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Document 52013PC0388
Recommendation for a COUNCIL DECISION abrogating Decision 2004/918/EC on the existence of an excessive deficit in Hungary
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2004/918/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2004/918/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn
/* COM/2013/0388 final */
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2004/918/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn /* COM/2013/0388 final */
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2004/918/EG
über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat gemäß
Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) am 5. Juli 2004 entschieden, dass in Ungarn ein
übermäßiges Defizit besteht, und gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV eine
Empfehlung mit dem Ziel angenommen, dieser Lage bis Ende 2008 abzuhelfen.[1] (2) Am 18. Januar 2005
stellte der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 EGV fest, dass seine
Empfehlung in Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat, und gab am
8. März 2005 eine weitere Empfehlung gemäß Artikel 104
Absatz 7 EGV ab, in der das Jahr 2008 als Frist für die Korrektur des
übermäßigen Defizits bestätigt wurde. Am 8. November 2005 stellte der Rat
fest, dass Ungarn es zum zweiten Mal versäumt hatte, den Empfehlungen gemäß
Artikel 104 Absatz 7 EGV Folge zu leisten. Deshalb richtete der
Rat am 10. Oktober 2006 eine dritte Empfehlung gemäß Artikel 104
Absatz 7 EGV an Ungarn und verschob darin die Frist für die Korrektur
des übermäßigen Defizits auf das Jahr 2009. Am 7. Juli 2009 schloss der
Rat, es könne davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden wirksame
Maßnahmen ergriffen hätten, um der Empfehlung vom Oktober 2006 nachzukommen.
Angesichts des schweren Konjunkturrückgangs gab der Rat eine überarbeitete
Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV ab und setzte eine
neue Frist für die Korrektur (2011). Am 27. Januar 2010 gelangte die
Kommission zu dem Schluss, dem sich der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom
16. Februar 2010 anschloss, dass Ungarn wirksame Maßnahmen getroffen hat,
um den jüngsten Empfehlungen des Rates Folge zu leisten, sie warnte aber vor
erheblichen Risiken. (3) Am 24. Januar 2012
stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Ungarn auf
seine Empfehlung vom Juli 2009 hin keine wirksamen Maßnahmen innerhalb der in
dieser Empfehlung festgelegten Frist getroffen hat. Ungarn hat zwar 2011 den im
Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP nicht überschritten,
doch basierte dies nicht auf einer strukturellen und nachhaltigen Korrektur,
sondern ist auf erhebliche einmalige Einnahmen zurückzuführen. Dies ging mit
einer geschätzten kumulativen strukturellen Verschlechterung von über 2 %
des BIP in den Jahren 2010 und 2011 einher, während eine kumulative
Verbesserung der Haushaltslage um 0,5 % des BIP empfohlen worden war.
Zudem führten die Behörden 2012 zwar strukturelle Maßnahmen durch, durch die
die vorherige Verschlechterung weitgehend ausgeglichen werden sollte, doch dürfte
der Referenzwert von 3 % des BIP im Jahr 2012 erneut nur dank einmaliger
Einnahmen in Höhe von knapp 1 % des BIP eingehalten und im Jahr 2013
überschritten werden. (4) Am 13. März 2012
nahm der Rat eine neue Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV für
Ungarn an, nach der Ungarn das übermäßige Defizit bis 2012 beenden sollte.
