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Document 52013PC0388

    Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2004/918/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn

    /* COM/2013/0388 final */

    52013PC0388

    Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2004/918/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn /* COM/2013/0388 final */


    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Aufhebung der Entscheidung 2004/918/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Der Rat hat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) am 5. Juli 2004 entschieden, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht, und gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV eine Empfehlung mit dem Ziel angenommen, dieser Lage bis Ende 2008 abzuhelfen.[1]

    (2)       Am 18. Januar 2005 stellte der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 EGV fest, dass seine Empfehlung in Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat, und gab am 8. März 2005 eine weitere Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV ab, in der das Jahr 2008 als Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bestätigt wurde. Am 8. November 2005 stellte der Rat fest, dass Ungarn es zum zweiten Mal versäumt hatte, den Empfehlungen gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV Folge zu leisten. Deshalb richtete der Rat am 10. Oktober 2006 eine dritte Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV an Ungarn und verschob darin die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits auf das Jahr 2009. Am 7. Juli 2009 schloss der Rat, es könne davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden wirksame Maßnahmen ergriffen hätten, um der Empfehlung vom Oktober 2006 nachzukommen. Angesichts des schweren Konjunkturrückgangs gab der Rat eine überarbeitete Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV ab und setzte eine neue Frist für die Korrektur (2011). Am 27. Januar 2010 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dem sich der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 16. Februar 2010 anschloss, dass Ungarn wirksame Maßnahmen getroffen hat, um den jüngsten Empfehlungen des Rates Folge zu leisten, sie warnte aber vor erheblichen Risiken.

    (3)       Am 24. Januar 2012 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Ungarn auf seine Empfehlung vom Juli 2009 hin keine wirksamen Maßnahmen innerhalb der in dieser Empfehlung festgelegten Frist getroffen hat. Ungarn hat zwar 2011 den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP nicht überschritten, doch basierte dies nicht auf einer strukturellen und nachhaltigen Korrektur, sondern ist auf erhebliche einmalige Einnahmen zurückzuführen. Dies ging mit einer geschätzten kumulativen strukturellen Verschlechterung von über 2 % des BIP in den Jahren 2010 und 2011 einher, während eine kumulative Verbesserung der Haushaltslage um 0,5 % des BIP empfohlen worden war. Zudem führten die Behörden 2012 zwar strukturelle Maßnahmen durch, durch die die vorherige Verschlechterung weitgehend ausgeglichen werden sollte, doch dürfte der Referenzwert von 3 % des BIP im Jahr 2012 erneut nur dank einmaliger Einnahmen in Höhe von knapp 1 % des BIP eingehalten und im Jahr 2013 überschritten werden.

    (4)       Am 13. März 2012 nahm der Rat eine neue Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV für Ungarn an, nach der Ungarn das übermäßige Defizit bis 2012 beenden sollte. Ungarn wurde ersucht, insbesondere i) das übermäßige Defizit bis 2012 auf glaubhafte und nachhaltige Weise zu beenden; ii) eine zusätzliche Konsolidierungsanstrengung von mindestens ½ % des BIP zu unternehmen, um die Erreichung des Defizitziels von 2,5 % des BIP für das Jahr 2012 zu gewährleisten, und iii) die erforderlichen zusätzlichen strukturellen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das Defizit 2013 deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleibt. Gleichzeitig wurde empfohlen, die öffentliche Schuldenquote so bald wie möglich auf einen Abwärtspfad zurückzuführen, so dass genügend Fortschritte zur Einhaltung des Richtwerts für die Schuldenverringerung erzielt werden. Die Haushaltsanpassung sollte außerdem durch die vorgeschlagenen Verbesserungen des finanzpolitischen Kontrollrahmens gestützt werden. Der Rat setzte der ungarischen Regierung eine Frist bis zum 13. September 2012, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Ebenfalls am 13. März 2012 beschloss der Rat (in Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates) die Aussetzung eines Teils der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für 2013.

    (5)       Am 30. Mai 2012 zog die Kommission auf der Grundlage des Konvergenzprogramms 2012 und weiterer spezifizierter Sparmaßnahmen den Schluss, dass Ungarn wirksame Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen hat. So wurde erwartet, dass das gesamtstaatliche Defizit 2012 2,5 % des BIP erreichen und 2013 im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom März deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben würde. Darüber hinaus wurde anerkannt, dass bei der Verbesserung des finanzpolitischen Kontrollrahmens einige Fortschritte erreicht wurden, auch wenn der Gesamtfortschritt in diesem Bereich als langsam betrachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund nahm die Kommission am 30. Mai einen Vorschlag über die Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds an. Am 22. Juni 2012 schloss der Rat sich dieser Bewertung an und nahm einen Beschluss zur Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds an.

    (6)       Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.[2]

    (7)       Der Rat trifft die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.[3]

    (8)       Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Ungarns zur Verfügung gestellt wurden, die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen und die Bewertung der am 13. Mai 2013 durch einen Regierungserlass angenommenen zusätzlichen Korrekturmaßnahmen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

