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Document 52013PC0521
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1698/2005 on support for rural development by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
/* COM/2013/0521 final - 2013/0247 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) /* COM/2013/0521 final - 2013/0247 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Verlängerung einer abweichenden Regelung zur
Anwendung höherer Kofinanzierungssätze durch diejenigen Mitgliedstaaten, die
von ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität bedroht
sind · Gründe und Ziele des Vorschlags Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise hat
die nationalen finanziellen Ressourcen unter Druck gesetzt, da die
Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung
durchführen müssen. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, die
bestmögliche Durchführung der Programme zur Förderung des ländlichen Raums
sicherzustellen. Die Durchführung der Programme stellt oftmals eine
Herausforderung dar, nicht zuletzt aufgrund der Liquiditätsprobleme, die aus
der Haushaltskonsolidierung resultieren. Dies gilt insbesondere für diejenigen
Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Finanzkrise betroffen sind und im
Rahmen eines Anpassungsprogramms finanzielle Unterstützung erhalten haben.
Bisher haben sieben Länder finanzielle Unterstützung erhalten und mit der
Kommission ein makroökonomisches Anpassungsprogramm vereinbart. Bei diesen
Ländern handelt es sich um Griechenland, Irland, Lettland, Portugal, Rumänien,
Ungarn und Zypern, nachfolgend „Programmländer“. Für Lettland, Rumänien und
Ungarn gilt das Anpassungsprogramm nicht mehr. Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten
(und jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft über solche
Hilfsprogramme gefördert wird) die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
vor Ort weiter durchführen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende
Vorschlag Bestimmungen, die es diesen Mitgliedstaaten ermöglichen, erhöhte
Kofinanzierungssätze anzuwenden, ohne dass die Höhe der ihnen im Rahmen der
Entwicklung des ländlichen Raums insgesamt für den Zeitraum 2007-2013
bereitgestellten Mittel geändert wird. So verfügen die Mitgliedstaaten in einem
kritischen Moment über zusätzliche Finanzmittel, die die weitere Durchführung
der Programme vor Ort erleichtern. ·
Allgemeiner Kontext und Bestimmungen, die im
Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind Gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann die
Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raum (ELER) abweichend von den in den Absätzen 3, 4 und 5
desselben Artikels festgesetzten Obergrenzen in den im Rahmen des Ziels
„Konvergenz“ förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den
kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der zuschussfähigen öffentlichen
Ausgaben und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % der zuschussfähigen
öffentlichen Ausgaben angehoben werden. Diese abweichende Regelung gilt zurzeit
nur für die von den Zahlstellen bis zum 31. Dezember 2013 getätigten
Ausgaben. ·
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen
Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf
die Finanzkrise angenommen hat. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Anhörung interessierter Kreise Es wurden keine externen Interessenvertreter
konsultiert. · Beschaffung und Nutzung von Fachwissen Externes Fachwissen war nicht erforderlich. ·
Folgenabschätzung Die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung
erhalten, können bei der Kommission die Änderung ihres Entwicklungsprogramms
für den ländlichen Raum 2007-2013 beantragen und die abweichende Regelung zur
Anwendung höherer Kofinanzierungssätze in Anspruch nehmen. Zurzeit machen Griechenland,
Irland und Portugal von dieser abweichenden Regelung Gebrauch, aber nicht in
allen Fällen bis zur Höchstgrenze. Da sich die Gesamtmittelzuweisung aus dem
ELER an die Mitgliedstaaten und die Programme während des Zeitraums nicht
ändert, reduzieren die höheren EU-Kofinanzierungssätze im Wesentlichen den
Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung, der während des
Programmplanungszeitraums für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
zur Verfügung steht. Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten, die finanzielle
Unterstützung erhalten, die ELER-Kofinanzierungssätze im Rahmen der geltenden
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum 2007-2013 anheben, besteht
derzeit nur für bis zum 31. Dezember 2013 (für den Zeitraum, in dem sie
die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen) getätigte Ausgaben und
erstreckt sich somit nicht bis zum Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit der
Ausgaben am 31. Dezember 2015. Für die im Rahmen des neuen
Programmplanungszeitraums 2014-2020 getätigten Ausgaben kann der
ELER-Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU)
Nr. .../.. [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] um 10 Prozentpunkte
über den für jede ELER-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt
werden. Diese neue Regelung, mit der eine einheitliche Aufstockung für alle
