post-Auditstrategien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen. Das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen
Unternehmen und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den
Kommissionsdienststellen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Neu zu schaffende Haushaltslinien In der
Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || GM/NGM || von EFTA-Ländern || Kandidaten-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung Rubrik 1 || 08 01 05 21: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die mit der Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen betraut sind – ITER-Programm* 08 01 05 22: externes Personal, das mit der Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen betraut ist – ITER-Programm* 08 01 05 23: sonstige Verwaltungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme – ITER-Programm* 08 04 01: Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen – europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER – Fusion for Energy (F4E) || GM/NGM || NEIN || NEIN || JA || JA *- Die Nummern der
Haushaltslinien werden zu einem späteren Zeitpunkt genau festgelegt. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht zu jeweiligen Preisen - in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014[9] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre >2020 || INSGESAMT || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 08 04 01 || Verpflichtungen || (1) || 720,882 || 881,858 || 319,853 || 317,241 || 289,125 || 260,929 || 125,127 || || 2 915,015 Zahlungen || (2) || 78,179 || 150,000 || 180,000 || 300,000 || 460,000 || 570,000 || 460,000 || 716,836 || 2 915,015 || || || Aus der Dotation für das ITER-Programm finanzierte Verwaltungsausgaben[10] || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 08 01 05 21 08 01 05 22 08 01 05 23 || || (3) || 5,128 0,133 1,846 || 6,477 0,979 2,610 || 6,606 0,999 2,662 || 6,738 1,019 2,715 || 6,874 1,039 2,769 || 7,135 0,935 2,826 || 7,278 0,954 2,882 || || 46,236 6,058 18,310 Mittel INSGESAMT Rubrik 1 || Verpflichtungen || =1+3 || 727,989 || 891,924 || 330,120 || 327,713 || 299,807 || 271,825 || 136,241 || || 2 985,619 Zahlungen || =2+3 || 85,286 || 160,066 || 190,267 || 310,472 || 470,682 || 580,896 || 471,114 || 716,836 || 2 985,619 * 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel ¨ Für den Vorschlag/die
Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. ý Für den Vorschlag/die
Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[11] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten EINZELZIEL Nr. 1[12] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis* || || 416,430 || 1 || 720,882 || 1 || 881,858 || 1 || 319,853 || 1 || 317,241 || 1 || 289,125 || 1 || 260,929 || 1 || 125,127 || 7 || 2 915,015 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || 1 || 720,882 || 1 || 811,858 || 1 || 319,853 || 1 || 317,241 || 1 || 289,125 || 1 || 260,929 || 1 || 125,127 || 7 || 2 915,015 * Das Ergebnis des ITER-Projekts wird der
jährliche Tätigkeitsbericht von F4E (Mitgliedsstelle Barcelona) sein, in dem
die Fortschritte des Projekts beschrieben werden. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht ¨ Für den Vorschlag/die
Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. ý Für den Vorschlag/die
Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2014[13] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben für die Verwaltung des Programms (RTD) || 5,261 || 7,456 || 7,605 || 7,757 || 7,913 || 8,070 || 8,232 || 52,294 Sonstige Verwaltungs-ausgaben (RTD) || 1,846 || 2,610 || 2,662 || 2,715 || 2,769 || 2,826 || 2,882 || 18,310 Zwischensumme RUBRIK 1 (RTD) || 7,107 || 10,066 || 10,267 || 10,472 || 10,682 || 10,896 || 11,114 || 70,604 F4E || || || || || || || || Personalausgaben || 34,300 || 37,800 || 38,600 || 39,400 || 40,200 || 39,900 || 39,500 || 269,700 Sonstige Verwaltungs-ausgaben* || 6,900 || 7,300 || 10,400 || 7,500 || 7,700 || 7,900 || 8,100 || 55,800 Zwischensumme RUBRIK 1 (F4E) || 41,200 || 45,100 || 49,000 || 46,900 || 47,900 || 47,800 || 47,600 || 325,500 *Schätzwerte RUBRIK 1 INSGESAMT || 48,307 || 55,166 || 59,267 || 57,372 || 58,582 || 58,696 || 58,714 || 396,104 3.2.3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Humanressourcen ¨ Für den Vorschlag/die
Initiative wird kein Personal benötigt. ý Für den Vorschlag/die
Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder Angabe
