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Document 52013PC0607

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

/* COM/2013/0607 final - 2013/0295 (NLE) */

52013PC0607

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür /* COM/2013/0607 final - 2013/0295 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit diesem Ratsbeschluss wird die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür geändert, um die Grundlagen für die Finanzierung der Tätigkeit dieses Gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Fusion for Energy“) im Rahmen des Euratom-Vertrags in den Jahren 2014−2020 zu schaffen.

Die Kosten der Bauphase von „Fusion for Energy“ (ausschließlich die Kosten für Europa) wurden im März 2010 für den Zeitraum 2007 bis 2020 auf 7,2 Mrd. EUR (in Preisen des Jahres 2008) veranschlagt. Im Juli 2010 begrenzte der Rat den Höchstbeitrag der EU für diese Phase auf 6,6 Mrd. EUR (in Preisen des Jahres 2008). Im Februar 2013 setzte der Europäische Rat in der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 für die Euratom-Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem ITER den Höchstbetrag von 2,707 Mio. EUR (in Preisen des Jahres 2011) fest.

Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms wurde der Euratom-Beitrag durch das im Einklang mit Artikel 7 des Euratom-Vertrags verabschiedete Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft geleistet. Aufgrund dieses Finanzierungsrahmens mussten einige Anforderungen in Bezug auf Beteiligung, Regeln, Planung, Überwachung und Bewertung eingehalten werden, die für Forschungsprogramme gelten. Angesichts der Zuständigkeiten und Aufgaben, die „Fusion for Energy“ aufgrund seiner Satzung zukommen, entfallen nun diese Auflagen.

Anders als im Siebten Rahmenprogramm beinhaltet dieser Vorschlag kein Forschungsprogramm nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags. Er stützt sich vielmehr auf Artikel 47 des Euratom-Vertrags und betrifft die Beteiligung von Euratom an der Finanzierung des Gemeinsamen Unternehmens.

Diese Änderung würde die Übertragung von Haushaltsmitteln der Kommission auf „Fusion for Energy“ zur Zahlung des EU-Beitrags zum ITER ermöglichen, ohne dass die für Forschungsprogramme geltenden Anforderungen zu erfüllen sind. Dies steht – insbesondere für den Fall, dass sich zusätzliche Kosten ergeben – freiwilligen Beiträgen der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als Euratom im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung des Unternehmens nicht entgegen.

Mit diesem Änderungsbeschluss kann die Finanzierung des Projekts für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sichergestellt werden. Mittel können dann nicht mehr nur für den in Artikel 7 des Euratom-Vertrags für Forschungs- und Ausbildungsprogramme vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren übertragen werden. Es wird eine Anpassung an den vom mehrjährigen Finanzrahmen abgedeckten Zeitraum (sieben Jahre) stattfinden. Entsprechend dem ITER-Übereinkommen beträgt die anfängliche Laufzeit des ITER-Projekts 35 Jahre (bis 2041). Somit werden weitere Ratsbeschlüsse erforderlich sein, um den Euratom-Beitrag zu diesem Projekt auch in Zukunft zu finanzieren.

Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Tätigkeiten unterstützen die Umsetzung des Fahrplans zur Gewinnung von Strom durch Kernfusion bis zum Jahr 2050, den die EFDA-Mitglieder (European Fusion Development Agreement) im November 2012 verabschiedet haben. Der Beschluss wird die Nutzung von Synergien und Komplementarität mit der im Rahmen der Verordnung XXX des Rates [Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung] finanzierten Fusionsforschung ermöglichen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden in vollem Umfang die Reaktionen auf eine breit angelegte öffentliche Konsultation berücksichtigt, die mit dem Grünbuch „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“[1] eingeleitet wurde und im Rahmen der Vorbereitung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ stattfand.

Der ITER war eines der Themen dieser Konsultation sowie der internen und externen Bewertungen im Vorfeld der Erstellung der Folgenabschätzung. Die Folgenabschätzung kam zu dem Ergebnis, dass die Vorteile des ITER, die langfristig in der kommerziellen Nutzung der Fusionsenergie und kurzfristig in der Steigerung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit bestehen, die wissenschaftlichen, technischen und finanziellen Risiken aufwiegen.

