Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013PC0348

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

    /* COM/2013/0348 final - 2013/0188 (CNS) */

    52013PC0348

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung /* COM/2013/0348 final - 2013/0188 (CNS) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    1.           In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Es gehen Milliarden Euro verloren. Durch die Eindämmung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung könnten die Mitgliedstaaten höhere Steuereinnahmen erzielen und dadurch auch mehr Spielraum zur Umgestaltung ihrer Steuersysteme erhalten, so dass das Wachstum entsprechend dem Jahreswachstumsbericht für 2013 gefördert wird. Davon abgesehen ist die verstärkte Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in Anbetracht des Umfangs des Problems nicht nur eine Frage der Einnahmen, sondern auch der Fairness. Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten so wie jetzt sollten ehrliche Steuerzahler nicht durch zusätzliche Steuererhöhungen belastet werden, um durch Steuerbetrüger und Steuerflüchtlinge verursachte Einnahmeverluste auszugleichen.

    2.           Die Europäische Union beschäftigt sich schon seit Jahren aktiv mit diesen Problemen und hat insbesondere spezielle Rechtsinstrumente zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in der EU angenommen. Die Zinsbesteuerungsrichtlinie gewährleistet einen automatischen Informationsaustausch über Zinserträge, und gegenwärtig wird im Rat ein Vorschlag zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs erörtert. Durch die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 automatisch die verfügbaren Informationen über fünf Arten von Einkünften und Vermögen austauschen: Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Richtlinien erfasst sind, Ruhegehälter sowie Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

    3.           Die Mitgliedstaaten haben nunmehr klar den Wunsch geäußert, über den derzeitigen Stand der Zusammenarbeit hinauszugehen. Am 2. März 2012 forderte der Europäische Rat den Rat und die Kommission auf, rasch konkrete Maßnahmen zu entwickeln, um die Bekämpfung von Steuerbetrug zu verbessern. Am 6. Dezember 2012 legte die Kommission einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung[1] vor. Darin wird betont, dass der automatische Informationsaustausch als europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen gefördert werden muss. Am 14. Mai 2013 begrüßte der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in seinen Schlussfolgerungen die Arbeiten der Kommission zur Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung und stellte fest, dass der Aktionsplan der Kommission in dieser Hinsicht eine nützliche Rolle spielen kann[2].

    4.           Der Europäische Rat ging am 22. Mai 2013 sogar noch weiter und forderte, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit auszudehnen, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen. Bei dieser Gelegenheit sagte die Kommission zu, im Juni 2013 Vorschläge zur Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorzulegen, um den automatischen Informationsaustausch im Vorgriff auf die für 2017 geplante Überarbeitung dieser Richtlinie zu erweitern.

    5.           Mit vorliegendem Vorschlag soll daher der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs in der EU gegenüber den derzeitigen Vorkehrungen der EU erweitert werden. So soll er sich auch auf Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige Finanzerträge und Kontoguthaben erstrecken. Die Vorgabe, dass die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden 2017 überprüft und erweitert wird, würde beibehalten. Dem Ziel entsprechend, den automatischen Informationsaustausch zu verstärken, würde jedoch zu diesem Zeitpunkt erwogen, die Voraussetzung, dass die Informationen verfügbar sein müssen, in Bezug auf alle fünf Arten von Einkünften und Vermögen fallen zu lassen, so dass die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden das gesamte Ertragsspektrum erfassen würde. Zudem würden die Arten von Einkünften und Vermögen, deren Erfassung zu diesem Zeitpunkt erwogen werden soll, im Lichte des vorliegenden Vorschlags (siehe unten) geändert. Die Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs würde auch die Gleichbehandlung verschiedener Vermögensarten fördern und unerwünschte Portfolioumschichtungen verhindern helfen.

    6.           Die Kommission schlägt vor, in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie den Verweis auf einen Mindestbetrag, unterhalb dessen ein Mitgliedstaat keine Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten wünscht, zu streichen. In Diskussionen hat sich gezeigt, dass eine solche Schwelle für die Auskunft erteilenden Mitgliedstaaten nicht praktikabel ist. Ein Mitgliedstaat könnte sich jedoch weiterhin dafür entscheiden, über eine bestimmte Art von Einkünften oder Vermögen keine Informationen zu erhalten.

    7.           Sowohl unter dem Aspekt des Binnenmarktes als auch im Interesse von Effizienz und Wirksamkeit wird eine Initiative der EU benötigt:

    – Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt. Sie würde für alle Mitgliedstaaten dasselbe Berichtskonzept vorsehen, was die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte senken würde (siehe auch Abschnitt 11).

