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Document 52013PC0307
Proposal for a COUNCIL DECISION on the application of Regulation No 41 of the United Nations Economic Commission for Europe on uniform provisions concerning the approval of motor cycles with regard to noise
Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Anwendung der Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung
Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Anwendung der Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung
/* COM/2013/0307 final - 2013/0159 (NLE) */
Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Anwendung der Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung /* COM/2013/0307 final - 2013/0159 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Auf internationaler Ebene erarbeitet die
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) harmonisierte
Anforderungen, um zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände
und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und
die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach
diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)[1] technische Hindernisse für den
Handel mit Kraftfahrzeugen zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass ein hohes
Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzniveau gewährleistet wird. Die Regelung Nr. 41 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer
Geräuschentwicklung[2]
– („UN/ECE-Regelung Nr. 41“) wurde vor kurzem auf ein Umweltschutzniveau
angehoben, das dem der EU-Typgenehmigungsvorschriften entspricht, weshalb die
Union künftig diese UN/ECE-Regelung anwenden kann. Mit der Regelung sollen
gleichwertige Bestimmungen für die Kontrolle des Geräuschpegels von Motorrädern
geschaffen sowie Klärungen bezüglich der Prüfung zur Messung des Geräuschs bei
stehendem Motorrad vorgenommen werden. Auf EU-Ebene wird die Typgenehmigung von zwei-
und dreirädrigen Kraftfahrzeugen in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge[3]
geregelt; dort wird auf Kapitel 9 Anhang I (Grenzwerte und
Messverfahren für den zulässigen Geräuschpegel) der Richtlinie 97/24/EG
über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen[4]
verwiesen. Da die Revision 4 der UN/ECE-Regelung
Nr. 41 jetzt vorliegt, sollte die Union besagte Regelung anwenden. Durch den vorliegenden Ratsbeschluss wird die
Kommission ermächtigt, im Nahmen der Europäischen Union die Anwendung der
UN/ECE-Regelung Nr. 41 zu notifizieren. ·
Allgemeiner Kontext In Kapitel 9 Anhang I der
Richtlinie 97/24/EG werden die wesentlichen Anforderungen für bestimmte
Bauteile und Merkmale von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen genannt, die
hinsichtlich der Typgenehmigung gelten. Es erschien notwendig, die speziellen
Verfahren für die Geräuschprüfung und die speziellen Anforderungen für die
diesbezügliche Typgenehmigung mussten auf EU-Ebene festzulegen. Es wird nunmehr beabsichtigt, dass die
Europäische Union die UN/ECE-Regelung Nr. 41 anwendet, um auf
internationaler Ebene zu gemeinsamen harmonisierten Anforderungen zu gelangen,
die den internationalen Handel erleichtern und die bestehenden Genehmigungsvorschriften
gemäß Kapitel 9 Anhang I der Richtlinie 97/24/EG ersetzen
sollen. So werden sich die europäischen Unternehmen nur an ein einziges
Regelwerk halten müssen, das weltweit, nämlich in den Vertragsstaaten des
Geänderten Übereinkommens von 1958, anerkannt wird. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Vorschriften für die Typgenehmigung von zwei-
und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Klasse L) in Bezug auf ihren zulässigen
Geräuschpegel und ihre Auspuffanlage finden sich in Kapitel 9 Anhang I
der Richtlinie 97/24/EG. ·
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen
der Richtlinien 2002/24/EG und 97/24/EG und entspricht somit den Zielen
der EU in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz sowie dem Ziel,
auf eine internationale Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Krafträder
hinzuwirken. Ferner steht der Vorschlag im Einklang mit dem
Beschluss 97/836/EG des Rates über die Anwendung des Geänderten
Übereinkommens von 1958 durch die Europäische Gemeinschaft. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN · Anhörung interessierter Kreise Bei der Entwicklung des Vorschlags hat die Europäische Kommission Interessenträger und Interessenträgerorganisationen angehört. Im Rahmen von „CARS 21“ fand eine allgemeine Konsultation von Mitgliedstaaten, Fahrzeugherstellern (europäische und nationale Vertreter sowie Einzelunternehmen), Teileherstellern, Verkehrsorganisationen und Nutzervertretern zu dem beabsichtigten Ansatz für Geräuschemissionen von Fahrzeugen statt. Der für die Anwendung der UN/ECE-Regelung Nr. 41 vorgeschlagene Ansatz wird auch in den Sitzungen des Technischen Ausschusses – Kraftfahrzeuge (TCMV) und der Arbeitsgruppe „Krafträder“ vorgestellt. · Folgenabschätzung Durch die Anwendung der UN/ECE-Regelung Nr. 41 kommt es nicht zu einer Überarbeitung der gegenwärtig gemäß der Richtlinie 97/24/EG geltenden Grenzwerte. Zudem sind die Prüfverfahren der UN/ECE-Regelung Nr. 41 denen der Richtlinie 97/24/EG vom Umfang und vom wissenschaftlichen Ansatz her gleichwertig. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Anwendung keine gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Europäische Union oder den EWR haben wird, da sowohl die vorgeschlagenen Prüfverfahren für Geräuschemissionen als auch die entsprechenden Grenzwerte gleichwertig sind. Im Rahmen des Entwurfs der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung von zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen sowie über die entsprechende Marktüberwachung[5] wurde eine Kosten-Nutzen-Analyse zu den Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klasse L (zwei- und dreirädrige Fahrzeuge) und unbefugten Eingriffen an solchen Fahrzeugen durchgeführt[6], die belegte, dass die Lärmemissionen von Fahrzeugen der Klasse L aufgrund unbefugter Eingriffe zugenommen haben. Die UN/ECE-Regelung Nr. 41 sieht nicht nur Prüfverfahren und Geräuschemissionsgrenzwerte vor, die denen der EU entsprechen, sondern führt auch kostengünstige Elemente und Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe ein, weshalb sie vollständig im Einklang mit der laufenden Gesetzgebungsinitiative für Fahrzeuge der Klasse L ist. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag wird es der Union ermöglichen,