Auf der Grundlage des am 8. Februar 2013 vom Europäischen Rat verabschiedeten Beschlusses wird der hier vorgeschlagene Beschluss Kontinuität für das Projekt herstellen, insbesondere gegenüber unseren internationalen Partnern, und die Finanzierung des ITER für die gesamte Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gewährleisten.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Rechtsgrundlage für diesen Beschluss des Rates liefert Artikel 47 Euratom-Vertrag. Dieser Beschluss wird der grundlegende Rechtsakt für den Zeitraum des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens sein und die Basis für die Verabschiedung der jährlichen Finanzierungsbeschlüsse der Kommission bilden, die ihrerseits die Mittelübertragung auf „Fusion for Energy“ im Zeitraum 2014 bis 2020 ermöglichen. Dieser Vorschlag tritt an die Stelle des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über ein zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt (2014-2018)[2], den die Kommission am 21. Dezember 2011 verabschiedet hat.

Eine Änderung der Satzung von „Fusion for Energy“ ist in Vorbereitung, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts an Kroatien, das am 1. Juli 2013 Euratom beigetreten ist. Ferner sollen durch eine Änderung des Artikels 12.1 Buchstabe a[3] die Möglichkeiten der Finanzierung durch den Gesamthaushalt der Europäischen Union erweitert werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der diesem Vorschlag für einen Ratsbeschluss beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert die finanziellen Auswirkungen und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen für seine Umsetzung.

2013/0295 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates[4] wurde das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „Gemeinsamens Unternehmen“) errichtet, damit dieses den Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation und zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan leistet und ein Maßnahmenprogramm in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen erstellt und koordiniert.

(2)       Die Entscheidung 2007/198/Euratom enthielt den für das Gemeinsame Unternehmen als erforderlich erachteten Finanzrahmen, ferner den vorläufigen Gesamtbeitrag von Euratom zu diesem Betrag, der durch die im Einklang mit Artikel 7 des Vertrags verabschiedeten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft geleistet werden sollte.

(3)       Die in der Bauphase des ITER (2007−2020) für das Gemeinsame Unternehmen als erforderlich erachteten Ressourcen beliefen sich im März 2010 auf 7 200 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2008). Im Juli 2010 setzte der Rat der Europäischen Union als Höchstbeitrag die Summe von 6 600 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2008) fest.

(4)       Das Europäische Parlament und der Rat legten im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014−2020 im Zusammenhang mit den Euratom-Verpflichtungen für den ITER den Höchstbetrag von 2 707 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2011) fest.

(5)       Die Entscheidung 2007/198/Euratom ist zu ändern, damit die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2014−2020 aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden können und nicht über Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme finanziert werden müssen.

(6)       Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie, einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, sollten zur Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens beitragen. Ihr Beitrag sollte in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt werden.

(7)       Die Entscheidung 2007/198/Euratom ist ferner bezüglich der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu aktualisieren.

(8)       Der Rat und das Europäische Parlament sollten über die Umsetzung der Entscheidung 2007/198/Euratom auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen unterrichtet werden.

(9)       Der Beschluss 2007/198/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Beitrag von Drittländern, die mit Euratom ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie, einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, wird in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt.“

(2) Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Der Euratom-Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen im Zeitraum 2014−2020 beträgt 2 915 015 000 EUR (in jeweiligen Preisen).“

(3) Artikel 4 Absatz 4 wird gestrichen.

(4) Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.       Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

2.       Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Euratom-Mittel aus diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3.       Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates** Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

__________________

* Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

** Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“

(5) Folgender Artikel 5b wird eingefügt:

„Artikel 5b Halbzeitüberprüfung

Die Kommission übermittelt dem Rat und dem Europäischen Parlament spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Umsetzung dieser Entscheidung auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. In dem Bericht sind die Ergebnisse der Verwendung des in Artikel 2 genannten Euratom-Beitrags für Mittelbindungen und Ausgaben darzulegen.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.         RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

            1.1.      Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

            1.2.      Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

            1.3.      Art des Vorschlags/der Initiative

            1.4.      Ziele

            1.5.      Begründung des Vorschlags/der Initiative

            1.6.      Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

            1.7.      Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.         VERWALTUNGSMASSNAHMEN

            2.1.      Monitoring und Berichterstattung

            2.2.      Verwaltungs- und Kontrollsystem

            2.3.      Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.         GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

            3.1.      Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

            3.2.      Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

            3.2.1.   Übersicht

            3.2.2.   Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

            3.2.3.   Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

            3.2.4.   Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

            3.2.5.   Finanzierungsbeteiligung Dritter

            3.3.      Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[5]

- 08 – Forschung und Innovation

Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[6].

ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

Ziele

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Allgemeines Ziel des Ratsbeschlusses ist es, einen Beitrag zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems zu leisten. Dieser Ratsbeschluss wird zur Strategie Europa 2020 und deren Leitinitiativen „Innovationsunion“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ und „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ beitragen, indem die Mobilisierung der europäischen Hochtechnologieindustrie unterstützt wird. Diese wird durch die Beteiligung an den Beschaffungsaufträgen von „Fusion for Energy“ (F4E) neue Kompetenzen und Fertigungskapazitäten erwerben. Da die Dekarbonisierung des Energiesystems eines seiner wichtigsten Ziele ist, wird der Beschluss ferner zur Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ beitragen.

Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Leistung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation für den Bau der ITER-Anlagen und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER.

Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Infolge dieses Beschlusses kann Europa seinen Beitrag zum Bau des ITER leisten. Europa leistet den umfangreichsten Beitrag zu dem Projekt (45 % der Baukosten). Der Beschluss wird sich in Europa am stärksten auswirken, sowohl kurzfristig (Vorteile für die europäische Industrie) als auch langfristig (führende Rolle Europas bei der kommerziellen Nutzung der Fusionsenergie).

Das Projekt hat bereits heute positive Folgen für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen, da Hochtechnologiekomponenten beschafft werden müssen. Mehr als drei Viertel des Euratom-Beitrags zum ITER-Projekt werden zu Verträgen mit Privatunternehmen führen. Als unmittelbare Folge der ITER-Tätigkeiten werden in Europa neue Arbeitsplätze in großem Umfang entstehen. Langfristig ist das ITER-Projekt eine einzigartige Chance für die europäischen Hochtechnologie- und Bauunternehmen, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und bei der Auslegung der ersten Generation von Fusionskraftwerken sowie der anschließenden internationalen Kommerzialisierung führende Akteure zu sein.

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Indikator für die Fortschritte bezüglich der europäischen Beiträge zum ITER-Bau wird das Erreichen von Zwischenzielen bei ihrer Bereitstellung in Form von Sachleistungen (Komponenten) durch F4E sein. In der Gesamtplanung und im jährlichen Arbeitsprogramm von F4E wird der Zeitplan für diese Zwischenziele festgelegt, der sämtliche Beschaffungsmaßnahmen während des ITER-Baus umfasst. In regelmäßigen Berichten an das Leitungsorgan (den Vorstand) und den Rat der EU gibt F4E Informationen über die Fortschritte des Projekts weiter.

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Der Europäische Rat beschloss am 8. Februar 2013, das ITER-Projekt im Zeitraum 2014–2020 innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) zu finanzieren. Durch diesen Beschluss wird die Mittelübertragung auf „Fusion for Energy“ ermöglicht, die es dem gemeinsamen Unternehmen gestattet, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen.

Mehrwert durch die Intervention der EU

Euratom ist aufgrund der Unterzeichnung des ITER-Übereinkommens an der Maßnahme beteiligt. Durch diesen Beschluss kann eine solide mehrjährige Finanzplanung für F4E vorgenommen werden.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Durch das Projekt JET (Joint European Torus) wurde demonstriert, dass die Koordinierung von Bau und Betrieb einer Großinfrastruktur für die Fusionsforschung durch Euratom effizient ist und den Nutzen für Wissenschaft und Industrie maximiert. Der für den Bau des ITER erforderliche Aufwand ist jedoch bisher ohne Beispiel und setzt eine globale Zusammenarbeit voraus, wie es sie in der Vergangenheit noch nicht gab.

Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Durch den Beschluss werden Synergien und Komplementarität mit anderen Fusionsforschungstätigkeiten und dem Euratom-Forschungsprogramm in Ergänzung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ (2014-2018) genutzt werden können. Die in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen zur Fusionsenergie werden einen wichtigen wissenschaftlichen Beitrag zu Bau und Betrieb des ITER darstellen.

Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

ý Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

ý         Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

ý         Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2026

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

anschließend reguläre Umsetzung

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[7]

ý Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

ý Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

¨         Exekutivagenturen

ý         von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[8]

¨         nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨         Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen:

Die Verwaltung übernehmen die Kommissionsdienststellen und F4E. Die Kommission vertritt Euratom in den Leitungsgremien der ITER-Organisation (IO) und von F4E.

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Der Beschluss wird von der Kommission und F4E durchgeführt; das Gemeinsame Unternehmen leitet den Euratom-Beitrag für das ITER-Projekt und die anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER, z. B. die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan, weiter.