Maßnahmen eingeführt wird, kann bedeuten, dass es in einigen Fällen zu
niedrigeren, in anderen zu höheren Veränderungen der ELER-Kofinanzierungssätze
kommt als bei der derzeitigen Regelung nach Artikel 70 Absatz 4c der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Wenn die Möglichkeit gemäß Artikel 70
Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zur Anwendung höherer
ELER-Kofinanzierungssätze im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum bis Ende 2013 und somit nur auf den Zeitraum befristet wird, in
dem der Mitgliedstaat die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nimmt, besteht
die Gefahr, dass die maximale und optimale Nutzung der ELER-Mittel für die
betreffenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raums ernsthaft
beeinträchtigt wird, bevor die Mittel im Rahmen der neuen Programme aufgestockt
werden können. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Es wird vorgeschlagen,
Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu
ändern und den Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, zu
erlauben, nur für die offenen Mittelbindungen für den Programmplanungszeitraum
2007-2013 bis zum Ende des Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die
Erhöhung um 10 Prozentpunkte in Anspruch zu nehmen und sie in ihren
Anträgen auf Zahlung des Restbetrags zu beantragen, auch wenn die finanzielle
Unterstützung nicht mehr geleistet wird. ·
Rechtsgrundlage Artikel 42 und 43 AEUV. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag entspricht insofern dem
Subsidiaritätsprinzip, als damit über den ELER bestimmte Mitgliedstaaten, die
mit ernsten Schwierigkeiten konfrontiert sind – insbesondere hinsichtlich ihres
Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer Verschlechterung
des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund des internationalen
wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds – verstärkt unterstützt werden. In
diesem Zusammenhang muss auf EU-Ebene ein befristeter Mechanismus eingerichtet
werden, der es ermöglicht, von den normalen ELER-Kofinanzierungssätzen
abzuweichen. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Die Verlängerung der Anwendung der höheren
Kofinanzierungssätze ist angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise und der
sonstigen Anstrengungen zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten
verhältnismäßig. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden
Verordnung. Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen
gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen
Erfahrungen für notwendig, eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
des Rates vorzuschlagen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Da der Vorschlag keine Änderung der in den
operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013
festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus dem ELER vorsieht, hat er
keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen. Der Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Haushalt
2014 kann jedoch um 90 Mio. EUR steigen, wenn die Mitgliedstaaten
weiterhin die höheren Kofinanzierungssätze anwenden. Je nachdem, inwieweit die Mitgliedstaaten diese
Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung
bei der Beantragung von Zwischenzahlungen wird die Kommission die Lage prüfen
und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen in Erwägung ziehen. 2013/0247 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die beispiellose globale
Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer
beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in
mehreren Mitgliedstaaten erheblich verschlechtert. Bestimmte Mitgliedstaaten
sind von ernsten Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich ihres
Wirtschaftswachstums und ihrer finanziellen Stabilität sowie - auch
infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen
Rahmenbedingungen – von einer Erhöhung ihres Defizits und ihrer
Verschuldung betroffen oder bedroht. (2) Obwohl bereits umfangreiche
Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich
Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen
der Finanzkrise auf die Realwirtschaft weithin spürbar, und der Druck auf
nationale Finanzressourcen nimmt zu. (3) In Anbetracht der ernsten
Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor in Bezug auf
ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur Begrenzung der negativen
Folgen beim Übergang vom derzeitigen zum kommenden Programmplanungszeitraum,
indem die maximale Nutzung der verfügbaren ELER-Mittel erlaubt wird, sollte die
Dauer der in Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 des Rates[3]
vorgesehenen Abweichung, mit der die Obergrenzen der ELER-Kofinanzierungssätze
angehoben werden, bis zu dem für den Programmplanungszeitraum 2007-2013
geltenden Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben am
31. Dezember 2015 verlängert werden. (4) Die Möglichkeit,
Zwischenzahlungen und die Zahlung des Restbetrags über den normalen Kofinanzierungssatz
anzuheben, sollte nicht auf den Zeitraum begrenzt sein, in dem der
Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 407/2010, der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder dem Vertrag zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhält, da es für den
Mitgliedstaat selbst nach Beendigung der finanziellen Unterstützung weiterhin
sehr schwierig ist, die Kofinanzierung aus dem nationalen Haushalt
sicherzustellen. (5) Im Einklang mit den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 und
gemäß Artikel 22 der [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] gilt der um
10 Prozentpunkte angehobene Kofinanzierungssatz in Bezug auf den
Programmplanungszeitraum 2014-2020 bis zum 30. Juni 2016; zu diesem
Zeitpunkt wird die Möglichkeit der Anhebung überprüft. Da die Programmplanungszeiträume
2007-2013 und 2014-2020 sich überschneiden, muss eine kohärente und
einheitliche Behandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden, die in
beiden Zeiträumen finanzielle Unterstützung erhalten. Deshalb sollten die
Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, in der Lage sein, die
Anhebung des Kofinanzierungssatzes bis zum Ende des Zeitraums für die
Zuschussfähigkeit der Ausgaben in Anspruch zu nehmen und sie in ihren Anträgen
auf Zahlung des Restbetrags zu beantragen, auch wenn die finanzielle
Unterstützung nicht mehr geleistet wird. (6) Da die in Artikel 70
Absatz 4c festgesetzte Frist mit dem Ende des Programmplanungszeitraums
zusammenfällt, und angesichts der einschlägigen Programmplanungs- und
Verfahrensanforderungen sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. (7) Die Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert: (a)
In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil
folgende Fassung: „Abweichend von den in den Absätzen
3, 4 und 5 festgesetzten Obergrenzen kann die Beteiligung des ELER in den im
Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster
Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der
zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben und in den übrigen Regionen auf bis zu
85 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben angehoben werden. Diese
Sätze werden auf die zuschussfähigen Ausgaben angewendet, die in den einzelnen
bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesen sind, wenn ein Mitgliedstaat
nach dem [OPOCE bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung
einfügen] eine der nachstehenden Bedingungen
erfüllt:“ (b)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Möchte ein Mitgliedstaat von der Abweichung gemäß
Unterabsatz 1 Gebrauch machen, so beantragt er bei der Kommission eine
entsprechende Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum.
Die Abweichung findet Anwendung, sobald die Kommission die Änderung des
Programms genehmigt hat.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN FINANZBOGEN || AGRI/I1/2013/1278200 6.20.2013.6 || DATUM: 17.5.2013 1. || HAUSHALTSLINIE: 05 04 Entwicklung des ländlichen Raums || 2. || TITEL: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 3. || RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 43 Absatz 2 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 4. || ZIELE DES VORHABENS: Mit der Verordnung wird die abweichende Regelung, nach der die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, die ELER-Kofinanzierungssätze in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % anheben dürfen, bis Ende 2015 verlängert. 5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || ZWÖLF-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2013 (Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2014 (Mio. EUR) 5.0 || AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN || || || MfV: - MfZ: + 90 5.1 || EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 5.0.1 || VORAUSSCHAU AUSGABEN || || || MfZ: - 90 || 5.1.1 || VORAUSSCHAU EINNAHMEN || || || || 5.2 || BERECHNUNGSWEISE: - 6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || Keine Angaben 6.1 || FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR || Keine Angaben 6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || NEIN 6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || NEIN ANMERKUNGEN: In Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen hat die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 keine Auswirkungen, da sich das Gesamtmittelvolumen für die ländliche Entwicklung und seine jährliche Aufteilung nicht ändern. Bei den Zahlungen könnte die Verlängerung der Abweichungsregelung, die die Anwendung höherer Kofinanzierungssätze ermöglicht, zu höheren Erstattungen an die betreffenden Mitgliedstaaten führen. Der Vorschlag wird im Jahr 2013 keine Auswirkungen haben. Auf der Grundlage der jüngsten Zahlungsvorausschätzung der Mitgliedstaaten kann der zusätzliche Zahlungsbedarf im Jahr 2014 auf 90 Mio. EUR veranschlagt werden (im Vergleich zum Auslaufen der Anwendung der erhöhten Sätze im Jahr 2013). Dieser Betrag wird höchstwahrscheinlich 2017 beim Abschluss der Programme ausgeglichen. Je nachdem, inwieweit die Mitgliedstaaten diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Beantragung von Zwischenzahlungen wird die Kommission die Lage prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen in Erwägung ziehen. [1] ABl.
C […] vom […], S. […]. [2] ABl.
C […] vom […], S. […]. [3] ABl. L
277 vom 21.10.2005, S. 1.