mit maximal einer Dezimalstelle) || Jahr 2014[14] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) für das ITER-Projekt, die in einen eigenen Stellenplan für den ITER (Rubrik 1) aufzunehmen sind. am Sitz (08 01 05 21) || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[15], ITER, Rubrik 1 || 08 04 01 || Beamte (AD) || 44 || 44 || 44 || 44 || 44 || 44 || 44 || Zeitbedienstete (AD) || 174 || 174 || 174 || 174 || 174 || 174 || 174 || Beamte (AST) || 18 || 18 || 18 || 18 || 18 || 18 || 18 || Zeitbedienstete (AST) || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || AC || 153 || 153 || 153 || 153 || 153 || 153 || 153 || ANS || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || Gemeinsames Unternehmen ITER „F4E“ (Barcelona) (*) || 422 || 422 || 422 || 422 || 422 || 422 || 422 || 08 01 05 22 (AC, INT, ANS in der indirekten Forschung) || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 10 01 05 22 (AC, INT, ANS in der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 487 || 487 || 487 || 487 || 487 || 487 || 487 || 08 steht für den jeweiligen
Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Die
Verwaltungsausgaben (einschließlich Personalkosten) für die Durchführung des
ITER-Programms (außerhalb der dem gemeinsamen Unternehmen für den ITER (F4E)
gewährten Mittel für die Betriebskosten) sollten den operativen Mitteln für das
ITER-Programm entsprechen. (*) 422 FTE, im
Haushalt 2012 unter der Haushaltslinie 08 04 01 finanziert. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Das Personal am Sitz ist für die Festlegung und Begleitung der Tätigkeiten der Mitgliedsstelle in Barcelona (F4E) und des ITER-Projekts zuständig, bei dem die Kommission die europäischen Partner vertritt. Das Personal der Mitgliedsstelle in Barcelona (F4E) ist im Einklang mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über den ITER für den europäischen Beitrag zu Beschaffung, Auftragsvergabe und finanzieller Durchführung des Arbeitsplans der Internationalen ITER-Organisation zuständig. Externes Personal 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen X Der
Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen
vereinbar. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder
eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[16]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. ý Der Vorschlag/die Initiative
sieht folgende Kofinanzierung vor*: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzie-rende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || * - Drittländer können Beiträge zu dem
Programm leisten (auf der Grundlage von Kooperationsabkommen zwischen den
Drittländern und Euratom), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt
sind. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen ¨ Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. ý Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar ¨ auf die Eigenmittel ý auf die sonstigen
Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[17] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel 6XXX* || || || || || || || || * Die Nummern der
Haushaltslinien werden zu einem späteren Zeitpunkt genau festgelegt. Bitte geben Sie für
die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. 08 04 50 01 – Einnahmen aus den Beiträgen (nicht dem EWR
angehörender) Dritter zur Forschung und technologischen Entwicklung (2014 bis
2020) 08 04 50 02 – Einnahmen aus den
Beiträgen (nicht dem EWR angehörender) Dritter zur Forschung und
technologischen Entwicklung (vor 2014) Bitte geben Sie an,
wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Einige Drittländer können im Rahmen von
Kooperationsabkommen mit Euratom zusätzliche Beiträge zum ITER leisten. Die
Methode für die Berechnung dieser Beiträge wird in diesen Kooperationsabkommen
festgelegt und muss nicht immer die gleiche sein. Die Berechnung stützt sich in
den meisten Fällen auf das Verhältnis des BIP des jeweiligen Drittlandes zum
BIP der Mitgliedstaaten; dieser Prozentsatz wird auf das beschlossene
Gesamtbudget angewandt. [1] KOM (2011) 48. [2] KOM (2011) 931. [3] Gemäß diesem Artikel wird der Euratom-Beitrag durch die
Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des
Vertrags geleistet. [4] Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom
27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen
Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die
Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007,
S. 58). [5] ABM: Activity Based
Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [6] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [7] Erläuterungen zu den
Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die
Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [8] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [9] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [10] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [11] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen,
die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [12] Wie in Ziffer 1.4.2. „Einzelziele…“. [13] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [14] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [15] AC = Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS
= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger, INT = Leiharbeitskraft
(„Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [16] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [17] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.