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Document 52013PC0521

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    /* COM/2013/0521 final - 2013/0247 (COD) */

    52013PC0521

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) /* COM/2013/0521 final - 2013/0247 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    Verlängerung einer abweichenden Regelung zur Anwendung höherer Kofinanzierungssätze durch diejenigen Mitgliedstaaten, die von ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität bedroht sind

    · Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise hat die nationalen finanziellen Ressourcen unter Druck gesetzt, da die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung durchführen müssen. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, die bestmögliche Durchführung der Programme zur Förderung des ländlichen Raums sicherzustellen.

    Die Durchführung der Programme stellt oftmals eine Herausforderung dar, nicht zuletzt aufgrund der Liquiditätsprobleme, die aus der Haushaltskonsolidierung resultieren. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Finanzkrise betroffen sind und im Rahmen eines Anpassungsprogramms finanzielle Unterstützung erhalten haben. Bisher haben sieben Länder finanzielle Unterstützung erhalten und mit der Kommission ein makroökonomisches Anpassungsprogramm vereinbart. Bei diesen Ländern handelt es sich um Griechenland, Irland, Lettland, Portugal, Rumänien, Ungarn und Zypern, nachfolgend „Programmländer“. Für Lettland, Rumänien und Ungarn gilt das Anpassungsprogramm nicht mehr.

    Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten (und jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft über solche Hilfsprogramme gefördert wird) die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum vor Ort weiter durchführen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, die es diesen Mitgliedstaaten ermöglichen, erhöhte Kofinanzierungssätze anzuwenden, ohne dass die Höhe der ihnen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 bereitgestellten Mittel geändert wird. So verfügen die Mitgliedstaaten in einem kritischen Moment über zusätzliche Finanzmittel, die die weitere Durchführung der Programme vor Ort erleichtern.

    · Allgemeiner Kontext und Bestimmungen, die im Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind

    Gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann die Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER) abweichend von den in den Absätzen 3, 4 und 5 desselben Artikels festgesetzten Obergrenzen in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben angehoben werden. Diese abweichende Regelung gilt zurzeit nur für die von den Zahlstellen bis zum 31. Dezember 2013 getätigten Ausgaben.

    · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

    Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    · Anhörung interessierter Kreise

    Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.

    · Beschaffung und Nutzung von Fachwissen

    Externes Fachwissen war nicht erforderlich.

    · Folgenabschätzung

    Die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, können bei der Kommission die Änderung ihres Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2007-2013 beantragen und die abweichende Regelung zur Anwendung höherer Kofinanzierungssätze in Anspruch nehmen. Zurzeit machen Griechenland, Irland und Portugal von dieser abweichenden Regelung Gebrauch, aber nicht in allen Fällen bis zur Höchstgrenze. Da sich die Gesamtmittelzuweisung aus dem ELER an die Mitgliedstaaten und die Programme während des Zeitraums nicht ändert, reduzieren die höheren EU-Kofinanzierungssätze im Wesentlichen den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung, der während des Programmplanungszeitraums für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung steht. Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, die ELER-Kofinanzierungssätze im Rahmen der geltenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum 2007-2013 anheben, besteht derzeit nur für bis zum 31. Dezember 2013 (für den Zeitraum, in dem sie die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen) getätigte Ausgaben und erstreckt sich somit nicht bis zum Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben am 31. Dezember 2015.

    Für die im Rahmen des neuen Programmplanungszeitraums 2014-2020 getätigten Ausgaben kann der ELER-Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. .../.. [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] um 10 Prozentpunkte über den für jede ELER-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Diese neue Regelung, mit der eine einheitliche Aufstockung für alle Maßnahmen eingeführt wird, kann bedeuten, dass es in einigen Fällen zu niedrigeren, in anderen zu höheren Veränderungen der ELER-Kofinanzierungssätze kommt als bei der derzeitigen Regelung nach Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

    Wenn die Möglichkeit gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zur Anwendung höherer ELER-Kofinanzierungssätze im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bis Ende 2013 und somit nur auf den Zeitraum befristet wird, in dem der Mitgliedstaat die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nimmt, besteht die Gefahr, dass die maximale und optimale Nutzung der ELER-Mittel für die betreffenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raums ernsthaft beeinträchtigt wird, bevor die Mittel im Rahmen der neuen Programme aufgestockt werden können.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Es wird vorgeschlagen, Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu ändern und den Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, zu erlauben, nur für die offenen Mittelbindungen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 bis zum Ende des Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die Erhöhung um 10 Prozentpunkte in Anspruch zu nehmen und sie in ihren Anträgen auf Zahlung des Restbetrags zu beantragen, auch wenn die finanzielle Unterstützung nicht mehr geleistet wird.

    · Rechtsgrundlage

    Artikel 42 und 43 AEUV.

    · Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag entspricht insofern dem Subsidiaritätsprinzip, als damit über den ELER bestimmte Mitgliedstaaten, die mit ernsten Schwierigkeiten konfrontiert sind – insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer Verschlechterung des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds – verstärkt unterstützt werden. In diesem Zusammenhang muss auf EU-Ebene ein befristeter Mechanismus eingerichtet werden, der es ermöglicht, von den normalen ELER-Kofinanzierungssätzen abzuweichen.

    · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Verlängerung der Anwendung der höheren Kofinanzierungssätze ist angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise und der sonstigen Anstrengungen zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten verhältnismäßig.

    · Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden Verordnung.

    Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen Erfahrungen für notwendig, eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vorzuschlagen.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Da der Vorschlag keine Änderung der in den operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus dem ELER vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.