    – 2012 lag das gesamtstaatliche Defizit nach beachtlichen Konsolidierungsanstrengungen bei 1,9 % des BIP. Dies war außerdem einmaligen Einnahmen in Höhe von ¾ % des BIP geschuldet, einschließlich der höher als veranschlagten einmaligen Einnahmen in Höhe von 0,2 % des BIP im Zusammenhang mit dem weiteren Transfer von Vermögenswerten vom privaten zum staatlichen Rentensystem. Mit dem 2012 angenommenen Haushalt wurde ein Defizit von 2,5 % des BIP auf der Grundlage von 0,5 % Wachstum angestrebt. Der Haushalt sah eine außergewöhnliche Reserve von 1,1 % des BIP und zahlreiche Konsolidierungsmaßnahmen vor, in erster Linie i) einnahmensteigernde Maßnahmen in Höhe von rund 1¾ % des BIP, einschließlich Erhöhungen der indirekten Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge; ii) strukturelle Maßnahmen auf der Ausgabenseite in Höhe von ¾ % des BIP, etwa eine Prüfung der Sozialleistungen, und iii) Ausgabeneinschränkungen in Höhe von ¼ % des BIP im öffentlichen Sektor, einschließlich eines Einfrierens der Nominallöhne in den meisten Sektoren. Um der stetigen Verschlechterung der Wachstumsaussichten entgegenzuwirken, nahm die Regierung im April und Oktober zwei wichtige zusätzliche Korrekturpakete (in Höhe von insgesamt 0,7 % des BIP) an, die in erster Linie weitere Kürzungen bei den Mitteln für öffentliche Stellen und Einrichtungen vorsehen und von denen rund die Hälfte umgesetzt wurde. Darüber hinaus fiel der Haushaltssaldo der Gebietskörperschaften rund 0,7 % des BIP höher als in den Plänen veranschlagt aus, was in erster Linie auf die geringe Investitionstätigkeit der Gebietskörperschaften zurückzuführen ist. Vor dem Hintergrund des VÜD-Fortschrittsberichts vom Oktober 2012 wurde das offizielle Defizitziel für 2012 von 2,5 % auf 2,7 % des BIP nach oben korrigiert. Insgesamt führten die von der Zentralregierung angenommenen wirksam umgesetzten Korrekturmaßnahmen in Höhe von rund 3 % des BIP sowie die Verbesserung des Haushaltssaldos der Gebietskörperschaften schließlich zu einem Defizit von 1,9 % des BIP, d. h. das ursprüngliche Defizitziel wurde um 0,6 % des BIP übererfüllt. Die Aktivierung der veranschlagten außergewöhnlichen Reserven wirkte den budgetären Fehlentwicklungen entgegen, die teilweise mit dem schlechter als ursprünglich erwartet ausgefallenen makroökonomischen Umfeld im Zusammenhang stehen.

    – Nach den Projektionen des ungarischen Konvergenzprogramms 2013 dürfte das gesamtstaatliche Defizit sowohl 2013 als auch 2014 bei 2,7 % des BIP bleiben. Die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen projiziert jedoch für 2013 ein Defizit von 3,0 % des BIP und für 2014 ein Defizit von 3,3 % des BIP, was darauf hindeutet, dass das übermäßige Defizit nicht dauerhaft beendet worden ist. Am 13. Mai 2013 nahm die ungarische Regierung nach der Veröffentlichung der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen weitere Korrekturmaßnahmen in Höhe von brutto rund 0,3 % bzw. 0,7 % des BIP für 2013 und 2014 an. Die aktualisierte fiskalische Bewertung der Kommission, die die defizitsenkende Nettowirkung dieser zusätzlichen Korrekturmaßnahmen berücksichtigt, projiziert für 2013 und 2014 ein Defizit von 2,7 % bzw. 2,9 %. Das Defizit dürfte damit während des Prognosezeitraums unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP bleiben. Darüber hinaus wird nach Schätzungen der Kommission der konjunkturbereinigte Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen 2013 und 2014 bei -¾% bzw. -1½% des BIP liegen und somit im Einklang mit dem mittelfristigen Ziel Ungarns von -1,7 % des BIP stehen.

    – Die Schuldenquote wurde von einem Höchststand von nahezu 82 % im Jahr 2010 auf 79,2 % im Jahr 2012 reduziert, was substanziellen einmaligen Kapitaltransfers im Zusammenhang mit der Abschaffung des obligatorischen privaten Pensionssystems und einer Reihe von Konsolidierungsmaßnahmen geschuldet ist. Dem Konvergenzprogramm 2013 zufolge wird sich die Schuldenquote weiter rückläufig entwickeln und 2013 und 2014 auf 78,1 % bzw. 77,2 % sinken und danach weiter auf einem Abwärtspfad bleiben. Selbst unter Berücksichtigung der Wirkung der am 13. Mai 2013 angenommenen neuen Konsolidierungsmaßnahmen prognostiziert die Kommission, dass die Schuldenquote 2013 und 2014 rund 1 Prozentpunkt über diesen Werten liegen wird.

    (9)       Was die finanzpolitische Steuerung angeht, hat der Rat die ungarischen Behörden ersucht, einen tatsächlich verbindlichen mittelfristigen Rahmen einzurichten und den analytischen Aufgabenbereich des Finanzrates im Hinblick auf dessen Vetorecht in Bezug auf den Jahreshaushalt zu erweitern. Im Konvergenzprogramm 2013 wird die Absicht angekündigt, diesen Bereich im Herbst 2013 voranzutreiben. Die Fortschritte werden weiterhin im Rahmen des Europäischen Semesters genau überwacht.

    (10)     Der Rat erinnert daran, dass Ungarn ab 2013, dem Jahr nach der Korrektur seines übermäßigen Defizits, einen finanzpolitischen Kurs im Einklang mit seinem mittelfristigen Haushaltsziel beibehalten und dabei den Ausgabenrichtwert einhalten sollte sowie genügend Fortschritte zur Einhaltung des Schuldenstandskriteriums im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erzielen sollte.[4]

    (11)     Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

    (12)     Ungarn hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb die Entscheidung 2004/918/EG aufgehoben werden sollte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Ungarn sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2004/918/EG wird hiermit aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               Alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen Ungarn sind verfügbar unter          http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/hungary_en.htm

    [2]               ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

    [3]               Gemäß den vom Wirtschafts- und Finanzausschuss am 3. September 2012 gebilligten „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“. Siehe           http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf

    [4]               ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

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