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Document 52013PC0348
Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE amending Directive 2011/16/EU as regards mandatory automatic exchange of information in the field of taxation
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
/* COM/2013/0348 final - 2013/0188 (CNS) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung /* COM/2013/0348 final - 2013/0188 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1. In den letzten Jahren haben
sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung
entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt
des Interesses gerückt. Es gehen Milliarden Euro verloren. Durch die Eindämmung
von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung könnten die Mitgliedstaaten höhere
Steuereinnahmen erzielen und dadurch auch mehr Spielraum zur Umgestaltung ihrer
Steuersysteme erhalten, so dass das Wachstum entsprechend dem
Jahreswachstumsbericht für 2013 gefördert wird. Davon abgesehen ist die
verstärkte Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in Anbetracht
des Umfangs des Problems nicht nur eine Frage der Einnahmen, sondern auch der
Fairness. Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten so wie jetzt
sollten ehrliche Steuerzahler nicht durch zusätzliche Steuererhöhungen belastet
werden, um durch Steuerbetrüger und Steuerflüchtlinge verursachte
Einnahmeverluste auszugleichen. 2. Die Europäische Union
beschäftigt sich schon seit Jahren aktiv mit diesen Problemen und hat
insbesondere spezielle Rechtsinstrumente zur Umsetzung des automatischen
Informationsaustauschs in der EU angenommen. Die Zinsbesteuerungsrichtlinie
gewährleistet einen automatischen Informationsaustausch über Zinserträge, und
gegenwärtig wird im Rat ein Vorschlag zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs
erörtert. Durch die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 automatisch die
verfügbaren Informationen über fünf Arten von Einkünften und Vermögen
austauschen: Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen
Richtlinien erfasst sind, Ruhegehälter sowie Eigentum an unbeweglichem Vermögen
und Einkünfte daraus. 3. Die Mitgliedstaaten haben
nunmehr klar den Wunsch geäußert, über den derzeitigen Stand der Zusammenarbeit
hinauszugehen. Am 2. März 2012 forderte der Europäische Rat den Rat und
die Kommission auf, rasch konkrete Maßnahmen zu entwickeln, um die Bekämpfung
von Steuerbetrug zu verbessern. Am 6. Dezember 2012 legte die
Kommission einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug
und Steuerhinterziehung[1] vor. Darin wird betont, dass der automatische
Informationsaustausch als europäischer und internationaler Standard für
Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen gefördert werden muss. Am
14. Mai 2013 begrüßte der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in seinen
Schlussfolgerungen die Arbeiten der Kommission zur Entwicklung von Maßnahmen
zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver
Steuerplanung und stellte fest, dass der Aktionsplan der Kommission in dieser
Hinsicht eine nützliche Rolle spielen kann[2].
4. Der
Europäische Rat ging am 22. Mai 2013 sogar noch weiter und forderte, den
automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit auszudehnen,
um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.
Bei dieser Gelegenheit sagte die Kommission zu, im Juni 2013 Vorschläge zur
Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden vorzulegen, um den automatischen
Informationsaustausch im Vorgriff auf die für 2017 geplante Überarbeitung
dieser Richtlinie zu erweitern. 5. Mit vorliegendem Vorschlag
soll daher der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs in
der EU gegenüber den derzeitigen Vorkehrungen der EU erweitert werden. So soll
er sich auch auf Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige Finanzerträge und
Kontoguthaben erstrecken. Die Vorgabe, dass die Richtlinie über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden 2017 überprüft und erweitert wird, würde
beibehalten. Dem Ziel entsprechend, den automatischen Informationsaustausch zu
verstärken, würde jedoch zu diesem Zeitpunkt erwogen, die Voraussetzung, dass
die Informationen verfügbar sein müssen, in Bezug auf alle fünf Arten von
Einkünften und Vermögen fallen zu lassen, so dass die Richtlinie über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden das gesamte Ertragsspektrum erfassen
würde. Zudem würden die Arten von Einkünften und Vermögen, deren Erfassung zu
diesem Zeitpunkt erwogen werden soll, im Lichte des vorliegenden Vorschlags
(siehe unten) geändert. Die Erweiterung des automatischen
Informationsaustauschs würde auch die Gleichbehandlung verschiedener
Vermögensarten fördern und unerwünschte Portfolioumschichtungen verhindern
helfen. 6. Die Kommission schlägt vor,
in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie den Verweis auf einen
Mindestbetrag, unterhalb dessen ein Mitgliedstaat keine Informationen von