    – Ein EU-Rechtsinstrument würde auch Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte in der EU gewährleisten.

    – Ein EU-Rechtsinstrument würde dazu beitragen, dass sich der automatische Informationsaustausch zum internationalen Standard entwickelt.

    – Ein EU-Rechtsinstrument auf Grundlage der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden würde die Nutzung der bereits vorhandenen oder in Entwicklung befindlichen IT-Vorkehrungen beinhalten, durch die der Informationsaustausch gemäß der Zinsbesteuerungsrichtlinie und der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht wird. Im Rahmen dieser Richtlinien tauschen die Mitgliedstaaten über eine spezielle Kommunikationsplattform (das CCN/CSI-System) durch spezielle Formate Informationen aus. In diesen Formaten könnten ohne Weiteres auch die zusätzlichen Posten erfasst werden, deren Einbeziehung nunmehr vorgeschlagen wird. Da die Mitgliedstaaten viel Zeit und Geld in die Entwicklung dieser Formate investiert haben, würden sich größenordnungsbedingte Einsparungen ergeben, wenn die Mitgliedstaaten auch Informationen über die neuen Posten anhand dieser Formate austauschten.

    – Zudem hat sich der Rat in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bereits verpflichtet, zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen, ob der automatische Informationsaustausch auf Grundlage eines EU-Rechtsinstruments auf andere Einkunftsarten wie Dividenden und Veräußerungsgewinne ausgedehnt werden sollte. Somit beschleunigt der vorliegende Vorschlag lediglich die Arbeiten im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung.

    8.           Durch die Abkommen, die viele Regierungen mit den USA hinsichtlich des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA)[3] geschlossen haben bzw. noch schließen werden, hat der automatische Austausch von Informationen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung eine neue Dynamik erhalten.

    9.           Am 9. April 2013 kündigten Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich, Italien und Spanien Pläne für ein Pilotvorhaben zum automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage des mit den USA vereinbarten FATCA-Modells an. Zudem forderten diese Mitgliedstaaten, dass Europa bei der Förderung des automatischen Informationsaustauschs auf weltweiter Ebene eine führende Rolle übernimmt, und brachten den Wunsch zum Ausdruck, zu erörtern, wie in der EU der Informationsaustausch zwischen allen Mitgliedstaaten in Steuerfragen verbessert werden kann.

    10.         Nach Artikel 19 der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden darf ein Mitgliedstaat, der mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit eingeht, es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit zu pflegen. Dass verschiedene Mitgliedstaaten mit den USA Abkommen hinsichtlich des FATCA geschlossen haben, beziehungsweise noch schließen werden, bedeutet, dass sie eine umfassendere Zusammenarbeit im Sinne dieser Bestimmung vorsehen.

    11.         Durch die Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs auf Grundlage eines EU-Rechtsinstruments würde es sich erübrigen, Artikel 19 der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Anspruch zu nehmen, um bilaterale oder multilaterale Abkommen in der Sache abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger EU-Rechtsvorschriften für angebracht erachtet werden. Eine Situation, in der anhand dieser Bestimmung verschiedene Abkommen geschlossen werden, hätte in der Praxis gegenüber einer durch ein Tätigwerden der EU herbeigeführten Lösung verschiedene Nachteile:

    – Die gleichen Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten könnten gefährdet werden, wenn Mitgliedstaaten zur Verstärkung des automatischen Informationsaustauschs unterschiedliche Kooperationsmethoden vereinbaren. Dies könnte zu Verzerrungen und künstlichen Kapitalströmen im Binnenmarkt führen.

    – Unterschiedliche Abkommen zwischen Mitgliedstaaten könnten Wirtschaftsbeteiligten, die in verschiedenen EU-Ländern tätig sind, Probleme bereiten, weil in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen sein könnten.

    – Es könnte auch bedeuten, dass die Mitgliedstaaten die in der EU entwickelten IT-Informationsaustauschsysteme nicht nutzen können (siehe weiter oben).

    12.         Eine rechtzeitige Annahme und Umsetzung sind von entscheidender Bedeutung, um so schnell wie möglich die Vorteile nutzen zu können. Im Einklang mit der Frist für die Anwendung des automatischen Informationsaustauschs auf die Einkunfts- und Vermögensarten, die bereits durch die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden abgedeckt sind, werden als Frist für die Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen der 31. Dezember 2014 bzw. der 1. Januar 2015 vorgeschlagen.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Über die seit April 2013 im Rat geführten Diskussionen hinaus (siehe Abschnitt 1) hielt die Kommission mit den Mitgliedstaaten am 21. Mai 2013 eine Fachsitzung ab, um die Notwendigkeit eines Legislativvorschlags zu bestätigen und dessen Modalitäten und Inhalt zu erörtern.