    Der Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Haushalt 2014 kann jedoch um 90 Mio. EUR steigen, wenn die Mitgliedstaaten weiterhin die höheren Kofinanzierungssätze anwenden.

    Je nachdem, inwieweit die Mitgliedstaaten diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Beantragung von Zwischenzahlungen wird die Kommission die Lage prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen in Erwägung ziehen.

    2013/0247 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten erheblich verschlechtert. Bestimmte Mitgliedstaaten sind von ernsten Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer finanziellen Stabilität sowie - auch infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen – von einer Erhöhung ihres Defizits und ihrer Verschuldung betroffen oder bedroht.

    (2)       Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft weithin spürbar, und der Druck auf nationale Finanzressourcen nimmt zu.

    (3)       In Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor in Bezug auf ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur Begrenzung der negativen Folgen beim Übergang vom derzeitigen zum kommenden Programmplanungszeitraum, indem die maximale Nutzung der verfügbaren ELER-Mittel erlaubt wird, sollte die Dauer der in Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates[3] vorgesehenen Abweichung, mit der die Obergrenzen der ELER-Kofinanzierungssätze angehoben werden, bis zu dem für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben am 31. Dezember 2015 verlängert werden.

    (4)       Die Möglichkeit, Zwischenzahlungen und die Zahlung des Restbetrags über den normalen Kofinanzierungssatz anzuheben, sollte nicht auf den Zeitraum begrenzt sein, in dem der Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010, der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhält, da es für den Mitgliedstaat selbst nach Beendigung der finanziellen Unterstützung weiterhin sehr schwierig ist, die Kofinanzierung aus dem nationalen Haushalt sicherzustellen.

    (5)       Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 und gemäß Artikel 22 der [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] gilt der um 10 Prozentpunkte angehobene Kofinanzierungssatz in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bis zum 30. Juni 2016; zu diesem Zeitpunkt wird die Möglichkeit der Anhebung überprüft. Da die Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 sich überschneiden, muss eine kohärente und einheitliche Behandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden, die in beiden Zeiträumen finanzielle Unterstützung erhalten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, in der Lage sein, die Anhebung des Kofinanzierungssatzes bis zum Ende des Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben in Anspruch zu nehmen und sie in ihren Anträgen auf Zahlung des Restbetrags zu beantragen, auch wenn die finanzielle Unterstützung nicht mehr geleistet wird.

    (6)       Da die in Artikel 70 Absatz 4c festgesetzte Frist mit dem Ende des Programmplanungszeitraums zusammenfällt, und angesichts der einschlägigen Programmplanungs- und Verfahrensanforderungen sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (7)       Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

    (a) In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

                  „Abweichend von den in den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Obergrenzen kann die Beteiligung des ELER in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben angehoben werden. Diese Sätze werden auf die zuschussfähigen Ausgaben angewendet, die in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesen sind, wenn ein Mitgliedstaat nach dem [OPOCE bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:“

    (b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Möchte ein Mitgliedstaat von der Abweichung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, so beantragt er bei der Kommission eine entsprechende Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Die Abweichung findet Anwendung, sobald die Kommission die Änderung des Programms genehmigt hat.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    FINANZBOGEN || AGRI/I1/2013/1278200

    6.20.2013.6

    || DATUM: 17.5.2013

    1. || HAUSHALTSLINIE: 05 04 Entwicklung des ländlichen Raums ||

    2. || TITEL: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    3. || RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 43 Absatz 2 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    4. || ZIELE DES VORHABENS: Mit der Verordnung wird die abweichende Regelung, nach der die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, die ELER-Kofinanzierungssätze in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % anheben dürfen, bis Ende 2015 verlängert.

    5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || ZWÖLF-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2013 (Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2014 (Mio. EUR)

    5.0 || AUSGABEN ZU LASTEN -               DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) -               NATIONALER HAUSHALTE -               ANDERER SEKTOREN || ||   || MfV: - MfZ: + 90

    5.1 || EINNAHMEN -               EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) -               IM NATIONALEN BEREICH || || ||

    || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018

    5.0.1 || VORAUSSCHAU AUSGABEN || || || MfZ: - 90 ||

    5.1.1 || VORAUSSCHAU EINNAHMEN || || || ||

    5.2 || BERECHNUNGSWEISE: -

    6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || Keine Angaben

    6.1 || FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR || Keine Angaben

    6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || NEIN

    6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || NEIN

    ANMERKUNGEN: In Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen hat die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 keine Auswirkungen, da sich das Gesamtmittelvolumen für die ländliche Entwicklung und seine jährliche Aufteilung nicht ändern. Bei den Zahlungen könnte die Verlängerung der Abweichungsregelung, die die Anwendung höherer Kofinanzierungssätze ermöglicht, zu höheren Erstattungen an die betreffenden Mitgliedstaaten führen. Der Vorschlag wird im Jahr 2013 keine Auswirkungen haben. Auf der Grundlage der jüngsten Zahlungsvorausschätzung der Mitgliedstaaten kann der zusätzliche Zahlungsbedarf im Jahr 2014 auf 90 Mio. EUR veranschlagt werden (im Vergleich zum Auslaufen der Anwendung der erhöhten Sätze im Jahr 2013). Dieser Betrag wird höchstwahrscheinlich 2017 beim Abschluss der Programme ausgeglichen. Je nachdem, inwieweit die Mitgliedstaaten diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Beantragung von Zwischenzahlungen wird die Kommission die Lage prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen in Erwägung ziehen.

    [1]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [2]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [3]               ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

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