anderen Mitgliedstaaten zu erhalten wünscht, zu streichen. In Diskussionen hat
sich gezeigt, dass eine solche Schwelle für die Auskunft erteilenden
Mitgliedstaaten nicht praktikabel ist. Ein Mitgliedstaat könnte sich jedoch
weiterhin dafür entscheiden, über eine bestimmte Art von Einkünften oder
Vermögen keine Informationen zu erhalten. 7. Sowohl unter dem Aspekt des
Binnenmarktes als auch im Interesse von Effizienz und Wirksamkeit wird eine
Initiative der EU benötigt: –
Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes,
einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen
Informationsaustausch im Binnenmarkt. Sie würde für alle Mitgliedstaaten
dasselbe Berichtskonzept vorsehen, was die Kosten für Steuerverwaltungen und
Wirtschaftsbeteiligte senken würde (siehe auch Abschnitt 11). –
Ein EU-Rechtsinstrument würde auch Rechtssicherheit
für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte in der EU gewährleisten. –
Ein EU-Rechtsinstrument würde dazu beitragen, dass
sich der automatische Informationsaustausch zum internationalen Standard
entwickelt. –
Ein EU-Rechtsinstrument auf Grundlage der
Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden würde die Nutzung
der bereits vorhandenen oder in Entwicklung befindlichen IT-Vorkehrungen
beinhalten, durch die der Informationsaustausch gemäß der
Zinsbesteuerungsrichtlinie und der Richtlinie über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden vereinfacht wird. Im Rahmen dieser Richtlinien tauschen die
Mitgliedstaaten über eine spezielle Kommunikationsplattform (das
CCN/CSI-System) durch spezielle Formate Informationen aus. In diesen Formaten
könnten ohne Weiteres auch die zusätzlichen Posten erfasst werden, deren
Einbeziehung nunmehr vorgeschlagen wird. Da die Mitgliedstaaten viel Zeit und
Geld in die Entwicklung dieser Formate investiert haben, würden sich
größenordnungsbedingte Einsparungen ergeben, wenn die Mitgliedstaaten auch
Informationen über die neuen Posten anhand dieser Formate austauschten. –
Zudem hat sich der Rat in Artikel 8
Absatz 5 der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
bereits verpflichtet, zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen, ob der automatische
Informationsaustausch auf Grundlage eines EU-Rechtsinstruments auf andere
Einkunftsarten wie Dividenden und Veräußerungsgewinne ausgedehnt werden sollte.
Somit beschleunigt der vorliegende Vorschlag lediglich die Arbeiten im
Zusammenhang mit dieser Verpflichtung. 8. Durch die Abkommen, die viele
Regierungen mit den USA hinsichtlich des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign
Account Tax Compliance Act“ (FATCA)[3]
geschlossen haben bzw. noch schließen werden, hat der automatische Austausch
von Informationen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung eine
neue Dynamik erhalten. 9. Am 9. April 2013
kündigten Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich, Italien und
Spanien Pläne für ein Pilotvorhaben zum automatischen Informationsaustausch auf
der Grundlage des mit den USA vereinbarten FATCA-Modells an. Zudem forderten
diese Mitgliedstaaten, dass Europa bei der Förderung des automatischen
Informationsaustauschs auf weltweiter Ebene eine führende Rolle übernimmt, und
brachten den Wunsch zum Ausdruck, zu erörtern, wie in der EU der
Informationsaustausch zwischen allen Mitgliedstaaten in Steuerfragen verbessert
werden kann. 10. Nach Artikel 19 der
Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden darf ein
Mitgliedstaat, der mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit
eingeht, es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen,
eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit zu pflegen. Dass
verschiedene Mitgliedstaaten mit den USA Abkommen hinsichtlich des FATCA
geschlossen haben, beziehungsweise noch schließen werden, bedeutet, dass sie
eine umfassendere Zusammenarbeit im Sinne dieser Bestimmung vorsehen. 11. Durch die Erweiterung des
automatischen Informationsaustauschs auf Grundlage eines EU-Rechtsinstruments
würde es sich erübrigen, Artikel 19 der Richtlinie über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden in Anspruch zu nehmen, um bilaterale oder multilaterale
Abkommen in der Sache abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger
EU-Rechtsvorschriften für angebracht erachtet werden. Eine Situation, in der
anhand dieser Bestimmung verschiedene Abkommen geschlossen werden, hätte in der
Praxis gegenüber einer durch ein Tätigwerden der EU herbeigeführten Lösung
verschiedene Nachteile: –
Die gleichen Ausgangsbedingungen zwischen den
Mitgliedstaaten könnten gefährdet werden, wenn Mitgliedstaaten zur Verstärkung
des automatischen Informationsaustauschs unterschiedliche Kooperationsmethoden
vereinbaren. Dies könnte zu Verzerrungen und künstlichen Kapitalströmen im
Binnenmarkt führen. –
Unterschiedliche Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
könnten Wirtschaftsbeteiligten, die in verschiedenen EU-Ländern tätig sind,
Probleme bereiten, weil in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche
