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Document 52013PC0597

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

/* COM/2013/0597 final - 2013/0287 (NLE) */

52013PC0597

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens /* COM/2013/0597 final - 2013/0287 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Die Kommission möchte ab dem 1. Januar 2014, sobald die Übergangsbestimmungen des 11. EEF gelten, im Rahmen des Haushalts und des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) über einheitliche Durchführungsbestimmungen für die Finanzierungsinstrumente im Bereich des auswärtigen Handelns verfügen. Die neue Haushaltsordnung und die Legislativvorschläge der Kommission zu den Maßnahmen im Außenbereich im Rahmen des nächsten Mehrjahresfinanzrahmens (2014-2020) enthalten eine Reihe von Elementen, die technische Anpassungen des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erforderlich machen.

Mit diesen technischen Anpassungen sollen Neuerungen eingeführt werden, die in Bezug auf die Durchführung der Finanzierungsinstrumente im Bereich des auswärtigen Handelns im Rahmen des Haushalts vorgeschlagen wurden, und die auch auf die AKP-EU-Partnerschaft angewandt werden sollten, ohne dabei die spezifischen Ziele dieser Partnerschaft zu beeinträchtigen. Es wird davon ausgegangen, dass die Durchführung des EEF nach diesen Anpassungen einfacher und effizienter wird.

Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln (Artikel 20 und Artikel 22 des Anhangs IV) und auf die Präferenzregeln (Artikel 26).

Während die Überarbeitung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens von 2010 dazu führte, dass die Teilnahme sowohl an den aus dem Haushalt als auch aus dem EEF finanzierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen einem großen Teilnehmerkreis offensteht, ist die Kommission der Auffassung, dass im Einklang mit den neuen politischen Entwicklungen noch weitere Fortschritte erzielt werden können. Unter Berücksichtigung der von der EU in Busan[1], Accra[2] und auf dem Treffen des OECD-DAC in Paris 2010 eingegangenen Verpflichtungen wurde für die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln der Finanzierungsinstrumente im Bereich des auswärtigen Handelns im Rahmen des Haushalts bereits eine einheitliche Vereinfachung vorgeschlagen. Während das zentrale Element der derzeitigen Regelung nach Anhang IV beibehalten wird, wird angeregt, diese Regelung durch die im Rahmen des Haushalts vorgeschlagenen vereinheitlichten und vereinfachten Bestimmungen zu ersetzen.

So sollen zum Beispiel Einrichtungen der AKP-Staaten die Berechtigung zur Teilnahme an Vergabeverfahren für Projekte in allen Entwicklungsländern erlangen. Im Gegenzug zu dieser größeren Öffnung des Marktes für die AKP-Staaten würden die Einrichtungen aller Entwicklungsländer, mit Ausnahme von G20-Mitgliedern, auch die Berechtigung zur Teilnahme an Vergabeverfahren im Rahmen des EEF erlangen.

Was die Präferenzregeln angeht, so wurde der Wortlaut von Artikel 26 durch frühere Änderungen so abgeändert, dass Schlüssigkeit und Anwendbarkeit der Regeln ausgehöhlt wurden. Folglich wird vorgeschlagen, die erforderlichen technischen Anpassungen vorzunehmen, um die Kohärenz des Artikels wieder herzustellen.

Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann Anhang IV durch Beschluss des AKP-EU-Ministerrats überarbeitet werden. Um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2014 einheitliche Durchführungsbestimmungen für den Haushalt und den EEF vorliegen, wird vorgeschlagen, dass der AKP-EU-Ministerrat den Beschluss im Wege eines Schriftwechsels zwischen dem Vorsitz des AKP-Rates und dem Vorsitz des Rates der Europäischen Union trifft.

Die Kommission schlägt dem Rat der Europäischen Union vor, den beigefügten Beschluss zu erlassen.

2013/0287 (NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou geschlossene Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[3] (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

(2)       Die Vertragsparteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sind in Busan, Accra und auf dem Treffen des OECD-DAC in Paris im Jahr 2010 internationale Verpflichtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingegangen.

(3)       Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln könnten in Einklang mit den genannten internationalen Verpflichtungen weiter verbessert werden.

(4)       Eine Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens könnte die Effizienz der Durchführung des EEF verbessern.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Ministerrats.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Ministerrats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS DES AKP-EU-MINISTERRATS

über die Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

DER AKP-EU-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou[4] und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg[5] und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou[6] unterzeichnete Abkommen, (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

(2) Die Vertragsparteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sind in Busan, Accra und auf dem Treffen des OECD-DAC in Paris im Jahr 2010 internationale Verpflichtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingegangen.

(3) Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln könnten im Einklang mit den vorstehend genannten internationalen Verpflichtungen weiter verbessert werden.