die UN/ECE-Regelung Nr. 41 über Geräuschemissionen von Motorrädern
anzuwenden und die regionalen Prüfvorschriften der EU durch weltweit
harmonisierte Prüfverfahren und –vorschriften zu ersetzen. ·
Rechtsgrundlage Unter Berücksichtigung von Gegenstand und
Inhalt des Ratsbeschlusses bilden die Artikel 114 Absatz 1 und 207
Absatz 4 AEUV die Rechtsgrundlage. Das Verfahren für die Annahme des
Ratsbeschlusses ist in Artikel 3 Absatz 3 des
Ratsbeschlusses 97/836/EG festgelegt. ·
Subsidiaritätsprinzip Die Vorschriften zu Geräuschemissionen sind
zwar bereits auf EU-Ebene harmonisiert, aber die einschlägigen
Rechtsvorschriften sind veraltet und müssen an den technischen Fortschritt
angepasst werden. Die Anwendung internationaler Übereinkommen wie
gleichwertiger UN/ECE-Regelungen und ihre Einbeziehung in das EU-System für die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen kann nur von der Europäischen Union
vollzogen werden. Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des
Binnenmarktes, sondern gewährleistet zudem einheitliche Gesundheits-,
Sicherheits- und Umweltstandards in der gesamten Union. Außerdem werden
hierdurch Größenvorteile erzielt: Produkte können für den gesamten Unionsmarkt
und sogar für den Weltmarkt hergestellt werden und müssen nicht individuell
angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat nationale Typgenehmigungen
erlangt werden können. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip in Einklang. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich
ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und
gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Umweltschutz
zu sorgen. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. Ein Beschluss des Rates wird als geeignet
angesehen, da dies den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 3 des
Ratsbeschlusses 97/836/EG entspricht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 5. FAKULTATIVE ANGABEN ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf den EWR
ausgeweitet werden. 2013/0159 (NLE) Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Anwendung der Regelung Nr. 41
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer
Geräuschentwicklung (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 Absatz 1 und
207 Absatz 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[7], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss des Rates
Nr. 97/836/EG vom 27. November 1997[8]
ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der
Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für
Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n)
eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften
erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. (2) Durch die harmonisierten
Anforderungen der Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung[9] („UN/ECE-Regelung Nr. 41“)
sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den
Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes
Sicherheits- und Schutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden. (3) Durch die
Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates[10] sowie die
Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder
dreirädrigen Kraftfahrzeugen[11]
und ihre Umsetzungsmaßnahmen werden für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge die
Annahme zulässiger Geräuschpegel, Auspuffanlagen und Prüfverfahren
vorgeschrieben. (4) Vorschriften für die
Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L in Bezug auf ihren zulässigen
Geräuschpegel und ihre Auspuffanlage finden sich in Kapitel 9
Anhang I der Richtlinie 97/24/EG. Zur Klasse L gehören leichte Kraftfahrzeuge
wie Fahrräder mit Antriebssystem, zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige und vierrädrige
Kraftfahrzeuge. (5) Zeitgleich mit ihrem Beitritt
zum Geänderten Übereinkommen von 1958 trat die Union auch einer bestimmten Zahl
von UN/ECE-Regelungen bei, die in Anhang II des Beschlusses 97/836/EG
aufgeführt sind. Die UN/ECE-Regelung Nr. 41 ist in dieser Liste nicht verzeichnet. (6) Gemäß Artikel 3
Absatz 3 des Beschlusses 97/836/EG und in Übereinstimmung mit
Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens von 1958 kann die
Union die Anwendung einer, mehrerer oder aller UN/ECE-Regelungen beschließen,
denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Übereinkommen nicht
beigetreten ist. Der Beschluss sollte vom Rat nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments angenommen werden. (7) Es empfiehlt sich nun, dass
die Europäische Union die UN/ECE-Regelung Nr. 41 anwendet, um auf
internationaler Ebene zu gemeinsamen harmonisierten Anforderungen zu gelangen,
die den internationalen Handel erleichtern und die bestehenden
Genehmigungsvorschriften gemäß Kapitel 9 Anhang I der
Richtlinie 97/24/EG ersetzen werden. So werden sich die europäischen
Unternehmen nur an ein einziges Regelwerk halten müssen, das weltweit, nämlich
in den Vertragsstaaten des Geänderten Übereinkommens von 1958, anerkannt wird – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Europäische Union wendet die Regelung
Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
(UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder
hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung – an. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Die Kommission notifiziert diesen Beschluss
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. [2] UN/ECE-Dokumente TRANS/WP.29/2011/62 und ABl. L 317
vom 14.11.2012, S. 1. [3] ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. [4] ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. [5] KOM(2010) 542 endg. [6] Überarbeitung und Annahme durch die Kommission stehen
noch aus. [7] Zustimmung am … . [8] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. [9] ABl.
L 317 vom 14.11.2012, S. 1. [10] ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. [11] ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1.