Anforderungen zu erfüllen sein könnten. –
Es könnte auch bedeuten, dass die Mitgliedstaaten
die in der EU entwickelten IT-Informationsaustauschsysteme nicht nutzen können
(siehe weiter oben). 12. Eine rechtzeitige Annahme und
Umsetzung sind von entscheidender Bedeutung, um so schnell wie möglich die
Vorteile nutzen zu können. Im Einklang mit der Frist für die Anwendung des
automatischen Informationsaustauschs auf die Einkunfts- und Vermögensarten, die
bereits durch die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
abgedeckt sind, werden als Frist für die Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen
der 31. Dezember 2014 bzw. der 1. Januar 2015
vorgeschlagen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Über die seit April 2013 im Rat geführten
Diskussionen hinaus (siehe Abschnitt 1) hielt die Kommission mit den
Mitgliedstaaten am 21. Mai 2013 eine Fachsitzung ab, um die
Notwendigkeit eines Legislativvorschlags zu bestätigen und dessen Modalitäten
und Inhalt zu erörtern. In den Diskussionen wurde deutlich, dass die
Mitgliedstaaten die Verstärkung des automatischen Informationsaustauschs und
die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorgesehene Erweiterung des
Anwendungsbereichs von Artikel 8 generell befürworten. Die meisten Mitgliedstaaten möchten umgehend
handeln, um den automatischen Informationsaustausch zu stärken. Unkoordinierte
Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich könnten jedoch den Binnenmarkt
dauerhaft aufsplittern. Da mithin ein äußerst dringender Bedarf an einem
einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen der EU besteht, wurde keine
Folgenabschätzung erstellt. In einer am 21. Mai 2013 angenommenen
Entschließung[4]
begrüßt das Europäische Parlament den Aktionsplan der Kommission und seine
Empfehlungen, fordert die Mitgliedstaten auf, ihren Zusagen entsprechend zu
handeln und sich den Aktionsplan der Kommission zu eigen zu machen, und betont,
dass die EU bei Diskussionen über die Bekämpfung von Steuerbetrug,
Steuerumgehung und Steueroasen eine führende Rolle übernehmen sollte,
insbesondere in Bezug auf die Förderung des automatischen
Informationsaustauschs. Der Europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss gab am 17. April 2013 ebenfalls eine Stellungnahme ab[5]. Der Ausschuss befürwortet den
Aktionsplan der Kommission und unterstützt deren Bemühungen, zur Eindämmung von
Steuerbetrug und Steuerhinterziehung praktische Lösungen zu finden. In den
Ziffern 4.6 und 4.7 der Stellungnahme werden insbesondere die Initiativen der
Kommission zur Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs unterstützt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Durch den Vorschlag soll Artikel 8
der derzeitigen Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
geändert werden. Die Änderungen sind in Artikel 1 des Vorschlags
enthalten. Die erste Änderung betrifft Artikel 8
Absatz 3. Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf einen Mindestbetrag,
unterhalb dessen ein Mitgliedstaat keine Informationen von anderen
Mitgliedstaaten zu erhalten wünscht, zu streichen. In Diskussionen mit den
Mitgliedstaaten hat sich herausgestellt, dass eine solche Schwelle in der
Praxis undurchführbar ist. Des Weiteren wird vorgeschlagen, in diesen
Satz die Worte „eine oder mehrere“ einzufügen, damit keine
Missverständnisse entstehen, wenn ein Mitgliedstaat angibt, keine Auskünfte
über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und
Vermögen erhalten zu wollen, auch wenn er Auskünfte über andere Einkunfts- und
Vermögensarten wünscht. Es wird vorgeschlagen, durch einen neuen
Artikel 8 Absatz 3a den automatischen Informationsaustausch über
Dividenden, Veräußerungsgewinne, andere Einkünfte aus Vermögenswerten auf
Finanzkonten, Beträge, für die das Finanzinstitut Zahlungsverpflichteter
(aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung) oder Schuldner ist,
einschließlich aller Tilgungszahlungen, sowie Kontoguthaben einzuführen. Diese
zusätzlichen Posten beziehen sich auf Einkünfte, die wirtschaftlichen
Eigentümern, die natürliche Personen gemäß der Begriffsbestimmung in
Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a der Richtlinie 2011/16/EU sind,
unmittelbar oder mittelbar ausgezahlt werden, oder auf von solchen Personen
unmittelbar oder mittelbar gehaltenes Kapital. Es wird nicht vorgeschlagen, die
in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie bereits enthaltene Bedingung,
dass die Informationen nur ausgetauscht werden müssen, wenn sie „verfügbar“
sind, auf die neuen Posten auszudehnen. Informationen über diese neuen Posten
werden mit Sicherheit verfügbar sein, da sie den Steuerverwaltungen im Rahmen
der Abkommen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das FATCA mit den USA
abgeschlossen haben oder abschließen werden, von den Finanzintermediären
gemeldet werden müssen. Für Artikel 8 Absatz 5 werden
folgende Änderungen vorgeschlagen: –
In Unterabsatz 1 wird auf den neuen