Die Kommission vertritt Euratom in den Entscheidungsgremien der ITER-Organisation und von F4E: 1) Die Kommission ist im ITER-Rat vertreten; sie ist Mitglied des Wissenschaftlich-technischen beratenden Ausschusses (STAC) und des Beratenden Verwaltungsausschusses des ITER-Rats (MAC). 2) Als F4E-Mitglied ist die Kommission im Vorstand, im Exekutivausschuss, im technischen Beirat, im Verwaltungs- und Finanzausschuss und im „Büro“ vertreten.

Monitoring und Berichterstattung

Monitoring und Berichterstattung beruhen auf den von F4E und IO angewandten Verwaltungs- und Berichterstattungsvorschriften, wonach alle wichtigen Dokumente von den Leitungsgremien genehmigt werden müssen. Über diese Gremien überwacht und überarbeitet die Kommission die Dokumente für die Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Projekts.

F4E richtet ein Projektmanagement- und Berichterstattungsverfahren ein, bei dem unterschiedliche Aspekte des Systems für die Berichterstattung an den Vorstand in vollem Umfang einbezogen werden.

Jedes Jahr berichtet das Gemeinsame Unternehmen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juli 2010 dem Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans zur Kostenreduzierung und ‑eindämmung sowie über die Ergebnisse und die Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens und des ITER-Projekts, einschließlich der Durchführung der geplanten Tätigkeiten im Rahmen des Jahreshaushalts. Infolge der Schlussfolgerungen des Rates hat F4E einen unabhängigen Sachverständigen benannt, der die Projektfortschritte auf der Grundlage bereits vorliegender Berichte analysiert und seine Stellungnahme einmal jährlich dem F4E-Vorstand und dem Rat (Wettbewerbsfähigkeit) vorlegt.

F4E und die Kommission haben eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, in der die Modalitäten und Bedingungen für die Übertragung des Euratom-Finanzbeitrags an das Gemeinsame Unternehmen festgelegt sind.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Die Kommission ist in den Entscheidungsgremien der IO und von F4E vertreten. Sie verfolgt und überprüft alle für die Durchführung des ITER-Projekts notwendigen Initiativen, insbesondere finanzielle Maßnahmen.

Der interne Auditdienst der Kommission (IAS) nimmt seit 2012 auf der Grundlage der Modalitäten, die zwischen der für den IAS zuständigen Generaldirektion und dem Gemeinsamen Unternehmen vereinbart wurden, die interne Prüfung von F4E vor. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.

Ende Mai 2011 verabschiedete der F4E-Vorstand auf Initiative der Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Leitung des gemeinsamen Unternehmens. Außerdem wurde mit dem 1. Januar 2011 der organisatorische Aufbau verändert, damit F4E projektorientierter arbeitet.

Die F4E-Finanzordnung ist der Haushaltsordnung der Kommission ähnlich; sie umfasst Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechend den von der Kommission anerkannten Standards.

F4E ist seinem Vorstand, dem Rat und dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig. Das Parlament erteilt jährlich auf Empfehlung des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans. Außerdem führt der Europäische Rechnungshof zweimal jährlich ein Audit von F4E durch und legt der Kommission, dem Rat und dem Parlament im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens einen Bericht vor.

Interner Kontrollrahmen

Die interne Kontrolle stützt sich auf

1. die Normen der Kommission für die interne Kontrolle, die die für das ITER-Projekt zuständige Generaldirektion bei allen Entscheidungen im Zusammenhang mit F4E anwendet, insbesondere bei Finanzentscheidungen;

2. die Normen für die interne Kontrolle, die das F4E für systematische Überprüfungen und die Umsetzung etwaiger Empfehlungen anwendet;

3. die technische, finanzielle und politische Überprüfung der Tätigkeiten von F4E und ITER durch die Kommission;

4. Ex-ante- und Ex-Post-Kontrollen der Beschaffungsmaßnahmen. Anhand von definierten Zielen und Indikatoren werden die Risiken regelmäßig überprüft und die Fortschritte bei der Ausführung der Arbeiten sowie der Ressourcenverbrauch regelmäßig überwacht.

2.2.2.   Erwartetes Risiko von Verstößen

Für F4E besteht aufgrund der Art seiner Tätigkeiten (umfangreiche und komplexe Beschaffungsmaßnahmen mit hohem technischem Risiko) ein inhärentes finanzielles Risiko. Es wurden Maßnahmen zur Überwachung und besseren Kontrolle der Arbeitsweise von F4E eingeführt, um dieses einzudämmen. Die Kommission wird gemeinsam mit F4E auch in Zukunft die mit der Durchführung dieses Projekts verbundenen Risiken – insbesondere in Bezug auf die Kosten – ermitteln und die zu ihrer Bewältigung und Eindämmung geeignetsten Maßnahmen ergreifen.