(4) Eine Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens könnte die Effizienz der Durchführung des EEF verbessern.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 19c Absatz 5 erhält folgende Fassung:

Gemäß der Verpflichtung nach den Artikeln 49 und 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts und dem geltenden Umweltrecht einschließlich multilateraler Umweltübereinkommen ausgeführt.

2.           Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes:

An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, können teilnehmen:

(a) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates, eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, eines offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Kandidatenlandes oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land;

(b) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes oder -gebietes, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt und nicht Mitglied der G20-Gruppe ist, unbeschadet des Status der Republik Südafrika gemäß Protokoll 3, oder eines von dem Beschluss [2001/822/EG vom 27. November 2001][7] abgedeckten überseeischen Landes oder Gebietes und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land oder Gebiet;

(c) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Landes, für das die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht, und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land.

Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Gemeinschaft und aus Ländern, die nach diesem Artikel teilnahmeberechtigt sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt;

(d) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der OECD und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land im Falle von Verträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) oder einem hochverschuldeten armen Land (HIPC) durchgeführt werden, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist.“

3.           Artikel 20 Absatz 1a wird gestrichen.

4.           Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Alle aufgrund eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens finanzierten Beschaffungsvertrags oder im Einklang mit einer Finanzhilfevereinbarung erworbenen Waren und Materialien müssen Ursprungserzeugnisse eines nach diesem Artikel teilnahmeberechtigten Staates sein.

Liegt der Wert der zu erwerbenden Waren und Materialien jedoch unter dem Schwellenwert für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens, so können sie ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben.

In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ,Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ,Ursprungserzeugnisse‘ nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten.“

5.           Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieser Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

6.           Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative beteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

7.           Artikel 20 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die gemeinsam mit einem Partner oder einem anderen Geber kofinanziert wird oder durch einen Mitgliedstaat in geteilter Verwaltung oder durch einen durch die Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieses Partners, anderen Gebers oder Mitgliedstaats oder nach dem Gründungsakt des Treuhandfonds teilnahmeberechtigt sind.

Im Falle von Maßnahmen, die von betrauten Stellen, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder deren Einrichtungen handelt, von der Europäischen Investitionsbank oder von internationalen Organisationen oder deren Einrichtungen durchgeführt werden, sind natürliche oder juristische Personen, die in den Vereinbarungen, die mit der kofinanzierenden oder für die Durchführung zuständigen Stelle geschlossen werden, aufgeführt sind, ebenfalls teilnahmeberechtigt. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

8.           Dem Artikel 20 wird ein neuer Absatz 8 angefügt:

„Betrifft die Finanzierung aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die durch ein anderes Finanzierunginstrument im Bereich des auswärtigen Handelns kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach einem dieser Instrumente teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

9.           Dem Artikel 20 wird ein neuer Absatz 9 angefügt:

„Die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Artikels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Bieter, Antragsteller und Bewerber beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist.“

10.         Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Auf mit Gründen versehenen Antrag der AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene kann es in den folgenden Fällen Bietern, Antragstellern und Bewerbern aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse teilzunehmen und können Waren und Materialien mit nicht zulässigem Ursprung zugelassen werden:

(a) wenn es sich um Länder handelt, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder

(b) bei Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder in sonstigen hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vorschriften über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene übermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt.“

11.         Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000 EUR Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren Führungskräfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, bei der finanziellen Bewertung eine Preispräferenz von 10 % eingeräumt;“

12.         Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„wird bei Lieferaufträgen mit einem Wert von unter 300 000 EUR Angeboten, die von Unternehmen aus AKP-Staaten entweder allein oder als Partner in einem Konsortium mit europäischen Partnern eingereicht werden, bei der finanziellen Bewertung eine Preispräferenz von 15 % eingeräumt;“

13.         Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.

14.         Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Werden zwei Angebote als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug:

(a) das Angebot eines Bieters aus einem AKP-Staat oder

(b) falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter, der

i) die beste Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen der AKP-Staaten ermöglicht,

ii) die besten Möglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bietet oder

iii) ein Konsortium von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.“

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss wird vom AKP-EG-Ministerrat im Wege eines Schriftwechsels zwischen dem Vorsitz des AKP-Rates und dem Vorsitz des Rates der Europäischen Union angenommen.

Dieser Beschluss tritt nach Abschluss des oben genannten Verfahrens in Kraft.

Geschehen zu […] am

Für den Rat der Europäischen Union Der Vorsitz || Für den AKP-Ministerrat Der Vorsitz

[1]               Siehe das Dokument zu den Ergebnissen der Busan-Konferenz vom 29. November – 1. Dezember 2011 unter:                http://www.oecd.org/dac/effectiveness/busanpartnership.htm.

[2]               Siehe Aktionsplan von Accra (2008) unter:     http://www.oecd.org/dac/effectiveness/parisdeclarationandaccraagendaforaction.htm.

[3]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

[4]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigte Fassung in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.

[5]               ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

[6]               ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

[7]               ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

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