Absatz 3a verwiesen, und die Revision der Bedingung der Verfügbarkeit wird
alle fünf in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen
betreffen (anstatt nur drei); –
In Unterabsatz 2 Buchstabe b wird die
Bezugnahme auf „Dividenden und Veräußerungsgewinne“, deren künftige Einbeziehung
in die Richtlinie erwogen werden soll, gestrichen, da diese Posten jetzt in den
neuen Absatz 3a aufgenommen werden; stattdessen heißt es „andere Arten und
Posten von Einkünften und Vermögen, einschließlich Lizenzgebühren“
(Lizenzgebühren sind bereits im bestehenden Text genannt), um den
Anwendungsbereich eines neuen Vorschlags im Jahr 2017 offener zu gestalten. Artikel 2
enthält die übliche Bestimmung, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Richtlinie umzusetzen. Als Fristen für die Umsetzung und Anwendung der neuen
Bestimmungen werden der 31. Dezember 2014 bzw. der 1. Januar 2015
vorgeschlagen, was den Terminen für die in Artikel 8 Absatz 1 der
bestehenden Richtlinie genannten Arten von Einkünften und Vermögen entspricht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die
Haushaltsmittel aus. Das gilt insbesondere für die Verwendung von IT-Tools, da
die bereits in Entwicklung befindlichen Tools auch für die Umsetzung dieser
Richtlinie genutzt werden. 2013/0188 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im
Bereich der Besteuerung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere Artikel 115, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung folgender Gründe: (1) In den letzten Jahren haben
sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung
entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt
des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete
und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die
Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von
Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die
Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem
Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und
Steuerhinterziehung[8]
betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger
europäischer und internationaler Standard für Transparenz und
Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der
Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen
Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um
Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen. (2) Die Richtlinie 2011/16/EU des
Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG[9] sieht für bestimmte Arten von
Einkünften und Vermögen bereits einen verpflichtenden automatischen
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Des Weiteren führt sie ein
schrittweises Vorgehen ein, um den automatischen Informationsaustausch durch
die stufenweise Ausdehnung auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen zu
verstärken, und schafft die Bedingung ab, dass nur verfügbare Informationen
auszutauschen sind. (3) Wie der Europäische Rat in
seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8
Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des
automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative
gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept
für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt, wodurch die Kosten
für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden. (4) Die Tatsache, dass
verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika Abkommen
bezüglich des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“
(„FATCA“) geschlossen haben oder schließen wollen, bedeutet, dass sie eine
umfassendere Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU
vorgesehen haben oder vorsehen werden, und verpflichtet sind oder sein werden,
auch mit anderen Mitgliedstaaten eine solche umfassendere Zusammenarbeit zu
praktizieren. (5) Der Abschluss paralleler und
unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der
Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich wären. Durch einen
erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines EU-
Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf
diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale
Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger
EU-Rechtsvorschriften für angebracht erachtet werden können. (6) Der Geltungsbereich von
Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU sollte erweitert werden, um die
folgenden, im FATCA und damit zusammenhängenden Abkommen der Mitgliedstaaten
erfassten Posten einzuschließen: Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige
Finanzerträge und Kontoguthaben, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen
Eigentümer, der als natürliche Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig
ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt, oder für ihn unmittelbar oder mittelbar
sichert oder hält. (7) Die Bedingung, dass der
automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
Richtlinie 2011/16/EU von der Verfügbarkeit der angeforderten Information
abhängt, sollte für die neuen Posten nicht gelten, da Finanzintermediäre den