    In den Diskussionen wurde deutlich, dass die Mitgliedstaaten die Verstärkung des automatischen Informationsaustauschs und die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 8 generell befürworten.

    Die meisten Mitgliedstaaten möchten umgehend handeln, um den automatischen Informationsaustausch zu stärken. Unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich könnten jedoch den Binnenmarkt dauerhaft aufsplittern. Da mithin ein äußerst dringender Bedarf an einem einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen der EU besteht, wurde keine Folgenabschätzung erstellt.

    In einer am 21. Mai 2013 angenommenen Entschließung[4] begrüßt das Europäische Parlament den Aktionsplan der Kommission und seine Empfehlungen, fordert die Mitgliedstaten auf, ihren Zusagen entsprechend zu handeln und sich den Aktionsplan der Kommission zu eigen zu machen, und betont, dass die EU bei Diskussionen über die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steueroasen eine führende Rolle übernehmen sollte, insbesondere in Bezug auf die Förderung des automatischen Informationsaustauschs.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 17. April 2013 ebenfalls eine Stellungnahme ab[5]. Der Ausschuss befürwortet den Aktionsplan der Kommission und unterstützt deren Bemühungen, zur Eindämmung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung praktische Lösungen zu finden. In den Ziffern 4.6 und 4.7 der Stellungnahme werden insbesondere die Initiativen der Kommission zur Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs unterstützt.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Durch den Vorschlag soll Artikel 8 der derzeitigen Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden geändert werden. Die Änderungen sind in Artikel 1 des Vorschlags enthalten.

    Die erste Änderung betrifft Artikel 8 Absatz 3. Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf einen Mindestbetrag, unterhalb dessen ein Mitgliedstaat keine Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten wünscht, zu streichen. In Diskussionen mit den Mitgliedstaaten hat sich herausgestellt, dass eine solche Schwelle in der Praxis undurchführbar ist. Des Weiteren wird vorgeschlagen, in diesen Satz die Worte „eine oder mehrere“ einzufügen, damit keine Missverständnisse entstehen, wenn ein Mitgliedstaat angibt, keine Auskünfte über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen erhalten zu wollen, auch wenn er Auskünfte über andere Einkunfts- und Vermögensarten wünscht.

    Es wird vorgeschlagen, durch einen neuen Artikel 8 Absatz 3a den automatischen Informationsaustausch über Dividenden, Veräußerungsgewinne, andere Einkünfte aus Vermögenswerten auf Finanzkonten, Beträge, für die das Finanzinstitut Zahlungsverpflichteter (aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung) oder Schuldner ist, einschließlich aller Tilgungszahlungen, sowie Kontoguthaben einzuführen. Diese zusätzlichen Posten beziehen sich auf Einkünfte, die wirtschaftlichen Eigentümern, die natürliche Personen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a der Richtlinie 2011/16/EU sind, unmittelbar oder mittelbar ausgezahlt werden, oder auf von solchen Personen unmittelbar oder mittelbar gehaltenes Kapital. Es wird nicht vorgeschlagen, die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie bereits enthaltene Bedingung, dass die Informationen nur ausgetauscht werden müssen, wenn sie „verfügbar“ sind, auf die neuen Posten auszudehnen. Informationen über diese neuen Posten werden mit Sicherheit verfügbar sein, da sie den Steuerverwaltungen im Rahmen der Abkommen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das FATCA mit den USA abgeschlossen haben oder abschließen werden, von den Finanzintermediären gemeldet werden müssen.

    Für Artikel 8 Absatz 5 werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

    – In Unterabsatz 1 wird auf den neuen Absatz 3a verwiesen, und die Revision der Bedingung der Verfügbarkeit wird alle fünf in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen betreffen (anstatt nur drei);

    – In Unterabsatz 2 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf „Dividenden und Veräußerungsgewinne“, deren künftige Einbeziehung in die Richtlinie erwogen werden soll, gestrichen, da diese Posten jetzt in den neuen Absatz 3a aufgenommen werden; stattdessen heißt es „andere Arten und Posten von Einkünften und Vermögen, einschließlich Lizenzgebühren“ (Lizenzgebühren sind bereits im bestehenden Text genannt), um den Anwendungsbereich eines neuen Vorschlags im Jahr 2017 offener zu gestalten.