Ungarn wurde ersucht, insbesondere i) das übermäßige Defizit bis 2012 auf
glaubhafte und nachhaltige Weise zu beenden; ii) eine zusätzliche
Konsolidierungsanstrengung von mindestens ½ % des BIP zu unternehmen, um die
Erreichung des Defizitziels von 2,5 % des BIP für das Jahr 2012 zu
gewährleisten, und iii) die erforderlichen zusätzlichen strukturellen Maßnahmen
zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das Defizit 2013 deutlich unter dem
Referenzwert von 3 % des BIP bleibt. Gleichzeitig wurde empfohlen, die
öffentliche Schuldenquote so bald wie möglich auf einen Abwärtspfad
zurückzuführen, so dass genügend Fortschritte zur Einhaltung des Richtwerts für
die Schuldenverringerung erzielt werden. Die Haushaltsanpassung sollte außerdem
durch die vorgeschlagenen Verbesserungen des finanzpolitischen Kontrollrahmens
gestützt werden. Der Rat setzte der ungarischen Regierung eine Frist bis zum
13. September 2012, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Ebenfalls am
13. März 2012 beschloss der Rat (in Einklang mit Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates) die Aussetzung eines Teils der
für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für 2013. (5) Am 30. Mai 2012 zog die
Kommission auf der Grundlage des Konvergenzprogramms 2012 und weiterer
spezifizierter Sparmaßnahmen den Schluss, dass Ungarn wirksame Maßnahmen zur
Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen hat. So wurde erwartet, dass das
gesamtstaatliche Defizit 2012 2,5 % des BIP erreichen und 2013 im Einklang
mit der Empfehlung des Rates vom März deutlich unter dem Referenzwert von
3 % des BIP bleiben würde. Darüber hinaus wurde anerkannt, dass bei der
Verbesserung des finanzpolitischen Kontrollrahmens einige Fortschritte erreicht
wurden, auch wenn der Gesamtfortschritt in diesem Bereich als langsam
betrachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund nahm die Kommission am
30. Mai einen Vorschlag über die Aufhebung der Aussetzung der
Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds an. Am 22. Juni 2012 schloss
der Rat sich dieser Bewertung an und nahm einen Beschluss zur Aufhebung der
Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds an. (6) Gemäß Artikel 4 des den
Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von
der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses
Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über
das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zweimal jährlich, und zwar vor dem
1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen
Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene
Variablen übermitteln.[2]
(7) Der Rat trifft die
Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits
aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten. Zudem ist ein Beschluss
über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die
Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag
festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten
wird.[3] (8) Die Daten, die von der
Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung
Ungarns zur Verfügung gestellt wurden, die Frühjahrsprognose 2013 der
Kommissionsdienststellen und die Bewertung der am 13. Mai 2013 durch
einen Regierungserlass angenommenen zusätzlichen Korrekturmaßnahmen lassen
folgende Schlussfolgerungen zu: –
2012 lag das gesamtstaatliche Defizit nach
beachtlichen Konsolidierungsanstrengungen bei 1,9 % des BIP. Dies war
außerdem einmaligen Einnahmen in Höhe von ¾ % des BIP geschuldet,
einschließlich der höher als veranschlagten einmaligen Einnahmen in Höhe von
0,2 % des BIP im Zusammenhang mit dem weiteren Transfer von
Vermögenswerten vom privaten zum staatlichen Rentensystem. Mit dem 2012
angenommenen Haushalt wurde ein Defizit von 2,5 % des BIP auf der
Grundlage von 0,5 % Wachstum angestrebt. Der Haushalt sah eine
außergewöhnliche Reserve von 1,1 % des BIP und zahlreiche
Konsolidierungsmaßnahmen vor, in erster Linie i) einnahmensteigernde Maßnahmen
in Höhe von rund 1¾ % des BIP, einschließlich Erhöhungen der indirekten Steuern
und der Sozialversicherungsbeiträge; ii) strukturelle Maßnahmen auf der
Ausgabenseite in Höhe von ¾ % des BIP, etwa eine Prüfung der Sozialleistungen,
und iii) Ausgabeneinschränkungen in Höhe von ¼ % des BIP im öffentlichen
Sektor, einschließlich eines Einfrierens der Nominallöhne in den meisten
Sektoren. Um der stetigen Verschlechterung der Wachstumsaussichten
entgegenzuwirken, nahm die Regierung im April und Oktober zwei wichtige
zusätzliche Korrekturpakete (in Höhe von insgesamt 0,7 % des BIP) an, die
in erster Linie weitere Kürzungen bei den Mitteln für öffentliche Stellen und
Einrichtungen vorsehen und von denen rund die Hälfte umgesetzt wurde. Darüber
hinaus fiel der Haushaltssaldo der Gebietskörperschaften rund 0,7 % des
BIP höher als in den Plänen veranschlagt aus, was in erster Linie auf die