2.3.      Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die Generaldirektion der Kommission, die das ITER-Projekt durchführt und die für den ITER vorgesehenen Haushaltsmittel verwendet, ist entschlossen, Betrug im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011) 376 vom 24. Juni 2011) entgegenzuwirken.

Für die administrative Kontrolle der Verträge, Finanzhilfen und damit zusammenhängenden Zahlungen ist F4E zuständig.

Die Kommission und F4E tragen den finanziellen Interessen der Europäischen Union Rechnung, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 53 Buchstabe a der Haushaltsordnung.

F4E entwickelt Ex-post-Auditstrategien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.

3.         GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.      Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

|| GM/NGM || von EFTA-Ländern || Kandidaten-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

Rubrik 1 || 08 01 05 21: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die mit der Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen betraut sind – ITER-Programm* 08 01 05 22: externes Personal, das mit der Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen betraut ist – ITER-Programm* 08 01 05 23: sonstige Verwaltungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme – ITER-Programm* 08 04 01: Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen – europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER – Fusion for Energy (F4E) || GM/NGM || NEIN || NEIN || JA || JA

*- Die Nummern der Haushaltslinien werden zu einem späteren Zeitpunkt genau festgelegt.

3.2.      Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.   Übersicht

zu jeweiligen Preisen - in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014[9] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre >2020 || INSGESAMT

|| || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 08 04 01 || Verpflichtungen || (1) || 720,882 || 881,858 || 319,853 || 317,241 || 289,125 || 260,929 || 125,127 || || 2 915,015

Zahlungen || (2) || 78,179 || 150,000 || 180,000 || 300,000 || 460,000 || 570,000 || 460,000 || 716,836 || 2 915,015

|| || ||

Aus der Dotation für das ITER-Programm finanzierte Verwaltungsausgaben[10] || || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 08 01 05 21 08 01 05 22 08 01 05 23 || || (3) || 5,128 0,133 1,846 || 6,477 0,979 2,610 || 6,606 0,999 2,662 || 6,738 1,019 2,715 || 6,874 1,039 2,769 || 7,135 0,935 2,826 || 7,278 0,954 2,882 || || 46,236 6,058 18,310

Mittel INSGESAMT Rubrik 1 || Verpflichtungen || =1+3 || 727,989 || 891,924 || 330,120 || 327,713 || 299,807 || 271,825 || 136,241 || || 2 985,619

Zahlungen || =2+3 || 85,286 || 160,066 || 190,267 || 310,472 || 470,682 || 580,896 || 471,114 || 716,836 || 2 985,619

*

3.2.2.   Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

ý         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[11] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1[12] || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis* || || 416,430 || 1 || 720,882 || 1 || 881,858 || 1 || 319,853 || 1 || 317,241 || 1 || 289,125 || 1 || 260,929 || 1 || 125,127 || 7 || 2 915,015

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || 1 || 720,882 || 1 || 811,858 || 1 || 319,853 || 1 || 317,241 || 1 || 289,125 || 1 || 260,929 || 1 || 125,127 || 7 || 2 915,015

* Das Ergebnis des ITER-Projekts wird der jährliche Tätigkeitsbericht von F4E (Mitgliedsstelle Barcelona) sein, in dem die Fortschritte des Projekts beschrieben werden.

3.2.3.   Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.            Übersicht

¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

ý         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014[13] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben für die Verwaltung des Programms (RTD) || 5,261 || 7,456 || 7,605 || 7,757 || 7,913 || 8,070 || 8,232 || 52,294

Sonstige Verwaltungs-ausgaben (RTD) || 1,846 || 2,610 || 2,662 || 2,715 || 2,769 || 2,826 || 2,882 || 18,310

Zwischensumme RUBRIK 1 (RTD) || 7,107 || 10,066 || 10,267 || 10,472 || 10,682 || 10,896 || 11,114 || 70,604

F4E || || || || || || || ||

Personalausgaben || 34,300 || 37,800 || 38,600 || 39,400 || 40,200 || 39,900 || 39,500 || 269,700

Sonstige Verwaltungs-ausgaben* || 6,900 || 7,300 || 10,400 || 7,500 || 7,700 || 7,900 || 8,100 || 55,800