    Artikel 2 enthält die übliche Bestimmung, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie umzusetzen. Als Fristen für die Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen werden der 31. Dezember 2014 bzw. der 1. Januar 2015 vorgeschlagen, was den Terminen für die in Artikel 8 Absatz 1 der bestehenden Richtlinie genannten Arten von Einkünften und Vermögen entspricht.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Haushaltsmittel aus. Das gilt insbesondere für die Verwendung von IT-Tools, da die bereits in Entwicklung befindlichen Tools auch für die Umsetzung dieser Richtlinie genutzt werden.

    2013/0188 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 115,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung folgender Gründe:

    (1)       In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung[8] betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

    (2)       Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG[9] sieht für bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Des Weiteren führt sie ein schrittweises Vorgehen ein, um den automatischen Informationsaustausch durch die stufenweise Ausdehnung auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen zu verstärken, und schafft die Bedingung ab, dass nur verfügbare Informationen auszutauschen sind.

    (3)       Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt, wodurch die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden.

    (4)       Die Tatsache, dass verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika Abkommen bezüglich des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ („FATCA“) geschlossen haben oder schließen wollen, bedeutet, dass sie eine umfassendere Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehen haben oder vorsehen werden, und verpflichtet sind oder sein werden, auch mit anderen Mitgliedstaaten eine solche umfassendere Zusammenarbeit zu praktizieren.

    (5)       Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines EU- Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger EU-Rechtsvorschriften für angebracht erachtet werden können.

    (6)       Der Geltungsbereich von Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU sollte erweitert werden, um die folgenden, im FATCA und damit zusammenhängenden Abkommen der Mitgliedstaaten erfassten Posten einzuschließen: Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige Finanzerträge und Kontoguthaben, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt, oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält.

    (7)       Die Bedingung, dass der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU von der Verfügbarkeit der angeforderten Information abhängt, sollte für die neuen Posten nicht gelten, da Finanzintermediäre den Steuerverwaltungen gemäß den Abkommen mit den USA in Bezug auf das FATCA ohnehin Informationen über diese Posten zur Verfügung stellen müssen.

    (8)       Die Bezugnahme auf einen Mindestbetrag in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU sollte entfallen, da eine solche Schwelle in der Praxis nicht durchführbar zu sein scheint.

    (9)       Die für 2017 vorgesehene Überprüfung der Bedingung, dass die Informationen verfügbar sein müssen, sollte auf alle fünf in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Arten von Einkünften und Vermögen ausgedehnt werden, damit die Stichhaltigkeit des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu diesen Arten von Einkünften und Vermögen geprüft wird.

    (10)     Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

    (11)     Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (12)     Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis.

    Ein Mitgliedstaat kann als ein Mitgliedstaat betrachtet werden, der keine Informationen nach Absatz 1 zu erhalten wünscht, wenn er die Kommission über keine einzige Art von Einkünften und Vermögen unterrichtet, zu denen er Informationen zur Verfügung hat.“

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(3a)  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält:

    (a) Dividenden,

    (b) Veräußerungsgewinne,

    (c) alle sonstigen Einkünfte aus den Vermögenswerten auf einem Finanzkonto,

    (d) jeder Betrag, für den das Finanzinstitut Verpflichteter oder Schuldner ist, einschließlich etwaiger Tilgungszahlungen,

    (e) Kontoguthaben.

    Unterabsatz 1 gilt nicht, soweit der betreffende Informationsaustausch durch Absatz 1 oder ein anderes Rechtsinstrument der EU gewährleistet ist.“

    c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5)     Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Bewertung der Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.

    Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass

    a) die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2017 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf alle der in Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen;

    b) die Liste der Arten und Posten von Einkünften und Vermögen in den Absätzen 1 und 3a um andere Arten und Posten von Einkünften und Vermögen, einschließlich Lizenzgebühren, erweitert wird .“

    Artikel 2

    1.           Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2014 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2015 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               COM(2012) 722 final.

    [2]               Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2013 zu Steuerhinterziehung und Steuerbetrug (Dok. 9549/13 – FISC 94 – ECOFIN 353).

    [3]               http://www.treasury.gov/resource-center/tax-policy/treaties/Pages/FATCA.aspx

    [4]               Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen (Bericht Kleva) – 2013/2025(INI).

    [5]               Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, COM(2012) 722 final (Bericht Dandea) – CESE 101/2013.

    [6]               ABl. C vom …, S. .

    [7]               ABl. C vom …, S. .

    [8]               COM(2012) 722 final.

    [9]               ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

    Top