geringe Investitionstätigkeit der Gebietskörperschaften zurückzuführen ist. Vor
dem Hintergrund des VÜD-Fortschrittsberichts vom Oktober 2012 wurde das
offizielle Defizitziel für 2012 von 2,5 % auf 2,7 % des BIP nach oben
korrigiert. Insgesamt führten die von der Zentralregierung angenommenen wirksam
umgesetzten Korrekturmaßnahmen in Höhe von rund 3 % des BIP sowie die
Verbesserung des Haushaltssaldos der Gebietskörperschaften schließlich zu einem
Defizit von 1,9 % des BIP, d. h. das ursprüngliche Defizitziel wurde
um 0,6 % des BIP übererfüllt. Die Aktivierung der veranschlagten außergewöhnlichen
Reserven wirkte den budgetären Fehlentwicklungen entgegen, die teilweise mit
dem schlechter als ursprünglich erwartet ausgefallenen makroökonomischen Umfeld
im Zusammenhang stehen. –
Nach den Projektionen des ungarischen
Konvergenzprogramms 2013 dürfte das gesamtstaatliche Defizit sowohl 2013
als auch 2014 bei 2,7 % des BIP bleiben. Die Frühjahrsprognose 2013
der Kommissionsdienststellen projiziert jedoch für 2013 ein Defizit von
3,0 % des BIP und für 2014 ein Defizit von 3,3 % des BIP, was darauf
hindeutet, dass das übermäßige Defizit nicht dauerhaft beendet worden ist. Am
13. Mai 2013 nahm die ungarische Regierung nach der Veröffentlichung
der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen weitere
Korrekturmaßnahmen in Höhe von brutto rund 0,3 % bzw. 0,7 % des BIP
für 2013 und 2014 an. Die aktualisierte fiskalische Bewertung der Kommission,
die die defizitsenkende Nettowirkung dieser zusätzlichen Korrekturmaßnahmen
berücksichtigt, projiziert für 2013 und 2014 ein Defizit von 2,7 % bzw.
2,9 %. Das Defizit dürfte damit während des Prognosezeitraums unter dem im
Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP bleiben. Darüber hinaus
wird nach Schätzungen der Kommission der konjunkturbereinigte Haushaltssaldo
ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen 2013 und 2014
bei -¾% bzw. -1½% des BIP liegen und somit im Einklang mit dem mittelfristigen
Ziel Ungarns von -1,7 % des BIP stehen. –
Die Schuldenquote wurde von einem Höchststand von
nahezu 82 % im Jahr 2010 auf 79,2 % im Jahr 2012 reduziert, was
substanziellen einmaligen Kapitaltransfers im Zusammenhang mit der Abschaffung
des obligatorischen privaten Pensionssystems und einer Reihe von
Konsolidierungsmaßnahmen geschuldet ist. Dem Konvergenzprogramm 2013 zufolge
wird sich die Schuldenquote weiter rückläufig entwickeln und 2013 und 2014 auf
78,1 % bzw. 77,2 % sinken und danach weiter auf einem Abwärtspfad
bleiben. Selbst unter Berücksichtigung der Wirkung der am
13. Mai 2013 angenommenen neuen Konsolidierungsmaßnahmen prognostiziert
die Kommission, dass die Schuldenquote 2013 und 2014 rund 1 Prozentpunkt
über diesen Werten liegen wird. (9) Was die finanzpolitische
Steuerung angeht, hat der Rat die ungarischen Behörden ersucht, einen
tatsächlich verbindlichen mittelfristigen Rahmen einzurichten und den
analytischen Aufgabenbereich des Finanzrates im Hinblick auf dessen Vetorecht
in Bezug auf den Jahreshaushalt zu erweitern. Im Konvergenzprogramm 2013
wird die Absicht angekündigt, diesen Bereich im Herbst 2013 voranzutreiben. Die
Fortschritte werden weiterhin im Rahmen des Europäischen Semesters genau
überwacht. (10) Der Rat erinnert daran, dass
Ungarn ab 2013, dem Jahr nach der Korrektur seines übermäßigen Defizits, einen
finanzpolitischen Kurs im Einklang mit seinem mittelfristigen Haushaltsziel beibehalten
und dabei den Ausgabenrichtwert einhalten sollte sowie genügend Fortschritte
zur Einhaltung des Schuldenstandskriteriums im Einklang mit Artikel 2
Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997
über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen
Defizit erzielen sollte.[4] (11) Nach Artikel 126
Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines
übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden
Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. (12) Ungarn hat sein übermäßiges
Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb die Entscheidung 2004/918/EG
aufgehoben werden sollte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen,
dass Ungarn sein übermäßiges Defizit korrigiert hat. Artikel 2 Die Entscheidung 2004/918/EG wird hiermit
aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren bei
einem übermäßigen Defizit gegen Ungarn sind verfügbar unter
http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/hungary_en.htm [2] ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1. [3] Gemäß den vom Wirtschafts- und Finanzausschuss am
3. September 2012 gebilligten „Spezifikationen für die Umsetzung des
Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der
Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“. Siehe
http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf
[4] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.