Steuerverwaltungen gemäß den Abkommen mit den USA in Bezug auf das FATCA
ohnehin Informationen über diese Posten zur Verfügung stellen müssen. (8) Die Bezugnahme auf einen
Mindestbetrag in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU sollte
entfallen, da eine solche Schwelle in der Praxis nicht durchführbar zu sein
scheint. (9) Die für 2017 vorgesehene
Überprüfung der Bedingung, dass die Informationen verfügbar sein müssen, sollte
auf alle fünf in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten
Arten von Einkünften und Vermögen ausgedehnt werden, damit die Stichhaltigkeit
des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu diesen Arten von
Einkünften und Vermögen geprüft wird. (10) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (11) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der
Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarktes vereinbar sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und
Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (12) Die Richtlinie 2011/16/EU
sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU wird wie
folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde eines
Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats
mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1
genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie setzt auch
die Kommission hiervon in Kenntnis. Ein Mitgliedstaat kann als ein Mitgliedstaat
betrachtet werden, der keine Informationen nach Absatz 1 zu erhalten wünscht,
wenn er die Kommission über keine einzige Art von Einkünften und Vermögen
unterrichtet, zu denen er Informationen zur Verfügung hat.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz
eingefügt: „(3a) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats
übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes
anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1.
Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem
wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen
Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn
unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält: (a)
Dividenden, (b)
Veräußerungsgewinne, (c)
alle sonstigen Einkünfte aus den Vermögenswerten
auf einem Finanzkonto, (d)
jeder Betrag, für den das Finanzinstitut
Verpflichteter oder Schuldner ist, einschließlich etwaiger Tilgungszahlungen, (e)
Kontoguthaben. Unterabsatz 1 gilt nicht, soweit der
betreffende Informationsaustausch durch Absatz 1 oder ein anderes
Rechtsinstrument der EU gewährleistet ist.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5) Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission
einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Bewertung der Statistiken
und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und
anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen
sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt
dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten
von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der
Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige
Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten
oder zu beidem vor. Bei der Prüfung eines von der Kommission
vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren
des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die
entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass a) die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im
Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen
Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2017
übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf
alle der in Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie
jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden
Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen; b) die Liste der Arten und Posten von Einkünften
und Vermögen in den Absätzen 1 und 3a um andere Arten und Posten von Einkünften
und Vermögen, einschließlich Lizenzgebühren, erweitert wird .“ Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2014 die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1.
Januar 2015 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit,
die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] COM(2012) 722 final. [2] Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2013 zu
Steuerhinterziehung und Steuerbetrug (Dok. 9549/13 – FISC 94 – ECOFIN 353). [3] http://www.treasury.gov/resource-center/tax-policy/treaties/Pages/FATCA.aspx [4] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai
2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen (Bericht Kleva)
– 2013/2025(INI). [5] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses vom 17. April 2013 zu der Mitteilung der Kommission an
das Europäische Parlament und den Rat: Aktionsplan zur Verstärkung der
Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, COM(2012) 722 final
(Bericht Dandea) – CESE 101/2013. [6] ABl. C vom …, S. . [7] ABl. C vom …, S. . [8] COM(2012) 722 final. [9] ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.