Zwischensumme RUBRIK 1 (F4E) || 41,200 || 45,100 || 49,000 || 46,900 || 47,900 || 47,800 || 47,600 || 325,500

*Schätzwerte

RUBRIK 1 INSGESAMT || 48,307 || 55,166 || 59,267 || 57,372 || 58,582 || 58,696 || 58,714 || 396,104

3.2.3.2.            Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

¨         Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

ý         Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder Angabe mit maximal einer Dezimalstelle)

|| Jahr 2014[14] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

|| Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) für das ITER-Projekt, die in einen eigenen Stellenplan für den ITER (Rubrik 1) aufzunehmen sind.

am Sitz (08 01 05 21) || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 ||

|| || || || || || || ||

|| || || || || || || ||

|| || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[15], ITER, Rubrik 1 ||

08 04 01 || Beamte (AD) || 44 || 44 || 44 || 44 || 44 || 44 || 44 ||

Zeitbedienstete (AD) || 174 || 174 || 174 || 174 || 174 || 174 || 174 ||

Beamte (AST) || 18 || 18 || 18 || 18 || 18 || 18 || 18 ||

Zeitbedienstete (AST) || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 || 26 ||

AC || 153 || 153 || 153 || 153 || 153 || 153 || 153 ||

ANS || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 ||

Gemeinsames Unternehmen ITER „F4E“ (Barcelona) (*) || 422 || 422 || 422 || 422 || 422 || 422 || 422 ||

08 01 05 22 (AC, INT, ANS in der indirekten Forschung) || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 ||

10 01 05 22 (AC, INT, ANS in der direkten Forschung) || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || ||

INSGESAMT || 487 || 487 || 487 || 487 || 487 || 487 || 487 ||

08 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Die Verwaltungsausgaben (einschließlich Personalkosten) für die Durchführung des ITER-Programms (außerhalb der dem gemeinsamen Unternehmen für den ITER (F4E) gewährten Mittel für die Betriebskosten) sollten den operativen Mitteln für das ITER-Programm entsprechen.

(*) 422 FTE, im Haushalt 2012 unter der Haushaltslinie 08 04 01 finanziert.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Das Personal am Sitz ist für die Festlegung und Begleitung der Tätigkeiten der Mitgliedsstelle in Barcelona (F4E) und des ITER-Projekts zuständig, bei dem die Kommission die europäischen Partner vertritt. Das Personal der Mitgliedsstelle in Barcelona (F4E) ist im Einklang mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über den ITER für den europäischen Beitrag zu Beschaffung, Auftragsvergabe und finanzieller Durchführung des Arbeitsplans der Internationalen ITER-Organisation zuständig.

Externes Personal

3.2.4.   Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X         Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

¨         Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

¨         Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[16].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.   Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

ý Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor*:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzie-rende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

* - Drittländer können Beiträge zu dem Programm leisten (auf der Grundlage von Kooperationsabkommen zwischen den Drittländern und Euratom), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind.

3.3.      Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

¨         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

ý         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

ý         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[17]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel 6XXX* || || || || || || || ||

* Die Nummern der Haushaltslinien werden zu einem späteren Zeitpunkt genau festgelegt.

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

08 04 50 01 – Einnahmen aus den Beiträgen (nicht dem EWR angehörender) Dritter zur Forschung und technologischen Entwicklung (2014 bis 2020)

08 04 50 02 – Einnahmen aus den Beiträgen (nicht dem EWR angehörender) Dritter zur Forschung und technologischen Entwicklung (vor 2014)

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Einige Drittländer können im Rahmen von Kooperationsabkommen mit Euratom zusätzliche Beiträge zum ITER leisten. Die Methode für die Berechnung dieser Beiträge wird in diesen Kooperationsabkommen festgelegt und muss nicht immer die gleiche sein. Die Berechnung stützt sich in den meisten Fällen auf das Verhältnis des BIP des jeweiligen Drittlandes zum BIP der Mitgliedstaaten; dieser Prozentsatz wird auf das beschlossene Gesamtbudget angewandt.

[1]               KOM (2011) 48.

[2]               KOM (2011) 931.

[3]               Gemäß diesem Artikel wird der Euratom-Beitrag durch die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Vertrags geleistet.

[4]               Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

[5]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[6]               Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[7]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[8]               Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[9]               Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[10]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[11]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[12]             Wie in Ziffer 1.4.2. „Einzelziele…“.

[13]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[14]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[15]             AC = Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger, INT = Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen.

[16]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[17]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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